Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W262 2294395-1•Bundesverwaltungsgericht W262 2294395-1
W262 2294395-1Bundesverwaltungsgericht19.11.2024
Anspruchsvoraussetzungen Aufenthaltstitel Einstellung Familienangehöriger Notstandshilfe Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt
W262 2294395-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 22.01.2024, VN XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Notstandshilfe vom 21.11.2023 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß § 7 iVm §§ 33 Abs. 2 und 38 AlVG, zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Die Notstandshilfe wird mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß §§ 24 Abs. 1, 38 iVm §§ 7, 33 Abs. 2 AlVG ab 21.11.2023 eingestellt“.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 24.03.2013 mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 22.01.2024 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 21.11.2023 gemäß § 7 iVm §§ 33 Abs. 2 und 38 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut schriftlicher Auskunft der MA 35 vom 01.12.2023 nur über eine Erstantragstellung für einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag bei der Magistratsabteilung 35 verspätet eingebracht.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie ihren Antrag [gemeint: auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels] bereits vor dem Jahr 2022 gestellt habe. Weil sie keine Rückmeldung erhalten habe, habe sie mit der MA 35 telefonisch Kontakt aufgenommen; sie sei darüber informiert worden, dass noch Dokumente für ihren Antrag fehlen würden, welche sie schließlich am 27.09.2022 übermittelt habe. Nach weiteren Kontaktaufnahmen sowie der Übermittlung noch ausständiger Daten habe die Beschwerdeführerin keine Auskunft erhalten, warum ihr Antrag weder genehmigt noch abgelehnt worden sei. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf ein im Internet abrufbares Dokument „MA 35 auf dem Prüfstand“, vom Jänner 2023, herausgegeben von SOS Mitmensch sowie den Artikel „Wie steht es um die MA 35, Österreichs schlimmste Behörde?“, vom 03.08.2023, von Der Standard.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.06.2024 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt. Im Zuge der Vorlage erstattete das AMS eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass der Bezug der Notstandshilfe ab 21.11.2023 aufgrund der Versäumung einer Kontrollmeldung eingestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe über einen von 24.09.2019 bis 24.09.2022 gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger verfügt. Am 27.9.2022 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt, der laut Mitteilung der MA 35 aufgrund der Verspätung um drei Tage als Erstantrag gewertet wurde. Der Beschwerdeführerin sei mittlerweile ein weiterer Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gültig vom 27.03.2024 bis 27.03.2025 erteilt worden. Aufgrund neuerlicher Antragstellung beziehe die Beschwerdeführerin seit dem 08.04.2024 wieder Notstandshilfe. Zum 21.11.2023 sei die Voraussetzung der Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 iVm §§ 33 Abs. 2 und 38 AlVG nicht vorgelegen. Richtigerweise wäre die Notstandshilfe mit Bescheid einzustellen gewesen. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
5. Mit Schreiben vom 23.07.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die MA 35 auf mitzuteilen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum 25.09.2022 bis 26.03.2024 über eine aufrechte Aufenthaltsberechtigung verfügt hat.
6. Mit Schreiben vom 29.07.2024 teilte die MA 35 mit, dass die Beschwerdeführerin bis zum 24.09.2022 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügte. Da der Antrag zur Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels erst am 27.09.2022 und daher nicht rechtzeitig eingebracht wurde, war dieser als Erstantrag zu werten. Der Erst-Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ wurde sodann mit einer Gültigkeitsdauer vom 27.03.2024 bis 27.03.2025 ausgestellt. Im Zeitraum 25.09.2022 bis 26.03.2024 verfügte die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzt.
7. Mit Schreiben vom 28.08.2024 legte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die bei Beschwerdevorlage erstattete Stellungnahme des AMS sowie das Antwortschreiben der MA 35 vor und räumte ihr eine dreiwöchige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme dazu ein. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und bezieht seit 24.03.2013 mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin war bis 24.09.2022 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“.
Aufgrund ihrer (verspäteten) Antragstellung am 27.09.2022 auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels wurde dieser Antrag als Erstantrag gewertet und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit von 27.03.2024 bis 27.03.2025 ausgestellt.
Von 25.09.2022 bis 26.03.2024 verfügte die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Der Bezug von Notstandshilfe samt Unterbrechungen – durch ein kurzes Arbeitsverhältnis sowie Krankengeldbezüge – ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug.
Die zwei Aufenthaltskarten „Familienangehöriger“ der Beschwerdeführerin liegen im Verwaltungsakt ein. Ihnen kann eine Gültigkeitsdauer von 24.09.2019 bis 24.09.2022 bzw. 27.03.2024 bis 27.03.2025 entnommen werden.
Dass bzw. weshalb die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 25.09.2022 bis 26.03.2024 über keinen Aufenthaltstitel verfügte ergibt sich aus den genannten Aufenthaltskarten der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem Antwortschreiben der MA 35 vom 28.07.2024. Darin bestätigte die MA 35, dass die Beschwerdeführerin bis 24.09.2022 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügte. Der erst am 27.09.2022 gestellte Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels erwies sich als nicht rechtzeitig, weshalb er als Erstantrag zu werten war. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung „Familienangehöriger“, gültig von 27.03.2024 bis 27.03.2025 gewährt. Schließlich informierte die MA 35 darüber, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 25.09.2022 bis 26.03.2024 über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügte.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihren Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels bereits vor dem Jahr 2022 gestellt zu haben und am 27.09.2022 (lediglich) Dokumente nachgereicht zu haben ist ergänzend auf die ebenfalls im Akt einliegende Einreichbestätigung der MA 35 vom 29.09.2022 zu verweisen, mit der bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin (erst) am 27.09.2022 einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels gestellt hat.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung mit Maßgabe:
3.2. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) – (8) …“
„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“
„Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001
Die maßbegebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:
„Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.
(2) – (4) …“
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2) – (17) …“
„Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern
§ 3. (1) …
(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“), Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
(3) – (10) …“
3.3. Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 24.03.2013 Notstandshilfe.
Notstandshilfe ist gemäß § 33 AlVG nur zu gewähren, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht der Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass ihre Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt (vgl. VwGH 12.09.2012, 2010/08/0096). Für Drittstaatsangehörige können sich etwa Aufenthaltsrecht und Arbeitserlaubnis aus unterschiedlichen Aufenthaltstiteln ergeben. Das AMS hat nur zu prüfen, ob ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel vorliegt, die Zulässigkeit der Erteilung eines solchen Aufenthaltsrechts ist vom AMS nicht als Vorfrage eigenständig zu beurteilen (Schörghofer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 7 AlVG Rz. 35ff.)
Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war sie bis 24.09.2022 Inhaberin des Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Von 25.09.2022 bis 26.03.2024 verfügte die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel, der sie im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG berechtigte, im Bundesgebiet eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin stand in diesem Zeitraum der Arbeitsvermittlung daher nicht zur Verfügung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 21.11.2023 gemäß § 7 iVm §§ 33 Abs. 2 und 38 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben.
Aufgrund des Wegfalls einer den Leistungsanspruch begründende Anspruchsvoraussetzung war jedoch die Beschwerde gegen den Bescheid mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß §§ 24 Abs. 1, 38 iVm §§ 7, 33 Abs. 2 AlVG ab dem 21.11.2023 eingestellt wird.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auch das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgten Mitteilung der Magistratsabteilung 35 hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte, zumal sich die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht geäußert hat. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.