Bundesverwaltungsgericht W112 2281739-1

W112 2281739-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2024

Regest

Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht mündliche Verhandlung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W112 2281739-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W112.2281739.1.00

Spruch

W112 2281739-1/34Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX vom 28.11.2023 betreffend die Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung am 28.11.2023, Zl. W112 2281739-1/28Z:

A) Die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers XXXX werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit € 127,40 nachträglich bestimmt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 23.11.2023, Zl. W112 2281739-1/8Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 28.11.2023 an, zu der XXXX (in der Folge: Antragsteller) als Dolmetscher geladen wurde.

2. Am 28.11.2023 fand von 09:00 Uhr bis 13:50 Uhr die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der der Antragsteller mit mündlich verkündetem Beschluss als nichtamtlicher Dolmetscher bestellt wurde und als Dolmetscher fungierte.

3. Mit Schriftsatz vom 12.12.2023 legte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht per Post fristgerecht die Honorarnote für diese Tätigkeit vor.

4. Die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes wies den Antragsteller betreffend die von ihm verzeichneten Gebühren für Zeitversäumnis und Mühewaltung auf die gebührenrechtlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) hin sowie betreffend die Rechnungsmerkmale auf § 11 Umsatzsteuergesetz (UStG).

5. Am 08.04.2024 brachte der Antragsteller eine um die Rechnungsmerkmale ergänzte und überarbeitete Honorarnote gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ein. Die korrigierte Honorarnote stellt sich wie folgt dar:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 GebAG

2 begonnene Stunden à € 22,70

45,40

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG

a)für die erste halbe Stunde € 40,00

40,00

b)für die zweite halbe Stunde € 30,00

30,00

Für die Übersetzung eines im Rahmen der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks während derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung (Rückübersetzung) € 12,00

12,00

Zwischensumme

127,40

0% Umsatzsteuer - steuerbefreit

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

127,40

6. Mit Parteiengehör vom 03.05.2024 wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der Honorarnote des nichtamtlichen Dolmetschers eingeräumt.

7. Es langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ein.

8. Am 07.05.2024 wurden die Gebühren durch das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäß zur Auszahlung gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den – zulässigen – Antrag erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 GebAG ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 53a Abs. 1 letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (Dolmetscher) herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen (Dolmetscher) herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige (Dolmetscher) aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Zu A) Bestimmung der Gebühren des nichtamtlichen Dolmetschers

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz iVm § 21 Abs. 9 BVwGG, sind Sachverständige sowie Dolmetscher sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall untunlich ist. Dies ist beim Antragsteller der Fall.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Dolmetschers den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden, die Entschädigung für Zeitversäumnis und die Gebühr für Mühewaltung.

Gemäß § 53a Abs. 2 AVG sind die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden.

Der Umfang der geltend gemachten Gebühren stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar sowie plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes und ist daher nicht zu beanstanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

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