Bundesverwaltungsgericht W123 2283353-1

W123 2283353-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2024

Regest

freiwillige Ausreise Frist Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W123 2283353-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W123.2283353.1.01

Spruch

W123 2283353-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2023, Zl. 1180531308/230108256, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte am 01.02.2018 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er aus einer schlechten Familie komme und sein Vater ihn schlecht behandelt habe. Dieser habe den Beschwerdeführer geschlagen, aus dem Haus gejagt und ihm gesagt, dass er nicht sein leiblicher Sohn sei. Der Beschwerdeführer sei in dieser Situation sehr unglücklich gewesen und habe deshalb das Land verlassen. Der Beschwerdeführer habe auch ein Problem in Senegal. Er habe bei seiner Cousine gewohnt und eines Tages mit deren Sohn gestritten. Der Mann seiner Cousine sei sehr böse gewesen und habe den Beschwerdeführer als Bastard bezeichnet. Seine Mutter habe auch zu ihm gesagt, dass er weggehen solle. Danach habe der Beschwerdeführer Gambia verlassen.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) leitete daraufhin auf Grundlage der Dublin-Verordnung Konsultationen mit Italien ein und wies in weiterer Folge den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.04.2018, rechtskräftig seit 17.05.2018, gemäß § 5 AsylG zurück und ordnete seine Außerlandebringung nach Italien an.

3. Am 21.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde nach Mitteilung, dass ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, am 09.11.2018 nach Italien überstellt. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2018, rechtskräftig seit 28.12.2018, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung nach Italien angeordnet.

4. Am 29.05.2019 wurde der Beschwerdeführer einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und die Schubhaft über ihn angeordnet.

5. Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2019 einen dritten Antrag (bzw. zweiten Folgeantrag) auf internationalen Schutz und wurde nach neuerlicher Information über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG am 01.07.2019 nach Italien abgeschoben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2019, rechtskräftig seit 22.08.2019, wurde dieser Antrag gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen sowie seine Außerlandesbringung nach Italien angeordnet.

6. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 27.11.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit verurteilt.

7. Im Zuge einer Personenkontrolle durch Polizeibeamte am 14.01.2023 wurde der Beschwerdeführer infolge der Feststellung seines illegalen Aufenthalts festgenommen. Noch am selben Tag stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen vierten Antrag (bzw. dritten Folgeantrag) auf internationalen Schutz und erklärte im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Fluchtgrund, dass er ein ungewolltes Kind seines Vaters sei. Er habe dann bei seinem Onkel gewohnt, der ihn schlecht behandelt sowie geschlagen habe. Er fühle sich in jeder Hinsicht ungewollt. Deswegen habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. Außerdem gab er an, dass er Liedtexte schreibe, in denen er sich über gesellschaftskritische Dinge äußere. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, von der Regierung getötet zu werden. Er spreche in seinen Liedtexten über sehr viele Dinge.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2023 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

9. Am 10.02.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise (Tippfehler teilweise korrigiert):

„[…]

F: Wann sind Sie zuletzt in Österreich eingereist?

A: 2019. An das genaue Datum kann ich mich nicht mehr erinnern.

F: In der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie ca. 2 Wochen nach Ihrer letzten Abschiebung am 01.07.2019 nach Italien wieder in Österreich eingereist sind. Stimmt das so?

A: Ja.

F: Wo haben Sie gewohnt?

A: Ich habe bei einem Freund geschlafen. Ich hatte dann Probleme mit ihm und er hat mich rausgeworfen.

F: Wovon haben Sie gelebt?

A: Ich habe Musik gemacht und auch Shows gemacht.

F: Davon haben Sie leben können?

A: Ja, ich habe das regelmäßig gemacht.

F: Haben Sie das schwarz gemacht?

A: Ja.

[…]

F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

A: Ich habe eine Freundin in Österreich. XXXX .

F: Ist sie österreichische Staatsangehörige oder Fremde?

A: Sie ist österreichische Staatsangehörige.

F: Seit wann sind Sie in einer Beziehung?

A: Seit 2020 bis heute.

F: Sie haben angegeben, dass Sie mit einem Freund zusammenlebten. Bedeutet das, dass kein gemeinsamer Haushalt mit Ihrer Lebensgefährtin besteht?

A: Genau.

F: Hat Ihre Lebensgefährtin Kinder?

A: Ja, sie hat Kinder. Wir zusammen haben keine Kinder.

F: Beschreiben Sie Ihr Privat- und Familienleben in Österreich?

A: Manchmal gehen wir aus mit den Kindern. Wir spielen mit den Kindern und verbringen Zeit mit ihnen. Manchmal helfe ich, wenn sie beschäftigt ist. Ich bringe die Kinder zur Schule und hole sie wieder ab.

F: Wie viele Kinder hat sie und wie alt sind sie?

A: Sie hat 3 Kinder. Zwei Jungen und ein Mädchen. Ein Junge ist 15, der jüngste ist 7 und das mittlere Kind ist ein Mädchen, sie ist 12 Jahre alt.

F: Besteht ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen?

A: Ich kann sagen, dass ich ein bisschen von ihr abhängig bin. Wenn ich Lieder mache und nicht genügend Geld habe, hilft sie mir aus.

F: Gehen Sie derzeit einer Beschäftigung nach, wenn ja, beschreiben Sie diese näher, was verdienen Sie dabei bzw. wie lange üben Sie diese bereits aus?

A: Ich habe nur Musik und Shows gemacht.

F: Haben Sie bereits Deutschkurse besucht?

A: Nein.

F: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen?

A: Nein.

F: Ist Ihnen bewusst, dass Sie die letzten Jahre illegal in Österreich waren?

A: Ja.

F: Warum haben Sie nie versucht Ihren Aufenthalt irgendwie zu legalisieren?

A: Ich hatte nicht wirklich eine Idee, wie man das machen könnte. Ich hätte schon den Willen dazu, legal hier zu sein, aber ich wusste nicht wie ich das machen soll.

Vorhalt: Ihnen wurde am 03.02.2023 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 zugestellt, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass ein Konsultations-(Wieder –Aufnahme)verfahren mit Italien eingeleitet wurde, und das beabsichtigt wird Ihren Antrag zurückzuweisen. Weiters wird Ihnen heute mitgeteilt, dass die Zustimmung für die Übernahme durch Italien bereits vorliegt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

A: Wenn ich die Möglichkeit hätte, ein Asylverfahren hier zu haben, wäre ich sehr glücklich. Meine Freundin und ihre Kinder sind hier. Ihre Kinder haben sich schon an mich gewöhnt. Wir sind wie eine Familie. Auch meine Musikproduktion ist hier in Österreich. So etwas könnte ich in Italien nicht machen. So eine Chance hätte ich dort nicht. Ich möchte mich hier in die Gesellschaft integrieren. Viele Leute kennen mich hier in Österreich und ich glaube, dass ich weiterhin Musik hier machen könnte.

F: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Italien entgegen?

A: Ich habe dort nicht diese Chancen, die ich hier in Österreich habe. Mit meiner Musik integriere ich mich in die Österreichische Gesellschaft. Meine Freundin, Ihre Kinder und ich sind wie eine Familie. Wir haben uns aneinander gewöhnt. Das ist die einzige Familie die ich habe.

F: Möchten Sie dem noch etwas hinzufügen?

A: Ich würde gerne mein Asylverfahren in Österreich haben. Ich würde hier gerne zur Schule gehen und auch meine Musik weitermachen. Ich möchte einfach die Chance haben mit meiner Familie zusammen zu sein. Sie vermissen mich jetzt schon. Sie fragen immer nach mir.

F: Was würden Sie im Falle einer negativen Entscheidung in Österreich machen?

A: Das wäre wie ein Zusammenbruch für mich.

F: Sie haben die schriftlichen Länderfeststellungen zu Italien mit einer Frist zur Stellungnahme bekommen. Bis jetzt liegt dem Bundesamt keine Stellungnahme vor. Möchten Sie jetzt eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich habe nicht viel davon verstanden, weil sie auf Deutsch geschrieben sind. Ich konnte es lesen, habe aber nicht alles verstanden.

[…]

F: Möchten sie noch etwas anfügen, haben sie alles gesagt?

A: Ich hätte wirklich gerne, dass Österreich mir eine Chance gibt, meine Musik und meine Familie hier weiterzuführen. Ich hätte gerne eine Chance mit meiner Familie hier leben zu können. Ich würde mich gerne in die Gesellschaft hier integrieren. Ich hätte auch gerne die Chance mit großen Künstlern hier zusammenzuarbeiten.

[…]“

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2023, W288 2268046-1/43E, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit 03.03.2023 stattgegeben und die Anhaltung von 03.03.2023 bis zu seiner Haftentlassung am 06.03.2023 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig erklärt, weil die belangte Behörde aufgrund der Aussetzung von Dublin-Überstellungen durch Italien nicht von der rechtzeitigen oder überhaupt der grundsätzlichen Möglichkeit der Abschiebung bzw. Überstellung des Beschwerdeführer ausgehen konnte.

11. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 25.10.2023 gab dieser im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

„[…]

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: In Italien. Ich habe gegen eine negative Entscheidung berufen, weiß aber nichts über das Resultat. Befragt auf ein „permesso“, nein, ich habe nur eine 6-Monats Aufenthaltskarte bekommen. Für die Wartezeit vor der Asyleinvernahme.

F: Waren Sie seither nochmals in Ihrem Heimatland? Hat Sie Italien je abgeschoben?

A: Nein.

F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.

A: Ich bin praktisch vaterlos aufgewachsen. Mein Vater hatte nie Zeit für mich und hat mich vernachlässigt. Als ich 12 war musste ich das Haus verlassen und wuchs bei einem Freund und dessen Vater auf.

F: Wurden Sie in Gambia persönlich verfolgt oder bedroht?

A: Als ich dort war nicht. In letzter Zeit ist es vielleicht möglich, wegen der Musik und dessen, was dort in der Regierung vorgeht.

F: Können Sie dies genauer erklären? Wie meinen Sie das?

A: Als sie an die Macht kamen, war von einer demokratischen Regierung die Rede – aber es ist nicht der Fall.

F: Was meinen Sie mit Musik?

A: Ich spiele Musik, wo ich mich mit diesen Inhalten beschäftige. Das mache ich von hier aus. Dort geht es nicht, ich würde sterben.

F: Können Sie Ihre Accounts nennen?

A: Ich bin zB XXXX auf XXXX .

F: Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen laut dem vorliegenden Länderinformationsblatt keinen Einschränkungen, was sagen Sie dazu?

A: Doch, es gibt Beschränkungen, es wird nur anders gesagt.

F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

A: Ja.

F: Möchten Sie zu den Erhebungen in Bezug auf Ihr Privat- und Familienleben in Österreich vom 10.02.2023 noch etwas hinzufügen?

A: Ich bin mit XXXX seit 7. Februar 2020 zusammen, Sie hat 3 Kinder von 2 verschiedenen Männern.

Deren Namen sind:

XXXX

XXXX haben den selben Vater, dieser zahlt aber keine Alimente. XXXX Vater zahlt Alimente, ich bin sozusagen so etwas wie der Stiefvater der Kinder.

F: Was machen Sie für die Kinder, welchen Einfluss nehmen Sie in deren Leben?

A: Ich bringe den XXXX in die Schule und hole ihn ab.

F: In welche Schule geht XXXX ?

A: In die Volksschule in XXXX . Die Schule beim Bahnhof, eine öffentliche Schule.

F: WH der vorigen Frage. Welchen Einfluss nehmen Sie in deren Leben?

A: Ich singe auch Soul und es bringt mir etwas Geld ein, ich gebe es für die Kinder aus.

F: erneute WH der vorigen Frage. Welchen Einfluss nehmen Sie in deren Leben?

A: Das Geld gebe ich eher für XXXX und XXXX aus, weil XXXX von seinem Vater noch unterstützt wird.

F: Können Sie sonst etwas über den gemeinsamen Alltag angeben?

A: Wir verbringen Zeit zusammen, spielen und kochen. Ich möchte ihnen ein Vater sein, weil ich selbst keinen hatte.

Anm.: Fotos und Videos vom gemeinsamen Familienleben werden gesichtet.

F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?

A: Nein.

F: Haben Sie Kinder? Falls ja, wann und wo sind Ihre Kinder geboren, wie sind die vollständigen Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder?

A: Nein. Ich bin nur der Stiefvater der Kinder meiner Freundin.

F: Besteht ein gemeinsamer Wohnsitz?

A: Seit meiner Enthaftung lebe ich mit ihr zusammen.

F: Wie und wann haben Sie sich kennengelernt?

A: Wir haben uns 2019 bei den Afrika-Tagen kennengelernt und waren zunächst befreundet, bevor wir am 7.2.2020 dann zusammenkamen. Ich habe die Kinder schon besucht und für sie gekocht – vor meiner Haft.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein. Hier aber einmal.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Ich war bei der UDP. Ich war aktiv in der Jugendbewegung, ich war Unterstützer.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung, Ihrer Religion, Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihrer Rasse, persönlichen Merkmalen Ihrer sozialen Gruppe verfolgt?

A: Politik in Gambia ist sehr stammesbezogen. Wir mögen es nicht aber es ist trotzdem so.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Gambia?

A: Sie können mich ins Gefängnis stecken, sie können mich umbringen, ich weiß es nicht.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein. Aber ich würde gerne, wenn ich die Gelegenheit bekomme. Ich möchte die Kinder finanziell unterstützen und meine Musikerlaufbahn forcieren.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

A: Manchmal lade ich Freunde aus Deutschland ein, wir spielen zusammen und verdienen dabei etwas.

F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig?

A: Nein. Ich möchte XXXX Kindern ein Vater sein.

F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

A: Als ich frisch nach Österreich kam, machte ich den normalen Deutschkurs, es war in Payerbach.

F: Sind Sie in Österreich in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig?

A: Nein. Ich bin informell aktiv, beim SC XXXX wo XXXX und XXXX Fußball spielen.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Ich möchte gerne eine Chance bekommen vom österreichischen Staat. Ich möchte arbeiten, in die Schule gehen und mitzahlen.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

A: Ja, das hatte ich.

[…]

RV: Möchten Sie uns noch etwas über die politischen Ansichten näherbringen, die Sie mit Ihrer Musik teilen?

A: Ich äußere mich öffentlich auf diese Art.

RV: Über was beschweren Sie sich?

A: Als die Regierung an die Macht gekommen ist, war von einer demokratischen Regierung die Rede, aber es ist eine Diktatur. Wir sind die Stimme des Volkes. Es geschehen Dinge, die früher nicht passiert sind, es werden Leute von der Polizei getötet. Es starben mehrere Babys durch schlechten Hustensaft, es wurde aber nichts unternommen.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja, sehr gut

[…]“

10. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

11. Mit Schriftsatz vom 20.12.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, viele Faktoren sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer in Italien keine Lebensgrundlage habe aufbauen wollen und daher gezwungen gewesen sei, nach Österreich zu kommen, um ein Weiterbestehen einer unmenschlichen Lebenssituation zu vermeiden. Seine Heimat Gambia sei nicht sicher und dort komme es weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen. Es sei nachvollziehbar und ergebe sich aus dem Länderinformationsblatt, dass regimekritische Musiker in Gambia mit politischen Problemen konfrontiert seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative scheide in Gambia aufgrund der geringen Größe des Staatsgebiets und dem Fehlen von „anonymen“ Slums oder Wohnsiedlungen aus. Bei richtiger Beurteilung seien daher Gründe für die Gewährung von Asyl sowie von subsidiären Schutz vorhanden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer sehr starke familiäre Bindungen zu Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft, für die der Verlust des Beschwerdeführers einen unzumutbar starken Einschnitt in ihr Leben bedeute. Mit der Lebensgefährtin (und den Kindern) sei keine Befragung durchgeführt worden und das Thema Kinderrechte werde nicht abgehandelt.

12. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2024 (OZ 3) wurde Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

13. Am 17.10.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, zu seiner Situation im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie zu seinen privaten und familiären Verhältnissen im Bundesgebiet befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Gambia, gehört der Volksgruppe der Mandinka an und bekennt sich zur Religion des Islams. Seine Muttersprache ist Mandingo, er spricht auch fließend Englisch.

Der Beschwerdeführer ist in XXXX , Gambia, geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer besuchte in seiner Heimat für 12 Jahre eine Grundschule und finanzierte seinen Lebensunterhalt als Krankenpfleger.

1.2. Ende 2014/Anfang 2015 verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat. Auf seiner Reise nach Europa verrichtete er in Libyen Gelegenheitsarbeiten und half in Niger Frauen beim Tragen ihrer Einkäufe, um sich seine weitere Reise nach Europa zu finanzieren.

1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 01.02.2018 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2018, rechtskräftig seit 17.05.2018, gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und seine Außerlandebringung nach Italien angeordnet wurde.

Am 23.03.2018 verließ der Beschwerdeführer die ihm im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Unterkunft und war danach unbekannten Aufenthalts, bis er am 21.10.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer war daraufhin von 25.10.2018 bis 08.11.2018 in einem Anhaltezentrum gemeldet und wurde nach Mitteilung, dass ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, am 09.11.2018 nach Italien überstellt.

In weiterer Folge wurde sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2018, rechtskräftig seit 28.12.2018, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Außerlandesbringung nach Italien angeordnet.

Der Beschwerdeführer kehrte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet zurück. Er wurde am 29.05.2019 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen und daraufhin über ihn die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

Am 24.06.2019 stellte der sich in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz und wurde nach neuerlicher Information über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG am 01.07.2019 nach Italien überstellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2019, rechtskräftig seit 22.08.2019, wurde dieser Antrag gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen sowie seine Außerlandesbringung nach Italien angeordnet.

Der Beschwerdeführer kehrte seinen eigenen Angaben zufolge zwei Wochen nach seiner Überstellung nach Italien wieder nach Österreich zurück; einen Wohnsitz meldete er nicht an.

1.4. Der Beschwerdeführer hat am 20.10.2019 vorschriftswidrig Suchtgift

A.anderen öffentlich, und zwar auf einer von zumindest 10 Passanten frequentierten öffentlichen Verkehrsfläche und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, gegen Entgelt überlassen, nämlich Cannabiskraut in zumindest durchschnittlicher Straßenqualität (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA), und zwar

I.einem nicht mehr ausforschbaren Abnehmer 0,5 Gramm zum Preis von 10,-- Euro;

II.zwei verdeckten Ermittlern ein Baggy mit 1,1 Gramm zum Preis von 10,-- Euro;

B.zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben, und zwar eine Tablette Ecstasy.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin noch am selben Tag festgenommen und am 22.10.2019 über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 27.11.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer aufgrund der genannten Taten als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß § 27 Abs. 2a SMG (betreffend der Fakten zu A.) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG (wegen Faktum B.) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit verurteilt, wobei die ab 20.10.2019 erlittene Vorhaft auf die verhängte Strafe angerechnet wurde.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts und das Alter unter 21 Jahren berücksichtigt. Demgegenüber fiel das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend ins Gewicht.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 27.11.2019 aus der Justizanstalt entlassen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wobei er nach seiner Freilassung am 01.12.2019 keinen Wohnsitz nach dem MeldeG registrierte.

1.5. Im Zuge einer Personenkontrolle durch Polizeibeamte wurde der Beschwerdeführer infolge der Feststellung seines illegalen Aufenthalts am 14.01.2023 festgenommen. Noch am selben Tag stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2023 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 06.03.2023 aus der Schubhaft entlassen, wobei aufgrund seiner Beschwerdeerhebung seine Anhaltung in Schubhaft seit 03.03.2023 bis zum 06.03.2023 im Wesentlichen wegen der Aussetzung von Dublin-Überstellungen durch Italien für rechtswidrig erklärt wurde.

Nach seiner Haftentlassung meldete der Beschwerdeführer am 14.03.2023 seinen Hauptwohnsitz – erstmals außerhalb einer staatlichen Einrichtung, wie einer Grundversorgungsunterkunft, eines (Polizei)Anhaltezentrums oder einer Justizanstalt – an. An dieser Adresse ist der Beschwerdeführer seither durchgehend melderechtlich erfasst.

1.6. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. In Gambia leben seine Eltern und seine Geschwister (3 Schwestern und 3 Brüder). Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Mutter und einer seiner Schwestern. Die Mutter arbeitet als Straßenverkäuferin.

1.7. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Seit März 2020 führt er eine außereheliche Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die er im Sommer 2019 auf den „Afrika-Tagen“ kennenlernte. Seit März 2023 leben sie zusammen in einem Haushalt mit den drei minderjährigen Kindern seiner Partnerin im Alter von 17, 15 und 9 Jahren (alle österreichische Staatsbürger).

Seine Lebensgefährtin geht einer Vollzeitbeschäftigung als Fachsozialbetreuerin auf einer Demenzstation nach. In ihrem Job muss sie 12-Stunden-Dienste verrichten und manchmal Nachtschichten übernehmen. Wenn sie arbeitet, kümmert sich der Beschwerdeführer um die Minderjährigen und übernimmt Haushaltstätigkeiten wie das Aufräumen der Wohnung und Kochen. Er bringt den jüngsten Sohn regelmäßig in die Schule sowie zum Fußballtraining und holt ihn von dort ab. Der Beschwerdeführer verbringt auch an den Wochenenden Zeit mit den Kindern und spielt mit ihnen. Er ist eine wichtige Bezugsperson für die Minderjährigen.

Die Familie der Kindesmutter könnte im Fall der Abschiebung des Beschwerdeführers die Kinderbetreuung übernehmen.

Der jüngste Sohn hat ca. alle zwei Wochen Kontakt zu seinem leiblichen Vater und übernachtet manchmal bei diesem; sie haben ein sehr gutes Verhältnis. Die anderen beiden Kinder stammen von demselben Vater ab, wobei dieser in dessen Heimat Nigeria abgeschoben wurde und die Kinder nicht in Kontakt mit ihm stehen. Der Beschwerdeführer ist für den ältesten Sohn besonders wichtig und wird von ihm als Vaterfigur angesehen.

1.8. Der Beschwerdeführer kann kein Deutschzertifikat vorweisen und ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Während er in einer Unterkunft für Asylwerber wohnte (bis März 2018), übernahm er Reinigungsarbeiten und ähnliche Tätigkeiten gegen eine Entschädigung. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und finanziert seinen Unterhalt durch die Unterstützung seiner Lebensgefährtin sowie durch die Abhaltung von Konzerten. Er ist nicht Mitglied in einem Verein.

1.9. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Gambia einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er in seiner Heimat einer Gefährdung durch Familienangehörige unterliege oder als Musiker aufgrund regierungs- oder gesellschaftskritischer Texte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus politischen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sei.

Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Gambia in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Gambia für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Im Fall seiner Rückkehr nach Gambia verfügt der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seines Heimatortes zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen.

Selbst für den Fall der Wahrunterstellung seiner vorgebrachten Verfolgung durch seine Verwandten stünde dem Beschwerdeführer in Gambia eine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung. Gründe, die erkennen ließen, dass dem Beschwerdeführer, der in Gambia sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig ist sowie über Schulbildung verfügt, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Gambias, wo ihm keine Verfolgung droht, nicht zumutbar wären oder er dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen.

Zum Herkunftsstaat:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt Gambia der Staatendokumentation vom 26.06.2020

Politische Lage

Letzte Änderung: 24.6.2020

Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 12.2019). Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 15.10.2018; vgl. ÖB 12.2019).

Bei den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet wurden (FH 4.3.2020; vgl. ÖB 12.2019), gewann Barrow gegen den 22 Jahre autoritär regierenden Amtsinhaber Jammeh (WB 22.3.2020), der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019, FH 4.3.2020).

Seither befinden sich im Auftrag der CEDEAO/ECOWAS und auf Bitten der neuen Regierung Militärtruppen in Gambia, um die Sicherheit des Transformationsprozesses des Sicherheitssektors zu unterstützen und politischer Instabilität vorzubeugen (FH 4.3.2020).

Barrow kündigte ein ambitioniertes Reformprogramm an, das ab Mitte 2017 auch initiiert wurde. Der Namenszusatz „Islamische Republik“ wurde gestrichen, ein Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe wurde erlassen, Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet und die Stärkung von Institutionen und wirtschaftlicher Aufschwung versprochen (KAS .24.1.2020). Zwei weitere Wahlen konnten friedlich und transparent abgehalten und somit der politische Umbruch konsolidiert werden (ÖB 12.2019; vgl UNSC 29.6.2018, FH 4.3.2020).

Im Oktober 2018 wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ eingerichtet, welche an der Aufklärung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020). Die Arbeit der Kommission ist noch nicht abgeschlossen. Zeugenaussagen bestätigen weit verbreitete Misshandlungen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte und ein außergerichtliches Killerkommando, sowie Misshandlungen durch Jammeh selbst. Es kam jedoch bislang noch zu keiner Strafverfolgung und die Freilassung einiger Täter war umstritten (FH 4.3.2020).

Obschon es zahlreiche, wichtige außen- und innenpolitische Veränderungen gibt, nimmt die Kritik an Barrows Regierungsführung mittlerweile zu. Die junge Bevölkerung äußert ihre Unzufriedenheit über die schleppende Umsetzung von Reformen und erwartet rasche Ergebnisse bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier nach dem Regimewechsel nicht. Auch der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020).

Barrow versprach als Präsidentschaftskandidat öffentlich, dass er drei Jahre als Übergangspräsident fungieren würde und im Dezember 2019 Neuwahlen abhalten ließe, ohne dabei selbst erneut anzutreten. Damit sollte eine Übergangsphase von der Diktatur Jammehs hin zu einer Demokratie eingeläutet werden. Im Dezember 2019 fanden allerdings keine Präsidentschaftswahlen statt und Barrow erklärte, sich an die verfassungsmäßige Amtszeit von fünf Jahren für Präsidenten zu halten. Nicht erst seit dieser Entscheidung nehmen Stimmen zu, die einen zunehmend autoritären Führungsstil des Präsidenten konstatieren (KAS 24.1.2020).

Das Kabinett wurde im März 2019 umgebildet, da der Vizepräsident zusammen mit zwei weiteren prominenten Mitgliedern der UDP abgesetzt wurde. Im Dezember 2019 gründete Präsident Barrow eine neue politische Partei, die Nationale Volkspartei, wodurch es ihm ermöglicht wird, bei den Wahlen 2021 für eine zweite Amtszeit zu kandidieren (WB 20.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, KAS 24.1.2020).

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 24.6.2020

Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vgl. BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020).

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 24.6.2020

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 12.2017). Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren (FH 4.3.2020; vgl. PFD 3.12.2019, ÖB 12.2019). Justizmitarbeiter sind eingeschüchtert und unzureichend ausgebildet, es fehlt an Arbeitsmaterialien und Infrastruktur, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt wird (PFD 3.12.2019). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 12.2019).

Seit dem Machtwechsel ist allgemein ein Reformwille zu verzeichnen. Die Regierung hat Maßnahmen zur Stärkung bestehender und zur Schaffung neuer Institutionen unternommen. Rechtsstaatlichkeit war unter Jammeh nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. Durch die neue Regierung wurde die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).

Eine verfassungsgebende Kommission hat im Mai 2018 ihre Arbeit aufgenommen (AA 5.8.2019).

Ein Verfassungsentwurf wurde am 15.11.2019 vorgelegt. Elemente sind unter anderem die klare Begrenzung auf zwei Amtszeiten (inkl. für den dzt. Präsidenten) oder die Abschaffung der Todesstrafe. Der Entwurf liegt nun zur Kommentierung durch die Öffentlichkeit vor und soll letztendlich durch ein Referendum angenommen werden (ÖB 12.2019).

Die Regierung Barrow ernennt mehr gambische Staatsbürger ins Richteramt, dennoch bleibt die Jurisdiktion von ausländischen Richtern abhängig (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).

[…]

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 24.6.2020

Die zivilen Behörden behalten zwar wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.2.2020), jedoch fehlen noch weitere zivile Überwachungsmechanismen für die Sicherheitskräfte (ÖB 12.2019). Das Militärpersonal der ECOWAS bleibt weiterhin im Land (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019, FH 4.3.2020).

Die Gambia Armed Forces – GAF (Streitkräfte) sind für die externe Verteidigung zuständig und stehen unter der Aufsicht des Verteidigungsministers; der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019). Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten (ÖB 12.2019). Das Innenministerium ist für die Gambia Police Force (GPF) verantwortlich, die die innere Sicherheit gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019). Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge- und „Gefährdete Personen“- Abteilung (ÖB 12.2019).

Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurden aufgehoben (AI 22.2.2018; vgl. ÖB 12.2019). Eine Reihe von Führungspersönlichkeiten der NIA unter dem Vorgängerregime sollen ausgewechselt worden sein und sich nun entweder vor Gericht oder im Ausland befinden. Einige Mitarbeiter haben jedoch ihre Stellen behalten (ÖB 12.2019). Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht (AI 22.2.2018).

Die Regierung hat effektive Mechanismen, um bei Missbrauch zu ermitteln und zu bestrafen in Kraft gesetzt, jedoch kommen Straflosigkeit und inkonsistente Durchsetzung vor (USDOS 11.3.2020). Die Ausübung illegitimer Gewalt durch Sicherheitskräfte ist unter der Regierung Barrow seltener geworden (FH 4.3.2020). Im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren wurde 2018 kein Fall von Straflosigkeit im Zusammenhang mit den Sicherheitskräften gemeldet (ÖB 12.2019).

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 24.6.2020

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 5.8.2019). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden (AA 5.8.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, VA 19.6.2020). Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019).

Korruption

Letzte Änderung: 24.6.2020

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Regierungsbeamte vor und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen um (USDOS 11.3.2020). Korruption stellt aber weiterhin ein ernsthaftes Problem dar. Vorwürfe der Korruption werden häufig gegen Beamte aller Ebenen der Verwaltung eingebracht (FH 4.3.2020).

Die neue Regierung hat eingeschränkte Initiativen zur Verringerung der Korruption ergriffen. Die Bevölkerung fordert nach wie vor Gesetze zur Einrichtung einer Anti-Korruptionskommission und zur Abgabe von Vermögenserklärungen durch Regierungsbeamte. Es gibt derzeit kein Gesetz zum Schutz von Informanten (FH 4.3.2020; vgl. BS 29.4.2020: 27).

Eine Untersuchungskommission prüfte die Verwendung staatlicher Mittel durch den ehemaligen Präsidenten Jammeh für private Zwecke und für sein Vermögen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020); die Ergebnisse der Prüfung wurden im September 2019 veröffentlicht. Als Folge sollte Jammeh wegen Diebstahls, Wirtschaftskriminalität und Korruption angeklagt werden, und die Regierung beschlagnahmte Unternehmen, Immobilien und andere Vermögenswerte von Jammeh und einigen seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus wurden einige ehemalige Beamte für bestimmte Zeiträume oder auch auf Lebenszeit von der Ausübung öffentlicher Ämter ausgeschlossen (USDOS 11.3.2020).

Die Regierungsgeschäfte sind im Allgemeinen undurchsichtig. Seit 2018 sind Regierungsbeamte verpflichtet, Vermögenserklärungen an den Bürgerbeauftragten abzugeben, aber die Erklärungen sind nicht öffentlich und medienwirksam; Präsident Barrow hat diese Zurückhaltung von Informationen verteidigt und auf Bedenken des Datenschutzes hingewiesen. Es gibt weit verbreitete Vorwürfe über Korruption in öffentlichen Beschaffungsprozessen (FH 4.3.2020).

Im Jahr 2019 wurde Gambia im von Transparency International veröffentlichten Korruptionsindex auf Platz 96 von 180 untersuchten Ländern platziert (TI 23.1.2020).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung: 24.6.2020

Das Umfeld für NGOs hat sich seit dem Machtwechsel stark verbessert (ÖB 12.2019). In Gambia gibt es eine Reihe von NGOs, die sich mit Fragen der Menschenrechte und der Regierungsführung befassen. Unter Jammeh sahen sich NGO-Mitarbeiter der Gefahr von Inhaftierung und Repressalien ausgesetzt. Es gab seit dem Regierungswechsel nur noch wenige Berichte über eine solche Unterdrückung. Umweltschutzgruppen berichten jedoch über Belästigung durch die Sicherheitskräfte (FH 4.3.2020).

Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ und empfänglich für Ansichten von NGOs. Trotz der Zusage der Barrow-Regierung von 2017, ein für NGOs günstigeres Umfeld zu schaffen, verlangt das Gesetz weiterhin, dass NGOs sich beim National Advisory Council registrieren. Sie verleiht dem Rat die Befugnis, einer NGO (einschließlich internationaler NGOs) das Recht, im Land tätig zu sein zu verweigern, auszusetzen oder aufzuheben. Jedoch hat der Rat im Jahr 2019 gegen keine NGO Maßnahmen ergriffen (USDOS 11.3.2020).

Das Büro des Bürgerbeauftragten betreibt eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRU) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und vulnerable Gruppen zu unterstützen. Die NHRU befasst sich mit Beschwerden über rechtswidrige Handlungen, ungerechte Behandlung sowie illegalen Verhaftungen. Die Regierung gewährt dem Büro des Ombudsmanns und der NHRU ebenso uneingeschränkten Zugang zu allen Haftanstalten wie lokalen und internationalen NGOs (USDOS 11.3.2020).

[…]

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 24.6.2020

Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten (EASO 12.2017). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt gegen Mädchen und Frauen, einschließlich Vergewaltigung und weit verbreiteter weiblicher Genitalverstümmelung; Menschenhandel; und die Kriminalisierung einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Sexualverhaltens zwischen Erwachsenen, obwohl das Gesetz nicht durchgesetzt wird (USDOS 11.3.2020).

Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vgl. VA 19.6.2020).

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vgl. ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vgl. AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vgl. JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017).

Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vom Generalinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018).

Im Juli 2019 wurden bei größeren Protesten in Serrekunda und Brikama zahlreiche Personen nach einem Einschreiten der Polizei verletzt und verhaftet (FH 4.3.2020). Im Zuge von Protestveranstaltungen gegen Präsident Barrow im Jänner 2020 wurden ca. hundert Personen verhaftet, einige Medienunternehmen gesperrt und die Oppositionsgruppe „Three Years Jotna“ verboten. Bei der Auflösung der Demonstrationen wurde Tränengas eingesetzt (AN 27.1.2020, AN 28.1.2020, JA 26.1.2020).

Opposition

Letzte Änderung: 24.6.2020

Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen keinen Einschränkungen (AA 5.8.2019). Seit dem Amtsantritt Barrows hat sich das Umfeld für politische Bewegungen erheblich verbessert. Während oppositionelle Bewegungen unter Jammeh Unterdrückung und Verfolgung ausgesetzt waren, erfahren diese nun neue Freiheiten. So wurden alle politische Gefangenen durch die neue Regierung frei gelassen. Durch die Gründung neuer Parteien hat sich die politische Landschaft seither diversifiziert (ÖB 12.2019).

Nach dem Regierungswechsel Anfang 2017 lag die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im April 2017 bei 42,7% und damit deutlich unter dem Wert von 59% bei den Präsidentschaftswahlen vier Monate zuvor. Die Koalition der Oppositionsparteien, die Adama Barrow zum Wahlsieg bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2016 verhalf, war vor den Wahlen zusammengebrochen. Die UDP, die Partei von Adama Barrow, gewann die Wahl und gewann 31 der 53 Sitze, übernahm die absolute Mehrheit und verdrängte die APRC von Jammeh. Die ehemalige Regierungspartei von Ex-Präsident Jammeh erlitt schwere Verluste und gewann nur fünf Sitze (EASO 12.2017). Die anderen Sitze verteilen sich wie folgt: NFP fünf Sitze, GDC fünf Sitze, PDOIS vier Sitze, PPP zwei Sitze, ein unabhängiger Einzelsitz (EASO 12.2017).

Eine Reihe anderer Oppositionsgruppen waren bei den Wahlen vertreten. Zuvor hatte die APRC unter Jammeh über einen Zeitraum von zwei Jahrzehnten die Legislative dominiert. Politisierte Sicherheitskräfte hatten die Opposition während der Wahlzeit 2016 unterdrückt (FH 4.2.2019).

Gambia hat derzeit zehn politische Parteien, die in den letzten Jahren im Allgemeinen nicht mit übermäßigen Hindernissen bei der Gründung und Tätigkeit konfrontiert waren. Im Jahr 2018 gab es im Vorfeld der Kommunalwahlen im April und Mai Zusammenstöße zwischen Anhängern der UDP und APRC (FH 4.3.2020). Innerhalb der ersten drei Monate hat die Regierung im Zuge einer Änderung des Wahlgesetzes die Höhe der im Zusammenhang mit einer Kandidatur zu zahlenden Gebühren, welche unter dem Vorgängerregime eine große Hürde darstellten, von USD 1.000 auf USD 50 reduziert (ÖB 12.2019).

Gambia hielt am 6.4.2017 friedliche Parlamentswahlen ab, wobei die meisten Sitze von der Vereinigten Demokratischen Partei (UDP) gewonnen wurden. Barrow war UDP-Mitglied, als er bei den Präsidentschaftswahlen 2016 in die Spitze der Oppositionskoalition gewählt wurde. Nach Jammehs Wahlniederlage und insbesondere nach seiner Abreise ins Exil ließen gambische Gerichte und Gefängnisse Dutzende von Menschen frei, die während Jammehs Amtszeit zu Unrecht inhaftiert waren (HRW 18.1.2018).

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 24.6.2020

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Jedoch wird die Bewegungsfreiheit durch häufige Sicherheitskontrollen beeinträchtigt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat Gambia am 23.3.2020 bis auf Weiteres den Luftraum und die Landgrenzen geschlossen. Der Ausnahmezustand wurde bis 1.7.2020 verlängert, seit 4.6.2020 werden die Einschränkungen schrittweise gelockert (USEMB 11.6.2020; vgl. Garda 11.6.2020). Einschränkungen der Passagierzahl im privaten und öffentlichen Personenverkehr auf die Hälfte des Fassungsvermögens des Fahrzeuges bleiben bis auf Weiteres in Kraft (Garda 11.6.2020).

Grundversorgung

Letzte Änderung: 24.6.2020

Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen (EASO 12.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (EASO 12.2017). Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier auch nach dem Regierungswechsel nicht, die Preise für Grundnahrungsmittel sind gestiegen (KAS 24.1.2020).

Zwar betrug das Wirtschaftswachstum 2019 offiziell 6%, doch bleibt die Lebenswirklichkeit der Bevölkerungsmehrheit äußerst schwierig. Die Inflation stieg auf knapp 7% und allein 80% des Haushalts 2020 dürften in die Schuldentilgung fließen. Für dringend notwendige Investitionen in das marode Bildungs- und Gesundheitssystem bleibt wenig Spielraum. Auch die Energieversorgung bleibt problematisch und der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020).

Die Arbeitslosigkeit ist nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen (ÖB 12.2019).

Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vgl. ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019).

Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. USD) gesunken sind (EASO 12.2017) und sich nur zögerlich erholten (KAS 16.5.2018). Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst (EASO 12.2017).

Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat (KAS 16.5.2018). Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit (EASO 12.2017). Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4% des BIP jährlich geschätzt (KAS 16.5.2018).

Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus (EASO 12.2017). Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden (EASO 12.2017).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht lebenswichtige Handels- und andere Aktivitäten, die mit der lokalen Wirtschaft verbunden sind, aber dazu neigen, große Menschenmengen anzuziehen, bis auf weiteres untersagt, was den Lebensunterhalt zahlreicher Personen gefährdet (APA 2.4.2020). Die Regierung stellte 14,7 Millionen US-Dollar zur Verfügung, um Haushalte mit Grundnahrungsmitteln (u.A. Reis, Öl, Zucker) zu versorgen (Gentilini et al 12.6.2020: 185).

Sozialleistungen

Letzte Änderung: 24.6.2020

Das soziale Sicherheitsnetz Gambias ist schwach. Alterspensionen stehen nur einem kleinen Prozentsatz der Bevölkerung zur Verfügung (Personen mit mehr als zehn Jahren Beschäftigung in einer staatlichen Einrichtung oder einer teilnehmenden privaten Einrichtung) und werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Andere Sozialleistungen wie Entschädigung für Arbeitsunfälle, Arbeitslosenversicherung oder Mutterschutz stehen entweder gar nicht oder nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zur Verfügung. Soweit vorhanden, handelt es sich überwiegend um vom Arbeitgeber finanzierte Barzahlungen (BS 29.4.2020; vgl. USSSA 9.2019).

Das staatliche „Social Welfare Service“ bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung. Nach Angaben der Weltbank sind knapp 40% der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht (AA 5.8.2019).

Rückkehr

Letzte Änderung: 24.6.2020

Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht (AA 5.8.2019). Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen (ÖB 12.2019). Rückkehrer werden in der Regel wieder von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützung. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 5.8.2019).

Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019).

Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 5.8.2019).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterliegen alle Einreisenden - entweder per Flugzeug oder auf dem Landweg - unabhängig von ihrer Nationalität, die in oder durch ein "Hotspot"-Land reisen, einer 14-tägigen verpflichtenden Quarantäne in staatlich verwalteten Einrichtungen, wo sie auf Kosten der Regierung Unterkunft, Nahrung, Wasser und medizinische Versorgung erhalten (USEMB 11.6.2020).

Auszug aus dem Asylländerbericht Gambia der Österreichischen Botschaft Dakar von Februar 2022

4. RÜCKKEHRERFRAGEN

4.1. Allgemeine Wirtschaftslage

Im Human Development Index 2020 belegte Gambia den 172. Platz (2019: 174.Platz) von 188 Ländern und zählt weiterhin zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt, wenngleich sich einige Indikatoren zwischen 1990 und 2020 verbesserten: HDI-Wert +41,9% von 0,328 auf 0,496; Lebenserwartung +9,5 Jahre; BNE pro Kopf: +12%. Die weiterhin weit verbreitete Armut hat Auswirkungen auf viele Bereiche und ist auch oft ein Grund für Beteiligung am Sextourismus, auch von Kindern.

Die Wirtschaft ist kaum diversifiziert und durch die zwei Hauptsäulen Landwirtschaft und Tourismus stark für externe Schocks anfällig. So verzeichnete die Wirtschaft 2014, statt einem prognostizierten Wachstum von 7%, infolge der in Westafrika grassierenden Ebola-Epidemie und der geringen Niederschlagsmengen nur ein Wachstum von 0,9%. Obwohl GM keinen Ebola-Fall verzeichnet hatte, brach das Touristenaufkommen um 60% ein und der geringe Niederschlag führte zu einem Rückgang der Getreideproduktion von 15%. Das Wirtschaftswachstum betrug 2019 6,1% (2018: 7,3%), 2020 ist es aufgrund von COVID auf -0,2% eingebrochen. Für 2021 wird wieder ein Wachstum von 95 4,9% und für 2022 5,1% erwartet. Generell hat die politische Transition bisher kaum greifbare sozio-ökonomischer Verbesserungen für die Bevölkerung gebracht, was die Frustration der Bevölkerung weiter ansteigen lässt.

Die COVID-Pandemie hat Gambia stark getroffen und einige Vulnerabilitäten der wenig diversifizierten Wirtschaft offenbart. Besonders hervorzuheben sind die Auswirkungen des Zusammenbruchs im Tourismussektor, durch welchen auf einen Schlag 80.000 Arbeitsplätze verloren gingen. Ein weiterer Schlag nach den Krisen der letzten Jahre (Ebola, politische Krise, Thomas-Cook Pleite). Die dramatischen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben das bei weitem unzureichende Ausmaß von staatlichen sozialen Schutzmechanismen und die sehr hohe Bedeutung von Auslandsüberweisungen als Auffangnetz vor Augen geführt. Die Überweisungen der ca. 114.000 Auslandsgambier machten 96 2020 rund 22,3% des BIP aus und sind tendenziell steigend.

Das wirtschaftliche Umfeld für Investoren bleibt schwierig und GM verschlechterte sich im Doing Business Index 2020 der Weltbank um sechs Plätze und landete auf Platz 155 von 190 bewerteten Ländern (2018: Platz 146). Im Corruption Perception Index von Transparency International machte Gambia 2018 einen großen Sprung vorwärts und belegte den 93. Platz von 177 Ländern (2017: Platz 130 nach einer Verbesserung um 15 Plätze). 2019 konnte Gambia seine Bewertung erstmals seit Jahren nicht verbessern (2019: 37 Punkte, 2018: 37, 2017: 30, 2016: 26) und fiel im Ranking somit leicht auf den 96. Platz zurück. 2020 blieb Gambia im Ranking gleich wie im Vorjahr. Die Wahrnehmung in der Bevölkerung jedoch spricht laut Umfrage des AfroBaromenter 2021 für eine wachsende Korruption und ein Scheitern der Antikorruptionspolitik der Regierung.

58% der Bevölkerung sind im Dienstleistungssektor tätig (59,2% des BIP), 27% in der Landwirtschaft (23,7% des BIP) und 15% im Produktionsbereich (17,1% des BIP). Die Hauptexportprodukte waren 2019 Kork und Holz (40,5%); Gemüse und Früchte (21,9%); Fische (9,8%) und Eisen (2,6%). Die internationalen Tourismuseinnahmen betragen 10,1% des BIP. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen. Gewisse Hoffnungen werden von der Regierung jedoch auf mögliche Erdöllagerstätten vor der Küste gesetzt.

Gambia gehört zu jenen Staaten Kontinentalafrikas mit der höchsten Bevölkerungsdichte. Der Druck auf die begrenzten natürlichen Ressourcen ist dementsprechend groß. Aufgrund der - mit der starken Landflucht einhergehenden - hohen Urbanisierung hat sich ein starkes räumliches Ungleichgewicht bei Einkommen und Wachstum herausgebildet. Das Land kämpft ebenfalls mit einer fortschreitenden Umweltzerstörung, so ging die bewaldete Fläche seit 1946 um die Hälfte auf rund 40% zurück. Weiterhin stellt Holz und Holzkohle 78% der im Land verbrauchten Energie dar. Die Elektrifizierungsrate wird auf 56% geschätzt.

Das Land hat mit strukturellen Nahrungsmitteldefiziten zu kämpfen und produziert auch in normalen Jahren nur knapp die Hälfte der verbrauchten Lebensmittel selbst. In den vergangenen 50 Jahren war das Land von elf Dürren geplagt, davon vier in den letzten 12 Jahren.

Die Entwicklungspolitik wird durch den 2018 verabschiedeten nationalen Entwicklungsplan mit acht Prioritäten für die sozio-ökonomische Transformation GMs festgelegt. Der Entwicklungsplan betont auch die Wichtigkeit von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechten sowie Sicherheit und Wohlstand für alle. In seinem Vorwort betont Präsident Barrow auch, dass der Mangel an Perspektiven tausende junge Gambier in eine riskante Reise getrieben habe, die oftmals tragischen Konsequenzen gehabt habe und thematisiert somit die Fluchtursachen. Internationale Geber haben die Unterstützungen seit dem demokratischen Wandel massiv erhöht: Laut Zahlen des OECD-DAC stiegen die öffentlichen EZA-Leistungen (ODA) von 6,5% des Bruttonationaleinkommens im Jahr 2016 auf 19,1% 2017 sprunghaft an und betrugen 2018 14,6%, 2019 10,9%. Internationale Geber und NGOs spielen im Allgemeinen eine große Rolle, u.a. im Bereich der sozialen Absicherung, Bildung, etc.

4.2. Arbeitsmarkt/Beschäftigung

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut gambischer Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73% der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw…) nach, wovon 96% im informellen Sektor tätig sind. Die COVID-19 Pandemie hat insbesondere den Tourismussektor stark betroffen und zu einem Verlust von 80.000 Arbeitsplätzen auf einen Schlag geführt.

Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festgelegten Armutsgrenze von GMD 38/Tag. Die gesetzliche Wochenarbeitszeit, ausgelegt auf eine 6-Tage-Woche, beträgt 48 Stunden. Es gibt jedoch keine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit bzw. Verbote übermäßiger Überstunden. Laut der 2018 Labour Survey nennen 95% der befragten irregulären Migranten das Fehlen von Arbeitsplätzen als Hauptgrund für Migration.

4.3. Allgemeine Situation der Flüchtlinge

Die Zuerkennung des Flüchtlings- bzw. Asylstatus erfolgt gemäß dem Refugee Act 2008. Für Asyl- und Flüchtlingswesen zeichnen die Gambia Immigration Department (GID) und die Gambia Commission for Refugee (GCR) zuständig, welche beide eng mit dem UNHCR zusammenarbeiten. Laut Informationen GMs ist deren Tätigkeit jedoch durch ungenügende Finanzmittel gehemmt. Zudem mangelt es an nötiger Expertise des Personals. Aufgrund fehlender Minimumstandards für Asylsuchende laufen diese Gefahr, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden.

Gambia ist Unterzeichnerstaat der Genfer Flüchtlingskonvention 1951 und des Zusatzprotokolls von 1967, sowie der Kampala Konvention zum Schutz von Binnenvertriebenen. 2010 wurde die gambische Flüchtlingskommission gemäß Refugee Act 2008 gegründet und ist seit 2012 voll operativ. Im Dezember 2013 hat Gambia das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Verminderung der Staatenlosigkeit 1961 ratifiziert.

Mit Stand 31. Dezember 2021 würden sich laut UNHCR108 rund 4,636 Flüchtlinge im Land aufhalten (0,3% der Bevölkerung), davon 211 Asylwerber. Das Gros (4.029) der Flüchtlinge stammt dabei aus dem Senegal und hält sich aufgrund des Casamance-Konflikts in Gambia auf (2015 waren es noch ca 11. 000 senegalesische Flüchtlinge). Die zweitgrößte Gruppe bilden Flüchtlinge aus Côte d’Ivoire (150), gefolgt von Sierra Leone (105). Weiters gibt es kleinere Gruppen aus der Demokratischen Republik Kongo (61) und nicht spezifiziert 80. Die letzten Flüchtlingslager wurden 2004 geschlossen. Seit diesem Zeitpunkt erfolgt die Unterbringung der Flüchtlinge in der jeweiligen Gemeinde.

Der überwiegende Teil der Flüchtlinge erhielt den Flüchtlingsstatus auf prima facie Basis. Nur ein geringer Teil musste sich der Refugee Status Determination (RSD) Prozedur unterziehen. Seit dem Abebben der großen Flüchtlingsbewegungen (Senegal, Liberia, Sierra Leone) werden Anträge einzeln bearbeitet. Die gambische Regierung ist bemüht, sowohl die allfällige Repatriierung, wie z.B. bei den liberianischen und sierra-leonischen Flüchtlingen, als auch die lokale Integration zu erleichtern. Die gambischen Behörden stellen Flüchtlingen über 18 Jahren Personalausweise aus und erfassen die auf gambischem Gebiet erfolgten Geburten, wobei im Rahmen der Überprüfung des VN-Pakts über bürgerliche und politische Rechte Sorge über Berichte von Versäumnissen bei der Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für von Flüchtlingen in Gambia geborene Kinder geäußert wurde. Sofern minderjährige Flüchtlinge nicht bereits mit einem Ausweisdokument nach Gambia kommen, erhalten sie ein solches erst bei Erreichen der Volljährigkeit. Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht Flüchtlingen nach demselben Muster offen wie für alle Nicht-Gambier. Diese sind allerdings von der Ausländersteuer befreit und den Gambiern bei der Gesundheitsversorgung gleichgestellt.

4.4. Informationen über die Situation abgeschobener Personen

Die Verfassung erlaubt den freien Personenverkehr innerhalb des Territoriums, sowie Reisen ins Ausland, Emigration und Repatriierung. Diese Rechte werden von den Behörden großteils respektiert. Einschränkungen bei der Reisefreiheit ins Ausland sind bei Haftentlassenen jedoch durchaus üblich.

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und den Familien übergeben. Die IOM ist bei der freiwilligen Rückkehr aktiv und unterstützt die staatlichen Stellen bei ihrem Bemühen, illegale Migration einzuschränken. IOM und ITC (International Trade Center) setzen zwei durch den EU Treuhandfonds für Afrika (EUTF) finanzierte Projekte um, welche auch Reintegrationsmaßnahmen und Sensibilisierungsmaßnahmen über die Konsequenzen der und Alternativen zur irregulären Migration beinhalten. 4.426 Rückkehrer konnten von einer Reintegrationsunterstützung der IOM profitieren.

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf Unterstützung durch die Familie gezählt werden. Allerdings werden Rückkehrer selten mit offenen Armen von deren Familien empfangen, die sich für die Reise des Familienmitglieds nach Europa meist verschuldet haben und nun einer doppelten finanziellen Belastung ausgesetzt sind. Die ökonomische Situation der Haushalte hat sich durch die COVID-Pandemie zusätzlich verschlechtert.

IOM berichtet laufend über die sozioökonomische Lage von Rückkehrern und einigen erfolgreichen Reintegratioinsbeispielen.

4.5. Oppositionelle Tätigkeit im Ausland, Asylantragstellung als Verfolgungsgrund

Seit der Machtübernahme durch Präsident Barrow sind keine Vorfälle im Zusammenhang mit oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt. Gesprächspartner der Botschaft teilten generell die Meinung, dass Anhänger JAMMEHs nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen hätten. Personen, die dem JAMMEH-Regime zugeordnet werden, behielten oft ihre Posten bzw. bekleiden heute hochrangige Ämter. Die im Zuge der TRRC aufgedeckten Verbrechen können jedoch sehr wohl zu einer ablehnenden Haltung von Teilen der Bevölkerung bzw. Anfeindungen führen, jedoch liegen der Botschaft keine Bericht über prominente Vergeltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der TRRC vor. Der Abschlussbericht der TRRC liegt seit Dezember 2021 vor, die Regierung muss innerhalb von 6 Monaten ein White Paper mit Implementierungsmaßnahmen hinsichtlich der TRRC-Empfehlungen vorlegen. In welchem Ausmaß Präsident BARROW Strafverfolgungen einleiten wird, ist noch unklar. Er setzt eher auf einen Versöhnungskurs.

Die Stellung eines Asylantrags im Ausland ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt.

[…]

Einschätzung der ÖB

Rückführungen:

Das Thema Migration hat zuletzt die Beziehungen zur EU stark geprägt: Angesichts der wachsenden öffentlichen Kritik an den Rückführungen aus Europa (medial wurden vor allem die Rückführungen aus Deutschland kritisiert) und der angeblichen Beihilfe der gm. Regierung, verhängte die Regierung im März 2019 ein temporäres Moratorium für Rückführungen aus allen EU-Mitgliedsstaaten bis zur Neuverhandlung der entsprechenden Modalitäten. Nachdem die Rückführungen Anfang 2020 auf Grundlage von im Rahmen von Konsultationen zuvor vereinbarten Bedingungen wieder kurzfristig aufgenommen werden konnten (mit dem Ziel, die Frequenz kontinuierlich zu steigern und ab Jänner 2021 4 Charter-Flüge pro Monat mit je 25 Rückkehrern durchführen zu können), kamen diese aufgrund der COVID-19 Pandemie und der Schließung der Grenzen am 16. März 2020 für mehrere Monate zum kompletten Stillstand. Seit November 2020 können Charterflüge und Rückführungen mit kommerziellen Flügen wieder durchgeführt werden, solange die Anfang 2020 vereinbarten Bedingungen eingehalten werden. Doch die Zusammenarbeit zwischen der EU und Gambia gestaltet sich in diesem Bereich als zunehmend schwierig.

Reintegrationsmaßnahmen:

Im Rahmen eines gemeinsamen Projekts der EU und der IOM zum Schutz und Reintegration von Migranten wurden mit Stand September 2020 seit Jänner 2017 5.246 Personen bei der Rückkehr unterstützt. 4.554 Personen erhielten bei der Ankunft eine finanzielle Unterstützung („pocket money“). 3.273 wurden durch Reintegrationsmaßnahmen unterstützt. Diese fokussierten meist auf die Gründung von Kleinstunternehmen in den Bereichen des Einzelhandels (40%), des Bausektors (29%) und des Transportbereichs (14%). Die meisten Rückkehrer wurden in den Regionen Brikama LGA-West Coast Division (55%) und Kanifing (24%) unterstützt. Problem der Stigmatisierung “erfolgloser” Rückkehrer belastet die Betroffenen und deren Familien.

[…]

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben mittels Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und seiner Lebensgefährtin als Zeugin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen Sprachkenntnissen und persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden, sowie den im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.

2.1.2. Betreffend die Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers fällt auf, dass seine Aussagen erheblich divergieren. Während er in der Erstbefragung zum gegenständlichen Antrag sowie gegenüber der belangten Behörde noch angab, zuletzt als Krankenpfleger gearbeitet und seinen Lebensunterhalt finanziert zu haben (vgl. AS 23 und AS 430), antwortete er auf die Frage des erkennenden Richters nach seiner Arbeitserfahrung in seiner Heimat, dass er beim Roten Kreuz gearbeitet habe, aber dabei habe es sich um eine Ausbildung gehandelt, welche er nicht abgeschlossen habe (vgl. S 4 in OZ 7). Ferner erklärte er dazu auf Nachfragen, dass dies ehrenamtlich gewesen sei, und betonte neuerlich das Wesen als Ausbildungsverhältnis (vgl. S 4 in OZ 7). Zudem gab er an, dass er von seiner Mutter gelebt habe (vgl. S 4 in OZ 7). Befragt zu den Kosten seiner Reise nach Europa, schilderte er jedoch plötzlich, dass er als Kind Zementsäcke getragen und dadurch ca. 3.000 Franc CFA angespart habe (vgl. S 6 in OZ 7). Diese Darstellung vermag jedoch keinesfalls zu überzeugen:

Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde aussagen sollte, dass er sich als Krankenpfleger sein Leben finanziert habe, wenn es sich dabei bloß um ein unbezahltes Ausbildungsverhältnis gehandelt habe. Dahingehend merkte zudem weder der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung der aufgenommenen Niederschrift, noch seine ebenfalls bei der behördlichen Einvernahme anwesende Rechtsvertretung nach deren Durchsicht etwaige Einwände an, sondern unterschrieben das Protokoll vorbehaltslos (vgl. AS 435).

Zudem wäre im Fall der Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung getätigten Angabe über die Verrichtung schwerer körperlicher Arbeit davon auszugehen, dass er diese schon zuvor auf die Frage, was er in Gambia alles gearbeitet habe, angeführt hätte, anstatt bloß auf eine nicht abgeschlossene und unbezahlte Ausbildung zu verweisen (vgl. S 4 in OZ 7).

Vielmehr entsteht durch sein Aussageverhalten der Eindruck, als wolle der Beschwerdeführer durch seine Darstellung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine in Gambia gesammelte Berufserfahrung als Krankenpfleger verheimlichen und habe er sich später betreffend die Finanzierung seiner Ausreise gezwungen gesehen, eine Einkommensquelle zu erfinden, um die Herkunft der finanziellen Mittel zu erklären. Es war daher entsprechend seiner Angabe vor der belangten Behörde festzustellen, dass er in Gambia als Krankenpfleger arbeitete.

2.1.3. Mangels gegenteiliger Hinweise war angesichts seiner Aussage vor dem erkennenden Richter die Feststellungen zu seiner Arbeitstätigkeit auf seiner Reise nach Europa zu treffen.

2.1.4. Die Feststellungen zu seinen vorangegangen Asyl- und Schubhaftverfahren in Österreich sowie seinen Überstellungen nach Italien basieren auf den vorgelegten Verwaltungsakten sowie den unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit einer Einsicht in das Betreuungsinformationssystem, das Fremdenregister und die wesentlichen Aktenbestandteile des beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren über die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers.

2.1.5. Die zur melderechtlichen Erfassung des Beschwerdeführers bzw. zum Fehlen einer solchen Meldung getroffenen Feststellungen basieren auf einer Einsicht in das Zentrale Melderegister.

2.1.6. Hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gründen sich die Feststellungen auf das zugrundeliegende Strafurteil sowie einen aktuellen Strafregisterauszug.

2.1.7. Die Feststellungen bezüglich der Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin sowie seinem Verhältnis zu deren Kindern ergaben sich aus den insofern übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin befragten Partnerin.

2.1.8. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers waren zu treffen, zumal keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht wurden und dahingehende Anhaltspunkte auch sonst nicht zutage getreten sind.

2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Zunächst ist zu dem vom Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung genannten Fluchtgrund, wonach er Probleme mit seinem Vater gehabt habe, darauf hinzuweisen, dass sich den diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers keine aktuelle Gefährdung entnehmen lässt:

2.2.1.1. Gegenüber der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer, befragt zum Verhältnis zu seiner Familie, bloß, dass dieses mit seiner Mutter „besser“ sei; mit seinem Vater „nicht so“. Dieser sei nie wirklich sicher gewesen, ob der Beschwerdeführer sein Sohn sei (vgl. AS 429). Ferner führte er betreffend seine Fluchtursachen „nur“ aus, dass er praktisch vaterlos aufgewachsen sei. Sein Vater habe nie Zeit für ihn gehabt und ihn vernachlässigt. Im Alter von 12 Jahren habe er das Haus verlassen müssen und sei bei einem Freund und dessen Vater aufgewachsen (vgl. AS 430). Etwaige Übergriffe oder sonstige Bedrohungen durch seinen Vater oder seine weitere Verwandtschaft väterlicherseits merkte er jedoch nicht an. Vor dem Hintergrund seiner damaligen Schilderung wäre daher anzunehmen, dass die Probleme mit seinem Vater in einem Desinteresse an der Person des Beschwerdeführers und etwaigen Verletzungen seiner Sorgepflichten gegenüber dem damals minderjährigen Beschwerdeführer liegen.

2.2.1.2. In dem Sinn beschrieb der Beschwerdeführer auf die Frage des erkennenden Richters, welchen Fluchtgrund er für Gambia geltend mache, ebenfalls, dass er sich von seinem eigenen Vater unerwünscht fühle. Dieser erkenne den Beschwerdeführer nicht als dessen Sohn an und sei nie Teil des Lebens des Beschwerdeführers gewesen (vgl. S 5 in OZ 7). Ferner merkte er betreffend die Frage, ob er ausschließlich private Gründe für seine Ausreise aus Gambia habe, an, dass dies ein Trauma gewesen sei, als er aufgewachsen sei (vgl. S 5 in OZ 7). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei keinesfalls, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Beziehung mit seinem Vater für einen Minderjährigen belastend sein muss. Ungeachtet dessen lässt sich aus den diesbezüglichen Darstellungen aber nicht ableiten, dass der mittlerweile erwachsene und gesunde Beschwerdeführer mit Schulbildung und Arbeitserfahrung im Fall einer Rückkehr nach Gambia gegenwärtig einer verfahrensgegenständlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Insbesondere bestehen vor dem Hintergrund dieser Angaben keine konkreten Anhaltspunkte, dass ein spezifisches Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestehe und er bei einer Rückkehr nach Gambia von etwaigen Übergriffen durch seine Verwandten betroffen sein könnte.

2.2.1.3. Seinen weiteren Darstellungen auf Nachfrage nach etwaigen weiteren Fluchtgründen sowie zu der Behandlung durch seine Familienangehörigen zufolge, sei er zudem auch von seinem Vater geschlagen und von seinem Onkel „nicht so nett“ behandelt worden, weshalb er Gambia verlassen habe (vgl. S 5 in OZ 7). Dahingehend übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Erstbefragung zum gegenständlichen Antrag anführte, bei seinem Onkel gewohnt zu haben sowie schlecht behandelt und geschlagen worden zu sein; etwaige Schläge durch seinen Vater nannte er damals nicht (vgl. AS 31). Anlässlich seiner Erstbefragung betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz verwies er jedoch darauf, von seinem Vater oft geschlagen und aus dem Haus gejagt worden zu sein, wobei er damals keine Ausführungen zu seinem Onkel tätigte (vgl. AS 17).

Dabei wird keinesfalls übersehen, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich - abgesehen von einem Folgeantrag - nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben (vgl. etwa VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546).

Betreffend die diesbezüglichen Behauptungen ist aber insbesondere auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde noch schilderte, im Alter von 12 Jahren zum Verlassen des Hauses gezwungen gewesen sei sowie bei einem Freund und dessen Vater aufgewachsen zu sein (vgl. AS 430). Damit wich er jedoch einerseits erheblich von seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht präsentierten Version ab, zumal er in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise darauf Bezug nahm, bei einem Freund untergekommen zu sein. Andererseits wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer im Fall von körperlichen Misshandlungen durch seinen Onkel diese auch gegenüber der belangten Behörde erwähnt und vor dem Bundesverwaltungsgericht die Behandlung durch ihn nicht bloß als „nicht so nett“ beschrieben hätte (vgl. S 5 in OZ 7).

Da der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen somit vollkommen divergierende Schilderungen zu seinen Schwierigkeiten mit seinen Verwandten tätigte, kann nicht angenommen werden, dass er in diesem Kontext eine relevante Bedrohung im Fall seiner Rückkehr zu befürchten habe.

2.2.1.4. Abgesehen davon müsste der Beschwerdeführer nicht in seinen Familienverband zu seinem Vater bzw. zu seinem Onkel zurückkehren und ist kein minderjähriges Kind mehr, weshalb auch bei einer hypothetischen Wahrunterstellung seiner Ausführungen über seine Probleme mit Familienangehörigen in diesem Kontext keine aktuelle Bedrohungssituation betreffend den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat abgeleitet werden kann. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat vor etwa 10 Jahren verlassen und liegen auch insofern keine Indizien vor, dass der Vater gegenwärtig ein spezifisches Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben könnte.

2.2.1.5. Der Beschwerdeführer konnte in diesem Zusammenhang damit keine ihm im Fall der Rückkehr nach Gambia drohende Gefahr glaubhaft machen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die genannten Probleme mit dem Vater (und seinem Onkel vs.) an einen in der GFK genannten Fluchtgrund anknüpfen würden und geht die behauptete Bedrohung von einer Privatperson aus, wobei nicht ersichtlich ist, dass die Behörden Gambias nicht schutzfähig oder schutzwillig wären.

Darüber hinaus verneinte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde selbst, dass er nicht persönlich verfolgt oder bedroht worden sei, als er noch in Gambia gewesen sei (vgl. AS 430), weshalb auch insofern eine Gefährdungslage des Beschwerdeführers beim Verlassen seines Herkunftsstaats nicht angenommen werden kann.

2.2.2. Der Beschwerdeführer konnte jedoch auch seine im weiteren Verfahren vorgebrachte Rückkehrbefürchtung, wonach er wegen seiner Musik einer etwaigen Gefährdung ausgesetzt sei, nicht glaubhaft machen.

2.2.2.1. Dabei wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer schon im Rahmen der Erstbefragung ins Treffen führte, Liedtexte mit gesellschaftskritischen Inhalten zu verfassen und sich vor einer Tötung durch die Regierung zu fürchten (vgl. AS 31). Gegenüber der belangten Behörde erklärte er in diesem Kontext aber nur äußerst vage betreffend etwaiger Bedrohungen, dass dies in letzter Zeit „vielleicht möglich“ sei wegen der Musik und der dortigen Vorgänge in der Regierung (vgl. 430). Auf Aufforderung führte er zu dieser Vermutung aus, dass von einer demokratischen Regierung die Rede gewesen sei, als sie an die Macht gekommen sei, aber dies sei nicht der Fall. Zudem gab er auf Nachfrage zu seiner Musik nur überaus ungenau an, dass er sich „mit diesen Inhalten“ beschäftige und dies von hier aus mache, dort würde er sterben (vgl. 431). Auf Vorhalt der Berichtslage, wonach Aktivitäten der politischen Opposition keinen Einschränkungen unterliegen würden, behauptete er ferner bloß pauschal, dass es – nicht näher genannte – Beschränkungen gebe und dies nur anders kommuniziert werde (vgl. AS 431). Aufgrund seiner damaligen Aussage lässt sich aber nicht mit erforderlicher Sicherheit eine Gefährdungslage betreffend den Beschwerdeführer ableiten, zumal es sich nach seiner eigenen Darstellung nur um ein allenfalls mögliches Szenario handle und er die gegen diese Annahme sprechende Länderberichte nicht entkräften konnte.

2.2.2.2. Zudem fällt in der Beschwerdeverhandlung in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer auf die erstmalige Frage des erkennenden Richters, welchen Fluchtgrund er für Gambia geltend macht, nur auf die oben angeführten Schwierigkeiten mit seinem Vater verwies (vgl. S 5 in OZ 7). Auch auf die darauffolgende Frage, ob er ausschließlich private Gründe geltend mache, merkte er nur an, dass er das nicht ein privates Problem nennen würde, ohne auf eine ihm allenfalls drohende staatliche Maßnahmen Bezug zu nehmen (vgl. S 5 in OZ 7). Zudem verneinte er ausdrücklich die kommende Frage, ob er sonst noch Fluchtgründe habe (vgl. S 5 in OZ 7). Darüber hinaus antwortete der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Verhandlung – angesprochen auf seine Angaben vor der belangten Behörde, wonach er Musik mache und sich „mit Inhalten“ beschäftige – im Wesentlichen nur, dass er gut schreibe, singe und trommle sowie talentiert sei, ohne auch nur ansatzweise eine mögliche sich daraus ergebende Gefahr im Fall seiner Rückverbringung nach Gambia anzudeuten (vgl. S 7 in OZ 7). Erst auf die explizite Nachfrage, ob es sich um politische Lieder handle, meinte der Beschwerdeführer, dass er dies auch mache (vgl. S 7 in OZ 7). Nach seinen weiteren diesbezüglichen Erklärungen gehe es um Korruption und darum, wie schlecht die Regierung „dort“ sei; es handle mehr über Korruption in Gambia, aber auch allgemein (vgl. S 7 in OZ 7). In Anbetracht dieses Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ist jedoch nicht anzunehmen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Musiker in Gambia einer verfahrensgegenständlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich vor staatlichen Repressalien wegen seiner Musik fürchten würde, so wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er darauf von sich aus schon zuvor im Lauf seiner Befragung verwiesen hätte. Auch wenn er nicht aus diesem Grund seine Heimat verlassen habe, sondern erst in Österreich begonnen habe Musik zu produzieren, wäre ihm zuzumuten gewesen eine etwaige Rückkehrbefürchtung in diesem Kontext anzuführen oder spätestens auf Vorhalt seiner diesbezüglichen Aussage in der behördlichen Einvernahme ein Vorbringen hinsichtlich seiner politischen Texte zu erstatten, anstatt nur auf sein Talent zu verweisen.

2.2.2.3. Abgesehen davon sprechen im vorliegenden Fall auch sonst keine genügenden Hinweise dafür, dass die gambischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Musik im Fall seiner Rückverbringen gefährden könnten. Dazu ist vordergründig auf die vorliegende Berichtslage zu verweisen:

Insbesondere unterliegen die Aktivitäten der politischen Opposition keinen Einschränkungen und hat sich seit dem Amtsantritt Barrows das Umfeld für politische Bewegungen erheblich verbessert. Während oppositionelle Bewegungen unter Jammeh Unterdrückung und Verfolgung ausgesetzt waren, erfahren diese nun neue Freiheiten. So wurden alle politische Gefangenen durch die neue Regierung frei gelassen. Durch die Gründung neuer Parteien hat sich die politische Landschaft seither diversifiziert. Außerdem werden die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden staatlicherseits respektiert sowie gewährleistet. Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht. Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück. Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten. Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle.

Zudem veröffentlicht der Beschwerdeführer zwar auf verschiedenen Plattformen im Internet seine Musik. Dabei tritt er aber nicht unter seinem Klarnamen, sondern seinem Künstlernamen („ XXXX “) auf, der keinen Rückschluss auf den von ihm geführten Namen zulässt. Es bestehen auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bereits in das Blickfeld der gambischen Behörde geraten sei. In Anbetracht der oben dargestellten Berichtslage zum Umgang der Regierung mit Oppositionellen in seiner Heimat ist auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die heimatstaatlichen Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam würden oder aufgrund seiner Liedtexte, welche unter anderem Korruption in dem Land thematisieren würden, etwaige Sanktionen gegen ihn verhängen würden.

Betreffend seine Befürchtungen im Fall der Rückkehr nach Gambia verwies er selbst ebenfalls nur vage darauf, dass er getötet oder ins Gefängnis gesperrt werden könnte, und fügte noch hinzu, dass er es nicht wisse. Angesichts der oben dargestellten Berichtslage bestehen aber keine genügenden Anhaltspunkte für diese Annahme.

Sofern der Beschwerdeführer behauptet, auch Korruption in Gambia in seinen Liedtexten zu behandeln ist lediglich der Vollständigkeit halber auf die aktuelle Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu verweisen, wonach nach einem Aufruf des Jugendflügels der UDP Hunderte von Menschen in Banjul im März 2023 offiziell an einer Demonstration gegen die weitverbreitete Korruption im Land teilnahmen. Der Protest verlief friedlich und ohne Intervention der Sicherheitsbehörden. Die Polizei hatte die Demonstration am 06.03.2023 genehmigt, jedoch Bedingungen gestellt, die die Organisation einhalten sollte. Diese Bedingungen wurden allerdings als Eingriff in die Demonstrationsfreiheit kritisiert. Laut dem Parteivorsitzenden XXXX hat die UDP zum ersten Mal seit ihrer Gründung im Jahr 1996 eine Demonstrationserlaubnis erhalten.

2.2.2.4. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft zu machen, aufgrund derer mit der für das gegenständliche Verfahren erforderlichen Sicherheit anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Musiker einer maßgeblichen Gefährdung im Fall seiner Rückkehr ausgesetzt sein könnte.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Asylländerbericht Gambia der Österreichischen Botschaft Dakar von Februar 2022.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen wurden in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde ermöglicht dazu eine Stellungnahme abzugeben, wobei dieser den Länderberichten in der Stellungnahme nicht substantiiert entgegentrat. Es ergaben sich auch unter Berücksichtigung aktuellerer Berichte zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine Hinweise, dass eine wesentliche Änderung der dort vorherrschenden Verhältnisse zu verzeichnen wäre.

Es ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei Gambia um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098).

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine substantiierten Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht (vgl. Beweiswürdigung).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten durch die belangte Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Gambia aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine 12-jährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als Krankenpfleger in seiner Heimat. Auf seiner Reise nach Europa konnte er zudem weitere Arbeitserfahrungen sammeln. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Gambia in Form seiner Eltern und Geschwister und steht mit Familienangehörigen in seiner Heimat in Kontakt, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung):

3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und es ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Gambia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet; er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

3.3.2. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, fand. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu (vgl. Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554).

3.3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der erwachsene Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seit März 2020 führt er eine außereheliche Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin und lebt seit März 2023 mit dieser und deren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers eingreift.

In der vorliegenden Konstellation ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und der Stellung eines ersten Antrags auf internationalen Schutz im Februar 2018 die ihm im Rahmen der Grundversorgung zur Verfügung gestellte Unterkunft am 23.03.2018 verließ und danach unbekannten Aufenthalts war, bis er am 21.10.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Da sein erster Antrag bereits rechtskräftig wegen der Zuständigkeit Italiens nach der Dublin III-Verordnung zurückgewiesen wurde und ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukam, wurde er am 09.11.2018 nach Italien überstellt.

Der Beschwerdeführer kehrte jedoch zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet zurück und wurde am 29.05.2019 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen sowie daraufhin über ihn die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. In weiterer Folge stellte der sich in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz und musste am 01.07.2019 erneut nach Italien überstellt werden. Seinen eigenen Angaben zufolge kehrte der Beschwerdeführer aber bereits zwei Wochen später wieder nach Österreich zurück, wobei er keinen Wohnsitz anmeldete.

Im Oktober 2019 wurde er wegen der Begehung von Straftaten im Bereich Suchtmittelkriminalität festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt, bevor er im November 2019 wegen seiner Delinquenzen verurteilt und in weiterer Folge aus der Haft entlassen wurde, wobei er wiederum keinen Wohnsitz nach dem MeldeG registrierte und damit (neuerlich) im Verborgenen lebte.

Der Beschwerdeführer trat daraufhin erst wieder im Jänner 2023 in Erscheinung, als er im Zuge einer Personenkontrolle durch Polizeibeamte festgenommen wurde und den verfahrensgegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte. In weiterer Folge wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet, wobei er erst nach seiner Entlassung am 06.03.2023 erstmals selbst seinen Hauptwohnsitz anmeldete.

Abgesehen von dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines rechtswidrigen oder bloß vorübergehend aufgrund von im Ergebnis nicht berechtigten Anträgen auf internationalen Schutz legalen Aufenthalts die Unsicherheit seines weiteren Verbleibs im Bundesgebiet stets bewusst sein musste, ist betreffend seiner Aufenthaltsdauer somit zu berücksichtigen, dass er über weite Teile im Verborgenen lebte und zweimal nach Italien überstellt werden musste, wobei er jeweils innerhalb kurzer Zeit wieder in das österreichische Bundesgebiet zurückkehrte und damit seinen Inlandsaufenthalt entgegen der von den Behörden gesetzten fremdenrechtlichen Maßnahmen erzwang. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK muss jedoch nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. etwa VwGH 22.1.2021, Ra 2020/20/0426; 27.4.2020, Ra 2019/20/0402, jeweils mwN).

Zudem ist gegenständlich in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – von einem Landesgericht wegen unterschiedlicher Tatbestände des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.

Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554).

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, unter anderem dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0199, mwN (Trennung von einem österreichischen Ehepartner); 23.2.2017, Ra 2016/21/0235 (Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern)).

Zumal der Beschwerdeführer im besonders sensiblen Bereich der Suchtmittelkriminalität agierte und unter anderem auf Grundlage des in § 27 Abs. 2a SMG normierten Tatbestands verurteilt wurde, der eine Qualifikation für den Drogenhandel im öffentlichen Raum vorsieht, ist davon auszugehen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts besteht. Nach den Gesetzesmaterialien soll mit der genannten Bestimmung die Festnahme kleiner Drogendealer ermöglicht werden, denen zwar gewerbsmäßiges Handeln nicht nachgewiesen werden kann, die aber dennoch eine gewisse Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, indem sie in der Öffentlichkeit Suchtgifthandel betreiben (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562).

Vor dem Hintergrund des delinquenten Verhaltens des Beschwerdeführers ist ihm in der vorliegenden Konstellation jedenfalls die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin und deren Kindern über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder Drittstaaten bzw. in Österreich objektiv wie subjektiv möglich und angesichts des oben aufgezeigten fremdenrechtlichen Fehlverhaltens sowie seiner Straftaten und der daraus resultierenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zumutbar (vgl. VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235, Rz 11).

Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner strafgerichtlichen Verurteilung sowie seines Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet die Unsicherheit eines weiteren Verbleibs im Bundesgebiet sowie eine drohende Trennung von seinen in Österreich lebenden Bezugspersonen stets bewusst sein musste. In gleicher Weise musste auch seiner Lebensgefährtin die Unsicherheit des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bekannt sein.

Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer eine Bindung zu den Kindern seiner Partnerin aufbaute und sich im Alltag um diese kümmert. Es kann aber nicht angenommen werden, dass die Wahrnehmung der Sorgepflichten für die Kinder bei einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nicht gesichert wäre, sondern könnte beispielsweise auch die Familie der Kindesmutter die Betreuung der Minderjährigen übernehmen. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer jahrelang im Verborgenen lebte und im Suchtmittelmilieu agierte, ist unter Berücksichtigung des Alters der Kinder – wie bereits erwähnt – eine Fortsetzung des Kontakts über moderne Kommunikationsmittel möglich und zumutbar. Eine Verletzung des Kindeswohl kann durch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer, der nicht der Vater der Minderjährigen ist, in der vorliegenden Konstellation nicht angenommen werden.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.3.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Gambia unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. und VII. (Ausreisefrist und aufschiebende Wirkung):

3.4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Im vorliegenden Fall gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Nach der genannten Bestimmung besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Da aufgrund der vorliegenden Beschwerde Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2024 (OZ 3) rechtskräftig ersatzlos behoben wurde, wurde die Entscheidung nicht gemäß § 18 BFA-VG durchführbar. Es liegt auch kein Fall einer Zurückweisung gemäß § 68 AVG vor, weshalb die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1a FPG nicht gegen sind.

Nach § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist mit 14 Tagen festzulegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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