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W123 2284111-1•Bundesverwaltungsgericht W123 2284111-1
W123 2284111-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2024
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungstatbestand Einreiseverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Teilstattgebung Voraussetzungen Wegfall der Gründe
W123 2284111-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER LLM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2023, Zl. 66161901/211217989, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 8 Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (in der Folge: DR Kongo), stellte am 10.05.1998 gemeinsam mit seiner Frau und deren am 31.10.1996 geborenen Tochter einen Asylantrag. In der Erstbefragung gab er am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Fluchtgrund an, dass er als Mitglied einer Oppositionspartei verfolgt werde. Bei einer Demonstration seien 7 Parteimitglieder erschossen und der Beschwerdeführer von Regierungstruppen verhaftet worden. Nach 5 Monaten habe er aus dem Gefängnis entkommen können und sei seither auf der Flucht.
2. Am 20.05.1998 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in der er näher zu seinem Fluchtgrund befragt wurde.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.1998, Zl. 98 03.243-BAS, rechtskräftig seit 25.06.1998, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, ihm in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen unter § 7 AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden konnte.
4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 05.07.2000, XXXX , wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise gemäß § 231 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Wochen verurteilt.
5. Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichts vom 03.04.2001, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB eine Geldstrafe im Ausmaß von 40 Tagessätzen à S 30,- (gesamt: S 1.200,-; Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Tage) verhängt.
6. Am 15.06.2005 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit Urteil eines Landesgerichts zur Zahl XXXX wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 2 StGB, des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148 2. Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren, davon 2 Jahren bedingt, verurteilt.
7. Das Bundesasylamt verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.12.2008 von der Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 und ermöglichte ihm die Abgabe einer Stellungnahme.
8. Ein Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 18.03.2009, XXXX , wegen des Vergehens des schweren Betrugs gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 1. Fall und Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
9. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.10.2011, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Betrugs gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
10. Ein Bezirksgericht verhängte über den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 20.03.2019, XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB eine bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten.
11. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 03.11.2021, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 2. Fall, 15 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren und 6 Monaten verhängt.
12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) leitete am 01.03.2022 betreffend den Beschwerdeführer ein Asylaberkennungsverfahren wegen geänderter Umstände ein, teilte dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag mit und ermöglichte ihm dazu sowie zum mitübermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur DR Kongo Stellung zu nehmen.
13. Nach Beantragung einer Fristerstreckung durch seinen Rechtsvertreter wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.10.2023 erneut ermöglicht, zur beabsichtigten Asylaberkennung eine Stellungnahme abzugeben.
14. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 08.06.1998, Zl. 98 03.243-BAS, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die DR Kongo zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkte IV.-VI.). Außerdem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
15. Dagegen richtet sich die fristgerecht am 18.12.2023 eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführte, er lebe zusammen mit seiner Frau und vier Kindern. Er habe zahlreiche Freunde und sei gut integriert. Die Behörde gehe unrichtig davon aus, dass seine Rückkehr in die DR Kongo möglich sei, und habe eine Erörterung seiner Beteiligung an oppositionellen Bewegungen unterlassen. Der Beschwerdeführer habe seine Befürchtung bezüglich einer Rekrutierung durch die Armee im Rahmen einer Einvernahme geäußert und sich darauf bezogen, dass er in seiner Heimat unmenschlicher Behandlung und Strafe ausgesetzt sei. Daher seien entsprechende Recherchen erforderlich gewesen.
16. Am 03.10.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen ehemaligen Fluchtgründen, seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen sowie seinen privaten und familiären Verhältnissen befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo und Christ. Er stammt aus der Stadt Kinshasa.
Der Beschwerdeführer schloss in seiner Heimat nach 12-jährigen Schulbesuch eine Chemiefachschule mit Matura ab und studierte danach Elektrotechnik.
1.1.2. Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr 1997 in der DR Kongo. Im Mai 1998 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Am 08.06.1998 erkannte ihm das Bundesasylamt den Status des Asylberechtigten wegen seines glaubhaften Vorbringens, wonach er als Mitglied der damals in Opposition befindlichen Partei „Parti Lumumbiste Unifié“ (kurz: PALU) von den Behörden verhaftet worden sei, zu.
Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat besteht keine Gefahr mehr, dass der Beschwerdeführer von staatlichen Stellen oder sonstigen Akteuren aus politischen Gründen bedroht werde.
Spätestens im Jahr 2006 normalisierte sich das Verhältnis zwischen der PALU und dem kongolesischen Regime. Der Generalsekretär der Partei, Antoine GIZENGA, welcher im Jahr 1992 nach 26 Jahren im Exil in den Kongo zurückkehrte, trat in diesem Jahr bei den allgemeinen Wahlen an und unterstützte in der Stichwahl den amtierenden Präsidenten Joseph KABILA und wurde in weiterer Folge zum Premierminister ernannt. Im Parlament wurde die PALU drittstärkste Partei. Nachdem GIZENGA aus Altersgründen 2008 zurücktrat, wurde ein weiterer PALU-Politiker, Adolphe MUZITO, Premierminister. Es gibt keine Berichte, dass sich der Status der PALU als Teil des kongolesischen Polit-Establishments seither in wesentlicher Weise geändert hätte.
1.1.3. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aktuell im Falle der Rückkehr in die DR Kongo ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
In der DR Kongo leben seine Mutter, sein Onkel, seine Tante und seine Schwester. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner erkrankten Mutter, die – wie sein Onkel und seine Schwester – in Kinshasa lebt und ihren Unterhalt durch den Verkauf von Brot erwirtschaftet. Sein Vater ist bereits verstorben.
Bei einer Rückkehr könnte er seine Existenz – zumindest anfänglich – mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist seit 2015 verlobt und hat vier erwachsene Kinder mit seiner verstorbenen Ehefrau. Seine Kinder sind 18, 24, 26 und 28 Jahre alt; drei davon sind österreichische Staatsbürger und eines in Österreich asylberechtigt. Seine Kinder studieren bzw. arbeiten. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern oder seiner Verlobten liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit seit 10.04.2021 in Haft zur Vollziehung der über ihn zuletzt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4,5 Jahren (zur Straffälligkeit s.u., Pkt. 1.1.6.). Während seiner Ausgänge hält er sich bei seiner Verlobten auf, bei der auch sein 18-jähriger Sohn lebt, besucht seine Kinder und geht in die Kirche.
1.1.5. Der Beschwerdeführer war von 27.08.2007 bis 02.01.2008, von 19.11.2015 bis 10.02.2016 und von 11.12.2017 bis 11.02.2018 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet; zwischenzeitlich bezog er mit Unterbrechungen Notstandshilfe, Überbrückungshilfe sowie Krankengeld. Seit 28.01.2010 bezieht er Witwerpension.
In folgenden Zeiträumen wurde er (vor seiner gegenwärtigen Inhaftierung seit 10.04.2021) in Justizanstalten angehalten: 13.01.2005- 13.09.2005, 15.11.2008 – 01.12.2008, 16.04.2009 – 25.02.2010, 06.07.2011 – 22.08.2014, 10.04.2021 – 05.01.2022.
Von 25.02.2010 bis 08.04.2010 sowie von 28.11.2010 bis 01.12.2010 befand er sich in Polizeianhaltezentren.
1.1.6. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt strafgerichtlich verurteilt:
1.1.6.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 05.07.2000, XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise gemäß § 231 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Wochen (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt. Dabei wurden sein Geständnis und seine Unbescholtenheit mildernd berücksichtigt.
Die Probezeit wurde anlässlich der darauffolgenden Verurteilung vom 03.04.2001, XXXX (s.u., Pkt. 1.1.6.2.), auf 5 Jahre verlängert. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 05.12.2008, XXXX , wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.
1.1.6.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichts wurde über den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB eine Geldstrafe im Ausmaß von 40 Tagessätzen à S 30,- (gesamt: S 1.200,-; Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Tage) verhängt, weil er am 05.12.2000 versuchte eine fremde Sache und zwar ein Jeanshemd im Wert von S 398,- Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsunternehmens wegzunehmen, mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis mildernd sowie die Vorstrafe erschwerend gewichtet.
Die Strafe wurde am 13.06.2003 vollzogen.
1.1.6.3. Am 15.06.2005 wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts zur Zahl XXXX wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 2 StGB, das Verbrechen des versuchten gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148 2. Fall StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren, davon 2 Jahren bedingt unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit, verurteilt.
Dem lagen folgende Tathandlungen zugrunde:
Der Beschwerdeführer hat
I.)eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen nachgemachten französischen Reisepass im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität gebraucht, indem er sie vorwies
1. am 10.12.2004 gegenüber einer Kundenbetreuerin einer Bank für die Eröffnung eines Sparbuchs;
2. am 10.12.2004 gegenüber einem Angestellten einer weiteren Bank zwecks Eröffnung eines Sparbuchs;
II.)im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest einem unbekannt gebliebenen Mittäter fremde Sachen beschädigt oder zerstört
1. am 11.12.2004 die Girobox einer Bank durch Aufbrechen mittels eines Werkzeugs, wobei ein Schaden von EUR 60,- entstand;
2. am 12.12.2004 die Girobox einer anderen Bank mit einem unbekannten Gegenstand, wobei ein nicht mehr feststellbarer Schaden entstand;
3. am 13.12.2004 die Girobox einer weiteren Bank durch Aufbrechen, wobei ein nicht mehr feststellbarer Schaden entstand;
III.)am 13.12.2004 in Wien Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, dadurch unterdrückt, indem er ausgefüllte Überweisungsscheine von zwei Personen aus den Giroboxen entnahm, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlichen eines erteilten Überweisungsauftrags an ihre Bank gebraucht werden;
IV.)im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest einem nicht bekannten Mittäter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten, sich unrechtmäßig zu bereichern, Bankbedienstete durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich der Überweisung nachstehend angeführter Geldbeträge, in jeweils einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Betrag zu verleiten versucht, wobei er falsche Urkunden, nämlich Überweisungsscheine, auf denen er die Unterschriften nachmachte, verwendete und in der Absicht handelte, sich durch wiederkehrenden Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und zwar
1. am 13.12.2004 zur Überweisung von EUR 9.766,14 vom Konto des R auf zu Punkt I.) 2. angeführte Sparkonto, wobei er die Unterschrift des R nachmachte und die Transkation lediglich infolge Nachfrage des Bankbeamten beim angeblichen Auftraggeber unterblieb;
2. am 14.12.2004 zur Überweisung von EUR 7.569,77 auf das zu Punkt I.) 1. angeführte Sparkonto, wobei er die Unterschrift des P nachmachte und es auch hier zufolge Rückfrage des Bankangestellten bei P nicht zur Durchführung kam;
V.)am 07.11.2004 vorsätzlich eine Person durch Versetzen von Faustschlägen und durch Beißen am Körper verletzt, was eine Prellung des linken Unterkiefers und linken Schulterblattbereichs mit Abschürfungen, eine Prellung der Lendenwirbelsäule sowie eine Bisswunde im Schulterbereich zur Folge hatte.
Das Strafgericht wertete bei der Strafbemessung als mildernd die geständige Verantwortung hinsichtlich des Faktums V.) und den Umstand, dass es hinsichtlich des Faktums IV.) lediglich beim Versuch blieb; als erschwerend hingegen das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen und das Zusammentreffen strafbarer Handlungen.
Der Beschwerdeführer befand sich ab 13.01.2005 in Haft, wobei aufgrund der Entschließung des Bundespräsidenten vom 26.08.2005 der Rest der über ihn verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 5 Jahren, beginnend am 13.09.2005, bedingt nachgesehen wurde.
Die Freiheitsstrafe wurde in der Folge endgültig nachgesehen.
1.1.6.4. Ein Landesgericht verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18.03.2009, XXXX , rechtskräftig wegen des Vergehens des schweren Betrugs gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 1. Fall und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten aufgrund des betrügerischen Erwirkens einer Überweisung von einem Bankkonto durch Vorlage eines gefälschten Überweisungsbelegs, den der Beschwerdeführer mit dem Namenszug einer anderen Person unterfertigte und dann in die bei der Bank angebrachte Überweisungsbox warf. Bei der Strafbemessung war kein Umstand als mildernd, hingegen erschwerend drei einschlägige gerichtliche Aburteilungen und die zweifache Qualifikation zu berücksichtigten.
Konkret hat der Beschwerdeführer am 30.05.2008 in Gemeinschaft zweier unbekannter Mittäter als Beteiligte mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte einer Bankfiliale durch die Vorspiegelung, über das Konto des Geschädigten verfügungsberechtigt zu sein, unter Verwendung eines von ihm mit dem Namenszug des Geschädigten unterfertigten Überweisungsbelegs betreffend dessen Konto, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer Urkunde, zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages in der Höhe von Euro 12.719,12 auf ein anderes Konto verleitet, wodurch der Geschädigte in diesem, sohin Euro 3.000,- übersteigenden Betrag, am Vermögen geschädigt wurde.
Der seit 13.03.2009 inhaftierte Beschwerdeführer wurde am 25.02.2010 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und Bewährungshilfe angeordnet.
Mit Beschluss vom 25.03.2011 wurde die Bewährungshilfe aufgehoben und die bedingte Entlassung im Zuge seiner Verurteilung vom 13.10.2011, XXXX (s.u., Pkt. 1.1.6.5.), widerrufen. Die Strafe wurde am 22.08.2014 vollzogen.
1.1.6.5. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 13.10.2011, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Betrugs gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, weil er in betrügerischer Weise Mobiltelefone unter Vorlage eines verfälschten französischen Reisepasses anmeldete.
Im Rahmen der Strafbemessung wurden die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend gewichtet, hingegen konnte das reumütige Geständnis als mildernd berücksichtigt werden.
Konkret hat der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, am 12.11.2010 Postbedienstete durch die Vorlage eines verfälschten französischen Reisepasses lautend auf einen anderen Namen in Verbindung mit der Vorgabe, er sei ein zahlungswilliger- und fähiger Kunde und insbesondere dazu bereit, die mit der Anmeldung von Mobiltelefonen verbundenen Pflichten, nämlich die Bezahlung der Freischaltung der Gesprächsgebühren, einzuhalten, zur Ausfolgung von drei Mobiltelefonen und deren Freischaltung verleitet, wodurch ein Mobilfunkunternehmen mit einem Betrag in Höhe von € 4.417,73 am Vermögen geschädigt wurde.
Der seit 06.07.2011 in Haft angehaltene Beschwerdeführer wurde am 22.08.2014 bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren entlassen und dies mit Beschluss vom 14.09.2017 für endgültig erklärt.
1.1.6.6. Der Beschwerdeführer hat außerdem
A. einem Opfer fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen und zwar
I.am 18. Juli 2018 eine Brille und ein Mobiltelefon im Gesamtwert von ca. € 570,-;
II.am 22. Juli 2018 eine Tasche samt Inhalt mit nicht feststellbarem Gesamtwert;
B. von 22. Juli 2018 bis 9. Oktober 2018 eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Reisepass des Opfers, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt.
Ein Bezirksgericht verhängte über den Beschwerdeführer daher mit Urteil vom 20.03.2019, XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB rechtskräftig eine bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten.
Im Zuge der Strafbemessung fielen erschwerend 5 einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und der rasche Rückfall ins Gewicht. Demgegenüber konnten das reumütige Geständnis und die Herausgabe der weggenommenen Gegenstände als mildernd berücksichtigt werden. Eine diversionelle Erledigung schied aufgrund der mehrfachen Vorstrafen aus.
Da der Beschwerdeführer am 03.11.2021, XXXX , erneut verurteilt wurde, wurde die ihm gewährte, bedingte Strafnachsicht widerrufen.
1.1.6.7. Nachdem der Beschwerdeführer am 12.04.2021 in Untersuchungshaft genommen wurde, wurde über ihn mit Urteil eines Landesgerichts vom 03.11.2021, XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 2. Fall, 15 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren und 6 Monaten verhängt.
Diese Verurteilung erfolgte, weil der Beschwerdeführer:
A. gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Geschädigte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, auf in Postsendungen befindlichen Rechnungen sowie Überweisungsaufträgen angegebene Kontodaten wären den berechtigten Zahlungsempfängern zuzuordnen, zu einer Handlung, nämlich der Überweisung von Geldbeträgen auf inkriminierte „Vorratskonten“, unter Verwendung gefälschter und verfälschter Urkunden verleitete und zu verleiten versuchte, die die Opfer in einem insgesamt EUR 300.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten und schädigen sollten, indem sie Briefsendungen aus den Postkästen entnahmen, zumindest den IBAN auf den jeweiligen Rechnungen bzw. Erlagscheinen und Überweisungsaufträgen verfälschten und diese Falsifikate in den Postverkehr rückführten, und zwar
I.)im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter
am 01.09.2020 Berechtigte des Vereins G hinsichtlich EUR 22.489,65 auf ein auf A lautendes Konto;
am 06.07.2020 S hinsichtlich EUR 62.417,47 auf ein auf H lautendes Konto;
am 06.07.2020 S hinsichtlich EUR 56.988,87 auf ein auf O lautendes Konto;
am 20.08.2020 Berechtigte der Gemeinde U hinsichtlich EUR 22.233,44 auf ein auf E lautendes Konto;
im Jänner 2021 Y hinsichtlich EUR 7.700,- auf ein auf C lautendes Konto;
II.)als Einzeltäter
am 17.08.2020 Berechtigte der H GmbH Co KG hinsichtlich EUR 9.600,- auf ein auf R lautendes Konto;
am 10.08.2020 Berechtigte der A GmbH hinsichtlich EUR 13.440,- auf ein auf R lautendes Konto;
am 10.07.2019 D hinsichtlich EUR 165.000,- auf ein auf H lautendes Konto;
am 26.08.2020 Berechtigte der I GmbH hinsichtlich EUR 33.000,- auf ein auf C lautendes Konto;
im Oktober 2020 Berechtigte der A S.A. hinsichtlich EUR 15.300,- auf ein auf R lautendes Konto;
B. falsche oder verfälschte Urkunden um Rechtsverkehr zum Bewies eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebrauchte
I.)und zwar durch Vorlage einer verfälschten Meldebestätigung und einer verfälschten Lohnbestätigung in einer Filiale der T AG
lautend auf A im August 2020;
lautend auf R am 05.12.2020;
II.)nämlich ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, und zwar
durch Vorlage in einer Filiale der T AG
i.einen verfälschten britischen Reisepass lautend auf A im August 2020;
ii.einen verfälschten französischen Reisepass lautend auf R am 05.12.2020;
durch Vorlage in Bankfilialen im Zuge von Kontoeröffnungen
i.am 06.12.2018 einen verfälschten französischen Reisepass lautend auf K bei der B AG;
ii.am 18.07.2019 einen verfälschten französischen Reisepass lautend auf L bei der B AG;
iii.am 14.05.2020 einen verfälschten britischen Reisepass lautend auf A bei zwei verschiedenen Banken;
iv.am 02.06.2020 einen verfälschten französischen Reisepass lautend auf R bei zwei verschiedenen Banken;
v.am 04.11.2020 einen verfälschten niederländischen Reisepass lautend auf M bei einer Bank;
vi.am 12.11.2020 einen verfälschten belgischen Reisepass lautend auf J bei einer Bank.
Im Zuge der Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die mehrfache Qualifikation des Betrugs, der rasche Rückfall, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB aF und mehrere einschlägige Vorstrafen gewertet sowie als mildernd der teilweise Versuch und die teilweise objektive Schadensgutmachung durch Rückbuchungen von überwiesenen Geldbeträgen gewichtet.
1.7. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.
Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation DR Kongo vom 29.06.2022
Die am 18.2.2006 verkündete Verfassung etablierte ein semipräsidentielles Regierungssystem nach französischem Muster, in dem die Nationalversammlung auf Vorschlag des Präsidenten den Premierminister wählt (AA 15.1.2021; vgl. ANPI o.D.). Die Abgeordneten werden in freier und geheimer Wahl vom Volk gewählt. Gleiches gilt auch für Mitglieder der Provinzialversammlungen, die ihrerseits die Mitglieder der ersten Kammer des Senats bestimmen. Durch die Verfassung wurden einige föderale Elemente eingeführt (AA 15.1.2021). Der Präsident wird in direkter Wahl für fünf Jahre gewählt (ANPI o.D.; vgl. FH 28.2.2022), für maximal zwei Amtszeiten (FH 28.2.2022).
Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse.
Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019).
In der DR Kongo war Joseph Kabila über das verfassungsgemäße Ende seiner (zweiten und der Verfassung zufolge letzten) Amtszeit am 20.12.2016 im Amt verblieben. Die Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratwahlen fanden mit über zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 statt. Überraschend wurde der aus der politischen Opposition stammende Félix Tshisekedi als Wahlgewinner von der nationalen Wahlkommission CENI ausgerufen. Präsident Tshisekedi wurde am 24.1.2019 im Amt des Präsidenten vereidigt (AA 28.8.2019).
Die Abstimmung wurde aufgrund von Wählerunterdrückung und Wahlbetrug heftig kritisiert. Beobachter der katholischen Kirche und der zivilgesellschaftlichen Koalition "Synergy of Citizen Election Observation Missions" berichteten von massivem Betrug und Unregelmäßigkeiten. Eine unabhängige Auszählung durch die Nationale Bischofskonferenz der römisch-katholischen Kirche im Kongo (CENCO), die von unabhängigen Rechnungsprüfern überprüft wurde, ergab, dass Fayulu, ein weiterer Präsidentschaftskandidat 60% der Stimmen erhalten hatte. Wahlbeobachtern wurde in einigen Fällen der Zugang zu den Wahllokalen verweigert und ausländische Beobachter durften nicht teilnehmen. Darüber hinaus wurden 1,2 Millionen Wähler in drei Oppositionsgebieten - dem Beni-Gebiet und Butembo in der Provinz Nord-Kivu sowie Yumbi in der Provinz Mai-Ndombe - von der Stimmabgabe ausgeschlossen (FH 28.2.2022).
Als Folge der Wahlen im Dezember 2018 wurde zwar der oppositionelle UDPS-Kandidat Felix Tshisekedi zum Staatspräsidenten ernannt, im Parlament herrscht jedoch eine erdrückende Übermacht der Parteien rund um das ehemalige Regierungsbündnis FCC. Der FCC kommt auf über 300 Sitze, Tshisekedis Plattform Cach auf 48 und das Oppositionsbündnis Lamuka auf 99 Sitze (AA 15.1.2021).
Die oben genannten Machtverhältnisse führten zu hitzigen Gefechten rund um die Ernennung von wichtigen Regierungsposten. Letztendlich gefundene Kompromisse schafften jedoch nicht die erhoffte politische Stabilität, um dringend notwendige Reformen aktiv anzugehen. Vielmehr schafften die Machtkämpfe zwischen den Regierungspartnern eine Blockadehaltung, welche derzeit noch ungelöst ist (AA 15.2.2021). Die Regierung Ilunga Ilunkamba ist seit 2019 eingesetzt, gemäß den Mehrheitsverhältnissen im Parlament nach den Wahlen vom Dezember 2018 (ANPI o.D.).
Das politische System in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) ist in den letzten Jahren durch die Manipulation des Wahlprozesses durch politische Eliten gelähmt worden. Die Bürger sind nicht in der Lage, grundlegende bürgerliche Freiheiten frei auszuüben (FH 28.2.2022).
In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022).
Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021).
Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022).
In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022).
Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und –freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022).
Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UNInformationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord- Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022).
Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021).
Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021).
Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012 (150) geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.428. Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen , die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätze n von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US - Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022).
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung enthält in ihrem 2. Abschnitt (Artikel 11 ff.) einen umfassenden Grundrechtskatalog. Die Menschenrechtslage bleibt gleichwohl unbefriedigend. Durch Soldaten der FARDC und durch die Milizen kommt es nach wie vor zu willkürlichen Tötungen, körperlichen Misshandlungen, Plünderungen und Zerstörungen. Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen treten nach wie vor insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und in Teilen Tanganykas auf. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (MONUSCO) und Beobachter aus der Zivilgesellschaft machen die FARDC, die Polizei und den Nachrichtendienst weiterhin für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AA 15.1.2021).
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwinden; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Missbräuche in Konflikten, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Schädigung der Zivilbevölkerung, gewaltsames Verschwindenlassen oder Entführungen, Folter und körperliche Misshandlungen oder Bestrafungen sowie rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten durch illegale bewaffnete Gruppen; usw. (USDOS 12.4.2022).
Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Journalist in Danger (JED), Human Rights Watch (HRW) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen haben eine zunehmende Unterdrückung von Journalisten unter Tshisekedis Amtszeit festgestellt. Im Jahr 2021 wurden drei Journalisten ermordet; mindestens 106 weitere wurden inhaftiert, bedroht, angegriffen und zensiert – ein Anstieg um mehr als das Doppelte gegenüber den gemeldeten Übergriffen im Jahr 2020 (FH 28.2.2022).
Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), vor allem in den östlichen Landesteilen. Die Verhängung des Belagerungszustandes seit dem 6.5.2021 in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu führte zu weiteren Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 12.4.2022). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 28.2.2022). Kundgebungen und Demonstrationen der Oppositionsparteien und der Zivilgesellschaft, die als regierungskritisch galten, werden häufig verboten oder gewaltsam unterdrückt (AI 29.3.2022).
Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 12.4.2022). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Es gibt Hunderte von Parteien, von denen viele nach ethnischen oder regionalen Gesichtspunkten organisiert sind. Den meisten fehlt es jedoch an nationaler Reichweite und ihre Funktionsfähigkeit ist in der Praxis begrenzt. Oppositionsführer und -anhänger werden häufig eingeschüchtert und in ihrer Bewegungsfreiheit sowie in ihrem Recht, Kampagnen durchzuführen oder öffentliche Veranstaltungen zu organisieren, eingeschränkt (FH 28.2.2022).
NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus. Zuletzt kam es jedoch wieder zu einer Zunahme an einschlägigen Menschenrechtsverstößen (AA 15.1.2021).
Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).
Die Sicherheitskräfte errichten Sperren und Kontrollpunkte auf Straßen, Flughäfen und Märkten, sowohl aus Sicherheitsgründen als auch um die Bewegungen im Zusammenhang mit den Ebola- und COVID-19-Ausbrüchen zu verfolgen. Der Reiseverkehr war 2021 aufgrund von Vorschriften, mit denen die Verbreitung des COVID-19 eingedämmt werden sollte, erheblich eingeschränkt. Die Sicherheitskräfte schikanieren und erpressen routinemäßig Geld von Zivilisten für angebliche Verstöße und halten sie manchmal fest, bis sie oder ein Verwandter zahlten. Die Regierung verlangt von den Reisenden, dass sie sich bei Inlandsreisen sowie bei der Ein- und Ausreise in die bzw. aus der Stadt an Flughäfen und Häfen Kontrollen unterziehen (USDOS 12.4.2022).
Die Bewegungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, wird in der Praxis aufgrund von bewaffneten Konflikten und anderen Sicherheitsproblemen stark eingeschränkt. Verschiedene bewaffnete Gruppen und Regierungskräfte erlegen Reisenden illegale Zölle bei der Durchreise durch von ihnen kontrolliertes Gebiet auf (FH 28.2.2022).
18. Grundversorgung und Wirtschaft
Die Demokratische Republik Kongo ist zwar reich an natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden), aber ein armes Land. Bergbauprodukte, insbesondere Kupfer, Diamanten, Gold und Coltan sind die wichtigsten Devisenbringer und die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Die Einwohnerzahl liegt bei 90 Millionen, das BIP pro Kopf bei rund 500 US-Dollar (WKO 2022).
Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern (AA 15.1.2021). Die Arbeitslosigkeit bei den 15-64-jährigen beträgt 5,4% (WKO 4.2022).
Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2020 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 15.1.2021).
Das kongolesische Sozialversicherungssystem stützt sich im Wesentlichen auf die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS). Diese deckt nur die Arbeitnehmer des formellen Sektors ab, die in Wirklichkeit weniger als 20% der Arbeitnehmer des Landes ausmachen. Die Mehrheit der Kongolesen verlässt sich stattdessen auf einen Sozialschutz, der auf familiären oder anderen informellen Bindungen beruht. Die Vereinten Nationen schätzten, dass im Jahr 2020 25,6 Millionen Bürger der Demokratischen Republik Kongo auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (BS 23.2.2022).
Rund 27 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) sind zwischen September und Dezember 2021 von einer hohen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 3 oder höher) betroffen, davon rund 6,1 Millionen Menschen von einer kritischen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 4). Das Land hat weltweit die größte Anzahl von Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Diese Ernährungsunsicherheit ist das Ergebnis einer Kombination aus Konflikten, wirtschaftlichem Niedergang, hohen Lebensmittelpreisen und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Obwohl die jüngste Analyse im Vergleich zu den Zahlen des letzten Jahres (27,3 Millionen) eine leichte Verbesserung darstellt, sind die Zahl und der Schweregrad der Fälle weiterhin unannehmbar hoch. Von den insgesamt 179 analysierten Gebieten wurden fünf Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft, hauptsächlich Djugu (Provinz Ituri), Kamonia und Luebo (Provinz Kasai) sowie Dibaya und Luiza (Provinz Zentral-Kasai). Im Projektionszeitraum von Jänner bis Juni 2022 werden sich voraussichtlich 25,9 Millionen Menschen oder 25% der untersuchten Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befinden, darunter 5,4 Millionen in der Notlage (IPC-Phase 4). Die Lage in Irumu (Provinz Ituri) und Gungu (Provinz Kwilu) wird sich wahrscheinlich verschlechtern, sodass diese Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft werden, in denen 65% bzw. 45% der Bevölkerung von kritischer Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 10.11.2021).
Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 15.1.2021).
Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 15.1.2021).
Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation könnte sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen (AA 15.1.2021).
OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können die französischen Reintegrationsbüros nutzen (BMI o.D.).
Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Land ist zudem durch nicht abreißende IDP-Bewegungen geprägt, langfristige Rückkehr gibt es insbesondere im Ostkongo nur selten (AA 15.1.2021).
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Identität, Familienverhältnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seinem Leben in Österreich gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben im Zuerkennungsverfahren (vgl. insb. AS 25f und AS 65ff) sowie im gegenständlichen Verfahren unter zentraler Berücksichtigung seiner Aussage im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, hinsichtlich welcher in diesem Kontext keine Zweifel aufkamen.
Da im vorliegenden Verfahren keine Hinweise für etwaige Erkrankungen des Beschwerdeführers zutage getreten sind, war festzustellen, dass er gesund und arbeitsfähig ist.
Aufgrund des im Akt befindlichen Sozialversicherungsauszugs waren die sozialversicherungsrechtlichen Meldungen des Beschwerdeführers festzustellen.
Seine Anhaltung in Justizanstalten sowie Polizeianhaltezentren ergab sich aus dem Zentralen Melderegister in Zusammenschau mit den aus dem Strafregister ersichtlichen Daten und den Inhalten der Strafurteile.
Die zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen ergaben sich aus einer Einsicht in das Strafregister sowie die jeweiligen Strafurteile. Ausgehend davon ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bezüglich seiner wiederholten Straffälligkeit auf den Einfluss schlechter Freunde verwies (vgl. S 11 in OZ 6), musste er auf dahingehende Nachfrage eingestehen, auch selbst schuld an den Straftaten zu sein (vgl. S 12 in OZ 6). Im Übrigen ist seine Argumentation, wonach er noch jung gewesen sei, als er „diese Dummheiten“ gemacht habe (vgl. S 12 in OZ 6), in keiner Weise geeignet, eine Abwendung von seinem durch kriminelle Energie geprägten Lebensstil darzulegen, zumal er sich aktuell seit April 2021 wegen von ihm bis Jänner 2021 begangenen Delinquenzen in Haft befindet und sich die Intensität der von ihm verübten Straftaten tendenziell eher verstärkte und nicht abnahm. Vielmehr zeigt sich durch die „Rechtfertigungsversuche“ des Beschwerdeführers, dass eine volle Verantwortungsübernahme für seine Handlungen (noch) nicht vorliegt.
2.2. Zum Fluchtgrund und den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer im Wesentlichen deshalb keine aktuelle Gefährdung aus politischen Gründen im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo glaubhaft machen, weil sich die politischen Verhältnisse in seinem Herkunftsstaat änderten und er im Verfahren keine stichhaltigen Gründe nannte, weshalb er über 25 Jahren nach der Teilnahme an von der „PALU“ organisierten Demonstration gegen den ehemaligen Präsidenten Laurent KABILA (immer noch) von den Behörden seines Herkunftsstaats gesucht werden sollte (vgl. AS 191). Er verwies hingegen bloß auf seinen ursprünglichen Fluchtgrund und erklärte, dass er von der amtierenden Regierung getötet werde. Er habe als Parteimitglied für etwa 3 Jahre junge Leute mobilisiert; eine führende Position innerhalb der Partei habe er nicht innegehabt (vgl. S 6 in OZ 6).
Entsprechend der Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist aber davon auszugehen, dass sich die politische Situation in der DR Kongo seit der Zuerkennung des Asylstatus an den Beschwerdeführer im Juni 1998 wesentlich und dauerhaft änderte. Zu diesem Zeitpunkt trat die damals in Opposition befindliche Partei „PALU“ offen und militant gegen die Regierung auf. Im Jahr 2006 trat der aus dem Exil zurückgekehrte Generalsekretär der „PALU“ Antoine GIZENGA aber bei den Wahlen an, unterstützte in der Stichwahl den amtierenden Präsidenten Joseph KABILA und wurde Premierminister. Nach dem Rücktritt von GIZENGA übernahm ein anderer Anhänger der „PALU“, Adolphe MUZITO, das Amt des Premierministers. Aufgrund dieser mehrjährigen Regierungsbeteiligung der vom Beschwerdeführer unterstützten Partei ist von einer maßgeblichen Änderung der politischen Lage in der DR Kongo bezüglich der für die Gewährung des Flüchtlingsstatus wesentlichen Umstände auszugehen. Es liegen keine Berichte vor, wonach sich seither die diesbezüglichen Begebenheiten (erneut) entscheidend geändert hätten und der Beschwerdeführer aktuell aufgrund seiner politischen Aktivität vor seiner Ausreise aus Afrika einer Gefährdung ausgesetzt sei. Die dahingehende Argumentation der belangten Behörde wurde nicht substantiiert bestritten und keine konkreten Umstände dargelegt, aufgrund derer eine gegenwärtige Bedrohungslage betreffend den Beschwerdeführer angenommen werden könnte.
Auch wenn der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu davon ausgehe, weiterhin gesucht und bedroht zu werden (vgl. S 7 in OZ 6), vermochte er keine nachvollziehbaren Umstände darzulegen, welche ein aktuelles Interesse an seiner Person annehmen ließen. Der Beschwerdeführer führte auf die Frage seiner Rechtsvertretung betreffend die in den letzten Jahren öfter verschobenen Machtverhältnisse in seiner Heimat nur pauschal an, dass dies „die gleichen Leute“ seien, weil diese dort nie weggegangen seien (vgl. S 7 in OZ 6).
Die Aussagen des Beschwerdeführers erweisen sich zudem insofern als widersprüchlich, als er zunächst meinte, die „PALU“ sei gegen MOBUTO aufgetreten und nachdem dieser „abgetreten“ sei, habe sein Nachfolger KABILA gegen „PALU“ gekämpft. Später meinte er jedoch, dass GIZENGA (ein Politiker der „PALU“) zwar von MOBUTO verfolgt worden sei, aber KABILA diesen zur Rückkehr und zur Zusammenarbeit eingeladen habe (vgl. S 7 in OZ 6). Ferner bestätigte er, dass es zunächst durch die Zusammenarbeit von KABILA und GIZENGA zu einer Normalisierung des Konflikts gekommen sei (vgl. S 8 in OZ 6). Vor diesem Hintergrund können seine Aussagen zum Verhältnis KABILAs mit Anhängern der „PALU“ allerdings nicht in Einklang gebracht werden. Der Beschwerdeführer vermochte damit aber seine nicht näher belegte Behauptung, wonach weiterhin dieselben Personen die Macht innehaben, nicht überzeugend darzustellen. In Anbetracht der vormaligen Regierungsbeteiligung der von ihm unterstützten Partei unter Präsident Joseph KABILA ist daher nicht ersichtlich, dass er nach wie vor von staatlichen Stellen gesucht werde, zumal auch seine im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen keine diesbezüglichen Probleme haben (vgl. S 7 in OZ 6).
Angesichts dieser Ungereimtheiten in seiner Aussage über die politischen Verhältnisse in seinem Herkunftsstaat vermag auch die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sich die Partei „PALU“ geteilt habe, wobei ein Teil sich an der Regierung beteiligt habe und der andere Teil – welchem er angehöre – weiterhin in Opposition sei (vgl. S 5 und S 8 in OZ 6), etwas ändern. Dazu ist ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder darlegte, von Österreich aus in seinem Herkunftsstaat weiterhin politisch aktiv zu sein, noch etwaige Bescheinigungsmittel für eine Mitgliedschaft in der von ihm in der mündlichen Verhandlung genannten Organisation vorwies. Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass sich im Rahmen einer Internetrecherche keine Informationen oder Medienberichte zu der vom Beschwerdeführer genannten Gruppierung „EUCIDE“ gefunden werden konnten, weshalb auch insofern eine maßgebliche Gefährdung deren Anhängern nicht angenommen werden kann.
Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer damit nicht nachvollziehbar darzulegen, dass er aktuell aufgrund seines politischen Engagements vor Verlassen seines Herkunftsstaats weiterhin im Blickfeld der heimatstaatlichen Stellen liegt oder im Fall seiner Rückkehr in die DR Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut aus politischen Gründen in den Fokus der Behörden geraten könnte.
Es wurde vor allem Einsicht genommen das bereits von der belangten Behörde herangezogene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation DR Kongo vom 29.6.2022.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
Der Vertretung des Beschwerdeführers wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 17.10.2024 eingeräumt, wobei bislang kein Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde den im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten, sondern nur darauf hingewiesen, dass diese keine Informationen zur oppositionellen Bewegung des Beschwerdeführers beinhalten würden.
Zu A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; 2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Dessen Abs. 3 bestimmt, dass das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen kann, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
Ein Fremder ist straffällig im Sinn des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden, wenn er wegen einer vorsätzlichen begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer wurde von österreichischen Gericht insgesamt 7-mal aufgrund von vorsätzlichen Offizialdelikten rechtskräftig verurteilt, unter anderem zuletzt neben anderen Taten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 2. Fall, 15 StGB, welches gemäß § 31 Abs. 3 Z 1 StPO in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht fällt. Dem Beschwerdeführer kann somit wegen seiner Straffälligkeit der Status des Asylberechtigten weiterhin – auch nach Ablauf der fünfjährigen Frist – aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt werden.
3.1.2. Nach Art. 1 Abschnitt C der GFK fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen,
1. wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. wenn sie die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. wenn sie eine andere Staatsangehörigket erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. wenn sie sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
6. wenn sie staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
Art. 1 Abschnitt A Z 1 GFK ist auf Personen anzuwenden, die in Anwendung der Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni 1928 oder in Anwendung der Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar 1938 und des Protokolls vom 14. September 1939 oder in Anwendung der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling gelten und hier somit nicht einschlägig.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).
„Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
3.1.3. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, 2.2.), konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr in die DR Kongo weiterhin Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. Die Umstände, auf Grund deren der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, bestehen somit nicht mehr.
3.1.4. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung in Bezug auf Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036; 14.8.2019, Ra 2019/20/0347; 17.9.2019, Ra 2019/14/0160).
Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).
Soweit es die Beurteilung betrifft, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates wesentliche Bedeutung hat. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz Rechtfertigung, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es aber nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001; 29.5.2019, Ra 2019/20/0208, mwN).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 123, mwN).
3.2.3. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten:
Aus den von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst, dass die aktuelle Sicherheitslage in der DR Kongo instabil ist. Der UNHCR-Position vom November 2022 über die Rückkehr nach Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und angrenzende Gebiete, Update III, zufolge gestaltet sich die Situation in den angeführten Regionen als volatil und bedürfen viele von dort fliehende Personen voraussichtlich Flüchtlingsschutz. Ferner wurden die Staaten dazu aufgerufen, Personen aus den betroffenen Landesteilen einen Zugang zu ihrem Herrschaftsgebiet zu ermöglichen.
Trotz der als volatil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint aber eine Rückkehr in die DR Kongo in Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer stammt insbesondere nicht aus einem der genannten Bereiche, sondern der Hauptstadt Kinshasa. Dort kommt es zwar immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften und führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben.
Das Gewaltniveau in der Hauptstadt erreicht im Sinn der oben dargelegten Rechtsprechung aber kein derart extremes Ausmaß, dass die Rückkehr dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Ferner gestaltet sich die Versorgung mit Lebensmitteln für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar als schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann ohne Sorgepflichten, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer kann einen 12-jährigen Besuch einer Chemiefachschule samt Maturaabschluss sowie ein Studium im Bereich der Elektrotechnik vorweisen, wodurch er über ein überdurchschnittliches Bildungsniveau verfügt. Er wuchs in Kinshasa auf, ist mit den dortigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut und beherrscht die Amtssprache Französisch. Ferner gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Zudem verfügt er durch seine Mutter, seine Schwester und seinen Onkel weiterhin über familiäre Bindungen in der Stadt Kinshasa. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese ihm eine zumindest anfängliche Unterstützung verwehren sollten.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden wird und nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist, in eine seine Existenz bedrohende Notlage zu geraten.
3.2. 4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden noch, dass dem Beschwerdeführer die Ansiedelung in den Gebieten der innerstaatlichen Fluchtalternative unzumutbar wäre.
Die Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die DR Kongo nicht zuzuerkennen ist.
3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Rückkehrentscheidung):
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Mit dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt sowie ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und es ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der DR Kongo kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet; er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.3.2. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
3.3.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, fand. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu (vgl. Sisojeva ua/Lettland, EuGRZ 2006, 554).
3.3.4. Der erwachsene Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein, stellte in weiterer Folge im Mai 1998 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde im Juni 1998 als Flüchtling anerkannt. Er ist mit einer in Österreich lebenden Frau verlobt und hat vier erwachsene Kinder, welche über die österreichische Staatsbürgschaft bzw. Asylstatus in Österreich verfügen. Da kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen erwachsenen Kindern vorliegt, kann die Bindung zwischen ihnen nicht als Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK qualifiziert werden.
Bezüglich der Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist aber auch zu berücksichtigen, dass er zahlreiche Vorstrafen aufweist. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH).
Zudem stellen insbesondere strafrechtliche Verurteilungen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen unter anderem das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 mwN).
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt insbesondere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148 2. Fall, 15 StGB zu einer 4,5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich derzeit in Haft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein großes öffentliches Interesse an der Unterbindung einer schweren und gewerbsmäßig ausgeübten Betrugskriminalität (VwGH 28.06.2007, 2007/21/0161). Die rechtskräftige Verurteilung eines Fremden wegen der Begehung eines schweren Betruges in der Absicht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, führt dazu, dass die weitere Anwesenheit dieses Fremden in Österreich als die Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in großem Ausmaß gefährdend anzusehen ist (vgl. VwGH 30.09.1993, 93/18/0407).
Vor dem Hintergrund des massiv delinquenten Verhaltens des Beschwerdeführers ist ihm in der vorliegenden Konstellation jedenfalls die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinen in Österreich lebenden Kindern und seiner Verlobten über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder Drittstaaten objektiv wie subjektiv möglich und angesichts seiner Straftaten und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zumutbar (vgl. VwGH 01.03.2016, Zl. Ra 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235, Rz 11). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seinem straffälligen Handeln eine strafgerichtliche Verurteilung und damit eine Trennung von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bewusst in Kauf nahm.
In diesem Kontext ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aktuell seit April 2021 in Haft angehalten wird und die zuletzt über ihn verhängte 4,5-jährige Freiheitsstrafe verbüßt. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer während der ihm ermöglichten Ausgänge seine Verlobte und seine Kinder besucht, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit etwa 3,5 Jahren getrennt von seiner Partnerin und seinem bei dieser wohnenden jüngsten Kind lebt und durch die Inhaftierung die Bindungen zu seinen Bezugspersonen naturgemäß gelockert sind.
Ferner konnte beim Beschwerdeführer trotz des langen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch keine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt festgestellt werden. So war der Beschwerdeführer nur von 27.08.2007 bis 02.01.2008, von 19.11.2015 bis 10.02.2016 und von 11.02.2017 bis 11.02.2018 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Er war somit während seines mehr als 25-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nur für insgesamt etwa 9 Monate erwerbstätig. Demgegenüber befand er sich für insgesamt etwa 8 Jahre in Freiheitsentzug.
Unbeachtlich dessen kann beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, etwa auf Grund seines längeren Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in der DR Kongo wieder zurechtzufinden, zumal der Beschwerdeführer dort weiterhin über familiäre Bindungen verfügt. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von seiner Heimat vollkommen entwurzelt wäre und sich dort nicht zurechtfinden würde.
Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde insbesondere wegen der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der von ihm ausgehenden Gefährdungspotentials (s. dazu auch unter, Pkt. 3.4.) somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.
3.3.5. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.3.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Aberkennung seines Flüchtlingsstatus sowie der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Wie bereits oben ausgeführt, ist im Sinn der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die allgemeine Situation in der DR Kongo nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde und weist der Beschwerdeführer auch keine Merkmale auf, welche konkret bezogen auf seine Person eine Verletzung in dem genannten Grundrecht als maßgeblich wahrscheinlich annehmen lassen würden.
3.3.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.4. Zu Spruchpunkt VII. (Einreiseverbot):
3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 5 insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
3.4.2. Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner wiederholten, rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem StGB ein 10-jähriges Einreiseverbot und stützte es auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG.
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil eines Landesgerichtes zu einer unbedingten Haftstrafe im Ausmaß von 4,5 Jahren rechtskräftig verurteilt, weshalb die in § 53 Abs. 3 Z 5 FPG normierten Voraussetzungen vorliegen.
Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Dies muss umso mehr für Z 5 leg. cit. gelten.
In diesem Kontext ist vorliegend auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 unter anderem wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3,5 Jahren verurteilt wurde, womit er ebenfalls den von der belangten Behörde herangezogenen Tatbestand verwirklichte.
Zudem sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass die zweimalige Begehung eines schweren Betrugs, das zweite Mal in der das Delikt als Verbrechen qualifizierenden Begehungsform der Gewerbsmäßigkeit, das heißt mit der Absicht, sich durch wiederkehrenden Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, eine nachhaltige Gefährdung des öffentlichen Interesses (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Rechte Dritter) darstellt, die es im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK - unter Hintanstellung der gegenläufigen persönlichen Interessen des Fremden - notwendig machen kann, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Dringend-geboten-sein dieser Maßnahme ist umso mehr zu bejahen, als sich der Fremde auch durch eine bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung wegen schweren Betrugs nicht davon abhalten ließ, neuerlich einschlägig straffällig zu werden (vgl. VwGH 21.01.1999, 96/18/0534 und VwGH 03.12.1998, 98/18/0320, mwN).
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer – zusätzlich zu seiner Verurteilung wegen schweren Betrugs gemäß §§ 146, 147 StGB – sogar insgesamt 3-mal wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 und 148 StGB zu (zumindest teilweise) unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, sodass im jüngsten Strafurteil das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB aF als Erschwerungsgrund Berücksichtigung finden musste. Durch die wiederholte Begehung des genannten Delikts ist im Fall des Beschwerdeführers somit im Sinn der zitierten Judikatur von einer gravierenden Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen. Auch ansonsten lässt seine kriminelle Vorgeschichte keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt:
Der seit dem Jahr 1998 als Asylberechtigter in Österreich lebende Beschwerdeführer wurde bereits im Juli 2000 – somit nur etwa 2 Jahre nach seiner Einreise nach Bundesgebiet – erstmals wegen nach § 231 Abs. 1 StGB zu einer in Relation zur Strafdrohung von bis zu 6 Monaten relativ kurzen, bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Wochen verurteilt. Da er aber bereits im Dezember 2000 einen Diebstahlsversuch verübte, erachtete es das Strafgericht als notwendig, die ausgesprochene Probezeit zu verlängern und eine unbedingte Geldstrafe im Ausmaß von 40 Tagessätzen festzusetzen. Zwar konnte die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Folge endgültig nachgesehen werden, in den darauffolgenden Jahren ist jedoch eine erhebliche Intensivierung der kriminellen Energie des Beschwerdeführers zu verzeichnen, zumal der Beschwerdeführer im Jahr 2005 neben mehreren Vergehen insbesondere erstmals aufgrund des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs verurteilt werden musste, wobei nunmehr die Verhängung einer nur zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen angesehen wurde.
Aber auch das Verspüren des Haftübels, konnte ihn nicht von weiteren strafrechtlichen Verfehlungen abhalten. Zwar wurde er in der folgenden Verurteilung im Jahr 2009 „nur“ wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach den §§ 146 und 147 StGB – und nicht darüber hinaus auch wegen Gewerbsmäßigkeit nach § 148 StGB – verurteilt, doch erachtete das Strafgericht es nunmehr für erforderlich eine gänzlich unbedingte Haftstrafe von 18 Monaten auszusprechen.
Der Beschwerdeführer setzte sein delinquentes Verhalten jedoch bereits etwa 9 Monate nach der bedingten Entlassung aus der Haft fort und musste bereits im Oktober 2011 neuerlich auf Grundlage der §§ 146, 147 und 148 StGB verurteilt werden. In Folge des Vollzugs der über ihn dabei verhängten 3,5-jährigen Haftstrafe sowie des verbliebenen Strafrestes aus dem im Zuge der genannten Verurteilung erfolgten Widerruf der ihm zuvor gewährten bedingten Entlassung trat der Beschwerdeführer nach seiner neuerlichen bedingten Entlassung im August 2014 zwar erst wieder im Jahr 2018 strafrechtlich in Erscheinung und wurde im März 2019 „nur“ zu einer bedingt nachgesehenen, 6-monatigen Haftstrafe verurteilt. Diese bloße Androhung eines Freiheitsentzugs ließ ihn jedoch sichtlich unbeeindruckt, zumal er mit dem zuletzt gegen ihn erlassenen Urteil – neben einer bereits im Dezember 2018 begangenen Tat – unter anderem wegen strafbarer Handlungen im Juli 2019 sowie zahlreicher Übergriffe im Jahr 2020 für schuldig befunden wurde und zugleich die ihm zuvor gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen werden musste. Zwar konnte damals im Rahmen der Strafbemessung der teilweise Versuch und die teilweise objektive Schadensgutmachung als mildernde Umstände gewertet werden. Wie bereits oben erwähnt, war demgegenüber aber das Vorliegen der Voraussetzungen des die Strafschärfung bei Rückfall regelnden § 39 StGB aF als erschwerend zu beachten. Darüber hinaus fielen neben dem Vorliegen mehrerer einschlägiger Vorstrafen auch noch das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die mehrfache Qualifikation des Betrugs sowie der rasche Rückfall als erschwerend ins Gewicht.
Vor diesem Hintergrund zeigen die Art und Schwere der begangenen Straftaten unmissverständlich, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Auch die wiederholte Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafen aufgrund von auf derselben schädlichen Neigung beruhender Taten zeugen von einem massiven Gefährdungspotential des Beschwerdeführers.
Dem Beschwerdeführer kann auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich der Beschwerdeführer aktuell nach wie vor Strafhaft befindet, kann dem Beschwerdeführer schon aus diesem Grunde (noch) kein Gewinnungswandel und somit keine positive Zukunftsprognose erteilt werden.
Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, wird es dem Beschwerdeführer – ungeachtet der räumlichen Trennung – möglich sein, dass geltend gemachte Familienleben durch Besuche seiner Verlobten und seiner Kinder im Herkunftsstaat oder Drittstaaten und mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.
Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch begangenen Strafdelikte stark gemindert.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.
Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
3.4.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes als nicht angemessen.
Die von der belangten Behörde gewählte Höhe eines 10-jährigen Einreiseverbotes ist – unter Anwendung von § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, welches auch die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots ermöglicht – grundsätzlich zulässig.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind neben dem konkreten Fehlverhalten und dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Wie bereits oben in den Erwägungen zur Rückkehrentscheidung dargelegt wurde, befindet sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als 25 Jahren im Bundesgebiet und verfügt durch seine Verlobte sowie seine erwachsenen Kinder über berücksichtigungswürdige Bindungen in Österreich. Diese wurden jedoch von der belangten Behörde bei Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt.
Unter Rücksichtnahme auf die begangenen Straftaten erweist sich das für § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zulässige 10-jährige Einreiseverbot im Hinblick auf den langjährigen Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sowie seine familiären Anknüpfungen allerdings als zu lange, zumal in Fällen noch gravierenderer Straffälligkeit (etwa in solchen, in welchen der Beschwerdeführer wegen eines Tatbestands der Z 6 bis 9 leg. cit. [insb. im Zusammenhang mit Terrorismus] verurteilt wird) und weniger intensiv ausgeprägter familiärer und privater Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet kaum mehr Spielraum nach oben offenbliebe.
Die Dauer des gegenständlich erlassenen Einreiseverbotes von 10 Jahren durch die belangte Behörde steht somit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände nicht in angemessener Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als 8 Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern der Beschwerdeführer bereits wiederholt einschlägig vorbestraft war bzw. ist und sich nicht vom bereits verspürten Haftübel und dem drohenden Vollzug einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von weiteren Delinquenzen abhalten ließ. Die dargestellte Vorgangsweise des Beschwerdeführers zeigt somit unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden.
Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung von privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit für den Beschwerdeführer, seine Verlobte und seine Kinder in Österreich bzw. in den vom Einreiseverbot betroffenen Mitgliedstaaten zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Verbrechen und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.
3.4.4. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf 8 Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben, im darüber hinaus gehenden Umfang (das Einreiseverbot zur Gänze aufzuheben) jedoch abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. jüngst VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
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