Bundesverwaltungsgericht W124 2284225-1

W124 2284225-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2024

Regest

Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienst

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W124 2284225-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W124.2284225.1.00

Spruch

W124 2284225-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am nächsten Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der „Isaaq“ zugehörig und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe in XXXX seine Wohnsitzadresse gehabt, zwölf Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und sei zuletzt Schüler gewesen. Er habe als Familie seine Mutter und seine fünf Brüder, sein Vater sei verstorben. Er habe seinen Wohnort im XXXX verlassen, sich ca. zwei Monate in der Türkei und ca. sechs Monate in Serbien aufgehalten und sich dann über Ungarn nach Österreich begeben.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, er habe Somalia verlassen, weil sein älterer Bruder jemanden getötet habe. Die Angehörigen des getöteten Mannes hätten den BF umbringen wollen, weil sie sich mit der Inhaftierung seines Bruders durch die Regierung nicht zufriedengegeben hätten. Deswegen hätten sie sich an den BF rächen wollen.

2. Am XXXX fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.

„(…)

F: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren?

A: Nein.

F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?

A: Mit dem Dolmetscher kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor.

F: Gibt es für Sie gegen den hier anwesenden Dolmetscher irgendwelche Einwände?

A: Nein, ich habe keine Einwände.

Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

A: Nein, ich bin gesund und ich nehme auch keine Medikamente.

F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

A: Nein.

F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?

A: Ja.

F: Wo befindet sich dieser?

A: Diesen habe ich in der Türkei verloren.

F: Wo und wann wurde Ihr Reisepass ausgestellt?

A: Ich habe meinen Reisepass in Somalia, in XXXX , bekommen.

F: Von wem wurde Ihr Reisepass ausgestellt?

A: Von der Regierung.

F: Was meinen Sie damit?

A: Ich bin in ein Büro in XXXX gegangen und dort wurde mir der Reisepass ausgestellt.

F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

A: Nein.

Erklärung: Sie haben am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Asyl ersucht. Sie wurden am XXXX vor der LPD Burgenland, FGA, PI Nickelsdorf Fremdenpolizei, bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Ich bin in der Stadt XXXX , Somalia, am XXXX geboren und dort aufgewachsen. Ich habe dort mit meiner Familie (meiner Mutter und meinen Geschwistern) gelebt. Mein Vater ist verstorben. Ich habe dann zwölf Jahre lang die Schule im Stadtviertel XXXX , Stadt XXXX , besucht.

F: Wann ist Ihr Vater verstorben?

A: Im Jahr 2003.

F: Warum ist Ihr Vater verstorben?

A: Er ist eines natürlichen Todes verstorben.

F: Welche Probleme hatte Ihr Vater?

A: Er hatte Herzprobleme.

F: Was haben Sie nach der Schule gemacht?

A: Ich habe Arbeit gesucht, aber noch nichts gefunden.

F: Haben Sie jemals etwas gearbeitet?

A: Nein.

F: Wovon haben Sie gelebt?

A: Ich habe bei meiner Familie gelebt.

F: Hat Ihre Familie gearbeitet?

A: Meine Mutter hatte ein Geschäft, dort hat sie Gemüse, Fleisch usw verkauft.

F: Hat Ihre Mutter dieses Geschäft noch immer?

A: Ja, meine Mutter arbeitet noch immer in ihrem Geschäft.

F: Wie viele Geschwister haben Sie?

A: Ich habe fünf Brüder.

F: Was machen Ihre Brüder?

A: Mein ältester ist im Gefängnis. Die anderen sind jünger und besuchen die Schule und die Koranschule.

F: Sind Ihre Brüder älter oder jünger als Sie?

A: Ich bin der Zweitälteste. Mein Bruder XXXX .

F: Wo haben Sie zuletzt gelebt?

A: In Somalia, in der Stadt XXXX , Stadtteil XXXX .

F: Wann waren Sie dort zuletzt aufhältig?

A: Am XXXX .

F: Wo haben Sie da gelebt?

A: Wir hatten ein Ziegelhaus. Meine Familie (Mutter und vier Brüder) leben noch immer dort.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Nein.

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein.

F: Wollen Sie sonst noch etwas dazu sagen?

A: Nein.

Angaben zum Fluchtweg:

F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

A: Im XXXX .

F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in Ihren bisherigen Einvernahmen gemacht haben, erinnern?

A: Ja, dieser ist richtig.

F: Wie viel mussten Sie für die Reise bis nach Österreich bezahlen?

A: Mein Onkel hat alles organisiert und bezahlt.

F: Woher hatten Sie dieses Geld?

A: Mein Onkel hat alles bezahlt. Ich weiß nicht, wieviel er bezahlt hat.

F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

A: Ich bin mit meinem Reisepass vom Flughafen XXXX legal mit meinem Reisepass in die Türkei, nach Istanbul, geflogen.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Aus welchem Grund nicht?

A: In der Türkei gab es die Möglichkeit nicht. In Serbien gibt es keine Asylverfahren.

F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

A: Weil ich mich hier sicher fühle und ich von Österreich gehört habe.

F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

A: Nein.

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Ich habe Somalia aus zwei verschiedenen Gründen verlassen. Zum einen wegen familiärer und zum anderen aufgrund meiner persönlichen Gründen. Mein Bruder, der als Polizist gearbeitet hat, hat beim Reinigen seiner Waffe einen anderen, unabsichtlich, erschossen. Die Angehörigen des Opfers haben dann behauptet, dass mein Bruder absichtlich gehandelt hat. Der Unfall ereignete sich in der Polizeistation. Mein Bruder wurde von anderen Polizisten nach XXXX gebracht und dort eingesperrt. Dort befindet sich ein größeres Gefängnis. Die Polizisten hatten auch Angst von den Angehörigen des Toten und haben meinen Bruder auch zu seinem Schutz nach XXXX gebracht. In Somalia ist es üblich, dass bei solchen Vorfällen Blutgeld aushandelt wird. Unsere Ratsältesten haben den Angehörigen des Opfers eine Schadensgutmachung angeboten. Die Angehörigen vom Opfer verlangten meinen Bruder und sollten wir ihnen meinen Bruder übergeben. Sie sagten, dass wir erst dann unter einem Baum sitzen und verhandeln. Die Angehörigen haben die Verhandlung abgebrochen, da die Bedingung nicht erfüllt werden konnte, da sich mein Bruder im Gefängnis befand. Sie sagten, dass sie selbst handeln werden und kein Verhandlungsangebot mehr haben wollen. Da ich der zweitälteste meines Bruders war und mein Vater nicht mehr am Leben war, haben sie meine Tötung als Ziel ausgegeben. Eines Tages liefen die Angehörigen des Opfers mit Messern und Macheten zu uns nach Hause. Sie haben auf unser Tor mit Gegenständen geschlagen und haben geschrien. Nachbarn und Älteste haben von dem Vorfall gehört und sind aus ihren Häusern rausgekommen. Die Angreifer haben Nachbarn, die sich dazwischen gestellt haben, geschlagen und haben teilweise mit Macheten Angehörige der Nachbarn verletzt. Die Situation ist außer Kontrolle geraten. Die Ältesten haben es dann geschafft die Lage wieder zu beruhigen und haben den Angreifern ein neues Angebot gemacht, dass man sich wieder zusammensetzt. Unsere Ältesten haben dieses Mal ein Angebot gemacht, statt ein einfaches Blutgeld ein zweifaches Blutgeld zu bezahlen. Die Angehörigen verlangten aber meinen Bruder persönlich. Die Ältesten sollten meinen Bruder aus dem Gefängnis holen und erst dann würden sie mit uns verhandeln. Wenn dies nicht möglich wäre, würden Sie mich töten. Die Sitzung wurde in Streit beendet und die Ältesten haben sich gegenseitig bedroht und beschimpft. Die Ältesten haben meiner Mutter vorgeschlagen mich zu einem Ort XXXX zu bringen und mich dort zu verstecken, damit sich die Situation beruhigt. In diesem Ort lebten entfernte Verwandte von meiner Familie. Dort gibt es bewaffnete Milizen, welche auch Verwandte von mir sind und ich hielt mich circa zwei Wochen dort auf. Ich habe Ziegen gehütet und nachts habe ich geschlafen. Meine Mutter war sehr besorgt und hat Angst bekommen, dass ich ebenfalls einer von den bewaffneten Milizen werde. Daraufhin hat meine Mutter und die Ältesten beschlossen, mich aus dem Land Somalia wegzuschicken.

F: Wann hat Ihr Bruder den anderen Polizisten unabsichtlich erschossen?

A: Am XXXX .

F: Auf welcher Polizeistation hat sich dieser Vorfall ereignet?

A: Mittlere Polizeistation in XXXX .

F: Wie lange dauerten die Verhandlungen zwischen den Angehörigen des Opfers und Ihrer Mutter?

A: Fast zwei Monate.

F: Wo hielten Sie sich auf, als Ihr Bruder den anderen unabsichtlich erschossen hat?

A: Am Markt.

F: Und wie haben Sie davon erfahren?

A: Ein Mitarbeiter der Polizeistation, der mit meinem Bruder gut befreundet war, hat uns informiert. Dieser hat mich angerufen.

F: Was haben Sie am Markt gemacht?

A: Ich habe mich mit Freunden dort, in meiner Freizeit, getroffen.

F: Wie weit ist die Ortschaft XXXX von der Stadt XXXX entfernt?

A: Circa 16 Kilometer.

F: Hatten Sie in XXXX irgendwelche Probleme?

A: Nein.

F: Aus welchem Grund wollte Ihre Mutter nicht, dass Sie sich diesen bewaffneten Milizen anschließen?

A: Sie sind gefährlich, stehen nicht unter der Macht der Regierung und das wollte meine Mutter nicht. Da Sie bewaffnete Milizen sind.

F: Sind Sie mit diesen auch verwandt?

A: Einige von denen sind mit mir auch verwandt.

F: Hatten Sie sonst noch irgendwelche Probleme?

A: Nein.

F: Aus welchem Grund sind Sie nicht in eine andere Gegend gezogen?

A: Die Angehörigen des Opfers sind im ganzen Land verstreut und würden mich überall finden.

F: Wie sind Sie von XXXX nach XXXX gekommen?

A: In der Nacht, versteckt in einem Fahrzeug, wurde ich zum Flughafen XXXX gebracht.

F: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?

A: Über 300km.

F: Haben Sie sich auch an die Polizei gewandt?

A: Ja, aber die Polizei ist dort nicht so stark, wie die Ältesten. Die Ältesten haben mehr Gewicht, als die Polizei selbst. Die Polizei hat meinen Bruder ins Gefängnis gebracht und weit weg von XXXX zu seiner eigenen Sicherheit. Bis die Ältesten die Verhandlungen abgeschlossen haben, hat die Polizei versprochen meinen Bruder zu beschützen.

F: Haben Sie sich betreffend Ihrer Bedrohungen durch die Angehörigen an die Polizei gewandt?

A: Ich habe mich nicht an die Polizei gewandt. Ich habe mich nur an die Ältesten gewandt, aber nicht an die Polizei.

F: Aus welchem Grund nicht?

A: Aus Angst, dass ich am Weg gesehen und getötet werde.

F: Wurde Ihr Bruder aufgrund des Vorfalls verurteilt?

A: Nein, bis jetzt nicht. Sie warten bis die Ältesten ihre Verhandlungen abgeschlossen haben und eine Entscheidung fällen.

F: Wen meinen Sie mit „Sie“?

A: Die Polizei. Zuerst entscheiden immer die Ältesten.

F: Waren Sie bei solchen Verhandlungen welche von den Ältesten gemacht wurden jemals dabei?

A: Nein, ich war noch nie dabei.

F: Wo befindet sich derzeit Ihr Bruder?

A: Er ist noch im Gefängnis, weil noch keine Entscheidung getroffen wurde. Er muss noch von der Polizei geschützt werden.

F: Wann war der Vorfall als die Angehörigen des Opfers zu Ihnen nach Hause gekommen sind?

A: Am XXXX , nach dem Vorfall mit meinem Bruder.

F: Wurden Sie persönlich an diesem Tag auch angegriffen?

A: Nein. Ich bin von den Nachbarn geschützt worden. Ich persönlich wurde nicht angegriffen.

F: Waren sonst noch Vorfälle?

A: Nein, es gab nur diesen Angriff.

F: Was ist passiert, seit Sie ausgereist sind?

A: Meine drei Brüder sind noch sehr jung. Meinen Brüdern geht es gut.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Isaaq, Subclan XXXX .

F: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppe Probleme?

A: Nein.

F: Wollen Sie sonst noch irgendetwas dazu sagen?

A: Nein.

Allgemeine Fragen:

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich würde getötet werden.

F: Aus welchem Grund?

A: Von den Angehörigen des Opfers.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Nein.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Aus Angst vor den Angehörigen des Opfers, da Sie mich überall finden und töten könnten.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat bescheid?

A: Ja, darüber weiß ich bescheid. Ich lese über Facebook somalische Nachrichten und weiß alles.

Feststellung des Bundesamtes: Wenn Sie möchten, werden Ihnen die Feststellungen des BFA zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (Anmerkung: Dem AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?

A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

A: Seit XXXX .

F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

A: Seit meiner Einreise am XXXX .

F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

A: Nein.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

A: Ich befinde mich in Grundversorgung.

F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Ich helfe in der Unterkunft, ich unterstütze die Unterkunftgeberin. Ich spiele in der Freizeit Fußball auf ihrem Grundstück und pflege ich auch das Grundstück. Ansonsten spiele ich in meiner Freizeit Fußball.

F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen?

A: Nein, derzeit noch nicht. Ich habe danach gefragt, aber ich bin auf einer Warteliste in XXXX .

F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2?

A: Nein.

F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule?

A: Nein.

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

A: Nein.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Üben Sie derzeit eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus?

A: Nein.

F: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

A: Nein.

F: Wo leben Ihre Verwandten?

A: Meine Mutter und meine vier Brüder leben in Somalia, in XXXX , Somaliland.

F: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?

A: Ich möchte die Sprache lernen und dann arbeiten gehen. Ich möchte einfach nur arbeiten, egal was.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.

(…)

F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

A: Nein, ich hatte keine Probleme.

F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja.

F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?

A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.

(…)

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.

Anmerkung: Der AW hat das das Sterbedatum seines Vaters von 2013 auf 2003 geändert und gibt dazu an, dass es sich bei seinen drei jüngeren Geschwistern um Halbbrüder handelt. Der Onkel, väterlicherseits, hat nach dem Tod meines Vaters meine Mutter geheiratet, da dies bei uns so üblich ist. Mein Stiefvater, Onkel väterlicherseits, ist jedoch im Jahr 2018, eines natürlichen Todes verstorben.

(…)“

3. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes vom XXXX wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 Asyl eingestellt, weil der BF die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen habe und bislang keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestehe.

4. Am XXXX fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt.

„(…)

F: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren?

A: Nein.

F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?

A: Mit dem Dolmetscher kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor.

F: Gibt es für Sie gegen den hier anwesenden Dolmetscher irgendwelche Einwände?

A: Nein, ich habe keine Einwände.

Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

A: Ich bin gesund und ich nehme keine Medikamente.

F: Wo leben Sie derzeit?

A: Ich lebe derzeit in Wien. Ich bekomme aber keine finanzielle Unterstützung.

F: Bei wem leben Sie?

A: Ich lebe bei Freunden in Wien. Diese sorgen für mich.

F: Woher kennen Sie diese Freunde?

A: Manche habe ich hier in Wien kennengelernt, andere kenne ich schon von Somalia.

F: Mit wem leben Sie in Wien in der Wohnung?

A: Ich lebe mit einem Somali, dieser heißt XXXX , in einer Wohnung im XXXX .

Ich lebe im XXXX . Gemeldet bin ich aber im XXXX . Der Besitzer der Wohnung im XXXX , hat mir gesagt, dass ich er mich dort anmelden kann, aber ich dort nicht leben kann. Der Besitzer der Wohnung heißt XXXX , er kommt auch aus Somalia.

Erklärung: Sie wurden bereits am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Burgenland, ausführlich zu Ihren Fluchtgründen einvernommen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Ich habe damals die Wahrheit gesagt.

F: Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Nein, ich habe bereits alles gesagt. Ich möchte nichts mehr hinzufügen.

F: Wo haben Sie bisher gelebt, seit Sie in Österreich eingereist sind?

A: Ich war früher im Burgenland, in XXXX , gemeldet. In dieser Unterkunft leben viele Asylwerber, die Alkoholiker sind, sie betrinken sich und schlafen nachts nicht. Dann habe ich mich bei der Unterkunftgeberin beschwert. Diese konnte mir nicht helfen. Ich ging dann zu meinem Freund namens XXXX nach Wien und blieb dort. Die Unterkunftgeberin hat mir gesagt, dass ich bei ihr bleiben soll. Wir haben dann miteinander gestritten. Sie hat mich dann aus der Unterkunft geworfen und mich abgemeldet.

F: Haben Sie seit Ihrer Einreise im XXXX , Österreich jemals wieder verlassen?

A: Nein, ich hielt mich immer in Österreich auf.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

A: Freunde aus Somalia, welche in Wien leben, unterstützen mich.

F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Ich besuche Freunde. Ich mache den ganzen Tag nichts. Ich habe gefragt, ob ich einen Deutschkurs besuchen darf, ich habe einen Termin für XXXX bekommen. Ich besuche also ab XXXX einen Deutschkurs.

F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen?

A: Nein, ich habe bisher noch keinen Deutschkurs besucht.

F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2?

A: Nein.

F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule?

A: Nein.

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

A: Nein.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein.

F: Üben Sie derzeit eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus?

A: Nein.

F: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein.

F: Wo leben Ihre Verwandten?

A: Meine Mutter und meine Geschwister leben in Somaliland, in XXXX .

F: Wie geht es Ihrer Familie?

A: Es geht ihnen gut.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Nein, ich bin ledig.

F: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?

A: Ich will arbeiten gehen und die Sprache lernen. Ich würde gerne als Automechaniker arbeiten.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.

(…)

F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

A: Nein, ich hatte keine Probleme.

F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

A: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja.

F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?

A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.

(…)“

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sein Heimatland aufgrund der Probleme seines Bruders verlassen habe. Dieser habe nämlich „unabsichtlich“ jemanden erschossen, der BF selbst habe aber weder einen Mord noch ein schweres Verbrechen begangen. Den Länderberichten zufolge sei es selbst bei einem schweren Verbrechen und nach einer Verurteilung durch ein staatliches Gericht im Rahmen des traditionellen Rechts möglich, sich freizukaufen bzw. die Strafe durch Kompensation zu tilgen. Zudem sei Somaliland einer der sichersten und relativ stabilsten Orte im gesamten Großraum Ostafrika. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass seinem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden hätten können, aus denen hervorgehe, dass er in Somalia unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen wäre.

Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass sich aus seinem Vorbringen im Verfahren bzw. den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen nicht ergeben habe, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia am Leben oder an seiner Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre bzw. dass in Somalia landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig und verfüge über gute Kenntnisse der örtlichen und sozialen Gegebenheiten. Er müsste somit im Falle einer Rückkehr in der Lage sein, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

6. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten.

Begründend wurde nach Darlegung des Sachverhaltes und des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Das Bundesamt hätte sich näher mit der Lage von Personen, die in Blutfehden/Clanstreitigkeiten verwickelt seien und mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia beschäftigen müssen. Zudem sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes mangelhaft und es habe den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Das Bundesamt hätte daher dem BF zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und ihm eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilen müssen.

7. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.

Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

„(…)

R: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Meine Muttersprache ist Somalisch.

R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?

D: Somalisch.

R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.

R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.

BF gibt an, dass er gesund ist.

Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde.

R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?

BF: Nein.

(…)

Beginn der Befragung:

R: Wie ist Ihr Name, wann und wo sind Sie geboren?

BF: Mein Name ist XXXX und ich bin am XXXX in XXXX geboren.

R: Wo haben Sie von Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? Geben Sie chronologisch an, zu welcher Zeit Sie in welchen Städten Orten und Dörfern gelebt haben?

BF: Von meiner Geburt, bis ich das Land verlassen habe, habe ich in XXXX gelebt.

R: Durchgehend?

BF: Ja. Kurz bevor ich das Land verlassen habe, lebte ich in XXXX .

R: Sie haben zuerst gesagt „bis ich das Land verlassen habe, habe ich in XXXX gelebt“ und jetzt sagen Sie „kurz bevor ich das Land verlassen habe, habe ich in XXXX gelebt“. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Dort war ich nur zwei Nächte.

R: Sind die Angaben, die Sie bei der Polizei am XXXX bzw. am XXXX beim BFA und am XXXX beim BFA gemacht haben, korrekt, sind diese inhaltlich richtig und halten Sie die Angaben aufrecht?

BF: Ja.

R: Haben Sie an der von Ihnen zuerst genannten Heimadresse alleine gelebt?

BF: Mit meiner Familie.

R: Wen bezeichnen Sie als Ihre Familie?

BF: Mein Vater ist verstorben und dort habe ich mit meiner Mutter und meinen Geschwistern gelebt.

R: Wie viele Geschwister haben Sie?

BF: Ich habe fünf Brüder.

R: Wie heißen Ihre Brüder und wie alt sind Ihre Brüder?

BF: XXXX . Ich weiß nicht, wie alt meine Geschwister sind. XXXX ist älter als ich. Der Rest ist jünger als ich.

R: Wie viele Jahre sind sie jünger als Sie?

BF: Ich und XXXX sind Geschwister, wir haben den gleichen Vater und die gleiche Mutter. Die restlichen sind Halbgeschwister von der mütterlichen Seite. Sie haben dieselbe Mutter wie wir.

R: Um wie viele Jahre sind Ihre restlichen Brüder jünger als Sie?

BF: XXXX ist drei Jahre jünger als ich und die anderen sind alle jünger.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?

BF: Ich habe keinen Beruf erlernt und ich habe in Somalia zwölf Jahre die Schule besucht.

R: Eine öffentliche?

BF: Ja.

R: Mussten Sie Schulgeld zahlen?

BF: Ja.

R: Wer hat das bezahlt?

BF: Meine Mutter.

R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen?

BF: Es geht ihnen gut.

R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihren Familienangehörigen?

BF: Vor drei Tagen.

R: Was war der Inhalt des Telefongesprächs?

BF: Mein jüngerer Bruder XXXX hat ein Telefon und ich habe ihn angerufen. Dann habe ich mit meiner Mutter gesprochen.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich habe meine Mutter nach deren gesundheitlichen Befinden befragt und ich habe sie auch gefragt, ob meine Ausreisegründe nach wie vor bestehen.

R: Wie bestreitet Ihre jetzt in Somalia lebende Familie ihren Lebensunterhalt?

BF: Meine Familie hat ein Lebensmittelgeschäft und davon leben sie.

R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Somalia bestritten?

BF: Von diesem Geschäft.

R: Haben Sie in diesem Geschäft gearbeitet?

BF: Manchmal habe ich meiner Mutter geholfen.

R: Inwiefern?

BF: Meistens bin ich in die Schule gegangen. In meiner Freizeit hat sie mich auf einen Markt geschickt, wenn sie Gemüse oder Obst abholen musste.

R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater?

BF: Zwei, einen Bruder und eine Schwester.

R: Wo lebt Ihr Onkel vs. bzw. Ihre Tante vs.?

BF: Mein Onkel hat meine Mutter geheiratet, nachdem sein Bruder gestorben ist. Er ist jetzt auch verstorben. Meine Tante vs. lebt noch.

R: Wo?

BF: In XXXX .

R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter?

BF: Sie hat vier Geschwister.

R: Wo leben die?

BF: Meine Mutter hat vier Geschwister, drei Schwestern und einen Bruder. Ein Bruder und eine Schwester von ihr leben in Großbritannien. Die anderen leben in Somalia, in XXXX .

R: Haben Sie darüber hinaus noch Verwandte in Somalia?

BF: Weitschichtige Verwandte. Damit meine ich jene, die dem gleichen Clan wie ich angehöre.

R: Welches Verhältnis haben Sie zu diesen Personen?

BF: Ich habe keinen guten Kontakt zu ihnen.

R: Was heißt das?

BF: Damit meine ich, ich habe keinen Kontakt zu ihnen.

R: Bevor Sie aus Somalia ausgereist sind?

BF: Wir haben uns manchmal gesehen.

R: Sind Sie von diesen Clanangehörigen unterstützt worden?

BF: Während ich in Somalia war, haben wir uns einander geholfen. Wenn jemand Probleme hat, wird dieser Person geholfen.

R: Haben Sie einen Freundeskreis in Somalia?

BF: Ja, ich habe viele Freunde in Somalia.

R: Wie geht es Ihren Freunden in Somalia?

BF: Manchmal hören wir einander und zuletzt ist es ihnen gutgegangen.

R: Sind Sie mit Hilfe eines Schleppers aus Somalia ausgereist?

BF: Ja.

R: Haben Sie dem Schlepper für die Ausreise aus Somalia Geld zahlen müssen?

BF: Ja. Aber das Geld hat mein Onkel ms. gezahlt, der in Großbritannien lebt.

R: Was arbeitet Ihr Onkel in Großbritannien?

BF: Er ist ein Arbeiter. Er arbeitet bei einer Firma.

R: Wie viel Geld hat Ihr Onkel dem Schlepper zahlen müssen?

BF: Er hat das nicht erwähnt.

R: Haben Sie ihn gefragt, wie viel Geld er für Sie dem Schlepper bezahlen musste?

BF: Ich habe einmal versucht, ihm diese Frage zu stellen, aber er sagte mir, dass mich das nichts angehen würde.

R: Sind Sie von diesem Onkel bereits vor Ihrer Ausreise in Somalia unterstützt worden?

BF: Persönlich nicht, aber er hat manchmal meiner Mutter geholfen.

R: In finanzieller Art und Weise?

BF: Ja.

R: Gehen Ihre jüngeren Brüder in die Schule?

BF: Ja, sowohl Koranschule als auch normale Schule.

R: Mit welchen Verkehrsmitteln sind Sie aus Somalia ausgereist?

BF: Ich bin mit dem Flugzeug geflogen, von Somalia, XXXX , in die Türkei.

R: Sind Sie legal ausgereist?

BF: Ja.

R: Hat es bei der Ausreise aus Somalia Probleme gegeben?

BF: Nein.

R: Über welche Länder sind Sie dann nach Österreich eingereist?

BF: Von der Türkei bis nach Serbien war ich mit einem Auto unterwegs. Ich war längere Zeit in Serbien. Dann bin ich wieder mit einem Auto Richtung Ungarn nach Österreich gereist.

R: Haben Sie in einem der von Ihnen genannten Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

BF: Ja, in der Türkei.

R: Wurde über diesen Antrag entschieden?

BF: Sie haben ihn abgelehnt, sie nehmen keine Flüchtlinge auf.

R: Haben Sie in den anderen Ländern einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

BF: Ja, in Serbien.

R: Haben Sie den Antrag auf internationalen Schutz dort abgewartet?

BF: Ja, ich war dort ca. sechs Monate und dann haben sie mir gesagt, dass ich dort bleiben kann. Aber sie nehmen keine Flüchtlinge auf.

R: Was heißt „ich kann dort bleiben, aber sie nehmen keine Flüchtlinge auf“?

BF: Als wir in Serbien angekommen sind und wir gesagt haben, dass wir Flüchtlinge sind, haben sie uns in ein Lager gebracht. Dort hat man uns nichts gefragt und unsere Fingerabdrücke wurden nicht abgenommen. Wir haben dort nur gelebt. Dort haben wir etwas zu essen und einen Platz zum Schlafen bekommen.

R: Warum haben Sie dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

BF: Wir haben das gesagt.

R: Wo waren Sie dort, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen?

BF: Ich war in einem Lager namens XXXX (phonetisch) und dieses Lager ist ca. 40 km von der Hauptstadt entfernt.

R: Wie heißt die Hauptstadt?

BF: Belgrad.

R: Wo waren Sie dort, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen?

BF: In diesem Lager haben wir einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

R: Wie wurde darüber entschieden?

BF: Sie haben uns nicht einvernommen. Während ich dort war, haben wir nur etwas zu essen und zum Schlafen bekommen.

R: Warum haben Sie den Antrag nicht abgewartet?

BF: Als wir nach Österreich gekommen sind, hat man uns aufgenommen und unsere Verfahren waren in Bearbeitung. Aber in Serbien war es das Gegenteil. Wir haben nur einen Platz bekommen, wo wir essen und schlafen konnten. Ich habe über meine Zukunft nachgedacht und wollte etwas studieren bzw. eine Ausbildung machen bzw. arbeiten.

R: Haben Sie Österreich vorher gekannt?

BF: In Somalia nein, aber während ich unterwegs war, habe ich Österreich gekannt.

R: Wie funktioniert das?

BF: Damit meine ich, während ich unterwegs war, dass wir Richtung Österreich sind.

R: Damit haben Sie ja Österreich nicht gekannt?

BF: Was meinen Sie genau?

R: Ich frage das, was Sie gesagt haben. Sie haben gesagt, Sie haben Österreich kennengelernt, während Sie Richtung Österreich unterwegs waren. Ich wollte wissen, wie das funktioniert, wenn Sie noch gar nicht in Österreich waren.

BF: Während wir nach Europa unterwegs waren, habe ich vom Schlepper und geschleppten Personen von Österreich gehört.

R: Was haben Sie von Österreich gehört?

BF: Dass Österreich ein gutes Land und ein sicheres Land ist.

R: Serbien ist auch ein sicheres Land?

BF: Ja, aber die nehmen keine Flüchtlinge auf.

R: Wer sagt das?

BF: Weil ich sechs Monate dort war und keiner hat mit mir gesprochen.

R: Gehen Sie in Österreich arbeiten?

BF: Nein.

R: Caritativ?

BF: Nein.

R: Haben Sie einen Deutschkurs absolviert?

BF: Nein.

R: Sprechen und verstehen Sie Deutsch?

BF: Nein.

R: Sind Sie Mitglied in einem Club, in einem Verein, in einer Organisation?

BF: Nein.

R: Sind Sie verheiratet?

BF: Nein.

R: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

R: Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ich lebe in einer Asylunterkunft und wir sind in einem Zimmer zu zweit.

R: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Nein.

R: In der EU?

BF: Nein.

R: Was würden Sie denn befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten?

BF: Ich habe Angst um mein Leben.

R: Warum?

BF: Mein Ausreisegrund besteht nach wie vor. Mein Bruder hat jemanden umgebracht. Ich habe vor der Familie des umgebrachten Mannes Angst.

R: Warum hat Ihr Bruder diesen Mann umgebracht?

BF: Mein Bruder hat diesen Mann nicht absichtlich getötet. Mein Bruder war ein Soldat und war zum Tatzeitpunkt in einer Polizeistation. Er wollte seine Waffe reinigen lassen. In der Waffe befand sich eine Patrone und diese hat sich gelöst. Durch diesen Schuss ist der Mann ums Leben gekommen. Kurz danach wurde mein Bruder verhaftet. Aber die Familie des verstorbenen Mannes war mit der Verhaftung meines Bruders nicht einverstanden. Sie wollten ihn selber töten. Die Polizisten haben gemeint, dass dies nicht möglich wäre. Die Familie des Verstorbenen wollte einen Verwandten des Täters töten. Ich bin sein Bruder.

R: Sie haben zuerst gesagt, Ihr Bruder hat jemanden umgebracht und jetzt haben Sie gesagt, dass Ihr Bruder diesen Mann nicht absichtlich getötet hat. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

BF: Wenn man jemanden umbringt, heißt das, dass man ein Mörder ist, egal, wie das passiert ist.

R: Sie haben gesagt, die Polizei war nicht damit einverstanden bzw. war es nicht möglich, dass die Familie des Verstorbenen sich an ihm rächen wollte. Stattdessen wollte man sich an einem Verwandten Ihrer Familie rächen. War das für die Polizei möglich?

BF: In Somalia gibt es keine richtige bzw. mächtige Regierung. Wenn so ein Vorfall vorkommt, sitzen die älteren Männer von beiden Seiten zusammen. Dann machen sie etwas miteinander aus. Die Familie des Verstorbenen hat das vorgehabt.

R: Was hat die Familie des Verstorbenen vorgehabt?

BF: Meine Familie wollte für diesen Vorfall Geld zahlen. Sie ist davon ausgegangen, dass dieser Vorfall nicht absichtlich war. Aber die Familie des Verstorbenen sagte, entweder müsse der Täter zu uns gebracht werden oder es werde eines der Familienmitglieder umgebracht werden.

R: Sie haben ja zuerst gesagt, dass die Polizei gemeint hat, dass die Familie des Verstorbenen Ihren Bruder nicht einfach umbringen könne, dass das nicht so gehen könne. Was hat die Polizei dazu gemeint, dass man stattdessen eines Ihrer Familienmitglieder umbringen würde. War die Polizei damit einverstanden?

BF: Die Polizei hat nicht mit den älteren Leuten des Verstorbenen gesprochen. Aber die Polizisten wollten, dass mein Bruder vor Gericht gestellt wird und das Urteil abgewartet wird.

R: Wann hat sich dieser Vorfall ereignet?

BF: Am XXXX .

R: Was war das für ein Wochentag, weil Sie das Datum so genau wissen?

BF: Das weiß ich nicht.

R: War das Anfang, Mitte oder Ende der Woche?

BF: Ich weiß es nicht. Das war vor ein paar Jahren. Dieses Datum kann ich nicht vergessen, weil es ein einschneidender Tag für mich ist.

R: Weil es ein einschneidender Tag für Sie war, habe ich Sie nach dem Wochentag gefragt.

BF: Ich kann mich nicht erinnern.

R: Wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten, als Ihr Bruder diese Tat verrichtet hat?

BF: Ich war zu diesem Zeitpunkt in einem Teehaus in der Stadt.

R: Was haben Sie dort gemacht?

BF: Ich war mit Freunden dort und wir haben miteinander diskutiert.

R: Von wem haben Sie dann von diesem Vorfall erfahren?

BF: Ein Freund von mir, der Kollege meines Bruders war, hat mich angerufen und mir von diesem Vorfall erzählt.

R: Wie heißt dieser Freund?

BF: An seinen Vornamen kann ich mich nicht mehr erinnern, aber man hat ihn XXXX genannt.

R: Wann haben Sie diesen Anruf erhalten?

BF: Zwischen 10:00 und 11:00 Uhr am Vormittag.

R: Wie haben Sie auf diesen Anruf reagiert?

BF: Ich war schockiert und ängstlich und bin nach Hause gegangen. Ich wollte meiner Mutter davon erzählen.

R: Hat Ihre Mutter zwischenzeitig schon davon erfahren?

BF: Nein, ich habe ihr davon erzählt.

R: Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt?

BF: 19.

R: Hat es eine Gerichtsverhandlung gegeben?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Die Clans sind mächtiger als die Regierung und die Regierung wartet immer noch, auf das, was die Clans ausgemacht haben.

R: Ist es jemals zu Gesprächen dbzgl. zwischen den Clans gekommen?

BF: Ja, mehrmals.

R: Was wurde dann in diesen Gesprächen ausgemacht?

BF: Die sind bis jetzt noch nicht zusammengekommen, um etwas Konkretes auszumachen.

R: Wo befindet sich dieser Bruder, der den Mann getötet hat?

BF: Der ist in einem Gefängnis namens XXXX .

R: Warum ist Ihr Bruder noch im Gefängnis?

BF: Er wartet auf den Gerichtstermin.

R: Wann soll dieser Gerichtstermin sein?

BF: Ich weiß es nicht. Das kann ich nicht sagen.

R: Sie haben beim BFA am XXXX als Grund, weshalb Ihr Bruder im Gefängnis ist, gesagt, dass die Polizei Ihren Bruder ins Gefängnis gebracht hätte und zwar weit weg von XXXX , zu seiner eigenen Sicherheit und nicht wegen des Abwartens eines Gerichtstermins. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe damals erwähnt, dass mein Bruder im Gefängnis namens XXXX sitzt und XXXX ist auch weit weg von XXXX .

R: Wie hat Ihre Mutter auf diese Information von Ihnen reagiert?

BF: Meine Mutter hatte Bluthochdruck. Als ich ihr vom Vorfall erzählt habe, ist ihr Bluthochdruck nach oben gegangen und sie ist bewusstlos geworden.

R: Was ist dann passiert, nachdem sie wieder zu sich gekommen ist?

BF: Danach hat sie mit den älteren Männern unseres Clans Kontakt aufgenommen. Sie sagte ihnen, dass diese Männer mit den Männern des verstorbenen Mannes Kontakt aufnehmen sollten und darüber reden sollten.

R: Warum hat das Ihre Mutter gesagt?

BF: Da sie eine Frau ist, kann meine Mutter nicht die Männer des verstorbenen Mannes kontaktieren. Deshalb hat sie die älteren Männer unseres Clans kontaktiert.

R: Warum hat sie das gemacht?

BF: Das ist eine somalische Tradition.

R: Was ist dann passiert?

BF: Man hat miteinander einen Termin ausgemacht und man ist zusammengesessen. Die älteren Männer von meinem Clan wollten, dass sie der Familie des Verstorbenen Geld geben. Es war nicht das erste Mal, dass es zu einem solchen Vorfall gekommen ist, aber die Familie des Verstorbenen wollte das nicht. Sie wollte unbedingt meinen Bruder haben.

R: Was ist dann passiert?

BF: Es gab zwei verschiedene Meinungen. Dann sind die Männer auseinandergegangen. Danach hat uns die Familie des verstorbenen Mannes attackiert.

R: Wie viele Tage sind zwischen diesem Gespräch der Ältesten und dem Angriff der Familie des Verstorbenen vergangen?

BF: Ein Tag danach.

R: Was war das für ein Wochentag?

BF: Das war am XXXX .

R wiederholt die Frage.

BF: Ich kann mich nicht daran erinnern.

R: Warum können Sie sich an das Datum XXXX erinnern?

BF: Ich kann mich an dieses Datum immer noch erinnern.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich kann mich immer noch an dieses Datum erinnern.

R: War das Anfang, Mitte oder Ende der Woche?

BF: Das kann ich auch nicht sagen.

R: Wie hat sich dieser Angriff der Familie des Verstorbenen abgespielt?

BF: Es war ein Vormittag, als sie uns angegriffen haben. Sie waren ca. 20 Personen und waren alle bewaffnet. Sie hatten Messer, Holzstangen, Metallstangen usw. Die Nachbarn haben uns geholfen und die Familie gestoppt. Ich hatte immer Angst. Ich habe nicht gewusst, wer mir helfen würde, bzw. er mich schlagen würde.

R: Sind von Ihrer Familie Personen verletzt worden?

BF: Nein.

R: Wo haben sich Ihre Familienmitglieder zu diesem Zeitpunkt aufgehalten?

BF: Meine drei jüngsten Brüder waren in der Koranschule. Zu Hause waren meine Mutter, ich und mein jüngerer Bruder.

R: Welcher jüngerer Bruder?

BF: XXXX .

R: Was haben Sie dann gemacht, nachdem die Angehörigen der Familie des Verstorbenen gekommen sind?

BF: Als die Familie gekommen ist, haben wir unsere Haustür zugesperrt und sind in ein Zimmer gelaufen und das haben wir auch zugesperrt. Die Nachbarn haben aber gesehen, dass die Familienmitglieder des Verstorbenen auf unsere Mauer geklettert sind und hineingesprungen sind. Die Nachbarn sind dann zu uns hineingekommen und haben uns geholfen.

R: Was ist dann passiert?

BF: Die Nachbarn haben vom Vorfall meines Bruders gewusst und manche von ihnen sind auch verletzt worden.

R: Gehören die Nachbarn dem gleichen Clan wie Sie an?

BF: Manche gehören unserem Clan an, und andere nicht.

R: Warum hätten Ihnen die anderen Clanangehörigen helfen sollen?

BF: Wir sind schon längere Zeit Nachbarn und haben uns schon längere Zeit gekannt. Das gegenseitige Vertrauen ist größer als die Zugehörigkeit zum Clan.

R: Was ist dann passiert, nachdem die Familienmitglieder des Verstorbenen bei Ihnen eingedrungen sind?

BF: Als die Familie des Verstorbenen gesehen hat, dass viele Nachbarn von uns gekommen sind und wir uns in einem Zimmer eingesperrt haben, sind die Familienmitglieder des Verstorbenen gegangen. Meine Mutter hat dann wieder die älteren Männer unseres Clans kontaktiert und davon erzählt. Die beiden Männer der jeweiligen Clans haben einen weiteren Termin ausgemacht. Die beiden sind inhaltlich wieder nicht zusammengekommen und die Männer sind wieder auseinandergegangen.

R: Wie haben Sie bzw. Ihre Mutter reagiert, als die Männer der jeweiligen Seite beim ersten Treffen keinen Konsens gefunden haben?

BF: Meine Mutter konnte nichts dagegen machen, da sie eine Frau ist. Die Entscheidung treffen immer die Männer.

R: Was haben Sie dann gemacht, nachdem Sie bzw. Ihre Mutter erfahren haben, dass diese Männer keinen Konsens gefunden haben? Haben Sie Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass die Familie des Verstorbenen erscheinen würde?

BF: Ich habe daran nicht gedacht.

R: Ihre Mutter auch nicht?

BF: Ja.

R: Wie waren die Verhandlungsstandpunkte beim zweiten Mal? Warum ist es zu keinem Konsens gekommen?

BF: Die Familie des Verstorbenen wollte immer noch, dass sie meinen Bruder töten. Die älteren Männer meines Clans haben ihnen gesagt, dass sie mehr zahlen würde, als normalerweise in einem solchen Fall gezahlt wird. Aber sie waren nicht einverstanden.

R: Wie viel hätte man gezahlt?

BF: Normalerweise zahlt man bei männlichen Personen 100 Kamele und meine Clanangehörigen wollten fast das Doppelte zahlen, um diese Tötung zu verhindern.

R: Wie viel wäre man bereit gewesen, konkret zu zahlen?

Normalerweise zahlt man 100 Kamele dafür, aber meine Clanangehörigen haben dieser Familie angeboten, doppelt so viele zu zahlen.

R: Was war dann die Folge, nachdem sich die Ältesten nicht einigen konnten?

BF: Nachdem die älteren Männer beim zweiten Mal keinen Konsens finden konnten, hat meine Familie beschlossen, mich in einen anderen Ort namens XXXX zu bringen. XXXX ist ca. 16 km von meinem Heimatort entfernt. Die Bewohner von dort sind größtenteils Angehörige von meinem eigenen Clan. Ich musste dort bleiben. Aber die Männer von dort sind meistens bewaffnet und sind eine Art von Räubern. Da meine Mutter nicht wollte, dass ich eine Waffe trage und mit ihnen zusammengehe, hat sie sich entschlossen, mich von Somalia wegzuschicken.

R: Wie lange sind Sie denn nach dem zweiten Gespräch der Ältesten in Ihrem Heimatdorf verblieben?

BF: Einen Tag.

R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Angehörige des Verstorbenen wieder zu Ihnen kommen könnten?

BF: Ja, aber ich wusste nicht, was ich machen hätte können. Ich hatte immer Angst gehabt.

R: Haben Sie für den Fall, dass die Familienmitglieder des Verstorbenen bei Ihnen erscheinen würden, sich überlegt, was Sie dann machen würden?

BF: Ja, ich habe daran gedacht und müsste mich vor ihnen verstecken.

R: Haben Sie sich zur Vorsicht versteckt?

BF: Ich wollte mich nur in unserem Haus verstecken.

R: Wäre da nicht die Gefahr groß gewesen, wenn Sie sich nur in Ihrem Haus versteckt hätten, dann von den Familienangehörigen des Verstorbenen entdeckt zu werden?

BF: Ja. Die Gefahr besteht ja immer noch. Aber ich wusste nicht, wohin.

R: Haben sich die anderen Familienmitglieder auch versteckt?

BF: Nein, weil sie nur Halbbrüder von ihm gewesen sind. Er war mein Bruder.

R: Sie haben aber zuerst gesagt, dass die Familie und zwar des Verstorbenen, nicht dezidiert Sie, sondern eines Ihrer Familienmitglieder töten wollte. Warum haben sich dann die anderen nicht versteckt?

BF: Sie haben gemeint, den leiblichen Bruder.

R: Das haben Sie aber nicht gesagt.

BF: In Somalia ist es so, wenn es um Blutrache geht, dann wird nur der leibliche Bruder getötet.

R: Warum hätte man Sie töten sollen, wenn man sowieso das Ergebnis der Verhandlungen der Ältesten abgewartet hätte?

BF: Die Regierung ist nicht mächtig und die Entscheidungen treffen meistens nur die Ältesten des Clans.

R: Haben sie sich wegen Ihrer Angelegenheit an die Polizei gewandt?

BF: Nein, ich hatte Angst. Aber die ältesten Männer des Clans sind zur Polizei gegangen.

R: Warum sind Sie nicht zur Polizei gegangen?

BF: Ich hatte Angst gehabt, dass sie mich auf der Straße sehen würden.

R: Waren Sie in XXXX bei Ihren Clanangehörigen schon öfter, bevor Sie auf Ihrer Flucht sich dort aufgehalten haben?

BF: Nein, das war das erste Mal, dass man mich dort hingebracht hat.

R: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?

BF: Dort war ich ca. zwölf oder 13 Tage.

R: Waren Sie dort in Sicherheit?

BF: Nein.

R: Sind Sie dort von den Familienangehörigen des Verstorbenen aufgesucht worden?

BF: Ja. Sie haben ein paar Männer zu den Clanangehörigen in XXXX geschickt, um mich dort aufzusuchen.

R: Was haben dann Ihre Clanangehörigen gemacht, nachdem Sie dort aufgesucht worden sind?

BF: Meine Familie wollte nicht, dass ich dort bleibe, weil die meisten Männer von dort bewaffnet sind. Meine Mutter wollte nicht, dass ich auch eine Waffe trage.

R: Was haben dann Ihre Clanangehörigen in XXXX gemacht, nachdem die Familienangehörigen bzw. Ältesten der Familie des Verstorbenen Sie dort aufgesucht haben?

BF: Nachdem meine Familie draufgekommen ist, dass sie mich dort aufgesucht haben, hat meine Mutter sich entschlossen, mich von dort wegzuschicken.

R wiederholt die Frage.

BF: Sie hatten Angst gehabt, dass man mich dort findet und sie haben sich entschlossen, mich wegzuschicken.

R: Wie war denn der Tagesablauf, als Sie sich in XXXX aufgehalten haben?

BF: Die meisten Bewohner von dort sind Nomaden und Tierzüchter.

R: Wie war Ihr Tagesablauf, als Sie sich in XXXX aufgehalten haben?

BF: Ich habe auch auf die Tiere aufgepasst.

R: Warum haben Sie sich dort nicht versteckt? Haben Sie sich dort in Sicherheit befunden?

BF: Die Sicherheit dort war nicht sehr gut. Ich habe zwar auf die Tiere aufgepasst, aber diese waren nicht weit vom dortigen Haus entfernt.

R: War die Sicherheitslage dort gut oder schlecht?

BF: Sie war nicht gut.

R: Warum sind Sie dann überhaupt dort draußen herumgelaufen?

BF: Mit „draußen“ meine ich nur vor unserem Haus.

R: Ist es Ihnen gegenüber in XXXX zu irgendwelchen Vorfällen gekommen?

BF: Nein.

R: Wo haben Sie sich in XXXX befunden, als Sie von den Familienmitgliedern bzw. von den Ältesten des Verstorbenen aufgesucht worden sind?

BF: In einem Haus von einem Verwandten von mir war ich damals. Aber jemand ist zu mir gekommen und hat mir erzählt, dass in der Stadt ein paar Männer sind, die mich aufsuchen würden.

R: Waren die dortigen Personen in XXXX zu Ihnen verwandt?

BF: Bei der Person, bei der ich gewohnt habe, hat es sich um eine Verwandtschaft gehandelt. Wir gehören dem gleichen Clan an.

R: Zuerst haben Sie gesagt, die Leute sind nicht verwandt zu Ihnen, sie gehören nur dem gleichen Clan an. Jetzt sagen Sie, die Person, bei der Sie in XXXX gewohnt haben, war zu Ihnen verwandt.

BF: Ich habe damit gemeint, dass die Person dem gleichen Clan angehört hat.

R: Wie sind Sie dann von XXXX weggekommen?

BF: Ich bin mit einem Auto von dort bis nach XXXX gefahren.

R: Wie lange waren Sie da unterwegs?

BF: Die Entfernung von XXXX bis nach XXXX beträgt ca. 500 km. Wir waren einen Tag unterwegs.

R: Ist es Ihnen auf dieser Fahrt Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen?

BF: Nein.

R: Haben Sie Vorbereitungen getroffen, für den Fall, dass Sie von Familienangehörigen bzw. von Clanangehörigen des Verstorbenen dort aufgegriffen werden können?

BF: Ja, ich wollte nur von dort weglaufen.

R: Glauben Sie, dass es Ihnen in einer solchen Situation etwas genützt hätte?

BF: Das war die einzige Möglichkeit.

R: Haben Sie sich überlegt, wie Sie in einer solchen Situation reagieren würden?

BF: Ja, das war die einzige Möglichkeit, die ich hatte.

R: Waren Sie in XXXX in Sicherheit?

BF: Nein.

R: Warum sind Sie dann überhaupt nach XXXX gefahren, wenn Sie dort nicht in Sicherheit sind?

BF: Wir haben gedacht, dass man nicht draufkommen würde, dass ich mich dort verstecke.

R: Wie weit ist XXXX von Ihrem Heimatort entfernt?

BF: 16 km.

R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?

RV: Keine Fragen.

R an RV: Wollen Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

RV: Ich verweise auf die Beschwerde vom XXXX .

R an BF: Wollen Sie das Protokoll rückübersetzt haben?

BF: Ja, bitte.

(…)“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF

Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Isaaq, Subclan XXXX , an, und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch.

Der BF ist in der Stadt XXXX (auch XXXX ) in der Region XXXX , Somaliland, geboren und aufgewachsen. Dort lebte er mit seiner Mutter und seinen fünf Brüdern bis kurz vor seiner Ausreise. Die letzten ca. zwei Wochen vor seiner Ausreise war er im Dorf XXXX , das ca. 16 km von seinem Herkunftsort entfernt ist, bei einem Clanangehörigen aufhältig.

Die Familie des BF lebt nach wie vor in seiner Herkunftsstadt, seine Mutter betreibt dort ein Lebensmittelgeschäft, von dem sie den Lebensunterhalt der Familie bestreitet. Sein Vater ist verstorben. Seine Mutter heiratete nach dem Tod des Vaters den Onkel väterlicherseits des BF, der auch bereits verstorben ist. Eine Tante väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits des BF leben ebenso in seiner Herkunftsstadt, ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits des BF leben in Großbritannien. Sein Onkel in Großbritannien finanzierte die Ausreise des BF aus Somalia und unterstützte manchmal seine Mutter in finanzieller Hinsicht. Zudem leben in Somalia Freunde des BF und verfügt er über ein Clannetzwerk in seiner Heimatregion. Der BF steht in Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF besuchte zwölf Jahre die Grundschule und hat ab und zu seiner Mutter im Geschäft geholfen, etwa Gemüse oder Obst vom Markt geholt.

Der BF kann in seine Heimatregion zurückkehren und dort bei seiner Familie in der Stadt XXXX oder bei seinen Clanangehörigen im Dorf XXXX , wo er bereits ca. zwei Wochen vor seiner Ausreise aufhältig war, erneut Unterkunft nehmen und Unterstützung erhalten.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Verfahrensgang

Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

1.3. Zum Privatleben des BF in Österreich

Es halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte des BF im österreichischen Bundesgebiet auf und es sind auch sonst keine engen sozialen Bindungen hervorgekommen.

Der BF geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und verrichtet auch keine karitativen Arbeiten. Er bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung, sondern wird von (somalischen) Freunden unterstützt. Der BF besucht(e) weder einen Deutschkurs noch verfügt er über Deutschkenntnisse. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, einer Organisation, einem Club oder dergleichen.

1.4. Zum Fluchtvorbringen des BF

Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er der Gefahr der Blutrache ausgesetzt sei, weil sein Bruder einen Mann getötet habe und sich die Familie bzw. Clanangehörigen des Verstorbenen rechen wollen würden, ist nicht glaubhaft.

Für den BF besteht überdies keine reale Gefahr, im Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Isaaq, Subclan XXXX , verfolgt zu werden.

Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.

1.5. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Somalia

Ferner steht nicht fest, dass dem BF im Fall einer Rückkehr in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können.

Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde, da er mit Blick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand keiner spezifischen Risikogruppe hinsichtlich dieser Krankheit angehört.

1.6. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia

„(…)

COVID-19

Letzte Änderung: 14.03.2023

Mit Stand 1.1.2023 waren in Somalia insgesamt 27.300 Infektionen registriert worden. Zu diesem Zeitpunkt waren 12.757 aktive Fälle gemeldet (ACDC 1.1.2023). Bis 9.1.2023 sind im Land offiziellen Angaben zufolge 1.361 Menschen an COVID-19 verstorben (WHO 9.1.2023).

Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022).

Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.800. Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14).

Problematisch sind die - auch weiterhin - extrem geringen Testkapazitäten (UNFPA 5.2022), das mit COVID-19 verbundene Stigma, das geringe Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teils auch die Leugnung von COVID-19 (UC 13.6.2021, S. 9). COVID-19 wurde (und wird) von Falschinformationen und einem Stigma begleitet. So wurden z. B. Menschen, die Maske tragen, als infiziert oder sogar als gottlos erachtet, Abstandsregeln als kulturell inakzeptabel und unhöflich empfunden. Es wurde versucht, diesen Stigmata mit Aufklärungsarbeit entgegenzuwirken (BBC 2.2022).

Testungen sind v. a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2). Viele Infektionen werden wegen der geringen Testkapazitäten nicht erkannt (UNFPA 5.2022).

Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022).

Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 % (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). In Somaliland sind die Remissen im Jahr 2020 jedenfalls gegenüber jenen im Jahr 2019 gestiegen (ISIR 1.3.2022).

Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).

Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vgl. USEMB 11.10.2022). Nach neueren Angaben brauchen Ein- und Ausreisende in Somaliland ab Jänner 2023 keinen PCR-Test mehr vorzuweisen (RD 19.12.2022).

Die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 wurden weitgehend gelockert bzw. aufgehoben (GW 19.4.2022).

(…)

Politische Lage

Letzte Änderung: 03.01.2024

Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a).

Somaliland

Letzte Änderung: 03.01.2024

Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz/FPRI 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey/THF 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2022a; vgl. AA 15.5.2023). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 15.5.2023). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (PGN 10.2020). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016).

Somaliland regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen aber seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt (HIPS 8.2.2022). Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (ICG 12.8.2021; vgl. Meservey/THF 19.10.2021), eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes – Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik (Meservey/THF 19.10.2021). Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie (ABC News 5.6.2022). Von Freedom House erhält Somaliland 2023 am Global Freedom Status Index 44 Punkte - fast oder mehr als doppelt soviele wie die Nachbarn Äthiopien (21) und Dschibuti (24); fünfeinhalbmal mehr als Somalia (8); und einen Punkt mehr als Nigeria (FH 13.10.2023).

Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und hat einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen (BS 2022a). Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung (HIPS 8.2.2022) und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung (ICG 10.11.2022). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (STDOK 8.2017). Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren (BS 2022a). Politische Entscheidungen können i.d.R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden (FH 2023b; vgl. BS 2022a), allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2022a). Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung (UN-Habitat 27.6.2022).

Somaliland hat sich über drei Jahrzehnte die Reputation einer Insel des Friedens, der Demokratie und der Stabilität erworben (Norman/AFRA 3.3.2023). Das Land galt als politisch stabil und friedlich (ABC News 5.6.2022). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft und hat dazu schon einiges beigetragen (BS 2022a). Regierungsausgaben erfolgen relativ klar und transparent (Spiegel 1.3.2021). Mit dem Konflikt um Laascaanood drohen all diese Beschreibungen zu zerfallen (Norman/AFRA 3.3.2023). Allerdings haben die staatlichen Institutionen und die Zivilgesellschaft immer wieder bewiesen, dass sie in der Lage sind, Streitigkeiten mit Verhandlungen und Kompromissen beizulegen (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022). Eine etablierte Tradition politischer Anpassung hat das Land immer wieder vor dem Abgrund eines Konflikts gerettet (Sahan/SWT 31.7.2023).

Politischen Auseinandersetzungen um die Festlegung der Wahlmodalitäten haben das Vertrauen in Präsident Bihi massiv erschüttert (BMLV 1.12.2023). Seine Legitimität hat stetig abgenommen, es gibt eine interne Opposition, eine zornige politische Elite (SNM) und ökonomische Spannungen (AQ21 11.2023). Das Land kämpft mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem hohen Maß an Armut geprägt. Der Staat ist von Wirtschaftstreibenden abhängig. Auf allen Ebenen der Verwaltung kommt es zu Korruption und Clanpatronage. Zudem sind staatliche Institutionen – wie erwähnt – hinsichtlich der Umsetzung ihrer Entscheidungen an das Einverständnis einflussreicher Clanältester gebunden. Dabei hat Somaliland aber im Wesentlichen mit Verhandlungen zwischen und mit unterschiedlichen Akteuren gute Erfahrungen gemacht (BS 2022a). So sind Clanälteste bei der Erhaltung des Friedens wichtig; unzählige Male wurden sie eingebunden, um bei meist Ressourcen betreffenden Konflikten zu verhandeln und eine Versöhnung herbeizuführen (Sahan/SWT 1.10.2021).

Demokratie: Einer der größten Erfolge Somalilands ist das regelmäßige Abhalten direkter (NLM/Barnett 7.8.2023), friedlicher und allgemeiner Wahlen (Schwartz/FPRI 8.11.2021; vgl. AA 15.5.2023; ICG 12.8.2021). Diese wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2022a). Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen (ABC News 5.6.2022; vgl. Schwartz/FPRI 8.11.2021; Spiegel 1.3.2021). Somaliland verfügt über die relevanten Institutionen, um die Demokratie auch zu verteidigen (Meservey/THF 19.10.2021).

Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 82 ernannten bzw. indirekt gewählten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern. Parlamentswahlen waren seit Jahren überfällig und haben am 31.5.2022 schlussendlich stattgefunden (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023b). 1,3 Millionen Wähler waren registriert (Shukri/TEL 3.5.2021). Nur in manchen östlichen Landesteilen konnte die Wahl nicht durchgeführt werden – namentlich in Badhaan und in der Umgebung von Laasqooray, also dort, wo die Verwaltung von Puntland eine stärkere Präsenz zeigt (ICG 12.8.2021).

Diese Wahlen waren ein Meilenstein auf dem Weg der Demokratisierung Somalilands (ICG 12.8.2021). Mehrere europäische Staaten haben die erfolgreichen Wahlen gelobt (EEAS 8.6.2021). Es gab zwar einige Unregelmäßigkeiten (FH 2023b), und die Wahlen verliefen zwar nicht perfekt, doch waren sie frei und fair (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023), glaubwürdig (FH 2023b) sowie friedlich und transparent. Die Oppositionsparteien UCID und Waddani gewannen die Wahl gegen die Kulmiye-Partei des Präsidenten (USDOS 20.3.2023). Im Unterhaus konnte Waddani 31 Sitze gewinnen, die regierende Kulmiye 30 und UCID die übrigen 21. Die beiden Oppositionsparteien sind unmittelbar ein Bündnis eingegangen, und damit hat die Opposition nun die Kontrolle im Unterhaus (ICG 12.8.2021; vgl. HIPS 8.2.2022, FH 2023b). Außerdem stellt die Opposition nun in fünf der sieben größten Städte - darunter Hargeysa - den Bürgermeister (UNSC 10.8.2021). Die meisten Stimmen hat ein relativ unbekannter, junger Angehöriger einer Minderheit errungen. Er hatte seinen Wahlkampf ohne Clanunterstützung und größtenteils mit Werbung auf sozialen Medien geführt (AA 28.6.2022).

Das Oberhaus setzt sich ausschließlich aus Ältesten zusammen. Das Guurti wurde 1993 gebildet und seither - aufgrund unklarer Rechtslage - nicht mehr neu besetzt (ICG 12.8.2021). Verstorbene Älteste wurden durch nahe Angehörige ersetzt – unabhängig von deren Verdiensten (Shukri/TEL 3.5.2021). Im Oktober 2022 hat das Guurti sein eigenes Mandat um fünf Jahre verlängert (FH 2023b). Im Grund ist das Guurti eine mächtige Institution (Shukri/TEL 3.5.2021). Durch diese Institution - aber auch generell - verfügen Clanälteste über eine einflussreiche Rolle in der Politik (FH 2023b). Zudem sind beim Innenministerium 2.700 Sultane [traditionelle Älteste bzw. Clanführer] registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017).

Auch die Präsidentschaftswahl hatte sich um zwei Jahre verzögert, bevor sie Mitte November 2017 stattfand (FH 2023b). Zum Präsidenten gewählt wurde der Kandidat der regierenden Kulmiye-Partei, Muse Bihi Abdi (USDOS 20.3.2023). Die Wahl wurde von unabhängigen Beobachtern als weitgehend frei und fair bzw. glaubwürdig bezeichnet (BS 2022a; vgl. FH 2023b).

Mit der Beschränkung auf drei politische Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Lokalwahlen entscheiden darüber, welche drei politischen Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden (BS 2022a; vgl. AA 15.5.2023). Die Dauer der Zulassung beträgt zehn Jahre. Nach den Wahlen 2010 wurden die Parteien Kulmiye, Waddani und UCID zugelassen. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 15.5.2023). Die politische Basis von Waddani sind historisch die Habr Yunis, die regierende Kulmiye ist in erster Linie eine Allianz der Isaaq-Clans Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan/SWT 31.7.2023).

Verzögerungen im Wahlkalender haben dazu geführt, dass die für die Wahl der Parteien entscheidenden Lokal- und Parlamentswahlen immer wieder verschoben worden sind. Als sie schließlich im Mai 2021 abgehalten wurden, durften keine neuen politischen Vereinigungen um die Wählergunst werben. Die Regierung hat daher schon 2021 eine Ergänzung zum Wahlgesetz eingebracht, unabhängig von sonstigen Wahlen eine landesweite Wahl abzuhalten, um die drei politischen Parteien zu bestimmen, die bei den folgenden Präsidentschaftswahlen zugelassen sein werden. Die Ergänzung wurde vom Supreme Court genehmigt (Sahan/SWT 28.11.2022). In der Folge sind die Lizenzen der letzten drei legalen Parteien im Dezember 2022 ausgelaufen, sodass neue politische Vereinigungen nun berechtigt sind, um den Parteistatus zu konkurrieren (Sahan/SWT 31.7.2023). Die Neu-Registrierung der politischen Zusammenschlüsse als politische Parteien erfolgte ab Juni 2022 (AA 15.5.2023). Im November 2022 wurden neun politische Vereinigungen registriert (Sahan/SWT 28.11.2022). Folgende Parteien sind neben den aktuellen politischen Parteien Kulmiye, Waddani und UCID offiziell zugelassen worden, um an der Neuwahl zugelassener Parteien teilzunehmen: Kaah, People’s Party (Shacabka), Waaberi, Hilaac, Rejo, Barwaako, Mideeye, Ogaal und Horseed. Bei den Zulassungswahlen wird entschieden, welche drei dieser zwölf Parteien in den kommenden zehn Jahren bei Wahlen antreten dürfen. Eine Grundlage zur Zulassung ist es, aus allen sechs Regionen jeweils tausend Unterstützungserklärungen vorweisen zu können. Nicht erreicht haben das Ziel die folgenden politischen Vereinigungen: Iftin, Talo Wadaag, Ubax, Daljir und Misaan (SLST 9.11.2022). Später wurde auch Talo Wadaag zugelassen (SOCOM 21.11.2022).

Eine Wahl zu den drei zugelassenen politischen Parteien fand bisher nicht statt. Laut Gerichtsbeschluss sollen die Parteien direkt gewählt werden. Die Wahl der Parteien und der Präsidentschaft hat sich zu einem kontroversen Punkt entwickelt [siehe unten] (AA 15.5.2023).

Aktuelle Lage: Ende 2021 begann die Regierung, auf Änderungen des Wahlkalenders zu drängen, die die für November 2022 geplante Präsidentschaftswahl verzögern würden (FH 2023b). Ab Feber 2022 herrschte Unklarheit und Unruhe über den bevorstehenden Wahlprozess (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022). Wahlverzögerungen sind eigentlich ein fester Bestandteil der somaliländischen Politik ebenso wie vermittelte Kompromisse (ICG 10.11.2022). Bei allen Erfolgen der Vergangenheit, Streitigkeiten friedlich und mit Kompromissbereitschaft beizulegen, war dieser politische Konflikt in derartiger Form noch nie da gewesen (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022).

Folglich kam es aufgrund der verzögerten Wahlen 2022 zu einer politischen Krise, wobei der zunehmend widerspenstige interne Wettbewerb innerhalb der Isaaq-Subclans um den Staat hervorgehoben wird (Norman/AFRA 3.3.2023). Im Zuge des politischen Konflikts gab es immer wieder Demonstrationen, bei denen zum Teil auch Zivilisten getötet und regelmäßig Oppositionsangehörige in Haft genommen wurden (AA 15.5.2023). Bei einer Demonstration am 9.6.2022 setzte die Polizei Tränengas ein. Beide Seiten warfen einander vor, auch scharfe Munition verwendet zu haben. Jedenfalls erlitten mehrere oppositionelle Waddani-Anhänger Schussverletzungen. Die Polizei verhaftete Dutzende Anhänger der Opposition und zwei Journalisten (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022; vgl. Sahan/SWT 21.6.2022). Auch im August 2022 stießen Sicherheitskräfte und Oppositionelle zusammen, fünf Menschen wurden getötet. Clanälteste, einflussreiche Geschäftsleute, religiöse Führer und Vertreter der Zivilgesellschaft haben versucht zu vermitteln - mit wenig Erfolg (ICG 10.11.2022).

Im September 2022 kündigte die Wahlkommission (NEC) an, dass die Präsidentschaftswahl aus "zeitlichen, technischen, und finanzielle Zwängen" verschoben werden muss. Im Oktober 2022 verlängerte das Oberhaus des Parlaments das Mandat von Präsident Bihi bis November 2024. Die wichtigsten Oppositionsparteien Somalilands weigerten sich jedoch, Bihis Präsidentschaft über den ursprünglichen Wahltermin im November hinaus als legitim anzuerkennen (FH 2023b). Die Oppositionsparteien Waddani und UCID haben erklärt, Präsident Bihi nach dem 13.11.2022 nicht mehr als legitimen Präsidenten Somalilands anzuerkennen (GN 14.11.2022).

Zusätzlich lief am 26.12.2022 die Lizenz für die drei laut Verfassung offiziell zugelassenen politischen Parteien aus (SOCOM 26.12.2022; vgl. Sahan/SWT 28.11.2022). Insgesamt sind die drei Parteien immer mehr zu Vehikeln der Claneliten von Isaaq-Subclans geworden. Dahingegen sind die im Land befindliche Darod und Dir keine Teilnehmer am politischen Geschehen, sondern nur Zuschauer (Sahan/SWT 28.11.2022). Die beiden Hauptzweige der Isaaq / Gerhaji bilden die Basis der Oppositionsparteien Waddani und UCID (ICG 10.11.2022), bei Waddani v.a. die Habr Yunis. Die Machtbasis der Kulmiye liegt vorwiegend bei den Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan/SWT 5.9.2022). Die letzten vier somaliländischen Präsidenten wurden von Isaaq / Habr Awal, Isaaq / Habr Jeclo und Dir / Samaroon gestellt (ICG 10.11.2022). Führer der Kulmiye erachten Waddani als Vertreterin politischer und wirtschaftlicher Interessen Mogadischus und sehen in der Partei eine existenzielle Bedrohung der somaliländischen Unabhängigkeit (Sahan/SWT 5.9.2022).

Sowohl die Regierungspartei als auch die Opposition betrachten den sich entwickelnden Wahlkalender als zentral für ihr politisches Schicksal, und beide versuchen, ihn zu kontrollieren. Der Kern des Streits betrifft den Zeitpunkt: Präsident Bihi und seine Kulmiye-Partei bestehen darauf, dass die Wahl der politischen Parteien vor der Präsidentschaftswahl stattfindet. Dagegen wollen die Oppositionsparteien Waddani und UCID, dass zuerst die Präsidentschaftswahl abgehalten wird. Ende September 2022 hat die Nationale Wahlkommission erklärt, dass sie für die Organisation der Präsidentschaftswahlen neun Monate brauchen würde und diese damit erst im Jahr 2023 stattfinden können. Aber anstatt diesen Informationen der Wahlkommission zu folgen, hat der Guurti das Mandat der Regierung gleich um zwei Jahre verlängert, womit die Präsidentschaftswahl bis November 2024 verschoben wäre (ICG 10.11.2022). Die beiden Oppositionsparteien halten diese Verlängerung für verfassungswidrig (Sahan/SWT 28.11.2022). Gleichzeitig hat das Oberhaus seine eigene Amtszeit um fünf Jahre auf 2027 verlängert, obwohl sein eigentlich sechs Jahre dauerndes Verfassungsmandat bereits 2003 ausgelaufen war (ICG 10.11.2022).

Die staatliche Wahlkommission hat das Verfassungsgericht in einem Brief aufgefordert, das Wahlrecht zu interpretieren. Danach soll eine Entscheidung über die weitere Vorgangsweise (Präsidentschafts- und Parteienwahl) getroffen werden (MUST 7.7.2023). Das oberste Gericht in Somaliland hat den Brief der Wahlkommission zurückgewiesen. Es hat festgestellt, dass alleine die Wahlkommission für die Festlegung der Abfolge von Wahlen verantwortlich ist (SOCOM 10.7.2023; vgl. SD 10.7.2023). Schließlich haben sich Opposition und Regierung darauf geeinigt, die Präsidentschafts- und Parteienwahlen am gleichen Tag, nämlich am 13.11.2024, abzuhalten. Das hat das aus Ältesten bestehende Vermittlungskomitee Ende August 2023 bekannt gegeben. Auch neugegründete politische Organisationen haben demnach diesem Weg zugestimmt. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Stabilisierung Somalilands (HO 30.8.2023; vgl. SD 30.8.2023). Die Präsidentschaftswahlen werden also fast genau zwei Jahre hinter dem Zeitplan durchgeführt werden. Wahlverzögerungen sind in Somaliland nichts Neues, auch frühere Präsidenten haben von verfassungswidrigen Amtszeitverlängerungen profitiert (Sahan/SWT 31.7.2023).

2023 überschatten Zusammenstöße in Laascaanood (Sool) die meisten innenpolitischen Probleme Somalilands (BMLV 1.12.2023). [siehe dazu nachfolgende Unterkapitel]

Gleichzeitig wächst die salafistische al I’tisaam als sozialer, wirtschaftlicher und religiöser Gegner heran. Die Gruppe agiert jenseits der Clangrenzen und ihre Mitglieder stammen aus dem gesamten politischen Spektrum. Nachdem al I’tisaam mit der Abwahl von Präsident Farmaajo in Mogadischu an Macht verloren hat, verlegt sie ihren Fokus zunehmend auf Somaliland. Die Gruppe erachtet eine Demokratie als Verletzung der Scharia, spricht der Shafi’i-Schule des Islam, der die meisten Somaliländer anhängen, jegliche Legitimität ab und erachtet praktizierten Sufismus als Häresie. Ihr Ziel ist es, die Demokratie in Somaliland zu stürzen und durch einen totalitären islamischen Staat zu ersetzen (Sahan/SWT 5.9.2022).

Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten

Letzte Änderung: 03.01.2024

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023).

Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023).

(…)

Somaliland

Letzte Änderung:03.01.2024

Zum Konflikt um Laascaanood siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC

Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die Somaliland erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 2022a) und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen (BS 2022a). Wahlen wurden bisher aber auch in diesen "umstrittenen" Gebieten umgesetzt, die somaliländische Währung findet dort weitgehend Verwendung (Meservey/THF 9.5.2022). Nach wieder anderen Angaben kontrolliert die Regierung den Westen des Landes zu 100 %; im Osten wird ihr Anspruch aber herausgefordert (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 20.10.2023). Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss niemand aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Der Staat verfügt abseits der östlichen Gebiete über ein Gewaltmonopol (BS 2022a).

Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts (BMLV 1.12.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass manche Menschen Hargeysa als deutlich sicherer erachten als Nairobi. Die Mitarbeiter der Quelle können sich in Hargeysa jedenfalls frei bewegen. Auch in Berbera ist die Sicherheitslage demnach gut, die Stadt unproblematisch (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle erklärt, dass Hargeysa und Berbera sichere Städte sind (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch Burco ist abseits begrenzter Auswirkungen der Rebellion von Ga'an Libah (siehe unten) relativ ruhig (BMLV 1.12.2023). Gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2013 ist diese Stadt sicher (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle ist die Sicherheit dort hingegen nicht gleich gut, wie in Hargeysa (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass hinsichtlich der Städte Borama, Hargeysa, Berbera und Burco das größte Sicherheitsrisiko ein Verkehrsunfall ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle gibt an, dass in diesen vier Städten - und in den größeren Städten generell - Rechtsstaatlichkeit herrscht. Die Behörden gewährleisten dort demnach die Sicherheit der Bevölkerung, es gibt keine großen Probleme mit Raub oder Mord. Generell ist Kriminalität kein großes Problem im täglichen Leben (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Gemäß einer anderen Quelle stellen Jugendbanden in Hargeysa immer noch ein Problem dar, genauso wie Kleinkriminalität. Es gibt Arbeitslosigkeit und auch Drogenkonsum (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). In der Kriminalstatistik der somaliländischen Polizei für das Jahr 2022 finden sich 27.801 registrierte Delikte. In 5.565 dieser Fälle wurden die Ermittlungen aus Mangel an Beweisen eingestellt, 11.320 wurden in gegenseitigem Einverständnis gelöst, 10.916 vor Gericht abgehandelt und entschieden und 540 befinden sich noch in Untersuchung. Im Jahr 2022 wurden 266 Vergewaltigungen angezeigt, diesbezüglich gab es 280 Beschuldigte. Davon wurden 240 gefasst. Außerdem wurden 60 Personen ermordet, 49 Mörder wurden verhaftet, auf elf Verdächtige laufen Haftbefehle (SD 4.11.2022). Im Jahr 2021 hatte es 89 Morde gegeben, 84 Verdächtige wurden in Haft genommen (SD 4.11.2021).

Anfang August 2022 wurden bei Demonstrationen in Hargeysa, Burco und Ceerigaabo mindestens drei Personen getötet und 89 verletzt (SG 11.8.2022). Nach anderen Angaben kamen mindestens fünf Menschen ums Leben (BAMF 22.8.2022). Unter den Verletzten befanden sich auch über 60 Polizisten. Hundert Personen wurden verhaftet (SG 11.8.2022). Die politische Lage von Präsident Bihi fördert das Aufkommen von Opposition. Es gibt nun wegen der anstehenden Parteiwahlen [siehe unten] mehr Gerangel - selbst innerhalb der regierenden Kulmiye. Auch Rohstofffunde im Land können zu den Turbulenzen beigetragen haben. Trotz allem gibt es keine existenzielle Bedrohung für Somaliland (BMLV 14.9.2023).

In Somaliland sind im Jahr 2023 aufgrund von Konflikt und Unsicherheit 232.000 Menschen vertrieben worden: 198.000 in der Region Sool, je 13.000 in Sanaag und Togdheer sowie je 4.000 in Awdal und Woqooyi Galbeed (UNHCR 2023). [Nahezu alle Vertriebenen stehen in Zusammenhang mit dem Konflikt um Laascaanood - siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC.]

Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖBN 11.2022; vgl. JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert keine Gebiete in Somaliland (AA 15.5.2023), und es gibt dort auch keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab. Al Shabaab kann dort auch keine Steuern einheben (BMLV 1.12.2023). Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021; vgl. MBZ 1.12.2021). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (Weiss/FDD 11.8.2021). Und als etwa im November 2019 Kämpfer der al Shabaab aus Puntland in die Garof-Berge im Osten der Region Sanaag vordrangen, wurde dies rasch gemeldet. In der Folge gelang es einer lokalen Miliz und ausgewählten Armee- und Polizeieinheiten al Shabaab zu vertreiben. Ähnliche Vorgänge haben sich Mitte 2021 wiederholt, auch damals wurde der Vorstoß eingedämmt (BMLV 9.2.2023).

Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle bestätigt dies (BMLV 1.12.2023). Eine andere Quelle der FFM gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verfügt über eine Präsenz, wird aber nicht aktiv (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Sporadisch kommt es zu Verhaftungen von Personen, die der Tätigkeit für al Shabaab verdächtigt werden (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären.

Der Nachrichtendienst von al Shabaab (Amniyat) verfügt in Somaliland über ein Netzwerk an Informanten bzw. unterhält die Gruppe in größeren Städten Schläferzellen. Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe, lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (BMLV 1.12.2023; vgl. Weiss/FDD 11.8.2021). Dies gilt etwa für die in Sanaag vorherrschenden Warsangeli. Im nordwestlichen Puntland ist dies der Gruppe teilweise gelungen. In Sanaag hingegen stellen sich lokale Milizen gegen al Shabaab (Weiss/FDD 12.9.2022). Trotzdem konnte al Shabaab in den letzten Jahren fast unmerklich in Somaliland vordringen - insbesondere in der Region Sanaag (ICG 10.11.2022). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 durchqueren Angehörige der Gruppe manchmal den Bezirk Ceerigaabo "in peaceful transit" – in Konvois, mit weißen Fahnen. Die lokalen Gemeinden akzeptieren al Shabaab, es kommt auch zu Eheschließungen (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Gegenwärtig hat die Gruppe mehr Bewegungsspielraum, weil Kräfte der Regierung und der Dhulbahante im Konflikt um Laascaanood gebunden sind (BMLV 14.9.2023). Nach anderen Angaben expandiert al Shabaab aggressiv in die Region Sool. In der Vergangenheit hat die Gruppe wiederholt versucht, bei Wahlen zu Gewalt aufzustacheln. Al Shabaab will Somaliland als Staat, das demokratische System und die Idee einer verfassungsmäßigen Herrschaft delegitimieren (Sahan/SWT 31.7.2023). Die Gruppe wird auch mit dem Aufstand in Laascaanood [siehe Unterkapitel] in Verbindung gebracht (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Nach Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 agieren Angehörige der al Shabaab bei diesem Konflikt in Ostsomaliland aber nicht in ihrer Funktion als ebensolche, sondern als Clanangehörige (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Think/STDOK/SEM 4.2023).

Am 11.9.2022 ist es zu einem der äußerst seltenen Anschläge in Somaliland gekommen. Im Dorf Milxo (Sanaag, Bezirk Laasqoray) kamen fünf Menschen ums Leben, als ein Selbstmordattentäter in einem Teehaus einen Sprengsatz zündete. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt, eine Täterschaft von al Shabaab wird lediglich vermutet (Weiss/FDD 12.9.2022).

Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet (ÖBN 11.2022). Derartige Konflikte konzentrieren sich zudem in den Regionen Sanaag und Sool (ÖBN 11.2022; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023, SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023) und sind i.d.R. lokal begrenzt (Omer/STDOK/SEM 4.2023). So bekämpfen sich beispielsweise die Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis immer wieder in Ceel Afweyn (Sanaag). Auch innerhalb der Dhulbahante in Sool gibt es Konfliktlinien (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle haben sich die Clankonflikte von Ceel Afweyn bereits vor drei Jahren beruhigt (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können zwar Männer aus Ostsomaliland von anhaltenden Blutfehden betroffen sein; in Westsomaliland ist die Situation demnach aber anders (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).

Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 15.5.2023). Üblicherweise werden Landstreitigkeiten auf traditionellem Wege geklärt - durch Älteste (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung greift auch in Clankonflikte ein. So hat sie beispielsweise den interkommunalen Konflikt im Gebiet Ali Sahid (Togdheer) beenden können, ein Abkommen zwischen beiden Seiten wurde vermittelt (SLST 27.5.2023). Bei einem anderen Beispiel, bei welchem im Umfeld von Burco fünf Menschen getötet und sechs verletzt worden sind, kam es zu einer Versöhnungskonferenz. Diese wurde von mehreren Ministern Somalilands geleitet (SLST 21.6.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 greift die Regierung in Konflikte hingegen nur dann ein, wenn sie selbst Interesse am Streitgegenstand hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Als Normalbürger betroffen ist man durch Clankonflikte v.a. hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, weil man die Konfliktgebiete nicht bereisen kann. Grundsätzlich sind nur die involvierten Clans betroffen (Omer/STDOK/SEM 4.2023).

2023 hat sich im Clangebiet der Isaaq / Habr Yunis im Bereich Ga'an Libah (nordöstlich von Hargeysa) eine neue Miliz gesammelt (Sahan/SWT 31.7.2023; vgl. AQ15 8.2023). Die Gruppe besteht aus jungen Männern der Habr Yunis und einigen desertierten Soldaten der Armee (AQ16 9.2023). Dort, im Bereich der Ga'an-Libah-Berge von Go-Dayar (Bezirk Odweyne), sind bei einem Hinterhalt Mitte August 2023 neun Sicherheitskräfte getötet und 17 weitere verwundet worden (RD 12.8.2023; vgl. AQ15 8.2023). Nach Angaben einer Quelle hat sich die bewaffnete Gruppe nach der Entscheidung der Wahlkommission über den Wahlkalender zum Ziel gesetzt, die Regierung zu bekämpfen und die Kontrolle über die eigenen Clangebiete zu übernehmen. Fahrzeuge von NGOs und der Regierung wurden entwendet, Polizeistationen angegriffen. Älteste versuchen, die Unstimmigkeiten auf dem Verhandlungsweg zu lösen (AQ15 8.2023). Es handelt sich bei diesem Konflikt also um Clanpolitik. Es gibt Animositäten gegenüber der Kulmiye hinsichtlich nicht eingehaltener Wahlversprechen (BMLV 14.9.2023). Die Habr Yunis haben noch nie den Präsidenten gestellt. Es geht aber auch um Land (AQ16 9.2023). Eine Quelle erklärt, dass eine Eskalation unwahrscheinlich ist (BMLV 14.9.2023). Eine weitere Quelle berichtet Ende August 2023, dass ein Ältestenkomitee die Auflösung der Rebellenmilizen von Ga'an Libah bei gleichzeitiger Amnestie ausverhandelt hat. Das Komitee wird weitere Schritte überwachen (HO 30.8.2023). Ein Wiederaufflammen dieser "Rebellion" kann allerdings nicht ausgeschlossen werden (BMLV 1.12.2023).

Auch in der Region Awdal gibt es (wieder) Separatisten der Gadabursi, die entsprechenden Bestrebungen wurden von der Diaspora angezettelt. Es kommt zu kleineren Schießereien mit Vertretern des 'Awdal-State'. Auch hier ist eine Eskalation unwahrscheinlich (BMLV 14.9.2023). Für die Separatisten der gibt es abseits der Diaspora keine Unterstützung der Gadabursi vor Ort (AQ21 11.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023; BMLV 14.9.2023), diese sind seit Langem in das politische System Somalilands erfolgreich integriert (AQ21 11.2023).

Östliches Grenzgebiet: Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 15.5.2023). Entlang dieser Grenze gibt es ein Nebeneinander von puntländischen und somaliländischen Institutionen. Der Streifen reicht 30-50 km nach Somaliland hinein. Sowohl die Polizei als auch die Verwaltungen beider Seiten arbeiten dort Seite an Seite. Im Rahmen von Wahlen und Wählerregistrierung kommt es mitunter zu Spannungen, die sich üblicherweise wieder legen. Keine der Verwaltungen verfügt in diesen Gebieten über die absolute Kontrolle (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Es kommt dort gelegentlich zu Schusswechseln (ÖBN 11.2022). Üblicherweise werden bewaffnete Auseinandersetzungen im Grenzgebiet schnell beruhigt, bevor diese eskalieren (Sahan 29.10.2021). Zuletzt kam es im Jahr 2018 zu teils heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen (AA 15.5.2023). Die Unruhen in Laascaanood zum Jahreswechsel 2022/23 haben die Spannungen zwischen Somaliland und Puntland wieder erhöht (Sahan/SWT 4.1.2023). Trotzdem ist es im Rahmen des Konflikts zu keiner direkten Konfrontation zwischen Puntland und Somaliland gekommen (BMLV 1.12.2023). In Sool werden nahezu alle Orte von der Grenze zu Äthiopien bis über die Linie Xudun-Taleex vom SSC (Dhulbahante-Miliz, siehe Folgekapitel) kontrolliert. Für Buuhoodle wird die Kontrolle als 'gemischt' angegeben (AQ15 8.2023).

Buuhoodle: Am 22.11.2022 kam es im Bezirk Buuhoodle zwischen somaliländischen und puntländischen Truppen zu einem Scharmützel (HO 22.11.2022). Anfang Dezember 2022 hat Somaliland weitere Truppen in dieses Gebiet entsandt (SLST 6.12.2022). Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Es gibt zwar einen somaliländischen Bürgermeister für Buuhoodle, dieser residiert aber nicht in der Stadt. Es gibt dort keine physische Präsenz Somalilands (Omer/STDOK/SEM 4.2023) und dieser Teil des beanspruchten Gebiets steht auch definitiv nicht unter Kontrolle der Regierung (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Einige Kilometer vor Buuhoodle "endet" Somaliland, der letzte von der Regierung kontrollierte Ort ist demnach Qoorlugud (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). In Buuhoodle wohnen Dhulbahante, die Stadt wird im Wesentlichen von ihnen selbstverwaltet (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Stimmung ist pro-Puntland. Es gibt dort keine somaliländischen Flaggen, keine somaliländischen Nummerntafeln. Somaliland respektiert diesen Zustand (SECEX/STDOK/SEM 4.2023).

Sanaag: Auf dem Gebiet der Warsangeli sind beide Verwaltungen - jene aus Puntland und jene aus Somaliland - vertreten. Beide sind für die Menschen vor Ort nützlich, die Warsangeli pflegen zu beiden Seiten gute Kontakte. In Laasqoray gibt es ein Militärlager der somaliländischen Armee. Auch in Badhaan gibt es beide Verwaltungen, diese treten nicht in Konflikt miteinander (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Von einer Quelle wird der ländliche Raum von Sanaag bis etwa ein Drittel westwärts der Grenze zu Puntland als von Puntland kontrolliert angegeben. Für die Orte im Nordosten der Region – insbesondere Badhaan und Laasqoray – wird die Kontrolle als 'gemischt' angegeben (AQ15 8.2023). Die Warsangeli sind von der Regierung in Hargeysa und insbesondere von der regierenden Kulmiye enttäuscht. Ob sie noch weiter am 'Projekt Somaliland' partizipieren werden, wird sich bei den nächsten Wahlen zeigen (BMLV 14.9.2023).

Vorfallszahlen: In den somaliländischen Regionen Awdal (571.230), Sanaag (325.136), Sool (478.265), Togdheer (780.092) und Woqooyi Galbeed (1.313.146) leben nach Angaben einer Quelle 3,467.869 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2021 insgesamt zwölf Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei allen zwölf Vorfällen wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2022 waren es 22 derartige Vorfälle (16 davon mit je einem Toten) (ACLED 2023). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und violence against civilians ergeben sich für 2022 folgende Zahlen (Vorfälle von "violence against civilians" je 100.000 Einwohner): Togdheer 0,26; Awdal 0,35; Woqooyi Galbeed 0,38; Sanaag 1,23; Sool 1,88;

In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2022 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "violence against civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt:

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Quelle: ACLED 2023 (und Vorgängerversionen)

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Rechtsschutz, Justizwesen

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Somaliland

Letzte Änderung:17.03.2023

Insgesamt ist es Somaliland gelungen, ein staatliches Gewaltmonopol zu etablieren (BS 2022, S. 8). Es besteht ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz (ÖB 11.2022, S. 19). Eine grundlegende Rechtsstaatlichkeit konnte etabliert werden. Polizei, Justiz und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut. In entlegenen Gebieten vertreten lokale Behörden (meist Älteste) die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte häufig nur unzureichend geschützt (BS 2022, S. 19). Zudem mangelt es teils an der Durchsetzung von Gerichtsurteilen durch die Polizei (SDG 2.2019, S. 11). In den Grenzregionen zu Puntland ist das staatliche Gewaltmonopol umstritten (BS 2022, S. 8). Allerdings übernimmt Somaliland selbst dort zunehmend staatliche Funktionen (Meservey 9.5.2022).

Laut staatlichen Angaben wurden 2021 in Somaliland insgesamt 89 Morde begangen. 84 Tatverdächtige wurden verhaftet, fünf sind entkommen. Nach offiziellen Angaben wurden im selben Jahr insgesamt 19.230 Straftaten angezeigt. 4.400 stellten sich als falsch heraus, 6.085 Fälle wurden beigelegt. 1.077 befanden sich im September 2022 noch in Untersuchung. 7.668 wurden dem Gericht zugeführt, dabei kam es zu 6.034 Verurteilungen; 1.634 Fälle sind noch bei Gericht anhängig (RD 12.9.2022).

In Somaliland wurde ein unabhängiges und auf vier Ebenen hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem aufgebaut. Dieses besteht aus dem Supreme Court, regionalen Berufungsgerichten, Regional- und Bezirksgerichten. Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab (BS 2022, S. 17). Gerichte funktionieren, allerdings gibt es Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 12.4.2022, S. 12; vgl. ÖB 11.2022, S. 17; SDG 2.2019, S. 3f). Nach anderen Angaben wird die Gerichtsbarkeit regelmäßig als nicht ordentlich funktionierend kritisiert (BS 2022, S. 16f), Richtern und anderem Personal mangelt es demnach an Kapazitäten und Qualifikation, dem System an finanziellen Ressourcen (BS 2022, S. 16f; vgl. FH 2022b, F1). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB 11.2022, S. 17). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden. Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 2.2019, S. 3f), letztere wurden mit internationaler Hilfe 2008 etabliert (ÖB 11.2022, S. 17). Mit diesen wurde der Zugang zur formellen Justiz verbessert (BS 2022, S. 17; vgl. ÖB 11.2022, S. 17). Bei der Reformierung des Justizsystems hat es zumindest einige Fortschritte gegeben (FH 2022b, F1).

In Somaliland gibt es eine klarere Trennung der Staatsgewalten (BS 2022, S. 16). Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben. Diese Gewaltenteilung wird auch weitgehend eingehalten (AA 28.6.2022, S. 8), wenngleich die Exekutive sowohl die Legislative als auch die Judikative substanziell zu beeinflussen sucht (BS 2022, S. 16; vgl. ÖB 11.2022, S. 17). Richter werden oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt. Der Justiz mangelt es folglich an Unabhängigkeit (BS 2022, S. 16f; vgl. FH 2022b, F1). Speziell bei Verfahren gegen Journalisten ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger verbreitet. Es gibt Vorwürfe hinsichtlich Korruption im Justizsystem, und es kommt zu Einflussnahme (USDOS 12.4.2022, S. 12). Zudem mischen sich auch Clanälteste regelmäßig in Gerichtsverfahren ein (BS 2022, S. 17). Das UNDP hat einige Probleme aufgezeigt. Verhaltensregeln und Fortbildung haben zu Verbesserungen geführt (LIFOS 9.4.2019, S. 35f). Laut einer Quelle sind Justiz und Rechtsprechung nicht unabhängig, sondern meist der Willkür der jeweiligen Behörden unterworfen (ÖB 11.2022, S. 17).

Im Strafrecht sind rechtsstaatliche Grundsätze ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden (AA 28.6.2022, S. 16). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic (USDOS 12.4.2022, S. 13). Diese ist an der Universität von Hargeysa angesiedelt und wird u. a. von der EU unterstützt. Menschen, die es sich sonst nicht leisten können, erhalten dort Rechtsberatung und Rechtsvertretung (OXFAM o.D.b). Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 28.6.2022, S. 16). Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen (FH 2022b, F2; vgl. BS 2022, S. 17). Außerdem gibt es auch in Somaliland Militärgerichte, deren Verfahren unzureichend sind, und wo grundlegende Standards eines fairen zivilrechtlichen Strafverfahrens ignoriert werden. Dort wurden in der Vergangenheit und entgegen der Verfassung auch über angeklagte Zivilpersonen verhandelt (AA 28.6.2022, S. 9).

Neben dem formellen Recht kommen in Somaliland auch traditionelles Recht (Xeer) und die Scharia zum Einsatz (USDOS 12.4.2022, S. 12; vgl. BS 2022, S. 10/17; FH 2022b, F2). Die drei Rechtsformen sind nicht gut integriert (USDOS 12.4.2022, S. 12) und widersprechen sich manchmal gegenseitig (SDG 2.2019, S. 6). Islamische Gerichte werden in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, sie werden aber aufgrund der schnellen Entscheidungen auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Eine Quelle erklärt, dass formelles Recht hinsichtlich Xeer als nachrangig erachtet wird. Zudem wirken sich religiöse Normen auf Xeer aus (BS 2022, S. 10).

Oft richtet sich der Bürger zuerst an seinen Clan. Selbst bei einem Mord wird vorerst im traditionellen Rechtssystem Blutgeld verhandelt; kommt es dort zu keiner Lösung, wendet man sich an Gerichte (BFA 8.2017, S. 100). Traditionelle Konfliktlösungsmechanismen sind auch als Maslaxa bekannt (UNSOM 22.6.2022). Dabei hat Somaliland das Xeer und die damit verbundenen Kompensationszahlungen in sein Rechtssystem insofern integriert, um eine Eskalation bis hin zum Rachemord zu vermeiden. Clans beschließen weiterhin Xeer-Abkommen, der Staat übernimmt aber die Rolle der Bestrafung bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen. Zum Beispiel werden Täter so lange eingesperrt, bis die Kompensationszahlung erfolgt ist. Bei zu lang andauernder Nichtzahlung kann es auch zur Vollstreckung von Exekutionen kommen (GIGA 3.7.2018). Gerichte anerkennen Xeer-Entscheide (SEM 31.5.2017, S. 34). Damit ist es auch möglich, sich selbst bei schweren Verbrechen (Mord, Vergewaltigung) und nach einer Verurteilung durch ein staatliches Gericht im Rahmen des traditionellen Rechts freizukaufen bzw. die Strafe durch Kompensation zu tilgen (AE 7.9.2022).

In den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clanältesten gesprochen. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden ("Sippenhaft") spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 28.6.2022, S. 16).

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Sicherheitsbehörden

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Somaliland

Letzte Änderung: 17.03.2023

In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (BMLV 9.2.2023; vgl. ÖB 11.2022, S. 17). Die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes (AA 28.6.2022, S. 9). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2022, S. 19) bzw. werden Polizei und Armee als fähig beschrieben (BMLV 9.2.2023; vgl. HO 12.9.2021).

Die Stärke der somaliländischen Polizei beträgt ca. 10.000 Personen (BMLV 9.2.2023). Bei der Polizei gibt es auch Frauen im Offiziersrang (Sahan 29.3.2021). Die Präsenz der Polizei reicht bis nach Ost-Somaliland. Die Menschen nehmen ihre Dienste auch in Anspruch, man kann sich bei Vergehen an die Polizei wenden. Die Polizei verhaftet Verdächtige. In diesem Sinne gibt es auch eine Form von Rechtsstaatlichkeit. Allerdings kann sich auch die Polizei der Clandynamik nicht entziehen (BMLV 9.2.2023).

Spezialeinheiten der Polizei sind die Special Police Units (SPU), die für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs zuständig sind, sowie die Rapid Reaction Unit. Daneben gibt es die National Coast Guard (BMLV 9.2.2023) und den National Intelligence Service als nationalen Geheimdienst (BMLV 9.2.2023; vgl. JF 14.8.2020). Nach anderen Angaben ist die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde rechtlich nicht geregelt, wiewohl es eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben gibt (AA 28.6.2022, S. 11).

Die Streitkräfte umfassen schätzungsweise 15.000 Soldaten. Die somaliländische Armee wird von einem zentralen Kommando in Hargeysa geführt. Sie verfügt über Regionalkommanden und ist nach westlichem Vorbild in Groß- und Kleinverbänden organisiert. Die Mannschaften der Armee sind relativ diszipliniert, Vergehen werden i. d. R. verfolgt und bestraft (BMLV 9.2.2023). Teile der Spezialeinheiten der Armee wurden und werden von Äthiopien ausgebildet (SLS 29.9.2022).

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Wehrdienst und Rekrutierungen (durch den Staat und Dritte)

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Somaliland

Letzte Änderung: 26.07.2022

In Somaliland gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst (AA 28.6.2022, S. 16).

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Allgemeine Menschenrechtslage

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Somaliland

Letzte Änderung: 17.03.2023

In der Verfassung von Somaliland ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 28.6.2022, S. 21). In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit, und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegenen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext werden die Rechte von Frauen und lokalen Minderheiten oft nur unzureichend gewährleistet (BS 2022, S. 19).

Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen oder systematischer Verfolgung sowie zu willkürlichen Festnahmen und Verschwindenlassen vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 28.6.2022, S. 21f). Bei Human Rights Watch werden für das Jahr 2021 lediglich die Verhaftung von sieben Oppositionskandidaten und sieben Journalisten im Vorfeld der Wahlen sowie die Deportation von 1.750 Personen aus dem South West State als für Somaliland relevante Kritikpunkte hervorgehoben (HRW 13.1.2022). Freedom House berichtet, dass es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und überlangem Gewahrsam ohne Anklage kommt (FH 2022b, F2). Mit Stand November 2022 zeichnet sich ein eher negativer Trend im demokratischen Bereich und im Menschenrechtsbereich ab, mit Toten bei Demonstrationen und der Verhaftung von Journalisten und Oppositionellen (ÖB 11.2022, S. 17). So haben die Sicherheitskräfte etwa zum Jahreswechsel 2022/23 bei Unruhen in Laascaanood überproportional Gewalt angewendet, mehrere Menschen wurden getötet (Sahan 4.1.2023).

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Religionsfreiheit

Letzte Änderung: 17.03.2023

Die somalische Bevölkerung bekennt sich zu über 99 % zum sunnitischen Islam (AA 28.6.2022, S. 11). Eine Konversion zu einer anderen Religion bleibt in einigen Gebieten verboten und gilt als sozial inakzeptabel. Nur eine sehr kleine Minderheit hängt tatsächlich einer anderen Religion oder islamischen Richtung an (USDOS 2.6.2022, S. 2). Die auf einige Hundert geschätzten (ÖB 11.2022, S. 4) Christen praktizieren ihren Glauben nicht in der Öffentlichkeit (FH 2022a, D2).

Somalis folgten traditionell der Shafi’i-Schule des islamischen Rechts, geführt von mehreren dominanten Sufi-Orden bzw. Sekten (turuuq) (Bryden 8.11.2021). Der Sufismus hat sich in Ostafrika in den vergangenen 200 Jahren ausgebreitet und in Somalia eigene Formen angenommen (AQ11 10.7.2022). Trotz des aggressiven Vordringens des importierten Salafismus’ schätzen viele Somali nach wie vor ihren Sufi-Glauben und ihre Sufi-Bräuche (Bryden 8.11.2021). Als Sufi-Hochburgen gelten Galgaduud und Hiiraan (Sahan 14.10.2022). Allerdings macht sich seit 20 Jahren der Einfluss des Wahhabismus und damit der Vormarsch einer konservativen Auslegung des Islams bemerkbar (AA 28.6.2022, S. 11). Salfafisten, al Quaida und al Shabaab verabscheuen die Sufi-Interpretation des Islam (AQ11 10.7.2022).

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Somaliland

Letzte Änderung: 17.03.2023

Die somaliländische Verfassung sieht zwar Glaubensfreiheit vor (FH 2022b, D2), erklärt aber gleichzeitig den Islam zur Staatsreligion und verbietet die Konversion zu einer anderen sowie die Missionierung für eine andere Religion (USDOS 2.6.2022, S. 3; vgl. FH 2022b, D2; AA 28.6.2022, S. 14f). Weder in Hargeysa noch im Rest Somalilands gibt es eine Religionspolizei. Der Islam und die damit verbundenen Regeln finden breite Akzeptanz (BFA 8.2017, S. 113). Religiöse Normen sind eng mit dem politischen und gesellschaftlichen Alltag verwoben (BS 2022, S. 10). Der die Religionsfreiheit betreffende Jahresbericht des US-Außenministeriums nennt für Somaliland nur einen Vorfall von staatlichem Vorgehen gegen Nicht-Muslime. Dabei wurden im Jänner 2021 in Hargeysa sechs Personen festgenommen. Ihnen wurden Vergehen gegen den Islam und andere Gesetze vorgeworfen, drei wurden wegen Apostasie und der Verbreitung des Christentums angeklagt. Im August 2021 wurde die Anklage von einem Gericht abgewiesen, die betroffenen Personen wurden auf freien Fuß gesetzt (USDOS 2.6.2022, S. 5). Schon im September 2020 war ein christliches Paar inhaftiert und für die Verbreitung des Christentums angeklagt worden. Die beiden wurden im November 2020 allerdings freigelassen und nach Somalia deportiert (AA 28.6.2022, S. 15). Am 6.8.2022 wurde eine 22-jährige Frau von einem Regionalgericht wegen Konversion zum Christentum zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt (UNSC 1.9.2022, Abs. 56).

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Minderheiten und Clans

Letzte Änderung: 17.03.2023

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Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). Selbst relative starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (Sahan 30.9.2022).

Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessenvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des Xeer. Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler. Al Shabaab installiert oft Älteste, welche die Gruppe repräsentieren. Er wird so zum Bindeglied zwischen der Gemeinschaft und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen (Sahan 26.10.2022).

In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vgl. BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022).

Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 11.2022, S. 4). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).

Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021, S. 58).

Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 11.2022, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 11.2022, S. 3; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 11.2022, S. 4).

Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, und sie verfügen über geringere Ressourcen (Sahan 24.10.2022) und erhalten weniger Remissen (Sahan 24.10.2022; vgl. SPC 9.2.2022). Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr 2011. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird (Sahan 24.10.2022). Dementsprechend stehen Haushalte, die einer Minderheit angehören, einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u.a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022).

Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 12.4.2022, S. 41). In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (FIS 7.8.2020, S. 39).

Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19; vgl. ÖB 11.2022 S. 6). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Al Shabaab hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan 24.10.2022). Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen (Sahan 30.9.2022). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Missstände treiben ganze Gemeinden in die Arme von al Shabaab. Sie suchen ein taktisches Bündnis – haben dabei aber keine dschihadistische Vision, sondern wollen ihre Rivalen ausstechen. Al Shabaab nimmt derartige Spannungen gerne auf und verwendet sie für eigene Zwecke (Sahan 30.9.2022). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 11.2022, S. 4f).

Bevölkerungsstruktur

Letzte Änderung: 26.07.2022

Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vgl. SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5).

Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2022, S. 34). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S. 8).

Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden:

Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.

Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.

Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).

Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet.

Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10). Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (BS 2020, S. 9).

Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (FIS 7.8.2020, S. 38ff).

Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S. 9). Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (BS 2022, S. 25).

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Somaliland

Letzte Änderung: 17.03.2023

Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Lasqooraay, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S. 72ff). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Abs. 43; vgl. SEM 31.5.2017, S. 16).

Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 28.6.2022, S. 12). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (GIGA 3.7.2018). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB 11.2022, S. 18). Der Eindruck entsteht, wonach Somaliland zunehmend zentralisiert wird und im Sinne spezifischer Clans agiert, während andere Clans marginalisiert bleiben (BS 2022, S. 39).

In Somaliland sind die Clanältesten der Minderheiten jedenfalls gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten (SEM 31.5.2017, S. 48). Bei den Wahlen im Mai 2021 wurden Minderheitenangehörige ins somaliländische Unterhaus gewählt (EEAS 8.6.2021) - darunter ein Abgeordneter der Gabooye. Der neue Sprecher des Unterhauses gehört – wie auch der vorige – zum Clan der Dulbahante (ICG 12.8.2021, S. 4/7). Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenfragen (USDOS 12.4.2022, S. 32).

Im Alltag spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle (AA 28.6.2022, S. 12). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen ist schlechter (FH 2022b, B4/F4). Dies trifft v.a. auf die Gabooye zu. Diese leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Eine systematische Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 11.2022, S. 18). Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige allerdings auf Vorurteile (FH 2022b, F4), und es kann vorkommen, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye zwar ihre Rechte (SEM 31.5.2017, S. 40ff), es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (GIGA 3.7.2018).

Beispiel Sanaag: In Ceerigaabo leben alle Gabooye (ca. 500 Haushalte) außerhalb des Stadtzentrums. Der Besuch einer Grundschule ist in Sanaag möglich; doch hinsichtlich höherer Bildung stehen Gabooye oft vor finanziellen Hindernissen. In der Verwaltung der Region arbeitet nur ein Gabooye; zwei arbeiten bei Lokalräten (UNSOM 22.6.2022).

Mischehen werden stigmatisiert (FH 2022b, G3), von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert (SEM 31.5.2017, S. 45). Gleichzeitig kommen Mischehen im clanmäßig homogeneren Norden tendenziell seltener vor, als im stärker durchmischten Süden (ÖB 11.2022, S. 4).

Es gibt einige NGOs, die sich explizit für Minderheiten einsetzen. Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u.a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017, S. 43);

Es kommt nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clanauseinandersetzungen, welche über kleine Schusswechsel hinausgehen. In der Regel folgt ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (BFA 8.2017, S. 101).

Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (BFA 8.2017, S. 101).

Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose

Letzte Änderung: 13.06.2022

Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als "Gast" ist schwächer als jene des "Gastgebers". Im System von "hosts and guests" sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als "Gäste". Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, S. 11f/32f).

Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus. Diskriminierung erfolgt etwa auch beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren (USDOS 12.4.2022, S. 40). Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 18.4.2021, S. 12). In Mogadischu ist es im Allgemeinen schwierig, Menschen die dort aufgewachsen sind, nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Selbst anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (UNFPA/DIS 25.6.2020).

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Für eine Person ohne Clanidentität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne Clanidentität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben (ACCORD 29.5.2019, S. 2f). Allerdings gibt es laut Experten bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 37/39f). Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (Shukri 3.5.2021).

Relevante Bevölkerungsgruppen

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Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und andere terroristische Gruppen

Letzte Änderung: 17.03.2023

Folgende Personengruppen sind bezüglich eines gezielten Attentats durch al Shabaab einem erhöhten Risiko ausgesetzt:

Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS (BS 2022, S. 34; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1);

nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (BS 2022, S. 7/34; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1);

Angehörige der Sicherheitskräfte (BS 2022, S. 7/34; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1);

Regierungsangehörige, Parlamentarier, Offizielle (BS 2022, S. 34; vgl. UNSC 10.10.2022, Abs. 117) und Wahlkandidaten (UNSC 10.10.2022, Abs. 117); al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen (BS 2022, S. 7);

mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. BS 2022, S. 7);

Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (USDOS 12.4.2022, S. 15);

Wirtschaftstreibende (BS 2022, S. 7; vgl. Sahan 7.9.2022), insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld ("Steuer") an al Shabaab abzuführen (NLMBZ 1.12.2021, S. 57);

Älteste und Gemeindeführer (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. Sahan 7.9.2022; BS 2022, S. 7); gemäß somalischen Regierungsangaben hat al Shabaab innerhalb von zehn Jahren 324 Älteste ermordet. Einige der Opfer waren in Wahlprozesse involviert (KM 31.8.2022). In jüngerer Vergangenheit hat al Shabaab v. a. solche Älteste ermordet, die ihre Clans zur Beteiligung an der Offensive gegen die Gruppe aufgerufen bzw. deren Teilnahme öffentlich unterstützt haben (BMLV 9.2.2023).

Wahldelegierte und deren Angehörige (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. BS 2022, S. 7; UNSC 10.10.2022, Abs. 117); dabei hat al Shabaab in der Vergangenheit Delegierte vor die Wahl gestellt, entweder zu ihnen zu kommen und sich zu entschuldigen, oder aber einem Todesurteil zu unterliegen. Die große Mehrheit entschuldigte sich (Mohamed 17.8.2019). Immer wieder werden jedenfalls an Wahlen Beteiligte ermordet, so z. B. ein Delegierter und Ältester am 13.6.2022 sowie ein weiterer Delegierter Mitte April 2022 – beide in Hodan (Mogadischu). Al Shabaab bekennt sich nicht immer zu derartigen Attentaten, hat in der Vergangenheit allerdings betont, jede an Wahlen beteiligte Person zum Ziel zu machen (HO 14.6.2022);

Angehörige diplomatischer Missionen (USDOS 12.4.2022, S. 15);

prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten (USDOS 12.4.2022, S. 15; vgl. Sahan 7.9.2022);

religiöse Führer (NLMBZ 1.12.2021, S. 57f; vgl. FIS 7.8.2020, S. 8);

Journalisten (BS 2022, S. 34) und Mitarbeiter von Medien (USDOS 12.4.2022, S. 48);

Telekommunikationsarbeiter (USDOS 12.4.2022, S. 48);

mutmaßliche Kollaborateure und Spione (HRW 13.1.2022; vgl. BS 2022, S. 19; USDOS 12.4.2022, S. 15f);

Deserteure (FIS 7.8.2020, S. 8);

als glaubensabtrünnig Bezeichnete (Apostaten) (BS 2022, S. 19);

(vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des IS (AA 28.6.2022, S. 16); den IS hat al Shabaab als Seuche bezeichnet, welche ausgerottet werden müsse (JF 14.1.2020).

Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie kein Schutzgeld bzw. "Steuern" an al Shabaab abführen. Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Angriffe und Morde auf o. g. Personengruppen politisch motiviert oder einfache Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen (BMLV 9.2.2023).

Kollaboration und Spionage: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden (AA 28.6.2022, S. 19). Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Verfahren - Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen Kräften vorgeworfen wird (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, S. 1/6; UNSC 6.10.2021). Beispiele für Hinrichtungen wegen angeblicher Spionage (für Lokalregierungen, die Bundesregierung oder ausländische Kräfte: 2/2022, Buulo Fulay (Bay): 1 Mann (BAMF 7.2.2022); 7/2022, Bay: 6 Männer, öffentlich (RD 31.7.2022; vgl. GN 1.8.2022); 8/2022, Kunyo Baarow (Lower Shabelle): 6 Männer, öffentlich (Menschen werden gezwungen, der Exekution beizuwohnen) (GN 22.8.2022); 9/2022, Jilib (Lower Juba): 5 Männer, öffentlich (Halbeeg 5.9.2022).

Al Shabaab bedroht Menschen, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Zivilisten können bestraft oder auch getötet werden, wenn sie für die Regierung oder die Armee arbeiten (NLMBZ 1.12.2021, S. 20). Die Schwelle dessen, was al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr niedrig angesetzt (BFA 8.2017, S. 40f). So wurden etwa im Feber 2021 in Mogadischu drei Frauen erschossen, die im Verteidigungsministerium als Reinigungskräfte gearbeitet hatten (Sahan 15.2.2021a). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab solche Personen hingegen nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden (BFA 8.2017, S. 40ff). So wurden etwa Anfang Juli 2021 fünf Zivilisten im Gebiet Jowhar von al Shabaab entführt, weil sie Soldaten der Armee mit Erfrischungen bewirtet bzw. mit ihnen gehandelt hatten. Mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden angezündet (AMISOM 2.7.2021). Generell sind aber das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt. Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen: a) die Kollaboration ist offensichtlich; b) der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu; c) eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen; d) wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat (BFA 8.2017, S. 40ff).

Auf der anderen Seite kollaborieren viele Menschen mit al Shabaab. Verwaltungsstrukturen und Sicherheitskräfte sind unterwandert. Eine derartige Kollaboration kann aus finanziellen oder ideologischen Gründen erfolgen, oft aber auch aus Angst. Es scheint wenig ratsam, ein "Angebot" von al Shabaab abzulehnen (BMLV 9.2.2023).

Kapazitäten: Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung auf Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie direkt Soldaten von Armee und ATMIS. Grundsätzlich richten sich die Angriffe der al Shabaab in nahezu allen Fällen gegen Personen des somalischen Staates (darunter die Sicherheitskräfte), Institutionen der internationalen Gemeinschaft (darunter ausländische Truppen) und gegen Gebäude, die von erst- und zweitgenannten Zielen frequentiert werden (BMLV 9.2.2023).

Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an. Für diese besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (BMLV 9.2.2023; vgl. FIS 7.8.2020, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 9.2.2023; vgl. LIFOS 3.7.2019, S. 25; FIS 7.8.2020, S. 24). So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegendem Müll platziert waren (AJ 21.7.2022). Außerdem greift al Shabaab etwa Cafés, Restaurants oder Hotels an, die von Behördenvertretern oder Wirtschaftstreibenden frequentiert werden (BS 2022, S. 7). So kamen etwa am 17.7.2022 bei einem Selbstmordanschlag auf ein bei Politikern beliebtes Hotel in Jowhar mindestens zwölf Personen ums Leben. Dutzende weitere Personen wurden verletzt. Unter den Opfern befanden sich regionale Minister und Direktoren sowie ehemalige Abgeordnete (SG 17.7.2022; vgl. BAMF 18.7.2022). Zwar richten sich diese Angriffe also gegen Personengruppen, die von al Shabaab als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten. Nach einem Anschlag im Dezember 2019 hat sich al Shabaab sogar dafür entschuldigt, dass derart viele Zivilisten ums Leben gekommen sind (FIS 7.8.2020, S. 25). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021, S. 10ff). Dies führt Zivilisten in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen - und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27).

Ausweichmöglichkeiten: Aufgrund der überregionalen Aktivitäten und der Vernetzung des Amniyad [Nachrichtendienst der al Shabaab] sind – vor allem prominente – Zielpersonen auch bei einer innerstaatlichen Flucht gefährdet (BMLV 9.2.2023). Generell kann sich ein Mensch in Mogadischu vor al Shabaab verstecken (BMLV 9.2.2023; vgl. AI 13.2.2020, A. 36). Dies kann beispielsweise für eine Person gelten, die vom eigenen Clan z. B. im Bezirk Jowhar für eine Rekrutierung bei al Shabaab vorgesehen gewesen wäre, und sich nach Mogadischu abgesetzt hat; nicht aber prominentere Personen, die vor al Shabaab auf der Flucht sind. Al Shabaab verfügt also generell über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clandynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BMLV 9.2.2023).

Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (BMLV 9.2.2023). Gleichzeitig finden sich etwa Clanälteste immer wieder zwischen den Fronten. So wurden im Dezember 2022 in Galmudug drei Älteste verhaftet, denen Kollaboration mit al Shabaab vorgeworfen wird. Sie geben hingegen an, durch die ihnen vorgeworfene Vereinbarung mit al Shabaab die Freilassung von 69 Geiseln bewirkt zu haben (Halbeeg 25.12.2022).

Der Islamische Staat in Somalia (ISIS) operiert nahezu ausschließlich in Puntland bzw. mit einigen Zellen in Mogadischu. Die Hauptziele des ISIS in Puntland sind Regierungsangestellte und Politiker, Soldaten, Mitarbeiter des Nachrichtendienstes, Polizisten und Angehörige von al Shabaab. In Mogadischu wendet sich der IS gegen Angehörige von al Shabaab sowie gegen jene Personen (v. a. Händler und Geschäftsleute), die sich weigern, Abgaben bzw. Schutzgeld zu entrichten (BMLV 9.2.2023).

Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen ("Steuern")

Letzte Änderung 17.03.2023

Anders als der somalische Staat "besteuert" al Shabaab alles und jeden in Somalia (SRF 27.12.2021) - insbesondere in den eigenen Gebieten (HI 10.2020; vgl. BBC 18.1.2021). Besteuert werden u.a. die Landwirtschaft, der Handel und Immobilientransaktionen; Fahrzeuge, Vieh, Handelswaren, Importe, Exporte von Holzkohle oder Bauarbeiten (FGS 2022, S. 98). Doch auch in umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung von al Shabaab nicht befolgt (HI 10.2020). Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden "Steuern" an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv (HI 10.2020; vgl. SRF 27.12.2021) bzw. wurden Schattenverwaltungen aufgebaut (BS 2022, S. 6). Nach Angaben einer Quelle besteuert al Shabaab maßgeblich Im- und Export, jeden größeren Gewerbetreibenden in Mogadischu. Kleinere Marktstände sind al Shabaab hingegen weniger wichtig (BMLV 9.2.2023).

"Steuern" werden eingehoben auf: a) Agrarwirtschaft (dalag beeraha): auf Höfe, agrarische Produkte und Land; b) Fahrzeuge (gadiid): Transitgebühren hängen von der Art des Fahrzeuges und von der Länge der Reise ab. Fahrzeuge müssen jedenfalls bei al Shabaab registriert sein; c) Güter (badeeco): Wegzoll für alle Güter, die Höhe hängt von Art und Quantität ab. Zudem werden z.B. an Häfen Import- und Exportgebühren eingefordert; d) Vieh (xoolo): auf den Verkauf von Vieh, v.a. Rinder, Kamele, Ziegen. Die Haupteinnahmequelle der Gruppe ist die Besteuerung des Transits von Fahrzeugen und Gütern (UNSC 6.10.2021; vgl. UNSC 10.10.2022). Dabei lukriert al Shabaab jährlich zig-Millionen US-Dollar. Dazu unterhält die Gruppe Dutzende von Checkpoints, die mit Steuerbeamten besetzt sind. Fahrzeuge, die einen solchen Checkpoint passieren, sind bei al Shabaab registriert. Sind sie das nicht, werden sie gegen eine Gebühr ins Register eingetragen (samt Fahrzeugdetails und Besitzern) (GITOC 8.12.2022).

Daneben hebt al Shabaab auch den Zakat ein (UNSC 6.10.2021), eine Quelle betitelt dies als "Zwangsspende" (GITOC 8.12.2022). Dieser ist eine Spendensammlung und stellt eine der fünf Säulen des Islam dar. Es handelt sich um eine religiöse Verpflichtung, einen Prozentsatz seines Besitzes an die Armen abzugeben. Al Shabaab hebt den Zakat zweimal jährlich auf die Agrarwirtschaft und einmal jährlich auf Viehwirtschaft und Wirtschaftstreibende ein. Außerdem erhält al Shabaab mit dem Infaq noch zusätzliche, freiwillige Beiträge zur Unterstützung von Kämpfern (UNSC 6.10.2021). Außerdem nimmt al Shabaab nach Entführungen Lösegelder in Empfang (GITOC 8.12.2022; vgl. UNSC 6.10.2021). Kommt es zu Finanzengpässen, erwartet sich die Gruppe von Clanältesten, Finanzierungslücken zu schließen (FGS 2022, S. 98).

Al Shabaab hebt insgesamt soviel an "Steuern" ein wie die Bundesregierung - oder sogar noch mehr. Dabei agiert die Gruppe wie ein verbrecherisches Syndikat bzw. wie eine mafiöse Organisation (HIPS 4.2021, S. 5; vgl. FIS 7.8.2020, S. 18; HI 10.2020). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu machen. Dabei dient die Religion nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18). Konservativen Schätzungen zufolge lukriert al Shabaab alleine an monatlichen Abgaben 15 Millionen US-Dollar - davon die Hälfte in Mogadischu (HI 10.2020). Generell werden alle Wirtschaftstätigkeiten in Mogadischu von der Gruppe mit Schutzgeldforderungen belegt (FIS 7.8.2020, S. 13). Wirtschaftstreibende zahlen Schutzgeld, denn die Regierung ist nicht in der Lage, sie vor Schutzgelderpressung zu schützen. Dabei verlangt al Shabaab von Wirtschaftstreibenden zunehmend höhere "Steuern". Alle großen Unternehmen im südlichen Somalia zahlen diese jährliche "Steuer". Nur sehr kleine Betriebe oder Straßenhändler müssen nichts abführen (HI 10.2020). Dahingegen werden auch zahlreiche andere Bereiche besteuert – etwa die Nutzung von Wasserstellen (UNSC 10.10.2022, Abs. 122) oder von Bewässerungsanlagen durch Bauern (FGS 2022, S. 100; vgl. HI 10.2020). Aus Diinsoor wird berichtet, dass zurückkehrende IDPs eine Landwirtschaftsgenehmigung beantragen und bezahlen müssen, damit sie ihre eigenen Ackerflächen bewirtschaften dürfen (UNSC 10.10.2022, Abs. 117/S. 84). Besteuert wird auch der Immobilienmarkt (HI 10.2020). In Afgooye verlangt al Shabaab z. B. von Hausbesitzern Steuern. Für ein Steinhaus 150 US-Dollar, für ein mehrstöckiges Haus 300 US-Dollar; und für eine Wellblechhütte 100 US-Dollar (UNSC 10.10.2022, Abs. 43/S. 44). Auch in Mogadischu erhielten zwischen Mai und Juli 2022 zahlreiche Besitzer von gemauerten oder mehrstöckigen Häusern eine Zahlungsaufforderung von al Shabaab, und auch dort liegt die jährliche Abgabe zwischen 100 und 300 US-Dollar (GN 10.11.2022a). Auf im Entstehen begriffene Bauten erhebt die Gruppe in Mogadischu ebenfalls Steuern. Dort werden einem Bauherrn üblicherweise 25 % des Gesamtwertes des fertigen Baus in Rechnung gestellt. Berichten zufolge ist der Preis allerdings verhandelbar (UNSC 10.10.2022, Abs. 45). Für Zahlungsverzögerungen drohen Strafzahlungen (GN 10.11.2022a).

Al Shabaab verlangt von Geschäftsleuten in der Stadt die Zahlung von „Steuern“. Das Einsammeln der Gelder erfolgt üblicherweise nicht persönlich sondern über das Mobiltelefon. V. a. Unternehmen, die Waren nach und aus Mogadischu transportieren und nach Somalia importieren, werden zur Zahlung gezwungen. Dem Vernehmen nach sollen auch viele Hilfsorganisationen „Steuern“ an al Shabaab abführen. Ähnliches gilt für Hotels. Jedenfalls ist es immer möglich, dass hinter Steuerforderungen gar nicht al Shabaab steht, sondern andere kriminelle Akteure, die sich als al Shabaab ausgeben. Im Fall einer Weigerung der Zahlung an al Shabaab gibt es in vielen Fällen einen Spielraum für Verhandlungen über die Höhe (LI 8.9.2022).

Selbst das Personal internationaler Organisationen zahlt Schutzgeld, um in Ruhe gelassen zu werden (BFA 8.2017, S. 33). Und auch Bundesbedienstete führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab, darunter hochrangige Angehörige der Armee (HI 10.2020) und sogar Bundesminister (Khalif 10.7.2020). Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöse Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020).

Betriebe und Einzelpersonen werden durch Angst genötigt, Geld an al Shabaab abzuführen (UNSC 10.10.2022, Abs. 46). Todesdrohungen und tatsächlich angewandte Gewalt halten das „Steuersystem“ al Shabaabs aufrecht. Wenn z. B. ein Fahrer die Abgabe verweigert oder versucht, einen Checkpoint der al Shabaab zu umfahren, dann muss er als Strafe meist den doppelten Betrag abführen. Diese nicht-verhandelbare Strafe wird etwa per SMS „zugestellt“ oder aber Fahrzeugbesitzer oder Fahrer werden per Nachricht an eines der Schariagerichte der Gruppe einberufen. In extremen Einzelfällen kann es auch vorkommen, dass al Shabaab Personen, die keine Gebühren abführen wollten, tötet und Fahrzeuge zerstört. Auch wenn derartige Fälle sehr selten sind, sorgen sie dafür, dass andere Fahrer aus Angst freiwillig „Steuern“ abführen (GITOC 8.12.2022). Kommt es zu einem Anschlag auf ein Hotel, dann steht für al Shabaab eine Strafaktion für ausständige "Steuerzahlungen" im Vordergrund. Allfällig anwesende Regierungsvertreter oder Staatsbedienstete sind hierbei nur nebenrangige Ziele, wiewohl al Shabaab einen "günstigen" Zeitpunkt abwartet, um gleichzeitig auch solche Ziele zu treffen (BMLV 9.2.2023). Jene, die sich weigern, an al Shabaab Abgaben abzuführen, werden bestraft und ihr Leben bedroht (HI 10.2020), oder es das eigene Geschäft wird z. B. mit einem Sprengsatz zerstört. Ein anderes Beispiel stammt aus Galmudug im Jahr 2022, wo Nomaden den Forderungen von al Shabaab nicht nachgekommen sind. Dort griff al Shabaab die Gemeinde an, entführte und tötete Nomaden und plünderte ihren Viehbestand (UNSC 10.10.2022, Abs. 47f). Vorerst werden i. d. R. hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten wird blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen. Manche Personen müssen ihre Firma schließen, ihre Kontaktdaten ändern oder aus dem Land fliehen. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben. Kaum jemand bezahlt die Abgaben freiwillig, das Antriebsmittel dafür ist die Angst (HI 10.2020). Keine "Steuern" zu zahlen, ist für Wirtschaftstreibende keine Option. Letztere sehen das Schutzgeldsystem zwar als unfair und illegal; angesichts von Morden an Zahlungsverweigerern bezahlen sie dann aber doch die geforderten Summen (NLMBZ 1.12.2021, S. 57).

Auch der Islamische Staat in Somalia (ISIS) fordert „Steuern“ - v. a. von Wirtschaftstreibenden in städtischen Gebieten. Jene, die sich der Zahlung einer „Steuer“ widersetzen, müssen mit Gewalt rechnen (USDOS 12.4.2022, S. 18). Auch in Mogadischu fordern Personen, die sich als Mitglieder des ISIS ausgeben, Steuern ein (UNSC 8.2.2022, Abs. 27).

Bewegungsfreiheit und Relokation

(…)

Somaliland

Letzte Änderung: 17.03.2023

In gewissem Maß wird die Bewegungsfreiheit respektiert (FH 2022b, G1). Reisen sind möglich, auch nach Laascaanood oder weiter in die puntländische Hauptstadt Garoowe (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 29.10.2021). Allerdings kommt es auch immer wieder zu Einschränkungen (USDOS 12.4.2022, S. 24), z. B. im Verkehr zwischen Somaliland und Puntland. Zudem kann der Clanfaktor ein Hindernis darstellen, wenn eine Person innerhalb Somalilands umziehen möchte (FH 2022b, G1). Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somaliland in die Nachbarländer findet nicht statt. Sowohl die Land- als auch die Seegrenze werden weitgehend nicht überwacht. Bei Flugreisen ab Hargeysa werden Kontrollen durchgeführt (AA 28.6.2022, S. 26).

Vertretern der somalischen Bundesregierung verweigert Somaliland die Einreise - auch solchen, die eigentlich aus Somaliland stammen. Somaliland verhindert, dass Staatsbürger, welche in Somalia am föderalen (gesamtsomalischen) Prozess oder damit verbundenen kulturellen Aktivitäten mitwirken wollen, nach Mogadischu reisen (USDOS 12.4.2022, S. 25).

Meldewesen und Staatsbürgerschaft

Letzte Änderung: 17.03.2023

Es bestehen nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister (ÖB 11.2022, S. 19). Nach anderen Angaben gibt es seit 2015 ein vom Innenministerium geführtes digitales Melderegister (UNHCR 22.12.2021, S. 45). Vor einer Registrierung wird die betroffene Person interviewt, werden Älteste befragt und Daten von Familienangehörigen verglichen (LIFOS 9.4.2019, S. 24f). Auch biometrische Daten werden aufgenommen bzw. abgeglichen (LIFOS 9.4.2019, S. 24f; vgl. BFA 3./4.2017), wodurch Doppeleinträge verhindert werden (BFA 3./4.2017). Immer öfter wird der damit zusammenhängende Personalausweis gebraucht, um öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können (UNHCR 22.12.2021, S. 45).

UNICEF unterstützt die Registrierung von Geburten und von Kleinkindern sowie das Ausstellen von Geburtsurkunden. Der Prozentsatz der Geburtenregistrierung ist in Somaliland mit 7 % immer noch sehr niedrig (ÖB 11.2022, S. 19); nach anderen Angaben sind etwas weniger als 20 % der Unter-Fünfjährigen registriert (UNHCR 22.12.2021, S. 40). Jedenfalls werden zahlreiche Geburten nicht registriert (USDOS 12.4.2022, S. 41). Eine Geburt kann beim Religionsministerium in Hargeysa eidesstattlich bekannt gegeben werden. Außerdem unternimmt Somaliland Anstrengungen, um Geburten auch bei Gesundheitszentren registrieren lassen zu können (UNHCR 22.12.2021, S. 39f).

Das somaliländische Staatsbürgerschaftsrecht (2002) beruht auf patrilinearer Abstammung (UNHCR 22.12.2021, S. 18; vgl. BS 2022, S. 9). Demnach sind alle männlichen Personen, die zum 26.6.1960 aus Somaliland stammten und dort lebten sowie deren Nachfahren Staatsbürger Somalilands. Gemäß Staatsbürgerschaftsgesetz können auch Nachfahren somaliländischer Mütter die Staatsbürgerschaft erlangen, wenn der Vater unbekannt ist (UNHCR 22.12.2021, S. 18ff). Generell muss ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt werden, wenn ein (behördlich registrierter) Clanältester die Herkunft bestätigt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass eine derartige, durch einen Ältesten eingebrachte Meldung angefochten werden kann (UNHCR 22.12.2021, S. 47).

Doppelstaatsbürgerschaft wird akzeptiert (LIFOS 9.4.2019, S. 11f). Eine Ausnahme bilden Frauen, die einen Ausländer heiraten und dessen Nationalität annehmen (UNHCR 22.12.2021, S. 25f). Somalia hingegen erachtet natürlich auch alle in Somaliland lebenden Somali als somalische Staatsbürger, während Somaliland sie als somaliländische Staatsbürger erachtet (LIFOS 9.4.2019, S. 11f).

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

(…)

Somaliland

Letzte Änderung: 17.03.2023

Somaliland kooperiert mit dem UNHCR und IOM, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen relevanten Personengruppen Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 12.4.2022, S. 26). Im April 2022 befanden sich 32.961 registrierte Asylwerber und Flüchtlinge in Somalia, etwa die Hälfte davon in Somaliland. Diese stammen nahezu zur Gänze aus Äthiopien und dem Jemen (UNHCR 10.5.2022). Immer wieder ist es in der Vergangenheit auch zur Abschiebung von Äthiopiern gekommen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Anfang September 2022 wurden in Borama illegal im Land aufhältige Ausländer – v. a. Äthiopier – verhaftet, in ein Anhaltezentrum gebracht und in ihre Heimatländer deportiert (SD 4.9.2022). Zuvor hatte die Regierung von Somaliland im August 2022 Informationen zurückgewiesen, wonach 34 Äthiopier in ihre Heimat deportiert worden seien. Diese sind demnach freiwillig ausgereist (Sahan 5.8.2022).

Die National Displacement and Refugee Agency Somalilands unterstützt Flüchtlinge, die beim Somaliland Immigration and Border Control registriert sind. Für Flüchtlinge gibt es auch Geldaushilfen. Auch Hilfsorganisationen betätigen sich bei der Unterstützung für vertriebene Familien (RE 23.11.2022). Bei einer Umfrage zur Interaktion mit Migranten in einigen Stadtteilen von Hargeysa gaben rund 50 % der Befragten an, Migranten zu helfen. Ein Viertel berichtet von sozialen Interaktionen. Geholfen wird mit Nahrungsmitteln (89 %), Wasser (55 %), Geld (40 %) sowie mit Kleidung, Unterkunft, bei der Suche nach Arbeit oder medizinischer Unterstützung (MMC 19.8.2022). Andererseits hat der Bürgermeister von Hargeysa in einem Appell die Stadtbewohner dazu aufgerufen, lieber an ihre Landsleute als an Ausländer – und damit auch an Somali aus Süd-/Zentralsomalia oder Äthiopien – zu spenden (RE 23.11.2022).

Mit Stand Juni 2022 gab es in Somaliland ca. 557.000 IDPs (UNSOM 22.6.2022). Die relative Sicherheit in Somaliland hat aus Süd-/Zentralsomalia zahlreiche Menschen angezogen, auch wenn dort kein staatlicher Schutz besteht. IDPs sind von willkürlichen Verhaftungen und Diskriminierung betroffen (ÖB 11.2022, S. 20), obwohl Somaliland eine eigene Policy für IDPs verfasst hat (OXFAM 6.2018, S. 5). Während von IDPs im Rest Somalias bewaffnete Gruppen und Milizen als Hauptverursacher von Unsicherheit genannt werden, finden diese in Somaliland kaum Erwähnung. Dort werden als Verursacher Kriminelle und Familienangehörige genannt. In Somaliland erwähnen weibliche IDPs - im Gegensatz zu anderen Landesteilen - auch nicht, dass sie im Lager besonderen Risiken sexueller Gewalt ausgesetzt wären (OXFAM 6.2018, S. 7f). Die für Flüchtlinge verantwortliche National Displacement and Refugee Agency arbeitet mit dem UNHCR zusammen. Kosten für medizinische Behandlung von Flüchtlingen werden vom UNHCR getragen. Alleine am Hargeysa Group Hospital werden im Durchschnitt täglich 25 Flüchtlinge behandelt. Flüchtlingskinder können kostenlos eine öffentliche Schule besuchen. Flüchtlinge dürfen in Somaliland arbeiten (UNHCR 29.10.2018). UNHCR bietet Flüchtlingen, Asylwerbern und IDPs Rechtsberatung und -Unterstützung an (UNHCR 16.5.2022).

Aus Süd-/Zentralsomalia stammende Personen werden von der internationalen Gemeinschaft als IDPs erachtet, von Somaliland jedoch als Flüchtlinge, da diese aus somaliländischer Sicht keine Staatsbürger sind. Die Situation dieser Flüchtlinge aus Süd- und Zentralsomalia ist grundsätzlich unsicher (ÖB 11.2022, S. 20). Anfang Oktober 2021 hat Somaliland aus Südsomalia stammende Flüchtlinge aus der Stadt Laascaanood abgeschoben. Gemäß Angaben von Ältesten der Stadt handelte es sich bei den Deportierten in erster Linie um Personen aus dem South West State (SWS), die schon seit vielen Jahren in Somaliland ansässig waren (SD 4.10.2021; vgl. AA 28.6.2022, S. 9; Sahan 6.10.2021) – manche davon schon seit 20 Jahren (APAN 6.10.2021; vgl. AI 29.3.2022). Somaliland hat später auch weitere Deportationen – diesmal aus Ceerigaabo – angeordnet. In diesem Fall wurde den somalischen Staatsbürgern, die aus dem SWS stammen, 15 Tage Zeit eingeräumt (SD 7.10.2021). Nach anderen Angaben hat Somaliland die Menschen weder vorab informiert, noch ihnen erlaubt, Eigentum mitzunehmen (AI 29.3.2022). Somaliland hat die Aktion mit Sicherheitsbedenken argumentiert (AI 29.3.2022; vgl. APAN 6.10.2021). Die UN haben die Deportation verurteilt (APAN 6.10.2021). Die meisten Menschen sind in die Bundesstaaten HirShabelle und SWS sowie nach Mogadischu weitergebracht worden (AI 29.3.2022). Insgesamt wurden mindestens 1.000 (APAN 6.10.2021) möglicherweise auch 3.000 (Sahan 8.10.2021a; vgl. AA 28.6.2022) oder sogar mehr als 7.000 Personen deportiert (AI 29.3.2022). Laut einer weiteren Quelle sind im Oktober 2021 hingegen 1.750 Menschen - vorwiegend Af-May-Sprecher aus dem SWS (HRW 13.1.2022) bzw. Angehörige der Rahanweyn deportiert worden (Sahan 6.10.2021).

Vor 2021 waren Menschen, welche von Somaliland nicht als Staatsbürger anerkannt waren, vor einer Abschiebung sicher. Es gibt keine aktuellen offiziellen Informationen von den somaliländischen Behörden, ob sich Massenabschiebungen wiederholen werden oder wie man in Zukunft mit somalischen Geflüchteten umzugehen gedenkt (ÖB 11.2022, S. 20).

Grundversorgung/Wirtschaft

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Süd-/Zentralsomalia, Puntland

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Grundversorgung und humanitäre Lage

Letzte Änderung: 03.01.2024

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Die Ausmaße der historische Dürre sowie der anhaltende Konflikt mit al Shabaab verschärfen dieses Problem (AA 15.5.2023). Öffentliche Dienste gibt es kaum, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Für viele Menschen sind derartige Dienste nur schwer oder gar nicht zugänglich (BS 2022a). Der Gouverneur der somalischen Zentralbank erklärt, dass es für die Zurverfügungstellung eines finanziellen Sicherheitsnetzes für Bedürftige seitens der Regierung keinerlei budgetären Spielraum gibt (BN 29.6.2022).

Armut: Weite Teile der Bevölkerung in Somalia leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Die Weltbank schätzt, dass 71 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag sowie 10 % knapp darüber leben. Besonders stark und weit verbreitet ist Armut in ländlichen Gebieten und in den Siedlungen von Binnenvertriebenen (ÖBN 11.2022). Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten (USDOS 20.3.2023). Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen weiter dazu bei (ÖBN 11.2022). Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlte das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen (Guardian 8.7.2019). Die Zahl der Menschen, die in Somalia humanitäre Hilfe benötigen, ist im Laufe der Jahre stetig gestiegen, von 5,2 Millionen im Jahr 2020 auf 5,9 Millionen im Jahr 2021; von 7,7 Millionen im Jahr 2022 auf derzeit 8,25 Millionen Menschen im Jahr 2023 (SOYDA 4.9.2023).

Dürre, Regenfälle, Überschwemmungen: Die Gu-Regenzeit (April-Juni) 2023 brachte unterschiedliche Erträge. In Nordsomalia sowie im südlichen Gedo und in Lower Juba gab es durchschnittliche bis überdurchschnittliche Niederschläge, in den zentralen Regionen nahezu durchschnittliche bis durchschnittliche Niederschläge. Damit wurde das Ende der Dürrebedingungen in den meisten Teilen Somalias signalisiert (FSNAU 18.9.2023a). Die Dürre hatte mit fünf ausgefallene Regenzeiten zu einer Dezimierung von Viehbeständen und Ernten geführt, das Land stand am Rand einer Hungersnot (STC 16.11.2023; vgl. IPC 28.2.2023). Die Dürre hat zum Verlust von Menschenleben und von wichtigen Nahrungs- und Einkommensquellen und damit zu schweren Schäden an der Lebensgrundlage geführt. Viele ländliche Haushalte haben eine Erosion ihrer Lebensgrundlagen und ihrer Bewältigungskapazitäten erlebt und sahen sich mit wachsenden Lücken in der Nahrungsmittelversorgung konfrontiert. Diese Faktoren haben zum Anstieg der Zahl an Menschen geführt, die aus ländlichen Gebieten in IDP-Lager geflüchtet sind (IPC 28.2.2023). Von der Dürre waren fast 50 % der Bevölkerung betroffen (UNSC 1.9.2022a).

Schon im Rahmen der Gu-Regenzeit kam es zu Überschwemmungen in Hiiraan, Middle Shabelle und Lower Shabelle. Schwere Sturzfluten verursachten in Teilen von Gedo, Bay und Bakool sowie in Teilen der nordwestlichen Regionen schwere Schäden. Menschen mussten flüchten, es kam zu erheblichen Ernteverlusten sowie Einkommensverlusten aus der landwirtschaftlichen Beschäftigung (FSNAU 18.9.2023b; vgl. SOYDA 4.9.2023). In Belet Weyne wurden 97 % der Wasserquellen zerstört oder verseucht (WHO 10.9.2023). Bereits im November 2022 wurde festgehalten, dass es Jahre dauern wird, bevor sich Somalia von der Dürre erholt haben wird (REU 21.11.2022). So werden etwa pastoralistische Haushalte in Nord- und Zentralsomalia werden mehrere Saisonen brauchen, bis sie sich von den Verlusten der jüngeren Vergangenheit erholt haben (IPC 28.2.2023).

Doch nun folgt auf die o.g. schlimmste Dürre seit 40 Jahren das Wetterphänomen El Niño, das ungewöhnlich starke Regenfälle, Gewitter und extreme Überschwemmungen mit sich bringt (STC 16.11.2023; vgl. UN OCHA 23.11.2023). El Niño wird von einem positiven Dipol im Indischen Ozean begleitet (UN OCHA 23.11.2023). Somalia wird von einer Flutkatastrophe heimgesucht (UNICEF 31.10.2023). Schon ein Monat nach Beginn der Deyr-Regenzeit (Oktober bis Dezember) ist Somalia 2023 mit einer Überschwemmungskatastrophe konfrontiert (UN OCHA 23.11.2023; vgl. IRC 20.11.2023). Laut FAO/SWALIM war die Regenmenge und -intensität in den Regionen Hiiraan, Bakool, Bay und Gedo sowie im Bezirk Saakow (Middle Juba) schon im Oktober 2023 außergewöhnlich hoch. In mehreren Gebieten fielen innerhalb von sieben Tagen bis zu 300 mm Niederschlag – weit mehr, als üblicherweise in der gesamten Regenzeit. Sowohl der Juba als auch der Shabelle führen Hochwasser (UN OCHA 14.11.2023). Stand 20.11.2023 waren von den Überschwemmungen 1,69 Millionen Menschen betroffen, 654.000 mussten fliehen, 40 Menschen kamen zu Tode und knapp 6.000 Häuser waren beschädigt oder zerstört (UN OCHA 20.11.2023). In Belet Weyne waren 90 % der Stadt überschwemmt (UN OCHA 17.11.2023). Ackerland, Vieh und Infrastruktur (etwa die Juba-Brücke von Buurdhuubo und eine Brücke bei Baardheere) wurden vernichtet. Gleichzeitig wird erwartet, dass die Regenfälle bis zum Ende des Jahres 2023 anhalten. Dies wird die humanitäre Lage verschärfen. Schätzungen zufolge könnten schlussendlich 4,3 Millionen Menschen Hunger leiden, nicht zuletzt, weil 1,5 Millionen Hektar Ackerland und damit auch die landwirtschaftliche Produktion betroffen sein werden (IRC 20.11.2023; vgl. UN OCHA 17.11.2023), nicht zuletzt auch aufgrund der Zerstörung von Pumpen, Kanälen und Bewässerungsrohren (UN OCHA 17.11.2023). Die folgenden Bezirke waren von den Überschwemmungen im Herbst 2023 maßgeblich betroffen:

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Quelle: UN OCHA 20.11.2023

Humanitäre Organisationen, Behörden und lokale Gemeinschaften haben die Hilfe für die betroffenen Menschen verstärkt (UN OCHA 17.11.2023). Bis Ende November 2023 konnten bereits 820.000 Betroffene erreicht werden (UN News 30.11.2023). Auch z.B. CARE hat auf die Katastrophe reagiert und ein Programm zur finanziellen Unterstützung von 198.000 Personen ausgerollt (CARE 29.11.2023).

Überschwemmungen und Dürre stellen für Somalia kein neues Phänomen dar. Immer spielt Wasser eine Rolle: Entweder gibt es zu viel davon, oder zu wenig. Derartige Katastrophen ereignen sich seit Jahrzehnten. Im Zuge der Dürre im Jahr 1973 in Nordsomalia wurden mehr als 100.000 Familien nach Lower Shabelle und in die Juba-Regionen übersiedelt. Bei der Hungersnot in den Jahren 1991-1992 starben 300.000 Menschen, im Jahr 2011 mehr als 260.000 - die Hälfte davon Kinder unter fünf Jahren (Ali/TEL 28.1.2022). Somalia ist hinsichtlich des Klimawandels das am zweitstärksten vulnerable Land der Welt (TRT 10.8.2023) und ist dementsprechend als Frontstaat zu bezeichnen. Das Land hat in Ostafrika bislang den größten Temperaturanstieg zu verzeichnen (HIPS 8.2.2022; vgl. DW 17.6.2022). Seit 1990 war das Land mehr als 30 klimabedingten Gefahren ausgesetzt, darunter Dürren und Überschwemmungen. Das ist eine Verdreifachung gegenüber dem Zeitraum zwischen 1970 und 1990 (UN OCHA 23.11.2023).

Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Preise: Die Getreideproduktion der Gu-Saison 2023 lag in Südsomalia um 34 % unter dem langjährigen Durchschnitt, im Nordwesten sogar um 60 %. Das niedrige Produktionsniveau ist das Ergebnis einer Kombination von Faktoren, darunter unterdurchschnittliche Niederschläge, Unsicherheit, Überschwemmungen, Schädlinge und ein Mangel an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln (FSNAU 18.9.2023b).

Der Somalische Shilling ist im Allgemeinen stabil. Die Inflation liegt im Jahr 2023 bei 4,2 %, 2024 bei 4,0 % (FSNAU 18.9.2023a). Seit Juli 2023 sind die Preise für Mais und Sorghum aufgrund des gestiegenen Angebots aus der Gu-Ernte 2023 auf ein Niveau unter dem Vorjahresniveau gesunken und liegen derzeit nahezu im Durchschnitt. Die Preise für importierte Lebensmittel haben sich im vergangenen Jahr auf den meisten Märkten aufgrund des ausreichenden Angebots stabilisiert oder sind gesunken, sie bleiben über dem Fünfjahresdurchschnitt (FSNAU 18.9.2023b).

Somalia gehört weltweit zu den Ländern mit der größten Rate an Menschen, die keinen Zugang zu sauberem Wasser haben. Laut UNICEF benötigen acht Millionen Menschen, darunter fast fünf Millionen Kinder, Unterstützung im Hygienebereich und bei der Wasserversorgung (UNICEF 31.10.2023; vgl. SOYDA 4.9.2023). Laut anderen Angaben sind 3,9 Millionen Menschen von Wasserunsicherheit betroffen (ÖBN 11.2022). Die mäßigen bis starken Gu-Regenfälle (April–Juni) 2023 haben auch den Zugang zu Wasser und Weideland verbessert und den Menschen eine gewisse Erleichterung gebracht. Die Wasserpreise sind teils um etwa 40 % gesunken (UNSC 15.6.2023).

Bereits mit Stand Feber 2023 hatten die Pegelstände in den Flüssen Juba und Shabelle wieder annähernd Normalniveau erreicht (IPC 28.2.2023). Mit der Gu-Regenzeit 2023 hat sich der Zustand des Weidelandes deutlich verbessert. Spätestens für Ende 2023 wird sich das Weideland in ganz Somalia erholt haben (FSNAU 18.9.2023a). Die Dürre hat mindestens ein Drittel des Viehbestands in Somalia vernichtet (UN OCHA 1.3.2023). Seit Mitte 2021 sind rund 3,8 Millionen Stück Vieh umgekommen (UNSC 15.6.2023). Die Viehwirtschaft hat bis dahin maßgeblich zur Versorgung der Familien – mit Milch und Fleisch – beigetragen (AP 8.6.2022). Zudem finden sich in der Viehwirtschaft 90 % der informellen Beschäftigten und Vieh bildet 90 % der Exporte des Landes (UN OCHA 1.3.2023). Die Dürre hatte also akute Auswirkungen auf die Lebensgrundlage von Haushalten. In den meisten Fällen kam es zu einem vollständigen oder nahezu vollständigen Verlust der Viehbestände und zu erheblichen Unterbrechungen landwirtschaftlicher Aktivitäten. 40 % der im Rahmen einer Studie befragten Haushalte verfügten vor der Dürre über ein landwirtschaftliches Einkommen. Danach waren es 12 %. Auch der Verkauf von Produktionsgütern wie Vieh ist überall deutlich zurückgegangen, von 16 % auf 3 % (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023).

Fluchtbewegungen aufgrund von Dürre (Überschwemmungen siehe weiter oben): Im Jahr 2022 sind in Süd-/Zentralsomalia 1,179.000 Menschen aufgrund der Dürre vertrieben worden (UNHCR 31.12.2022). 2023 waren es Stand November 528.000; die meisten diesbezüglich Vertriebenen stammen aus den Regionen Bay (152.000), Lower Shabelle (109.000), Gedo (90.000), Bakool (62.000), Middle Juba (29.000), Bari (24.000) und Lower Juba (19.000). Die wenigsten Menschen flohen aus Woqooyi Galbeed (Somaliland; 0), Benadir (900), Nugaal (1.000), Galgaduud (2.000) und Sanaag, Sool und Togdheer (Somaliland, je 4.000) sowie Awdal (Somaliland; 6.000) (UNHCR 2023).

Hunger, Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot]. Mit Stand September 2023 befanden sich ca. 2,8 Millionen Menschen in IPC-Stufe 3 (17 % der Bevölkerung); ca. 920.000 in Stufe 4 (5 %) und keine in Stufe 5 (Hungersnot). Zusammen mit den rund 5,6 Millionen in IPC 2 ist (FSNAU 9.2023) die Hälfte der Gesamtbevölkerung von 17 Millionen Menschen Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. Knapp 1,8 Millionen Kinder leiden an Unterernährung (IR 30.8.2023). Humanitäre Hilfe verhindert in vielen Bereichen eine Verschlechterung der Ernährungssicherheit und der Ernährungslage. Im Zeitraum August-September 2023 besonders betroffen war das Küstengebiet von Zentralsomalia sowie Laascaanood (IPC 4). Die meisten pastoralen und agropastoralen Lebensräume [livelihoods] in den nördlichen und zentralen Regionen; die agro-pastoralen in ganz Somalia; sowie die Flusslebensräume in Hiiraan, Middle Shabelle, Lower Shabelle und Gedo werden auf Krisenniveau eingestuft (IPC 3); dies gilt auch für die meisten der wichtigsten IDP-Lager im Land. Die meisten städtischen Bevölkerungsgruppen stehen demnach unter Stress (IPC 2) (FSNAU 18.9.2023b).

Die folgenden IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zeigen die Situation im Zeitraum Juli 2022 bis September 2023 sowie eine Prognose bis Dezember 2023. Angesichts der IPC-Karten ist die Stadtbevölkerung oft von IPC 3 oder IPC 4 anteilig weniger betroffen als Menschen in ländlichen Gebieten:

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241120_W124_2284225_1_00/hauptdokument.img3is.png FSNAU 18.9.2023b, FSNAU 28.2.2023a, FSNAU 11.9.2022aGenerell finden sich unter IDPs mehr Personen, die unter Ernährungsunsicherheit sowie an Mangel- oder Unterernährung leiden (USDOS 20.3.2023).

IPC-Verteilung nach Gebieten in Prozent der Bevölkerung für Mai und Dezember 2022 sowie September 2023:

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241120_W124_2284225_1_00/hauptdokument.img4is.png FSNAU 18.9.2023b, IPC 28.2.2023

Eine weitere Kartensammlung, in welcher ausschließlich mehrere, für die Nahrungsmittelversorgung alarmierende Werte zusammengefasst dargestellt werden, zeigt die Entwicklung der vergangenen Jahre (je dunkler das Rot, desto mehr Alarmwerte wurden überschritten):

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241120_W124_2284225_1_00/hauptdokument.img5is.png FSNAU 17.10.2023

Eine Quelle gibt die Zahl der Hungertoten alleine für das Jahr 2022 mit ca. 43.000 an - die Hälfte davon Kinder unter fünf Jahren. Am stärksten betroffen waren die Regionen Bay, Bakool und Benadir (UNSC 15.6.2023; vgl. XIN 20.3.2023, IR 30.8.2023). V.a. Bay und die dortige Hauptstadt Baidoa waren massiv betroffen. Zu den 500.000 Einwohnern der Stadt kamen 600.000 Menschen aus dem Umland (AQ21 11.2023). Für das Jahr 2023 wurde bereits im März eine Übersterblichkeit von 18.000-34.000 prognostiziert (UNSC 15.6.2023; vgl. XIN 20.3.2023), eine andere Quelle schätzt die Zahl an Menschen, die im ersten Halbjahr 2023 aufgrund der Dürre gestorben sind, auf 135 pro Tag (UNiSOM 20.3.2023).

Die Situation hinsichtlich akuter Unterernährung hat sich im Vergleich zu 2022 im Allgemeinen verbessert. Für den Zeitraum August 2023 bis Juli 2024 wird die Zahl an Kindern unter 5 Jahren, die an akuter Unterernährung leiden, auf ca. 1,5 Millionen geschätzt; davon 330.630 mit schwerer Unterernährung. Auch bei IDPs ist die Quote an Unterernährten zurückgegangen - namentlich in Mogadischu, Baidoa und in Hiiraan. Von Gu 2022 bis Gu 2023 konnten die Zahl von an akuter Unterernährung betroffenen Kindern unter fünf Jahren um 19 % gesenkt werden, jene der Kinder mit schwerer Unterernährung um 36 % (FSNAU 18.9.2023b). Im Zeitraum Feber 2021 bis September 2023 zeigte sich die Situation hinsichtlich Unterernährung bei unter Fünfjährigen wie folgt [GAM = akute Unterernährung; SAM = schwere akute Unterernährung]:

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241120_W124_2284225_1_00/hauptdokument.img6is.png FSNAU 18.9.2023c, FSNAU 1.3.2023, FSNAU 10.2.2022, FSNAU 4.2.2021

Die IPC-Stufen zur Unter- und Mangelernährung haben sich seit Herbst 2022 wie folgt entwickelt (inkl. Prognose bis Dezember 2023):

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241120_W124_2284225_1_00/hauptdokument.img7is.pngFSNAU 18.9.2023b, FSNAU 28.2.2023b, FSNAU 11.9.2022b

Humanitäre Hilfe: In Somalia ist die längstdienende humanitäre Mission tätig, jährlich werden Milliarden US-Dollar ausgegeben (Ali/TEL 28.1.2022). Somalia ist auch der am besten finanzierte sog. Humanitarian Plan weltweit; um eine Hungersnot zu vermeiden, umfasste das Engagement im Jahr 2022 2,27 Milliarden US-Dollar, für das Jahr 2023 sind 2,6 Milliarden vorgesehen (AQ21 11.2023). Davon waren aber laut Angaben der UN bis November 2023 erst 42 % finanziert (UN News 30.11.2023). Mit Stand Oktober 2023 waren in Somalia in 71 von 74 Bezirken 248 humanitäre Organisationen aktiv, 115 davon befassten sich in 69 Bezirken mit Ernährungssicherheit (UN OCHA 16.11.2023). In Zusammenarbeit mit Partnern konnte UNICEF in den ersten zehn Monaten des Jahres 2023 in 70 von 74 Bezirken 517.090 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung mit lebensrettender Behandlung versorgen (UNICEF 31.10.2023). Humanitäre Hilfe spielt weiterhin eine entscheidende Rolle bei der Verbesserung der Lage hinsichtlich Ernährungsunsicherheit und in vielen anderen Bereichen. Nahrungsmittel- und Bargeldhilfe erreichten im Zeitraum Jänner-März 2023 durchschnittlich 4,4 Millionen Menschen pro Monat. Diese Zahl ging im Zeitraum April-Juni 2023 auf 3,6 Millionen Menschen pro Monat zurück. Aufgrund von Finanzierungsengpässen musste die humanitäre Hilfe eingeschränkt werden (FSNAU 18.9.2023b).

Bis zum Geldtransferprogramm Baxnaano gab es kein Programm für ein soziales Sicherheitsnetz. Baxnaano ist das erste von der Bundesregierung geleitete Geldtransferprogramm, es wird vom WFP unterstützt und von der Weltbank finanziert. Stand Juni 2023 wurden über dieses Programm monatlich bedingungslose Geldtransfers an 200.000 arme und gefährdete Haushalte mit Kindern bereitgestellt und damit ca. 1,2 Millionen Menschen erreicht (IMF 31.7.2023). Humanitäre Hilfe erfolgt z.B. durch den Danish Refugee Council (DRC). Dieser stellte etwa in Dayniile (Mogadischu) hunderten bedürftigen Haushalten von der EU finanziertes Geld über mobile Lösungen zu. In Galkacyo hat der DRC mit EU-Geldern Brunnen, Tanks und Wasserleitungen für 800 Haushalte gebaut (DRC 15.11.2022). Ein anderes Beispiel ist jenes Projekt von der FAO und von USAID, mit welchem von der Dürre betroffene Menschen mit Bargeld und Beiträgen zum Lebensunterhalt unterstützt werden, um einen besseren Zugang zu Nahrung und anderen Grundbedürfnissen gewährleisten zu können. In Bossaso stellte die FAO z.B. 400 gefährdeten Fischerfamilien sechs Monate lang Bargeld und Fischverarbeitungsausrüstung zur Verfügung, damit sie ihre dringendsten Bedürfnisse erfüllen und sich besser im Fischereisektor engagieren können. Diese Art der Unterstützung geht mit Schulungen zum effizienten Umgang mit begrenzten Ressourcen einher. Zusätzlich zu den Ausrüstungen erhielten die Teilnehmer sechs Monate lang Geldtransfers in Höhe von 75 US-Dollar pro Monat (FAO 1.8.2023). Andere Hilfe leistete wiederum UNHCR in Galkacyo, wo 40 Betreiber kleiner Geschäfte, die einem Straßenbau weichen mussten, von UNHCR mit je 1.000 US-Dollar kompensiert worden sind. So konnten sie sich an einem neuen Ort ihr Geschäft wieder aufbauen (RE 18.12.2022).

Die Sicherheitslage beeinträchtigt die Arbeit humanitärer Kräfte. Ca. 740.000 Menschen in von nicht-staatlichen Gruppen kontrollierten Gebieten können nur schwerlich an humanitäre Hilfe gelangen (UNSC 1.9.2022b).

Ohne humanitäre Hilfe würden mehr Menschen an Hunger sterben (IR 30.8.2023). Aber auch die humanitären Organisationen stoßen auf Grenzen und haben nicht genügend Ressourcen, um allen zu helfen (IR 30.8.2023; vgl. AA 15.5.2023). Selbst in Mogadischu haben - anekdotischen Berichten zufolge - nicht alle IDPs Zugang zu Nahrungsmittelhilfe (RE 11.11.2022; vgl. NPR 23.12.20222). Anfang 2023 konnten fast 90 % der IDPs in Mogadischu, Garoowe, Hargeysa und Burco können ihre Grundbedürfnisse nicht abdecken (UN OCHA 1.3.2023). Menschen werden mitunter aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von Hilfe ausgeschlossen. Zudem ist in kurzer Zeit sehr viel Geld mit wenig Kontrolle nach Somalia geflossen, einiges davon kommt nicht bei den Bedürftigen an. Es kommt zu Diebstahl und Fehlleitung humanitärer Güter sowie zur Besteuerung humanitärer Hilfe (AQ21 11.2023). In Somalia sind es die mächtigen Gruppen, die den Löwenanteil erhalten: an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr 2011. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird. Weitere Gründe sind, dass diese Gruppen traditionell über weniger Ressourcen verfügen, weniger Remissen erhalten und Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen nicht so gut ausgebaut sind. Al Shabaab hat sich diese Benachteiligung zunutze gemacht (Sahan 24.10.2022).

Gesellschaftliche Unterstützung: [Bis auf das o.g. Programm Baxnaano] gibt es kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2022a), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 15.5.2023). Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2022a). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (AA 15.5.2023). Ein Vorteil der somalischen Sozialstruktur ist die Verpflichtung zur Hilfe. Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar (Sahan 24.10.2022). Vorrangig stellt die patrilineare (väterliche) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die Patri-(Vater)-Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden i.d.R. - wie es ein Experte formuliert - "einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos". Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten (ACCORD 31.5.2021). Eine Frau in Baidoa berichtet etwa, dass, nachdem ihr Mann sie verlassen hatte, sie und ihre Kinder von ihrem Bruder erhalten werden, der als Tagelöhner arbeitet (NPR 23.12.2022). In einer Dokumentation der Deutschen Welle wird ein junger Mann gezeigt, der im Sudan medizinisch versorgt und von dort zurückgeholt werden musste. Die Ältesten bzw. Sultans sammeln Geld im ganzen Clan, und dieser gab dafür schließlich 7.000 US-Dollar aus. Danach hat der Clan dem Mann um 3.000 US-Dollar ein Tuk-Tuk finanziert, damit er den gefährlichen Weg der Migration nicht noch einmal antritt (DW 3.2021). Diese Art des "Fundraising" (Qaraan) erfolgt in Somalia und in der Diaspora als nicht nur, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken. Darunter fallen auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung (Majid/Abdirahman/Hassan 2017).

In Somalia sind soziale Kontakte im Fall von Dürren und anderen Krisen seit Langem eine Quelle der Widerstandsfähigkeit, ein effizienter Teil der Bewältigungsstrategie (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023; vgl. DI 1.6.2019), die zum Überleben von Haushalten beigetragen hat. Die bei einer Studie am häufigsten angegebenen Unterstützungsquellen sind Familie, Freunde und Nachbarn (24 %), gefolgt von internationalen (15 %) und lokalen NGOs (8 %). Soziale Kontakte haben auch während der aktuellen Dürre eine entscheidende Rolle gespielt (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ohne die gegenseitige Unterstützung - ohne Teilen - wäre die Katastrophe noch viel größer geworden (Spiegel/Hoffmann 24.9.2022). Die Haushalte haben sich gegenseitig auf vielfältige Weise unterstützt, auf materielle und immaterielle Art, darunter mit Bargeld, Lebensmitteln, Informationen und emotionaler Unterstützung. Oft teilen diejenigen mit mehr sozialen Verbindungen und besserem Zugang zu Ressourcen mit weniger gut vernetzten Haushalten. Der Zusammenhalt erstreckte sich mitunter auch auf externe Hilfe - etwa Bargeldhilfen durch humanitäre Organisationen. Lokale Führer haben Gemeinschaftstöpfe eingerichtet, in welche die Haushalte Teile der erhaltenen Hilfe einzahlen. So wurde einerseits sichergestellt, dass vulnerable Haushalte nicht leer ausgehen, und andererseits wurden derart Spannungen zwischen Haushalten, die Hilfe erhalten, und solchen, die keine Hilfe erhalten, abgemildert. Zu den gefährdeten Gemeindemitgliedern gehören in diesem Zusammenhang z.B. ältere und/oder behinderte Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, Waisen und Witwen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). NRC berichtet beispielsweise von einer IDP-Familie, die nach Baidoa geflüchtet ist. Dort siedelte sie sich gezielt in einem Lager an, wohin schon vorher Menschen aus der eigenen Community geflüchtet waren. Ein Nachbar ist in diesem Kontext manchmal ein Dorfbewohner von zu Hause, ein entfernter Verwandter. So entsteht ein Unterstützungssystem (NRC 16.11.2023). Bei einem anderen Beispiel wird hinsichtlich der Überschwemmungen im Rahmen der Deyr-Regenzeit 2023 berichtet, dass die meisten Familien aus dem überfluteten Horseed-1-IDP-Lager in Baidoa bei Verwandten untergekommen sind (UN OCHA 23.11.2023).

Neben Familie und Clan helfen hierbei auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 1.6.2019). Soziale Unterstützung erfolgt auch über islamische Wohltätigkeitsorganisationen und NGOs (BS 2022a). Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann (SIDRA 6.2019). 22 % der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten, 28 % bei institutionellen Pflegeeinrichtungen (7 %) untergebracht. Weitere 28 % schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn (OXFAM/Fanning 6.2018).

In der somalischen Gesellschaft - auch bei den Bantu - ist die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt (DI 1.6.2019). Menschen, die selbst wenig haben, teilen ihre wenigen Habseligkeiten und helfen anderen beim Überleben. Es herrscht eine starke Solidarität (ACCORD 31.5.2021). Eine Gemeindeführer eines Dorfes bei Garoowe erklärt beispielsweise, dass Menschen ihre Verwandten nicht zurücklassen würden. Es wird demnach geteilt, so lange es etwas zu teilen gibt (UN OCHA 23.11.2023). Auch Remissen werden mitunter mit Nachbarn, Verwandten und Freunden geteilt (DI 1.6.2019). Oft borgen Haushalte also Geld oder Waren von lokalen Betrieben (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Selbst Kleinhändlerinnen in IDP-Lagern, die ihre Ware selbst nur auf Kredit bei einem größeren Geschäft angeschafft haben, lassen anschreiben und streichen manchmal die Schulden von noch ärmeren Menschen (RE 19.2.2021).

Eine Hilfestellung bieten Remissen aus dem Ausland (BS 2022a). Nach Somalia fließen jährlich mehr als 1,7 Milliarden US-Dollar (KNOMAD 2023; vgl. UNCDF 4.2023, ÖBN 11.2022). Remissen spielen damit eine entscheidende Rolle bei der Verringerung der Armut (ÖBN 11.2022). Sie steuerten in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 27,3 % zum BIP bei (AFDB 23.6.2023). So kommt weit mehr Geld ins Land als durch Entwicklungshilfe (SRF 27.12.2021). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen (IPC 1.3.2021). Diese stellen einen bedeutenden Anteil des Budgets von Privathaushalten dar, v.a. für die unteren 40 %, wo Remissen 54 % aller Haushaltsausgaben decken (WB 1.6.2021). Laut einer Studie von IOM aus dem Jahr 2021 sind 67 % der Empfänger von Remissen arbeitslos. Für viele Menschen sind die Überweisungen ein Rettungsanker (Sahan/SWT 2.9.2022; vgl. OXFAM 15.12.2023, Star 30.8.2022). Überweisungen werden hauptsächlich für allgemeine Haushaltsausgaben (z.B. Nahrung, Wasser) sowie Bildung und Gesundheit verwendet (UNCDF 4.2023; vgl. OXFAM 15.12.2023). Minderheiten mangelt es oft am Zugang zu Remissen (SPC 9.2.2022). In einem Artikel berichtet ein Geschäftsmann und zehnfacher Vater, der seinen Betrieb zusperren musste, dass er von seiner Schwester in Saudi-Arabien mit 200 US-Dollar pro Monat unterstützt wird. Ein anderer Verkäufer, dem es wegen der Dürre ähnlich ergangen ist, erhält pro Monat 150 US-Dollar von einem Onkel in Südafrika, der auch noch für zwei seiner Brüder die Semestergebühren an der Universität in Mogadischu finanziert. Ein weiterer Verkäufer hat sich einerseits an einen Onkel in Großbritannien gewandt und ist andererseits mit seiner Familie zurück zu seinen Eltern gezogen, um sich die 20 US-Dollar Miete zu sparen. Vom Onkel in Großbritannien erhält er 250 US-Dollar im Monat (RE 22.7.2022).

Gegenwärtig sind die Systeme sozialer Absicherung allerdings deutlich überdehnt (IPC 28.2.2023). Diese Überlastung zeigt sich auch an der hohen Anzahl an IDPs (IPC 4.6.2022). Auch generell sind manche Clans nicht mehr in der Lage, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clanheimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus (DI 1.6.2019). Bei einer Studie haben 56 % der befragten Haushalte angegeben, über keinerlei Unterstützungsquellen zu verfügen. 85 % gaben an, dass sie es nicht geschafft haben, irgendwo einen Kredit zu bekommen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ein Viehzüchter aus Awdal berichtet beispielsweise, dass er aufgrund des Verlusts von Vieh bei einem lokalen Geschäft auf Kredit eingekauft hat. Als seine Schulden 1.000 US-Dollar erreicht haben, wurden ihm weitere Einkäufe versagt; seitdem leben er und seine Familie von dem, was Verwandte ihnen geben (RE 6.9.2023).

Rückkehrspezifische Grundversorgung

Letzte Änderung: 17.03.2023

Einkommen: Somalis aus der Diaspora - aus Europa oder den USA - die freiwillig zurückkehren, nehmen oft keine Hilfspakete in Anspruch, sondern kehren einfach zurück. Viele der Rückkehrer aus Kenia und dem Jemen gehen in die großen Städte Kismayo, Mogadischu und Baidoa, weil sie sich dort bessere ökonomische Möglichkeiten erwarten (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Der UNHCR hat für eine repräsentative Studie von 2018 bis Dezember 2021 fast 2.900 Haushalte mit mehr als 17.000 Angehörigen – darunter vor allem unterstützte Rückkehrer aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen – zu ihrer Situation in Somalia befragt. Insgesamt haben 59 % der Rückkehrerhaushalte angegeben, dass ihr Einkommen nicht ausreicht. Dies wird zu 43 % auf mangelnde Jobmöglichkeiten zurückgeführt. Die meisten Rückkehrer leben von Einkommen als Taglöhner oder als Selbstständige sowie von humanitärer Hilfe (UNHCR 22.3.2022).

Nach Angaben einer Quelle ist Somalia auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in großem Ausmaß nicht vorbereitet, und es kann davon ausgegangen werden, dass sich ein erheblicher Teil der Rückkehrer als IDPs wiederfinden wird (ÖB 11.2022, S. 14). Arbeitslose Rückkehrer im REINTEG-Programm (siehe unten) berichten über mangelnde Möglichkeiten; über eingeschränkte Erfahrungen, Fähigkeiten und Informationen über den Arbeitsmarkt. Nur 30 % der REINTEG-Rückkehrer sind mit ihrer ökonomischen Situation zufrieden, viele klagen über niedriges Einkommen und lange Arbeitsstunden (IOM 3.12.2020). Viele von ihnen sind diesbezüglich Druck seitens ihrer Familie ausgesetzt – v. a. wenn sie aufgrund ihrer „abgebrochenen“ Migration noch Schulden offen haben. Manche Rückkehrer gehen deshalb explizit nicht in Regionen, wo Mitglieder des eigenen Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24).

Andererseits werden in Kismayo Somali, die nach Jahrzehnten in Kenia nach Somalia zurückgekehrt sind, auch in der Verwaltung eingesetzt – mitunter in hohen Funktionen. Anekdotische Berichte belegen, dass viele der Rückkehrer aus Kenia in ganz Somalia für Behörden oder NGOs arbeiten (AJ 14.9.2022a). Laut einer Quelle muss eine nach Mogadischu zurückgeführte Person nicht damit rechnen, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden kennen sollte, dann würde diese Person in ein IDP-Lager gehen und dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Die Person ist auf Mitleid angewiesen; Hilfe findet sich vielleicht auch in einer Moschee. Jedenfalls würde eine solche Person so schnell wie möglich versuchen, dorthin zu gelangen, wo sich ein Familienmitglied befindet. Dass gar keine Familie existiert, ist sehr unwahrscheinlich (ACCORD 31.5.2021, S. 37).

Rückkehrer, die im Ausland ausgebildet wurden, können - bei vorhandenen, besseren Fähigkeiten - am Arbeitsmarkt Vorteile haben. Jedenfalls sind Netzwerke aus Familie, Nachbarn und Freunden für Rückkehrer höchst relevant. Die Unterstützung, die ein Rückkehrer aus diesen Netzwerken ziehen kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr er diese Netzwerke während seines Auslandsaufenthalts gepflegt hat. Natürlich spielen auch Clannetzwerke eine Rolle. Dies ist mit ein Grund dafür, dass Rückkehrer sich oft in Gebieten ansiedeln, die von eigenen Clanmitgliedern bewohnt werden (EASO 9.2021a).

Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 5/31f). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24), denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden (ÖB 11.2022, S. 14). Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft - nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen (ACCORD 31.5.2021, S. 39f). Laut Angestellten von IOM in Somaliland würde ein Rückkehrer ohne Beziehungen oder Kontakten in Hargeysa in der Stadt trotzdem mit Wasser, Nahrung und Unterkunft versorgt werden. Dies erfolgt informell und aus Gründen der Gastfreundschaft und anderen kulturellen Werten. Die Verfügbarkeit derartiger kulturell bedingter Unterstützung kann aber weder geplant werden, noch ist diese längerfristig garantiert (IOM 2.3.2023).

Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig (FIS 7.8.2020, S. 39). Insgesamt herrschen am Arbeitsmarkt Nepotismus und Korruption (SIDRA 6.2019a, S. 5).

Unterstützung extern: Für Rückkehrer aus dem Jemen (LIFOS 3.7.2019, S. 63) und Kenia gibt es seitens des UNHCR Rückkehrpakete (ACCORD 31.5.2021, S. 23). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 28.6.2022, S. 23). Der UNHCR unterstützt ausgewählte Haushalte in unterschiedlichen Teilen Somalias mit Ausbildungs-, Schulungs- und finanziellen Maßnahmen (UNHCR 27.6.2021, S. 9).

Rückkehrprogramme: Bis Ende 2022 setzt IOM für Österreich das Rückkehrprogramm Restart III um, das auch Somalia umfasst. Das Programm bietet Rückkehrern 500 Euro Bargeld sowie 2.800 Euro Sachleistungen - etwa im Rahmen einer Unternehmensgründung oder für Bildungsmaßnahmen; Beratung nach der Rückkehr; situationsspezifische Unterstützung vor Ort - etwa für vulnerable Rückkehrer; Zuweisung zu weiteren spezifischen Organisationen; Monitoring (IOM 26.11.2021; vgl. IOM o.D.).

Die auf Rückkehrer spezialisierte Organisation IRARA kooperiert mit Frontex, um u. a. in Somalia eine Reintegration zu gewährleisten. Hierbei werden nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückkehrer unterstützt und vom Programm abgedeckt. Einerseits bietet IRARA Leistungen bei der Ankunft (Abholung vom Flughafen; Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft; dringende medizinische Betreuung; spezielle Betreuung vulnerabler Personen; Geldaushilfe). Zum anderen bietet die Organisation auch sogenannte post-return assistance (Hilfe beim Aufbau eines Betriebes; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Bildung und Berufsausbildung; Geldaushilfe (IRARA 2022).

Im ebenfalls von IOM geführten Programm RESTART III wird Somalia als Projektland für freiwillige Rückkehr angeführt. Dieses wird dort über Büros in Mogadischu und Bossaso abgewickelt. Voraussetzung einer Rückführung ist hier eine Freigabe durch somalische Behörden vor der Rückkehr (Kontakt über Operations bei IOM Österreich) (IOM 12.2021).

Unterkunft: Der Zugang zu einer Unterkunft oder zu Bildung wird von Rückkehrern im REINTEG-Programm als problematisch beschrieben (IOM 3.12.2020). Ein Appartementzimmer in einer sichereren Wohngegend Mogadischus kostet rund 200 US-Dollar im Monat, in Gegenden mit niedrigerem Lebensstandard zahlt eine Einzelperson für ein Zimmer in einem Mietshaus 80-100 US-Dollar. Mieten für Wellblechhäuser beginnen bei 45 US-Dollar. Nach Angaben von IOM-Mitarbeitern in Mogadischu spielt die Clanmitgliedschaft bei der Anmietung einer Unterkunft keine Rolle (IOM 2.3.2023). Grundsätzlich braucht es zur Anmietung eines Objektes einen Bürgen, der vor Ort bekannt ist. Dies ist i. d. R. ein Mann (FIS 7.8.2020, S. 31f). Für eine alleinstehende Frau gestaltet sich die Wohnungssuche dementsprechend schwierig, dies ist kulturell unüblich (IOM 2.3.2023; vgl. FIS 7.8.2020, S. 31f) und wirft unter Umständen Fragen auf (FIS 7.8.2020, S. 31f). In Hargeysa kann es vorkommen, dass mehrere alleinstehende Frauen zusammen ein Objekt anmieten. In Mogadischu verfügen viele Haushalte über Fließwasser. Es gibt auch kollektive Wasserstellen. Im Feber 2023 kostete ein Kubikmeter Wasser 1,5 US-Dollar (IOM 2.3.2023).

Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S. 63; vgl. AA 28.6.2022, S. 24); nach anderen Angaben finden sich viele der Rückkehrer aus dem Jemen und aus Kenia schlussendlich in IDP-Lagern wieder (ACCORD 31.5.2021, S. 24). IOM-Mitarbeiter erklären, dass der durchschnittliche Rückkehrer sich vorübergehend nur eine Wellblechhütte oder eine traditionelle Wohnstatt als Unterkunft leisten kann (IOM 2.3.2023). Gemäß der bereits weiter oben erwähnten Rückkehrer-Studie des UNHCR haben hingegen nur 22 % der unterstützten und 38 % der nicht unterstützten, von UNHCR befragten 2.900 Rückkehrerhaushalte angegeben, in einem IDP-Lager zu wohnen (UNHCR 22.3.2022).

Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein inner-somalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden und die Grundvoraussetzungen für eine freiwillige Rückkehr nicht gewährleistet sind (AA 28.6.2022, S. 24f).

Frauen und Minderheiten: Prinzipiell gestaltet sich die Rückkehr für Frauen schwieriger als für Männer. Eine Rückkehrerin ist auf die Unterstützung eines Netzwerks angewiesen, das i. d. R. enge Familienangehörige – geführt von einem männlichen Verwandten – umfasst. Für alleinstehende Frauen ist es mitunter schwierig, eine Unterkunft zu mieten oder zu kaufen (FIS 5.10.2018, S. 23). Auch für Angehörige von Minderheiten – etwa den Bantus – gestaltet sich eine Rückkehr schwierig. Ein Mangel an Netzwerken schränkt z. B. den Zugang zu humanitärer Hilfe ein (LIFOS 19.6.2019, S. 8). Für eine weibliche Angehörige von Minderheiten, die weder Aussicht auf familiäre noch Clanunterstützung hat, stellt eine Rückkehr tatsächlich eine Bedrohung dar (ÖB 11.2022, S. 12).

(…)

Somaliland

Wirtschaft, Arbeit

Letzte Änderung:17.03.2023

In Somaliland hat es in den letzten 20 Jahren viele positive wirtschaftliche und soziale Entwicklungen gegeben (ACCORD 31.5.2021, S. 30). Hauptfaktoren der Wirtschaft und des BIP sind Viehzucht und Dienstleistungen (BS 2022, S. 31). Der informelle Sektor ist der Hauptpfeiler der Wirtschaft (FH 2022b, G4). Das jährliche Budget Somalilands ist in den letzten Jahren stark gewachsen. 2015 betrug es lediglich 156 Millionen US-Dollar (HD 14.1.2021), 2021 waren es 340 Millionen und für 2022 sind 412 Millionen budgetiert. Mehr als ein Drittel der Ausgaben von rund 280 Millionen US-Dollar fließen in Sicherheit und Verteidigung, 9 % in die Bildung und 6 % ins Gesundheitswesen. Dabei hat Somaliland kaum Schulden, der Anteil der Schuldentilgung liegt im Budget bei nur rund 2 %. Das Wirtschaftswachstum betrug 2019 noch 6,5 %, ist aber im Jahr 2020 Covid-19-bedingt auf -2 % geschrumpft (ISIR 1.3.2022). Das BIP/Kopf betrug 2020 566 US-Dollar, der Großteil des BIP entstammt der Viehzucht (30 %), dem Handel (24 %), Remissen (22 %) und der Landwirtschaft (8 %) (HD 14.1.2021). Der Rückgang beim Wirtschaftswachstum im Jahr 2020 war v. a. auf den Einbruch von Viehexporten (-33 %) zurückzuführen (ISIR 1.3.2022). Der somaliländische Shilling ist verhältnismäßig stabil (BS 2022, S. 27; vgl. ISIR 1.3.2022). Strom ist sehr teuer und kostet rund viermal soviel wie in Europa (ARTE 2021). Die zahlreichen Rückkehrer aus der Diaspora sind aufgrund ihrer Finanzkraft und ihres Wissens für die Wirtschaft von enormer Bedeutung (Spiegel 1.3.2021). 1,9 Milliarden US-Dollar wurden 2021 aus dem Ausland an Remissen nach Somaliland überwiesen (HT 4.3.2022). Die Diaspora ist der Idee hinsichtlich des Aufbaus der Heimat stark verpflichtet (Sahan 15.7.2021). Fast 80 % des Gründungskapitals von kleinen und mittleren Unternehmen kommt aus der Diaspora (Sahan 4.10.2021).

Nach Angaben einer Quelle erreicht die (formelle) Jugendarbeitslosigkeit in Somaliland geschätzte 60 % (ÖB 11.2022, S. 20), gemäß offiziellen Angaben sogar 75 % (SOS 10.8.2022). Allerdings ist die hohe Arbeitslosigkeit - etwa bei Absolventen von Berufsausbildungen, wo diese nach der Ausbildung in Hargeysa bei 46 % liegt - u. a. darauf zurückzuführen, dass sich viele Auszubildende auf einige wenige Nischen fokussieren, z.B. IT und Business (Majidi 2.5.2016) bzw. darauf, dass der tertiäre Bildungssektor an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes vorbeiarbeitet (SOS 10.8.2022). Laut Weltbank hingegen betrug die Arbeitslosigkeit bei der Erwerbsbevölkerung in ganz Somalia im Jahr 2021 19,9 % (WB 2022). Generell scheinen zu den Schätzungen unterschiedliche Berechnungsmethoden herangezogen zu werden.

Eine Studie der UN-Agentur UNFPA aus dem Jahr 2016 nennt folgende Zahlen, wonach zwar nur 29,9 % der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeitet, jedoch auch nur 13,8 % als Arbeitssuchende gelten. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: Jene die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbstständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen produziert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit sind, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 2016, S. 29):

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Quelle: (UNFPA 2016, S.29)

In der gleichen Studie wurde der Status bzgl. Arbeit auch auf Geschlechter heruntergebrochen. Folglich sind in Somaliland 17,4 % der Männer und 10 % der Frauen im Alter von 15-64 Jahren auf der Arbeitssuche, wohingegen 35,2 % der Männer und 22,2 % der Frauen einer Arbeit nachgehen (UNFPA 2016, S. 31):

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Quelle: (UNFPA 2016, S.31)

Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (63 %). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (15,2 %) (UNFPA 2016, S. 36):

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Quelle: (UNFPA 2016, S.36)

Bei einer Umfrage hinsichtlich der Interaktion mit Migranten in Hargeysa (Stadtteile Dami, State House und Cakara), bei welcher mehr als 200 Erwachsene (70 % weiblich, 30 % männlich) befragt worden sind, gaben 42 % an, über ein eigenes Einkommen zu verfügen. Bei männlichen Befragten lag der Wert bei 67 %, bei weiblichen bei 31 %. Hinsichtlich der Art der Beschäftigung ordneten sich jene mit eigenem Einkommen (84) folgenden Gruppen zu: Selbständige (30), Angestellte (28) und Tagelöhner (26). Frauen arbeiteten hauptsächlich in Kleinbetrieben – etwa Geschäfte, Catering, Dienstleistungen (25 von 44) sowie als Hausbedienstete (9); bei Männern (40) waren 11 Selbständige, 7 Bauarbeiter und 7 Transporteure. Von den nicht Beschäftigten (117) gaben 57 % an, Kinder zu betreuen bzw. den Haushalt zu führen – fast ausschließlich Frauen. 17 % bezeichneten sich als arbeitslos, 14 % waren Studenten und 12 % Ältere und Kranke (MMC 19.8.2022).

In Hargeysa können ungelernte Kräfte auf Baustellen eine Arbeit finden (Fundi/Kuli), Frauen als Reinigungskraft, als Dienstmädchen oder in Teehäusern. Frauen mit geringer Ausbildung können auch eine Arbeit als Friseurin, als Henna-Malerin, als Kosmetikerin oder als Verkäuferin finden. Männer mit geringer Ausbildung können mitunter als Maler arbeiten. In kleineren Städten oder Ortschaften gibt es mehr Möglichkeiten, eine Arbeit in der Landwirtschaft zu finden. Frauen können auch einen eigenen kleinen Betrieb gründen, indem sie z. B. auf der Straße oder auf Baustellen Essen verkaufen. Andere suchen eine Anstellung bei einer Reinigungsfirma. Generell gibt es Jobvermittlungsportale, andere finden eine neue Arbeit über eigene Kontakte. Für Ungelernte gibt es keine Vermittlungsportale, sie müssen direkt z. B. auf Baustellen gehen, und dort um eine Arbeit fragen. Besonders gefragt sind auf dem Arbeitsmarkt IT-Kenntnisse, Marketing und Verkauf, Buchhaltung, medizinische Berufe, Installateure, Bauarbeiter, Mechaniker und ähnliche Handwerke (IOM 2.3.2023).

Jedenfalls gehört die Suche nach Arbeitsmöglichkeiten zu den Hauptgründen für Migration (ÖB 11.2022, S. 20). Nur ein Fünftel der Universitätsabsolventen findet nach dem Abschluss eine Anstellung (ARTE 2021). Clanverbindungen spielen bei der Arbeitssuche eine kritische Rolle (FH 2022b, F4). Frauen tragen mittlerweile in 48 % der Haushalte den Hauptteil zum Familieneinkommen bei (OXFAM 6.2018, S. 10). Auf dem großen Viehmarkt von Hargeysa stellen Frauen rund 90 % aller Händler (ARTE 2021). Überhaupt spielen Frauen - außer bei den großen Betrieben - eine führende Rolle beim Unternehmertum. In Hargeysa befindet sich mehr als die Hälfte aller Familienunternehmen im Besitz von Frauen (WB 22.3.2022).

In den städtischen Gebieten hat die beschleunigte Land-Stadt Migration zur Herausbildung peripherer Stadtgemeinden geführt, die von sozialen Dienstleistungen, dem formellen Arbeitsmarkt und politischer Mitsprache abgeschnitten sind (ÖB 11.2022, S. 20).

Lebenskosten: Die Lebenshaltungskosten liegen in Hargeya bei 300-400 US-Dollar, bei mittlerem Standard bei 400-500 US-Dollar. In kleineren Städten sind die Kosten jeweils etwas niedriger anzusetzen. Die meisten Rückkehrer nach Somaliland können sich bei der Unterbringung keinen höheren Standard leisten und nehmen Wellblechhäuser oder traditionelle Unterkünfte in Anspruch. Dies gilt sowohl für Hargeysa als auch für kleinere Städte, wie z. B. Ceel Afweyn oder Boorama. Frauen leben üblicherweise nicht alleine. Wenn alleinstehende Frauen tatsächlich eine Wohnung mieten, dann tun sie das meist gemeinsam mit anderen alleinstehenden Frauen. Die durchschnittlichen Kosten für eine Mietwohnung liegen nach Angaben von Mitarbeitern von IOM bei 250 US-Dollar im Monat. Einzelne Zimmer können für 100 US-Dollar angemietet werden, Wellblechhäuser kosten 45-60 US-Dollar. Ungelernte Arbeitskräfte verdienen 300-400 US-Dollar im Monat bzw. 10 US-Dollar am Tag (IOM 2.3.2023).

Der Ausbildungssektor in Somaliland hat sich ständig verbessert. Meist arbeiten hier staatliche Organe, lokale Gemeinden und externe Geber – darunter die Diaspora – zusammen. Private Bildungsanbieter boomen, und es gibt mehrere Universitäten und Colleges (BS 2022, S. 32). Die Sahamiye Foundation, welche u.a. vom Gründer des Finanzdienstleisters Worldremit betrieben wird, hat angekündigt, in den nächsten zehn Jahren 500 Millionen US-Dollar in Somaliland ausgeben zu wollen. Die Alphabetisierungsrate soll damit auf 90 % gehoben werden. Außerdem will die Stiftung 100.000 Menschen eine adäquate Berufsausbildung zukommen lassen und ins Gesundheitswesen investieren. Die Stiftung war schon zuvor die größte Wohltätigkeitsstiftung in Somaliland und hat bereits zahlreiche Programme gestartet (SLP 7.4.2021). Im Budget für das Jahr 2022 ist die Aufnahme von 300 zusätzlichen Lehrkräften vorgesehen (ISIR 1.3.2022).

OXFAM betreibt u.a. in Zusammenarbeit mit der Organisation Shaqadoon und deren Hargabits Academy ein Programm, um der Jugendarbeitslosigkeit entgegenzuwirken. Das Programm bietet auf dem Arbeitsmarkt gesuchte Ausbildung (z.B. digitale und IT-Bildung) und eine bessere Vermittlung zu Arbeitsplätzen – speziell auch für marginalisierte Jugendliche (OXFAM o.D.a). Ein anderes, u.a. von der EU finanziertes, Projekt wird vom Africa Educational Trust geleitet. Mit diesem Programm erhalten 400 junge Menschen grundsätzliche (Alphabetisierung) und weitergehende (handwerkliche, unternehmerische) Ausbildung. Mindestens 250 jungen Menschen wird der Zugang zu Mikrokrediten ermöglicht, um sich eine Lebensgrundlage zu schaffen (AET 2020). SOS-Kinderdorf hat mit einigen Partnern im Jahr 2016 das Next Economy Programme begonnen. Junge Menschen erhalten eine Zusatzausbildung, um auf dem Arbeitsmarkt als Angestellte oder als Selbständige Beschäftigung zu finden. Jene, die selbständig werden wollen, müssen eigenständig 500 US-Dollar aufstellen, diese werden vom Programm ergänzt (SOS 10.8.2022).

Grundversorgung (es ist auch der Teil zu Somalia zu berücksichtigen)

Letzte Änderung: 03.01.2024

Die Regierung ist in der Lage, grundlegende Dienste bereitzustellen. Im Bildungs- und Gesundheitsbereich wurden hierbei Verbesserungen erzielt. Allerdings herrscht im Land noch immer ein hohes Maß an Armut. Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz bilden die erweiterte Familie und der Clan. Auch Remissen aus dem Ausland tragen zu diesem Netz bei (BS 2022a). Viele Haushalte sind auf diese Gelder angewiesen (FH 2023b). Gerade in schlechten Zeiten überweisen Mitglieder der Diaspora mehr Geld, damit niemand in der Familie zu Hause hungern muss (HT 4.3.2022).

In ländlichen Gebieten lebt mehr als eine von drei Personen in Armut, in urbanen Gebieten ist es mehr als eine von vier (HD 14.1.2021). Überdurchschnittlich viele der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten (76 %) oder aber auch in institutionellen Pflegeeinrichtungen (7 %) untergebracht. Weitere 54 % schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn. Generell sind gesellschaftlicher Zusammenhalt und soziale Netze in Somaliland besser als in anderen Landesteilen (OXFAM/Fanning 6.2018).

Dürre [es ist auch das Kapitel zu Somalia zu berücksichtigen]: In Somaliland gab es 2022 noch 100.000 neue IDPs aufgrund der Dürre (UNHCR 31.12.2022). Im Jahr 2023 (Stand November) waren es hingegen nur ca. 18.000, davon je 4.000 in den Regionen Togdheer, Sanaag und Sool, 6.000 in Awdal und 30 in Woqooyi Galbeed (UNHCR 2023). Generell war die Dürre laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 auch in den Städten spürbar. Dort hängen die Menschen oft von Verwandten auf dem Land ab, was die Versorgung mit landwirtschaftlichen Produkten angeht. Dort war aber Dürre, viele Menschen drängten zusätzlich in die Städte und leben ihrerseits bei Verwandten (Omer/STDOK/SEM 4.2023).

In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (AA 15.5.2023). In Hargeysa, in Somaliland geht es den Menschen durchschnittlich besser als in Süd-/Zentralsomalia (ACCORD 31.5.2021). Trotzdem ist laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 Armut der treibende Grund für Migranten, welche das Land verlassen (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023).

Alleine die UN führt für die somaliländischen Regionen folgende Zahlen an aktiven (humanitären) Partnern an: Awdal: 18; Woqooyi Galbeed: 33; Togdheer: 38; Sool: 32; Sanaag: 32 (UN OCHA 16.11.2023). Aufgrund der vergleichsweise guten Sicherheitslage, verzeichnen die UN in Somaliland weniger Zwischenfälle im Zusammenhang mit humanitärem Zugang als anderswo im Land. Allerdings fokussiert sich die internationale humanitäre Unterstützung (Stand 11.2022) auf die Region Bay in Somalia. Da die finanziellen Mittel auch dort nicht ausreichen, wird sich zeigen, in welchem Umfang Somaliland unterstützt werden kann (ÖBN 11.2022). Es kam zwischen Somalia und Somaliland zu einer Art Wettbewerb um humanitäre Hilfe. Trotzdem war diese im Rahmen der Dürre verfügbar. Erfahrungen aus der vorhergehenden Dürre (sporadische Hungertote) haben zu Änderungen geführt. Zusätzlich wurden viele Dämme und andere Wasserinfrastruktur errichtet (Omer/STDOK/SEM 4.2023).

Medizinische Versorgung

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Somaliland

Letzte Änderung: 17.03.2023

Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 28.6.2022, S. 24), bzw. weist sie zahlreiche Schwächen auf. Sie hat sich im Laufe der letzten Jahre aber substanziell verbessert (ÖB 11.2022, S. 20; vgl. BS 2022, S. 11). Insgesamt ist die Lage in Somaliland besser als in Süd-/Zentralsomalia. Die Fertilitätsrate liegt in Somaliland bei 5,7 Kindern pro Frau, der gesamtsomalische Durchschnitt beträgt 6,9. In Somaliland werden 40 % der Kinder unter medizinischer Begleitung geboren [institutional delivery], im somalischen Durchschnitt sind es nur 21 % (WB 6.2021, S. 26ff). Seit dem Jahr 2010 sind in Hargeysa viele neue Gesundheitseinrichtungen – ganze Spitäler, Zahnarztpraxen, Kliniken – eröffnet worden, viele davon privat (BFA 3./4.2017). Zuletzt haben die Vereinten Arabischen Emirate im Jänner 2021 zwei modern eingerichtete Spitäler in Berbera und Burco eröffnet (UAE 20.1.2021).

Trotzdem befindet sich Somaliland bei einigen Gesundheitsindikatoren unter den schlechtesten Staaten weltweit. Der Mangel an ausgebildetem Personal zeigt sich durch eine geringe Dichte von nur 4,6 Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen auf 10.000 Einwohner - die WHO empfiehlt als Minimum 23 (KGHP o.D.). Der Gesundheitssektor ist nur schwach reguliert. Den Großteil der medizinischen Versorgung stellen UN und NGOs (ÖB 11.2022, S. 20). Im somaliländischen Gesundheitssystem gibt es vier Ebenen: Die Primary Health Care Units (PHU); die Health Centers (HC); die Primary oder Referral Hospitals bzw. Referral Health Centers (RHC); und die Regionalspitäler (Mahfud et al. 16.9.2021; vgl. BMC Yussuf 2020, S. 3). Für das Jahr 2016 wurde die Zahl an Einrichtungen mit 123 PHU, 104 HC und 21 RHC angegeben. Die Zahl an Spitälern beläuft sich auf 16 – dies sind nur knapp weniger als im Rest Somalias zusammen (19) (HIPS 5.2020, S. 13). Quellen von EASO (nunmehr EUAA) berichten: In Hargeysa gibt es neben dem Hargeysa Group Hospital (HGH) noch mehrere private Spitäler (Edna Adan, Hargeysa International Hospital, Gargaar Hospital, Haldoor Multispeciality and Teaching Hospital, Amal Grand Hospital, Arab Medical Union Hospital); diese verfügen jeweils über 50 bis 100 Betten. Zudem gibt es noch zahlreiche kleinere Einrichtungen, die meist auf ein Spezialgebiet fokussieren, sowie niedergelassene Ärzte (EASO 9.2021a, S. 85). Die meisten Einrichtungen sind allerdings unterfinanziert bzw. mangelhaft ausgestattet – vor allem jene in ländlichen Gebieten (BMC Yussuf 2020, S. 6). Außerdem ist das System nicht vollständig ausgebaut. So gibt es etwa im Bezirk Borama 13 HCs, nur ein Primary Hospital und ein 377-Betten umfassendes Regionalspital. Wegen des Mangels an öffentlichen Primary Hospitals werden Patienten von HCs oft direkt an das Regionalspital weiter verwiesen. Dabei würde es im Bezirk Borama zehn private Primary Hospitals geben (Mahfud et al. 16.9.2021).

Es gibt keinerlei kostenfreie Gesundheitsversorgung und auch keine Krankenversicherung (Höhne 9.4.2021). Quellen von EASO berichten: Selbst wenn das größte Spital des Landes - das Hargeysa Group Hospital (HGH) - "öffentlich" oder "staatlich" genannt wird, weil es von der öffentlichen Hand mitfinanziert wird, müssen Patienten dort trotzdem für medizinische Leistungen bezahlen. Die Aufnahme kostet ca. 10 US-Dollar; ein Bett in einem Mehrbettzimmer pro Nacht ebenfalls 10 US-Dollar. Operationen kosten zwischen 350 und 1.000 US-Dollar, ein Kaiserschnitt ca. 400 US-Dollar. In den anderen Spitälern in Hargeysa sind die Gebühren für Zulassung und Bett rund 30 % höher, die Operationen kosten in etwa gleich viel wie am HGH. Da nahezu niemand eine Krankenversicherung hat, muss für die medizinische Versorgung privat aufgekommen werden. Normalerweise unterstützen sich hier Familienmitglieder, typischerweise werden die Kosten von Verwandten in der Diaspora übernommen. Ist eine Person völlig mittellos, kann diese sich auch an eine Moschee und manchmal auch an erfolgreiche Wirtschaftstreibende wenden (EASO 9.2021a, S.84ff).

Spezifische Behandlungen: Das HGH kann in einigen Bereichen spezialisierte medizinische Versorgung bieten, z. B. Dialyse (FIS 5.10.2018, S. 35). Im Jänner 2021 haben die Vereinten Arabischen Emirate in Hargeysa ein Dialysezentrum eröffnet, an welchem 30 Patienten pro Tag behandelt werden können (ENA 23.1.2021). Ärzte ohne Grenzen haben im Jahr 2019 in Hargeysa und Berbera ein neues Programm gegen multiresistente Tuberkulose begonnen. Menschen aus dem ganzen Land werden an die beiden unterstützten Spitäler verwiesen (MSF 29.4.2022). Das Rehabilitationszentrum der SRCS in Hargeysa bietet physiotherapeutische und orthopädische Dienste. Zudem werden Prothesen, Orthosen, Rollstühle und Gehhilfen organisiert, unterhalten und repariert (SRCS 2021, S. 8/19ff). Quellen von EASO berichten, dass es mehrere medizinische Bereiche gibt, wo Lücken im System bestehen bzw. wo keine Dienste angeboten werden: Onkologie, Dermatologie und spezielle chirurgische Eingriffe (z. B. pädiatrische Chirurgie, Wirbelsäulenchirurgie, Herzchirurgie) (EASO 9.2021a, S. 85).

In Somaliland wurden seit 2009 die psychische Gesundheitsversorgung in Hargeysa, Berbera, Boorama, Gabiley und Burco ausgebaut (Ibrahim 2022). Folgende Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind bekannt: je ein psychiatrisches Spital in Berbera und Gabiley; psychiatrische Abteilungen an den Spitälern von Hargeysa, Burco und Borama; sowie die Sahan Clinic (WHO Rizwan 8.10.2020). Am HGH gibt es eine psychiatrische Abteilung mit vier im Ausland ausgebildeten Psychiatern. Die Abteilung hat bis zu 150 Plätze für stationäre Aufnahmen (Höhne 9.4.2021). Nach anderen Angaben finden sich am HGH in der psychiatrischen Abteilung 100 Betten und zwei der fünf in Somaliland praktizierenden Psychiater (EASO 9.2021a, S. 85f). Insgesamt gibt es im Land ca. 250 Betten in der Psychiatrie (Ibrahim 2022; vgl. EASO 9.2021a, S. 85f). Im regionalen Kontext ist die Psychiatrie in Hargeysa relativ gut ausgerüstet. Daneben gibt es in Borama ein relativ gut funktionierendes Krankenhaus mit einer psychiatrischen Abteilung. Diese hat Platz für ca. 26 stationär aufgenommene Patienten. Allerdings arbeiten dort nicht permanent ausgebildete Psychiater, sondern Allgemeinmediziner mit gewissen Kenntnissen in Psychiatrie. Die Psychiatrie in Burco ist in einem schlechten Zustand. Dort fehlt es an Personal und Ausrüstung (Höhne 9.4.2021).

Quellen von EASO berichten, dass die psychiatrische Pflege in öffentlichen Einrichtungen kostenlos ist (EASO 9.2021a, S. 85f). Nach anderen Angaben belaufen sich die Kosten für den stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung im Krankenhaus auf ca. 5 US-Dollar/Nacht. Dazu kommen Kosten für Nahrung und Medizin. Insgesamt kostet ein Monat im Krankenhaus mindestens 200 US-Dollar, kann aber deutlich teurer werden, je nachdem, welche Medikamente gebraucht werden oder welche sonstigen Behandlungen durchgeführt werden müssen. Sowohl das HGH als auch das Krankenhaus in Borama und die wenigen privaten psychiatrischen Einrichtungen bieten ambulante Versorgung an. Diese ist generell deutlich günstiger als stationäre Aufenthalte. Es fallen allerdings bei jedem Arztkontakt Gebühren zwischen 5 und 10 US-Dollar an. Die Medikamente müssen dann zusätzlich bezahlt werden (Höhne 9.4.2021).

Zumindest am HGH werden PTSD, Schizophrenie und schwere Depressionen medikamentös und therapeutisch behandelt. Allerdings ist die Versorgung mit Medikamenten eingeschränkt (Höhne 9.4.2021). Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker auch in psychiatrischen Einrichtungen in Berbera und Hargeysa eine verbreitete Praxis (WHO Rizwan 8.10.2020; vgl. Höhne 9.4.2021).

Rückkehr

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Somaliland

Letzte Änderung: 17.03.2023

Zu möglichen staatlichen Repressionen gegenüber Rückgeführten liegen keine Erkenntnisse vor. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Die USA, Kanada, Großbritannien, Finnland, Dänemark, die Niederlande, Belgien und Norwegen führen grundsätzlich Abschiebungen nach Hargeysa durch. Pandemie-bedingt und aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit mit den somalischen Behörden finden nur wenige bis keine Rückführungen durch die genannten Staaten statt (AA 28.6.2022, S. 25). Nach Somaliland gibt es Linienflüge aus Dubai, Jeddah, Addis Abeba, Dschibuti und Nairobi (AQ9 1.2022). Rückführungen werden aber zum Teil über Mogadischu durchgeführt. Nach Somalia rückgeführte Personen reisen teilweise nach Somaliland weiter, die dortigen Behörden werden aber von der Regierung in Mogadischu nicht über die Hintergründe in Kenntnis gesetzt, sodass eine weitere Betreuung der Rückkehrer durch somaliländische Behörden unwahrscheinlich scheint (AA 28.6.2022, S. 25). Generell gibt es, bedingt durch die aus dem Jemen rückkehrenden Flüchtlinge, in der Zwischenzeit soziale Auffangnetze, Beratungsmöglichkeiten etc. Binnenvertriebene und Rückkehrer können in Somaliland grundsätzlich in Sicherheit leben, die Chance auf einen Arbeitsplatz ist jedoch gering (ÖB 11.2022, S. 21).

IOM Länderbüros unterhalten Rückkehrprogramme nach Somaliland. Die Rückkehr dorthin wird folglich als durchaus möglich beurteilt. Das Land akzeptiert nur aus Somaliland stammende Rückkehrer (ÖB 11.2022, S. 19; vgl. IOM 12.2021). In das europäische Programm zur freiwilligen Rückkehr ERRIN (European Return and Reintegration Network) wurde mit November 2019 auch die Destination Somaliland aufgenommen. Umgesetzt wird das Programm vor Ort von der Organisation IRARA (International Return and Reintegration Assistance) mit Büro in Hargeysa. Das Programm umfasst – neben den direkt von Österreich zur Verfügung gestellten Mitteln – pro Rückkehrer 200 Euro Bargeld sowie 2.800 Euro Sachleistungen (BMI 8.11.2019). Letztere umfassen (je nach Wunsch des Rückkehrers) eine vorübergehende Unterbringung, medizinische und soziale Unterstützung, Beratung in administrativen und rechtlichen Belangen, Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens sowie schulische und berufliche Bildung (BMI 8.11.2019; vgl. IRARA o.D.b). Bei Ankunft bietet IRARA zudem Abholung vom Flughafen, Unterstützung bei der Weiterreise und Grundversorgung. Zur Reintegration wird ein maßgeschneiderter Plan erstellt, der folgende Maßnahmen enthalten kann: soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; Bildung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Berufsausbildung; Unterstützung für ein Start-up; Unterstützung für vulnerable Personen. Laut IRARA werden nicht nur freiwillige Rückkehrer, sondern auch abgewiesene Asylwerber, irreguläre Migranten, unbegleitete Minderjährige und andere vulnerable Gruppen unterstützt und vom Programm abgedeckt (IRARA o.D.b). Im Zeitraum 2020 bis 2022 hat IOM 34 freiwillig aus Europa nach Somaliland Zurückgekehrte unterstützt (IOM 2.3.2023).

Laut dem Ministry of Resettlement, Rehabilitation and Reconstruction (MRRR) ist jede somaliländische Person willkommen, die freiwillig zurückkehrt. Das MRRR versucht, vor der Rückkehr Familie und Verwandte ausfindig zu machen und führt ein Screening durch. Nur dann wird von Somaliland die Genehmigung zur Rückkehr erteilt (BFA 3./4. 2017).

Seit Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration v. a. in Libyen und Äthiopien somalische Migranten, die in ihr Heimatland zurückzukehren wollen. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der Integration in den lokalen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten Rückführungsverfahren nach Somaliland gefördert (AA 28.6.2022, S. 24). Dutzende Migranten sind über dieses Programm nach Somaliland zurückgekommen. Rückkehrer erhalten u.a. eine Ausbildung – etwa „start-your-business“-Kurse. Nicht nur aus Libyen kommen Migranten freiwillig nach Somaliland zurück, sondern auch aus Europa, dem Sudan und dem Jemen (DW 12.12.2018). Auch aus der Diaspora sind viele Menschen nach Somaliland zurückgekehrt, überall im Land kann man Rückkehrer finden. Ihr Geld und ihr Wissen sind für die Wirtschaft von enormer Bedeutung. Diese Menschen vertrauen ihrem Land, sie glauben an Somaliland – und deshalb investieren sie dort auch (Spiegel 1.3.2021).

Dokumente

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Somaliland

Letzte Änderung: 15.03.2023

In Somaliland gibt es eine einigermaßen funktionierende Verwaltung (AA 28.6.2022, S. 26; vgl. ÖB 11.2022, S. 19). Die Behörden stellen auch Dokumente aus. Da die Republik Somaliland jedoch nicht anerkannt wird, besitzen diese Dokumente international keine Gültigkeit (AA 28.6.2022, S. 26). Es gibt eigene Reisepässe, diese werden allerdings nur von Äthiopien als Reisedokument akzeptiert (UNHCR 22.12.2021, S. 45). Nach anderen Angaben erkenne auch die Türkei und die Vereinten Arabischen Emirate diese Pässe an (ÖB 11.2022, S. 19).

Somaliland verwendet unterschiedliche Identitätsdokumente. Bei allen diesen Dokumenten ist die Verifizierung der Identität durch einen Clanältesten die Grundlage (UNHCR 22.12.2021, S. 45). Die Dokumentensicherheit in Somaliland gestaltet sich grundsätzlich nicht sehr viel besser als im übrigen Somalia. Grundsätzlich basieren auch die Angaben im Reisepass auf der mündlichen Bürgschaft von Clanältesten (ÖB 11.2022, S. 19). Laut somaliländischem Innenministerium ist es für Angehörige von als nicht-somaliländisch definierten Clans unmöglich, einen Personalausweis zu erhalten. Lediglich hinsichtlich der Angehörigen von Clans, die auf beiden Seiten der somaliländisch-äthiopischen Grenze leben, könnte es hier zur Ausstellung somaliländischer Dokumente kommen (BFA 3./4.2017). Registrierte Personen erhalten eine zwölfstellige ID-Nummer, die sie ihr Leben lang behalten (LIFOS 9.4.2019, S. 14). Eine somaliländische ID-Karte kann in jeder Regionalhauptstadt Somalilands beantragt werden (LIFOS 9.4.2019, S. 26). Sie wird zunehmend relevanter, wenn es um die Inanspruchnahme öffentlicher Dienste geht (UNHCR 22.12.2021, S. 45). Der Expertenrat der Vereinten Nationen gibt an, dass es Somaliland gelungen ist, an den Großteil der Bevölkerung erfolgreich Personalausweise auszugeben. Diese Ausweise können mit Staatsleistungen verknüpft werden (UNSC 10.10.2022, Abs. 59).

Da Somalia alle Somaliländer als somalische Staatsbürger erachtet, können diese auch einen somalischen Pass erhalten (UNHCR 22.12.2021, S. 45). Für Somaliländer, die einen somalischen Pass erlangen wollen, gibt es seitens Puntland ein eigens eingerichtetes Busservice. Personen werden von Hargeysa nach Garoowe transportiert, die Busfahrer garantieren für die somalische Staatsangehörigkeit der Antragsteller (LIFOS 9.4.2019, S. 16).

Ehe: Es gibt keine Zivilehe. Eheschließungen erfolgen v. a. in Städten bei religiös-staatlichen Stellen (regionale Schariagerichte in Laascaanood, Ceerigaabo, Borama, Hargeysa, Berbera, Burco). Dort werden auch Eheurkunden ausgestellt, und dort geschlossene Ehen werden dem Ministerium für Meldewesen (Ministry of Registration) in Hargeysa gemeldet (LI 14.6.2018, S. 20).

(…)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des BF

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit (vgl. AS 1 und AS 25) sowie Religionszugehörigkeit des BF (vgl. AS 2 und AS 25) und zu seinen muttersprachlichen Sprachkenntnissen (vgl. AS 1, AS 29 und OZ 5, S. 2) beruhen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Laufe des Verfahrens. Ebenso brachte der BF gleichbleibend im Verfahren vor, dem Clan der Isaaq, Subclan XXXX , anzugehören (vgl. AS 2 und AS 43), sodass sein Vorbringen den Feststellungen zugrunde gelegt wurde.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft aus der Stadt XXXX , Region XXXX , Somaliland, beruhen auf seinen diesbezüglich konsistenten Angaben im verwaltungsbehördlichen (vgl. AS 1, AS 3 und AS 37) und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. OZ 5, S. 4). Auch brachte er gleichbleibend im Verfahren vor, dort mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt zu haben und dass diese nach wie vor an seinem Herkunftsort leben (vgl. AS 37, AS 47, AS 75 und OZ 5, S. 4). Die Feststelllungen zu seinen weiteren Verwandten, Clanangehörigen sowie Freunden in seinem Herkunftsstaat und zu seinem Familienstand sind ebenso seinem diesbezüglichen Vorbringen im Verfahren zu entnehmen (vgl. AS 37, AS 49 und OZ 5, S. 4ff.). Dass der BF mit seiner Familie in Kontakt steht, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren (vgl. OZ 5, S. 5). Die Feststellung, wonach der BF die letzten ca. zwei Wochen vor seiner Ausreise bei seinen Clanangehörigen in einem Dorf lebte, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. AS 17f.). Dass der BF zwölf Jahre die Schule besuchte und ab und zu seiner Mutter im Geschäft geholfen hat, ist seinem eigenen Vorbringen im Laufe des Verfahrens zu entnehmen (vgl. AS 2, AS 37 und OZ 5, S. 5f.)

Die Feststellung, dass der BF in seine Heimatregion zurückkehren kann und dort bei seiner Familie in der Stadt XXXX oder bei seinen Clanangehörigen im Dorf XXXX erneut Unterkunft nehmen und Unterstützung erhalten kann, ergibt sich aus einer Zusammenschau folgender Umstände:

Der BF gab im Laufe des Verfahrens gleichbleibend an, dass nach wie vor seine Mutter und seine Geschwister an seinem Herkunftsort in einem Ziegelhaus leben würden und seine Mutter noch immer ein Lebensmittelgeschäft betreibe, durch das sie den Lebensunterhalt der Familie bestreite (vgl. AS 37, AS 75 und OZ 5, S. 4f.). Auch führte er an, dass er mit seiner Familie in Kontakt stehe und sagte er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX , dass er vor drei Tagen den letzten Kontakt zu seinen Familienangehörigen gehabt habe und dass es seiner Familie gut gehe (vgl. OZ 5, S. 5). Zudem leben weitere Verwandte des BF, nämlich Onkeln und Tanten, in seiner Herkunftsstadt und gab er an, dass er viele Freunde in Somalia habe, denen es zuletzt gut gegangen sei (vgl. OZ 5, S. 6). Der BF sagte weiters, dass sein Onkel mütterlicherseits, der in Großbritannien lebe, seine Ausreise aus Somalia finanziert und auch seiner Mutter manchmal in finanzieller Hinsicht geholfen habe (vgl. OZ 5, S. 6f). Es sind somit im Verfahren keine Gründe hervorgekommen und hat der BF auch keine geltend gemacht, die darauf schließen würden, dass ihm eine Rückkehr in seine Herkunftsstadt nicht möglich bzw. zumutbar ist, sodass die Feststellung zu treffen war, dass der BF bei seiner Familie in der Stadt XXXX erneut Unterkunft nehmen und durch diese Unterstützung erhalten kann.

Darüber hinaus hat der BF im Laufe des Verfahrens angegeben, dass er über ein Clannetzwerk in seiner Heimatregion verfügt. Er meinte zwar zunächst, dass er zu den Personen aus seinem Clan keinen Kontakt habe. Auf weitere Nachfragen gab er jedoch an, dass er diese Clanangehörigen vor seiner Ausreise aus Somalia manchmal gesehen habe und er von diesen auch unterstützt worden sei, nämlich hätten sie während seines Aufenthaltes in Somalia bei Problemen einander geholfen (vgl. OZ 5, S. 6). Zudem führte der BF vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich etwa die letzten zwei Wochen vor seiner Ausreise im Dorf XXXX bei seinen Clanangehörigen (die er an mancher Stelle sogar als seine „Verwandten“ bezeichnete, vgl. etwa OZ 5, S. 20) aufgehalten und dort Tiere gehütet habe (vgl. AS 41 und OZ 5, S. 17f.). Auch sagte er, dass die Bewohner dieses Dorfes größtenteils Angehörige seines eigenen Clans seien und dieser Ort nur etwa 16 km von seinem Heimatort entfernt sei (vgl. OZ 5, S. 17). Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion auch bei seinen Clanangehörigen im Dorf XXXX neuerlich Unterkunft nehmen und durch diese entsprechende Unterstützung erhalten kann. Dass manche seiner dort lebenden „Verwandten“ bewaffneten Milizen angehören würden und es deshalb dort für ihn gefährlich wäre, konnte er – wie unter Punkt II.2.4.1. bei seinem Fluchtvorbringen näher ausgeführt wird – aufgrund seiner vagen und oberflächlichen Angaben nicht hinreichend dartun, sodass sich dieses Vorbringen des BF als nicht glaubhaft erwies.

Auch ist festzuhalten, dass – wie unter Punkt II.2.4.1. ausgeführt wird – dem Fluchtvorbringen des BF, wonach er der Gefahr der Blutrache durch die Familie bzw. Clanangehörigen des Verstorbenen ausgesetzt wäre, kein Glaube geschenkt wird, sodass er auch die Gefahr einer individuellen Bedrohung oder Verfolgung in seiner Heimatregion nicht hinreichend glaubhaft machen konnte. Sonstige Gründe, die gegen eine Rückkehr des BF in seine Heimatregion sprechen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF beruht auf seinem eigenen Vorbringen im Laufe des Verfahrens, wonach er gesund sei und keine Medikamente nehme (vgl. AS 35 und OZ 5, S. 3). Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre.

Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

2.2. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stützen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere jedoch auf die Niederschrift der Erstbefragung vom XXXX (vgl. AS 1ff.) sowie den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX (vgl. AS 89ff.).

2.3. Zum Privatleben des BF in Österreich

Der BF brachte im Laufe des Verfahrens gleichbleibend vor, dass sich im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörige oder Verwandte aufhalten würden (vgl. AS 47 und AS 75) und ergaben sich keine sonstigen engen sozialen Bindungen des BF in Österreich.

Dass der BF in Österreich nicht erwerbstätig ist und auch keine karitativen Arbeiten verrichtet, brachte er in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt (vgl. AS 47 und AS 75) und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gleichbleibend vor (vgl. OZ 5, S. 10). Dass er derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und von (somalischen) Freunden unterstützt wird, ist seinen Angaben im Verfahren (vgl. AS 73) und einem Auszug aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem zu entnehmen. Dass der BF weder einen Deutschkurs besucht(e) noch über Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen (vgl. AS 45, AS 75 und OZ 5, S. 10). Mitgliedschaften in einem Verein, einer Organisation, einem Club oder dergleichen sind im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. OZ 5, S. 10).

2.4. Zum Fluchtvorbringen

2.4.1. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass dem BF hinsichtlich seines vorgetragenen Fluchtvorbringens, wonach er der Gefahr der Blutrache ausgesetzt sei, weil sein Bruder einen Mann getötet habe und sich die Familie bzw. Clanangehörigen des Verstorbenen rechen wollen würden, keine Glaubwürdigkeit zukommt, zumal seine diesbezüglichen Angaben einige Widersprüche und Unplausibilitäten aufweisen.

Zunächst ist festzuhalten, dass der BF sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens zwar in den Eckpunkten gleichbleibend darlegen konnte, jedoch erwiesen sich seine Ausführungen bei näherer Betrachtung in wesentlichen Details als unstimmig und unplausibel, sodass sie insgesamt als nicht glaubhaft anzusehen waren.

Zu dem Grund, warum ausgerechnet der BF von der Familie bzw. den Clanangehörigen des von seinem Bruder getöteten Mannes verfolgt werden würde, machte er unterschiedliche Angaben. So gab er vor dem Bundesamt in freier Erzählung noch an, dass die Familie bzw. die Clanangehörigen des getöteten Mannes seine Tötung als Ziel ausgegeben hätten, weil er der Zweitälteste nach seinem Bruder sei und sein Vater nicht mehr am Leben gewesen sei (vgl. AS 39). In der mündlichen Verhandlung behauptete er aber, dass die Familie des Verstorbenen einen Verwandten des Täters töten hätten wollen und er sein Bruder sei (vgl. OZ 5, S. 11). Auf nähere Nachfrage sprach er erneut davon, dass die Familie des Verstorbenen gesagt habe, dass entweder der Täter zu ihnen gebracht werden müsste oder eines der Familienmitglieder umgebracht werden müsste (vgl. OZ 5, S. 11). Zu einem späteren Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung, als der BF gefragt wurde, ob sich nach dem Vorfall, als die Angehörigen des Verstorbenen zu ihnen nach Hause gekommen seien, auch die anderen Familienmitglieder versteckt hätten, behauptete der BF auf einmal, dass dies seine Halbbrüder seien und nur er als leiblicher Bruder des Täters getötet werden würde (vgl. OZ 5, S. 18). Zwar korrigierte der BF bereits am Ende seiner Einvernahme vor dem Bundesamt seine Angabe in Bezug auf seine Familienangehörigen dahingehend, dass es sich bei seinen drei jüngeren Geschwistern nur um seine Halbbrüder handeln würde (vgl. AS 49), jedoch brachte er diesen Umstand nicht damit in Verbindung, dass deshalb nur er und nicht auch seine Brüder verfolgt werden würden. Gegen die Behauptung des BF, dass bei einer Blutrache nur der leibliche Bruder getötet werden würde (vgl. OZ 5, S. 18), spricht auch, dass er vor dem Bundesamt noch sagte, dass sie auch seinen Vater als Ziel genommen hätten, wenn dieser noch am Leben gewesen wäre (vgl. AS 39 „Da ich der zweitälteste meines Bruders war und mein Vater nicht mehr am Leben war, haben sie meine Tötung als Ziel ausgegeben.“). Der BF konnte somit aufgrund seiner abweichenden Angaben nicht nachvollziehbar darlegen, warum die Familie des Verstorbenen gerade an seiner Person ein besonderes Interesse hätte und nicht auch seinen weiteren Brüdern die Gefahr einer Verfolgung drohen würde.

Dass sich die Familie des Verstorbenen mittlerweile nicht doch an (zumindest) einen der jüngeren Brüder des BF gerächt hätte, erscheint aufgrund der Umstände, dass seit der Ausreise des BF aus Somalia im XXXX bereits über drei Jahre vergangen sind, die jüngeren Brüder des BF nach wie vor an seinem Herkunftsort leben und der Bruder, der den Mann getötet hätte, noch immer im Gefängnis sitzen würde (vgl. AS 43 und OZ 5, S. 13), als nicht plausibel. Zu seinen Familienangehörigen gab der BF aber an, dass es diesen gut gehen würde (vgl. AS 43 und OZ 5, S. 5).

Darüber hinaus konnte der BF nicht nachvollziehbar angeben, warum er bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia befürchtet habe, dass er durch die Familie bzw. Clanangehörigen des Verstorbenen getötet werden würde, zumal die Ältesten der Clans die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen gehabt hätten und demnach nicht feststeht, ob es tatsächlich zu keiner Einigung über eine Kompensationszahlung kommen würde. Auf diesbezüglichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung antwortete der BF ausweichend, dass die Regierung nicht mächtig sei und die Entscheidungen meistens nur die Ältesten treffen würden (vgl. OZ 5, S. 18). Es stellt sich auch die Frage, warum sich der BF, wenn die Familie des Verstorbenen doch ein derart großes Interesse an seiner Person hätte, sich in seiner Angelegenheit nicht an die Polizei gewandt habe, zumal der BF auch angab, dass die Polizei seinen Bruder aufgrund seiner eigenen Sicherheit in ein Gefängnis gebracht und die Polizei versprochen habe, seinen Bruder so lange zu beschützen, bis die Ältesten die Verhandlungen abgeschlossen hätten (vgl. AS 41 und OZ 5, S. 18). Seine diesbezügliche Begründung, wonach er deshalb nicht zur Polizei gegangen sei, weil er Angst gehabt habe, dass sie ihn auf der Straße sehen würden (vgl. OZ 5, S. 18), ist nicht stichhaltig. Der BF meinte nämlich auch, dass er und seine Mutter trotz der verschiedenen Verhandlungsstandpunkte keine Vorkehrungen für den Fall, dass die Familie des Verstorbenen bei ihnen zu Hause erscheinen würde, getroffen hätten und er sich nach dem zweiten Gespräch der Ältesten nur in seinem Haus vor ihnen versteckt habe (vgl. OZ 5, S. 16f.). Gegen eine allfällige Furcht des BF spricht auch, dass die Familie des BF ihn lediglich in die nur 16 km entfernte Ortschaft XXXX geschickt habe, wo er nach seinen Angaben bei den Clanangehörigen gelebt und Ziegen gehütet habe (vgl. AS 41 und OZ 5, S. 19). Dass die Polizei lediglich gewillt gewesen wäre, nur seinen Bruder zu beschützen, weil dieser etwa selbst als Polizist gearbeitet habe, hat der BF nicht vorgebracht.

Der BF vermochte in der Folge auch nicht glaubhaft darzulegen, dass er während seines Aufenthaltes im Ort XXXX von der Familie bzw. den Clanangehörigen des Verstorbenen verfolgt worden wäre. So gab er vor dem Bundesamt in freier Erzählung an, dass er dort bei seinem Clan gelebt, Ziegen gehütet und nachts geschlafen habe. Auf entsprechende Nachfrage verneinte er, in diesem Ort Probleme gehabt zu haben (vgl. AS 41). Erneut nachgefragt, ob es abgesehen von den dort lebenden Milizen, aufgrund derer seine Mutter besorgt gewesen sei (siehe dazu später), noch irgendwelche Probleme gegeben hätte, verneinte er dies abermals (vgl. AS 41). Seine darauffolgende vage Behauptung, wonach er deshalb nicht in eine andere Gegend gezogen sei, weil die Angehörigen des Opfers im ganzen Land verstreut seien und sie ihn überall finden würden (vgl. AS 41), ist vor dem Hintergrund seiner vorherigen Angaben nicht glaubhaft. In der mündlichen Verhandlung änderte er seine Angaben dahingehend, als er in XXXX nicht in Sicherheit gewesen sei, weil die Familie des Verstorbenen ein paar Männer zu seinen Clanangehörigen geschickt habe, um ihn dort aufzusuchen (vgl. OZ 5, S. 18f.). Seine weiteren Ausführungen, wonach er dort auf die Tiere aufgepasst habe, aber die Sicherheit nicht sehr gut gewesen sei, und die Tiere deshalb nicht weit vom dortigen Haus entfernt gewesen seien (vgl. OZ 5, S. 19), sind in einer Gesamtschau nicht in Einklang zu bringen. Der BF konnte seine vage Behauptung, wonach dort die Sicherheitslage nicht gut gewesen sei, nicht näher begründen und verneinte auch, dass es ihm gegenüber in XXXX zu irgendwelchen Vorfällen gekommen sei (vgl. OZ 5, S. 19). Auch seine weitere Begründung, wonach er deshalb nach XXXX gefahren sei, weil sie gedacht hätten, dass man nicht draufkommen würde, dass er sich dort verstecke (vgl. OZ 5, S. 21), ist angesichts der geringen Entfernung zwischen XXXX und seinem Heimatort von nur 16 km und seiner Angabe vor dem Bundesamt, wonach die Angehörigen des Opfers ihn überall finden würden (vgl. AS 41), nicht nachvollziehbar. Näher nachgefragt in der mündlichen Verhandlung, wo er sich befunden habe, als er von den Familienmitgliedern bzw. Ältesten des Verstorbenen in XXXX aufgesucht worden sei, meinte er erneut unsubstantiiert, dass er in einem Haus von einem Verwandten gewesen und jemand zu ihm gekommen sei und ihm erzählt habe, dass in der Stadt ein paar Männer ihn aufsuchen würden (vgl. OZ 5, S. 20). Da die soeben dargelegten Angaben des BF insgesamt als nicht den wahren Sachverhalt entsprechend angesehen werden, ist auch nicht glaubhaft, dass sich seine Familie aus Angst vor der Familie des Verstorbenen dazu entschlossen hätte, ihn von XXXX wegzuschicken (vgl. OZ 5, S. 19).

Zu seinem Aufenthalt in XXXX ist weiters anzumerken, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angegeben hat, dass er diesen Ort deshalb verlassen hätte müssen, weil es dort bewaffnete Milizen geben würde, die unter anderem auch Clanangehörige von ihm seien, und seine Mutter besorgt gewesen sei, dass er ebenfalls einer von diesen Männern werden würde (vgl. AS 40 und OZ 5, S. 17). Der BF hat daher von selbst nicht vorgebracht, dass er diesen Ort wegen einer vermeintlichen Rache durch die Familie des Verstorbenen verlassen hätte müssen, sondern wegen den dortigen bewaffneten Milizen (vgl. AS 41: „Meine Mutter war sehr besorgt und hat Angst bekommen, dass ich ebenfalls einer von den bewaffneten Milizen werde. Daraufhin hat meine Mutter und die Ältesten beschlossen, mich aus dem Land Somalia wegzuschicken.“; vgl. OZ 5, S. 17: „Die Bewohner von dort sind größtenteils Angehörige von meinem eigenen Clan. Ich musste dort bleiben. Aber die Männer von dort sind meistens bewaffnet und sind eine Art von Räubern. Da meine Mutter nicht wollte, dass ich eine Waffe trage und mit ihnen zusammengehe, hat sie sich entschlossen, mich von Somalia wegzuschicken.“). Weitere konkretere Angaben zu diesen Milizen machte der BF im Laufe des Verfahrens nicht und brachte er – wie sich aus den zitierten Ausführungen ergibt – insbesondere nicht vor, dass er sich selbst vor diesen fürchten würde, sodass sich daraus keine hinreichende Gefahr für den BF im Falle einer Rückkehr ableiten lässt. Es ist daher selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des BF, wonach er in seiner Herkunftsstadt aufgrund seines Bruders von der Familie bzw. den Clanangehörigen des Verstorbenen gesucht werden würde, davon auszugehen, dass er im Ort XXXX bei seinen Clanangehörigen, die er auch als seine „Verwandten“ bezeichnete, nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.

Es wird nicht verkannt, dass den Länderberichten zufolge Rachemorde in Somalia vorkommen. Jedoch wird selbst bei einem Mord vorerst im traditionellen Rechtssystem Blutgeld verhandelt; kommt es dort zu keiner Lösung, wendet man sich an Gerichte. Traditionelle Konfliktlösungsmechanismen sind auch als Maslaxa bekannt. Dabei hat Somaliland das Xeer und die damit verbundenen Kompensationszahlungen in sein Rechtssystem insofern integriert, um eine Eskalation bis hin zum Rachemord zu vermeiden. Clans beschließen weiterhin Xeer-Abkommen, der Staat übernimmt aber die Rolle der Bestrafung bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen. Zum Beispiel werden Täter so lange eingesperrt, bis die Kompensationszahlung erfolgt ist. Bei zu lang andauernder Nichtzahlung kann es auch zur Vollstreckung von Exekutionen kommen. Gerichte anerkennen Xeer-Entscheide. Damit ist es auch möglich, sich selbst bei schweren Verbrechen (Mord, Vergewaltigung) und nach einer Verurteilung durch ein staatliches Gericht im Rahmen des traditionellen Rechts freizukaufen bzw. die Strafe durch Kompensation zu tilgen (siehe Kapitel „Rechtsschutz, Justizwesen“, „Somaliland“). Vor dem Hintergrund der in wesentlichen Punkten unstimmigen und unplausiblen Angaben des BF in Zusammenschau mit den dargelegten Länderinformationen ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem BF eine Verfolgung durch die Familie bzw. Clanangehörigen des Verstorbenen drohen würde, zumal berichtet wird, dass selbst wenn es zu keiner Lösung bei Verhandlungen – wie der BF behauptet – kommen würde, man sich an Gerichte wendet. Der BF meinte selbst im Laufe des Verfahrens, dass man zunächst das Ergebnis der Verhandlungen der Ältesten abgewartet hätte und sein Bruder, der den anderen Mann unabsichtlich getötet hätte, sich zu seiner Sicherheit in einem Gefängnis befinden würde. Den Länderberichten ist auch zu entnehmen, dass es Somaliland insgesamt gelungen ist, ein staatliches Gewaltmonopol zu etablieren, ein unabhängiges und auf vier Ebenen hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem aufgebaut wurde und im Strafrecht rechtsstaatliche Grundsätze ansatzweise zu beobachten sind. Dass der BF sohin bei Wahrunterstellung seines Vorbringens keinen hinreichenden Schutz durch die Polizei – wie auch sein Bruder, der der Täter sei – bekommen hätte, konnte er im Verfahren auch nicht hinreichend darlegen.

Angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten im Vorbringen des BF wird deutlich, dass im Rahmen einer abwägenden Gesamtbetrachtung die Gründe, die gegen die Glaubhaftigkeit der vom BF geschilderten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen. Dem BF ist es daher insgesamt nicht gelungen, sein Vorbringen, wonach er der Gefahr der Blutrache ausgesetzt sei, hinreichend glaubhaft zu machen. Auch vermochte der BF in seiner Beschwerde keine substantiierten Angaben zu tätigen, die sein im Verfahren vorgebrachtes Fluchtvorbringen stützen würden. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien, da sie zwar allgemeine Aussagen über Somalia beinhalten, sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen würden (vgl. AS 169), ist dieser Behauptung kein Erfolg beschieden. Das Bundesamt hat sich in seiner Beweiswürdigung hinreichend mit den relevanten Länderberichten, insbesondere auch zur Lage in Somaliland, auseinandergesetzt und diese auch mit dem Fluchtvorbringen des BF in Verbindung gebracht (vgl. AS 146).

2.4.2. Auch eine Verfolgungsgefahr des BF wegen seiner Clanzugehörigkeit hat sich im Laufe des Verfahrens nicht ergeben und wurde von ihm nicht vorgebracht. Er hat in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt ausdrücklich verneint, wegen seiner Volksgruppe Probleme gehabt zu haben (vgl. AS 43). Ebenso wenig lässt sich den Länderberichten entnehmen, dass Angehörige des Clans der Isaaq allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit einer Verfolgung in Somalia ausgesetzt sind und ergibt sich aus den Berichten vielmehr, dass in der Heimatregion des BF XXXX va Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal wohnen (siehe Kapitel „Minderheiten und Clans“, „Somaliland“).

In einer Gesamtschau steht daher nicht fest, dass dem BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Isaaq, Subclan XXXX , mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Somalia, insbesondere in Somaliland, gezielte Verfolgung droht.

2.5. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Somalia

Die Feststellung zu den Folgen einer Rückkehr des BF in seine Heimatregion stützt sich auf die Berichte zur allgemeinen Lage in Somalia in Verbindung mit den individuellen Umständen des BF:

Den vorliegenden Länderberichten zufolge hat Somaliland im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die Somaliland erzielt hat. Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen. Die Gruppe kontrolliert keine Gebiete in Somaliland, und es gibt dort auch keine signifikanten Aktivitäten von Al Shabaab. Al Shabaab kann dort auch keine Steuern einheben. Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass man in Somaliland vor Al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren. Auch XXXX ist abseits begrenzter Auswirkungen der Rebellion von Ga’an Libah relativ ruhig. Gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2013 ist diese Stadt sicher. Laut einer anderen Quelle ist die Sicherheit dort hingegen nicht gleich gut, wie in XXXX . Eine weitere Quelle erklärt, dass hinsichtlich der Städte Borama, Hargeysa, Berbera und Burco das größte Sicherheitsrisiko ein Verkehrsunfall ist. Eine andere Quelle gibt an, dass in diesen vier Städten – und in den größeren Städten generell – Rechtsstaatlichkeit herrscht. Die Behörden gewährleisten dort demnach die Sicherheit der Bevölkerung, es gibt keine großen Probleme mit Raub oder Mord. Generell ist Kriminalität kein großes Problem im täglichen Leben. Der BF findet somit in seiner Herkunftsregion ein hinreichendes Maß an Sicherheit vor.

Auch aus der allgemeinen Versorgungslage ergibt sich keine Existenzgefährdung des BF. Gemäß den Länderberichten befanden sich im letztausgewiesenen Zeitraum September 2023 81 % der Bevölkerung der Region XXXX in den IPC-Klassifikationsstufen 1 („minimal“) und 2 („stressed“) und waren somit nicht von relevanter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Demgegenüber waren 14 % der Bevölkerung in der IPC-Stufe 3 („crisis“) und 5 % in der Stufe 4 („emergency“) zu verzeichnen, während niemand unter Hungersnot (Stufe 5, „famine“) litt. Auf der beigefügten IPC-Karte wurde die Heimatregion des BF merheitlich mit der IPC-Stufe 3 verzeichnet, welche sich jedoch in der Prognose für Oktober bis Dezember 2023 auf die Stufe 2 verringerte, womit also von einer sich bessernden Lage ausgegangen wurde. Entsprechend ist auch nach der aktuellsten verfügbaren IPC-Karte von Juli bis September 2024 die Heimatregion des BF mit der Stufe 2 verzeichnet und auch für Oktober bis Dezember 2024 mit der Stufe 2 prognostiziert (vgl. Somalia: Akute Ernährungsunsicherheit Juli bis September 2024 und Prognose Oktober bis Dezember 2024 | IPC - Integrierte Phasenklassifizierung der Ernährungssicherheit). Soweit der BF demgegenüber in seiner Beschwerde auf ein ACCORD-Themendossier zur humanitären Lage in Somalia verweist (vgl. AS 173), ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses nicht mit der Lage in Somaliland befasst und sohin nicht weiter beachtlich ist („Bitte beachten Sie, dass in diesem Themendossier nicht explizit auf die Region Somaliland eingegangen wird. Der Fokus der enthaltenen Informationen liegt hauptsächlich auf Süd- und Zentralsomalia, sowie auf größeren Städten, insbesondere Mogadischu.“).

Hinsichtlich der Grundversorgung wird in den Berichten ausgeführt, dass die Regierung in der Lage ist, grundlegende Dienste bereitzustellen. Im Bildungs- und Gesundheitsbereich wurden hierbei Verbesserungen erzielt. Allerdings herrscht im Land noch immer ein hohes Maß an Armut. Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz bilden die erweiterte Familie und der Clan. Auch Remissen aus dem Ausland tragen zu diesem Netz bei. Viele Haushalte sind auf diese Gelder angewiesen. Gerade in schlechten Zeiten überweisen Mitglieder der Diaspora mehr Geld, damit niemand in der Familie zu Hause hungern muss. In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundsätzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten. Zur Wirtschaftslage ist den Länderinformationen unter anderem zu entnehmen, dass es in Somaliland in den letzten 20 Jahren viele positive wirtschaftliche und soziale Entwicklungen gegeben hat. Hauptfaktoren der Wirtschaft und des BIP sind Viehzucht und Dienstleistungen. Der informelle Sektor ist der Hauptpfeiler der Wirtschaft. Das jährliche Budget Somalilands ist in den letzten Jahren stark gewachsen. Die Suche nach Arbeitsmöglichkeiten gehört jedenfalls zu den Hauptgründen für Migration. Clanverbindungen spielen bei der Arbeitssuche eine kritische Rolle.

Vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Somaliland ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF nicht zu erwarten, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimatregion nicht in der Lage wäre, seine grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen:

Der BF wurde in Somalia geboren, verbrachte dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens, ist daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und spricht auch Somalisch als Muttersprache. Der BF ist in der Stadt XXXX geboren und aufgewachsen und lebte dort mit seiner Familie bis kurz vor seiner Ausreise. Die letzten etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise war er im Ort XXXX bei seinen Clanangehörigen aufhältig. Darüber hinaus verfügt der arbeitsfähige und nach seinen Angaben gesunde 22-jährige BF über eine zwölfjährige Schulbildung und hat seiner Mutter ab und zu in ihrem Lebensmittelgeschäft geholfen, nämlich etwa Gemüse oder Obst vom Markt geholt, sodass bei ihm die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann und ihm auch die Aufnahme von Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, deren Aufnahme keiner speziellen Ausbildung bedarf, zur Sicherung seiner Existenz zumutbar ist. Da seinem Fluchtvorbringen insgesamt kein Glaube geschenkt wurde (siehe dazu Punkt II.2.4.1.), ist nämlich auch seinem Vorbringen, wonach er in seiner Heimatregion von der Familie bzw. den Clanangehörigen des Verstorbenen verfolgt werden würde, die Grundlage entzogen. Weitere substantiierte Gründe, die gegen eine Rückkehr des BF in seine Heimatregion sprechen würden, brachte er im Laufe des Verfahrens nicht vor.

Der BF verfügt auch über ein soziales Netzwerk in seiner Heimatregion, nämlich leben dort nach wie vor seine Familien- und Clanangehörigen sowie Freunde. Er steht auch in Kontakt zu seiner Familie. Der BF brachte zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vor, dass dort nicht ausreichend für seine Lebensbedürfnisse gesorgt gewesen wäre und finanzierte sein in Großbritannien lebender Onkel seine Ausreise aus Somalia. Sohin hat sich auch kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der BF im Falle einer Rückkehr zu seinen Angehörigen nicht in jenen weitaus größeren Bevölkerungsteil fallen würde, der nicht mit beachtlicher Nahrungsmittelunsicherheit konfrontiert ist, und er in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Wie bereits beweiswürdigend unter Punkt II.2.2.1. dargelegt wurde, kann der BF sohin in seine Heimatregion zurückkehren und dort bei seiner Familie in der Stadt XXXX oder bei seinen Clanangehörigen im Dorf XXXX , wo er bereits ca. zwei Wochen vor seiner Ausreise aufhältig war, erneut Unterkunft nehmen und durch diese Unterstützung erhalten. Zur Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann der BF überdies Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen (siehe das Unterkapitel „Rückkehrspezifische Grundversorgung“ im Kapitel „Grundversorgung/Wirtschaft“). Angesichts seiner persönlichen Situation und der Unterstützungsmöglichkeiten vor Ort besteht daher keine Gefahr, dass der BF auf die Versorgung in einem IDP-Lager angewiesen wäre bzw. gezwungen wäre, sich in einem Lager für Binnenvertriebene niederzulassen.

Es ist daher im Ergebnis zu prognostizieren, dass es dem BF vor dem Hintergrund der relevanten Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia möglich und zumutbar sein wird, in seine Heimatregion zurückzukehren und sich erneut dort niederzulassen.

2.6. Zur COVID-19-Krankheit

Da der BF im Hinblick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand keiner spezifischen Risikogruppe hinsichtlich der COVID-19-Krankheit zugehörig ist und dies im Laufe des Verfahrens auch nicht behauptet wurde, besteht in Zusammenschau mit den Feststellungen zur COVID-19-Krankheit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.

2.7. Zu den Feststellungen zum Herkunftsstaat

Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Somalia stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Somalia“, Version 6, Datum der Veröffentlichung: 08.01.2024, beruhen auf den dort angeführten Quellen und wurden mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes für die mündliche Verhandlung vom XXXX dem BF und seiner Vertretung zur Kenntnis gebracht. Die Länderfeststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts der bisherigen Ausführungen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens und der Rückkehrsituation des BF dar. Der BF bzw. seine Vertretung sind diesen Berichten auch nicht substantiiert entgegengetreten und wurde keine Stellungnahme abgegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

[…]“

3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.3. Im vorliegenden Fall ist es dem BF nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität darzutun. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.4.1. ausgeführt, ist es nicht glaubhaft, dass der BF der Gefahr der Blutrache ausgesetzt sei, weil sein Bruder einen Mann getötet habe und sich die Familie bzw. die Clanangehörigen des Verstorbenen rechen wollen würden. Es lässt sich daraus keine Verfolgungsgefahr für den BF im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ableiten.

3.1.4. Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 25.09.2020, Ra 2019/19/0407; mwN).

In Ermangelung von den BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte dieser Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob der BF im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer gezielten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Muslimen droht als Angehörigen der größten Glaubensgemeinschaft und traditionellen Hauptreligionen Somalias keine Verfolgung. Mit über 99% gehört die somalische Bevölkerung fast ausschließlich dem sunnitischen Islam, so wie auch der BF, an.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, unter Verweis auf Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie).

Es ist im Entscheidungszeitpunkt auch nicht anzunehmen, dass der BF allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Isaaq in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, einer Verfolgungsgefahr in asylrelevanter Intensität ausgesetzt zu sein, wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.4.2. dargelegt wurde.

Hinweise, dass dem BF aus sonstigen Gründen im Fall der Rückkehr nach Somalia aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen die reale Gefahr einer Verfolgung droht, sind im Verfahren im Übrigen nicht hervorgekommen.

3.1.5. Insgesamt war daher das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Folglich war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Für das Vorliegen einer realen Gefahr ("real risk") reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist; es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR und des Europäischen Gerichtshofes – EuGH).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

„Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BF bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BF als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012).“ (VfGH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012).

3.2.2. Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 leg.cit. ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

§ 11 AsylG 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 EMRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen. Die Frage der Sicherheit des Asylwerbers in dem als innerstaatliche Fluchtalternative geprüften Gebiet des Herkunftsstaates hat selbstverständlich wesentliche Bedeutung. Es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass der Asylwerber in diesem Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, findet. Sind diese Voraussetzungen zu bejahen, so wird dem Asylwerber unter dem Aspekt der Sicherheit regelmäßig auch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative zuzumuten sein. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 und VwGH 27.06.2018, Ra 2018/18/0269).

3.2.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:

Wie unter Punkt II.3.1. ausgeführt, besteht für den BF keine reale Gefahr, aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt zu werden. Im gegenständlichen Verfahren sind auch keine anderen Gründe hervorgekommen, aufgrund welcher der BF im Herkunftsstaat der realen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist.

Dem BF ist eine Rückkehr in seine Heimatregion, nämlich in seine Herkunftsstadt XXXX bzw. in den 16 km entfernten Ort XXXX , möglich.

Der BF hat keine individuellen Umstände dargetan und glaubhaft gemacht, die im Fall der Wiederansiedelung in seiner Heimatregion eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.5. dargelegt wurde. Überdies ist die Hauptstadt von Somaliland – wie sich aus den Länderberichten ergibt – auf dem Luftweg mit dem Flugzeug erreichbar.

In Zusammenschau der persönlichen Situation des BF mit der allgemeinen Lage in seiner Herkunftsregion ist zu prognostizieren, dass der BF seinen Lebensunterhalt und existenzielle Grundbedürfnisse sichern wird können. Es wird ihm möglich sein, in seiner Heimatregion nach anfänglichen Schwierigkeiten wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können, sodass ihm eine Wiederansiedelung in seiner Herkunftsregion im Hinblick auf die zu erwartenden Lebensumstände zumutbar ist.

Der BF ist gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr nach Somalia eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.

Da dem BF eine Rückkehr in seine Heimatregion möglich ist, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben und war damit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

3.3.2. § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz im XXXX im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor und ein dementsprechendes Vorbringen wurde auch nicht erstattet.

3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Somalia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

3.4.1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Schutz des Privat Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Art. 8 EMRK lautet wie folgt:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Die bisherige Rechtsprechung legt keine Jahresgrenze fest, sondern nimmt eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vor (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).

Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kam für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2016/21/0029; 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt VwGH 30.7.2014, 2013/22/0226; 9.9.2014, 2013/22/0247; 16.12.2014, 2012/22/0169).

Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage bzw. einem arbeitsrechtlichen Vorvertrag keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte (vgl. VwGH 23.11.2017, Zl. Ra 2015/22/0162; VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0074; VwGH 27.01.2015, Zl. Ra 2014/22/0108; VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Hingegen besteht aber im Hinblick auf strafgerichtliche Verurteilungen eines Fremden ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa VwGH 09.09.2010, Zl. 2006/20/0176, VwGH 28.02.2008, Zl. 2006/18/0467, VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0388).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl dazu insbesondere auch VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721; VwGH 18.12.2008, Zl. 2007/21/0505) – diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 07.10.2010, Zl. B 950/10; VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

3.4.2. Abwägung im gegenständlichen Fall

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Da sich keine Familienangehörige oder Verwandte des BF im Bundesgebiet aufhalten und er auch über keine sonstigen maßgeblichen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, stellt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens dar.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.

Zunächst ist auszuführen, dass der BF zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich nicht als begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind gleichfalls nicht ersichtlich.

Weiters ist auf die noch relativ kurze Aufenthaltsdauer des BF von rund zweieinhalb Jahren zu verweisen. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration aber außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0246). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt selbst bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (vgl. VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass beim BF keine außergewöhnliche Integration vorliegt, die für ein Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet sprechen würde.

Der BF geht in Österreich keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und verrichtet er auch keine karitativen Arbeiten. Er besucht(e) weder einen Deutschkurs, noch verfügt er über Deutschkenntnisse. Maßgebliche enge soziale Bindungen im Bundesgebiet hat er nicht geltend gemacht und er ist auch nicht Mitglied in einem Verein, einer Organisation, einem Club oder dergleichen. Eine außergewöhnliche Integration liegt beim BF daher zurzeit nicht vor.

Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellt (vgl. VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und über familiäre sowie freundschaftliche Anknüpfungspunkte sowie über ein Clannetzwerk in Somalia verfügt. Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat geboren, wuchs dort auf, besuchte dort zwölf Jahre die Schule, half seiner Mutter ab und an in ihrem Lebensmittelgeschäft, etwa durch Abholen von Gemüse oder Obst vom Markt, und spricht mit Somalisch auch eine anerkannte Landessprache. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich der arbeitsfähige BF im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern könnte.

Es ist festzuhalten, dass die Dauer des Verfahrens nicht jenes Maß überstieg, das für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.

Nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das Privatleben des BF durch eine Rückkehrentscheidung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und ihre Erlassung zur Errichtung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der öffentlichen Ordnung, als geboten zu erachten. Daraus folgt ihre Zulässigkeit iSd § 9 BFA-VG.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und auch nicht unverhältnismäßig.

3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten (siehe insbesondere die Punkte II.3.1. und II.3.2.) können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Somalia ist gegeben.

3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zu Spruchteil A) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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