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W145 2293085-1•Bundesverwaltungsgericht W145 2293085-1
W145 2293085-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2024
Arbeitskraft Gutachten Kind Pensionsversicherung Pflegebedarf Selbstversicherung
W145 2293085-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 21.03.2024, GZ: XXXX , wegen Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 21.03.2024, AZ: XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „PVA“, „belangte Behörde“) den bei ihr am 01.02.2024 eingelangten Antrag (datiert mit 10.09.2023) von Frau XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes XXXX , geb. XXXX 2014, gemäß den §§ 18a, 669 Abs. 3 ASVG abgelehnt.
Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund vorliege. Es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 vor. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde ihre Arbeitskraft durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht. Die Hauptdiagnose sei Diabetes mellitus I mit Erstmanifestation im Juli 2022 und Insulinpumpentherapie seit Dezember 2022. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. Durch die Diabetes-Erkrankung ergebe sich kein zusätzlicher Pflegeaufwand, der die Selbstversicherung der Mutter rechtfertigen würde. Durch die geplante Rehabilitation werde sich der Unterstützungsbedarf weiter verringern. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht gegeben. Der Antrag sei daher abzulehnen.
2. Mit Schreiben vom 15.04.2024 (eingelangt bei der PVA am 23.04.2024) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Sie brachte zusammengefasst vor, dass die Annahme der PVA, es würde hinsichtlich ihres Sohnes kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliegen, nicht den Tatsachen entspreche. Aufgrund seiner Erkrankung werde dem Sohn die erhöhte Familienbeihilfe zuerkannt. Sie verweise diesbezüglich auf die beiliegende Mitteilung.
Bei ihrem Sohn sei im Alter von sieben Jahren Diabetes Typ 1 diagnostiziert worden. Im Zusammenhang mit dieser Erkrankung sei eine dauernde Überwachung seines Zustandes bzw. der Glukose unumgänglich. Unterbleibe diese, könne es zu einer lebensgefährlichen Unterzuckerung kommen. Im Alltag stelle die ständig erforderliche Anwesenheit einer anderen Person und die Notwendigkeit, unverzüglich eingreifen zu können, natürlich eine große Herausforderung dar. Ihre Anwesenheit zu Hause sei im Großen und Ganzen durchgehend gegeben. Jederzeit könne es zu einer Situation kommen, in der für ihren Sohn Lebensgefahr bestehe. Dies mache eine Berufstätigkeit in einem höheren Ausmaß unmöglich.
Der Einschätzung der Gutachterin, die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin werde durch die Pflege ihres Sohnes nicht überwiegend beansprucht, widerspreche sie. Wie die Gutachterin richtig anführe, sei sie auch vor der Diagnosestellung „nur“ 12 Stunden pro Woche berufstätig gewesen. Dass dies jedoch zum Anlass genommen werde, die aufgrund der Erkrankung ihres Sohnes gegebene überwiegende Beanspruchung ihrer Arbeitskraft zu hinterfragen, könne sie nicht verstehen. Sie habe während der Zeit des Kindergartens und der ersten Volksschulklasse noch mehr Zeit für ihre Kinder haben wollen – wie dies auch bei vielen anderen Eltern der Fall sei. Ab der zweiten Klasse sei eine Aufstockung auf ein höheres Beschäftigungsausmaß schon lange geplant gewesen. Allerdings sei ziemlich genau zu diesem Zeitpunkt die Diagnose gestellt worden, was eine Erhöhung des Stundenausmaßes unmöglich gemacht habe, auch wenn dies nach wie vor ihr Wunsch sei. Die Vorgehensweise der Gutachterin sei aus Sicht der Beschwerdeführerin zu hinterfragen und würde jeder Mutter, die erst mit zunehmenden Alter ihres Kindes auch das Beschäftigungsausmaß erhöhe, faktisch die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung nehmen.
Die ständig erforderliche Hilfe und Betreuung ihres Sohnes sei jedenfalls mit einer überwiegenden Beanspruchung ihrer Arbeitskraft verbunden. Als alleinige Pflegeperson müsse sie mehrmals täglich und das völlig unvorhersehbar eingreifen. Ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege seien aufgrund der Behinderung ihres Sohnes entgegen der Angabe im Gutachten natürlich nötig. Es sei ihr auch nicht möglich, z.B. während eines Einkaufs ihren Sohn alleine zu lassen. Als Beweis lege sie einen Auszug des Glukose-Berichts ihren Sohn betreffend über einen Zeitraum von 14 Tagen bei, aus dem die durchschnittliche Häufigkeit einer nötigen Intervention durch eine Pflegeperson hervorgehe. Dies erfolge in unterschiedlicher Form – z.B. Insulin spritzen oder zum Essen auffordern, um den Unterzucker zu beheben bzw. früh genug zu verhindern. Bei Bedarf könnten weitere Auszüge nachgereicht werden. Würde die Beschwerdeführerin nicht per Follower-App durchgehend die Glukose ihres Sohnes überwachen und ihm rechtzeitig mitteilen, wann er z.B. einen Traubenzucker benötige, würde es mit Sicherheit noch öfter zu Hypoglykämien kommen. Beigelegt seien auch die Reporte für reklamierte Omnipods. Dabei handle es sich um Situationen, in denen die Pumpe früher getauscht werden müsse, weil entweder zu hohe Werte gegeben seien und irgendetwas nicht funktioniere oder die Pumpe gehe vorzeitig beim Sport, Toben, etc. ab. In diesem Fall müsse die Pumpe so schnell wie möglich erneuert werden, da es für Typ 1 Diabetiker gefährlich werde, ohne Insulin im Körper eine Ketoazidose zu bekommen. Hinzu komme der erhebliche zeitliche Aufwand z.B. für die Zubereitung von Mahlzeiten. Alle Zutaten müssten gewogen werden, Kohlehydrate berechnet und genau nach Plan gekocht werden. Bewegung bzw. sportliche Aktivität müsse miteingerechnet werden und dementsprechend müssten Basalrate oder der Mahlzeitenbolus reduziert werden. Erfolge dies nicht, müsse ihr Sohn wiederum zusätzlich Kohlehydrate essen.
Bei Infekten jeglicher Art sei außerdem besondere Vorsicht geboten und eine erhebliche Abweichung vom Umgang mit Infekten bei gesunden Kindern gegeben. Bei Infekten mit z.B. Fieber würden die Glukose und der Insulinbedarf rasant ansteigen. Glukose sei engmaschig zu kontrollieren, bei über zwei Stunden erhöhten Werten seien zusätzlich Ketonmessungen vorzunehmen. Diese müssten alle zwei Stunden mittels Urin- oder Bluttests wiederholt werden. Sollte dies zuhause nicht in den Griff zu bekommen sein und die Ketone seien erhöht bzw. würden erhöht bleiben, sei aufgrund der Gefahr einer Ketoazidose eine stationäre Aufnahme im Krankenhaus nötig.
Bei Infektionen des Magen-Darmtrakts sei zu beachten, dass die Glukose schnell zu niedrig werden könne, weil der Körper wenig bis gar keine Nahrung aufnehme. Sei bereits ein Mahlzeitenbolus abgegeben worden und komme es danach zum Erbrechen, müsse äußerst schnell mit „schnellen“ Kohlehydraten nachgeholfen werden, da es sonst zu einer starken Unterzuckerung komme. Generell sei bei dieser Art von Infekten sehr schwierig einzuschätzen, wie gut sich der Magen-Darmtrakt erhole und wieviel Insulin der Körper demnach benötige.
Aus Sicht der Beschwerdeführerin widersprüchlich halte die Gutachterin auch fest, die Voraussetzungen für die Selbstversicherung lägen nicht vor und führe im selben Absatz an, der Sohn der Beschwerdeführerin „wäre bei Unterbleiben von Pflegeleistungen im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind, benachteiligt oder gefährdet“. Genau dies sei der Fall. Ohne die ständige Bereitschaft der Beschwerdeführerin für eine zu jeder Zeit mögliche Intervention wäre ihr Sohn jedenfalls gefährdet. Auf der nächsten Seite im Gutachten beurteile die Gutachterin diesen Punkt wiederum mit „NEIN“, was im völligen Gegensatz zu ihrer eigenen Angabe auf der Seite davor stehe. Diese Unstimmigkeiten im Gutachten würden zeigen, dass keine entsprechende Auseinandersetzung mit der gesamten Situation stattgefunden habe. Der durchschnittliche Pflegeaufwand, der sich aus der Erkrankung ihres Sohnes ergebe, sei jedenfalls in einem Ausmaß gegeben, das weit über 90 Stunden monatlich liege.
Ihr Sohn leide ohnehin schon sehr unter seiner Erkrankung. Im Zuge der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin der medizinischen Sachverständigen gegenüber aufgrund seiner Anwesenheit nicht detailliert geschildert, wie intensiv die Betreuung ihres Sohnes sei und welche Belastung damit für ihn, aber auch für die Beschwerdeführerin als Hauptpflegeperson verbunden sei. Ihn während der Begutachtung zusätzlichem Druck auszusetzen und ihm Angst und möglicherweise Schuldgefühle dafür zu machen, dass sie nicht mehr arbeiten könne, wäre ihr als Mutter keinesfalls zumutbar gewesen. Sie gehe davon aus, nicht näher ausführen zu müssen, welche Auswirkungen es auf ein Kind im Alter ihres Sohnes haben würde, würde sie in seinem Beisein erzählen, wie sich die gesundheitliche Situation tatsächlich gestalte und wie fatal ein nicht rechtzeitiges Eingreifen enden könnte und wie belastend dies für die gesamte Familie sei.
Es sei nicht verständlich, dass die beantragte Selbstversicherung trotz der schwerwiegenden Erkrankung ihres Sohnes nicht gewährt werde.
Die Beschwerdeführerin beantrage daher die Aufhebung des Bescheides und die Gewährung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege ihres Sohnes.
3. Mit Schreiben vom 22.05.2024 (eingelangt am 05.06.2024) legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit einer Stellungnahme (Äußerung) zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
In ihrer Stellungnahme (Äußerung) führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für das behinderte Kind der Beschwerdeführerin im Zeitraum ab 01.07.2022 bis 31.10.2032 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bestehe, sodass die Voraussetzungen des § 18a ASVG lediglich ab 01.07.202 zu prüfen seien. Der am XXXX 2014 geborene Sohn der Beschwerdeführerin falle aufgrund seines Lebensalters in den Anwendungsbereich der Bestimmung des § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG. Für den Zeitraum während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht sei eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft gemäß § 18a Abs. 3 Z 2 jedenfalls dann anzunehmen, wenn es entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit sei oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedürfe.
Im Zuge der Antragstellung sei der Sohn der Beschwerdeführerin am 28.02.2024 anstaltsärztlich untersucht worden. Aus jenem Gutachten ergebe sich, dass bei ihm im Juli 2022 ein Diabetes mellitus I erstdiagnostiziert worden sei, seit Dezember 2022 eine Insulintherapie bestehe und nachrichtlich vermehrte Blutzuckerschwankungen erhebbar seien. Eine stationäre Rehabilitation zur Diabetesschulung sei für August oder Oktober 2024 geplant. Der Sohn der Beschwerdeführerin berichte über keine wesentlichen Einschränkungen durch die Diabetes-Erkrankung und befinde sich in einem altersentsprechenden, guten Allgemein- und Ernährungszustand. Schmerzen, Bewegungseinschränkungen bzw. psychische Auffälligkeiten seien nicht erhebbar und der Schulbesuch erfolge mit Regellehrplan.
Behinderungsbedingt sei ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege laut dem anstaltsärztlichen Gutachten nicht erforderlich.
Die Beschwerdeführerin sei laut eigenen Angaben bereits vor der Erstdiagnose lediglich 12 Wochenstunden beschäftigt gewesen und auch im Zeitraum von 01.07.2022 bis 31.07.2022 und ab 01.05.2023 bis dato wiederum im Ausmaß von 12 Wochenstunden erwerbstätig, weshalb eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft nicht gegeben sei.
Da der Sohn der Beschwerdeführerin nicht von der allgemeinen Schulpflicht befreit sei und keiner ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedürfe, würden die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegen.
Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Bescheid zu bestätigen.
Als Beweis sind das anstaltsärztliche Gutachten vom 28.02.2024, die unverdichteten Basisdaten sowie der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung beigelegt.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin die mit 22.05.2024 datierte Äußerung (Stellungnahme) der belangten Behörde zu ihrer Beschwerde übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte bei der PVA einlangend am 01.02.2024 einen mit 10.09.2023 datierten Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres am XXXX 2014 geborenen behinderten Sohnes XXXX für die Zeit ab 01.05.2023.
1.2. Im Zeitraum von Jänner 2023 bis einschließlich Dezember 2023 bestand für den Sohn der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz an einer Adresse im Inland, an welcher auch der Sohn gemeldet ist. Die Beschwerdeführerin hat weiters eine 2012 geborene Tochter.
1.4. Beim Sohn der Beschwerdeführerin wurde im Juli 2022 Diabetes mellitus I diagnostiziert.
Seit Dezember 2022 besteht eine Insulinpumpentherapie. Die Beschwerdeführerin überprüft mit dem Handy, ob sich die Werte in einem gewissen Rahmenbereich bewegen, wobei vermehrt Blutzuckerschwankungen erhebbar sind. Für August oder Oktober 2024 ist eine stationäre Rehabilitation zur Diabetesschulung geplant, welche zu einer weiteren Erleichterung im Alltag führen wird.
Der Sohn der Beschwerdeführerin verspürt keine wesentlichen Einschränkungen und hat keine Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung. Er befindet sich in einem altersentsprechenden, guten Allgemein- und Ernährungszustand.
Der Sohn der Beschwerdeführerin besucht die Schule und wird nach dem Regellehrplan unterrichtet. Er war bzw. ist nicht von der allgemeinen Schulpflicht befreit. Die Lehrerinnen und Lehrer sind über die Erkrankung des Sohnes informiert und unterstützen gegebenenfalls dabei, dessen Blutzuckerspiegel zu regulieren. In etwa einmal pro Woche fährt die Beschwerdeführerin aus Anlass der Erkrankung ihres Sohnes in die Schule.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 01.05.2023 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von 12 Wochenstunden. Sie war auch in einem Zeitraum vor der im Juli 2022 erfolgten Diagnosestellung im Ausmaß von 12 Wochenstunden erwerbstätig.
Ein Bedarf an Pflege des Sohnes durch die Beschwerdeführerin, welche deren Arbeitskraft überwiegend beansprucht, ist nicht gegeben.
Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.1. Die Feststellungen zum Inhalt des Antrages des Beschwerdeführers beruhen auf einer entsprechenden Einsichtnahme in den Antrag.
Da auf Seite 1 des Antrags mit Stempel das Einlangens-Datum „1. Feb. 2014“ vermerkt ist, beim Unterschriftsfeld auf Seite 6 des Antrags handschriftlich „Mittersdorf 10.09.23“ angegeben wurde und im Spruch des angefochtenen Bescheides als Antragsdatum „1. Februar 2024“ angeführt ist, wird angenommen, dass das korrekte Datum des Einlangens bei der PVA der „01.02.2024“ ist.
2.2. Die Feststellungen dazu, dass von Jänner 2023 bis einschließlich Dezember 2023 für den Sohn der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bestand, fußt auf einer seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe vom 10.01.2024. Worauf die PVA ihre im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme, es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vor, stützt, ist nicht nachvollziehbar.
2.3. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin und der Sohn an derselben Adresse im Inland gemeldet sind, ist zwei am 05.06.2024 eingeholten ZMR-Auszügen zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin auch eine 2012 geborene Tochter hat, ist aus dem Antrag auf Selbstversicherung ersichtlich (S. 3).
2.4. Die Feststellungen zur beim Sohn der Beschwerdeführerin im Juli 2022 gestellten Diagnose, zur bestehenden Insulinpumpentherapie, zu den via Handy erhebbaren Blutzuckerschwankungen, zur geplanten Diabetesschulung, zum altersentsprechenden, guten Allgemein- und Ernährungszustand des Sohnes und zum Schulbesuch des Sohnes bzw. zu den Umständen des Schulbesuchs ergeben sich aus dem ärztlichen Gesamtgutachten zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 28.02.2024 in Zusammenschau mit der Ergänzung zu diesem ärztlichen Gutachten vom 01.03.2024 sowie aus dem Arztbrief ambulante Behandlung des LKH XXXX vom 29.07.2022, dem ärztlichen Entlassungsbrief des LKH XXXX vom 06.09.2022, dem Arztbrief ambulante Behandlung des LKH XXXX vom 19.10.2022, dem ärztlichen Entlassungsbrief des LKH XXXX vom 29.11.2022, dem pädiatrischen Ambulanzbefund des LKH XXXX vom 19.12.2022, dem Diabetes Ambulanzbefund des LKH XXXX vom 10.03.2023, dem pädiatrischen Ambulanzbefund des LKH XXXX vom 06.07.2023, dem Diabetes Ambulanzbericht des LKH XXXX vom 21.09.2023, dem Diabetes Ambulanzbericht des LKH XXXX vom 21.11.2023 und dem Glukose-Insulin-Bericht (16.01.2024 bis 14.04.2024 / 90 Tage).
Die Feststellungen zum seit 01.05.2023 bestehenden Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin sowie zu deren in einem Zeitraum vor der Diagnosestellung (Juli 2022) bestehenden, ebenfalls 12 Wochenstunden aufweisenden Beschäftigungsverhältnis fußen auf deren Angaben im Antragsformular (S. 3), der Beschwerde (S. 2), der Äußerung der SVS vom 22.05.2024 (S. 4) sowie den eingeholten Versicherungsdaten (Unverdichtete Basisdaten, Stand: 06.02.2024).
Dass ein Bedarf an Pflege des Sohnes durch die Beschwerdeführerin, welche deren Arbeitskraft überwiegend beansprucht, vorliegen würde, ist im Verfahren – wie im Folgenden aufgezeigt wird – nicht hervorgekommen:
2.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das vorliegende, oben genannte ärztliche Gutachten vom 28.02.2024, welches auch auf die seitens der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Befunde Bezug nimmt, für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig und wurde dieses auch von der belangten Behörde nicht beanstandet. Es wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003, mHa die in Walter/Thienel I [2. Auflage] unter E 238 und E 245 zu § 52 AVG zitierte Judikatur).
Die Beschwerdeführerin trat dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und zeigte keinen Widerspruch des Gutachtens mit den Denkgesetzen bzw. mit den Erfahrungen des Lebens sowie keine Unvollständigkeiten auf. Sie selbst brachte weder ein Gutachten noch (sonstige) medizinische Beweismittel in Vorlage, die Zweifel am vorliegenden Sachverständigenbeweis aufkommen ließen (bzw. nicht ohnehin Berücksichtigung in den Gutachten fanden).
2.4.2. In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie der Einschätzung der Gutachterin, wonach die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes nicht überwiegend beansprucht werde, ausdrücklich widerspreche. Bezugnehmend auf das Stundenausmaß ihrer Beschäftigung merkte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde an, dass sie nicht verstehe, weshalb die Gutachterin (vgl. Ergänzung zum ärztlichen Gutachten v. 01.03.2024) die sowohl vor als auch nach der Diagnose im Hinblick auf das Stundenausmaß pro Woche (=12 Stunden/Woche) gleichbleibende Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin zum Anlass genommen habe, die überwiegende Beanspruchung ihrer Arbeitskraft zu hinterfragen. Während jener Zeit, in der ihre Kinder den Kindergarten und die erste Volksschulklasse besuchten, hätte sie mehr Zeit für diese haben wollen. Danach sei eine Aufstockung auf ein höheres Beschäftigungsausmaß geplant gewesen, allerdings sei aber in etwa zu diesem Zeitpunkt auch die Diagnose gestellt worden, weshalb eine Erhöhung nicht umgesetzt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 2).
In der mit 22.05.2024 datierten Äußerung der PVA wird zum Ausmaß der Beschäftigung der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass diese laut eigenen Angaben bereits vor der Erstdiagnose lediglich 12 Wochenstunden beschäftigt gewesen sei und auch im Zeitraum von 01.07.2022 bis 31.07.2022 und ab 01.05.2023 bis dato wiederum im Ausmaß von 12 Wochenstunden erwerbstätig sei, weshalb eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft nicht gegeben sei. Die PVA leitet somit aus dem gleichbleibenden Stundenausmaß ab, dass sich der Betreuungsaufwand der Beschwerdeführerin für ihren behinderten Sohn nach Diagnosestellung im Juli 2022 nicht wesentlich verändert habe.
Das Abstellen auf das Ausmaß der Beschäftigung der Beschwerdeführerin bzw. darauf, zu welchem Zeitpunkt diese in welchem Ausmaß beschäftigt gewesen ist, kann eine gewisse Indizwirkung dazu entfalten, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege bzw. Betreuung ihres Sohnes überwiegend beansprucht wurde bzw. wird oder nicht. Es kann daraus jedoch nicht gesichert abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin in einem gewissen Zeitraum eine bestimmte Stundenanzahl, zB über oder unter 90 Stunden pro Monat bzw. 21 Stunden pro Woche, für die Pflege ihres Sohnes aufgewendet hat. Zudem ist es – wie in der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird – für die Beurteilung der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft nicht ausreichend, allein auf ein etwaiges Stundenausmaß im Zusammenhang mit der Pflege bzw. Betreuung des behinderten Kindes abzustellen.
2.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin zusammengefasst ausführt, die ständig erforderliche Hilfe und Betreuung ihres Sohnes sei jedenfalls mit einer überwiegenden Beanspruchung ihrer Arbeitskraft verbunden und sie müsse als alleinige Pflegeperson mehrmals täglich und das völlig unvorhersehbar eingreifen (z.B. Insulin spritzen, zum Essen auffordern), wobei als Beweis ein Auszug aus dem Glukose-Bericht beigelegt werde (vgl. Beschwerde, S. 2), ist darauf zu verweisen, dass sich dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mit dem – auch auf eine im Zuge der Gutachtenserstellung vorgelegte Glukose-Messung Bezug nehmenden – ärztlichen Gutachten vom 28.02.2024 deckt. Darin finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der Blutzuckerschwankungen beim Sohn der Beschwerdeführerin Maßnahmen bzw. Interventionen seitens dieser wie in der Beschwerde beschrieben bzw. in einem solchen Umfang, der die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin überwiegend beanspruchen würde, erforderlich seien.
2.4.4. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie müsse per Follower-App, durchgehend die Glukose ihres Sohnes überwachen, um ihn etwa rechtzeitig auf die Einnahme eines Traubenzuckers hinzuweisen, und dazu, dass sie im Hinblick auf die Erkrankung ihres Sohnes aufgrund der erforderlichen speziellen Zubereitung von Mahlzeiten für ihn sowie aufgrund des notwendigerweise anderen Umgangs mit Infekten bei ihrem Sohn als bei gesunden Kindern einen erheblichen zeitlichen Aufwand habe (vgl. Beschwerde, S. 2-3), wird in dieser Form nicht durch das Gutachten gestützt, da darin (als auch in den vorgelegten Befunden) hinsichtlich dieser Punkte jeweils kein entsprechender Pflegeaufwand ausgewiesen ist.
2.4.5. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, die Gutachterin halte widersprüchlich an einer Stelle im Gutachten fest, ihr Sohn wäre bei Unterbleiben von Pflegeleistungen im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet, an einer anderen Stelle im Gutachten verneine sie dieselbe Frage jedoch (vgl. Beschwerde, S. 3), so ist der Beschwerdeführerin dahingehend zwar vordergründig zuzustimmen (vgl. Gutachten S. 4 und S. 5). Dieser – vermeintliche – Widerspruch löst sich aber angesichts des Umstandes auf, dem zufolge der gesamte übrige Inhalt des Gutachtens, demnach die Nicht-Erforderlichkeit ständiger (mehrmals in der Woche regelmäßiger) persönlicher Hilfe bzw. besonderer Hilfe klar zum Ausdruck kommt, in die Richtung deutet, dass die in Rede stehende Frage zu einer allfälligen Benachteiligung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind im Ergebnis – wie auf Seite 5 ersichtlich – seitens der Gutachterin eindeutig verneint wird. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass an der Stelle auf Seite 4 im Gutachten ausschließlich auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit [„…benachteiligt oder gefährdet gewesen.“] Bezug genommen wird, die Stelle auf Seite 5 jedoch sowohl auf die Vergangenheit als auch auf die Gegenwart [„…benachteiligt oder gefährdet (gewesen).]“abstellt, woraus geschlossen werden kann, dass die beiden Fragestellungen nicht völlig ident sind.
2.4.6. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin, im Zuge der Begutachtung habe sie der begutachtenden Ärztin gegenüber aufgrund der Anwesenheit des Sohnes nicht detailliert geschildert, wie intensiv dessen Betreuung sei und welche Belastung damit für ihn, aber auch für sie als Hauptpflegeperson verbunden sei (vgl. Beschwerde, S. 3), ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht anführt, welche konkreten Details sie bei der Begutachtung gegenüber der Ärztin nicht ausgeführt hat. In der Beschwerde hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, entsprechende Details hierzu zu nennen, ohne dass der Sohn hiervon Kenntnis erlangt. Zudem ist das in diesem Zusammenhang geäußerte Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe dem Sohn keine Schuldgefühle dafür machen wollen, dass sie aufgrund des für seine Betreuung erforderlichen Zeitaufwandes nicht mehr Stunden arbeiten könne, angesichts der bereits vor der gestellten Diagnose bestehenden Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 12 Wochenstunden und des Umstandes, dass sich das Stundenausmaß nach Vorliegen der Diagnose nicht verändert hat, nicht gänzlich nachvollziehbar.
2.4.7. Im Ergebnis wurde seitens der Beschwerdeführerin somit nicht aufgezeigt, dass ein Bedarf an Pflege ihres Sohnes durch sie, welche ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, vorliegen würde.
2.5. Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig fest. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.3. Vorliegend gelangen folgende maßgebende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Anwendung,
in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023 (in Kraft seit 01.01.2024):
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)
4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.
(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) […]
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“,
in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 (in Kraft seit 01.01.2018):
„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)
§ 669. (1) – (2) […]
(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) – (8) […]“
und in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 (in Kraft seit 02.08.2017):
„Weitere Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017
§ 707a. (1) Die §§ 330b samt Überschrift und 669 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) […]“
3.4. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Wie der Verwaltungsgerichtshof – ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977 – in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0098 mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 19.02.1991, 89/08/0210). Für die Beurteilung einer Pflichtversicherung ist [...] das ASVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum [...] in Geltung stehenden Fassung, somit zeitraumbezogen anzuwenden. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, nicht jedoch jene Bestimmungen, die das einzuhaltende Verfahren regeln (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 24.01.2006, 2003/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346) [vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098].
§ 707a ASVG sieht das Inkrafttreten des § 669 Abs. 3 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 mit 1. Jänner 2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).
Gemäß § 669 Abs. 3 erster Satz ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.
§ 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß § 669 Abs. 3 ASVG nicht an (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).
Da die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag am 10.01.2024 bei der PVA eingebracht hat, ist für den beantragten Zeitraum ab 01.05.2023 bis laufend die Bestimmung des § 18a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023 (in Kraft seit 01.01.2024) anzuwenden.
3.5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 21.03.2024 lehnte die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.02.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Sohnes gemäß den §§ 18a, 669 Abs. 3 ASVG ab.
Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses stehe fest, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des Kindes nicht überwiegend beansprucht werde. Die Hauptdiagnose sei Diabetes mellitus I mit Erstmanifestation im Juli 2022 und Insulinpumpentherapie seit Dezember 2022. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. Durch die Diabetes-Erkrankung ergebe sich kein zusätzlicher Pflegeaufwand, der die Selbstversicherung der Mutter – der Beschwerdeführerin – rechtfertigen würde. Durch die geplante Rehabilitation werde sich der Unterstützungsbedarf weiter verringern. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht gegeben.
3.6. Gemäß § 18a Abs. 1 erster Satz ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde ist unstrittig, dass für den 2014 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin, der somit das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und der an derselben, in Österreich gelegenen Adresse wie seine Mutter, die Beschwerdeführerin, gemeldet ist, beginnend ab 01.05.2023 die Selbstversicherung beantragt wurde und im Zeitraum von Jänner 2023 bis einschließlich Dezember 2023 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bestand.
Zu klären ist somit, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege bzw. Betreuung ihres Sohnes im Zeitraum von 01.05.2023 (vgl. Antrag, S. 2) bis einschließlich Dezember 2023 (vgl. Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe) überwiegend beansprucht wurde. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Selbstversicherung kann mangels Anspruches auf erhöhte Familienbeihilfe zu einem Zeitpunkt bzw. in einem Zeitraum nach Dezember 2023 – entgegen dem Antrag, mit dem die Selbstversicherung ab 01.05.2023 bis laufend beantragt wurde, bzw. der Beschwerde – nicht in Betracht kommen.
3.7. Zur überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin:
3.7.1. Für die Frage, ob eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Zeitraum von 01.05.2023 bis einschließlich Dezember 2023 gegeben war, normiert § 18a Abs. 3 ASVG nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen. Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum und dem Bestehen der allgemeinen Schulpflicht § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG einschlägig.
Gemäß § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18a Abs. 1 ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
Im vorliegenden Fall ist – zumal unstrittig eine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht nicht gegeben war bzw. ist – für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihr Sohn im fraglichen Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte (vgl. zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).
Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.
Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist (vgl. Pfeil in: Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Stand 01.07.2018, rdb.at, § 18a ASVG Rz 8-10; Gruber in: Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG: Praxiskommentar, 76. Lfg. April 2023, § 18a ASVG, Rz 9).
3.7.2. Ein derartiger (ständiger) Bedarf persönlicher Hilfe und besonderer Pflege war beim Sohn der Beschwerdeführerin, bei dem im Juli 2022 Diabetes mellitus I diagnostiziert wurde, im Zeitraum von 01.05.2023 bis einschließlich Dezember 2023 nicht gegeben. Der Sohn wäre bei Unterbleiben der Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind nicht benachteiligt oder gefährdet gewesen.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt kann insbesondere aus dem einen (ständigen) Bedarf persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des Sohnes verneinenden ärztlichen Gutachten vom 28.02.2024 und aus der Ergänzung zu diesem vom 01.03.2024 geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht täglich bzw. nicht mehrmals wöchentlich Tätigkeiten und Pflegetätigkeiten verrichtete bzw. derzeit verrichtet, welche erforderlich waren/sind und ohne die ihr Sohn im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind benachteiligt wäre bzw. gewesen wäre. Der Sohn der Beschwerdeführerin leidet unter keinen wesentlichen Einschränkungen durch seine Erkrankung. Seit Dezember 2022 besteht eine Insulinpumpentherapie. Er befindet sich in einem altersentsprechenden, guten Allgemein- und Ernährungszustand. Vermehrte Blutzuckerschwankungen sind nachrichtlich erhebbar. Für August oder Oktober 2024 ist eine stationäre Rehabilitation zur Diabetesschulung geplant, die den Alltag (weiter) erleichtern wird. Der Sohn war bzw. ist nicht von der allgemeinen Schulpflicht befreit.
Den Ergebnissen der ärztlichen Begutachtung bzw. dem ärztlichen Gutachten und dessen Ergänzung trat die Beschwerdeführerin – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – zwar entgegen, jedoch nicht auf gleich fachlicher Ebene, etwa durch Vorlage eines Gutachtens oder sonstiger medizinischer Beweismittel, die Zweifel am vorliegenden Sachverständigengutachten aufkommen hätten lassen. Ihre Angaben waren nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen.
3.7.3. Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde anmerkt, der durchschnittliche Pflegeaufwand, der sich aus der Erkrankung ihres Sohnes ergebe, sei jedenfalls in einem Ausmaß gegeben, das weit über 90 Stunden monatlich liege, kann – auch wenn dies in der Beschwerde nicht explizit angeführt wird – angenommen werden, dass mit diesem Vorbringen auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084 Bezug genommen wird, nach welchem eine „überwiegende Beanspruchung“ der Arbeitskraft im Sinne des § 18a Abs. 1 iVm Abs. 3 ASVG bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich anzunehmen sei [vgl. auch Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG, 14. Aufl. (2023), § 18a, Rz 4a].
Zum einen zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, dass durchschnittlich ein Bedarf an Pflege des Sohnes durch die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 90 Stunden pro Monat bzw. 21 Stunden pro Woche bzw. 3 Stunden pro Tag gegeben gewesen sei bzw. wäre. Zum anderen wird mit dem Vorbringen übersehen, dass sich der VwGH im oben genannten Erkenntnis mit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen nach § 18b ASVG auseinandersetzt und dabei ausdrücklich Folgendes festhält (siehe hierzu auch BVwG 22.09.2020, W229 2216766-2; 09.01.2024, W145 2276007-1):
„Nur klarstellend ist festzuhalten, dass § 18a ASVG im gegebenen Zusammenhang nicht zur Auslegung herangezogen werden kann. In jener Bestimmung wurde zwar durch das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz - SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, eine „überwiegende“ (zuvor „gänzliche“) Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege eines behinderten Kindes vorgesehen. Die diesbezügliche Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG stellt jedoch – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (hier: Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien ab.“
Die im zitierten Erkenntnis vorgenommene Auslegung der „überwiegenden Beanspruchung“ dient somit lediglich der Kontextualisierung des Begriffes der „erheblichen Beanspruchung“ nach § 18b ASVG.
Für die Beurteilung der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft ist es somit nicht ausreichend, allein auf ein etwaiges Stundenausmaß abzustellen, wie dies die Beschwerdeführerin getan hat. Zur Beurteilung der speziell für behinderte Kinder zugeschnittenen Kriterien ist vielmehr auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung des § 18a ASVG (Kriterien der "gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft") zurückzugreifen. Diese Judikatur ist auf die neue Rechtslage sinngemäß zu übertragen: Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18a Abs. 1 ASVG liegt somit auch dann vor, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch unter Berücksichtigung des Alters und seiner spezifischen Behinderung die überwiegende Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261 bezogen auf die alte Rechtslage).
3.7.4. Unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin seit 01.05.2023 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von 12 Wochenstunden befindet und dass sie auch in einem Zeitraum vor der im Juli 2022 erfolgten Diagnosestellung im Ausmaß von 12 Wochenstunden erwerbstätig war.
Festzuhalten ist, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Pflege grundsätzlich zulässig ist. Anders als bisher schließt freilich nicht nur die (Möglichkeit zur) Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a nicht aus (so noch zur alten Fassung Teschner/Pöltner, ASVG § 18a Anm 7). Vielmehr ist eine solche neben jeder Beschäftigung möglich, die noch keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der betreffenden Person zur Folge hat. Eine Pflichtversicherung aufgrund einer (oder mehrerer) Erwerbstätigkeit(en) im Ausmaß von insgesamt bis zu 20 Wochenstunden wird daher idR unproblematisch sein (näher § 18b Rz 7; vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG, Rz 10 (Stand 1.7.2018, rdb.at).
Wie beweiswürdigend ausgeführt kann das Ausmaß der Beschäftigung der Beschwerdeführerin bzw. der Zeitpunkt, zu welchem diese mit einem bestimmten Stundenausmaß beschäftigt gewesen ist, ein Indiz dafür sein, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege bzw. Betreuung ihres Sohnes überwiegend beansprucht wurde bzw. wird oder nicht. Darüber hinaus kann daraus aber nicht mit Gewissheit geschlossen werden, dass in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Stundenanzahl für die Pflege des behinderten Kindes aufgewendet wurde. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beurteilung der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft nicht ausreichend ist, allein auf ein etwaiges Stundenausmaß im Hinblick auf die Pflege bzw. Betreuung des behinderten Kindes abzustellen.
3.7.5. Im Ergebnis ist unter Berücksichtigung des für den Zeitraum von Jänner 2023 bis einschließlich Dezember 2023 bestehenden Anspruchs auf erhöhte Familienbeihilfe und des seitens der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag als Beginn für die Selbstversicherung gewählten Zeitpunktes, dem 01.05.2023, festzuhalten, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.05.2023 bis einschließlich Dezember 2023 nicht im Sinne des § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG überwiegend beansprucht wurde. Die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 erster Satz ASVG im Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.02.2024 sind deshalb nicht gegeben.
Die Beschwerde war demnach abzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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