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W187 2302237-1•Bundesverwaltungsgericht W187 2302237-1
W187 2302237-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2024
aufschiebende Wirkung Befähigungsnachweis Prozessvoraussetzung Sicherstellung unzulässiger Antrag Zurückweisung
W187 2302237-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Oberste Schifffahrtsbehörde, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, vom XXXX , XXXX , betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beschlossen:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 iVm 13 und 22 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Oberste Schifffahrtsbehörde (im Folgenden belangte Behörde) vom XXXX , XXXX , die Gültigkeit seines, von einer rumänischen Behörde ausgestellten Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer für sechs Monate, gerechnet ab der Untersuchung (bis 1. März 2025) ausgesetzt. Die zuständige rumänische Behörde sei von der Aussetzung entsprechend informiert worden. Die belangte Behörde sprach ferner aus, dass die zuständige rumänische Behörde über die Entziehung des Unionsbefähigungszeugnisses zu entscheiden habe und sie im Falle der Nichtentziehung durch die rumänische Behörde, dem Beschwerdeführer sein Unionsbefähigungszeugnis wieder rückübermittelt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2024 zwischen 8.00 Uhr und 12.30 Uhr das Schiff „ XXXX “ als verantwortlicher Schiffsführer unter starkem Alkoholeinfluss geführt habe. Die beim Beschwerdeführer am 2. September 2024 durchgeführte Alkoholuntersuchung habe ein Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,65 mg/l (Blutalkoholgehalt von 1,3 %) ergeben, welches über dem Grenzwert von 0,05 % des § 125 Abs 2 Schifffahrtsgesetzes liege.
Hinsichtlich der aufschiebender Wirkung wurde keine Aberkennung derselben ausgesprochen. Die belangte Behörde wies lediglich in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids darauf hin, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und der Bescheid bis zur rechtkräftigen Entscheidung nicht vollstreckt werden könne.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, in der der Beschwerdeführer die Aufhebung der Aussetzung der Gültigkeit des rumänischen Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer, dessen Rückübermittelung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte. Er führte weiters aus, seit 26. Februar 2018 Inhaber einer rumänischen Kapitänslizenz zu sein, wobei es während dieser Zeit noch nie zu einem Zwischenfall gekommen sei. Er sei am 1. September 2024 um 20 Uhr stromaufwärts Richtung Wien mit dem Schiff „ XXXX “ gefahren und habe aufgrund des Auflandlaufens die Kontrolle über das Schiff verloren. Dabei sei das Ruder stecken geblieben und das Schiff hätte nicht mehr gesteuert werden können, weshalb er angehalten habe. Am 2. September 2024 habe er seinen Arbeitgeber über den Vorfall informiert. Der Arbeitgeber habe keine Maßnahmen getroffen, sondern lediglich das Eintreffen eines Schleppschiffes am selben Tag angekündigt. Am 2. September 2024 sei die Flusspolizei eingetroffen und habe diverse Tests auf Alkohol sowie auf psychoaktive Substanzen beim Beschwerdeführer durchgeführt. Diese Tests hätten einen Messwert von 0,65 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft des Beschwerdeführers ergeben. Aus diesem Messergebnisses hätte man geschlossen, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2024 um 8 Uhr das Schiff „ XXXX “ unter Alkoholeinfluss unter schiffbarem Signal gesteuert hätte. Dies sei unzutreffend, da das Schiff seit dem Ausfall am 1. September 2024 nicht mehr im Betrieb gewesen sei. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer nachdem sein Arbeitgeber am 2. September 2024 seine Entlassung ausgesprochenen habe, Alkohol getrunken habe, jedoch nicht die Absicht gehabt hätte das Schiff danach noch zu steuern. Für die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung über die Aussetzung, gäbe es demnach keine rechtliche Grundlage.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Diese langte am 11. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde nahm zu der Beschwerde inhaltlich Stellung und machte ergänzende Angaben zum Sachverhalt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. 1 Der Beschwerdeführer ist seit 26. Februar 2018 Inhaber einer von einer rumänischen Behörde ausgestellten Kapitänslizenz.
1. 2 Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX , wurde die Gültigkeit des rumänischen Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer des Beschwerdeführers für sechs Monate, gerechnet ab der durchgeführten Untersuchung (dh bis 1. März 2025) ausgesetzt. Die zuständige rumänische Behörde sei daraufhin von der Aussetzung entsprechend informiert worden. Die belangte Behörde sprach ferner aus, dass die zuständige rumänische Behörde über die Entziehung des Unionsbefähigungszeugnisses zu entscheiden habe und sie im Falle der Nichtentziehung durch die rumänische Behörde, dem Beschwerdeführer sein Unionsbefähigungszeugnis wieder rückübermittelt werde.
Die aufschiebende Wirkung wurde im Bescheid nicht ausgeschlossen.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf eine erhebliche Alkoholisierung des Beschwerdeführers während des Steuerns des Schiffes „ XXXX “ als verantwortlicher Schiffsführer am 2. September 2024. Die beim Beschwerdeführer am 2. September 2024 durchgeführte Alkoholuntersuchung habe ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,65 mg/l (Blutalkoholgehalt von 1,3 %) ergeben, welches über dem Grenzwert von 0,05 % des § 125 Abs 2 Schifffahrtsgesetzes liege.
2. 1 Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde. Sie sind unstrittig.
2. 2 Die Behörde stützt ihre Feststellung zur erheblichen Alkoholisierung des Beschwerdeführers auf die im Akt aufliegende Atemalkoholuntersuchung vom 2. September 2024. Die Feststellungen zu den sonstigen Annahmen der belangten Behörde ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid. Der Bescheid der belangten Behörde liegt im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes auf.
3.1. 1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2023/77, lauten:
„Einzelrichter
§ 6 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“
3.1. 2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG), BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88, lauten:
„Anwendungsbereich
§ 1 Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
…
Aufschiebende Wirkung
§ 13 (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) …
(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
…
Aufschiebende Wirkung
§ 22 (1) …
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
…
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) …
…
Beschlüsse
§ 31 (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
3.1. 3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), BGBl I 1997/62 idF BGBl I 2021/230, lauten:
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1 (1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 45 Abs. 2, 90 Abs. 2, 99 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 116 Abs. 1 auch für ausländische Binnengewässer.
(4) Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die §§ 5 Abs. 8, 6 Abs. 2 bis 8, 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 2 Z 3 und 8, 107, 109 Abs. 7, 118, 125 und 154 Abs. 6 für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.…
Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol
§ 6 (1) Die Mitglieder der diensthabenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt sind, gelten insbesondere dann nicht als geistig und körperlich geeignet (§ 5 Abs. 2), wenn sie sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges, Schwimmkörpers oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.
(2) Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, im Rahmen des Vollzugs von Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 in Form von routine- und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen und im Zuge der Erhebungen nach Havarien den Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Alkohol-Vortestgerät zu messen.
(3) Besonders geschulte, von der Behörde hiezu ermächtigte Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, Personen im Rahmen von routine- und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen, sowie Personen, bei denen die Messung gemäß Abs. 2 den Verdacht eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustands ergeben hat, sowie Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht zu haben,1.auf Alkoholgehalt der Atemluft zu untersuchen oder2.einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Landespolzeidirektion tätigen Arzt oder – sofern dieser eine Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1986, abgelegt hat – zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorzuführen, wenna)eine Untersuchung gemäß Z 1 aus in der Person der bzw. des zu Untersuchenden gelegenen Gründen nicht möglich war oderb)eine Untersuchung gemäß Z 1 keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden Wert ergeben hat oderc)eine Beeinträchtigung, wenn auch nicht wegen Alkoholisierung, gegeben ist.
(4) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Abs. 3 Z 1) ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (gemäß Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 in der geltenden Fassung, eichfähiger und geeichter Alkomat).
(5) Wer gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 Z 1 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird oder gemäß Abs. 3 Z 2 einem der genannten Ärzte zur Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorgeführt worden ist, hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen.
(6) Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, an der Führung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes zu hindern.
(7) Die in Abs. 3 Z 2 genannten Ärzte sind verpflichtet, auf Ersuchen der Organe gemäß § 38 Abs. 2 Untersuchungen gemäß Abs. 3 Z 2 durchzuführen und ein ärztliches Gutachten über eine allfällige Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung zu erstatten. Mit Zustimmung der zu untersuchenden Person kann diese Untersuchung auch eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes umfassen; auf Verlangen der zu untersuchenden Person ist sie jedenfalls durchzuführen. Die Kosten einer Untersuchung gemäß Abs. 3 Z 2 sind von der untersuchten Person zu tragen, wenn dabei eine Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung festgestellt wurde.
(8) Die Art der Schulung der Organe gemäß § 38 Abs. 2 sowie die für eine Untersuchung der Atemluft geeigneten Geräte sind unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung gemäß Abs. 3 sowie den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung zu bestimmen.
…
Aussetzung der Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses
§ 125 (1) Die Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses ist vorübergehend auszusetzen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Derartige Gründe liegen insbesondere in den Fällen des § 126 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Personen vor, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige Suchtmittel oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, wenn diese ein Fahrzeug führen, in Betrieb nehmen oder in Betrieb zu nehmen versuchen.
(2) Hat eine Person, die über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer verfügt1.ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber geführt oder2.ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber geführt oder3.eine Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 2 Z 2a oder Z 3 begangen,
ist die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren ab dem ersten Anlassfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren ab dem ersten Anlassfall für die Dauer von zwei Jahren, auszusetzen.
(3) …
(7) Die Behörde gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 hat nach Erhalt des sichergestellten Befähigungszeugnisses und der Sachverhaltsdarstellung unverzüglich über die Aussetzung zu entscheiden und gegebenenfalls ein Verfahren zur Entziehung der Berechtigung (§ 126 Abs. 1 und 3) oder zur Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (§ 126 Abs. 4) einzuleiten. Bis zu einer Entscheidung der Behörde gilt die Sicherstellung zugleich als Aussetzung nach Abs. 1; Befähigungszeugnisse, deren Gültigkeit ausgesetzt wurde, bleiben bis zum Ende der Aussetzung bei der Behörde, die die Gültigkeit ausgesetzt hat. Wird weder die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses ausgesetzt noch dieses entzogen, so ist die Sicherstellung aufzuheben und ein schriftlich ausgefertigtes Befähigungszeugnis der Inhaberin bzw. dem Inhaber auf Antrag wieder auszufolgen.
(8) …
Entziehung des Befähigungszeugnisses
§ 126 (1) Von österreichischen Behörden ausgestellte Befähigungszeugnisse sind zu entziehen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber1.eines der im § 133 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;2.wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;3.sich einer gemäß § 124 von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat;4.ein anderes Befähigungszeugnis mit vergleichbarem Berechtigungsumfang erwirbt, das zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern berechtigt;5.die Nachweise gemäß § 122 Abs. 3 nicht vorlegt.
(2) Von einer österreichischen Behörde ausgestellte Befähigungszeugnisse sind von deren Inhaberin bzw. deren Inhaber im Falle der Entziehung des Befähigungszeugnisses nach Zustellung des Entziehungsbescheides unverzüglich der Behörde zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Von einer ausländischen Behörde ausgestellte Unionsbefähigungszeugnisse sind im Falle des Vorliegens des Entziehungstatbestandes des Abs. 1 Z 1 samt einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung an die ausstellende ausländische Behörde weiterzuleiten.
(4) Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Befähigungszeugnisse, bei denen es sich nicht um Unionsbefähigungszeugnisse handelt, ist im Falle des Vorliegens des Entziehungstatbestandes des Abs. 1 Z 2 das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; im Falle der Aberkennung ist das Befähigungszeugnis samt einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung an die ausstellende ausländische Behörde weiterzuleiten.
(5) Liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung gemäß Abs. 1 oder für die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern gemäß Abs. 4 nicht vor, so hat die Behörde das Befähigungszeugnis, sofern dessen Gültigkeit nicht mehr ausgesetzt ist, folgender Person bzw. Behörde auszufolgen:1.bei einem von einer österreichischen Behörde ausgestellten Befähigungszeugnis der Inhaberin bzw. dem Inhaber,2.bei einem von einer ausländischen Behörde ausgestellten Befähigungszeugnis der aussetzenden Behörde.
(6) Für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Befähigungszeugnisse ist unter den Voraussetzungen und für die Dauer gemäß § 125 Abs. 2 die Bestimmung des Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(7) Sobald alle Erfordernisse gemäß § 133 Abs. 2 und § 147 Abs. 2 wieder erfüllt sind, ist ein gemäß Abs. 1 Z 1 oder 5 entzogenes Befähigungszeugnis auf Antrag neu auszustellen.
…
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 154 (1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind1.die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Unionsbefähigungszeugnisse sowie für Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 2 und Z 3;2.die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann von Oberösterreich, Niederösterreich oder Wien nach freier Wahl für Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 4 und Z 5;3.eine Landeshauptfrau bzw. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 sowie für gemäß § 146 Abs. 1 Z 4 auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränkte Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 4 und Z 5;4.die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) …“
3. 2 Zu Spruchpunkt A) – Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
3.2. 1 Gemäß § 6 BVwGG erkennt das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Das SchFG enthält keine Bestimmung über die Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts, daher entscheidet ein Einzelrichter.
3.2. 2 Das SchFG enthält hinsichtlich der Aussetzung der Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses keine besonderen Bestimmungen über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde. Die Bestimmung § 126 Abs 2 SchFG kommt gegenständlich nicht zur Anwendung, da es gegenständlich nicht zur Entziehung iSd § 126 Abs 1 SchFG durch die belangte Behörde gekommen ist, sondern bloß zur Aussetzung der Gültigkeit iSd § 125 Abs 2 Z 2 SchFG und Sicherstellung gemäß Abs 4. Die belangte Behörde sprach ferner aus, dass die rumänischen Behörde zuständig für die Entscheidung über die Entziehung ist. Mangels Vorliegens einer besonderen Bestimmung im SchFG, kommen daher die allgemeine Regelung des § 13 Abs 2 VwGVG und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die des § 22 Abs 2 VwGVG zur Anwendung. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung allerdings aberkennen, wenn Gefahr im Verzug besteht.
3.2. 3 Die belangte Behörde sprach im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ab, sondern wies in der Rechtsmittelbelehrung ihres Bescheides darauf hin, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und der angefochtene Bescheid somit bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden könne (Bescheid S 2).
Der Beschwerdeführer stellte daraufhin in seiner Beschwerde unter anderem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Gericht.
Da die belangte Behörde nicht über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung absprach, liegt gegenständlich kein Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vor.
Es fehlte dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits im Vorhinein an einer Beschwer und somit an einer zwingenden Prozessvoraussetzung. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 24).
3. 3 Zu Spruchpunkt B) – Nichtzulassung der Revision
3.3. 1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3. 2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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