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W242 2279643-1•Bundesverwaltungsgericht W242 2279643-1
W242 2279643-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2024
Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Familienleben Gewerbsmäßigkeit Interessenabwägung Lebensgemeinschaft Privatleben Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt
W242 2279643-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.07.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Irans, stellte am 23.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 20.06.2017 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Iran zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 25.07.2019, schriftliche Ausfertigung vom 09.09.2019, (W170 2164879-1) hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. sowie des 1. und 2. Spruchteils des Spruchpunktes III. ab. Der Beschwerde wurde hinsichtlich des 3. Spruchteils des Spruchpunktes III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Iran nicht zulässig sei.
1.4. Am 18.05.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom 18.06.2021 abgewiesen wurde.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Der BF brachte am 27.03.2023 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG beim BFA ein. Der BF legte eine Stellungnahme ("Bittschrift"), eine Bestätigung der Caritas, ein Zertifikat von "R4TW – RUN FOR THE WORLD", ein Taufzertifikat, eine Zahlungsbestätigung einer Fahrschule, einen Mietvertrag, eine Meldebestätigung betreffend seine Lebensgefährtin, eine Kopie des Reisepasses seiner Lebensgefährtin, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung seiner Lebensgefährtin, seinen Lebenslauf, eine beglaubigte Übersetzung seiner Geburtsurkunde, eine Kopie eines leeren Eheregisterauszuges inklusive Übersetzung, eine Meldebestätigung, ein Zertifikat bezüglich einer bestandenen Prüfung ÖSD A2, einen Zeitungsartikel und mehrere Fotos vor.
2.2. Am 02.05.2023 wurde der BF vor dem BFA in Anwesenheit seiner Lebensgefährtin niederschriftlich einvernommen. Er gab zusammengefasst an, er spreche Persisch, Türkisch und Deutsch. Mit seinen Freunden und Bekannten in Österreich unterhalte er sich in der deutschen oder der persischen Sprache. Er sei gesund und er nehme keine Medikamente ein. Er habe kein Reisedokument und er könne aufgrund seiner Probleme in Iran auch nicht zur Botschaft gehen, um eines zu beantragen. Probleme bestünden wegen seiner Religion und seiner Tattoos. Im Herkunftsstaat würden seine Eltern, ein Bruder, drei Schwestern und eine Tante mütterlicherseits leben. Mit einer Schwester und seiner Mutter habe er einmal pro Woche Kontakt. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung habe er gelernt, dass er sich an die Gesetze halten und pünktlich sein müsse. Er lerne auf YouTube die deutsche Sprache. Weiters habe er sich bei einer Fahrschule für den Führerschein B angemeldet. Am Samstag gehe er in die Kirche. Er habe sich bezüglich einer Ausbildung im Altenheim informiert. Derzeit dürfe er nicht arbeiten und die Grundversorgung, die er erhalte, hänge vom Lohn seiner Lebensgefährtin ab. Seit dem Jahr 2018 bestehe seine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin und lebe er mit dieser zusammen. Seine Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin sei, und er würden heiraten wollen, allerdings sei dies aufgrund des fehlenden Reisepasses nicht möglich. Er habe keine Kinder und auch keine sonstigen Verwandten in Österreich. In Österreich habe er mehrere – auch sehr enge – Freunde, die teilweise österreichische und teilweise iranische Staatsangehörige seien. Er sei in keinem Verein und auch nicht ehrenamtlich tätig. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er zwei Jahre lang bei einer Kirchenbaustelle geholfen und er habe – als er noch die weiße Karte gehabt hätte – geringfügig bei Bauern gearbeitet. Seine Straftat bereue er und er werde das nie wieder machen. Seine Familie habe damals Probleme gehabt und er habe nicht arbeiten dürfen. Er habe auch eine Verwaltungsstrafe bekommen, weil er bei einer Demonstration keine Maske getragen habe. Der BF stellte einen Antrag auf Mängelheilung.
2.3. Mit Bescheid vom 20.07.2023 gab das BFA dem Antrag des BF auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV statt (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt II.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass im Erkenntnis des BVwG vom 09.09.2019 (W170 2164879-1/41E) ausgeführt worden sei, dass eine Abschiebung des BF nach Iran nicht zulässig sei, weil ihm aufgrund seiner christlichen Tätowierungen eine Konversion zum Christentum unterstellt werden würde. Dem BF könne nicht zugemutet werden, zum Zwecke der Ausstellung eines Reisedokuments Kontakt mit den iranischen Behörden aufzunehmen. Daher sei dem Heilungsantrag stattzugeben. Der BF führe seit dem Jahr 2018 eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin und lebe mit dieser seither – mit einer mehrmonatigen Unterbrechung wegen der Inhaftierung des BF – im gemeinsamen Haushalt. Als sie die Beziehung eingegangen seien, hätten sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltes des BF bewusst sein müssen. Nach einer Ausreise des BF könne der Kontakt durch gegenseitige Besuche, Telefonate und Videotelefonate aufrechterhalten werden. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sei geduldet, daher sei auch bei der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nicht von einer Trennung von seiner Lebensgefährtin auszugehen. Sollte der BF ausreisen, wäre es ihm nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK, welches die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG erforderlich machen würde, könne somit nicht erkannt werden. Der BF halte sich seit September 2014 in Österreich auf. Er besuche regelmäßig die Kirche, habe Deutschqualifizierungsmaßnahmen absolviert und habe in Österreich Freundschaften und soziale Bekanntschaften geschlossen. Trotz seines langen Aufenthaltes spreche der BF die deutsche Sprache lediglich auf dem Niveau A2. Er sei weder selbsterhaltungsfähig noch auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert noch Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Es lasse sich auch keine maßgebliche Änderung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF seit der Entscheidung des BVwG vom 25.07.2019 erkennen. Es liege keine über das übliche Maß hinausgehende Integration vor. Der BF habe auch nie über ein Recht zur dauerhaften Niederlassung im Bundesgebiet verfügt. Der Genannte sei auch nicht völlig vom Herkunftsstaat entfremdet. Den öffentlichen Interessen komme gegenständlich ein höheres Gewicht als den privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich zu.
2.4. Der Bescheid wurde dem BF am 26.07.2023 zugestellt.
2.5. Mit E-Mail vom 12.08.2023 brachte die Lebensgefährtin des BF eine Stellungnahme ein und übermittelte eine Vollmacht. Nach einem Ersuchen des BFA, den konkreten Umfang der Vollmacht bekanntzugeben, übermittelte die Lebensgefährtin des BF am 18.08.2023 eine Vollmacht, wonach sie vom BF zur Vertretung in allen Verfahrensschritten bevollmächtigt worden sei.
2.6. Am 21.08.2023 erhob der BF per E-Mail "Einspruch gegen das negative Urteil".
2.7. Am 28.09.2023 brachte der BF eine Bestätigung der Volkshilfe ein, wonach er seit 01.07.2023 20 Stunden pro Woche freiwillig bei der Volkshilfe mithelfe.
2.8. Am 13.10.2023 langte die Beschwerde mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2.9. Mit Verbesserungsauftrag des BVwG vom 16.10.2023 wurde der BF darauf hingewiesen, dass notwendige inhaltliche Bestandteile einer Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG fehlen würden sowie, dass die Beschwerde gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 4 iVm 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sei, wenn die Mängel nicht innerhalb der Verbesserungsfrist behoben würden. Dem BF wurde aufgetragen, die Beschwerde bis zum 30.10.2023, 10:00 Uhr, iSd § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern.
2.10. Am 27.10.2023 langte die verbesserte Beschwerde beim BVwG ein, in der der BF im Wesentlichen ausführt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom BFA am 20.03.2023 abgelehnt worden sei. Er könne kein Reisedokument vorlegen, weil es ihm wegen seiner christlichen Tätowierungen und seiner Taufe unzumutbar sei, zur Beschaffung eines solchen Dokuments persönlich bei der iranischen Botschaft zu erscheinen. Aufgrund der Gesetzeslage dürfe er sich in Österreich aufhalten, jedoch sei ihm der Zugang zum regulären Arbeitsmarkt mangels der erforderlichen Dokumente verwehrt. Seine Kirche erlaube eine kirchliche Trauung erst nach einer standesamtlichen Heirat, welche ihm wiederum mangels eines Reisedokuments verwehrt sei. Er bitte darum, ihm rechtlich die Möglichkeit zu verschaffen, ein legales Arbeitsverhältnis eingehen zu können. Seit 31.07.2023 sei er im Ausmaß von 25 Wochenstunden ehrenamtlicher Mitarbeiter bei der Volkshilfe. Seine Partnerin müsse für seinen gesamten Lebensunterhalt aufkommen, da er über kein eigenes Einkommen verfüge. Der BF legte ein Taufzertifikat und eine Bestätigung der Volkshilfe vor, wonach er seit 31.07.2023 im Ausmaß von 25 Wochenstunden ehrenamtlich mithelfe.
2.11. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 17.06.2024 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einbeziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran vom 26.01.2024 informiert.
2.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.07.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des BF steht fest. Der Genannte, ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger, reiste im September 2014 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF gehört der türkischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache ist Türkisch. Er spricht auch Farsi.
Der BF wurde in Teheran geboren und lebte dort. Er besuchte neun Jahre lang die Schule und arbeitete dann zwei Jahre lang in einem Lebensmittelgeschäft. Anschließend arbeitete er etwa drei Jahre lang auf einer Baustelle als Schweißer und Maler und zuletzt war er vor seiner Ausreise aus Iran etwa ein bis zwei Jahre bei einem Schlachthof erwerbstätig.
In Iran leben die Eltern des BF sowie ein Bruder, drei Schwestern und eine Tante mütterlicherseits. Der BF hat einmal in der Woche Kontakt zu seiner Schwester und seiner Mutter.
Der BF führt seit dem Jahr 2018 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und lebt mit dieser seither – abgesehen von der Unterbrechung des Zusammenlebens durch die Haft des BF – im gemeinsamen Haushalt. Seine Ehefrau ist erwerbstätig und kommt für den gemeinsamen Unterhalt auf. Der BF hat keine Kinder. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen des BF auf. Der Genannte hat im Bundesgebiet einige Freunde.
Der BF bezog in den letzten Jahren vereinzelt Leistungen aus der Grundversorgung. Seit Mai 2024 bezieht der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF war einige Wochen als Saisonarbeitskraft in der Landwirtschaft tätig. Der BF ist seit 01.07.2023 im Ausmaß von zunächst 20 und dann 25 Stunden freiwillig bei der Volkshilfe tätig. Der BF arbeitete freiwillig bei einer Kirchenbaustelle mit.
Der BF wurde in Österreich getauft und geht samstags in die Kirche. Er ist nicht Mitglied in einem Verein.
Der BF bestand am 27.11.2017 die ÖSD Prüfung A2. Anschließend absolvierte der BF keine weiteren Deutschprüfungen oder Deutschkurse mehr. Seine Deutschkenntnisse haben sich nicht wesentlich verbessert.
Der BF leidet nicht an lebensbedrohenden oder schweren Erkrankungen. Nach seinen eigenen Angaben leidet er an Depressionen und hat er Probleme mit dem Ischiasnerv. Er nimmt ein "pflanzliches Mittel" zur Beruhigung der Nerven ein. Der BF ist nicht in ärztlicher Behandlung und er ist arbeitsfähig.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.06.2019 (GZ: XXXX ), wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 1. Fall, 15 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht unbedingt, verurteilt. Mildernd wurden die Unbescholtenheit, die überwiegend geständige Verantwortung und der teilweise Versuch, erschwerend der längere Tatzeitraum, die Gewinnerzielungsabsicht, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens gewertet.
Der BF war von XXXX 2018 bis XXXX 2019 in der Justizanstalt Linz gemeldet.
Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2017 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Iran zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 25.07.2019, schriftliche Ausfertigung vom 09.09.2019, (W170 2164879-1) hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. sowie des 1. und 2. Spruchteils des Spruchpunktes III. ab. Der Beschwerde wurde hinsichtlich des 3. Spruchteils des Spruchpunktes III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Iran nicht zulässig sei. In diesem Erkenntnis wurde ausgeführt, dass der BF zwei Tätowierungen auf seinem Körper habe. An seinem rechten Unterarm befände sich eine etwa 30 cm große Tätowierung, die einerseits eine „Nahaufnahme“ von Jesus am Kreuz zeige und andererseits drei Kreuze. Am Hals des BF, oberhalb des Hemdkragens, befände sich ein Kreuz mit einer stilisierten Dornenkrone um die Mitte. Die erste Tätowierung sei bei in Iran üblicher Bekleidung nicht zu sehen, die zweite jedoch schon und könne nicht unauffällig versteckt werden. Würden die iranischen Behörden – etwa bei der Einreise – die erste Tätowierung entdecken, bestünde eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Körper des BF durch die iranischen Behörden in Augenschein genommen würde und auch die zweite Tätowierung festgestellt würde. Wegen dieser Tätowierungen drohe dem BF im Falle der Rückkehr nach Iran, dass man ihm eine Konversion zum Christentum unterstelle und ihn entsprechend behandle. Es bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach Iran zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde und diese sei daher unzulässig.
Der Aufenthalt des BF in Österreich ist geduldet.
Die Identität des BF und die Feststellungen zu seiner Einreise wurden bereits im Vorverfahren festgestellt. Die Feststellungen zu seinem Asylverfahren beruhen auf dem Erkenntnis des BVwG vom 25.07.2019, schriftliche Ausfertigung vom 09.09.2019, (W170 2164879-1).
Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des BF und zu den von ihm gesprochenen Sprachen beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 4, 8).
Die Feststellungen zu seinem Leben in Iran und zu seinen dort aufhältigen Familienangehörigen beruhen auf den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA (AS 60).
Die Feststellungen zur Beziehung mit seiner Lebensgefährtin ergeben sich aus den Angaben des BF (AS 61 f), dem vorgelegten Lohn-/Gehaltszettel seiner Lebensgefährtin und einem ZMR-Auszug. Dass er ansonsten keine Familienangehörigen in Österreich hat, gab der BF selbst an (Verhandlungsprotokoll S. 10). Aufgrund seiner eigenen plausiblen Angaben (AS 61) und einem vorgelegten Empfehlungsschreiben steht fest, dass er über Freunde im Bundesgebiet verfügt.
Die Feststellungen zum Leistungsbezug aus der Grundversorgung beruhen auf einem aktuellen GVS-Auszug. Dass der BF in Österreich in der Landwirtschaft tätig war, wurde bereits im Asylverfahren festgestellt und geht auch aus einem GVS-Auszug hervor. Die freiwillige Tätigkeit bei der Volkshilfe steht aufgrund der vorgelegten Bestätigungen fest. Die freiwillige Arbeit bei einer Kirchenbaustelle steht aufgrund der glaubhaften Angaben des BF fest (AS 62).
Die Taufe des BF ergibt sich aus dem vorgelegten Taufzertifikat. Der BF behauptete glaubhaft, dass er samstags in die Kirche gehe (AS 60). Dass er nicht Mitglied in einem Verein ist, gab er selbst an (AS 63).
Der BF legte eine Prüfungsbestätigung ÖSD A2 vor. Dass er danach noch Deutschkurse besuchte oder Deutschprüfungen absolvierte wurde nicht vorgebracht. Dem BF wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung mehrere Fragen auf Deutsch gestellt (Verhandlungsprotokoll S. 10, 11) und es fiel dem BF erkennbar schwer, die eher einfachen und kurzen Fragen zu verstehen und zu beantworten. Daher ist davon auszugehen, dass sich die Deutschkenntnisse des BF in den letzten Jahren nicht maßgeblich verbessert haben.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 5, 6). Er legte im gegenständlichen Verfahren keine ärztlichen Unterlagen vor. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der BF nicht arbeitsfähig wäre.
Die strafrechtliche Verurteilung des BF steht aufgrund des strafgerichtlichen Urteils sowie eines aktuellen Auszuges aus dem Strafregister fest.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
§ 9 Abs. 1 VwGVG lautet:
Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Im Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates zum VwGVG (2112 BlgNR 24. GP, 7) ist folgende ausdrückliche Feststellung enthalten:
"Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann."
Vor diesem Hintergrund ist daher auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 3 AVG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 von Bedeutung, wonach die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides in der Weise zu erfolgen hatte, die es ermöglicht, unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB den angefochtenen Bescheid zu erkennen und jede Verwechslung darüber auszuschließen (vgl. etwa VwGH 11.4.1991, 90/06/0223); keinesfalls sollte aber damit ein übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden (vgl. etwa VwGH 26.5.1992, 88/05/0191, u.v.a.).
Der BF brachte fristgerecht einen "Einspruch gegen das negative Urteil" bei der BMI Einlaufstelle ein, welche das Anbringen noch innerhalb der Beschwerdefrist an die Einlaufstelle des BFA weiterleitete. Der BF gab bei diesem Anbringen auch die IFA-Zahl des angefochtenen Bescheids an. Dem BF wurde ein Verbesserungsauftrag erteilt, woraufhin er ein weiteres Anbringen einbrachte, aus welchem erkennbar ist, dass er das BFA als belangte Behörde bezeichnet und er formulierte ein Begehren sowie Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung bezeichnete die BFV den im Akt aufliegenden Bescheid vom 20.07.2023, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 27.03.2023 abgewiesen wurde, als Gegenstand der gegenständlichen Beschwerde. Es ist sohin davon auszugehen, dass gegenständlich alle inhaltlichen Erfordernisse einer Beschwerde erfüllt sind.
Im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde nicht explizit angeführt, ob diese in vollem Umfang oder gegen einzelne Spruchpunkte erhoben wird. Der BF legte in seinem Anbringen vom 27.10.2023 zunächst erneut dar, weshalb es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument vorzulegen und gab zudem an, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt worden sei. Im Weiteren führte er aus, dass er darum bitte, ihm die Möglichkeit zu gewähren, ein legales Arbeitsverhältnis eingehen zu können. Er ersuche darum, ihm rechtlich zu ermöglichen, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen des BF ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, da er hinsichtlich Spruchpunkt I. lediglich erneut Gründe nannte, aus denen die Vorlage eines Reisedokuments für ihn nicht möglich sei. Dass er hinsichtlich dieses Spruchpunktes eine andere Entscheidung wünsche geht aus den Ausführungen nicht hervor und im Zweifel ist davon auch nicht auszugehen, da dieser Spruchpunkt zu seinen Gunsten ausfiel.
3.3. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen."
§ 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:
"(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
3.3.2. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der BF führt seit dem Jahr 2018 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und lebt mit dieser seither – abgesehen von der Unterbrechung des Zusammenlebens durch die Haft des BF – im gemeinsamen Haushalt. Seine Ehefrau ist erwerbstätig und kommt für den gemeinsamen Unterhalt auf. Es besteht zweifellos ein zu beachtendes Familienleben, welches grundsätzlich in den Schutzbereich des Art 8 EMRK fällt, sodass eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen durchzuführen ist.
Der BF und seine Lebensgefährtin mussten sich zum Zeitpunkt, in dem ihr Familienleben entstanden ist, bewusst sein, dass der Aufenthalt des BF unsicher ist. Werden familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet auch eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Vor diesem Hintergrund trifft der seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt hervorgehobene Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Das Gewicht des durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat beeinträchtigten Familien- und Privatlebens wird somit durch die Tatsache, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Entstehung des Familienlebens nicht darauf verlassen konnte, dieses in Österreich künftig fortführen zu können, erheblich gemindert.
Zudem sind im hg. Entscheidungszeitpunkt auch keine gemeinsamen Kinder vorhanden und sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen Umstände, wie beispielsweise etwa besondere Notlagen oder Pflegebedürftigkeiten, etc., gegeben. Eine existentiell notwendige Abhängigkeit des BF von seiner Lebensgefährtin (oder umgekehrt) kann nicht erkannt werden. Der BF ist arbeitsfähig und kann in Iran einer Erwerbsarbeit nachgehen. Er wurde dort geboren und sozialisiert. Zudem spricht er die Landessprache und war dort bereits erwerbstätig. Er hat in Iran auch soziale Anknüpfungspunkte und könnte von seiner Familie unterstützt werden. Seine Ehefrau könnte ihn auch finanziell unterstützen. Der Aufenthalt des BF ist gegenständlich geduldet, insofern führt die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nicht zwangsweise zu einer Trennung von seiner Lebensgefährtin. Sollte der BF seiner Ausreisepflicht freiwillig nachkommen, so hat er die Möglichkeit unter Einhaltung der entsprechenden Rechtsvorschriften erneut in das Bundesgebiet einzureisen, um sich dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten.
Auch das Eingehen einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin führt nicht automatisch zum Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung für einen Fremden. Eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner ist etwa auch dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu kommt. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Es ist sohin davon auszugehen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK im gegenständlichen Fall verhältnismäßig ist, da den öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall, wie weiter unten näher ausgeführt, großes Gewicht zukommt.
3.3.3. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, 2014/22/0055 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. dazu grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13 bis 16, mwN).
Trotz derartiger integrationsbegründender Faktoren ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 15.3.2023, Ra 2022/22/0179, Rn. 13).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es sich bei den Gesichtspunkten – unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt, Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung – um solche handelt, die – in mehr oder weniger großem Ausmaß – typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen; sie fallen somit – anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer – bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (vgl. VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0093, Rn. 13, mwN).
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 03.11.2015, Ra 2015/21/0121; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z. B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).
Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit September 2014 im Bundesgebiet auf. Der bisherige Aufenthalt des BF in Österreich ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er nie über ein Aufenthaltsrecht, abgesehen des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund seines Asylantrags, verfügt hat.
Der BF war in Österreich bloß einige Wochen als Saisonarbeitskraft in der Landwirtschaft tätig. Der Genannte war zu keinem Zeitpunkt am österreichischen Arbeitsmarkt nachhaltig integriert. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig.
Seit 01.07.2023 ist er im Ausmaß von zunächst 20 und dann 25 Stunden freiwillig bei der Volkshilfe tätig. Er wurde in Österreich getauft.
Im Bundesgebiet verfügt er über einige Freunde. Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung etwaiger privater Kontakte ist jedoch dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der BF durfte sich hier bisher nur aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten (VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Angesichts der Dauer seines Aufenthaltes verfügt der BF über keine besonders guten Deutschkenntnisse und seine letzte Deutschprüfung liegt etwa sieben Jahre zurück, sodass der BF die letzten Jahre auch nicht effektiv durch die Absolvierung weiterer Deutschkurse für eine bessere sprachliche Integration genutzt hat. Insgesamt ist von keiner maßgeblichen sprachlichen Integration auszugehen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.06.2019 (GZ: XXXX ), wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 1. Fall, 15 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht unbedingt, verurteilt. Mildernd wurden die Unbescholtenheit, die überwiegend geständige Verantwortung und der teilweise Versuch, erschwerend der längere Tatzeitraum, die Gewinnerzielungsabsicht, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens gewertet.
Insgesamt zeigt dieses Verhalten des BF, dass er die ihm in der Vergangenheit gewährte Möglichkeit nicht nutzte, um ein straf- und suchtmittelfreies Leben zu führen. Es wird nicht verkannt, dass der BF seit dieser Verurteilung kein weiteres Mal strafrechtlich verurteilt worden ist, allerdings hat der BF mit seinem Suchtgifthandel ein besonders verpöntes Verhalten gesetzt, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Zeitraum seit der genannten Verurteilung des BF kein geringer ist, jedoch ist der Unrechtsgehalt dieser Taten ein sehr gravierender gewesen und wird die Tilgung im Strafregister erst in mehreren Jahren erfolgen. Nach der Rechtsprechung des VwGH darf jedoch selbst zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355).
Trotz der langen Aufenthaltsdauer, welche für sich lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), ist eine Verweigerung eines Aufenthaltstitels aufgrund der öffentlichen Interessen für verhältnismäßig anzusehen.
In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (vgl. VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720). Wie festgestellt sind keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige und tiefgreifende Integration des BF hervorgekommen und konnte damit eine tatsächliche integrative Aufenthaltsverfestigung des BF nicht angenommen werden.
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privateben des BF als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK somit nicht geboten, sodass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu Recht erfolgte.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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