Bundesverwaltungsgericht W260 2250181-1

W260 2250181-1Bundesverwaltungsgericht20.11.2024

Regest

Barauslagen Kostenersatz nichtamtlicher Sachverständiger

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W260 2250181-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W260.2250181.1.02

Spruch

W260 2250181-1/75Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter in der Beschwerdesache der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Mödling vom 11.06.2021, beschlossen:

A)

I. Dem Arbeitsmarktservice (AMS) Mödling wird der Ersatz der Barauslagen für den nichtamtlichen Sachverständigen Univ. Doz. Dr. Maximilian BÖHLER bezüglich der Erstellung eines Sachverständigengutachtens in der Höhe von EUR 2.075,80 (inkl. 20% MWSt) auferlegt.

II. Das Arbeitsmarktservice (AMS) Mödling hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von EUR 2.075,80 unter Anführung der Geschäftszahl zu überweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. In obiger Rechtssache erging mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2023, GZ. W260 2250181-1/26Z, ein Ermittlungsersuchen an das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet), da die Beschwerdeführerin vor der Erlassung des Bescheides gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit der zugewiesenen Stelle beim XXXX “ geltend gemacht sowie medizinische Unterlagen vorgelegt hat, jedoch kein medizinisches Sachverständigengutachten zwecks konkreter Beurteilung der Zumutbarkeit der in Rede stehenden Beschäftigung eingeholt wurde. Die belangte Behörde wurde ersucht, das erforderliche medizinische Gutachten auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Orthopädie und einen Arzt für Allgemeinmedizin im Wege der PVA einzuholen.

I.2. Am 08.09.2023 leitete die belangte Behörde das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 24.08.2023 weiter, in welchem unter Bezugnahme auf das Ermittlungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt wurde, dass eine Begutachtung für das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu einem bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zwecks Beurteilung der Zumutbarkeit einer von der belangten Behörde vermittelten Stelle mangels diesbezüglicher Ressourcen leider nicht möglich sei.

I.3. In weiterer Folge wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2023, GZ. W260 2250181-1/34Z, der im Spruchpunkt I. genannte gerichtlich beeidete Sachverständige gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Orthopädie bestellt und – nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin – mit Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.

Im vorliegenden Fall ist zur Gewährleistung eines mängelfreien Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit, die Beweisaufnahme durch Einholung des im Spruch genannten Sachverständigengutachtens notwendig gewesen. Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine Amtssachverständigen des erforderlichen Fachgebietes beigegeben und solche standen auch nicht zur Verfügung.

I.4. Mit Schriftsatz vom 04.12.2023 legte der Sachverständige eine aufgeschlüsselte Gebührennote, mit welcher er für seine gutachterliche Tätigkeit eine Gebühr von insgesamt EUR 4.224,02 beantragte, vor.

I.5. Nach Verweis auf steuerrechtliche und gebührenrechtliche Bestimmungen durch die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts brachte der Sachverständige am 31.12.2023 eine um die Rechnungsmerkmale ergänzte und hinsichtlich der Gebührenbestandteile überarbeitete Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein, mit welcher er für seine Tätigkeiten im Verfahren nunmehr Gebühren in Höhe von EUR 3.634,10 verzeichnete.

I.6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2024 wurde im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens bezüglich der Höhe dieser überarbeiteten Honorarnote und der danach folgenden Auszahlung der selben an den Sachverständigen schriftlich Stellung nehmen könne. Im Rahmen dieses Parteiengehörs wurde die belangte Behörde auch darauf hingewiesen, dass nach der vorläufigen Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Verfahren die Kosten des Sachverständigen gemäß § 42 AMSG von der belangten Behörde zu tragen seien.

I.7. In weiterer Folge brachte die belangte Behörde binnen offener Frist eine Stellungnahme vom 13.05.2024 ein, in der sie zusammengefasst ausführte, dass die verzeichneten Gebühren aus ihrer Sicht überhöht und nicht schlüssig dargelegt seien bzw. für dieselbe Mühewaltung mehrfach Gebühren geltend gemacht worden seien. Zum Hinweises zur Kostentragung durch die belangte Behörde äußerte sich die belangte Behörde nicht.

I.8. Mit Parteiengehör vom 10.06.2024, GZ. W260 2250181-1/59Z, wurde dem Sachverständigen im Wesentlichen mitgeteilt, dass sich unter Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes für die Tätigkeiten im gegenständlichen Verfahren ein Gebührenanspruch in der Höhe von insgesamt EUR 2.075,80 ergäbe und wurde dem Sachverständigen die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.

I.9. Nachdem die Frist zur Stellungnahme fruchtlos verstrichen war, entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10.07.2024, GZ. W260 2250181-1/61Z, dass die gebührenrechtlichen Ansprüche des Sachverständige mit insgesamt EUR 2.075,80 bestimmt werden und wies die Auszahlung der Gebühren an den Sachverständigen an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.

Die Aufstellung der vom Bundesverwaltungsgericht ausbezahlten Gebühren im Beschluss vom 10.07.2024, GZ. W260 2250181-1/61Z, sowie die Rechtsansicht betreffend die Kostentragung ergeben sich unzweifelhaft aus den aktuell gültigen rechtlichen Bestimmungen.

Die belangte Behörde erhob im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 13.05.2024 keine Einwendungen gegen die vom Bundesverwaltungsgericht beabsichtigte Kostenauferlegung.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A) Barauslagenersatz

Im Rahmen der Gutachtenerstellung war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen erforderlich, da dem Bundesverwaltungsgericht keine Amtssachverständigen des erforderlichen Fachgebietes beigegeben sind und solche auch nicht zur Verfügung standen. Die Sachverständigengebühren wurden mit Beschluss vom 10.07.2024, GZ. W260 2250181-1/61Z bestimmt und dem Sachverständigen vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht Barauslagen erwachsen sind.

Gemäß § 53a Abs.1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

Gemäß § 75 Abs. 1 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 AVG nicht anderes ergibt.

Gemäß § 70 Abs. 1 AlVG sind die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Die §§ 76, 77 und 78 AVG und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Gemäß § 42 Abs. 1 AMSG bestreitet die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und nach sonstigen dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzen das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes. Dazu zählen auch sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und sonstigen Verwaltungsgerichten, dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten, insbesondere auch betreffend Kostenersatz und Schadenersatz, auch im Rahmen von Amtshaftungsverfahren. Einnahmen im Zusammenhang mit diesen Verfahren fließen der Arbeitsmarktrücklage (§ 50) zu.

(2) Für den im Abs. 1 umschriebenen Wirkungsbereich gelten die Haushaltsvorschriften des Bundes.

Nachdem das VwGVG keine gesonderten Regelungen zu den Kosten der Sachverständigen trifft, kommen über die Generalklausel des § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG zur Anwendung.

Demnach sind die Kosten für den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen gemäß § 75 Abs. 1 AVG von Amts wegen zu tragen.

Der Ersatz der der Behörde „erwachsenen Barauslagen“ durch die Partei setzt voraus, dass die Behörde zunächst selbst Aufwendungen gemacht hat.

Beim praktisch besonders bedeutsamen Fall der Sachverständigengebühr liegt diese Voraussetzung nur dann vor, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl iSd § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt als auch bezahlt hat. Vorher kommt ein Ersatz der Barauslagen durch die Beteiligten nicht in Betracht, wäre also verfrüht oder anders ausgedrückt bietet das AVG keine Grundlage dafür, die Partei zu verpflichten, eine „Vergütung“ an einen Sachverständigen für eine Arbeitsleistung zu bezahlen, die ihm von der Behörde „aufgetragen“ wurde. Es ist sohin jedenfalls rechtswidrig, die Partei zur unmittelbaren Begleichung der Sachverständigengebühr zu verpflichten.

Gemäß § 70 Abs. 2 AlVG findet die Bestimmung des § 76 AVG in AlVG-Verfahren keine Anwendung, sodass Amtssachverständigengebühren nicht auf die Partei überwälzt werden können, sondern von der Behörde, d.h. amtswegig, zu tragen sind.

Für den Gebührenanspruch maßgeblich ist, wie die Person zum Verfahren geladen wurde:

§ 42 Abs. 1 AMSG spricht von "Ausgaben im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht".

Dadurch sind auch sämtliche Barauslagen, somit auch im Zusammenhang mit der Heranziehung von (nichtamtlichen) Dolmetschern und Sachverständigen entstehende Gebühren, umfasst.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Gesetzesnorm des § 42 Abs. 1 AMSG ist klar und eindeutig.

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