Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W260 2250181-2•Bundesverwaltungsgericht W260 2250181-2
W260 2250181-2Bundesverwaltungsgericht20.11.2024
Amtssachverständiger Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-Nichtgewährung
W260 2250181-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über den Antrag der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Herbert POCHIESER, Rechtsanwalt in 1070 Wien, vom 29.09.2023, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling, vom 11.06.2021 wegen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 20.10.2020 bis 14.12.2020 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG):
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2023, GZ. W260 2250181-1/31Z, wurde XXXX (in der Folge als „Verfahrenshilfewerberin“ bezeichnet) und dem Arbeitsmarktservice Mödling als Parteien im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling, vom 11.06.2021 wegen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 20.10.2020 bis 14.12.2020 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), im Wesentlichen mitgeteilt, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Bestellung eines namentlich genannten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten (nichtamtlichen) Sachverständigen beabsichtigt werde. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer zweiwöchigen Frist Einwände oder Umstände, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen, bekanntzugeben.
2. In der Folge erstattete die Verfahrenshilfewerberin mit Schreiben vom 29.09.2023 eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht und stellte in einem den gegenständlichen „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Befreiung von den Sachverständigenkosten“.
Da die Verfahrenshilfewerberin ohne Gefährdung des notwendigen Unterhalts außerstande sei, die Kosten des Sachverständen-Verfahrens zu bezahlen, werde unter Vorlage eines aktuellen Vermögensbekenntnisses beantragt, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Verfahrenshilfe im vollen Umfange mit Ausnahme der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.
Der Beilage konnte ein Vermögensbekenntnis samt Kostenaufstellung monatlicher Fixkosten entnommen werden.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Das Verfahren, für das die Gewährung der Verfahrenshilfe beantragt wurde, hat den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling, vom 11.06.2021 wegen Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 20.10.2020 bis 14.12.2020 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zum Gegenstand.
Aus dem Schreiben der rechtsfreundlich vertretenen Verfahrenshilfewerberin vom 29.09.2023 ergibt sich, dass sich der Antrag auf Verfahrenshilfe auf die Befreiung der Gebühren des vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen beschränke bzw. die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollen Umfang mit Ausnahme der Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt wurde.
Die Sachverständigengebühren wurden mit Beschluss vom 20.11.2024 im Verfahren zu W260 2250181-1 der belangten Behörde auferlegt.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Inhalt des Antrages auf Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis vom 29.09.2024.
2.3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:
2.3.2. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet wie folgt:
„Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“
2.3.3. In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG auseinander:
Aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). § 8a VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, „soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“.
Wenn in den sogenannten „Materiengesetzen“ somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073; vgl. näher in Bezug auf § 52 BFA-VG VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vgl. auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 AVG nicht anderes ergibt.
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursacherprinzip). Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Gemäß § 76 Abs. 5 AVG sind die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
Gemäß § 70 Abs. 1 AlVG sind die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die §§ 76, 77 und 78 AVG und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Gemäß § 42 Abs. 1 AMSG bestreitet die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und nach sonstigen dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzen das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes. Dazu zählen auch sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und sonstigen Verwaltungsgerichten, dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten, insbesondere auch betreffend Kostenersatz und Schadenersatz, auch im Rahmen von Amtshaftungsverfahren. Einnahmen im Zusammenhang mit diesen Verfahren fließen der Arbeitsmarktrücklage (§ 50) zu.
(2) Für den im Abs. 1 umschriebenen Wirkungsbereich gelten die Haushaltsvorschriften des Bundes.
Nachdem das VwGVG keine gesonderten Regelungen zu den Kosten der Sachverständigen trifft, kommen über die Generalklausel des § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG zur Anwendung.
Demnach sind die Kosten für den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen gemäß § 75 Abs. 1 AVG von Amts wegen zu tragen.
2.3.4. Daraus folgt im Gegenstand:
Zunächst ist festzuhalten, dass Verfahren betreffend den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen.
Da aus dem Verfahrenshilfeantrag vom 29.09.2023 eindeutig hervorgeht, dass keine Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt wurde und die Verfahrenshilfewerberin darüber hinaus bereits rechtsfreundlich vertreten ist, ist auf die spezifische Komplexität des Falles in der Weise, dass der Verfahrenshilfewerber im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, nicht einzugehen.
Die Kosten für den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen – bezüglich derer der Verfahrenshilfeantrag vom 29.09.2023 gestellt wurde – sind gemäß § 75 Abs. 1 AVG von Amts wegen zu tragen und wurden der belangten Behörde auferlegt.
Da der Verfahrenshilfewerberin keine Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren entstehen, sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben und war der darauf gerichtete Antrag daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.