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G306 2302552-1•Bundesverwaltungsgericht G306 2302552-1
G306 2302552-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2024
aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr Teilerkenntnis unzulässiger Antrag Zurückweisung
G306 2302552-1/5Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Kosovo, vertreten durch RA Mag. Michael SEDLACEK, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A)Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (BF) hält sich spätestens seit dem 13.09.2021 (mehr als 3 Jahre) im Bundesgebiet auf. Die BF ist mit dem österreichischen Staatsangehörigen XXXX seit 4 Jahren verheiratet. Die BF war im Besitz einer Aufenthaltskarte „Familienangehöriger“ welche am 20.09.2023 abgelaufen ist, da Sie die Integrationsvereinbarung nicht erfüllt hat. Die BF ist bisher zwei Mal bei der schriftlichen A2-Prüfung durchgefallen. Die BF besucht – laut eigenen Angaben – aktuell wieder einen A2 Deutschkurs und möchte die Prüfung wieder ablegen. Laut eigenen Angaben fehlte bei der letzten Prüfung 1 Punkt für den positiven Abschluss. Die BF geht aktuell einer Erwerbstätigkeit nach.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 15.10.2024 gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen. Die Abschiebung nach in den Kosovo wurde für zulässig erklärt. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 12.11.2024 gegen den oben – im Spruch - genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 15.11.2024).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG notwendig sei. Die sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der Verbleib der BF stelle eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Ihre sofortige Ausreise sei daher erforderlich. Warum der Verbleib der BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige und vor allem erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, wurde nicht nachvollziehbar begründet.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Der BF hält sich seit 3 Jahren im Bundesgebiet auf und lebt im Bundesgebiet mit ihrem Mann, welcher österreichischer Staatsbürger ist in einer gemeinsamen Wohnung. Die BF geht im Bundesgebiet aktuell einer Beschäftigung nach. Die BF besucht – laut eignen Angaben – aktuell abermals eine A2 Deutschkurs und möchte diesen auch mit einer Prüfung abschließen. Die BF ist im Bundesgebiet unbescholten. Die BF lebt mit ihrem Gatten seit über 3 Jahre in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher die BF persönlich zu erscheinen hat.
Der Beschwerde war daher gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
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