Bundesverwaltungsgericht G308 2297371-1

G308 2297371-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2024

Regest

Begründungsmangel Notstandshilfe Wiedereingliederungsmaßnahme Zuweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G308 2297371-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2297371.1.00

Spruch

G308 2297371-1/7Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR als Beisitzer und die fachkundige Laienricherin Mag. Simone GREBENJAK als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom XXXX .2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .2024 zu Recht erkannt:

A)Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid, GZ XXXX vom XXXX .2024 stellte das AMS XXXX fest, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF den Anspruch auf Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Tagen ab XXXX .2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF vom AMS eine Einladung zur Einstiegsveranstaltung bei XXXX übermittelt wurde. Er sei jedoch am XXXX .2024 nicht zu diesem Termin erschienen. Als Grund gab er an, dass er bereits mehrmals vorab mit XXXX telefoniert habe und diese ihm nicht weiterhelfen können. Er sei verpflichtet, an Einstiegsveranstaltungen des AMS teilzunehmen und habe durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

2. Mit Schreiben vom XXXX .2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er unter Wiedergabe des Verfahrensgangs ausführte, dass ihn die angesprochene Schulung nicht weiterhelfe. Er habe versucht, dies frühzeitig seiner damaligen AMS-Betreuerin zu kommunizieren und habe mehrere Mails auch an die Firma XXXX geschrieben bzw. mit dem Geschäftsführer telefoniert. Erst nach mehrmaligem Nachfragen habe er von der Sperre sowie dem internen Betreuerwechsel beim AMS erfahren. Seine Mails waren in Quarantäne und wurden nicht bearbeitet, ohne ihm dies jedoch mitzuteilen.

3. Mit Bescheid vom XXXX .2024 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. §14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen führte das AMS aus, dass in der konkreten Situation es der Beraterin es notwendig und sinnvoll erschien, die Teilnahme an einer Maßnahme verbindlich zu vereinbaren. Ziel der Maßnahme ist die persönliche individuelle Unterstützung des BF bei der Arbeitssuche und die Integration in den Arbeitsmarkt. In den individuellen Einzelberatungen wären mit ihm gemeinsam berufliche Perspektiven erarbeitet und Lösungswege gefunden worden, mit denen er im Arbeitsmarkt wieder Fuß fassen könne. Gerade aufgrund der langjährigen Arbeitslosigkeit wäre diese Maßnahme wichtig gewesen.

4. Mit Schreiben vom XXXX .2024 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Mit Schreiben vom XXXX .2024 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo er am selben Tag eingelangt ist.

5. Am XXXX .2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der BF, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Geschäftsführer der Firma XXXX , eine Mitarbeiterin dieser Firma sowie die Betreuerin beim AMS, die die Maßnahme aufgetragen hatte, als Zeugen teilnahmen.

Begründend führte der BF aus, dass er keineswegs den Kontakt mit der Firma verweigert hätte und dass er mit der Firma mehrmals Kontakt aufgenommen habe, sowohl mit dem Geschäftsführer als auch einer Beraterin. Er habe seiner Betreuerin vom AMS sämtliche Unterlagen mit E-Mails gesendet und habe nie eine Antwort bekommen. Er habe aus Sicherheitsgründen kein eAMS-Konto. Er habe zwischenzeitig einen ähnlichen Kurs absolviert, es wurde gesagt, dass die Unterlagen passen und sie insofern nichts mit ihm anfangen könnten.

Der Informationsfluss zwischen ihm und dem AMS war nicht gegeben, ihm wurde z. B. nie zurückgeschrieben „ich bin nicht mehr zuständig, sie müssen dort hingehen“.

Die Betreuerin bei der Firma gab als Zeugin befragt an, dass sie mehrmals versucht habe, den BF anzurufen. Einmal kam es zum Gespräch, worin er angab, schon mit der Geschäftsführung gesprochen zu haben. Er habe gesagt, es nicht zu brauchen, weil er eine bestimmte Stelle suche in seiner Branche. Sie habe darauf hingewiesen, dass es ein Projekt des AMS sei und er verpflichtet sei, zumindest zum Clearinggespräch zu kommen und dass sie auch Perspektivenerweiterung machen. Es sei nicht üblich, dass Teilnehmer mit dem Geschäftsführer Kontakt aufnehmen. Sie habe von den Kunden nur den Namen und keine Unterlagen. Dafür sei das Gespräch gedacht. Sie bieten unterschiedliche Unterstützungsmaßnahmen an, das Bewerbungsmodul, die Potenzialanalyse sowie das Case Management.

Der Geschäftsführer als Zeugen befragt schilderte den üblichen Ablauf, sowie das Telefonat mit dem Beschwerdeführer. Dieses habe circa 14 Minuten gedauert und war quasi ein kurzes Beratungsgespräch.

Die Beraterin beim AMS gab an, dass der BF ohne besondere individuelle Gründe zur Maßnahme zugebucht wurde. Heuer im Jahr 2024 habe er den Jobexpress besucht, davor gab es keine Maßnahme. Sie selbst habe nie eine Bewerbung des BF gesehen. Grund für die Maßnahme war, dass er vielleicht in der Unterstützung weitere Hilfe bekomme, es gab aber keinen konkreten Grund. Die Mails, die der BF geschickt habe, habe sie seiner damaligen Beraterin weitergeleitet, in der Erwartung, dass diese sich bei ihm melde.

Der BF gab nochmals an, er habe drei Mails geschrieben und keine Rückmeldung erhalten.

Am 1. Mai habe sich seine neue Betreuerin gemeldet, die jedoch einen Tag später wiederum durch eine andere Betreuerin abgelöst wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stand zuletzt 2020 in einem kurzfristigen vollversicherten Beschäftigungsverhältnis, davor 2019 in einem längeren vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Danach bezog er Arbeitslosengeld. Ab dem XXXX .2020 stand er im Bezug von Notstandshilfe.

Am XXXX .2024 wurde dem BF eine Einladung zu einer Maßnahme bei der Firma XXXX übermittelt. Eine Teilnahme kam jedoch nicht zu Stande.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße (nunmehr: Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße).

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

Arbeitslosengeld

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020:

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer1.der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,2.die Anwartschaft erfüllt und3.die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,1.die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,2.die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).

(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.

(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013:

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person1.sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder2.sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder3.ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder4.auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

2. Judikatur:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

Mit Erkenntnis vom 21.04.2004, GZ. 2002/08/0262, führte der VwGH aus, dass auch für Langzeitarbeitslose die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme nur zulässig ist, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und die betreffende Maßnahme gerade diesen spezifischen Mängeln abhelfen könnte. Weiters führte er aus, dass die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Nachweises bedarf, daß der Arbeitslose ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Dabei ist allerdings nicht nur darauf abzustellen, in welcher Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit der Anwendung einer derartigen Wiedereingliederungsmaßnahme verbundenen Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen jene darin vermittelten Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen (Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246; E 21.12.1993, 93/08/0215).

Im Erkenntnis vom 28.03.2012, Zl. 2010/08/0250 führte der VwGH aus, dass das AMS die Notwendigkeit einer Maßnahme individuell zu begründen hat, die einem bekannten Defizit Abhilfe verschaffen soll.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nach- oder Umschulung bzw. einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermag sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind (vgl. das VwGH-Erkenntnis Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2002/08/0262, mwN).

Durch die Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung sollen die Wiederbeschäftigungschancen der arbeitslosen Person dadurch verbessert werden, dass Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, behoben werden (vgl. § 9 Abs. 8 AlVG). Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist demnach, dass derartige "Problemlagen" bestehen und die Teilnahme an der Maßnahme zur Behebung der Problemlage als notwendig oder nützlich erscheint. Auch wenn gemäß § 9 Abs. 8 3. Satz AlVG eine Belehrung über diese Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann (wenn die Gründe als bekannt angenommen werden können), ist dennoch im Bescheid über die Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage iSd § 9 Abs. 8 AlVG vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der Verwaltungsgerichtshof an einer Prüfung des Bescheids auf seine Rechtmäßigkeit gehindert (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2009/08/0105).

3. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

In der Betreuungsvereinbarung wird zwar festgehalten, dass alle bisher vom Arbeitsmarktservice gemachten Vermittlungs- oder Integrationsversuche zu keiner Arbeitsaufnahme geführt hätten, da der BF größtenteils überqualifiziert ist.

Die dem Beschwerdeführer vorgeschlagene Maßnahme hatte mit der Ausbildung und Qualifikation des Beschwerdeführers sowie mit seinen gewünschten Berufszielen nichts zu tun und wäre für eine Vermittlung am Arbeitsmarkt nur allgemein von Vorteil oder Nutzen gewesen. Im gegenständlichen Verfahren hat das Arbeitsmarktservice im Rahmen der Verhandlung und davor keine Gründe angegeben, warum im speziellen Fall gerade diese Schulung für den nunmehrigen BF erforderlich ist.

Diese Unterlagen lassen weder ein konkretes Defizit des Beschwerdeführers erkennen noch machen sie ersichtlich, inwiefern ein bestehendes Defizit durch den Besuch der Maßnahme behoben würde. Dass der Arbeitsmarkt in dem der Ausbildung des Beschwerdeführers entsprechenden Berufsfeld eher schwierig ist, ist ein von der Person des Beschwerdeführers unabhängiger Umstand, der durch eine Maßnahmenteilnahme kaum verbessert werden kann. Der Beschwerdeführer genießt als Notstandshilfebezieher keinen Berufsschutz im Sinne des § 9 Abs. 3 AlVG, daher ist eine Zuweisung zu einer Beschäftigung in anderen Tätigkeitsfeldern zulässig, auch wenn der BF eigentlich andere Ziele hat. Konkrete Defizite des Beschwerdeführers hinsichtlich weniger qualifizierter Beschäftigungen lassen sich der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht entnehmen. Der Umstand, dass bislang sämtliche Vermittlungsversuche gescheitert sind, stellt für sich allein keine ausreichende Begründung dar, um die Zuweisung zu einer Maßnahme zu begründen.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid weiters aus, dass in der zugewiesenen Maßnahme gemeinsam mit dem BF berufliche Perspektiven erarbeiten und Lösungsvorschläge gefunden werden sollen, damit er wieder in Beschäftigung steht, und damit auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abgezielt habe. Solche Inhalte einer Maßnahme sind zwar durch die Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 ausdrücklich für zulässig erklärt worden, dies bedeutet aber nicht, dass das Arbeitsmarktservice bei Zuweisung zu einer solchen Maßnahme nicht begründen müsste, wie dadurch die spezifische Problemlage der arbeitslosen Person beseitigt werden kann.

Im gegenständlichen Verfahren hingegen war Ziel der Maßnahme eine - offenbar ausschließlich beraterische - Unterstützung des Beschwerdeführers im Rahmen eines sogenannten „Case-Managements" zur Erarbeitung einer nachhaltigen Integrationsstrategie. Angesichts der Unbestimmtheit dieser Maßnahme und der fehlenden Fokussierung auf eine Lösung konkreter Defizite des Arbeitslosen vermag hier auch die schon lang andauernde Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers für sich allein keine nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG sanktionierbare Pflicht zur Teilnahme an der Maßnahme zu begründen, da nicht ersichtlich ist, wie durch die zugewiesene Maßnahme die unter anderem aus der langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt resultierenden Defizite beseitigt werden sollen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.