Bundesverwaltungsgericht I419 2221670-2

I419 2221670-2Bundesverwaltungsgericht21.11.2024

Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt sicherer Herkunftsstaat

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I419 2221670-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I419.2221670.2.00

Spruch

I419 2221670-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.11.2024, Zl. XXXX :

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Am 05.11.2024 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid hob das BFA gegenüber dem Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete das sinngemäß damit, dass der Beschwerdeführer keinen neuen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, der eine Asylrelevanz mit sich brächte. Die Rückkehrentscheidung sei aufrecht und würde keinen Eingriff in die in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 genannten, durch Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten.

Da sich auch die Lage im Herkunftsstaat nicht wesentlich geändert habe, sei der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Übermittlung des Akts gilt nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 als Beschwerde gegen die Aufhebung des Abschiebeschutzes, der Fremde somit als Beschwerdeführer im gerichtlichen Überprüfungsverfahren.

1. Feststellungen:

1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. 1 Der Beschwerdeführer ist Mitte 30, kinderlos, Staatsangehöriger von Algerien, ledig, Araber und Moslem. Außer seiner Muttersprache Arabisch beherrscht er auch Französisch in Wort und Schrift. Er wurde im Herkunftsstaat in der Provinz XXXX geboren, wuchs dort auch auf und ist gesund sowie arbeitsfähig.

Im Herkunftsstaat leben außer dem Vater noch drei Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers, in Frankreich hat er eine Schwester. Der Vater ist nach dem Tod der Mutter neuerlich verheiratet.

1.1. 2 Mit einem ihm 2014 in XXXX ausgestellten Reisepass reiste der Beschwerdeführer 2015 vom Herkunftsstaat in die Türkei, von wo er spätestens im November illegal nach Griechenland sowie danach Österreich gelangte. Hier stellte er am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA am 08.09.2017 zur Gänze und verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und einem siebenjährigen Einreiseverbot abwies, was unbekämpft rechtskräftig wurde. Dieses Einreiseverbot gilt noch bis 23.10.2026.

1.1. 3 Der Beschwerdeführer, der 2016 bereits urlaubshalber wieder im Herkunftsstaat gewesen war, begab sich am 03.10.2017 mit einem falschen ungarischen Aufenthaltstitel nach Deutschland, nach seiner Rückkehr reiste er am 31.01.2018 in die Schweiz, von wo er am 12.06.2019 überstellt wurde.

Am 01.07.2019 stellte der Beschwerdeführer in der Schubhaft den ersten Asylfolgeantrag, und begann gut eine Woche darauf einem Hungerstreik. Den Folgeantrag wies das BFA am 11.07.2019 wegen entschiedener Sache zurück. Die Beschwerde dagegen hat dieses Gericht als unbegründet abgewiesen ( XXXX . XXXX ). Darauf wurde der Beschwerdeführer am 23.10.2019 in den Herkunftsstaat abgeschoben.

1.1. 4 Von dort begab er sich alsbald illegal nach Frankreich. Spätestens am 18.01.2020 war der Beschwerdeführer ebenso in die Niederlange gelangt, wo er an diesem Tag internationalen Schutz beantragte.

Ende Juli/Anfang August 2024 traf der Beschwerdeführer neuerlich in Österreich ein, seinen Angaben nach zu Urlaubszwecken aus Frankreich gekommen, wo er mit einem gefälschten slowenischen Reisepass gelebt hatte.

1.1. 5 Das LGS XXXX hat den Beschwerdeführer am 28.07.2016 zu vier Monaten Freiheitsstrafe wegen der Vergehen der Hehlerei und des versuchten Diebstahls verurteilt, ferner am 05.09.2024 zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe, neun davon bedingt nachgesehen, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Besitz, der Vorbereitung von Suchtgifthandel durch Erwerb und Besitz (jeweils von Kokain), der schweren Körperverletzung sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden durch Verwendung.

Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft stellte er hier den nunmehr zweiten Asylfolgeantrag.

1. 2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Algerien ist nach § 1 Z. 10 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Das BFA hat dem Beschwerdeführer die Länderinformationen zu Algerien (Version 8 vom 20.09.2023) in der Einvernahme am 16.11.2024 zur Besprechung angeboten. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2. 1 Wehrdienst und Rekrutierungen

In Algerien sind Männer im Alter von 19-30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet (Registrierung verpflichtend im Alter von 17 Jahren). Der Militärdienst kann freiwillig bereits im Alter von 18 Jahren angetreten werden (CIA 7.8.2024). Der Wehrdienst dauert seit 2014 nur noch 12 Monate (davor 18) (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. CIA 7.8.2024), es gibt keinen Ersatzdienst (ÖB Algier 21.5.2024).

1.2. 2 Relevante Bevölkerungsgruppen

Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind in Algerien verboten und werden mit bis zu zwei Jahren Haft sowie einer Geldstrafe bestraft (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 10.5.2023). Die gesetzliche Grundlage ist Art. 338 Strafgesetzbuch (Code Penal) (AA 10.5.2023). [...] Mit Artikel 333 Absatz 2 Strafgesetzbuch wird die Ausführung gleichgeschlechtlicher Handlungen in der Öffentlichkeit unter Strafe gestellt. Dabei kann der Rechtsbegriff „Öffentlichkeit“ auch die privaten Räume einschließen, wenn Fenster und Türen geöffnet sind oder während der Handlungen Dritte in den privaten Räumen anwesend sind. Das Strafmaß liegt in diesem Fall zwischen sechs Monaten und drei Jahren Haft und einer Geldstrafe (AA 10.5.2023).

In der Rechtspraxis finden beide Vorschriften (Art. 333 und 338 Strafgesetzbuch) regelmäßig Anwendung (Zahl anhängiger Verfahren nicht überprüfbar). Insbesondere Art. 333 Strafgesetzbuch wird von den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zur Verhinderung der Gründung von Schutzorganisationen homosexueller Personen herangezogen (AA 10.5.2023). Die vage Definition von „homosexuelle Akte“ und „Akte gegen die Natur“ im Gesetz erlaubt gemäß Aktivisten sexueller Minderheiten pauschale Beschuldigungen, welche in zahlreichen Inhaftierungen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen resultieren - allerdings in keinen Verurteilungen (USDOS 23.4.2024).

Es kommt also mitunter zu polizeilichen Schikanen oder Anhaltungen, rechtliche Verfolgungen sind jedoch selten (ÖB Algier 21.5.2024). Eine systematische Verfolgung homosexueller Personen findet nicht statt. Homosexualität wird nach Kenntnis des Auswärtigen Amts immer dann strafrechtlich verfolgt, wenn den Behörden selbst oder durch Anzeige von Privatpersonen ein Sachverhalt bekannt geworden ist (AA 10.5.2023). [...]

Während es zwischen den Sicherheitsbehörden und den Aktivisten sexueller Minderheiten ein informelles Stillhalteabkommen gibt, das von beiden Seiten respektiert wird, kommt es v. a. in den arabischsprachigen Medien immer wieder zu homophoben Äußerungen (ÖB Algier 21.5.2024). Angehörige sexueller Minderheiten sind Diskriminierungen und Gewalt ausgesetzt, und viele Aktivisten sind aus dem Land geflohen. Angehörige sexueller Minderheiten werden politisch marginalisiert und haben nur wenige Möglichkeiten, ihre Interessen öffentlich zu vertreten (FH 2024).

Homosexualität ist ein Tabu-Thema. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Homosexuelle aufgrund ihrer als „unislamisch“ empfundenen Lebensweise durch islamistische Gruppierungen gefährdet sind. In arabischen Zeitungen erscheinen vereinzelt Hassartikel. Betroffene von für sexuelle Minderheiten aktiven NGOs berichten, dass die Polizei Diskriminierung oder gewalttätige Übergriffe auf Homosexuelle duldet (AA 10.5.2023).

1.2. 3 Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 2024). Die Verfassung gewährt den Bürgern das Recht, in das Land ein- und auszureisen. Menschenrechtsgruppen äußern sich besorgt darüber, dass die Regierung Reiseverbote, einschließlich außergerichtlicher Verbote, gegen Journalisten, Aktivisten und Kritiker einsetzt (USDOS 23.4.2024). [...]

1.2. 4 Grundversorgung

Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Algerien stützt sich wirtschaftlich auf Förderung und Export von Öl und Gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben Modernisierung und Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 8.2024). [...]

Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB Algier 21.5.2024).

Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren „Selbsthilfegruppen“ in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 10.5.2023).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Staatliche oder karitative Einrichtungen, die eine Befriedigung der existenziellen Bedürfnisse sicherstellen, sind nicht bekannt (AA 10.5.2023). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample November bis Dezember 2023 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 61% der Befragten an, dass es ihnen gelingt, ihren Haushalt trotz der aktuellen Lebensmittelpreise ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, 30 % können sich gerade so mit Lebensmitteln versorgen und nur 9 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen. Etwas schwieriger ist die Situation beim Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen: 43 % der Befragten sind in der Lage, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 42 % schaffen es gerade so, und 14 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit diesen Gütern versorgen (STDOK 31.12.2023). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.]

Die Prognosen für die Entwicklungen am algerischen Arbeitsmarkt sind ungünstig, die Arbeitslosigkeit steigt. Dies ist nicht nur auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, sondern auch auf sinkende Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft und einer politischen Krise im Jahr 2019. Die Gehälter im öffentlichen Sektor sind höher als in der Privatwirtschaft. Allgemein steigen die Reallöhne in Algerien langsamer als das allgemeine Preisniveau (ABG 8.2024).

Die Arbeitslosigkeit (15-64-Jährige) lag 2022 bei 11,6% (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. BS 2024) bzw. 12,4% und 2023 bei 11,8% (WKO 8.2024), die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-Jährige) 2022 bei 29,0% (ÖB Algier 21.5.2024) bzw. 32,0% und 2023 bei 30,8% (WKO 8.2024). Die Perspektivenlosigkeit der Jugend ist ungebrochen, eine hohe Zahl findet keine geregelte Arbeit. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60% geschätzt wird (ÖB Algier 21.5.2024).

Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen. Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB Algier 21.5.2024).

1.2. 4 Rückkehr

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der österreichischen Botschaft in Algier nicht bekannt (ÖB Algier 21.5.2024). Es gibt seitens der algerischen Regierung keine Reintegrationsprojekte. In der Regel werden Rückkehrer von der Familie aufgefangen. Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung werden von den Familienmitgliedern geleistet. Rückkehrer werden erst wieder in das staatliche Sozialversicherungssystem aufgenommen, wenn sie erwerbstätig sind (AA 10.5.2023). [...]

Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 10.5.2023) zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 137 - 410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024).

Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs rd. 150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richte sich nach der Art der illegalen Ausreise. So wird eine Ausreise mit dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler „Overstay“ (ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge („harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 10.5.2023).

1. 3 Zum Fluchtvorbringen:

1.3. 1 In der Erstbefragung zum zweiten Folgeantrag erklärte der Beschwerdeführer, weiterhin Probleme in Algerien zu haben. Die Frau seines Vaters habe ihn dort von zuhause hinausgeworfen. Außerdem habe man ihn in Algerien erwischt, als er mit einem anderen Mann Beischlaf gehabt hätte. Deswegen werde er jetzt bedroht. Diese Fluchtgründe seien ihm seit 2019 bekannt.

Beim BFA gab er (dem männlichen Organwalter und dem männlichen Dolmetsch) auf die Frage nach dem Grund des zweiten Folgeantrags an: „Ich weiß nicht, ich will freiwillig in meine Heimat zurück.“ Danach gefragt, ob das alle Fluchtgründe wären, bejahte und replizierte er, alles gesagt zu haben. Seine Fluchtgründe im ersten Verfahren seien Schwierigkeiten wegen einer Geldstrafe gewesen, die er nicht bezahlen können habe.

1.3. 2 Der Beschwerdeführer hat damit kein neues Vorbringen erstattet, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Algerien ist seit der Entscheidung über den vorigen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht eingetreten, insbesondere nicht auf sein Vorbringen bezogen. Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückgewiesen werden.

1.3. 3 Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Algerien nach § 1 Z. 9 HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Ferner wurde Einsicht genommen in die Entscheidungen dieses Gerichts im vorigen Asylverfahren und in den beiden Schubhaftverfahren.

2. 1 Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Zu dessen Identität liegt ein Heimreisezertifikat vor.

2. 2 Zur Lage im Herkunftsstaat

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zu den Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer dem BFA an, er könne dazu nichts sagen (AS 67). Damit ist er diesen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten.

2. 3 Zu den Fluchtmotiven des Fremden

2.3. 1 Den Antrag von 2015 auf internationalen Schutz hatte der Beschwerdeführer mit wirtschaftlichen Problemen und damit begründet, dass er mit dem Staat Probleme hätte und seine Brüder umgebracht worden wären. Er würde nicht wissen, ob Terroristen unter den Behörden wären. Er wäre verhört worden und hätte Angst, dass ihm dasselbe wie seinen Brüdern passieren würde. Daher hätte er das Land verlassen.

2.3. 2 Zum ersten Folgeantrag brachte er vor, er habe im Herkunftsstaat Probleme mit der Polizei gehabt, weil er eine Haftstrafe nicht angetreten hätte. Deren Grund sei ein Streit mit einem dortigen Polizisten gewesen; er wisse nicht mehr, wann. Auf die Frage, ob das auch der Fluchtgrund des vorigen Verfahrens wäre, gab er zur Antwort: „Der Grund ist eigentlich mein größerer Bruder [...]. Wegen ihm bin ich geflüchtet. Ich habe das alles bereits schon angegeben. Warum muss ich alles wiederholen?“.

2.3. 3 Wenn der Beschwerdeführer nun zum zweiten Folgeantrag einerseits anführt, die Stiefmutter habe ihn aus dem Haus geworfen, ferner sei er beim Beischlaf mit einem anderen Mann erwischt worden (AS 27), andererseits – nur elf Tage darauf – angibt, er wisse nicht, warum er den Folgeantrag gestellt habe, und wolle freiwillig zurückkehren (AS 65), so sind diese Angaben nach nicht einmal zwei Wochen völlig widersprüchlich und inkonsistent.

Die in keiner Weise konkretisierten Angaben der Erstbefragung (obendrein wurde dort eine einschlägige sexuelle Neigung ebenso nicht behauptet wie eine staatliche Verfolgung) waren dem Beschwerdeführer also anscheinend nach kurzer Zeit wieder entfallen. Das spricht eindeutig gegen ihr Zutreffen.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer noch in der Erstbefragung angegeben hat, er fürchte um sein Leben und nun, dass er freiwillig zurückwolle, was an das völlige Fehlen von Fluchtgründen denken lässt, handelte es sich beim zweiten Folgeantrag wieder um einen, der angesichts der (bevorstehenden) Schubhaft gestellt wurde, während der Beschwerdeführer in den Jahren zuvor, als er sich in Frankreich aufhielt, zu keiner Zeit internationalen Schutz beantragte („In Frankreich habe ich keinen Asylantrag gestellt. In Frankreich können algerische Staatsbürger einfach so leben und brauchen keine Papiere.“, AS 5).

2.3. 4 Der Beschwerdeführer hat damit keinen Fluchtgrund glaubhaft gemacht, der zutreffendenfalls Grund für Asyl oder subsidiären Schutz wäre. Er hat damit auch kein neues Vorbringen erstattet, von dem anzunehmen wäre, dass es zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrüge, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen, auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen (wonach nicht einmal beim Zutreffen des behaupteten Geschlechtsverkehrs vor fünf Jahren eine Verurteilung zu erwarten gewesen wäre, und eine systematische Verfolgung homosexueller Personen nicht stattfindet).

Schließlich lässt sich den Länderfeststellungen auch nicht entnehmen, dass aus anderen Gründen wahrscheinlich wäre, dem Beschwerdeführer stünde Asyl oder subsidiärer Schutz zu. Somit konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückgewiesen werden wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z. 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z. 3).

Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z. 1).

Eine Rückkehrentscheidung liegt den Feststellungen nach vor. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre.

Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN)

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den vorgebrachten Tatsachenbehauptungen weder um glaubhafte nachträglich eingetretene Änderungen noch um – schon früher bekannte oder nachträglich hervorgekommene – Tatsachen oder Beweismittel mit einem glaubhaften Kern, die geeignet wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Daher ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des BFA zu erwarten ist.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden.

Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies so vorsieht. Nach § 22 Abs. 1 BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden frage vor.

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