Bundesverwaltungsgericht L518 2189866-3

L518 2189866-3Bundesverwaltungsgericht21.11.2024

Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt Privat- und Familienleben sicherer Herkunftsstaat

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L518 2189866-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L518.2189866.3.00

Spruch

L518 2189866-3/7E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2024, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX am XXXX geb., StA. der Republik Armenien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang

Vorverfahren

I.1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 25.2.2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie zuvor unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Dabei gab sie an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren zu sein und StA von Armenien zu sein.

Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2018 Zl. 1106609206/160297356, wurde dieser erster Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die bP erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Es wurde ihr eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für Ihre freiwillige Ausreise gewährt.

Die mit Schriftsatz vom 16.03.2018 fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.01.2021 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG GZ L518 2189866-1/12Z vom selben Tag als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde nach Zustellung am 04.01.2021 in II. Instanz rechtskräftig.

Am 31.03.2021 stellten sie beim BVwG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Dieser Antrag wurde mit Beschluss des BVwG, GZ L518 2189866-2/3E vom 08.04.2021 abgewiesen. Gemeinsam mit diesem wurde auch Ihr Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 04.01.2021 als verspätet zurückgewiesen. Nach Zustellung wurde diese Entscheidung des BVwG mit 15.04.2021 rechtskräftig.

Ab dem 03.03.2021 die BF in Österreich an der Obdachlosenadresse XXXX gemeldet.

Am 19.05.2021 reichten die BF beim BFA im Rahmen eines persönlichen Termins einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Aufenthaltsberechtigung plus gem. § 55 Abs. 1 AsylG) ein.

Am 07.06.2021 wurde für die BF von der armenischen Botschaft ein Heimreisezertifikat gültig bis 05.10.2021 ausgestellt.

Dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 19.05.2021 wurde mit Bescheid des BFA vom 15.07.2021 gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen und es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Armenien gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise nach Armenien 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Mangels aufrechter Zustelladresse wurde dieser Bescheid mit 22.07.2021 gem. § 23 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Diese Entscheidung erwuchs am 20.08.2021 in I. Instanz in Rechtskraft.

Zum gegenständlichen Verfahren:

Am 19.09.2024 wurde die BF im Rahmen einer Fahrscheinkontrolle beim Schwarzfahren erwischt. Im Anschluss daran wurden sie von OdöSD einer Personenkontrolle unterzogen. Bei dieser Kontrolle wies sich die BF mit einem spanischen Führerschein ausgestellt auf XXXX aus. Erst nachdem der Verdacht der unrechtmäßigen Einreise im Zuge der Amtshandlung hervorgekommen war, stellte die BF in der Folge einen zweiten – gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dabei gab sie an, dass sie XXXX XXXX heißen würden, am XXXX geboren und Staatsangehörige von Armenien wären.

An diesem Tag wurde die BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und gab die BF an, dass sie nach wie vor Bedrohungen erhalten habe und aufgrund dessen nicht in das Heimatland zurückkönne. Zudem wurde die Wohnung, in der sie lebte, verkauft und hätte keine Unterkunft nichts mehr im Heimatland. Nach Österreich sei sie wegen der medizinischen Versorgung gekommen.

Nach Ihren Befürchtungen befragt meinte die BF, dass ihr Leben in Gefahr wäre und auch der Bruder hätte flüchten müssen, wegen eines Konfliktes mit einem Arzt. Auch andere Personen würden sich rächen wollen. Der Arzt habe einen Fehler begangen und habe sich die BF an die Polizei gewandt und den Ruf des Arztes beschädigen wollen, da er kein guter Arzt sei. Deshalb habe sich der Arzt rächen wollen.

Zudem gab die BF, dass sie diese Fluchtgründe bereits bei ihrer ersten Asylantragstellung vorgebracht habe.

Am 26.09.2024 bestätigte die BF,den Erhalt der Ladung für den 03.10.2024 sowie der aktuellen Länderinformationen zu Armenien.

Am 27.09.2024 verzichtete sie ausdrücklich auf Leistungen aus der Grundversorgung und verzogen privat zu Ihrer Tochter XXXX nach XXXX

Mit Mail vom 03.10.2024 wurde der Behörde mitgeteilt, dass die BF im Verfahren von RA Dr. Max Kapferer vertreten würden. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass sie den Ladungstermin für denselben Tag aufgrund einer Erkrankung nicht wahrnehmen würde.

Am 04.10.2024 wurde eine ärztliche Bestätigung für den 03.10.2024 an die Behörde übermittelt.

Am 07.10.2024 wurde die VAO gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG iVm § 68 AVG sowie die Anordnung einer Meldeverpflichtung gem. § 15a AsylG nachweislich an Ihren gewillkürten Vertreter übermittelt.

Am 10.10.2024 langte bei der Behörde ein Abschluss-Bericht der PI XXXX bezüglich des Verdachts der Urkundenfälschung ein.

Am 14.10.2024 langte bei der Behörde eine Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsanwälte Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega ein. Dieses Schreiben beinhaltet eine Stellungnahme sowie den Antrag der Antragstellerin internationalen Schutz zu gewähren, bzw. zumindest auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Am 14.10.2024 wurden von Seiten der gewillkürten Vertretung weitere Unterstützungsschreiben und eine Einstellungszusage an die Behörde übermittelt.

Am 14.10.2024 wurde die BF vor der Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, Migräne, Kopfschmerzen und Schwindel zu haben und dagegen Medikamente einzunehmen. An diesen Beschwerden leide sie bereits seit 10 Jahren. Am 26.09.2024 habe sie hohen Blutdruck gehabt und sei sie mittels Notarzt ins Krankenhaus gekommen. Am 3.10.2024 sei sie zuletzt in ärztlicher Behandlung gewesen und sei Corona festgestellt worden.

Zudem machte die BF nachstehende Angaben:

„LA: Sie wurden zu gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 19.09.2024 (PI-Innsbruck FP) bereits erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit?

VP: Ja.

LA: Möchten Sie heute noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

VP: Nein.

LA: Sie waren seit dem 03.03.2021 bzw. dem 05.07.2021 (Obdachlosenadresse) nicht mehr behördlich in Österreich gemeldet. Wo haben Sie sich in dieser Zeit aufgehalten?

VP: Ich hatte keine Meldung in dieser Zeit. Ich habe Probleme damit wann es genau war, aber die letzte Meldeadresse war im Obdachlosenheim.

LA: Und wo haben Sie sich aufgehalten?

VP: Ich habe in unterschiedlichen Orten gelebt, z.B. bei einer älteren Frau aus der Kirche, einer älteren Dame, die ich besucht habe. Ich bin einige Zeit bei ihr untergebracht gewesen, danach habe ich bei meinem Freund gelebt.

LA: Wer ist dieser Freund?

VP: Wir haben uns getrennt, er war ein ethnischer Russe.

LA: An welcher Adresse haben Sie da gelebt?

VP: Er hat auch immer wieder an verschiedenen Orten gelebt, eine zeitlang hat er bei seinem Freund gelebt, dann habe wir in einer Mietwohnung gelebt, an unterschiedlichen Orten haben wir gelebt. Er war eher ein Unterstützer für mich, wir hatten kein Verhältnis, er hat mich eher unterstützt.

LA: Wie heißt er?

VP: Juri. Nachgefragt gebe ich an, dass ich seinen Nachnamen nicht weiß, er hat mir verschiedenen Nachnamen gesagt, deswegen weiß ich jetzt auch nicht, welcher Name der richtige ist und ich kann mich jetzt auch nicht genau erinnern.

LA: Warum haben Sie sich an keiner dieser Adressen angemeldet?

VP: Weil ich illegal war, deswegen konnte ich mich nicht anmelden.

LA: Wie konnten Sie sich in dieser Zeit versorgen?

VP: Er hat mich unterstützt, er hat gearbeitet.

LA: Wann haben Sie sich dann getrennt?

VP: Im Frühjahr 2024. Er vermeidet den Kontakt, er geht nicht auf den Kontakt mit mir ein.

LA: Und warum haben Sie sich getrennt?

VP: Er hat eine andere Freundin gefunden.

LA: Wo haben Sie dann eine Unterkunft gefunden, nachdem Sie sich getrennt haben?

VP: Ich bin dann wieder an unterschiedlichen Orten untergebracht gewesen, bei meinen alten Bekannten.

LA: Wer sind diese alten Bekannten?

VP: Es sind verschiedene Leute, die ich kennengelernt habe. Soll ich alle aufzählen.

LA: Ja, natürlich, zumindest alle, bei denen Sie untergebracht waren.

VP: Ich habe nicht bei denen zu Hause gelebt, sondern diese habe für mich tageweise etwas anderes gemietet und dort habe ich mich dann aufgehalten.

LA: Und wer sind diese Personen jetzt?

VP: Namen kann ich schon nennen, aber Adressen nicht, sie haben auch Briefe von diesen Leuten bekommen, die haben auch geschrieben, dass sie mich kennen und diese Briefe sind in den Unterlagen von mir.

LA: Dann nennen Sie mir die Namen von den Personen, die Ihnen geholfen haben, dass Sie eine Unterkunft haben.

VP: Frau Vesna XXXX , Frau Anne XXXX , Vera Nachname kann ich mich nicht erinnern, Evelina.

LA: Haben Sie in dieser Zeit auch eine medizinische Versorgung benötigt?

VP: Ja, ich habe damals auch medizinische Versorgung gebraucht, ich habe es bezahlt und so auch bekommen. Ich habe für das Labor, für die Blutwerte privat bezahlt. Aber ich habe diese Unterlagen nicht dabei.

LA: Wie konnten Sie das finanzieren?

VP: Also ich habe das auch so von den Bekannten bekommen, ich habe diesen z.B. im Garten geholfen und als Gegenleistung haben sie für mich die Behandlung bezahlt. Mein Freund hat mich in dieser Zeit auch unterstützt und das für mich bezahlt.

LA: Warum haben Sie nicht schon im Jahr 2021 einen Folgenantrag auf Asyl gestellt, Sie hätten wieder medizinische Versorgung und auch Unterkunft erhalten?

VP: Als wir damals einen Negativbescheid erhalten haben, sind wir mit meinem Sohn nach Wien gereist und haben keinen neuen Antrag gestellt.

LA: Wie lange haben Sie sich in Wien aufgehalten?

VP: Vielleicht fünf Monate, leider kann ich mich aber genau daran jetzt nicht erinnern, ich habe in dieser Zeit auch Probleme gehabt und erinnere mich jetzt nicht.

LA: Wo haben Sie sich da in Wien aufgehalten?

VP: Diese Wohnung, eine kleine Wohnung, hat der Freund Juri von mir gemietet in Wien.

LA: Von wann bis wann haben Sie sich dort aufgehalten?

VP: Bis Weihnachten war ich hier, ich glaube es war schon ab Jänner 2022, dass wir nach Wien gegangen sind. Nachgefragt gebe ich an, dass wir bis zum Sommer dort geblieben sind, dann sind wir nach Kitzbühel und dann nach Innsbruck.

LA: Wer aller war in dieser Wohnung?

VP: Ich und mein Freund haben dort gelebt.

LA: Sie haben am 27.09.2024 auf die Grundversorgung verzichtet und sind privat verzogen. Warum habe Sie erneut auf die Möglichkeit einer medizinischen Versorgung verzichtet?

VP: Als das mit mir am 26. September passiert ist, als das mit dem Notarzteinsatz wegen dem hohen Blutdruck, habe ich daraufhin mit dem Psychologen hier in XXXX gesprochen, er hat mir gesagt, dass es mir gut tuen würde, wenn ich mit meiner Tochter spreche, oder bei meiner Tochter bin. Mein psychischer Zustand war nicht so gut, bis zum heutigen Interview wollte ich bei meiner Tochter sein, deswegen bin ich aus der Grundversorgung raus, habe mich bei meiner Tochter angemeldet und bin bei ihr geblieben, um meine Nervosität und meine Anspannung in den Griff zu bekommen.

LA: Sie haben im Jahr 2021 einen Rückkehrentscheidung erhalten. Um Sie für die Abschiebung festnehmen zu können wurde auch die Wohnung Ihrer Tochter XXXX durchsucht. Damals gab Ihr Schwiegersohn an, dass Sie an einer Obdachlosenadresse in der XXXX wohnen würden. Wann sind Sie denn dann tatsächlich in die Wohnung Ihrer Tochter zurückgekehrt?

VP: Ich bin damals nicht zu meiner Tochter zurückgekehrt, und ich habe dort auch nie gelebt, ich war zu Besuch dort, aber gelebt und übernachtet habe ich dort nicht.

(Anm. die VP holt sich Medikamente auch der Tasche). Darf ich meine Medikamente einnehmen, das sind beruhigende Tabletten Valerian- Extrakt. (Anm. die VP nimmt die Medikamente ein).

LA: Seit wann wohnen Sie dann in der Wohnung Ihrer Tochter?

VP: Seit dem 30. September. Ich bin am 27. zu meiner Tochter gegangen, dann war dazwischen Wochenende und am 30. habe ich mich dann angemeldet.

LA: Und vorher haben Sie dort nie gelebt?

VP: Nein.

LA: Hat sich seit Rechtskraft im der letzten Rückkehrentscheidung (20.08.2021 – 1. Instanz, ATB-Verfahren) eine Änderung in Ihren familiären Verhältnissen hier in Österreich ergeben?

VP: Ich hatte dort in Armenien eine Wohnung gehabt…

LA: Wir sprechen über die familiären Verhältnisse in Österreich.

VP: Nein, es gab keine Veränderungen in den familiären Verhältnissen in Österreich.

LA: Hat sich seit Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung (20.08.2021 – 1. Instanz) eine Änderung in Ihrem Privatleben hier in Österreich ergeben, haben Sie zu anderen Personen ein enges Verhältnis oder ein Abhängigkeitsverhältnis?

VP: Mit meiner Tochter XXXX habe ich schon ein besonders enges Verhältnis, ich habe auch die zwei Kinder mit ihr großgezogen, und ihr geholfen bei der Kindererziehung. Jetzt Ende September, nachdem ich jetzt bei ihr wohne, ist das Verhältnis noch enger und ich bin auf sie angewiesen, zugleich sind sie auch einverstanden, dass ich bei ihnen bleibe und helfen kann. Die Eltern von meinem Schwiegersohn sind schwer krank, der Vater meines Schwiegersohns hat Krebs im 4. Stadium, er ist schon sechs Jahren an Krebs erkrankt, die Mutter hat eine Nervenkrankheit, die Hände sind operiert und sie ist an den Händen operiert. Somit helfe ich auch denen, weil sie alleine nicht zurechtkommen.

LA: Wer hat geholfen, bevor Sie jetzt zu Ihrer Tochter gezogen sind?

VP: Also bis jetzt hat mein Schwiegersohn geholfen und auch der andere Sohn von denen und auch der Staat, weil, sie werden staatlich medizinisch versorgt.

LA: Inwiefern sind Sie auf Ihre Tochter angewiesen? Sie haben gesagt, Sie wären auf Ihre Tochter angewiesen.

VP: Meine Tochter unterstützt mich finanziell, weil sie mich medizinisch versorgt und für die Verpflegung aufkommt. Außerdem habe ich keine andere Unterkunft, ich bin auf sie angewiesen und wohne bei ihr. Bis vor Kurzem hatte ich eine Wohnung in Armenien, diese ist jetzt auch verkauft worden, ich habe keine schöne Erinnerung an Armenien, bezüglich Armenien ist bei mir alles negativ.

LA: Aber Sie würden die Unterstützung Ihrer Tochter nicht benötigen, hätten Sie nicht auf die Grundversorgung verzichtet.

VP: Mein psychischer Zustand war damals sehr belastend, ich sah keinen anderen Ausweg um mich psychisch zu stabilisieren. Ich wurde operiert damals an der Gebärmutter, mir wurde die Gebärmutter entfernt, ich habe acht Jahre nicht laufen können, saß im Rollstuhl, das war für mich sehr belastend, dass ich auf Grund eines Problems am Bein behindert war und acht Jahre im Rollstuhl verbracht habe, diese Unterlagen haben sie in ihren Akten.

LA: Das war ja vor acht Jahren, wir sind ja jetzt bei dem Punkt, dass Sie im September wieder auf die Grundversorgung verzichtet haben.

VP: Ich habe innerhalb dieser letzten Jahre psychische Probleme gehabt und habe diese einigermaßen in den Griff bekommen, weil ich hier in Österreich einem Sozialstaat und Rechtsstaat mit hohen Werten gelebt habe und jetzt befürchte ich, dass ich diese Probleme wieder bekommen kann. Diese sind für meine Psyche so belastend, dass ich befürchte, dass ich wieder krank werden kann. Ich bin derzeit auch psychisch sehr angespannt, ich merke das an meiner Gesundheit. Also meine Tochter hat das alles miterlebt, was ich mitgemacht habe, nachdem ich hier erfahren habe, dass ich die Grundversorgung verlassen muss, um zu meiner Tochter zu ziehen, habe ich mich aufgrund meines Gesundheitszustandes dafür entschieden zu meiner Tochter zu ziehen, alleine kann ich das nicht überstehen, ich habe keine Kraft dafür.

LA: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht, wo sich jetzt hinsichtlich Ihres Privatlebens hier in Österreich Änderungen seit der Rechtskraft im August 2021 ergeben haben?

VP: Nein. Es gibt nur noch eine Freundin von mir, die Vesna Koban heißt, diese unterstützt mich ab und zu. Sie ist die Leiterin der Abteilung für Psychologie der Klinik Hall. Und es gibt noch eine Freundin von der Kirche, sie heißt Vera, sie ist von der Kirche, sie hilft mir auch. Sie haben mich in der letzten Zeit sehr unterstützt, ohne sie konnte ich nicht leben, ich war auf diese angewiesen. Jeden Sonntag war ich in der Kirche.

LA: Wie lange kennen Sie diese beiden schon?

VP: Vesna kenne ich seit drei Jahren und Vera seit über zwei Jahren. Sie würden mich auch bei der Arbeitssuche unterstützen, Vera hat schon eine Arbeit für mich über die Kirche gefunden, ich kann jederzeit zu arbeiten anfangen, wenn ich eine Arbeitserlaubnis und ein Bleiberecht bekomme. Und Anne La Fleur hat vorgeschlagen, dass ich bei ihr im Haushalt arbeiten kann, wenn ich eine Aufenthaltserlaubnis und ein gültiges Bleiberecht bekomme.

LA: Hat sich seit Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung (20.08.2021 – 1. Instanz) eine Änderung in Ihren familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat ergeben?

VP: Ich habe dort eine Wohnung gehabt, welche mein Bruder verkauft hat und er ist dann selber nach Russland gezogen.

LA: Was ist mit Ihrer Mutter und Ihrer Schwester in Armenien?

VP: Meine Mutter und meine Schwester sind nicht mehr in Armenien.

LA: Wo sind diese jetzt?

VP: In Russland, und mein Vater ist gestorben.

LA: Ihre Familie hatte auch ein landwirtschaftliches Grundstück in Armenien, was ist mit diesem?

VP: Alles wurde verkauft dort, wir haben nichts. Es gab Probleme mit der Familie meines Bruders, er hat alles verkauft, vor drei Jahre und ist dann weggezogen.

LA: Woher wissen Sie, dass Ihre Mutter und Ihre Schwester nicht mehr in Armenien sind?

VP: Die sind mit meinem Bruder nach Russland gezogen, meine Mama ist zuerst mit meinem Bruder nach Russland gezogen, meine Schwester ist danach nach Russland gezogen.

LA: Haben Sie bereits außerhalb Ihres Herkunftsstaates – im Besonderen nach Rechtskraft im letzten Verfahren (04.01.2021 – 2. Instanz) - bereits irgendwo gearbeitet?

VP: Nein.

LA: Wie konnten Sie sich in Österreich in den letzten Jahren versorgen?

VP: Ich habe fünf Jahre lang den weißen Ausweis besessen, ich habe staatliche Unterstützung bekommen und wurde sowohl für meine Wohnung bezahlt als auch für meine Verpflegung vom Staat bezahlt. Ich saß jahrelang im Rollstuhl und konnte daher nicht mit den anderen Asylwerbern in einer Unterkunft leben und der Staat hat mir deshalb eine barrierefreie Wohnung zur Verfügung gestellt. Fünf Jahre lang.

LA: Ich habe Sie aber nach den letzten, den vergangenen Jahren gefragt.

VP: In den letzten Jahren haben mich finanziell die folgenden Personen unterstützt: mein Freund Juri, meine Tochter, die Oma von der Kirche Evelina. Und ab und zu auch noch andere Freunde. Also die Vesna und Vera, es gibt noch eine Maria. Alle die, die Briefe geschrieben haben und die im Akt sind, haben mich in den letzten Jahren unterstützt.

LA: Wie finanzierten Sie Ihr Leben im Herkunftsstaat?

VP: In Armenien habe ich bis zu meiner Operation gearbeitet. Ich bin studierte Elektrotechnikerin, gelernte Schneiderin und ich habe für ein halbes Jahr Krankenschwesterkurse abgeschlossen. Ich habe in Armenien viele Jahre in einem Schneiderunternehmen gearbeitet, in einer privaten Schneiderei gearbeitet.

LA: Könnten Sie in einem dieser Berufe wieder tätig sein?

VP: Ja, natürlich. Privat mache ich für meine Freunde auch Schneider- und Näharbeiten.

V: Sie haben am XXXX unter der Zahl XXXX Ihren ersten Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Ihr Vorverfahren erlangte auf Grundlage des Erkenntnis vom BVwG, Zahl XXXX , nach Zustellung mit 04.01.2021 die Rechtskraft in II. Instanz.

LA: Warum stellen Sie jetzt einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz?

VP: Weil ich nicht weiß, wo ich hingehen soll. Ich sehe für mich keine Möglichkeit wo ich hingehen soll, ich habe niemanden in Armenien. Ich werde in Armenien obdachlos sein, außerdem habe ich Probleme mit den behandelnden Ärzten. Weil ich gegen Ärzte vorgegangen bin, deshalb habe ich immer noch Probleme dort, sollte ich nach Armenien zurückkehren, wird es für mich existenziell sein und psychisch belastend für mich, weil ich nicht weiß, was mich dort erwartet. Ich war jetzt viele Jahre nicht in Armenien und hatte dort zuletzt auch große Probleme.

LA: Gibt es noch weitere Gründe für die gegenständliche Antragstellung oder sind das alle Ihre Gründe?

VP: Ja, es sind alle Gründe, und darüber hinaus, dass meine ganze Familie nicht mehr dort ist, ich habe niemanden in Armenien, ich habe hier meine Kinder, meine Tochter, sie würde mich hier weiterhin unterstützen, ich habe mich nach meinen Möglichkeiten integriert und würde mich auch weiterhin integrieren. Ich habe mich nach langer Krankheit jetzt ausgeruht und fühle mich mit jedem Tag in diesem Land besser, auch die psychischen Probleme werden sich entspannen, wenn ich weiß, dass ich hierbleiben und arbeiten kann. Die Ursache für meine Probleme ist, dass mein Aufenthaltsstatus nicht geregelt ist, und dass dies eine enorme Belastung für mich darstellt. Ich möchte Sie bitten, mir wenigstens ein Jahr Zeit zu geben, dass ich mich beweisen kann, dass ich arbeiten kann und dem Staat alles zurückgeben kann, was ich bis jetzt bekommen habe.

LA: Sie beziehen sich mit Ihren Gründen jetzt auch auf die Gründe Ihres ersten Asylverfahrens, ist das so richtig?

VP: Ja.

LA: Sind die Gründe für Ihren jetzigen Antrag die gleichen Gründe, wie für Ihren ersten Antrag?

VP: Jetzt sind die Gründe anders, weil ich ja jetzt gar nicht mehr zurückgehen kann, damals hatte ich noch eine Wohnung. Und in diesem Alter kann ich in Armenien nicht von neu anfangen, weil ich viel zu lange weg war und keine Arbeit finden werde.

LA: Können Sie das beweisen, dass Ihre Wohnung verkauft worden ist, dass Ihre Mutter weggezogen ist, dass Ihre Schwester weggezogen ist. Können Sie das alles beweisen?

VP: Ja.

LA: Wie möchten Sie das beweisen?

VP: Zum Beispiel habe ich keine Meldung, ich bin dort nicht mehr registriert, weil ich von dieser Registrierung in dieser Wohnung abgemeldet wurde.

LA: Können Sie entsprechende Dokumente vorlegen, Ihre Besitzurkunde der Wohnung und einen Kaufvertrag, der den Verkauf der Wohnung belegt?

VP: Ich versuche mit meinem Bruder Kontakt aufzunehmen, ich weiß nicht, ob er diesen Kaufvertrag hat, wenn ja, dann könnte ich diesen vorlegen.

LA: Aber woher soll ich wissen, dass die Wohnung vorher Ihnen gehört hat?

VP: Also ich war dort angemeldet und wenn man wo angemeldet ist, dann heißt das in Armenien auch, dass man Eigentümer ist.

LA: Wieso konnte dann Ihr Bruder die Wohnung verkaufen, wenn Sie die Eigentümerin sind?

VP: Wir waren alle die Eigentümer dieser Wohnung, ich, meine Mutter, mein Bruder.

LA: Ohne irgendwelche Belege kann ich diese Angaben nicht akzeptieren.

VP: Ich wusste nicht, dass Sie das brauchen, sonst hätte ich das heute mitgebracht. Ich werde versuchen diese Unterlagen auch über meinen Anwalt zu besorgen.

LA: Wann ist denn diese Wohnung verkauft worden?

VP: Vor drei Jahren im Mai, aber ich kann mich genau nicht erinnern. Wenn ich die Unterlagen habe, dass kann ich den genauen Tag sagen, aber ich glaube es war vor drei Jahren im Mai.

LA: Wann haben Sie erfahren, dass die Wohnung verkauft wurde?

VP: Ca. einen Monat nach dem Verkauf der Wohnung habe ich das erfahren.

LA: Und welche Bedrohungen haben Sie erhalten?

VP: Ich habe noch Bedrohungen von dem Arzt erhalten, weil ich gegen diesen vorgegangen bin und man wollte diesen von seiner Lizenz entbinden.

LA: Wann haben Sie denn diese Bedrohungen erhalten?

VP: Immer, die Bedrohungen waren immer schon. Damals hat der Arzt meinem Bruder gesagt, wenn ich nach Armenien komme, dann werden wir diese Sache nochmals klären.

LA: Von wann sprechen wir da, wenn Sie „damals“ sagen?

VP: Seitdem ich nach Österreich kam, hatte ich diese Bedrohungen, aber jetzt haben wir keine Info voneinander, ich habe keine Auskunft über den Arzt und er weiß auch nicht wo ich bin. Damals als ich den negativen Bescheid von dem Bundesamt bekommen habe und darüber endgültig negativ entschieden wurde, damals hat das der Arzt erfahren, dass ich bald nach Armenien kommen werde und wir das dann dort klären, dass hat damals der Arzt gesagt.

LA: Also wann hat der Arzt das erfahren, als Sie den Bescheid vom Bundesamt bekommen haben, oder wann?

VP: Also ich weiß nicht woher diese das erfahren haben. Aber ich weiß, dass sie nach dem Jänner 2021 während der Beschwerdefrist, erfahren haben, dass ich nach Armenien abgeschoben werde, das wusste er, obwohl es noch in der Beschwerdefrist war, dass ich nach Armenien abgeschoben werde.

LA: Und woher wissen Sie das, dass er das erfahren hat?

VP: Mein Bruder hat das in Armenien erfahren, aber nicht direkt vom Arzt, sondern von jemandem dazwischen. Er ist der Chefgynäkologe in Armenien. Sobald ich seinen Namen höre geht es mir schlecht, das ist so ein schlechter Mensch. Er ist auch der Schwiegersohn von einem sehr guten Schauspieler und er ist ein sehr schlechter Mensch und auch ein schlechter Arzt.

LA: Aber im Grunde sind das dieselben Gründe, die Sie auch im Erstverfahren angeführt haben?

VP: Ja. Ich möchte das alles was mit mir in Armenien passiert ist, hinter mir lassen und wegstreichen und hier ein neues Leben mit meinen Kindern hier anfangen.

LA: Was hat sich an diesen Gründen, über die wir jetzt geredet haben, hat sich diesbezüglich etwas geändert in der Zwischenzeit?

VP: Meine einzige Bitte ist, dass ich hierbleiben kann, und weiterleben kann mit einem geregelten Status und einem Bleiberecht.

LA: Sie haben zuletzt im August 2021 eine Rückkehrentscheidung erhalten. Warum haben Sie Österreich nicht verlassen, nachdem Ihnen dies im Jahr 2021 (im März und im August) zweimal aufgetragen wurde? Sie haben damit behördlichen Entscheidungen nicht Folge geleistet.

VP: Ich wusste nicht, wo ich hingehen soll, ich war in einer ausweglosen Situation, ich konnte in kein anderes Land ausreisen, weil ich auf Krücken war. Und ich konnte auch nicht nach Armenien, weil es für mich dort gefährlich war. Deswegen bin ich hiergeblieben. Heute verstehe ich, dass ich damals falsch gehandelt habe. Aber es ist so vorgekommen, weil die damalige Situation das mit sich gebracht hat, weil es mir damals so schlecht ging und ich damals keine faire Entscheidung treffen konnte. Auch weil mein Sohn damals im wehrfähigen Alter war und Krieg in Armenien war und vier Schulfreunde meines Sohnes in diesem Krieg gefallen sind und ich konnte deshalb damals nicht nach Armenien zurückkehren. Ich konnte meinen Sohn nicht nehmen und nach Armenien zurückkehren, wo der Krieg damals in Armenien war.

LA: Sie hätten ja ohne Ihren Sohn zurückkehren können?

VP: Wo hätte ich hingehen sollen, ich hatte ja nichts mehr dort, und dann auch noch der Krieg in Armenien.

LA: Wie kamen Sie zu dem gefälschten Führerschein?

VP: Mein Freund Juri hat diesen für mich besorgt.

LA: Warum haben Sie sich mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen?

VP: Ich habe keine anderen Unterlagen.

LA: Warum haben Sie sich mit einem gefälschten Dokument ausgewiesen?

VP: (zuckt mit den Schultern und gibt keine Antwort).

LA: Warum haben Sie diesen Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt, nachdem festgestellt worden ist, dass Sie sich mit einem gefälschten Dokument ausweisen?

VP: Es ist sozusagen der Zeitpunkt zusammengefallen, ich wollte mit diesem gefälschten Dokument reisen, damit ich hier vor Ort den Antrag stellen kann, und dann wurde ich erwischt und habe dann dort den Antrag gestellt. Ich wusste nicht, dass diese Unterlagen gefälscht sind.

LA: Warum wollten Sie jetzt ausgerechnet im September diesen Jahres einen Folgeantrag stellen, was war der Grund, warum Sie sich für einen neuen Asylantrag entschlossen haben?

VP: Ja, die Ursache ist noch, warum ich den Folgeantrag jetzt im September eingereicht habe, weil meine Tochter mit den Kindern hier ist und der Aufenthaltsort nicht bekannt ist und es ihr nicht gut geht. Deswegen möchte ich, dass ich mit diesem Antrag erreiche, dass ich hierbleiben darf und mich um meine Tochter kümmern kann.

LA: Also wir sprechen jetzt von der Kristine und deren Kindern?

VP: Ja.

LA: Soweit ich weiß, darf sich Ihre Tochter nicht in Österreich aufhalten. Sie und auch die Kinder haben eine Rückkehrentscheidung erhalten und müssen das Land verlassen.

VP: Sie haben Probleme in Armenien, ja stimmt, sie wurden dort auch verfolgt, und deshalb konnten sie nicht zurück nach Armenien und sind immer noch hier geblieben. Und außerdem hat sie Probleme mit ihrem Ehemann, weil er ihr gegenüber gewalttätig geworden war.

LA: Aber Ihre Tochter hält sich mit den Kindern illegal hier in Österreich auf?

VP: Sie ist aber bei einer offiziellen Stelle untergebracht, ich weiß nicht wo sie ist, aber soweit ich es weiß, ist sie in einem Frauenhaus hier untergebracht. Sie kann weder allein nach Armenien noch mit ihrem Mann nach Armenien.

LA: Also Sie haben sich entschieden im September einen Asylantrag zu stellen, um bei Ihrer Tochter zu bleiben, die sich illegal hier aufhält und die nach Armenien zurückkehren muss?

VP: Nicht bei ihr bleiben, sondern ihr helfen kann, ich werde bei meiner Tochter bleiben, die hier lebt und hier einen rechtmäßigen Aufenthalt hat.

LA: Wie wollen Sie Ihrer anderen Tochter helfen, also wie wollen Sie Kristine helfen?

VP: Ich weiß nicht wie ich ihr helfen kann. Aber wenn ich jetzt eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung bekomme, dann kann ich sie vielleicht finanziell unterstützen, dass meinte ich.

LA: Wann hatten Sie denn zuletzt Kontakt zu Ihrer Tochter?

VP: Im März.

LA: Woher wissen Sie dann, dass sich Ihre Tochter in einem Frauenhaus aufhält?

VP: Über die andere Tochter, die Schwester hat ihr das gesagt, aber so genau wissen wir das nicht.

LA: Was wissen Sie denn dann überhaupt, über Ihre Tochter Kristine?

VP: Also ich weiß fast gar nichts, wir warten nur, bis sie mit uns Kontakt aufnimmt.

LA. Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung erhalten, mit welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass Ihr Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Weiter wird Ihnen nun mitgeteilt, dass auch geplant ist Ihren faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufzuheben. Zudem ist geplant gegen Sie ein befristetes Einreiseverbot zu erlassen. Möchten Sie dazu etwas angeben?

VP: Ich habe keinen anderen Platz, ich kann nirgendwohin gehen, ich habe in keinem anderen Land einen Platz, wo ich hingehen kann. Was würde diese Entscheidung anderes beeinflussen. Zum Beispiel, dass ich arbeitsfähig bin, ich kann Steuern bezahlen, ich bin integriert. Ich bitte deshalb um Schutz.

LA: Ihnen wurden bereits am 26.09.2024 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Armenien ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu dieser Länderfeststellung abgeben?

VP: Die Glaubhaftigkeit dieser Informationen zu Armenien ist anzuzweifeln. Viele Familien sind abgeschoben worden und haben noch mehr Probleme bekommen in Armenien als davor. Es entspricht nicht der Wahrheit, diese Informationen entsprechen nicht der Wahrheit. Meine Enkelkinder haben mich sehr lieb und heute hat das jüngste Enkelkind geweint, als ich gesagt habe, dass ich hierher kommen muss. Es hat geweint und verweigert in den Kindergarten zu gehen. Es hat gesagt, Oma versprich, dass du zurückkommst und nicht dort bleibst. Meine Tochter hat zwei Kinder, ein Schulkind und ein Kindergartenkind, und beide arbeiten, sie und ihr Mann.

…“

Am 14.10.2024 wurde der BF im Rahmen der Einvernahme die Verfahrensanordnung gem. §29 Abs. 3 Z 6 AsylG nachweislich ausgefolgt. Darin wurde ihr mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Weiter wurde ihr im Rahmen der Einvernahme mitgeteilt, dass beabsichtigt ist ein befristetes Einreiseverbot zu erlassen.

Ebenso wurde sie mit nachweislicher Ausfolgung der Verfahrensanordnung gem. § 52a BFA-VG am 14.10.2024 dazu verpflichtet ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

Am 18.10.2024 langte bei der Behörde die Verständigung von der Hauptverhandlung wegen §§ 223 (2), 224 StGB für den 19.11.2024 am Landesgericht XXXX ein.

Am 18.10.2024 reichte die BF beim BFA-RD Tirol einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gem. § 56 Abs. 2 AsylG ein.

Bis zum 21.10.2024 langten bei der Behörde keine Beweismittel zur Vorlage im Verfahren ein.

Mit Mail vom 22.10.2024 wurden von Seiten der gewillkürten Vertretung weitere Unterlagen in Vorlage gebracht.

Am 05.11.2024 bestätige die BF und ihr gewillkürte Vertretung nachweislich die Übernahme der Ladung für den 18.11.2024.

Mit Mail vom 15.11.2024 wurde das BVwG vorab über die mündliche Verkündung einer Entscheidung gem. § 12a Abs. 2 AsylG am 18.11.2024 informiert.

Mit Mail vom 18.11.2024 übermittelte Ihre gewillkürte Vertretung eine weitere Einstellungszusage an die Behörde.

Am 18.11.2024 wurde die BF an der Erstaufnahmestelle West im Rahmen eines Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen und wurde im Wesentlichen nachstehendes angegeben:

„…

LA: Von Ihrer Vertretung RA Dr. XXXX wurden am 22.10.2024 diese Schriftstücke hier übermittelt. Worum handelt es sich bei diesen Unterlagen?

VP: Das ist darüber, dass mein Bruder russischer Staatsbürger ist. Er wohnt in Russland. Und er hat die Wohnung verkauft.

VP: von sich aus: Es sind noch Unterlagen, dass ich beim Psychologen in der Behandlung war, die sind auch mit diesen mitgeschickt worden.

LA: Warum haben Sie im April 2021 Ihrem Bruder eine Vollmacht erteilt, um in Armenien den Verkauf dieser Wohnung vornehmen zu lassen. Sie wussten zu diesem Zeitpunkt bereits, dass Ihr Aufenthalt in Österreich nicht sicher ist und mussten sich dessen bewusst sein, dass Sie im Falle einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nach Armenien zurückkehren müssen.

VP: Also, als ich nach Österreich kam, damals noch, hat mein Bruder mir Geld ausgeliehen. Und dann ist es so, dass bei dem Sohn meines Bruders Probleme aufgetreten sind und er musste alles verkaufen und mein Bruder hat auch die Wohnung verkauft.

LA: Aber ohne Ihre Vollmacht hätte er die Wohnung nicht verkaufen können. Verstehe ich das richtig?

VP: Ich hatte schon damals in Armenien ihm eine Vollmacht erteilt gehabt, nur die Frist der damaligen Vollmacht war verstrichen, die erste Vollmacht war abgelaufen. Und mein Bruder war in so einem schlechten Zustand, ich konnte ihm die Verlängerung der Vollmacht nicht verwehren.

LA: Aber dann haben Sie ja eigentlich schon bei Ihrer Ausreise aus Armenien dem Verkauf der Wohnung zugestimmt?

VP: Ich hatte damals ihm eine Generalvollmacht über die Wohnung erteilt, weil ich im Rollstuhl saß und so schwer krank war, wusste ich nicht wie es mit mir weitergeht, habe ich ihn zu allen Rechtsgeschäften zu dieser Wohnung bevollmächtigt.

LA: Und warum haben Sie das in Ihrem ersten Verfahren nie angeführt?

VP: Das wurde nie angesprochen, nie gefragt, und ich habe es auch nie aufgeklärt, weil kein Bedarf da war, das anzusprechen.

LA: Wieviel haben Sie durch den Verkauf der Wohnung eingenommen?

VP: Nichts, gar nichts, mein Bruder war in Schulden und er hat alle Schulden damit abbezahlt. Der Sohn meines Bruders war spielsüchtig und er hat es verspielt.

Frage an die DM:

LA: Sie diese beiden vorgelegten Schriftstücke für Sie lesbar?

DM: Nein.

LA: Was bedeuten diese beiden Schriftstücke?

VP: Das ist ein notarieller Beglaubigungsvermerk, und das andere ist die Apostille für die Beglaubigung der Echtheit der notariellen Beglaubigung.

LA an VP: Mit der Erledigung welcher Aufgaben haben Sie diesen Notar (Dr. Bernhard FRITZ) betraut?

VP: Ich habe eine Vollmacht erteilt, dass er die Wohnung in Armenien verkaufen darf.

LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG erhalten. Ebenso wurde Ihnen in der Einvernahme am 14.10.2024 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und Ihren faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufzuheben. Möchten Sie dazu heute noch etwas angeben?

VP: Ich habe in diesem Leben, obwohl ich noch nicht so alt bin, für mein relativ junges Alter, ich bin 55 Jahre alt, ich habe schon so viel Schlimmes erlebt. Ich entschuldige mich dafür, dass ich jetzt einige Sachen an mir zeigen möchte, das sind Verbrennungen und Messerstiche an meinem Körper. Ich habe Verbrennungen an meinem ganzen Körper, ich wurde vom Dach in den Abgrund geworfen. Man hat mich in das heiße, kochende Wasser geschubst, davon habe ich diese Verbrennungen davon getragen. Ich bin durch das ganze Leid so gezeichnet, dass ich einfach meine Ruhe finden wollte, hier. Ich habe in Armenien schon so viel Gewalt erlebt, dass ich jetzt Angst habe, nochmal dieses alles erleben zu müssen. Ich habe mich hier erstmals ausgeruht und ausruhen können von diesem Horror in Armenien. Ich bin momentan in Armenien obdachlos und ich habe keine Ahnung, was ich in Armenien machen soll. Und die Leute, die mir diese Gewalt angetan haben leben dort noch alle.

LA: Von welchen Personen sprechen wir jetzt, von den Personen von Ihrem Antragsgrund aus dem ersten Verfahren?

VP: Ja, das sind die Leute, der, der mich vom Dach geworfen hat, gegen den haben ich keine Anzeige bei der Polizei gemacht, weil ich bedroht, wurde habe ich die Anzeige nicht gemacht. Auch gegen die Messerstecher, der auf mich mit dem Messer eingestochen hat, habe ich auch keine Anzeige erstattet.

LA: Haben Sie das alles in Ihrem ersten Verfahren angeführt?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: Ich hatte ein Schamgefühl, von dem ganzen was mit mir passiert ist, und ich schäme mich eigentlich dafür.

LA: Aber Sie waren ja während Ihres ersten Verfahrens lange in medizinischer Behandlung?

VP: Ja, ich war in Behandlung, wegen meinem linken Bein, da wurde ich medizinisch behandelt und ich habe eine Psychotherapie beim Psychologen gemacht, wegen meines seelischen Zustandes.

LA: Und die Verbrennungen und Stichwunden, wurden diese in Armenien behandelt?

VP: Ja.

LA: Wann wurden diese behandelt?

VP: 1992 wurde ich verbrannt und die Stichwunden waren im Jahr 1996.

LA: Dann waren diese Verletzungen nicht der Grund für Ihre Ausreise im Jahr 2016?

VP: Nein, diese waren jetzt nicht die Ursache dafür, dass ich nach Österreich kam. Aber ich möchte nur die Schwierigkeiten in meinem Leben schildern. Diese ganzen Verletzungen haben sich aufgebaut, und das hat mich dazu gebracht, welche Entscheidungen ich aufgrund der ganzen Geschehnisse getroffen habe.

LA: Ich beende jetzt die Einvernahme. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich würde gerne, um einen positive Entscheidung bitten, dass Sie mir hier einen Aufenthalt in Österreich gewähren, und ich meinerseits alles tun werde, um diesem Land zu helfen.

…“

Nachstehende Bescheinigungsmittel wurden durch die bB im ggst. Verfahren herangezogen:

-Med. Unterlagen

-Div. Unterstützungsschreiben und Einstellungszusagen

-Einstellungszusage vom LKH Natters (übermittelt am 18.11.2024)

-Kopien div. Unterlagen zum Verkauf der Wohnung in Armenien (teilweise nicht lesbar)

-Stellungnahme Ihrer gewillkürten Vertretung vom 11.10.2024

-Kopie eines Reisepasses (Bruder)

-Akteninhalt Ihres GF in IFA-Zl. 1106609206

-niederschriftliche Einvernahmen im Asylverfahren

-aktuelle Länderinformationen zu Armenien

-Auszüge aus IFA, GVS, ZMR, AJWEB und IZR

Mit im Spruch bezeichnetem am 18.11.2024 mündlich verkündeten Bescheid wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus:

„…

Die Feststellung zu Ihrem Vorverfahren ergibt sich aus dem Akteninhalt zu Ihrem Vorverfahren, insbesondere aus dem verfahrensabschließenden Erkenntnis vom 04.01.2021.

Im gegenständlichen Verfahren brachten Sie nunmehr vor, dass Sie diesen Antrag stellen würden, weil Sie nicht wissen würden, wo Sie hingehen sollten. Sie würden für sich keine Möglichkeit sehen, wo Sie hingehen sollen, Sie würden niemanden in Armenien haben. Sie würden in Armenien obdachlos sein, außerdem hätten Sie Probleme mit den behandelnden Ärzten. […] (Seite 11, EV-Protokoll vom 14.10.2024). Weiter gaben Sie an, dass Sie psychische Probleme haben würden, weil Ihr Aufenthaltsstatus nicht geregelt wäre, und dies eine enorme Belastung für Sie darstellen würde. Hier in Österreich wären Ihre Kinder, Ihre Tochter würde Sie hier weiterhin unterstützen, Sie hätten sich integriert und würden sich auch weiterhin integrieren. Sie würden hier arbeiten wollen.

Auf Nachfrage, was sich nun an Ihren Gründen im Vergleich zum Vorverfahren geändert hätte, gaben Sie an, dass Ihre Gründe jetzt anders wären, wie Sie ja jetzt nicht mehr zurückgehen könnten, damals hätten Sie noch eine Wohnung gehabt. Und in diesem Alter würden Sie in Armenien nicht von neu anfangen können, weil Sie viel zu lange weg gewesen wären und keine Arbeit finden würden. […]

Zu Ihren im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründen ist festzuhalten, dass Sie sich damit einerseits auf Ihre bereits im Vorverfahren vorgebrachten und als nicht glaubwürdig qualifizierten Gründe stützen. Dies betrifft insbesondere die von Ihnen vorgebrachte angebliche Bedrohung durch einen Arzt in Armenien.

Des Weiteren bringen Sie im gegenständlichen Verfahren als Antragsgrund vor, dass Sie nicht zurückkönnen würden, da Sie in Armenien über keine Wohnung mehr verfügen würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Ihnen dies lt. eigenen Angaben zumindest bereits seit Juni 2021 und vor der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung nach Armenien bekannt war, Sie diesen aber bei der Prüfung der letzten Rückkehrentscheidung nicht einmal erwähnt haben. Diesbezüglich ist jedenfalls festzuhalten, dass dieser Sachverhalt von der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung (20.08.2021) (ATB-Verfahren) umfasst ist. Des Weiteren ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Verkauf der Wohnung weder eine Verfolgung oder Bedrohung in Armenien begründet noch einen Fluchtgrund iSd GFK darstellt.

Hinsichtlich der von Ihnen im gegenständlichen Verfahren angeführten, befürchteten Obdachlosigkeit bei einer Rückkehr nach Armenien, ist anzumerken, dass sich aus den aktuellen Länderinformationen ergibt, dass Sie sich nach Ihrer Rückkehr nach Armenien dort an den armenischen Migrationsdienst wenden können, der Ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Des Weiteren steht es Ihnen offen über das Reintegrationsprogramm von Frontex – Joint Reintegration Services um finanzielle Unterstützung im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr nach Armenien anzusuchen, um damit die anfänglichen Schwierigkeiten überbrücken zu können.

Ebenso wird zudem auch noch auf folgende Judikatur verwiesen, aus welcher klar hervorgeht, dass für eine Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Wohnung nicht notwendigerweise vorhanden sein muss:

So betont der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die erforderliche Exzeptionalität der Umstände und die hohe Schwelle die auch in Fällen schlechter wirtschaftlicher Existenzgrundlage vorliegen muss, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK darzustellen.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es beispielsweise der Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsland sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Lebenssituationen, die ua Art. 3 EMRK widersprechen würden, zu gewähren (AsylGH 12.1.2009, D11 227593-0/20008/8E).

Eine fehlende Unterkunftsmöglichkeit stellt nur dann eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK dar, wenn auch keine komplementären Auffangmöglichkeiten, wie etwa in Lagern, bestehen (VwGH 05.11.2003, Zl. 2001/01/0361).

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes können auch die von Ihnen vorgelegten Beweismittel hinsichtlich des Verkaufs der Wohnung keinen neuen entscheidungswesentlichen Sachverhalt begründen.

Hinsichtlich der Feststellung, dass Sie diesen Asylantrag in missbräuchlicher Weise gestellt haben, ist anzuführen, dass Sie gegenständlichen Asylantrag wohl ausschließlich deshalb stellten, weil im Zuge einer Personenkontrolle von OdöSD festgestellt wurde, dass Sie sich mit einem gefälschten spanischen Führerschein ausweisen. Sie hatten sich zuvor, bis zu diesem Tag, erfolgreich einer Abschiebung durch die Behörde nach Armenien entzogen. Und aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und der dadurch drohenden Abschiebung nach Armenien stellten Sie wohl dann auch im Zuge dieser Amtshandlung auf der PI Wattens einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dies ergibt sich auch aufgrund des im Akt befindlichen Aktenvermerks der PI Wattens vom 19.09.2024 zu Ihrer Festnahme nach § 39 FPG.

Nur der Vollständigkeit halber wird zuletzt noch darauf hingewiesen, dass Sie bei Ihrem Parteiengehör am 18.11.2024 vor der Behörde noch Gewalttaten gegen Sie in Armenien erwähnt haben, diese Taten hätten in den Jahren 1992 und 1996 stattgefunden und wären nicht die Ursache für Ihre Ausreise im Jahr 2016 gewesen. Weiter haben Sie vorgebracht, dass Sie diese Taten in Armenien niemals bei der Polizei angezeigt hätten.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diese Taten keine staatliche Bedrohung iSd GFK darstellen. Gewaltdelikt durch private Personen sind in Österreich, wie auch in Armenien bei der Polizei anzuzeigen, damit die staatlichen Behörden tätig werden und die Strafverfolgung aufnehmen können. Armenien gilt in Österreich als sicherer Herkunftsstaat und es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Bedrohung durch private Personen (nach Ihrer Rückkehr) bei den staatlichen Behörden in Armenien auch Schutz vor dieser Bedrohung finden können.

In Zusammenschau, auch mit Ihren wahrheitswidrigen Angaben im Vorverfahren, steht für die Behörde fest, dass Sie Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich gestellt haben, um Ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern bzw. einer möglichen Abschiebung nach Armenien zu entgehen.

Daher wird Ihr neuerlicher Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Die Feststellung hinsichtlich Ihrer Einreise ergibt sich aus dem Akteninhalt Ihres Vorverfahrens.

Die Feststellung hinsichtlich der bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen ergibt sich aus Ihrem Geschäftsfall in IFA.

Die Feststellung zu Ihrer Ausreiseverpflichtung und dem sich daraus ergebenden unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich ergibt sich ebenso aus Ihrem GF in IFA.

Die Feststellung zu Ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und dem Faktum, dass Sie sich der Abschiebung durch die Behörde entzogen haben, ergibt sich aus Ihren Angaben im gegenständlichen Verfahren sowie aus Ihrem GF in IFA.

Die Feststellungen zu Ihrer Tochter und Ihren Enkelkindern ergeben sich aus Ihren Angaben im Verfahren, dem GF Ihrer Tochter Armine in IFA sowie aus der vorgelegten Stellungnahme Ihrer gewillkürten Vertretung vom 11.10.1024.

Festzuhalten ist, dass Sie im gegenständlichen Verfahren selbst angegeben haben, dass Sie sich die vergangen drei Jahre nicht bei Ihrer Tochter Armine aufgehalten hätten. Sie hätten sich ab 03.03.2021 bzw. 05.07.2021 an unterschiedlichen Orten und bei verschiedenen Personen aufgehalten. Weiter gaben Sie an, dass Sie damals (im Jahr 2021) nicht zu Ihrer Tochter zurückgekehrt wären, Sie hätten dort auch nie gelebt, Sie wären zu Besuch dort gewesen, aber gelebt oder übernachtet hätten Sie dort nicht. Sie würden erst seit dem 27.09.2024 bei Ihrer Tochter wohnen.

Zu diesen Angaben ist anzumerken, dass Sie aufgrund Ihrer Asylantragstellung am 19.09.2024 gegenwärtig Anspruch auf Grundversorgung haben und auf die Unterstützung Ihrer Tochter Armine derzeit nicht angewiesen sind. Vor Ihrer Asylantragstellung waren Sie auf die Hilfe und Unterstützung Ihrer Tochter – wie sich aus Ihren oben angeführten Angaben ergibt – ebenfalls nicht angewiesen, da Sie bei anderen Personen Unterkunft und Unterstützung gefunden haben.

In der vorgelegten Stellungnahme Ihrer gewillkürten Vertretung vom 11.10.2024 wird angeführt, dass Sie sich bei Ihren Kinder und Enkelkindern aufhalten würden. Ihre Enkelkinder hätten eine enge Bindung zu Ihnen, zumal Sie auch auf die Kinder aufpassen würden, wenn die Eltern arbeiteten. Diesbezüglich ist auf Ihre eigenen Angaben im Verfahren zu verweisen, wonach Sie erst seit dem 27.09.2024 bei Ihrer Tochter wohnen würden. Da Sie zuvor lt. eigenen Angaben bei Freunden untergekommen sind und sich auch zeitweise in Wien aufgehalten haben, um unter anderem Ihrer Abschiebung zu entgehen, kann hinsichtlich des erst seit Kurzem bestehenden gemeinsamen Haushalts mit Ihrer Tochter Armine und deren Familie noch kein Familienleben iSd Art 8 EMRK festgestellt werden.

Es kann auch in den Angaben Ihrer gewillkürten Vertretung, dass die Schwiegereltern Ihrer Tochter aus gesundheitlichen Gründen, nicht bei der Kinderbetreuung behilflich sein können, kein ausreichendes Abhängigkeitsverhältnis, welches ein Familienleben unter Erwachsenen begründen könnte, erkannt werden. Für die Kinderbetreuung der Enkelkinder lassen sich fallweise andere Lösungen, unter anderem mit der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in Kindergärten oder Schulen, finden. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Ihre Tochter und Ihr Schwiegersohn auch vor dem 27.09.2024 ohne Ihre Hilfe mit der Kinderbetreuung zurechtgekommen sind.

In Zusammenschau des Sachverhaltes konnte daher kein Familienleben iSd Art 8 EMRK in Österreich von Seiten der Behörde festgestellt werden und es hatten die o.a. Feststellungen zu erfolgen.

Die Feststellungen zu Ihren weiteren Kindern XXXX (IFA 1106607103) und XXXX (IFA 1284889506) und Ihren drei Enkelkindern, sowie deren unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und den, zu diesen, erlassenen Rückkehrentscheidungen ergeben sich aus deren Geschäftsfällen in IFA.

Hinsichtlich Ihres bisherigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet während Ihres ersten Asylverfahrens ist festzuhalten, dass Ihnen zwar für fünf Jahre während Ihres ersten Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht in Österreich zukam. Dieses Aufenthaltsrecht kam Ihnen allerdings nur aufgrund eines missbräuchlicherweise gestellten Asylantrages zu, da Ihre vorgebrachten Antragsgründe im abschließenden Erkenntnis als unglaubwürdig qualifiziert wurden.

Sie sind bisher in Österreich keiner erlaubten Beschäftigung nachgegangen. In den letzten Jahren haben Sie sich bewusst einer Abschiebung entzogen und wurden während Ihres illegalen Aufenthalts von unterschiedlichen Personen unterstützt. Sie legten der Behörde auch diverse Unterstützungsschreiben und Einstellungszusagen vor. Festzuhalten ist jedoch, dass Sie sich in dieser Zeit (nach rechtskräftigem Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens) unrechtmäßig in Österreich aufhielten und Sie durch Ihr Abtauchen in die Anonymität, durch welches auch die Unterstützung dieser Personen erst notwendig wurde, ausschließlich Ihre Abschiebung nach Armenien zu vereiteln versuchten. Dies ergibt sich auch aus Ihren Angaben im gegenständlichen Verfahren, da Sie auf die Frage, warum Sie sich an keiner der Adressen angemeldet haben, angaben, dass Sie illegal gewesen wären, deswegen hätten Sie sich nicht anmelden können.

Hinsichtlich eines in dieser Zeit entstandenen Privatlebens wird auch auf die folgende Judikatur verwiesen:

Es ist die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers, Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten, zu verhindern (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 20.3.2001, 98/21/0448, VwGH 24.4.2007, 2007/18/0173, VwGH 15.5.2007, 2006/18/0107; VfGH 17.3.2005, G 78/04).

Es ist daher festzuhalten, dass Ihr in Österreich entstandenes Privatleben einerseits bereits von rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen aus dem Jahr 2021 umfasst ist und andererseits jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem Sie sich Ihres unrechtmäßigen und unsicheren Aufenthalts durchaus bewusst waren.

Hierzu ist festzuhalten, dass spätestens mit rechtskräftigem Abschluss eines Asylantrages durch Erkenntnis des BVwG von keiner „Aufenthaltsverfestigung“ allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes ausgegangen werden kann, da mit diesem Erkenntnis auch das Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltes verbunden ist. Ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung eines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht (BVwG / I404 2168905-2, 18.07.2024).

Weiter ist festzuhalten, dass Sie beide Ihrer bisher gestellten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich in missbräuchlicher Weise gestellt haben.

Sie halten sich nunmehr seit ca. acht Jahren im Bundesgebiet auf, eine sprachliche Integration ist jedoch nicht feststellbar. So ist festzuhalten, dass die Einvernahme vor der Behörde im gegenständlichen Verfahren in armenischer Sprache durchgeführt werden musste. Ihre gewillkürte Vertretung bringt in einer Stellungnahme zwar vor, dass Sie im Alltag Deutsch in Wort und Schrift verstehen würden und sich verständigen könnten, es wird jedoch auch von Ihrer gewillkürten Vertretung angeführt, dass Sie bisher noch kein Sprachzertifikat für die deutsche Sprache haben würden. Es ist daher festzuhalten, dass auch eine sprachliche Integration nicht nachweislich erkennbar ist.

Aus einem Auszug aus dem AJ-WEB vom 14.10.2024 ist feststellbar, dass Sie bisher in Österreich keiner Erwerbsarbeit nachgegangen sind.

Auch hinsichtlich der von Ihnen vorgelegten Einstellungszusagen, ist anzumerken, dass diese Arbeitsverhältnisse nur dann Zustande kommen werden, wenn Sie in Österreich über einen rechtmäßigen Aufenthalt (z.B. Rot-Weiß-Rot-Karte) verfügen. Da Sie jedoch gegenwärtig lediglich über faktischen Abschiebeschutz im Asylverfahren verfügen, kann gegenwärtig auch für die Zukunft nicht von einer möglichen Erwerbstätigkeit in Österreich ausgegangen werden.

Da Ihre Tochter Armine und auch Ihre beiden Enkelkinder Sie, unter Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, jedenfalls auch in Armenien besuchen können, wird es auch in Zukunft möglich sein, dass Sie Ihre Beziehung zu diesen, durch Besuche Ihrer Angehörigen in Armenien, fortsetzen können.

Die Feststellung, dass Sie zwischen 05.07.2021 und 22.09.2024 über keine ZMR-Adresse verfügten ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR.

Sie haben im gegenständlichen Verfahren keine entscheidungswesentlichen Änderungen hinsichtlich Ihres Privat- und Familienlebens in Österreich vorgebracht bzw. sind Ihre neu hinzugekommenen Beziehungen zu einem Zeitpunkt entstanden, zudem Ihnen Ihr unsicherer Aufenthalt in Österreich durchaus bewusst war, daher ist festzuhalten, dass sich auch hinsichtlich Ihres Privat- und Familienlebens kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergab.

Die Feststellung, dass Sie sich in Österreich mit einem gefälschten Dokument auswiesen und auch die Feststellung hinsichtlich Ihrer Ladung zur Gerichtsverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck wegen Urkundenfälschung ergeben sich aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Asylverfahrens.

…“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die bP ist ein Staatsbürger der Republik Armenien.

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, welcher in Bezug auf seinen objektiven Aussagekern zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der armenischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Armenien bietet.

Es ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.

Bei der volljährigen bP handelt es sich um eine arbeitsfähige Frau mittleren Alters. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Der bP steht der armenische Arbeitsmarkt, das armenische Sozial- und Gesundheitssystem offen, sie hat im Falle der Bedürftigkeit Zugang zum Unterstützungsprogramm für Rückkehrer und kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Eine außergewöhnliche familiäre, soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Vernetzung in Österreich konnte bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden. In Österreich halten sich zwar – wie oben dargelegt – die Kinder und Enkelkinder der bP auf, deren Aufenthalt ist jedoch ebenfalls lediglich aufgrund einer Asylantragstellung temporär rechtmäßig.

Die bP stellte wiederholt unbegründete bzw. unzulässige Anträge auf internationalen Schutz, und wurde in diesem Zeitraum delinquent.

In Bezug auf die Umstände, welche die bP in ihrem Herkunftsstaat erwarten bzw. in Bezug auf ihre sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich trat in Bezug auf jenen Sachverhalt, von dem im ho. mündlich verkündetem Erkenntnis vom 16.3.2018, L518 2189866-1/12Z ausging, keine maßgebliche Änderung ein.

Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich in rechtsmissbräuchlicher Absicht vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden.

Die bP setzte sich wiederholt in der Vergangenheit über die fremden-, niederlassungs- und asylrechtlichen Bestimmungen Österreichs hinweg, und trat unter verschiedenen Identitäten auf, wenn sie sich hieraus in Bezug auf ihren Aufenthalt im Bundesgebiet einen Vorteil erhoffte. So wies sie sich unter einer Aliasidentität mit einem gefälschten spanischen Führerschein aus.

Die Republik Armenien zeigt sich im Rahmen der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten für die Abschiebung und der Rücknahme armenischer Staatsbürger im Rahmen einer Abschiebung und Umsetzung des bestehenden Schubabkommens kooperativ. Als es kann davon ausgegangen werden, dass eine zeitnahe Abschiebung stattfinden wird

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte sowie aus dem Gerichtsakt.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag und den amtswegigen Ermittlungen ergibt sich – wie die Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer relevanter Sachverhalt.

2.2. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.

Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen ist

Auch die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat blieb im Wesentlichen in Bezug auf die bP gleich.

2.3. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass im Erstverfahren entsprechenden Vorbringens der bP zu den behaupteten Rückkehrhindernissen bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso ging die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestünden und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in ihrem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich keine relevanten Änderungen.

2.4. Das nunmehrige Vorbringen enthält in Bezug auf die behaupteten Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse keinen glaubhaften Kern, welcher eine inhaltliche Neubeurteilung des Vorbringens gemessen an jenem Sachverhalt welcher dem ho. mündlich verkündetem Erkenntnis vom 3.7.2023, L518 2227974-1/7Z, dessen schriftliche Ausfertigung nicht beantragt wurde zu Grunde lag, gebieten würde. Im Wesentlichen behauptet die bP die Fortsetzung jener Gefahr, welche sie bereits im Erstverfahren behauptete.

Das nunmehr erstattete Vorbringen über keine Wohnmöglichkeit zu verfügen und obdachlos zu werden, vermag jedoch den Bedarf einer inhaltlichen Neubeurteilung des Vorbringens nicht zu begründen. Die bB führte zutreffend den armenischen Migrationsdienst ins Treffen, welcher mit einer vorübergehenden Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Auch kann im Rahmen des Reintegrationsprogramm von Frontex – Joint Reintegration Services um finanzielle Unterstützung ersucht werden, um damit anfängliche Schwierigkeiten zu überbrücken.

2.5. In Bezug auf die individuelle Lage der bP in ihrem Herkunftsstaat bzw. in Bezug auf die privaten und familiären Bindungen der bP im Bundesgebiet ist im Lichte der oa. Ausführungen von keiner maßgeblichen Änderung seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung auszugehen. Insoweit die BF nunmehr darzulegen versucht, dass sie weder über eine Unterkunft noch familiäre bzw. soziale Bindungen im Heimatland verfügt ist festzuhalten, dass dies keine maßgebliche Änderung darstellt, bleibt es doch der BF unbenommen soziale Unterstützung im Heimatland in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist die beschwerdeführende Partei, wie sie selber im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.01.2021 angab, arbeitsfähig und würde auch wieder ihren Beruf ausüben (S6 des Verhandlungsprotokolls).

2.6. Die bB bescheinigte auch keine Krankheit, welche im Herkunftsstaat nicht behandelbar, bzw. dass ihr der Zugang zu medizinischer Versorgung nicht möglich wäre.

2.7. Dass mit der nunmehrigen Antragstellung die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich rechtsmissbräuchlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden zeigt sich zweifelsfrei aus dem beschriebenen bisherigen Verhalten der bP.

2.8. Da die Republik Armenien bereits einmal ein Ersatzreisedokument ausstellte, kann mangels gegenteiliger Hinweise basierend auf das genannte Schubabkommen davon ausgegangen werden, dass dies zukünftig wiederum der Fall sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht, sicherer Herkunftsstaat:

3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.

Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welcher diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL).

Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat der bP die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auch davon ausgegangen werden, dass die dortigen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem von der armenischen Zentralregierung kontrolliertem Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN).

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind).

Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233)

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit des Herkunftsstaates spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

Zu Spruchteil A)

3.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:

„(1) …

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) – (6) ..."

3.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte und die nunmehrige Antragstellung somit rechtsmissbräuchlich erfolgte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900).

3.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Im gegenständlichen Fall liegt eine aufrechte, rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vor.

Es ist auch davon auszugehen, dass der Antrag der bP voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, zumal sich weder in der Sach-, noch in der Rechtslage im Vergleich zu jenem Verfahren in dem letztmalig inhaltlich entschieden wurde, eine relevante Änderung ergab.

Im Rahmen einer Zusammenschau des Unionsrechts (Art. 40 Abs. 2 -3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (§ 68 Abs. 1 AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):

1. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.

2. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).

Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.

Dem Vorbringen der bP zu den behaupteten Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen kann kein glaubhafter Kern in Bezug auf einen Sachverhalt entnommen werden, welcher eine Neubeurteilung des Vorbringens gemessen an jenem Sachverhalt welcher dem ho. mündlich verkündetem Erkenntnis vom 08.04.2021, L518 2189866-2/3E zu Grunde lag und dessen schriftliche Ausfertigung verspätet beantragt wurde, gebieten würde und ist es nicht geeignet zu einer anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus zu führen (VwGH 27.2.2022, Ra 2021/01/0417). Die Entscheidung erwuchs mit 15.4.2021 in Rechtskraft.

Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung dieser relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Armenien sowohl zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung als auch gegenwärtig um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, für den der nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt, weshalb bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung als auch gegenwärtig davon auszugehen ist, dass die armenischen Behörden gewillt und befähigt wären die bP vor Übergriffen (sei es seitens Privater oder rechtswidrig handelnder Organwalter) zu schützen (vgl. etwa ho. Erk. vom 27.1.2020, L515 2224604-1/5E mwN).

Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der bP in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts rechtlich Relevantes geändert.

Im gegenständlichen Fall traten seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung keine Änderungen ein, welche die von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur umrissenen Grenzen überschreiten würden und ist somit nach wie vor von keinen privaten oder familiären Umständen auszugehen, welche einer Neubeurteilung nach der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung hierüber bedürften.

Wie bereits festgehalten wurde, geht das ho. Gericht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat als aussichtsreich anzunehmen ist und die gegenständliche Antragstellung sichtlich im bereits beschriebenen Sinne rechtsmissbräuchlich erfolgte, um eine Abschiebung nach Armenien zu vereiteln oder zumindest zu verzögern und zu erschweren. Ebenso zeigt das Verhalten der bP in der Vergangenheit (Delinquenz, vor ihrer Abschiebung wiederholte gestellte unbegründete bzw. unzulässige Anträge auf internationalen Schutz, sowie das Auftreten unter verschiedenen Identitäten), dass sie nicht gewillt ist, die Rechtordnung im Allgemeinen, sowie die österreichischen fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. europarechtliche Rechtsnormen einzuhalten bzw. das Asylverfahren rechtsmissbräuchlich in Anspruch zu nehmen, wenn sie sich hieraus einen persönlichen Vorteil erhofft. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich in Bezug auf das erwartbare zukünftige Verhalten der bP diesbezüglich ein Gesinnungswandel einstellt.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der angefochtene mündlich verkündete Bescheid der belangten als rechtmäßig dar.

Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass die bB im Lichte des § 12a Abs. 2 AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebraucht machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).

Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen unter Beachtung der asylrechtlichen Spezifika abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.