Bundesverwaltungsgericht L524 2294040-1

L524 2294040-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2024

Regest

Begründungsmangel Notstandshilfe Notwendigkeit Unzulässigkeit Wiedereingliederungsmaßnahme Zuweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L524 2294040-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2294040.1.00

Spruch

L524 2294040-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Jasmine SENK, Marienstraße 13, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 08.04.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.06.2024, Zl. XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 08.04.2024 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 30.01.2024 verloren habe. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg einer vom AMS zumutbaren zugewiesenen Kursmaßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er am Einstiegstag zum Kurs erschienen sei, obwohl er sich im Krankenstand befunden habe. Dem Kursleiter habe er dann Bescheid gegeben, dass er wegen seiner akuten Migräne nicht teilnehmen könne, woraufhin ihn dieser heimgeschickt habe. Daraufhin habe ihm der Kursleiter telefonisch mitgeteilt, dass er nicht mehr zum Kurs kommen solle.

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.06.2024, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.04.2024 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass dem Beschwerdeführer vom AMS der Auftrag erteilt worden sei, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Obwohl ihm die Maßnahme in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar gewesen sei, habe er diese nicht angetreten.

Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand zuletzt von 03.06.2019 bis 29.11.2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und bezieht seit 25.07.2020 Leistungen aus der Notstandshilfe, wobei Unterbrechungen aus dem Bezug von Krankengeld resultieren.

Zwischen der regionalen Geschäftsstelle des AMS und dem Beschwerdeführer wurde am 06.10.2023 eine bis 06.04.2024 gültige Betreuungsvereinbarung abgeschlossen.

In der Betreuungsvereinbarung wurde die Teilnahme am Kurs „ XXXX “ vereinbart. Folgende Defizite wurden beim Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung festgestellt:

„- Resignierendes Verhalten aufgrund von Fehlschlägen im Bewerbungsprozess- fehlende Methoden zur beruflichen Neuorientierung

  • organisatorische Schwächen hinsichtlich der Bewerbungsaktivität

  • Unklarheiten Ihrer Stärken, Neigungen, Fähigkeiten und Ziele

  • Weiters helfen wir Ihnen eine realistische Einschätzung von möglichen zukünftigen Berufsfeldern zu finden.“

In der Betreuungsvereinbarung wurde die Teilnahme an einem Arbeitstraining mit den folgenden Inhalten vereinbart:

„- Bearbeitung sozialer Problematiken um die Folgen von psychischen und physischen Einschränkungen und/oder Langzeitarbeitslosigkeit zu reduzieren

  • Erarbeitung realistischer Zukunftsperspektiven sowie Förderung und Stärkung der vorhandenen Fähigkeiten im Hinblick auf eine erfolgreiche Arbeitsaufnahme

  • Betriebsnahe Tätigkeiten fördern den Aufbau von Arbeitshaltungen (Ausdauer, Pünktlichkeit)

  • Unterstützung durchpsychosoziale Begleitung

  • Verpflichtende betreute Betriebspraktika im Ausmaß von 4 bis max. 8 Wochen

  • EDV- Anwenderschulungen

  • Auffrischen von Pflichtschulkenntnissen

  • Deutsch für AusländerInnen“

Die dem Beschwerdeführer konkret zugewiesene Tätigkeit in das Arbeitstraining der Kabeltrommel-Produktion besteht ausschließlich aus mechanischen Tätigkeiten. Im Rahmen des Arbeitstrainings werden aus Einzelkomponenten in mehreren manuellen Arbeitsschritten Kabeltrommeln mit handelsüblichen Kabeln konfektioniert. Zu den Tätigkeiten gehören dabei die Arbeitsschritte des Kabelabhängens, des Abmantelns, des Abisolierens, der manuellen Steckermontage, des Aufwickelns von Kabeln, der Endmontage und der Endprüfung.

Die dem Beschwerdeführer angebotene Tätigkeit im Arbeitstraining der Tischlerei umfasst im Produktionsbereich durchgehend maschinelle Tätigkeiten wie Arbeiten auf der CNC-Fräse und an der Breitbandschleifmaschine, Zuschnitte auf der Formatsäge und manuelles Schleifen und Lackieren; im Baubereich manuelle Tätigkeiten (wie Malerarbeiten, Bodenlegen); im Verwaltungsbereich etwa Telefonvermittlung und Bearbeitung der Post und im Reinigungsbereich die Reinigung der betrieblichen Räumlichkeiten.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Bezug von Notstandshilfe, Krankengeld und dem letzten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf und einer AJ-Web-Abfrage.

Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung samt deren Inhalt ergeben sich aus der am 06.10.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung.

Dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit in der Kabeltrommel-Produktion zugewiesen wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen des AMS und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde; dass ihm eine Tätigkeit in der Tischlerei angeboten wurde, ergibt sich aus Aktenvermerken des AMS vom 23. und 24.01.2024 und der Niederschrift des AMS vom 15.02.2024. Die Feststellungen zum Tätigkeitsumfang in der Kabeltrommel-Produktion ergeben sich aus einer E-Mail der Betriebsleitung der Kabeltrommel-Produktion an das AMS vom 15.05.2024; jene zu den Tätigkeiten in der Tischlerei aus einem vorgelegten Produktblatt der Tischlerei/Bauservice.

IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 9 Abs. 8 AlVG hat bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich ohne wichtigen Grund weigert, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es nicht im freien Belieben des AMS steht, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist nämlich vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. VwGH 09.05.2022, Ra 2020/08/0185; 19.07.2022, Ra 2021/08/0024; jeweils mwN). Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt somit voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/08/0280, mwN).

Aus § 9 Abs. 8 AlVG ergibt sich zwar, dass – bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen – eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. VwGH 09.05.2022, Ra 2020/08/0185, mwN). Bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist in der Entscheidung somit darzulegen, dass im Sinn dieser Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu der Maßnahme gegeben waren (vgl. VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024).

Im vorliegenden Fall ist angesichts der beinahe fünfjährigen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt davon auszugehen, dass eine (ausführlichere) Begründung der verfahrensgegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme vor der Zuweisung gemäß § 9 Abs. 8 AlVG entfallen konnte (vgl. – zum Fall einer mehr als vierjährigen Arbeitslosigkeit – VwGH 02.05.2012, 2011/08/0389).

Allerdings wird weder im angefochtenen Bescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme nachgeholt. Im angefochtenen Bescheid wird darauf gar nicht eingegangen. In der Beschwerdevorentscheidung wird zur Notwendigkeit der Maßnahme nur folgendermaßen ausgeführt: „Ihre langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt stellt für Sie einen Nachteil am Arbeitsmarkt gegenüber gleichwertigen Qualifikation anderen Bewerber dar, die aber aktuell besser und laufend in den Arbeitsmarkt integriert waren.“ Dies wird einer Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme nicht gerecht.

Aus den vom AMS vorgelegten Unterlagen ist die Notwendigkeit oder Nützlichkeit der Maßnahme nicht ersichtlich:

In der Betreuungsvereinbarung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer resignierendes Verhalten auf Grund von Fehlschlägen im Bewerbungsprozess zeigt sowie keine Methoden zur beruflichen Neuorientierung, organisatorische Schwächen hinsichtlich der Bewerbungsaktivität und Unklarheiten seiner Stärken, Neigungen, Fähigkeiten und Ziele hat. Inwiefern die vom AMS zugewiesenen bzw. angebotenen Arbeitstrainings im Rahmen der Kabeltrommel-Produktion oder der Tischlerei, die laut den vorgelegten Beschreibungen lediglich manuelle Arbeitsschritte (etwa im Falle der Kabeltrommel-Produktion Kabelablängen, Abmanteln, Abisolieren, Steckermontage, Kabel aufwickeln, Endmontage, Endprüfung) umfassen und keinerlei Methoden beinhalten, die auf Grund resignierenden Verhaltens und organisatorischer Schwächen verbesserungswürdigen Bewerbungsabläufe zu optimieren, ist nicht ersichtlich. Die noch in der Betreuungsvereinbarung angeführten Inhalte des Arbeitstrainings decken sich nicht annähernd mit den tatsächlichen Inhalten des zugewiesenen Arbeitstrainings. Die Notwendigkeit bzw. Nützlichkeit der Maßnahme, in der die Bewerbungsprozesse des Beschwerdeführers verbessert werden sollen, ist daher nicht gegeben.

Mangels Notwendigkeit bzw. Nützlichkeit der Maßnahme ist deren Zuweisung unzulässig. Daraus folgt, dass der Ausschluss vom Bezug der Geldleistung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG nicht rechtmäßig ist.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

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