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L525 2238584-1•Bundesverwaltungsgericht L525 2238584-1
L525 2238584-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2024
Anwartschaft Arbeitslosengeld Ersatzentscheidung Fristverlängerung Mitgliedstaat Pensionsversicherung Rechtsanschauung des VwGH Rechtswirkung selbstständig Erwerbstätiger Versicherungszeiten
L525 2238584-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING und die fachkundigen Laienrichter Mag. BRANDSTETTER und Mag. WOLFARTSBERGER über die Beschwerde von XXXX , VSNR: XXXX vertreten durch PUTTINGER VOGL Rechtsanwälte OG in 4910 Ried/Innkreis, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Braunau vom 27.10.2020, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2020, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich des bisherigen Verfahrensgangs auf das hg Erkenntnis vom 04.08.2022, L525 2238584-1/13E verwiesen.
Der dagegen erhobenen ordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit dg Erkenntnis vom 14.05.2024, Ro 2022/08/0014-8 statt und behob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, das Bundesverwaltungsgericht habe zunächst – unbestritten – zu Recht angenommen, dass Österreich für die beantragten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig sei. Dies, da der Revisionswerber (der Beschwerdeführer, Anm) vom 01.08.2017 bis 30.11.2017 als Angstellter und in weiterer Folge als Geschäftsführer der näher bezeichneten GmbH in Deutschland seinen Wohnort in Österreich gehabt hätte und daher als echter Grenzgänger anzusehen sei. Davon ausgehend treffe es zu, dass der Revisionswerber sich nach Art. 65 Abs. 2 der VO 883/2004 der Arbeitsmarktverwaltung Österreichs zur Verfügung stellen müsse. Art 65a Abs. 1 der VO 883/2004 komme nicht zur Anwendung. Hinsichtlich der angestrebten Rahmenfristerstreckung durch die Tätigkeit des Revisionswerbers in Deutschland führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der Revisionswerber sei vor seiner selbständigen Tätiggkeit in Deutschland durchgehend ab dem Jahr 2001 bis Juli 2017 in Österreich und schließlich in Deutschland im Jahr 2017 unselbständig beschäftigt gewesen. Unstrittig sei vor dem Bundesverwaltungsgericht gewesen, dass für die Anwartschaft zu berücksichtigende Versicherungszeiten vorliegen würden. Zu prüfen sei vom nationalen Träger somit, ob im Sinn von Art. 5 lit. b der VO 883/2004 der Eintritt sines Sachverhaltes in einem anderen Mitgliedsstaat nachgewiesen werde, der nach östereichischen Rechtsvorschriften Rechtswirkungen – gegenständlich nämlich die Erstreckung der Rahmenfrist – habe. Der Sachverhalt, an den § 15 Abs. 5 AlVG die Erstreckung der Rahmenfrist knüpfe, sei nicht die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern das Eintreten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bzw. die Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer. Verbunden damit sei jeweils die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsversicherungsbeiträgen. Diesen Tatbeständen jedenfalls gleichzuhalten seien Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat, die dort mit dem Erwerb von Versicherungszeiten in einem auf die Gewährung von Leistungen bei Alter ausgerichteten Zweig der solzialen Sicherheit verbunden seien, soweit diese Zeiten nicht ohnehin für die Anwartschaft nach § 14 Abs. 1 AlVG zu berücksichtigen seien. Dagegen habe eine Zeit der selbständigen Erwerbstätigkeit, die nicht zu einer Pflichtversicherung führe, auch nach österreichischem Recht auf das Entstehen und die Aufrechterhaltung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung keine Auswirkungen und führe nicht zu einer Erstreckung der Rahmenfrist. Die bloße Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Einbindung in ein System der Altersicherung sei somit kein Sachverhalt, der demjenigen des § 15 Abs. 5 AlVG als gleich anzusehen sei, zumal auch in Österreich nicht alle selbständig Erwerbstätigen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfasst werden würden. Der Revisionswerber sei unstrittig während seiner Zeit als Geschäftsführer nicht der (gesetzlichen) Versicherung in der deutschen Rentenversicherung unterlegen; dies auch nicht auf Antrag. Ebenso habe er nach den vorliegenden Unterlagen nicht freiwillig in die Rentenversicherung geleistet. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen sei das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass in Deutschland kein Sachverhalt verwirklicht worden sei, der im Sinn von Art. 5 lit. b der VO 883/2004 in Österreich zu einer Erstreckung der Rahmenfrist nach § 15 Abs. 5 AlVG führen würde.
Art. 61 Abs. 1 der VO 883/2004 sehe bei der Beurteilung des Anspruches auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit durch den zuständigen Mitgliedsstaat die Zusammenrechnung von in verschiedenen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Zeiten vor. Die Differenzierung der Bestimmung zwischen Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit habe ihre Grundlage darin, dass in den Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten jeweils unterschiedliche Zeiten als anspruchsrelevant festgelegt seien. In Österreich setze nach § 14 Abs. 1 AlVG die erstmalige Inanspruchnahme sowie nach § 14 Abs. 2 AlVG auch jede weitere Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ein bestimmtes Ausmaß arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in einer Rahmenfrist voraus. Der Leistungsanspruch sei im Sinn des Art. 61 Abs. 1 zweiter Satz der VO 883/2004 somit von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig. Für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld seien daher nach Art 61 Abs 1 erster Satz leg. cit. zunächst jedenfalls alle in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wozu nach der Definition des Art. 1 lit. t leg. cit. auch gleichgestellte Zeiten zählen. Die Zusammenrechnung habe dabei unabhängig davon zu erfolgen, ob diese Zeiten nach österreichischem Recht Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten gewesen wären. Ebenso zu berücksichtigen seien nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedsstaaten zurückgelegte Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 1 lit. u der VO 883/2004, soweit sie nach österreichischen Vorschriften als Versicherungszeiten gegolten hätten. Zur Ermittlung der in anderen Mitgliedsstaaten zurückgelegte Zeiten sehe die Verordnung 987/2009 ein Verfahren vor. Dabei wende sich der zuständige Träger an die Träger der Mitgliedsstaaten, deren Rechtsvorschriften für die betroffene Person ebenfalls gegolten hätten, um sämtliche Zeiten zu bestimmen, die der Versicherte nach deren Rechtsvorschriften zurückgelegt habe. Vor diesem Hintergrund habe das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage verkannt und erweise sich die Ermittlung, ob vom Revisionswerber in Deutschland für die Anwartschaft zu berücksichtigende Zeiten zurückgelegt worden seien, nicht als vollständig. Der Revisionswerber habe gegenüber der belangten Behörde geltend gemacht, dass seine Zeit der selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland auf die Anwartschaft nach § 14 Abs. 1 AlVG anzurechnen sei. Das AMS habe dieses Vorbringen jedoch übergangen und keine Ergebungen beim deutschen Träger durchgeführt sowie sich auch in seiner Entscheidung zwar mit einer möglichen Erstreckung der Rahmenfrist, nicht aber mit der Berücksichtigung in Deutschland zurückgelegter Zeiten für die Anwartschaft auseinandergesetzt. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe keine Auseinandersetzung damit vorgenommen, ob die Zeit der selbständigen Tätigkeit des Revisionswerbers nach deutschem Recht eine Versicherungszeit nach Art. 1 lit. t der VO 883/2004 oder der selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 1 lit. u der VO 883/2004 gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Annahme, dass die in Deutschland zurückgelegten Zeiten für die Anwartschaft nicht zu berücksichtigen seien alleine darauf gestützt, dass durch eine selbständige Erwerbstätigkeit auch in Österreich keine Anwartschaft in der Arbeitslosenversicherung begründet werde. Damit übersehe das Bundesverwaltungsgericht aber, dass die Regeln der Gleichbehandlung nach Art. 4 der VO 883/2004 nur zur Anwendung kommen würden, sofern in der Verordnung nichts Anderes bestimmt werde. Maßgeblich für das Vorliegen von anzurechnenden Versicherungszeiten sei daher nicht, ob dieselbe Tätigkeit in Österreich eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung begründet hätte, sondern nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Versicherungszeit vorgelegen sei; im Weiteren sei nach Art. 61 Abs. 1 zweiter Satz der VO 883/2004 von Bedeutung, ob in Deutschland eine Beschäftigungszeit oder eine Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 1 lit. u der VO 883/2004 zurückgelegt worden sei, die nach österreichischen Vorschriften als Versicherungszeit gegolten hätte. Als Grundlage der Beurteilung, ob in diesem Sinn für die Anwartschaft zu berücksichtigende Zeiten vorliegen, wäre im Sinn von Art. 12 Abs. 1 und Art 54 Abs. 1 der VO 987/2009 durch den deutschen Träger übermittelt Informationen (Dokumente) hinsichtlich des Vorliegens von in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten bzw. Beschäftigungszeiten oder Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich gewesen. Ohne Befassung des deutschen Trägers sei keine eigentständige Beurteilung vorzunehmen, ob die Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers nach deutschem Recht eine Versicherungszeit oder Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit dargestellt habe.
Das erkennende Gericht führte in weiterer Folge am 06.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer – ein österreichischer Staatsangehöriger – ist seit dem Jahr 2007 in der Gemeinde XXXX wohnhaft (Hauptwohnsitz) und stellte am 15.9.2020 (Tag der Geltendmachung) erstmals einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld in Österreich.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 1.9.2001 bis 31.7.2017 bei der A. GmbH mit Sitz in Österreich als Angestellter arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.
Der Beschwerdeführer war ab dem 17.6.2017 (Tag der Gründung der Gesellschaft) mit einem Geschäftsanteil in Höhe von EUR 7.800,00 am Stammkapital – dies entspricht einer Beteiligung von 26% – als Gesellschafter an der U. GmbH mit Sitz in Simbach am Inn, Deutschland, beteiligt und fungierte als deren Geschäftsführer, wobei er im Zeitraum von 1.8.2017 bis 30.11.2017 als angestellter Geschäftsführer (versicherte Beschäftigung) sowie ab dem 1.12.2017 im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit tätig war.
Am 12.12.2017 wurden dem Beschwerdeführer die Geschäftsanteile der anderen als Gesellschafter an der U. GmbH beteiligten Personen übertragen, sodass er ab diesem Zeitpunkt alleiniger Gesellschafter dieser Gesellschaft war. Er fungierte weiterhin als Geschäftsführer der U. GmbH. Am 15.9.2020 meldete der Beschwerdeführer sein Gewerbe ab. Am 15.10.2020 wurde die U. GmbH aufgelöst und der Beschwerdeführer zum Liquidator bestellt. Am 18.11.2020 wurde die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht.
Mit Vorlage vom 01.09.2021 legte die belangte Behörde das Formular U1 gemäß Art. 61 und 62 der VO 883/2004 bzw. Art. 54 Abs. 1 und 2 der VO 987/2009, welches die Agentur für Arbeit in Regensburg am 08.10.2020 erstellte, vor. Darin werden als Versicherungszeiten bzw. gleichgestellte Zeiten des Beschwerdeführers der Zeitraum von 01.08.2017 bis 30.11.2017 angeführt, als er unselbständig in Deutschland beschäftigt war. Andere berücksichtigungswürdige Zeiten werden darin nicht angeführt, auch für eine etwaige Anwartschaft nicht.
In den Zeiträumen von 1.12.2017 bis 16.12.2017, von 24.12.2017 bis 1.6.2018 sowie von 4.7.2018 bis 4.1.2019 (insgesamt 351 Tage) war der Beschwerdeführer beim AMS arbeitsuchend gemeldet.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des AMS Braunau und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind – soweit für das gegenständliche Verfahren entscheidungsrelevant – unstrittig.
Die Antragstellung des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem aktenkundigen Antragsformular vom 15.9.2020 (Tag der Geltendmachung).
Die arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers als Angestellter bei der A. GmbH im Zeitraum von 1.9.2001 bis 31.7.2017 geht aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers hervor (vgl. dazu auch die Sachverhaltsausführungen des Beschwerdeführers in der rechtlichen Stellungnahme vom 21.6.2022, S. 3).
Die getroffenen Feststellungen zur U. GmbH, zu den Beteiligungsverhältnissen an dieser Gesellschaft und zur Funktion des Beschwerdeführers als Geschäftsführer gründen sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und die im Verfahren – mit der Beschwerde und der Stellungnahme vom 6.9.2021 (OZ 9) – vorgelegten gesellschaftsrechtlichen Unterlagen. Die von 1.8.2017 bis 30.11.2017 in Deutschland ausgeübte versicherte Beschäftigung des Beschwerdeführers ist in der aktenkundigen Bescheinigung U1 der Agentur für Arbeit Regensburg dokumentiert. Daraus ergibt sich auch, dass in Deutschland bis auf den Zeitraum 01.08.2017 bis 30.11.2017 keine weiteren Versicherungszeiten erworben wurden, die einen Anspruch oder eine Anwartschaft ergeben würden. Dem ist der Beschwerdeführer im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten (vgl. OZ 24)
Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Stellungnahme vom 6.9.2021 (OZ 9, S. 2), dass er im Zeitraum von 15.9.2018 bis 15.9.2020 in Deutschland nicht arbeitslosenversichert war und auch keine Beiträge zur dortigen Arbeitslosenversicherung entrichtet hat.
Die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer beim AMS arbeitssuchend gemeldet war, ergeben sich aus dem aktenkundigen Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers, wobei sich aus einem Aktenvermerk des AMS vom 1.12.2017 ergibt, dass der Beschwerdeführer erst ab diesem Tag (und nicht bereits ab dem 21.11.2017) zur Arbeitssuche vorgemerkt wurde. Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Stellungnahme vom 6.9.2021 (OZ 9, S. 1), dass er sich (erst) am 1.12.2017 persönlich beim AMS arbeitslos gemeldet hat. Abweichend von den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich daher ein gesamter Zeitraum der Meldung des Beschwerdeführers als arbeitssuchend von 351 Tagen (anstelle von 361 Tagen).
Es war daher von oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
[…]
Anwartschaft
§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
(5) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.
… Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
(8) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.
[…]
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet auszugsweise:
Artikel 1:
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)[…]
b)"selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
[…]
f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
[…]
l) "Rechtsvorschriften" für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit.
Dieser Begriff umfasst keine tarifvertraglichen Vereinbarungen, mit Ausnahme derjenigen, durch die eine Versicherungsverpflichtung, die sich aus den in Unterabsatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt, erfüllt wird oder die durch eine behördliche Entscheidung für allgemein verbindlich erklärt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden, sofern der betreffende Mitgliedstaat in einer einschlägigen Erklärung den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates der Europäischen Union davon unterrichtet. Diese Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht;
[…]
p) "Träger" in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller
Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt;
q) "zuständiger Träger"
i) den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder
ii) den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Mitgliedstaat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder
iii) den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger oder
iv) bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Einrichtung oder Behörde;
[…]
s) "zuständiger Mitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat;
t) "Versicherungszeiten" die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
u) "Beschäftigungszeiten" oder "Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit" die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichwertig anerkannt sind;
[…].
Artikel 2
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und
Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Artikel 3Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen
Sicherheit betreffen:
[…]
h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
[…].
Artikel 5
Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:
a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen
der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.
b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.
Artikel 6
Zusammenrechnung der Zeiten
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften
-den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben desLeistungsanspruchs,
-die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften oder
-den Zugang zu bzw. die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung
von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig machen, soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
[…].
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
[…].
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
[…]c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
[…].
KAPITEL 6
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 61
Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2) Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:
-Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen,
-Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten
verlangen, oder
-Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.
Artikel 65
Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen
Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
[…]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn währendseiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
[…].
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Das AMS gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 15.9.2020 mit der Begründung keine Folge, dass der Beschwerdeführer die Anwartschaft nicht erfülle, weil er innerhalb der – um die Zeiten seiner Arbeitssuche erstreckten – Rahmenfrist nur 73 Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachweisen könne.
Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, dass seine in Deutschland ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit so zu beurteilen sei, als ob für diese Zeiten österreichisches Recht anzuwenden gewesen sei und diese – weil in Österreich selbständig Erwerbstätige grundsätzlich nach dem GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert seien – daher in Österreich als Versicherungszeiten gegolten hätten, sodass eine Rahmenfristerstreckung möglich sei und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 14.05.2024, Zl. Ro 2022/08/0014-8 ausführte, waren die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht geeignet seine Rahmenfrist zu erstrecken. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in Deutschland keine Sachverhalte verwirklichte, die eine Erstreckung der Rahmenfrist gemäß § 15 Abs. 5 AlVG rechtfertigen würden.
Gegenständlich fraglich war nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes aber die Frage, ob der Beschwerdeführer andere in Deutschland zu berücksichtigende Zeiten zurückgelegt hatte. Dies kann nach den einschlägigen Verordnungen nur ermittelt werden, wenn ein entsprechendes Ansuchen an den Mitgliedsstaat gestellt werde, wo diese Zeiten aufgelistet werden. Dem ist der erkennende Senat mit der Einholung des entsprechenden Formulars U1 vom 08.10.2020 nachgekommen. Darin wird, wie bereits festgestellt, nur der Zeitraum 07.08.2017 bis 30.11.2017 angeführt, welcher bereits durch die belangte Behörde Berücksichtigung fand. Weitere berücksichtigungswürdige Zeiten für die Anwartschaft werden nicht angeführt.
Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung grundsätzlich zutreffend erkannt hat, dauert die Rahmenfrist im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 14 Abs. 1 AlVG grundsätzlich von 15.9.2020 bis 15.9.2018 (24 Monate), wird jedoch gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 AlVG um die Zeiten der Arbeitssuche von 1.12.2017 bis 16.12.2017, von 24.12.2017 bis 1.6.2018 und von 4.7.2018 bis 4.1.2019 – sohin um insgesamt 351 Tage – zurückreichend bis zum 29.9.2017 erstreckt. Innerhalb dieser Rahmenfrist (bis zum 29.9.2017) ergeben sich aufgrund der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Deutschland im Zeitraum von 1.8.2017 bis 30.11.2017 insgesamt 63 Tage für die Anwartschaft. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die erforderlichen 52 Wochen (§ 14 Abs. 1 AlVG) innerhalb der Rahmenfrist nicht, sodass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht besteht (§ 7 Abs. 1 Z 2 AlVG).
Die belangte Behörde hat dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 15.9.2020 somit zu Recht keine Folge gegeben.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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