Bundesverwaltungsgericht L532 2297513-1

L532 2297513-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2024

Regest

Asylantragstellung Familienangehöriger Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz Miliz soziale Gruppe Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L532 2297513-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L532.2297513.1.00

Spruch

L532 2297513-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2024, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.11.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 06.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der BF im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag in Anwesenheit eines Rechtsberaters und eines Onkels XXXX als Vertrauensperson zum (den Irak betreffenden) Fluchtgrund im Wesentlichen vor, seine Schwester sei von herabfallenden Mauerteilen getötet worden. Die Familie sei im Irak von iranischen Milizen bedroht worden und deshalb in die Türkei ausgereist. Im Rückkehrfall befürchte er seine Ermordung.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 11.03.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) in Gegenwart seines Onkels XXXX , welche seit 19.05.2023 die Obsorge zukommt, einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt äußerten sich der BF und sein Obsorgeberechtigter wie folgt:

„[…]

LA: Wie kam es, dass du dein Herkunftsland Irak verlassen hast?

VP: Mein Vater hat im XXXX der Provinz XXXX gearbeitet, er hat von den Milizen Drohungen bekommen. Die Milizen haben unser Haus mit einer Rakete beschossen, dabei wurde meine Schwester getötet und mein Vater schwer verletzt. Mein Vater wurde ins Spital gebracht und wir sind zu meinen Großeltern nach XXXX gegangen, für ca. von 2016 bis 2017, nach dem mein Vater behandelt wurde sind wir von XXXX in die Türkei geflüchtet. Das Haus wurde 2015 zerstört.

LA: Du hast zuvor angeben, dass die bis zu deiner Ausreise aus dem Irak im Jahr 2018 mit deiner Familie in Faludscha gelebt hast, nun gibt’s du etwas völlig anders an. Du hättest von 2016 bis 2017 in XXXX gelebt. Was möchtest du hierzu angeben?

VP: Ich wusste nicht, dass Sie so genau nach den Orten fragen.

LA: Hast du meine Frage verstanden?

VP: Ja, habe ich.

LA: Wo hast du von 2017 bis 2018 gelebt?

VP: Anfang 2018 sind wir in die Türkei gereist, nach dem mein Vater behandelt wurde.

Anm.: OB legt zwei Fotos und 3 Schriftstücke betreffend dem Tode der Schwester im Irak vor, diese werden zum Akt genommen und die Schriftstücke mit der Dolmetscherin gesichtet.

LA: Was möchtest du mit den vorgelegten Fotos bewiesen?

VP: Das unser Haus durch eine Rakete der Milizen zerstört wurde. Danach befragt gebe ich an, dass nur unser Haus beschossen wurde.

LA: Weshalb sind an den Mauerresten keine Brandspuren von einer Explosion durch eine Rakete zu sehen?

VP: Das weiß ich nicht, aber das Haus wurde durch eine Rakete zerstört.

LA an OB: Können Sie die Frage beantworten?

OB: Es gibt Raketen die mehr Sprengstoff haben und manche weniger.

LA an OB: Es weißen die Fotos jedoch keinerlei Brandspuren einer Explosion auf. Wie können Sie sich das erklären?

OB: Die Fotos wurden später nach dem Einschlag aufgenommen, ca. 3 Monate später.

LA an OB: Wer hat die Fotos aufgenommen?

OB: Ich weiß nicht, wie der Vater von meinem Neffen die Fotos erhalten hat, ich habe ihn nicht gefragt, ich weiß auch nicht, wer die Fotos aufgenommen hat.

LA: Seit wann wurde dein Vater im Irak bedroht und von wem?

VP: Das weiß ich nicht, er hat die Drohungen erhalten weil er im XXXX war.

LA: Welche Aufgaben hatte dein Vater in dem Rat?

VP: das weiß ich nicht.

LA an OB: Welche Aufgaben hatte sein Vater in dem XXXX dort bzw. welche Funktion/ Position?

OB: Er war für XXXX zuständig. Er war seit 2012 dafür zuständig. Ab 2014 haben die Milizen ,,A-Haschd Asch-Schabi“ begonnen meinen Bruder zu bedrohen.

LA an OB: Wie haben sich diese Bedrohungen dargestellt?

OB: manchmal haben sie ihm ein Kuvert mit einer Patrone nach Haus geschickt, manchmal haben sie ihn telefonisch bedroht.

LA an OB: Wie weit sind XXXX und Faludscha von einander entfernt?

OB: Wenn nicht viel Verkehr ist XXXX mit dem Auto, wenn mehr Verkehr ist, dann XXXX .

LA: Wie hast du die Bedrohungen der Milizen deinen Vater betreffend wahrgenommen?

VP: Ich habe das gehört, als mein Vater das meiner Mutter erzählt hat, das war im Jahr 2014.

LA: Wie hat sich das auf dich im Alltag im Irak ausgewirkt?

VP: Ich habe die Schule nicht mehr besucht, im Jahr 2015 wurde das Haus zerstört und meine Schwester XXXX wurde dabei getötet und mein Vater wurde dabei verletzt.

LA an Dolmetscherin: Wann wurden die Sterbeurkunde mit Nummer 1 ausgestellt und registriert?

Dolmetscherin: Sie wurde am XXXX ausgestellt und der Todestag mit XXXX erfasst. Als Todesursache werden mehrere Splitter im Bauchbereich angegeben. Das Schriftstück Nummer: 2 ist die Bestätigung über die offizielle Erfassung des Todesfalles im Sterberegister. Todesdatum XXXX , in Al Faludscha, Todesursache waren mehrere Splitter im Buchtenreich. Ausgestellt am 28.04.2021. Das Schriftstück mit der Nummer 3: Ausgestellt am 10.05.2021 von der Gesundheitsbehörde in XXXX unterschrieben und am Kopf des Schriftstückes steht das Datum 19.05.2021, ist die Bestätigung über die Richtigkeit des Schriftstück Nr.: 2, welche aufgrund des Schriftstück Nummer 1 ausgestellt wurde.

Anm.: Es wird eine Pause von 5 Minuten gehalten.

LA an OB: Weshalb ist auf dem Beweismittel Nummer 3 das Datum 10.05.2021 und das abweichende Datum 19.05.2021 enthalten? Nehmen Sie hierzu Stellung!

OB: Das Schreiben wird von Beamten bearbeitet, deshalb sind unterschiedliche Daten auf dem Schreiben.

LA an OB: Wo befinden sich die Originale? Weshalb wurde das Beweismittel Nummer 2 erst am 28.04.2021 ausgestellt. Wo und Wann? Nehmen Sie hierzu Stellung!

OB: Der Vater meines Neffen, hat Asyl in der Türkei beantragt, deshalb musste es sich die Unterlagen ausstellen lassen, das hat ein Onkel von mir in Faludscha ausstellen lassen.

LA an OB: Welchen Asylstaust hat die Familie des Antragstellers in der Türkei?

OB: Sie haben alle einen Kimlik bekommen.

Anm.: VP bestätigt die Angaben betreffend dem Kimlik.

LA: Wer hat sich in dem Haus deiner Eltern aufgehalten, als es Bombardiert wurde?

VP: Mein Vater, meine Schwester waren in einem Zimmer, ich meine Mutter und meine anderen Geschwister waren in einem anderen Zimmer, die Rakete hat in das Zimmer eigeschlagen, wo mein Vater und meine Schwester gesessen sind.

Anm.: VP zeigt auf den vorgelegten Fotos auf das vergittertet Fenster im Erdgeschoß.

LA: Welche Verletzungen hat dein Vater erlitten und wie lange war er in Behandlung im Spital?

VP: Mein Vater blieb ca. 1 ½ Jahre im Spital und im Mai oder Juni 2017 hat er das Spital wieder verlassen. Danach befragt gebe ich an, dass mein Vater dann wieder bei uns in XXXX gelebt hat, er hat seine alte Arbeit nicht mehr ausgeübt, er hat gar nicht mehr gearbeitet, mein Großvater war Lehrer für Englisch und hat uns versorgt.

LA: Welche Verletzungen hast du, deine Mutter und deine Geschwister erlitten, bei dem Beschuss?

VP: Wir wurden nicht verletzt, wir waren in einem anderen Zimmer.

LA an OB: Es ist auf dem einen Fotos ein Foto ein Abrisskran zu sehen, handelt es sich bei dem Haus einfach um ein Abrisshaus? Ich mache Sie nochmals auf die Wahrheitspflicht aufmerksam.

OB: Nein, das im Hintergrund ist ein Funkmast.

LA: Wie ist es möglich, dass Sie, Ihre Mutter und die anderen Geschwister nicht verletzt wurden, das Haus ist nicht sehr groß? Sie waren im Nebenzimmer aufhältig!

VP: Wir waren in einem anderen Zimmer, ich weiß es nicht.

Anm.: VP gibt nach Rückübersetzung an, dass er, die Mutter und die anderen Geschwister sich noch ein Zimmer weiter im Haus aufgehalten haben, als im Nebenzimmer.

LA: Beschrieben mir die Situation, als die Rakete eingeschlagen hat mit allen Details und Emotionen?

VP: Wir hatten Angst, wir haben das Zimmer verlassen und wir haben herausgefunden, dass das andere Zimmer zerstört war. Die Explosion war laut und dann ist die Feuerwehr gekommen. Meine Schwester war Tod und mein Vater wurde schwer verletzt.

LA: Was ist deinem Vater konkret passiert?

VP: Er wurde am ganzen Körper verletzt.

LA: Was hast du nach dem Einschlag wahrgenommen? Was ist konkret passiert?

VP: Meine Mutter hat uns umarmt, sie hat geweint, wir haben auch geweint und mein Vater wurde ins Spital gebracht und wir sind zu meinen Großeltern gegangen. Ich hatte Angst, ich konnte nicht glauben, dass das passiert ist.

LA: Was hat sich nach dem Vorfall in deinem Alltag verändert?

VP: Ich hatte Angst, weil meine Schwester verstorben ist. Mein Vater hatte Angst um uns, daher haben wir den Irak in die Türkei verlassen.

LA: Beschreibe mit deinen Alltag ab 2015 im XXXX ?

VP: Ich war traurig, ich habe die Schule in XXXX nicht besucht, wir haben meinen Vater im Spital besucht und meine Mutter hat uns einen Ball gekauft und wir haben draußen gespielt.

LA: Wie oft hast du deinen Vater besucht, wo war er im Spital?

VP: Das weiß ich alles nicht.

LA: Wenn dein Vater ca. 1 ½ Jahre im Spital war, wo befand sich das Spital wo du ihn besucht hast?

VP: Das habe ich vergessen. Danach befragt gebe ich an, dass ich nur 3 Mal im Spital war, meine Großmutter und meine Mutter haben ihn ständig besucht.

LA an OB: Wo befinden sich die Originale der vorgelegten Unterlagen?

OB: In der Türkei, bei dem Vater meines Neffen.

LA: Weshalb solltest du als kleines Kind aufgrund der Tätigkeit deines Vaters durch die Milizen im Irak persönlich gefährdet gewesen sein? Du warst jünger als 7 Jahre.

VP: Sie haben unser Haus mit einer Rakete beschossen. Sie wollten uns alle töten, nicht nur meinen Vater.

LA: Wenn das Haus im Jahr 2015 zerstört wurde, wie könnest du dann immer noch viele Jahre nicht weit weg von Faludscha mit deiner Familie leben?

VP: Die die unser Haus beschossen haben, wussten nicht, dass wir uns bei meinen Großeltern aufgehalten haben.

LA: Welche Gefahr bzw. Grund bestand dann noch für die Ausreise aus dem Irak, nach so vielen Jahren nach dem Vorfall?

VP: Mein Vater hatte Angst um uns und daher sind wir ausgereist. Sollen wir warten, bis die Milizen wissen wo wir sind?

LA an OB: Können Sie diese Frage von mir beantworten?

OB: Der Vater meines Neffen war verletzt, er hat Verletzungen am Bauch und neben dem Herzen, er hatte dort kein Haus und keine Arbeit mehr, er hatte Angst, dass die Milizen seine Kinder entführen oder ihnen etwas antun. Daher hat er sich entschieden den Irak zu verlassen.

LA an OB: Wie sollten die Milizen die Familie in XXXX finden, wenn das über viele Jahre hinweg nicht passiert ist, sohin seit 2015?

OB: Milizen der ,,Volksmobilisierungskärfte“ haben die Kontrolle über den Staat, sie tragen militärische Uniformen und führen Hausdurchsuchungen durch. Keiner kann sie zur Verantwortung ziehen, wen sie Menschen töten oder sie inhaftieren.

LA an OB: Haben Sie meine Frage verstanden?

OB: Ja, habe ich. Die Milizen wussten nicht, wo sich die Familie aufhält. Die Milizen haben nur nach meinem Bruder gesucht, nicht nach der Familie. Aber es bestand die Gefahr, dass die Familienmitglieder als Druckmittel eingesetzt werden. Wir haben die Familie in XXXX beschützt. XXXX und seine Geschwister waren im Haus oder in der Nähe.

LA: Wie sollten die Milizen die Familie in XXXX finden, wenn das über viele Jahre hinweg nicht passiert ist, sohin seit 2015?

VP: Was würden Sie an unserer Stelle tun? Die Milizen haben unser Haus mit einer Rakete beschossen, sie wollten, die gesamte Familie töten. Wir konnten nicht in die Stadt fahren. Die Milizen sind überall auf den Straßen, es gibt Straßenkontrollen und die Milizen würden meinen Vater finden können.

LA an OB: Umso unverständlicher ist die Ausreise der Familie nach so vielen Jahren in die Türkei, wenn es keinerlei Kontakt mehr von den Milizen betreffend Ihrem Bruder und seiner Angehörigen gab. Können Sie das erklären?

OB: Im Irak gibt es System der Stämme. Milizen haben Problem mit dem Vater persönlich, sie haben seine Tochter getötet, er wollte nicht abwarten, bis die anderen Kinder getötet werden.

LA: Wer hat entschieden, dass du in ein anderes Land geschickt wirst?

VP: Mein Vater hat das entschieden, weil die Lage gefährlich war. Wir wollten uns eine Zukunft in der Türkei aufbauen, später haben wir herausgefunden, dass Diskriminierung und Rassismus in der Türkei herrscht. Danach befragt gebe ich an, dass wir alle zusammen vom Irak in die Türkei ausgereist sind. Ich möchte mir hier in Österreich eine Zukunft aufbauen, die Lage in Österreich ist besser, man kann besser lernen. Wir wollen ein Teil der Gesellschaft werden, dieses Land verteidigen. Ich will hier Medizin studieren und meine Familie hier her nachholen. Ich habe vor 3 Tagen mit meiner Mutter gesprochen und meine Geschwister werden in der Türkei diskriminiert und ich habe meiner Mutter versprochen, dass ich meine Familie hier her nachholen werde.

Anm.: VP beginnt zu weinen, es wird eine Pause von 5 Minuten gehalten.

LA: Du hast bei deiner Erstbefragung noch angeben, dass deine Schwester im Irak durch eine herabgestürzte Mauer ums Leben gekommen ist und nun gibt’s du an, dass sie bei dem Raketenbeschuss ums Leben gekommen ist bzw. geht aus den Unterlagen hervor, dass sie durch Splitter im Buch verstorben ist. Was kannst du hierzu angeben?

VP: Vielleicht ist es zu einem Fehler bei der Polizei gekommen.

LA: Warum hast du dein Herkunftsland Türkei nach so vielen Jahren verlassen?

VP: Mein Vater hat in der Türkei Drohungen bekommen, sie haben meinen Bruder überfahren. Mein Vater wurde einmal mit einem Messer bedroht. Mein Vater hat nach dem Autounfall einen Brief bekommen und drauf stand: ,,Das dieses Mal wir dein Sohn erwischt wurde und das nächste Mal werden wir dich erwischen!“. Meine Geschwister werden in der Türkei in der Schule diskriminiert. Das war alles.

LA: Beschreibe mir deinen Alltag in der Türkei?

VP: Ich bin um 7 Uhr aufgestanden und habe mich gewaschen, Frühstück, dann habe ich meine Hausaufgaben gemacht, die Schule habe ich von 12-18 Uhr besucht.

LA: Von wem wurde dein Vater in der Türkei bedroht und wann war das?

VP: Durch die Milizen aus dem Irak, sie haben gewusst, dass wir in die Türkei eingereist sind, wann er die Drohungen erhalten hat, weiß ich aber nicht.

LA: Wie sollten die Milizen von eurer Ausreise aus dem Irak erfahren haben?

VP: Ich weiß es nicht.

LA: Wie hat er diese Drohungen erhalten?

VP: Er hat Briefe bekommen und manchmal hat er Nachrichten auf sein Handy bekommen.

LA: Weshalb sollte dein Vater immer noch von den Milizen bedroht werden, wenn er sich schon in der Türkei aufgehalten hat?

VP: Das weiß ich nicht, Sie können meinen Onkel fragen.

LA an OB: Weshalb sollte Ihr Bruder immer noch von den Milizen bedroht werden, wenn er sich schon in der Türkei aufgehalten hat?

OB: Ich habe darüber keine Information, deshalb kann ich nichts dazu sagen.

LA: Wie sollte es den Milizen möglich sein deinen Bruder in der Türkei wegen der Problematik mit deinem Vater im Irak überfahren zu lassen?

VP: Ich kenne das Problem, das mein Vater mit den Milizen hatte nicht. Sie haben sicher Anhänger in der Türkei.

LA: Wie lange vor deiner Ausreise aus der Türkei hat sich der Vorfall mit deinem Bruder zugetragen? Wie geht es ihm aktuell?

VP: Ich glaube im Jahr 2021. Aktuell geht es ihm gut.

LA: Wo hast du dich bei dem Vorfall aufgehalten?

VP: Ich war im zu Hause.

LA: Wenn es Diskriminierung von Türken gegen Iraker in der Türkei gibt, wie war es dir und deinen Geschwistern möglich so lange die Schule zu besuchen und kann dein Vater auch aktuell dort arbeiten und hat auch deine gesamte Familie einen Aufenthaltstitel bekommen?

VP: Meine Familie hat Angst, dass der Kimlik nicht mehr verlängert wird und wir in den Irak abgeschoben werden. Im Irak würden sie von den Milizen getötet werden. Ich hoffe, dass Sie mir helfen meine Familie hier her nachzuholen.

LA: Wie lange vor deiner Ausreise aus der Türkei wurde dein Vater mit einem Messer bedroht und von wem?

VP: Ich habe meinen Vater gehört, wie er dies meiner Mutter erzählt hat. Ich glaube, dass er von den Milizen bedroht wurde. Das war vor dem Autounfall, sohin vor dem Jahr 2021.

LA: Warum haben deine Eltern beschlossen, dich in ein anderes Land zu schicken?

VP: Mein Vater hat Drohungen erhalten, es gibt in der Türkei Diskriminierungen.

LA: Was meinst du damit konkret?

VP: In der Schule haben die anderen Schüler gesagt, dass wir die Araber ein Land haben und weshalb wir in die Türkei kommen? Mein Bruder XXXX wurde einmal von den anderen Schülern geschlagen. Meine Mutter hat einmal im Markt 3 Hühner gekauft, sie haben ihr gesagt, dass die Araber viel essen.

LA: Was wurde dir von deinen Eltern gesagt über den Plan, dich wegzuschicken?

VP: Sie haben mir gesagt, dass ich mit meinem Onkel ausreisen soll, damit ich in einem anderen Land eine Zukunft aufbauen kann, sie haben gemeint, dass es in der Türkei keine Zukunft gibt.

LA: Was glaubst du, erwarten deine Eltern von dir?

VP: Sie wollen, dass ich hier die Schule besuche, sie nachhole hier her und eine Zukunft hier aufbaue.

LA: Warum hast du schlussendlich dein Heimatland Irak in die Türkei verlassen?

VP: Wir waren durch den Tod bedroht.

LA: Was glaubst du würde passieren, wenn du zu deinen Eltern und deiner Familie in die Türkei zurückkehren würdest?

VP: Ich würde traurig und depressiv sein, wenn ich wieder in die Türkei zurück müsste. Der Weg nach Österreich war sehr schwer, wir sind zu Fuß gegangen und ich bin auf dem Weg hier her, in Serbien, war es kalt und hat geregnet, ich habe mich erkältet.

LA: Weshalb haben deine mitgereisten Onkel den Irak verlassen?

VP: Das weiß ich. Es geht mich nichts an.

LA: Ich habe jetzt keine weiteren Fragen mehr. Willst du noch etwas angeben?

VP: Nein, danke.

LA an OB: Wollen Sie noch Angaben zum Verfahren tätigen?

Antwort OB: Nein, danke. XXXX vermisst seine Eltern und macht sich Sorgen um sie. Die Umstände in der Türkei sind schwierig, ich meine damit, dass es der Familie finanziell nicht gut geht. Der Vater kann nach seiner Verletzung keiner schweren Arbeit nachgehen und der Vater hat im Irak Jura studiert, er kann seine eigene Familie nicht vor Drohungen schützen. Mein Neffe hat versucht sich damals in Traiskirchen das Leben zu nehmen, ich habe die Unterlagen aber nicht mehr, wir sind oft umgezogen.

[…]“

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Informationsblatt vom 15.07.2024 wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Die bB begründete den bekämpften Bescheid im Wesentlichen damit, dass dem BF die Glaubhaftmachung asylrelevanter Migrationsmotive aufgrund zahlreicher Widersprüche und Logiklücken misslungen, ihm jedoch aufgrund seines Alters und des Fehlens familiärer Strukturen im Herkunftsstaat eine Rückkehr vor dem Hintergrund der Art. 2 und 3 EMRK derzeit nicht zumutbar sei.

4. Gegen den dem BF am 17.07.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 09.08.2024 von der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes wird zusammengefasst die Beweiswürdigung der bB angegriffen und moniert, das Alter des BF zum Zeitpunkt der Verwirklichung des fluchtauslösenden Ereignisses und zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme sei nur unzureichend berücksichtigt worden. Der BF werde als Teil seiner Familie in asylrelevanter Weise verfolgt.

5. Am 07.11.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Obsorgeberechtigten (der auch als Zeuge einvernommen wurde), seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Die mündliche Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

„[…]

Richter bringt den Verfahrensparteien ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Risikoanalysen von EASO („Country Guidance Iraq“ in englischer und deutscher Sprache, Stand Juni 2022) und UNHCR (International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Stand Jänner 2024) oder vergleichbare, allenfalls aktuellere Analysen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden könnten.

RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen?

RV: Nein.

RI: Ihnen wurde das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Haben Sie eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder möchten mündlich zum Länderinformationsblatt Stellung beziehen?

RV: Nein.

RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt?

BF: Bei der Erstbefragung wurde protokolliert, dass meine Mutter verstorben ist, aber sie lebt noch. Sie haben auch geschrieben, dass mein Bruder XXXX Jahre alt ist, aber mein Bruder XXXX ist XXXX Jahre alt.

RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA?

BF: Es hat alles gepasst.

RI: Konnten Sie vor dem BFA etwas nicht vorbringen, was Sie vorbringen wollten?

BF: Es hat alles gepasst, ich habe alle Papiere vorgelegt und habe die Wahrheit gesagt.

RI: Wann reisten Sie aus dem Irak aus?

BF: Anfang 2018.

RI: Wie genau sind Sie aus dem Irak in die Türkei gereist?

BF: Wir sind legal mit dem Bus in die Türkei eingereist.

RI: Von wann bis wann lebten Sie wo im Irak?

BF: Ich bin geboren in XXXX , aber ich habe bis 2015 in Fallujah gelebt, wo ich auch aufgewachsen bin. Dann bin ich nach der Bombardierung unseres Hauses umgesiedelt mit meiner Mutter und meinen Geschwistern wieder zurück nach XXXX . Dort haben wir gelebt bei meiner Großmutter. Wir haben dort gelebt, wir haben uns vor den Milizen versteckt, bis mein Vater gesund ist. Dann bin ich Anfang 2018 in die Türkei ausgereist.

RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

BF: Die ganze Familie, meine Mutter, mein Vater, meine Geschwister waren alle in Gefahr.

RI: Können Sie mir das bitte näher erklären?

BF: Sie wollen meinen Vater umbringen. Sie haben uns bombardiert und ist meine Schwester gestorben. Mein Vater wurde schwer verletzt.

RI: Wann genau wurde Ihr Elternhaus angegriffen?

BF: Das war 2015. Ich erinnere mich nicht ganz genau, aber 2014/2015 so etwas.

RI: Erzählen Sie mir bitte detailliert von dem Angriff. Auch von den (genauen) Folgen für Ihre nahen Angehörigen.

BF: Mein Vater war Angestellter beim XXXX in XXXX . Damals hat es eine große Auseinandersetzung zwischen den Sunniten und Schiiten gegeben. Die gibt es jetzt auch noch. Eine Nacht waren wir alle gemeinsam zuhause. Mein Vater hat ein Zimmer mit meiner Schwester geteilt und ich war mit meinen zwei Brüdern, meiner Mutter und meinen zwei Schwestern in einem anderen Zimmer. Das Zimmer wo mein Vater und meine Schwester übernachteten wurde von einer Rakete getroffen. Meine Schwester ist sofort verstorben und mein Vater wurde schwer verletzt und wurde sofort ins Krankenhaus gebracht. Am selben Tag bin ich mit meiner Mutter und beiden Brüdern und beiden Schwestern zu meiner Großmutter gereist, die in XXXX lebt. Wir haben uns dort versteckt. Die Milizen haben davon nicht gewusst. Wir waren nur zuhause, ich habe keine Schule besucht. Meine Mutter und Großmutter haben meinen Vater immer im Krankenhaus besucht. 2017 ist er wieder gesund geworden. Anfang 2018 sind wir in die Türkei ausgereist.

RI: Waren nur Ihre Familienmitglieder betroffen oder auch andere Personen?

BF: Nur meine Schwester ist verstorben und mein Vater ist schwer verletzt worden. Unser Haus ist außerhalb von den Nachbarhäusern, wir haben dort unser eigenes Haus. Nachgefragt, ob deswegen nur Ihr Haus und Ihre Familie betroffen waren, gebe ich an, dass sie nur unser Haus getroffen haben. Nachgefragt, ob nur Ihr Vater verletzt worden ist, gebe ich an, dass meine Schwester verstorben ist und mein Vater schwer verletzt worden ist, sonst keiner.

RI: Was ist mit Ihrem Vater weiter passiert?

BF: Ich erinnere mich nicht ganz genau, meine Mutter hat mir etwas erzählt, aber ich erinnere mich doch. Sein Rücken war total blutig und er wurde mit einer Rettung ins Krankenhaus gebracht.

RI: Wer hielt sich zum Vorfallszeitpunkt wo im Haus auf?

BF: Unser Haus ist zerstört, ob jetzt jemand dort wohnt weiß ich nicht.

RI wiederholt und erläutert die Frage.

BF: Ich, meine Mutter, zwei Brüder, zwei Schwestern. Wir waren in einem Zimmer. Das zweite Zimmer, welches bombardiert wurde, dort war mein Vater und meine Schwester.

RI: Wo im Haus waren diese Zimmer jeweils?

BF: Mein Vater hat mit meiner Schwester in einem Zimmer geschlafen, dazwischen gibt es ein Wohnzimmer und gegenüber dem Zimmer von meinem Vater ist unser Zimmer gewesen.

RI: Kann man sagen, dass das Wohnzimmer das Pufferzimmer zwischen ihrem Zimmer und dem Zimmer Ihres Vaters war?

BF: Ja.

RI: Lagen die Zimmer im Erdgeschoss, oder im ersten Stock des Gebäudes?

BF: Das ganze Haus hat nur ein Erdgeschoss.

RI: Wie kommt es, dass einige im Haus sterben bzw. schwer verletzt werden, andere jedoch unverletzt bleiben?

BF: Das Zimmer, welches beschädigt wurde, ist weiter weg von unserem Zimmer.

RI: AS 113 sind zwei Lichtbilder zu entnehmen (LiBi werden BF, RV und gesV gezeigt), ich nehme an, diese zeigen Ihr Elternhaus?

BF: Ja, das ist unser Haus.

RI: Ich habe im Akt nur diese beiden Lichtbilder gefunden. Haben Sie mehrere vorgelegt oder sind das alle vorgelegten Lichtbilder?

BF: Ich habe alles was ich habe vorgelegt, vielleicht hat mein Onkel was anderes, das weiß ich nicht.

RI: Haben Sie weitere Fotos vorgelegt, oder sind Sie im Besitz von weiteren Fotos?

GesV: Ich habe alle Beweismittel vorgelegt.

RI: Wann genau wurden die Lichtbilder aufgenommen?

BF: Ich erinnere mich nicht.

RI: Das BFA monierte, dass auf den Fotos Ihres Hauses keine Brandspuren erkennbar sind. Können Sie das erklären?

BF: Es kann sein, dass die Fotos vor der Bombardierung aufgenommen worden sind. Ich meine nachher.

RI: Das BFA moniert weiters, dass auf AS 127 (Sterbeurkunde Ihrer Schwester) festgehalten sei, diese wäre während einer Bombardierung der Stadt Fallujah ums Leben gekommen, von einem gezielten Raketenangriff auf Ihr Haus sei keine Rede. Können Sie das erklären?

BF: Beim BFA habe ich alle erklärt, auf den Fotos ist es eindeutig, dass unser Zimmer von einer Rakete beschädigt worden ist.

RI: Das BFA kritisiert außerdem, dass Beweismittel betreffend den Tod Ihrer Schwester im Jahr 2021 ausgestellt worden wären, sohin sechs Jahre nach deren Ableben. Können Sie das erklären?

BF: Das stimmt nicht, ich weiß nicht, wann die Beweismittel vorgelegt worden bei den Behörden. Mein Onkel hat diese Beweismittel vorgelegt, ich weiß nicht genau wann das war.

RI: War der Raketenangriff das letztendlich fluchtauslösende Ereignis?

BF: Nicht nur. Es gibt mehrere Gründe, mein Vater hat immer Drohungen bekommen. Die Bedrohungen hat mein Vater immer gelesen und das betrifft uns als ganze Familie.

RI: Können Sie mir etwas Detaillierteres zu den Drohungen vor dem Raketenangriff sagen?

BF: Ich war zu jung, ich erinnere mich nicht.

RI: Gibt es aus Ihrer Sicht weitere Gründe – außer jenen, aufgrund derer Ihnen den subsidiären Schutzstatus erteilt wurde und den heute thematisierten Gründen – warum Sie nicht in den Irak zurückkehren können?

BF: Wenn ich wieder nach Irak zurückkehre, würden sie mich entführen und sie würden meinen Vater erpressen. Ich werde im Irak sicher sterben.

RI: Gibt es Fragen des RV?

RV: Keine Fragen.

Verständigung mit Dolmetscher:

RI: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?

BF: Ja.

RI: Gab es in der Verhandlung sonst irgendwelche Probleme mit dem Dolmetscher?

BF: Manchmal habe ich paar Sachen nicht verstanden.

(BF auf Deutsch) Ich habe paar Sachen nicht verstanden, ich habe aber alles gesagt. Ich hoffe er hat mich verstanden.

RI weist BF auf die kommende Rückübersetzung hin und erklärt, dass Änderungswünsche oder Ergänzungen gerne aufgenommen werden können.

RI bietet eine Pause an.

Verhandlung wird um 13:20 Uhr für eine Pause unterbrochen. Fortsetzung um 13:27 Uhr.

[…]

RI: Sie sind der Onkel und Obsorgeberechtigte des BF, richtig?

Z: Ja.

RI: Ich nehme an, Sie sind der bisherigen Verhandlung aufmerksam gefolgt?

Z: Ja.

RI: Wollen Sie etwas zu den Angaben Ihres Neffen, insbesondere betreffend die vom BFA dargelegten Argumente, sagen, etwas ergänzen oder korrigieren?

Z: Beim BFA haben sie meinem Neffen viele Fragen gestellt und er war belastet. Man hat heute auch gemerkt, dass mein Neffe gestresst und ängstlich war. Es passt alles, ich habe keine Ergänzungen.

RI: Können Sie mir sagen, wann diese Fotos aufgenommen worden sind (AS 113)?

Z: Ich weiß es nicht, aber das hat mir der Vater von XXXX geschickt.

RI: Wollen Sie sonst noch etwas Verfahrensdienliches in Ihrer Funktion als Zeuge vorbringen?

Z: XXXX sein Vater wurde bedroht von den Schiitenmilizen im Irak. Wenn XXXX wieder zurück in den Irak kehrt, dann wird er auch von den selben Milizen bedroht. Im Irak hat er keine Zukunft und keine Perspektive, er wird nicht unterstützt. Auch in der Türkei, würde er misshandelt werden. Dort herrscht Rassismus. Wir hoffen, dass Sie uns verstehen und die Lage von unserer Familie im Irak und wie unsicher es ist.

RI: Gibt es Fragen der RV an den Zeugen?

RV: Keine Fragen.

Ende der Befragung des Z um 13:36 Uhr.

RI: Es wird zur Kenntnis gebracht, dass ich selbst im Rahmen einer OSINT-Recherche versucht habe, den Vorfall zu rekonstruieren. Unter XXXX und weiterführend XXXX konnte ein Vorfall verifiziert werden, bei welchem am XXXX in einer Wohngegend in Fallujah durch Raketenbeschuss sechs Personen starben. mMn besteht zumindest die grundsätzliche Möglichkeit, dass es sich dabei um den vom BF dargelegten Sachverhalt handelt, der BF sprach aber von bloß einer toten Person. Nähere Informationen, insbesondere zu den Personen (Tätern und Opfern), gibt es leider nicht. Registriert wurde beim Studium der Homepage, dass vergleichbare Vorfälle in diesem Zeitraum in Fallujah relativ oft vorkamen. Wollen Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich weiß es nicht.

GesV: Ich habe nichts zu sagen.

RV: Ich nehme es so zur Kenntnis.

RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen?

RV: Nein.

RI: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme erstatten?

RV: Ich verweise auf die Beschwerde.

RI: Wollen Sie in Ihrer Funktion als gesetzlicher Vertreter noch etwas sagen?

GesV: Nein.

RI: Wollen Sie selbst noch etwas sagen?

BF: Nein.

Anm.: Während des Ausdruckens der Niederschrift zwecks Rückübersetzung wirft der BF ein, noch etwas Wichtiges sagen zu wollen.

BF: Bitte, Herr Richter, ich will Ihre Unterstützung, ich will einen Aufenthaltstitel bekommen, um meine Familie nachzuholen.

RV weist BF ausdrücklich auf den Familiennachzug auch bei subsidiärem Schutz hin.

[…]“

6. Mit 12.11.2024 wurde den Verfahrensparteien das aktualisierte Länderinformationsblatt zum Irak (Version 8) übermittelt. Ihnen wurde eine siebentägige Stellungnahmefrist eingeräumt. Keine der Parteien übermittelte fristgerecht eine Äußerung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist moslemischen Glaubens sunnitischer Prägung. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Der BF lebte ursprünglich in Fallujah und verlegte im Jahr 2016 seinen Lebensmittelpunkt nach XXXX , wo er bis 2018 lebte. In weiterer Folge zog er in die Türkei, welche er im Jahr 2022 verließ und nach Europa migrierte.

Der BF besuchte im Irak und in der Türkei die Schule.

1.2. Der BF hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, seines politischen Hintergrundes oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:

3. Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-27 13:35

Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2).

Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als 19. irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023).

Die folgende politische Karte weist die administrativen Grenzen der 19 irakischen Gouvernements auf, sowie die Lage der Bundeshauptstadt, der Provinzhauptstädte und weiterer bedeutender Städte.

MapsofIndia 6.4.2023

Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S. 11; vgl. RIL 15.10.2005, S. 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S. 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RIL 15.10.2005, S. 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S. 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S. 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S. 2).

Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 2023). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, S. 12). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S. 11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"]

Das politische System des Irak wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S. 33; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10, BAMF 5.2020, S. 2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S. 2-3). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S. 8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S. 30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S. 1).

Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und laut manchen Umfragen auch der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption, die Schwäche formaler Institutionen und durch Milizen, die außerhalb des Gesetzesrahmens agieren, behindert (FH 2023).

Am 1.10.2019 begonnene, lang anhaltende Massenproteste, die sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Erst im Mai 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf den unabhängigen Mustafa al-Kadhimi als neuen Premierminister (FH 3.3.2021a).

Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderungen der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019, FH 2023). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 2023). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die [damals] achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 2023). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021a). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021a; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (AlMon 2.11.2020).

Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (REU 31.7.2020; vgl. AlMon 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (AJ 19.1.2021).

Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 12.1.2023; vgl. KAS 1.2022, S. 1), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 2023). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Irak nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022, S. 1). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak (AJ 27.12.2021), ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (AJ 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (Arabiya 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021). Die Rechtsstaat-Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022, S. 3).

Von den sunnitischen Parteien errang die Taqaddum- (Fortschritt-) Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3).

Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3). Die Gorran-Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).

Der Anführer der Emtidad- (Fortführungs-) Bewegung, Alaa Ar-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022, S. 3). Bis zu den Provinzratswahlen im Dezember 2023 war die Emtidad-Bewegung aufgrund interner Führungsstreitigkeiten zersplittert und konnte in der Folge keine Kandidaten auf Gouvernements-Ebene aufstellen (AGSIW 23.1.2024). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022, S. 3).

(KAS 1.2022, S.3)

Nach den Wahlen im Oktober 2021 haben sich die schiitischen politischen Kräfte in zwei Hauptgruppen gespalten: die Sadristen und der "Koordinationsrahmen" (CF), der aus dem mehrheitlich schiitischen politischen Flügel der PMF und anderen iranfreundlichen Gruppen besteht (AlMon 30.9.2022). Die von Iran unterstützten Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (AJ 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom CF eingereicht wurden, welcher bei den Wahlen schlecht abgeschnitten hat. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (AJ 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Arabiya 27.12.2021). Der CF forderte eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (AlMon 1.2.2022).

Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Unterstützer der pro-iranischen Gruppen, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (AJ 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protests von Anhängern der Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Hisbollah ein Anhänger der Asa'ib Ahl- al-Haqq getötet, mehrere Hundert Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister al-Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021).

Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 13.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (AlMon 26.1.2022).

Muqtada as-Sadr versuchte erstmals mit dem Prinzip der nationalen Einheitsregierung zu brechen (KAS 11.2022, S. 1) und eine Zwei-Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S. 1), unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (AJ 15.6.2022). As-Sadr wollte die Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten, beenden. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 geschaffen und den von Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan 23.6.2022).

Obwohl die Sadristen den größten Block stellten, waren sie nicht in der Lage, eine Regierung im Bündnis mit der sunnitischen Taqaddum-Partei des Parlamentspräsidenten Muhammad Halbousi und der Demokratischen Partei Kurdistans unter Führung von Masoud Barzani zu bilden (AlMon 30.9.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethno-konfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 bislang unabhängige Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassten nun 90 Sitze (AlMon 1.2.2022). Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam jedoch nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte (REU 7.2.2022). Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil auch deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind. Die PUK, die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert (Soufan 14.4.2022). Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen (Soufan 14.4.2022; vgl. AlMon 25.7.2022). Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. AJ 15.6.2022). Er hat daher die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert, geschlossen zurückzutreten (AJ 15.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S. 1, Soufan 23.6.2022), was diese auch befolgten (AJ 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen nach (AJ 15.6.2022; vgl. Soufan 23.6.2022). Die überwiegende Zahl der freigewordenen Mandate ist an Mitglieder der CF gegangen, der mit rund 130 Sitzen somit zum stärksten Bock des irakischen Parlaments wurde (Arabiya 26.3.2022). As-Sadr besteht auf vorgezogene Neuwahlen (AlMon 30.9.2022).

Am 25.9.2022 verlauteten Quellen des CF, dass es mit den wichtigsten sunnitischen und kurdischen Blöcken zu einer Vereinbarung zur Bildung einer neuen Koalition namens Idarat al-Dawla (Staatsverwaltungs-Koalition) gekommen sei. Eine offizielle Verlautbarung sei jedoch erst nach einer Einigung mit as-Sadr geplant, um weitere Zusammenstöße mit dessen Anhängern zu vermeiden (EPIC 29.9.2022). Mit monatelanger Verzögerung, aufgrund von sadristischen Protesten, wurde am 28.9.2022 al-Halbousi erneut zum Parlamentssprecher gewählt, diesmal von der um den CF neu gebildeten Allianz. Muhammad Mandalawi, der dem CF angehört, wurde zu seinem ersten Stellvertreter gewählt (AlMon 30.9.2022). Am 13.10.2022 wählte das irakische Parlament den Kurden Abdul Latif Rashid von der PUK zum neuen Präsidenten des Irak. Unmittelbar nach seiner Wahl ernannte Rashid Muhammad Shia as-Sudani zum Premierminister (AlMon 13.10.2022). Am 27.10.2022 hat das irakische Parlament as-Sudani das Vertrauen ausgesprochen (AlMon 27.10.2022; vgl. HRW 12.1.2023, KAS 11.2022, S. 1). Die Mehrheit der 23 Ministerposten wird mit schiitischen Arabern besetzt, darunter ist erstmalig auch ein Vertreter des politischen Arms der Asa'ib Ahl al-Haqq-Miliz. Die sunnitischen Araber stellen sechs Minister, die irakischen Kurden vier (KAS 11.2022, S. 2).

Rivalisierende Demonstrationen der konkurrierender schiitischen Fraktionen, die mit schwer bewaffneten Milizen verbunden sind, brachten Tausende ihrer Anhänger auf die Straßen der irakischen Hauptstadt (AJ 1.8.2022). Am 27.7.2022 drangen Hunderte von irakischen Demonstranten, die meisten von ihnen Anhänger as-Sadrs, in die hochgesicherte Grüne Zone Bagdads ein und stürmten das Parlamentsgebäude. Sie haben damit gegen die Nominierung von Mohammed Shia as-Sudani als Kandidaten für das Amt des Premierministers durch die von Iran unterstützen Parteien protestiert. Stunden, nachdem seine Anhänger das Parlament besetzt hatten, gab as-Sadr eine Erklärung ab, in der er seinen Anhängern mitteilte, dass ihre Botschaft angekommen sei und sie heimgehen sollten, was diese kurz darauf taten. Damit demonstrierte er das Ausmaß an Kontrolle über seine Anhängerschaft (AJ 27.7.2022). Die Ankündigung as-Sadrs, sich gänzlich aus dem politischen Leben zurückzuziehen, führte zu einem neuerlichen Sturm der Grünen Zone durch seine Anhänger (AJ 29.8.2022). Am 28. und 29.8.2022 kam es dabei in der Grünen Zone zu Zusammenstößen zwischen den PMF und den Sadristen, bei denen etwa 70 Menschen getötet und Hunderte verwundet wurden (AlMon 30.9.2022).

Provinzratswahlen

Im föderalen Irak wurden in den Jahren 2005, 2009 und 2013 Provinzratswahlen abgehalten. Nur im Gouvernement Kirkuk wurde sowohl 2009 als auch 2013 nicht gewählt. 2005 ging die Einheitsfront, eine Koalition der kurdischen Parteien, die sowohl die KDP als auch die PUK umfassten, mit fast 60 % der Stimmen als Sieger hervor (Rudaw 18.12.2023). Im Jahr 2013 fanden die für lange Zeit letzten Provinzratswahlen statt (AlMon 28.3.2023; vgl. National 20.3.2023, REU 18.12.2023). Die ursprünglich für 2017 geplanten nächsten Wahlen zu den Provinzräten wurden nach wiederholten Verzögerungen im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021a). Im Entgegenkommen auf eine Forderung der Tishreen-Proteste wurden die Provinzräte, denen ein hohes Maß an Korruption vorgeworfen wurde, im Oktober 2019 vom irakischen Parlament aufgelöst (National 20.3.2023; vgl. AN 20.3.2023, Rudaw 2.6.2021), mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI) (Rudaw 2.6.2021). Das Parlament beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernahmen, dabei aber unter der Kontrolle der föderalen Regierung standen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). Am 2.11.2022 wurden die Gouverneure von Babil, Dhi-Qar, Najaf und Salah ad-Din von der neu gewählten Regierung as-Sudanis abgesetzt, ebenso wie der von der Übergangsregierung eingesetzte Bürgermeister von Baghdad (AlMon 2.11.2022).

Schließlich hat die irakische Regierung den 18.12.2023 als Termin für die Provinzratswahlen festgelegt (REU 20.6.2023). Die KRI-Gouvernements blieben hierbei jedoch ausgenommen (AN 20.3.2023). [Siehe hierzu das Kapitel Politische Lage in der Kurdistan Region Irak (KRI)].

Der CF hat im März 2023 eine Änderung des irakischen Wahlgesetzes beschlossen. Das neue Wahlgesetz hebt Änderungen auf, die 2020 als Reaktion auf die landesweiten Tishreen-Proteste im Vorfeld der Bundeswahlen 2021 beschlossen wurden (AlMon 28.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Das neue System übernimmt ein System der proportionalen Vertretung auf Parteilisten, um Sitze in Provinzparlamenten zuzuweisen. Es erhöht auch die Größe der Wahlkreise und sieht nur einen Wahlkreis pro Gouvernement vor, im Gegensatz zum vorherigen System mit mehreren Wahlkreisen pro Gouvernement und der Stimmzuteilung an einzelne Kandidaten anstatt an Parteien (AlMon 28.3.2023). Es wird vermutet, dass die Änderung den größeren Parteien hilft, auf Kosten kleiner und unabhängiger politischer Akteure (AlMon 28.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Die Änderung des Wahlgesetzes hat Proteste in Bagdad und auch in Nasiriyah in Dhi Qar ausgelöst (AlMon 28.3.2023).

Am 18.12.2023 haben die Provinzratswahlen stattgefunden (AJ 20.12.2023). Muqtada as-Sadr hat seine Anhänger zum Boykott der Kommunalwahlen aufgerufen und auch die Partei Irakisches Nationales Bündnis, des ehemaligen Premierministers Ayad Allawi, nahm nicht an den Wahlen teil (Alaraby 7.2.2024). Die Wahlbeteiligung lag bei rund 41 % (REU 18.12.2023; vgl. Shafaq 28.12.2023) und entsprach damit in etwa derjenigen bei der Parlamentswahl 2021. In der Ölstadt Kirkuk waren es die ersten Wahlen seit 2005. Hier sind ethno-konfessionelle Spannungen zwischen Kurden, Araber und Turkmenen im Vorfeld in tödlicher Gewalt eskaliert. Die Abstimmung selbst verlief ohne größere Sicherheitsvorfälle (REU 18.12.2023).

Die regierende schiitische Allianz des CF, die in drei Listen angetreten ist, ist als größter Gewinner aus diesen Wahlen hervorgegangen. Sie hat 101 von insgesamt 285 Sitzen errungen. Davon gingen 43 Sitze an ein Bündnis mehrerer militärisch-politischer Gruppen, wie der Badr-Organisation und der Asaib Ahl al-Haqq. 35 Sitze gingen an den ehemaligen Premierminister Nouri al-Maliki, 23 an den gemäßigten Schiitenführer Ammar al-Hakim und den ehemaligen Premierminister Haidar al-Abadi (AJ 20.12.2023). Der Wahlerfolg des CF wurde zum Teil durch den Boykott ihres Hauptkonkurrenten Muqtada as-Sadr begünstigt (AJ 20.12.2023; vgl. REU 18.12.2023). Diese Listen haben aber die Bildung eines gemeinsamen Blocks in allen Gouvernements angekündigt (NINA 20.12.2023; vgl. REU 18.12.2023, AJ 20.12.2023), um die Bildung der lokalen Provinzräte und die Wahl neuer Gouverneure zu beschleunigen (NINA 20.12.2023). Die beiden mächtigsten sunnitischen Moslemführer des Landes, der abgesetzte Parlamentssprecher Mohammed al-Halbousi und der Geschäftsmann Khamis al-Khanjar [Anm.: Partei Azm] kandidierten gemeinsam (REU 18.12.2023).

Der Sieg des CF stärkt dessen Einfluss auf die irakischen Provinzräte, die für die Ernennung der regionalen Gouverneure und die Zuweisung der Haushaltsmittel für Gesundheit, Verkehr und Bildung zuständig sind (AJ 20.12.2023). Trotz des Wahlerfolges konnte der CF nicht alle seine Ziele umsetzen. Er konnte jedoch in einigen Gouvernements die Posten des Gouverneurs, des Vorsitzenden des Provinzrats oder beides erringen, sowie in den meisten südlichen und zentralen Gouvernements wie Bagdad, Babil und Kerbala auch die Stellvertreterposten (NReg 8.2.2024). Z. B. ist etwa der neugewählte Gouverneur von Bagdad, Abdul-Mutalib al-Alawi (EPIC 8.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024), ein Mitglied der Rechtsstaat-Koalition von al-Maliki (Alaraby 7.2.2024). In Babil wurde Adnan Fayhan ad-Dulaymi zum Gouverneur gewählt (EPIC 8.2.2024; vgl. TWI 12.2.2024). Er ist Leiter von Sadiqoun, des politischen Arms der Asa'ib Ahl- al-Haqq (AAH) (TWI 12.2.2024). In Najaf wurde Youssef Knawi zum Gouverneur gewählt (Shafaq 5.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024, EPIC 8.2.2024). Er ist Mitglied der Nationalen Bewegung der Weisheit (Tayar al-Hikmah al-Watani, des Ammar al-Hakim). Ammar al-Jazairi von der Asa'ib Ahl-al-Haqq wurde stellvertretender Gouverneur und Hussein al-Issawi von der Rechtsstaat-Koalition zum Vorsitzenden des Provinzrats gewählt (Shafaq 5.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024).

Am 13. Februar unterzeichnete der irakische Präsident Abdul-Latif Rashid Präsidialdekrete, mit denen er die Ernennung von zwölf neuen Gouverneuren bestätigte. Die Liste umfasst die neuen Gouverneure von Bagdad, Basra, Anbar, Babil, Najaf, Kerbala, Dhi Qar, Wasit, Ninewa, Muthanna, Qadisiyah und Missan. Die Ernennung des neuen Gouverneurs von Salah ad-Din, Ahmed al-Jubouri (Abu Mazin) wurde nicht ratifiziert. Die Integritätskommission hat Dokumente vorgelegt, laut denen al-Jabouri vorgeworfen wird, bereits wegen Diebstahls und Korruption verurteilt worden zu sein. Die Wahlen der neuen Gouverneure in Kirkuk und Diyala verzögern sich wegen anhaltender politischer Streitigkeiten zwischen den großen Blöcken in den jeweiligen Provinzräten (EPIC 15.2.2024).

Quellen

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4. Sicherheitskräfte und Milizen

Letzte Änderung 2023-10-06 15:52

Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Statt des bisherigen war ein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020).

Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS). Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land. Obwohl sie Teil der irakischen Sicherheitskräfte sind und Mittel aus dem Verteidigungshaushalt der Regierung erhalten, operieren sie oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 20.3.2023).

Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog. Islamischen Staat (IS) teil, unterstützt durch die Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021). Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des IS in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021).

Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle, insbesondere über bestimmte, mit Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 20.3.2023). Außerdem wird die staatliche Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verbliebene IS-Kämpfer, durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, insbesondere Irans, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022).

Quellen

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Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi

Letzte Änderung 2024-03-28 11:02

Der Name "Volksmobilisierungskräfte" (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 20.3.2023; vgl. FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1-2, Wilson 27.4.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016, S.4; vgl. TCF 5.3.2018, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016, S.4). Alle PMF sind offiziell dem Vorsitzenden des Ausschusses für Volksmobilisierung und somit letztlich dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 28.10.2022, S.15). In der Praxis unterstehen mehrere Einheiten auch Iran und seinem Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) (USDOS 20.3.2023).

Die Mannschaftsstärke der PMF wurde jahrelang absichtlich undurchsichtig gehalten. Ihre tatsächliche Größe war stets höher als die der registrierten PMF-Angehörigen (TWI 3.6.2023). Für das Jahr 2021 wird die Zahl der registrierten PMF auf 164.000 (NI 5.2021, S.8) bis 170.000 geschätzt (MEI 12.6.2023; vgl. TWI 3.6.2023). Etwa 25.000 bis 35.000 Mitglieder waren nicht registriert (TWI 3.6.2023). Hinsichtlich ihrer Zusammensetzung gehen grobe Schätzungen von rund 110.000 schiitischen PMF-Mitgliedern, 45.000 sunnitischen und rund 10.000 aus Minderheitsgemeinschaften aus. Etwa 70.000 der schiitischen PMF werden als Loyalisten der IRGC angesehen. Etwa 40.000 folgen anderen religiösen Autoritäten, darunter die Friedensbrigaden (Saraya as-Salam) von Muqtada as-Sadr (NI 5.2021, S.8). Laut dem Budget von 2023 wird ein Anstieg der gemeldeten PMF-Angehörigen (MEI 12.6.2023) auf 204.000 bis 238.000 angenommen (TWI 3.6.2023).

Die PMF sind keine einheitliche Organisation, sondern bestehen aus einer Reihe von Netzwerken, die sich in ihrer Struktur und ihren Verbindungen zueinander und zu anderen Akteuren im Staat unterscheiden (Chatham 2.2021, S.9). Sie haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat (Clingendael 6.2018, S.2). Die PMF weisen ein breites Spektrum auf, sowohl organisatorisch und ideologisch als auch in Bezug auf die religiöse Zusammensetzung der einzelnen Formationen. Die PMF bestehen aus Einheiten mit unterschiedlicher Geschichte, Zugehörigkeit und Loyalität (TCF 5.3.2018, S.3). Sie haben nach dem erfolgreichen Kampf gegen den IS, der israelisch-iranischen Eskalation und dem Rückzug der USA aus dem Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplan (JCPOA, "Atomabkommen") mit dem Iran im Jahr 2018 enorm an Einfluss gewonnen (BS 23.2.2022, S. 7).

Die PMF werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Erstens die pro-iranischen schiitischen Milizen und zweitens die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen. Letztere nehmen eine positivere Haltung gegenüber der irakischen Regierung ein und sprechen sich für die Auflösung der PMF und die Eingliederung ihrer Mitglieder in die irakische Armee bzw. Polizei aus. Und drittens gibt es die heterogene Gruppe der nicht-schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu Letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen "Sinjar Widerstandseinheiten". Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018, S.3-4). Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist somit schiitisch, was auch die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind im Allgemeinen in oder in der Nähe ihrer Heimatregionen tätig (USDOS 20.3.2023).

Die PMF wurden formell in die irakischen Streitkräfte integriert (FPRI 19.8.2019; vgl. AA 28.10.2022, S.15). Allerdings hat die gewählte offizielle Formulierung, welche die PMF als Teil der Sicherheitskräfte des Landes bezeichnet und sie gleichzeitig als "unabhängig" definiert, viel Raum für Interpretationen gelassen (ICSR 1.11.2018, S.5). Seit 2017 unterstehen die PMF formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 28.10.2022, S.15; vgl. FPRI 19.8.2019). Am 8.3.2018 brachte der damalige irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Proklamation ein, mit der die Mitglieder der PMF in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert wurden, wobei sie dasselbe Gehalt wie die Angehörigen des Militärs erhalten, denselben Gesetzen unterworfen werden und Zugang zu Militärschulen und Militärinstituten erhalten sollten (EPIC 5.2020). Am 1.7.2018 folgte ein dementsprechendes Dekret, wonach der Regierungschef als Oberkommandierender der PMF deren Vorsitzenden ernennt. Bewaffneten Gruppen, die offen oder verdeckt außerhalb der Bestimmungen des Dekrets arbeiten, gelten demnach als illegal und werden entsprechend verfolgt (1001TI 11.7.2019). Trotz dieser und weiterer Versuche der Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch (EPIC 5.2020). Verschiedene PMF-Einheiten haben sogar Militärindustrien im Irak aufgebaut, von simpler Ausrüstung und Munition bis mutmaßlich zur Produktion von Artilleriegranaten (TWI 23.3.2020, S.70f). Die begrenzten Einflussmöglichkeiten des Premierministers haben es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen (AA 28.10.2022, S.15).

Die PMF-Netzwerke stehen in einer symbiotischen Beziehung zu den irakischen Sicherheitsdiensten, den politischen Parteien und der Wirtschaft. Zu ihren Mitgliedern gehören nicht nur Kämpfer, sondern auch Parlamentarier, Kabinettsminister, lokale Gouverneure, Mitglieder von Provinzräten, Geschäftsleute in öffentlichen und privaten Unternehmen, hohe Beamte, humanitäre Organisationen und Zivilisten. Politische Entscheidungsträger, die die PMF reformieren oder einschränken wollen, haben sich auf eine Reihe von Optionen verlassen: die einzelnen Gruppen gegeneinander ausspielen, alternative Sicherheitsinstitutionen aufbauen, Sanktionen gegen Einzelpersonen verhängen oder mit militärischer Gewalt vorgehen. Diese Optionen haben jedoch weder zu einer Reform der PMF-Netzwerke noch zu einer Reform des irakischen Staates geführt (Chatham 2.2021, S.2).

Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen (FPRI 19.8.2019). In diesem Zusammenhang kommt vor allem der Badr-Organisation eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von der Badr-Organisation dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann (STDOK 21.8.2017, S.64). Die Kontrolle der Badr-Organisation über das Innenministerium verstärkte deren Einfluss auf die Zuteilung der staatlichen Mittel und deren Weitergabe an die einzelnen PMF-Milizen (Clingendael 6.2018, S.6). In der Praxis sind etliche Einheiten auch dem Iran und dessen Korps der Islamischen Revolutionsgarden unterstellt (USDOS 20.3.2023). Überdies haben einige bewaffnete Gruppen, wie die der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Hezbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba sowohl Kämpfer innerhalb als auch außerhalb der PMF. Diejenigen, die sich außerhalb der Truppe befinden, beteiligen sich an Aktivitäten, wie zum Beispiel Kämpfen in Syrien, die nicht zum Auftrag der Volksmobilisierungskräfte gehören (WoR 11.11.2019), denn das Wirken der PMF ist laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teile der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Die Präsenz pro-iranischer PMF-Milizen, namentlich der Kata'ib Hezbollah und der Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, in Syrien nahe oder an der Grenze zum Irak belegen Berichte über Angriffe auf Einrichtungen der US-Armee und Vergeltungsmaßnahmen seitens der US-Streitkräfte im Verlauf des Jahres 2021 (RFE/RL 27.6.2021; vlg. BBC 28.6.2021).

Die PMF sind vor allem Sicherheitsakteure. Ihr Beitrag im Kampf gegen den IS und beim Halten von Gebieten nach der Vertreibung des IS sind wichtige Faktoren für ihren aktuellen, mächtigen Status. Als staatlich anerkannte Sicherheitskräfte kontrollieren ihre Mitglieder ein bedeutendes Territorium und strategische Gebiete im Irak, größtenteils in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden. Manchmal nützen die PMF jedoch ihre Position bei der Kontrolle lokaler Gebiete aus, um ihre eigenen Interessen, auch in finanzieller Hinsicht, durchzusetzen. Sie agieren als Lückenbüßer, wenn sich die staatlichen Stellen als unzureichend in ihrem Handeln im Bereich der Sicherheit erweisen. In einigen Gebieten sind die PMF der wichtigste Sicherheitsakteur, an den sich die Einheimischen wenden, wenn sie Schutz oder einen Fürsprecher bei Streitigkeiten oder bei der Strafverfolgung benötigen (Chatham 2.2021, S. 18-19).

Die wirtschaftliche/finanzielle Macht der einzelnen PMF-Gruppen setzt sich zusammen aus: ihrem Anteil an staatlich zugewiesenen Mitteln, autonomen einkommengenerierenden Aktivitäten und externer Finanzierung (vor allem durch Iran). Autonome einkommenschaffende Aktivitäten erfolgen in der Regel in Form von religiösen Steuern, Einnahmen aus Heiligtümern und Unterstützung durch religiöse Wohltätigkeitsorganisationen. Diese Mittel sind jedoch relativ bescheiden (Clingendael 6.2018, S.7-8). Den Löwenanteil machen die offiziellen Zuwendungen aus. 2020 betrugen die Budgetmittel der PMF-Kommission 2,6 Mrd. US-Dollar (Chatham 2.2021, S.19). Darüber hinaus akquirieren PMF-Milizen Einnahmen aus teils illegalen Quellen und in krimineller Weise (FPRI 19.8.2019). Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem groß angelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 7.2017, S.9). Neben diesen illegalen Methoden erwerben die PMF beispielsweise im ganzen Land Grundstücke, was ihnen ermöglicht, Unternehmen anzusiedeln und von diesen dann Abgaben zu lukrieren. Einnahmen werden, auch in Kooperation mit anderen Sicherheitskräften, an Grenzübergängen und Checkpoints an wichtigen Verkehrsverbindungen generiert (Chatham 2.2021, S.29-30).

Menschenrechtsorganisationen berichteten darüber hinaus, dass PMF landesweit, insbesondere in ethnisch-konfessionell gemischten Regionen, Morde, Entführungen und Erpressungen verüben. Außergerichtliche Tötungen durch nicht identifizierte Bewaffnete und politisch motivierte Gewalt kommen im ganzen Land vor (USDOS 20.3.2023).

Trotz des Schutzes, den die PMF bieten, sind sie aufgrund ihrer strategischen Kontrolle und ihrer sich wandelnden Rolle weiterhin eine Quelle lokaler Auseinandersetzungen und Polarisierungen. Es wurden in den letzten Jahren mehrere Berichte von Anwohnern, Menschenrechtsbeobachtern und internationalen Organisationen über das Fehlverhalten der PMF laut (Clingendael 5.2021, S.17). Einige PMF gehen auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 20.3.2023). Medien berichteten etwa über Vorfälle, bei denen schiitische PMF in die Häuser ethnischer und religiöser Minderheiten im gesamten Gouvernement Kirkuk eindrangen, sie plünderten und niederbrannten (DFAT 16.1.2023, S.17). In Ninewa, beispielsweise, nahmen mit Iran verbündete PMF willkürlich bzw. unrechtmäßig Kurden, Turkmenen, Christen und Angehörige anderer Minderheiten fest. Es gab zahlreiche Berichte über die Beteiligung der 30. und 50. PMF-Brigaden an Erpressungen, illegalen Verhaftungen, Entführungen und Festnahmen von Personen ohne Haftbefehl (USDOS 20.3.2023). Die 30. PMF-Brigade, Hashd al-Shabak, wurde von der Shabak-Minderheit in der Ninewa-Ebene als Schutztruppe gegen das Vordringen kurdischer und christlicher Kräfte gegründet. Die 30. PMF-Brigade ist mit der Badr-Organisation verbündet, nähert sich aber zunehmend auch der Kata'ib Hizbollah und der Harakat an-Nujaba an. Ihre Aktivitäten richten sich hauptsächlich gegen türkische Stützpunkte im Irak (TWI 22.6.2022). Die 50. PMF-Brigade, Kata'ib Babiliyoun (KB), wurde 2017 von einem chaldäischen Milizionär als lokale christliche Truppe gegründet, rekrutiert aber seither in schiitischen südirakischen Gemeinden. Sie beinhaltet auch eine kleine Kaka'i-Einheit. Sie ist mit Asaib Ahl al-Haq (AAH) verbunden und richtet sich hauptsächlich gegen US-amerikanische, kurdische, türkische und christliche Ziele (TWI 16.3.2023).

Glaubwürdige Informationen der Strafverfolgungsbehörden wiesen darauf hin, dass die 30. PMF-Brigade an mehreren Orten in der Provinz Ninewa geheime Gefängnisse unterhielt, in denen 1.000 Gefangene untergebracht waren, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus konfessionellen Gründen festgenommen wurden. Die Anführer der 30. PMF-Brigade sollen die Familien der Inhaftierten gezwungen haben, im Gegenzug für die Freilassung ihrer Angehörigen hohe Geldbeträge zu zahlen (USDOS 20.3.2023). Jesiden und Christen sowie lokale und internationale NGOs berichteten von anhaltenden verbalen und körperlichen Übergriffen durch Mitglieder der PMF, welche auch für etliche Angriffe auf, und Vertreibungen von Sunniten, angeblich aus Rache für Verbrechen seitens des IS an Schiiten, verantwortlich gemacht werden (USDOS 15.5.2023).

Mehrere Quellen geben an, dass zu den PMF gehörende Kräfte, oft von Iran unterstützte Milizen, 2019 für viele der tödlichen Angriffe auf Demonstranten, auch durch Scharfschützen, verantwortlich waren (EASO 10.2020, S.31; vgl. TWI 23.3.2020, S.91), namentlich die pro-iranischen Saraya Talia al-Khorasani, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, Asa'ib Ahl al-Haqq und die Badr-Organisation. Die PMF wurden international auch für illegale Massenverhaftungen und Folter, Einschüchterungsversuche gegen Demonstranten und Journalisten, Attentate, Bombenanschläge und Plünderungen von Fernsehsendern kritisiert. Nach Angaben des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte wurden über 500 Menschen getötet und über 23.500 verwundet (Stand März 2020). Im Januar 2020 waren auch Kämpfer von Saraya as-Salam an Angriffen auf Demonstranten und an der Erstürmung von Proteststätten durch die Badr-Milizen beteiligt, die die Zeltlager der Demonstranten niederbrannten (TWI 23.3.2020, S.91). Im Laufe des Jahres 2020 haben Mitglieder der PMF Aktivisten ermordet oder entführt und mindestens 30 Menschen in Bagdad, Nasriyah und Basra getötet. Auf mehr als 30 weitere wurden Mordanschläge verübt, sie kamen mit Verletzungen davon. Bis zum Ende des Jahres 2020 wurden 56 Aktivisten gewaltsam zum Verschwinden gebracht. Diejenigen, die während der Proteste 2019 gewaltsam verschwunden sind, werden weiterhin vermisst (AI 7.4.2021). Anfang Jänner 2021 belegten die USA den Vorsitzenden der PMF-Kommission, Faleh al-Fayyadh, mit Sanktionen, da dieser für die Anordnung und Ausführung der Ermordung friedlicher Demonstranten und der Durchführung einer gewaltsamen Aktion gegen die irakische Demokratie verantwortlich sei (AlMon 8.1.2021).

Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdistan Region Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.23).

Präsident der PMF-Kommission ist - auf dem Papier - Faleh al-Fayyadh. Er hat jedoch keinen großen Mitarbeiterstab und unterliegt häufig den Anweisungen der Mittelsmänner im weiteren Netzwerk der PMF (Chatham 2.2021, S.7). Inoffizieller Spiritus Rector und strategische Kopf der Volksmobilisierung war Jamal Ebrahimi alias Abu Mahdi al-Muhandis, Vize-Kommandeur der PMF (Zenith 3.1.2020) und zugleich Begründer sowie Anführer der pro-iranischen Kata’ib Hizbollah, welche von den USA als Terrororganisation eingestuft ist (Guardian 3.1.2020; vgl. Wilson 27.4.2018). Abu Mahdi al-Muhandis galt als rechte Hand des iranischen Generalmajors der Revolutionsgarden, Qassem Soleimani. Beide wurden am 3.1.2020 bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (AlMon 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (AlMon 21.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi, Kommandeur der Kata'ib Hizbollah, zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (AlMon 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Die Ernennung erfolgte einseitig durch die Vertreter des inneren Zirkels der Hashd ash-Sha'bi, deren fünf (pro-iranische) Milizen dem sogenannten "Muhandis-Kern" zugeordnet werden (Warsaw 9.7.2020). Die vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (AlMon 21.2.2020). Manche Milizen sehen den Tod von General Soleimani und al-Muhandis im Jahre 2020 noch nicht als gerächt und attackieren immer wieder ausländische Ziele (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.2-3).

Formal wurde der Loslösungsprozess der vier Atabat- bzw. Schrein-Milizen mit einer Entscheidung des scheidenden Regierungschefs Mahdi am 22.4.2020 eingeleitet, wonach diese Einheiten vom PMF-Kommando getrennt werden und von nun an direkt dem Premierminister verantwortlich sind (Warsaw 9.7.2020; vgl. AAA 23.4.2020, AlMon 29.4.2020). Laut Aussagen aus dem Kreis der Schrein-Milizen auf einer Koordinierungskonferenz im Dezember 2020 wollten diese die irakische Regierung unterstützen, sich von Fraktionen und politische Parteien zu trennen, welche die Interessen eines anderen Staates, gemeint ist der Iran, verfolgen (AlMon 4.12.2020; vgl. DYRN 22.2.2021). Erklärtes Ziel der vier Schrein-Milizen sei auch die Eingrenzung und Isolation der pro-iranischen PMF (DYRN 22.2.2021).

Diese fortschreitende Zersplitterung der PMF lässt sich auf viele Faktoren zurückführen. Einer der Hauptgründe ist das Fehlen eines einheitlichen Ziels, das zuvor der Sieg über den IS darstellte. Ein weiterer Katalysator war der Tod von Abu Mahdi al-Muhandis, der in der Lage war, die unterschiedlichen Fraktionen zu einen (ATIIA 12.1.2021). Und obwohl der Nachfolger Muhandis, Abu Fadak al-Mohammedawi, enge Beziehungen zu Iran unterhält, gibt es eine breite Opposition gegen seine Führung in seiner eigenen Miliz, Kata'ib Hizbollah, die ihn als den unrechtmäßigen Chef der PMF betrachtet (Manara 10.3.2021). Die neueste Erscheinung, welche als Zeichen einer weiteren Aufsplitterung der PMF gewertet wird, ist das Auftreten mehrerer kleinerer Splittergruppen im Verlaufe des Jahres 2020, die mit größeren, von Iran unterstützten Gruppierungen verbunden sind, die sich sowohl durch Gewalt gegen Zivilisten als auch gegen Einrichtungen der US-geführten Militärallianz hervortun (ATIIA 12.1.2021).

Innerhalb der schiitischen PMF gibt es Formationen, die mit den religiösen Lehrstätten im Irak bzw. den schiitischen religiösen Autoritäten (Marji'iya) verbunden sind (TCF 5.3.2018, S.4), und deshalb auch gelegentlich als Hashd al-Marji'i bezeichnet werden (TCF 5.3.2018, S.4; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Geläufiger sind die Termini "Schrein"-Milizen bzw. Saraya al-'Atabat (kurz: Atabat) (TWI 5.2.2021; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Prominenter und umstrittener sind die mit dem Iran verbündeten Formationen, die oft als Hashd al-Wala'i bezeichnet werden - wala' ist das arabische Wort für Loyalität - eine Anspielung auf die Loyalität dieser Formationen gegenüber dem iranischen Obersten Führer Ali Khamenei. Die erstgenannten Gruppen sind in der Regel kleiner und wurden nach dem Fall von Mossul im Jahr 2014 als direkte Reaktion auf Sistanis Aufruf zur Massenmobilisierung gegen die Bedrohung durch den IS gebildet. Bei den letztgenannten, stärker auf Iran ausgerichteten Formationen handelt es sich eher um erfahrenere Gruppen mit einer längeren Geschichte paramilitärischer Aktivitäten im Irak und in einigen Fällen auch in Syrien (TCF 5.3.2018, S.4).

Pro-iranische Milizen: al-Hashd al-Wala'i / al-Muqawama al-Islamiyya

Das Lager, welches u.a. als al-Hashd al-Wala'i bezeichnet wird, umfasst jene PMF-Formationen, die entweder mit Iran verbündet sind oder mit ihm zusammenarbeiten, und die innerhalb der PMF sowohl quantitativ als auch qualitativ die Oberhand haben (EUI 6.2020, S.3). Die von Iran unterstützten irakischen Milizen bezeichnen sich selbst auch als al-Muqawama al-Islamiyya - der islamische Widerstand - Widerstand vor allem gegen die US-geführten Koalitionstruppen, meist in Form von Raketen- und Sprengstoffangriffen (JS 12.4.2021). Jene PMF (bzw. deren Vertreter), welche im Februar 2020 das Wahlkomitee zur Bestimmung eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Tode Muhandis bildeten, gelten als die wichtigsten Iran-affinen Milizen. Diese sind: Kata'ib Hizbollah, die Badr-Organisation, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und Kata'ib Jund al-Imam (TWI 23.3.2020, S.23; vgl. ICG 30.7.2018, S.3). Hinzu kommen noch Harakat Hizbollah an-Nujaba (Bewegung der Partei Gottes der Noblen) (ICG 30.7.2018, S.3), mit mindestens 1.500 Kämpfern, auch in Syrien aktiv (TWI 23.3.2020, S.110, 204) und eine der Milizen, die durch Iran besonders militärisch und finanziell unterstützt werden (MAITIC 8.1.2020, S.1), sowie die Kata’ib Imam Ali (Bataillone des Imam Ali), deren Anführer, Shibl al Zaydi, 2018 von den USA wegen seiner Verbindungen zu den Iranischen Revolutionsgarden als Terrorist eingestuft wurde (LWJ 15.12.2020). Zudem war Kata’ib Imam Ali auch 2021 in Syrien präsent (AAA 22.3.2021). Dazu gesellen sich noch die Saraya Talia al-Khorasani, die auch in Syrien aktiv waren (TWI 23.3.2020, S.110, 205; vgl. ICG 30.7.2018, S.27).

Die Badr-Organisation, die mächtigste schiitische Miliz, gilt als Irans ältester Stellvertreter im Irak. Sie wurde 1982 in Iran gegründet, um Saddam Hussein zu bekämpfen, und wurde zunächst vom Korps der IRGC finanziert, ausgebildet, ausgerüstet und geführt (Soufan 20.3.2019; vgl. Wilson 27.4.2018). Nach der US-Invasion im Jahr 2003 kehrte sie in den Irak zurück und wurde in die neue irakische Regierung integriert. Ihre Kräfte wurden zur größten Fraktion innerhalb der staatlichen Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei (Wilson 27.4.2018), die wiederum zu einem Instrument der Badr-Organisation erwuchs (SWP 2.7.2021, S.26). Sie nahm an Wahlen teil; ihre Führer wurden in die neue Regierung in Kabinettspositionen aufgenommen. Sie behielt jedoch ihre Miliz bei (Wilson 27.4.2018). Sie umfasst rund 20.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019) und unterhält mindestens zehn Brigaden der staatlich finanzierten PMF, möglicherweise sogar 17 (TWI 2.9.2021). Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt. Viele Badr-Mitglieder waren oder sind Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). So haben einige Mitglieder der PMF auch Doppelpositionen inne. Abu Dergham al-Maturi, beispielsweise, führte die 5. PMF-Brigade, eine Badr-Brigade, und fungierte gleichzeitig als stellvertretender Kommandeur der Bundespolizei im Innenministerium (Chatham 2.2021, S.19). Oder das Badr-Führungsmitglied Qassim al-Araji war Innenminister (2017-2018) und ist nun der nationale Sicherheitsberater. Die Badr ist eine große und komplexe Organisation, die sowohl einen militärischen als auch einen politischen Flügel und viele Unterfraktionen hat. Im Großen und Ganzen hat sich Badr durch seine Wahlerfolge, seine paramilitärische Macht und seine Patronagenetzwerke tief in den irakischen Staat eingebettet. Badr war die Quelle für viele jüngere und radikalere Gruppen, einschließlich Kata'ib Hizbollah. Zwar setzt sich die Badr-Organisation für den Abzug der US-Kampftruppen aus der Region ein, doch hat sie sich im Gegensatz zu den anderen pro-iranischen PMF von Angriffen auf die USA und deren Verbündete öffentlich distanziert. Innerhalb der Muqawama nimmt die Badr-Organisation weiterhin eine wichtige Rolle ein und bleibt gleichzeitig ihren Wurzeln als iranischer Stellvertreter treu, mit weiterhin engen institutionellen und personellen Beziehungen zu den IRGC (TWI 2.9.2021 ).

Die Kata’ib Hizbollah (Brigaden der Partei Gottes) umfassen etwa 3.000 bis 7.000 Kämpfer (Arabiya 31.5.2020), anderen Schätzungen zufolge sogar 20.000 (Soufan 20.3.2019). Die Kata'ib Hizbollah haben enge konfessionelle, ideologische und finanzielle Bindungen zu Iran (Arabiya 31.5.2020). Keine andere Miliz steht den IRGC näher (Soufan 20.3.2019). Sie sind für zahlreiche Angriffe auf die von den USA geführte Militärallianz verantwortlich und riefen u.a. auch zu Terrorattacken gegen Saudi-Arabien auf. Menschenrechtsorganisationen werfen der Miliz schwere Menschenrechtsverletzungen vor, insbesondere gegen Sunniten (Arabiya 31.5.2020). Sie arbeiten intensiv mit der Badr-Organisation und der libanesischen Hisbollah zusammen. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (STDOK 21.8.2017, S.64).

Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) (Liga der Rechtschaffenen) verfügt über etwa 15.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019). Die AAH ist eine mächtige schiitische Muslim-Miliz, die sich 2007 von Sadrs damaligen Mahdi-Armee abgespalten hat (Clingendael 6.2018, S.3; vgl. EPIC 5.2020). Die AAH wurde ursprünglich von den IRGC mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah in iranischen Lagern ausgerüstet, finanziert und ausgebildet und war auch in Syrien präsent (Wilson 27.4.2018). Die militärische und finanzielle Unterstützung durch die Al-Quds-Einheit der IRGC hält weiterhin an (MAITIC 8.1.2020, S.1). Sie richtete politische Büros, religiöse Schulen und soziale Dienste ein, vor allem im Süden Iraks und in Bagdad (Wilson 27.4.2018). Ihr Anführer, Qais al-Khaz'ali, wurde von den US-Behörden im Irak wegen seiner Rolle bei tödlichen Angriffen auf US-Truppen im Jahr 2007 für fünf Jahre inhaftiert. Er gilt den USA als einer der Verantwortlichen für den Anschlag auf die US-Botschaft in Bagdad zu Silvester 2019. Am 3.1.2020 stufte das US-Außenministerium die AAH als terroristische Organisation und Khaz'ali als "Specially Designated Global Terrorist" ein (EPIC 5.2020). Innerhalb der Volksmobilisierung erwarb sich die Organisation den Ruf, politisch-weltanschauliche mit kriminellen Motiven zu verbinden und besonders gewalttätig zu sein. Sie wird für zahlreiche Verbrechen gegen sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht (SWP 2.7.2021, S.25).

Die seit 2020 vermehrt in Erscheinung tretenden pro-iranischen Splittergruppen haben ein zweifelhaftes Maß an Autonomie. Es ist nicht klar, ob es sich bei diesen um unabhängige Gruppen handelt, die von den größeren "Mutter"-Milizen unterstützt werden, oder ob sie lediglich eine Fassade für diese größeren Milizen bilden, um sich den US-Sanktionen durch die Einstufung als terroristische Organisation zu entziehen (ATIIA 12.1.2021; vgl. JS 10.3.2021). Sie werden diesbezüglich insbesondere Kata'ib Hizbollah, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und der Harakat Hizbollah an-Nujaba zugeordnet (JS 10.3.2021). Ihre Anzahl ist vage und wird auf 10 bis 20 Gruppen geschätzt (Arabiya 18.11.2020). Die neuen Splittergruppen treten primär durch zwei unterschiedliche Handlungsweisen in Erscheinung: Zum einen bewaffnete Milizen, die in der Lage sind, Anschläge auf US-Einrichtungen im Irak zu verüben, und zum anderen Straßenbanden, die eine Art gesellschaftlichen Krieg auf den Straßen Bagdads führen. Zu den Ersteren gehören Usbat al-Tha'ireen (Liga der Revolutionäre) und Ashab al-Kahf (die Gefährten der Höhle), die sich regelmäßig zu Raketen- oder IED-Angriffen auf US-Ziele bekennen (ATIIA 12.1.2021). Usbat al-Tha'ireen übernahm beispielsweise die Verantwortung für den Angriff auf Camp Taji im März 2020, bei dem zwei amerikanische Soldaten und ein britischer Soldat getötet wurden (TWI 10.4.2020; vgl. Arabiya 18.11.2020), während Ashab al-Kahf zahlreiche Angriffe auf Konvois sowie einen Raketenangriff auf die US-Botschaft im November 2020 für sich reklamierte (JS 10.3.2021). Zur zweiten Gruppe gehören Raba Allah/Rab'Allah (das Volk Gottes), Jund Soleimani (die Soldaten Soleimanis) und Jabhat Abu Jadahah (eng. People of the Lighter's Front), die, getragen von stark religiösen Anwandlungen, als Sittenpolizei agieren und das liberalere Leben Bagdads unterdrücken, indem sie beispielsweise Massagesalons angriffen oder Bombenanschläge auf Geschäfte verübten, die Alkohol verkauften (ATIIA 12.1.2021; vgl. TWI 9.4.2021). Rab'Allah gilt als wichtigste Gruppe. Im Oktober 2020 verübte sie Brandanschläge auf Büros von Fernsehsendern sowie der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP). Weiters führte sie Hetzkampagnen gegen Personen aus Politik und Medien durch und drohte ihnen mit Gewalt. Zudem organisierte sie Proteste vor ausländischen Vertretungen (TWI 9.4.2021).

Iran-kritische Milizen: Atabat / Schrein-Milizen / Hashd al-Marji‘i

Bei den "Schrein"- oder Atabat-Milizen (andere Bezeichnungen: Hashd al-Atabat/ Saraya al-Atabat/ al-Atabat al-Muqadasa) oder auch Hashd al-Marji‘i handelt es sich um paramilitärische Gruppen, die mit den schiitischen Heiligtümern in Najaf und Kerbala verbunden sind, deshalb auch die Bezeichnung "Schrein-Milizen" (ICSR 1.11.2018, S.24; vgl. TWI 28.5.2020, DYRN 1.3.2021). Liwa Ansar al-Marjaiya (44. Brigade), Liwa Ali al-Akbar (11. Brigade), Firqat al-Abbas al-Qitaliyah (26. Brigade), letztere bekannter unter der Bezeichnung Abbas Kampfdivision (Abbas Combat Division) und Firqat al-Imam Ali al-Qitaliyah (2. Brigade) haben keine Verbindungen zum Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) Irans, sondern zu Ayatollah Ali as-Sistani, dem irakischen schiitischen Kleriker, den sie als ihr Vorbild betrachten (TWI 28.5.2020; vgl. DYRN 15.10.2021). Insgesamt verfügen die Atabat über rund 18.000 aktive Soldaten und Zehntausende von Reservisten. Die Abbas Kampfdivision (Firqat al-Abbas) ist die militärisch fähigste der vier Gruppen, gestärkt durch die logistische Ausbildung und die Zusammenarbeit mit dem irakischen Verteidigungsministerium. Mehrere Merkmale unterscheiden die Atabat von den pro-iranischen Einheiten der PMF: Erstens arbeiten sie nur mit nationalen irakischen Institutionen zusammen und dürfen nicht mit IRGC-Kommandeuren oder anderen ausländischen Militärs in Verbindung treten. Zweitens halten sie sich aus der Politik heraus, während die iran-freundlichen Gruppen sogar ihre eigenen politischen Parteien gegründet haben. Drittens betrachten die Atabat-Einheiten die Vereinigten Staaten nicht als Feind, trotz anlassbezogener Verurteilungen von US-Aktionen. Viertens wurden die Atabat nicht der Verletzung von Menschenrechten beschuldigt. Tatsächlich haben sie kein Interesse daran, in den sunnitisch-arabischen Gebieten präsent zu sein, in denen viele solcher Verstöße begangen wurden. Ihr Hauptinteresse gilt den schiitischen heiligen Städten Kerbala und Najaf und dem Wüstengebiet, die diese Städte mit Anbar verbindet. Die Atabat wurden auch nicht der Erpressung beschuldigt, im Gegensatz zu den vielen PMF-Gruppen, die solche Taktiken anwenden, um sich selbst zu erhalten, und damit den Unmut der sunnitischen Bevölkerung verschärfen (TWI 28.5.2020). Die Schrein-Milizen spielten eine wichtige Rolle bei der Verteilung von Hilfsgütern im Rahmen einer Kampagne von Großayatollah as-Sistani mit dem Namen Maraji'yat al-Takaful (Solidarität der Marji'i) zur wirtschaftlichen Unterstützung der Menschen, die unter der von der Regierung verhängten Ausgangssperre während der COVID-19-Krise litten (EUI 6.2020, S.3).

Saraya as-Salam / Friedenskompanien

Die Saraya as-Salam mobilisierten sich 2014 aus den Rängen der vormaligen Mahdi-Armee, die dem irakischen Kleriker Muqtada as-Sadr untersteht. Sie verfolgen eine nationalistische Ideologie und eigene politische Ziele (Clingendael 6.2018, S.3). Sadr und seine Anhänger lehnen die pro-iranischen, Khamenei-freundlichen paramilitärischen Führer und Gruppen entschieden ab. Dennoch bleiben sie Teil der Gesamtstruktur der PMF. Sie sind hinsichtlich einer Integration in die Sicherheitskräfte aufgeschlossen (ICG 30.7.2018, S.4; vgl. FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert (STDOK 21.8.2017, S.65). Hinsichtlich der im Herbst 2019 aufflammenden Proteste vollzog Muqtada as-Sadr eine zwiespältige Politik. Schon in der Anfangsphase der Oktober-Demonstrationen 2019 waren Sadristen aktiv an den Demonstrationen beteiligt, und deren Paramilitärs verteidigten andere Demonstranten vor der Gewalt staatlicher und mit Iran verbündeter bewaffneter Kräfte. Im Frühjahr 2020 allerdings, nachdem Sadr die Demonstranten wegen ihres Auftretens gegenüber den religiösen Autoritäten tadelte, ihre "Abweichung" vom "richtigen Weg" kritisierte und parallel die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Saraya as-Salam und der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq eingestellt wurden, gingen die Sadr-Miliz bzw. seine Anhänger in Bagdad und weiteren Städten im Südirak gewaltsam gegen Demonstranten vor und besetzten Protestlager (FPRI 3.2020, S.2, 17; vgl. BAMF 5.2020, S.9-10, 21-22).

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5. Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2023-10-09 08:04

Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 28.10.2022, S.19).

Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert (AA 28.10.2022, S.19), darunter das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, sowie die Fakultativprotokolle betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, das internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor gewaltsamem Verschwindenlassen und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (OHCHR 2022).

Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob es erneuert wird (AA 28.10.2022, S.19).

Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Sippenhaft, konfliktbedingte Übergriffe, einschließlich Angriffen, die zum Tod oder zur Verletzung von Zivilisten führen, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten, Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs), Korruption, Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen (USDOS 20.3.2023). Auch Menschenhandel ist ein Problem, manchmal unter dem Schutz korrupter Beamter. Besonders IDPs, Flüchtlinge, Wanderarbeiter und LGBTIQ+ Personen sind davon besonders gefährdet (FH 2023). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023).

Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 20.3.2023). Bewaffnete Akteure bedrohen weiterhin Aktivisten sowie Angehörige von toten oder verschwundenen Demonstranten und Aktivisten mit dem Tod, oder damit, sie verschwinden zu lassen (AI 27.3.2023).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse (was jedoch nie eindeutig definiert wurde) und gegen eine gerechte Entschädigung (BS 23.2.2022, S.24; vgl. USDOS 20.3.2023). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 20.3.2023).

Es herrscht weiterhin Straflosigkeit für verübte rechtswidrige Tötungen, für Folter und andere Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte (AI 28.3.2023). Im Zuge der im Oktober 2019 begonnenen Proteste kam es zu Hunderten rechtswidrigen Tötungen (AI 28.3.2023). Die unabhängige Menschenrechtskommission versucht, sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen (AA 22.1.2021, S.20), da sich die Regierung einer Veröffentlichung der Erkenntnisse von Untersuchungsausschüssen verweigert (AA 22.1.2021, S.20; vgl. AI 28.3.2023). Viele hochrangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und auch Einheiten der kurdischen Asayish (interne Sicherheitsdienste der Kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft. Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 20.3.2023). So sind Hunderte rechtswidrige Tötungen, die sich während der Proteste von 2019 ereigneten, nach wie vor ungestraft (AI 28.3.2023).

Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz (USDOS 20.3.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Januar_2021),_22.01.2021.pdf, Zugriff 21.7.2023 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Irak 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094485.html, Zugriff 21.7.2023

AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Iraq 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089537.html, Zugriff 18.8.2023

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023

FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (2022): Ratification of 18 International Human Rights Treaties, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 12.12.2022

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023

6. Ethnische und konfessionelle Minderheiten

Letzte Änderung 2023-10-09 10:59

Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20 %) (AA 28.10.2022, S.6; vgl. ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6). Andere ethno-konfessionelle Gruppen sind zwar in der Verfassung anerkannt, haben aber nur marginalen Einfluss (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6).

Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung konfessioneller oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Konfessionelle Minderheiten können im Alltag jedoch gesellschaftliche Diskriminierung erfahren. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet (AA 28.10.2022, S10). Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI), oft benachteiligt. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden konfessionelle Minderheiten im föderalen Irak faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat, unter der Verwaltung von Bagdad, kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 28.10.2022, S.5). Mitglieder bestimmter ethnischer oder konfessioneller Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 2023). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch Volksmobilisierungskräfte (PMF) in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 20.3.2023).

Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten konfessionellen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Shabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 28.10.2022, S.10).

In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 28.10.2022, S.10). Es gibt jedoch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" (USDOS 2.6.2022). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte, der Peschmerga und vor allem der schiitischen Milizen und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) sowie infolge von Angriffen durch die türkischen Streitkräfte (AA 28.10.2022, S.5).

Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden besonders in den zwischen der föderalen Regierung und der KRI "umstrittenen Gebieten" (Gouvernement Kirkuk, sowie Teile von Ninewa, Salah Ad-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festgestellt. Die Mission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die häufig unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem IS steht, aber auch um Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen. Beschuldigt werden sowohl kurdische Peshmerga als auch PMF-Milizen und in geringerem Ausmaß auch Armee und Polizei (AA 28.10.2022, S.16).

BMI/BMLVS 2017: Atlas - Middle East North Africa: Religious Groups

BMI/BMLVS 2017: Atlas - Middle East North Africa: Ethnic Groups

Anmerkung zu beiden Karten:

Die religiös-konfessionelle sowie ethnisch-linguistische Zusammensetzung der irakischen Bevölkerung ist höchst heterogen. Die hier dargebotenen Karten zeigen nur die ungefähre Verteilung der Hauptsiedlungsgebiete religiös-konfessioneller bzw. ethnisch-linguistischer Gruppen und Minderheiten. Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Umgebung abweichen (BMI/BMLVS 2017, S.18, 20). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend die Minderheit, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (EASO/Lattimer 26.4.2017).

Die territoriale Niederlage des sog. IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes. Dennoch können rund eine Million Iraker, die vom IS vertrieben wurden, nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus Sicherheits- als auch aus wirtschaftlichen Gründen (FH 2023). Angehörige der PMF verlangen von Binnenvertriebenen (IDPs), insbesondere von Angehörigen von konfessionellen Minderheiten in Ninewa, überhöhte Geldbeträge für das Passieren von Checkpoints. Alternativ riskieren die Betroffenen, in die Lager zurückgeschickt zu werden (USCIRF 4.2021, S.2).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]

BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport [Österreich] (2017): Atlas: Middle East North Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 21.7.2023

EASO/Lattimer - Lattimer, Mark (Autor), European Asylum Support Office (Herausgeber) (26.4.2017): Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf, Zugriff 21.7.2023

FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023

ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asylländerbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 12.7.2023 [Login erforderlich]

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq Chapter AR2021.pdf, Zugriff 21.7.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023

Sunnitische Araber

Letzte Änderung 2023-10-09 11:00

Die arabisch sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt (AA 28.10.2022, S.16). Das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte föderale Regierung ist minimal, insbesondere in die formal den irakischen Sicherheitskräften eingegliederten, überwiegend schiitischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF). Andererseits besteht auch Misstrauen der schiitischen und kurdischen Bevölkerung gegenüber insbesondere jenen Sunniten, die unter Kontrolle des Islamischen Staats (IS) lebten. Diese werden teilweise als mögliche IS-Kollaborateure und als Sicherheitsrisiko betrachtet (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.7). Über 600 sunnitische Männer und Buben, die 2016 im Zuge der Rückeroberung der westlichen Gouvernements von PMF-Angehörigen entführt wurden, sind nach wie vor verschollen (FH 2023).

Seit 2014 werden junge, vorwiegend sunnitische Männer im Zuge von Anti-Terror-Operationen, aber auch an Kontrollpunkten festgenommen (AA 28.10.2022, S.7).

Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 28.10.2022, S.16). Die Behörden nutzen das Antiterrorgesetz als Vorwand für die Inhaftierung von Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren. Dabei handelt es sich häufig um sunnitische Araber, darunter auch solche, die verdächtigt würden, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 15.5.2023). Den Sicherheitskräften werden im Zuge dessen auch zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt (AA 28.10.2022, S.7). Das Antiterrorgesetzt wird, sunnitischen Führungspersönlichkeiten zufolge auch benutzt, um sunnitische Proteste niederzuschlagen (USDOS 15.5.2023).

Es gibt Hunderte Beschwerden über falsche Anschuldigungen, Folter und gewaltsames Verschwindenlassen im Zuge von Terrorismusvorwürfen, auch von Angehörigen verhafteter Personen. Sunnitischen Führern zufolge sind Sunniten, die wegen Terrorismusvorwürfen verhaftet wurden, besonders häufig von derartigen Übergriffen betroffen (USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen (USDOS 20.3.2023). Sunnitische Araber sollen etwa 90 % aller im Irak Inhaftierten Personen ausmachen, darunter 9.000 zum Tode Verurteilte (USDOS 15.5.2023).

Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der PMF, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 20.3.2023). Darüber hinaus werden schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten (USDOS 15.5.2023).

Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt, den IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher vom IS kontrollierten Gebieten zurückkehren (USCIRF 4.2021). Die PMF setzen ihre Unterdrückungspraktiken in sunnitischen Gebieten fort (BS 23.2.2022). Im November 2022 berichteten sunnitische Parlamentsabgeordnete, dass PMF-Kräfte und mit ihnen und Iran verbündete Milizen vertriebene Sunniten in den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Ninewa weiterhin an der Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete hindern (USDOS 15.5.2023). Da sich schiitische Milizen vielfach in Dörfern militärisch sowie wirtschaftlich festgesetzt haben, fürchten viele sunnitische Flüchtlinge eine Rückkehr (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.8).

Einige Regierungsbeamte ermöglichen weiterhin den willkürlichen demografischen Wandel, indem sie schiitischen und sunnitischen Muslimen Land und Wohnraum zur Verfügung stellten, damit sie in traditionell christliche Gebiete in der Ninewa-Ebene, wie den Unterbezirk Bartella, und in sunnitische Gebiete in den Provinzen Diyala und Babil, einschließlich des Bezirks Jurf as-Sakhar in der Provinz Babil, ziehen können (USDOS 15.5.2023).

Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniyah im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und dort die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2021). Pro-iranische Milizen haben in Bagdad mit Drohungen und gewaltsamer Einschüchterung unter anderem Sunniten genötigt, Eigentum aufzugeben (FH 2023). In Mossul, Ninewa, werden sunnitische Zivilisten von Milizionären der "PMF Babylon" und "Shabak Hashd" wahllos schikaniert, eingeschüchtert und verhaftet. Einige PMF-Fraktionen werden auch für die Massaker von Farhatiyah und Khailaniyah im Jahr 2020 in Salah ad-Din bzw. Diyala verantwortlich gemacht (BS 23.2.2022). Teile der sunnitischen Bevölkerung lehnen die PMF ab und fürchten deren Vorgehen. Manche sehen daher den IS als geringeres Übel an und dulden die Gruppe in ihren Gebieten (ÖB Bagdad 20.11.2022, S7).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]

BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023

FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023

HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 16.8.2023

ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asylländerbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 12.7.2023 [Login erforderlich]

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq Chapter AR2021.pdf, Zugriff 21.7.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023

7. Relevante Bevölkerungsgruppen

Berufsgruppen Menschen, die einer bestimmten Beschäftigung nachgehen

Letzte Änderung 2023-10-09 15:50

Journalisten, Blogger, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte sowie Mitglieder des Sicherheitsapparats, wie Polizisten und Soldaten, sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von Entführungen und gezielten Attentaten. Die Täter sind meist Angehörige von Milizen oder des Islamischen Staates (IS). Auch Anwälte von mutmaßlichen IS-Mitgliedern sind vermehrt Bedrohungen ausgesetzt (AA 28.10.2022, S.15).

Auch Gewalt gegen medizinisches Personal ist ein ernstes Problem (DFAT 16.1.2023, S.8). So wird medizinisches Personal immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 28.10.2022, S.15). Eine Umfrage aus dem Jahr 2021 ergab, dass 87 % der Ärzte im Irak in den letzten sechs Monaten Gewalt erlebt hatten. Es gibt Berichte über Ärzte und Krankenschwestern, die von den Familien und Stämmen der verstorbenen Patienten aus Rache angegriffen werden. Es gibt auch Berichte über Stämme, die von Ärzten "Stammesstrafen" für tatsächliche oder erfundene Kunstfehler erpressen. Viele Ärzte haben daraufhin das Land verlassen oder sich anderen Berufen zugewandt (DFAT 16.1.2023, S.8-9).

Das Verbot des Alkoholkonsums für Muslime hindert muslimische Geschäftsinhaber daran, Genehmigungen für den Alkoholverkauf zu beantragen (USDOS 15.5.2023). Christen und andere religiöse Minderheiten werden deshalb als Strohmänner benutzt, um dieses Verbot zu umgehen (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.19). Es sind daher fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten, die Alkohol verkaufen, vor allem Jesiden und Christen (AA 28.10.2022, S.15; vgl. USDOS 15.5.2023) sowie Mandäer-Sabäer (USDOS 15.5.2023). Läden, die Alkohol verkaufen bzw. deren Inhaber und Angestellte, werden immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 28.10.2022, S.15; vgl. DFAT 16.1.2023, S.19). Volksmobilisierungseinheiten (PMF) verübten eine Reihe von Angriffen auf Unternehmen im Besitz religiöser Minderheiten in Bagdad, darunter auch auf christliche und jesidische Alkoholgeschäfte (USDOS 2.6.2022), Berichten zufolge, damit die Besitzer Bestechungs- und Schutzgelder an die Milizen zahlen (USDOS 15.5.2023). Im November 2021 wurde das Haus einer christlichen Familie, die ab-Haus Alkohol mit einer Lizenz handelt, zum wiederholten Male angegriffen (USDOS 2.6.2022).

Am 4.3.2023 hat die Koalition as-Sudanis ein Verbot für den Import, die Herstellung und den Verkauf von alkoholischen Getränken aller Art verabschiedet. Bei Verstößen sind Bußen zwischen 10 und 25 Millionen Dinar (IQD) (~6.300 bis 15.700 EUR) vorgesehen (AlMon 12.3.2023). Besonders Christen und Jesiden, die den überwiegenden Alkoholhandel betreiben, sehen dieses Gesetz als problematisch an. In den vergangenen Jahren kam es zu Angriffen wegen dieser Beschäftigung und sie befürchten eine Zunahme der Gewalt (AlMon 12.3.2023). Das Gesetz wird als verfassungswidrig und als Mittel einer ethno-konfessionellen Diskriminierung kritisiert (AlMon 12.3.2023).

Auch Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 28.10.2022, S.15).

Im Juli 2023 gab es zwei Angriffe mit Bomben (IED) auf Konvois mit lokalen Fahrern, die Nachschub für die USA transportierten. Davor fand der letzte derartige Übergriff im Februar 2023 statt (Wing 2.8.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]

AlMon - Al Monitor (12.3.2023): 'Iraq is not an Islamic country': Minorities protest Baghdad's alcohol ban as unconstitutional, https://www.al-monitor.com/originals/2023/03/iraq-not-islamic-country-minorities-protest-baghdads-alcohol-ban-unconstitutional, Zugriff 30.3.2023

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023

Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (2.8.2023): Violence In Iraq Continues To Decline For 3rd Month, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/08/violence-in-iraq-continues-to-decline.html, Zugriff 18.8.2023

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der bB und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks des BF sowie die Anhörung seines Obsorgeberechtigten als Zeugen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Einholung aktueller Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und im Wege der Einsichtnahme in die vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat des BF, nämlich das Länderinformationsblatt Irak der Staatendokumentation vom 28.03.2024 (Version 8).

Der BF stellte im Verfahren vor dem BVwG keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge.

2.1. Die bB erachtete die Identität des BF als gesichert, weil dieser einen für echt befundenen irakischen Personalausweis in Vorlage brachte. Dieser Würdigung des Bundesamtes schließt sich das BVwG vorbehaltlos an.

Hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit und seiner Volksgruppenzugehörigkeit erwies sich der BF als glaubwürdig. Sein Personenstand ergibt sich zweifelsfrei aus seinem Alter. Sein religiöses Bekenntnis ergibt sich aus der polizeilichen Erstbefragung in Verbindung mit den Angaben im Beschwerdeschriftsatz.

Die Feststellungen zu seinem bisherigen Lebensweg und seiner Schullaufbahn im Ausland ergeben sich aus seinen unwidersprochenen – und von der bB als glaubhaft zugrunde gelegten - Angaben im behördlichen Ermittlungsverfahren.

2.2. Zusammenfassend legte der BF – wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist – im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen gleichlautend dar, seine Familie habe sich im Visier einer iranischen Miliz befunden; dies aufgrund der Ausübung eines öffentlichen Amtes durch seinen Vater. Das Haus der Familie sei mit einer Rakete getroffen worden, wobei seine Schwester ihr Leben verloren habe und der Vater schwer verletzt worden sei. Der BF machte sohin im Wesentlichen geltend, aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt worden zu sein.

2.2.1. Das Bundesamt legte Folgendes in seiner Beweiswürdigung dar:

„Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Ein Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen und muss letztlich der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein.

Ihr Vorbringen entspricht aus folgenden Gründen nicht diesen Anforderungen:

Sie gaben bei Ihrer Erstbefragung zusammengefasst an, dass Sie den Irak verlassen hätten, weil Ihre Schwester im Irak von herabstürzenden Mauerteilen getötet worden wäre. Sie wären im Irak von iranischen Milizen bedroht gewesen. Deshalb wären Sie in die Türkei geflüchtet. In der Türkei hätten Sie viele Jahre in Frieden gelebt. Dann wären Sie von Ihnen nicht bekannten zivilen Türken bedroht worden.

Es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung.

Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt.

Festzuhalten ist, dass Sie ihre Angaben bei Ihrer inhaltlichen Einvernahme gravierend abänderten, so gaben Sie – wie oben bereits ausgeführt – bei Ihrer Erstbefragung zu Protokoll, dass Ihre Schwester im Irak durch herabstürzende Mauerteile ums Leben gekommen wäre, bei Ihrer inhaltlichen Einvernahme änderten Sie ihre diesbezüglichen Angaben massiv ab, so Sie nun angeben, dass das Haus gezielt durch einen Raketenbeschuss aufgrund der Tätigkeit Ihres Vaters beschossen worden wäre.

Sie gaben in freier Schilderung an, dass Ihr Elternhaus durch einen gezielten Raketenbeschuss zerstört worden wäre und brachten Sie zwei Fotos Ihres Elternhauses als Beweismittel in Vorlage. Hierzu ist zu sagen, dass diese der freien Beweiswürdigung unterliegen.

Überhaupt nicht plausibel ist, dass an dem Mauern das Hauses keinerlei Brandspuren zu sehen sind. Auf gezielte Nachfrage, vermochten weder Sie noch Ihr obsorgeberechtigter Onkel diesen Sachverhalt nachvollziehbar zu erklären. Festzuhalten ist, dass bei einem Angriff/ Beschuss auf ein Haus Brandspuren zu sehen sein müssen, dies ist in Ihrem Fall nicht festzustellen. Zu Hinterfragen ist hierbei auch das am Rande des Hauses schon seit längerer Zeit Pflanzen wuchern, diese haben schon eine enorme Größe und wären diese bei einem Bombenangriff sicherlich verbrannt.

Zu den vorgelegten Fotos ist weiters auszuführen, dass im Hintergrund des Hauses ein Abrisskran zu sehen ist, sohin davon auszugehen ist, dass es sich hierbei nicht um Ihr Elternhaus handelt, sondern um ein Abrisshaus, von dem Fotos angefertigt wurden und diese hier als Beweismittel in Vorlage gebracht wurden.

Festzuhalten ist weiters, dass aus den von Ihnen vorgelegten Schriftstücken eindeutig hervorgeht, dass Ihre Schwester tatsächlich ums Leben gekommen ist, jedoch bei einer allgemeinen Bombardierung der Stadt Falludscha und nicht wie von Ihnen behauptet durch einen gezielten Raketenangriff aufgrund der Tätigkeit Ihres Vaters. (siehe Beweismittel)

Sie vermochten auch auf gezielte Nachfrage nicht darzulegen, von wem und seit wann Ihr Vater überhaupt bedroht worden wäre. Sie konnten auch nicht angeben, welche Aufgaben Ihr Vater bei dem XXXX überhaupt innehatte.

Ihr Onkel gab auf abermalige Nachfrage zu dieser Thematik an, dass Ihr Vater für XXXX zuständig gewesen wäre, es sich sohin nicht um eine leitende bzw. gehobene Position handelt.

Zu Hinterfragen ist auch, dass die beiden anderen Schriftstücke, den Tod Ihrer Schwester betreffend am 10.05.2021 und am 19.05.2021 ausgestellt wurden, Ihre Schwester jedoch bereits im Jahr 2015 ums Leben gekommen ist, die Schriftstücke/ Beweismittel sohin erst 6 Jahre später erstellt wurden. Auf Nachfrage gab Ihr Onkel nur an, dass die Beamten etwas Zeit gebraucht hätten, um die Anträge zu bearbeiten, auf die gezielte Nachfrage zu dieser Thematik konnten jedoch keine logisch nachvollziehbare Antwort gegeben werden.

Sie gaben zu dem Vorfall weiters in freier Schilderung an, dass Ihre Schwester und Ihr Vater in einem Zimmer gewesen wären, als das Haus beschossen worden wäre und Sie, Ihre Mutter und Geschwister im Zimmer nebenan aufhältig gewesen wären. Ihr Vater wäre nach dem Vorfall fast zwei Jahre im Spital in Behandlung gewesen und Ihre Schwester wäre bei dem Vorfall getötet worden.

Zu Hinterfragen ist auch, dass Sie auf gezielte Nachfrage nicht angeben können, in welchem Spital Ihr Vater über einen solch langen Zeitraum behandelt worden wäre und Sie hätten Ihn auch nicht besucht.

Fast absurd klingen Ihre weiteren Erklärungen wonach Sie auf Nachfrage ausführen, dass Sie, Ihre Mutter und Geschwister bei dem Beschuss nicht verletzt worden wären, weil sie sich im Zimmer nebenan (im Erdgeschoß, neben dem vergitterten Fenster) aufgehalten hätten. Dies erscheint, wenn man die vorgelegten Fotos genau betrachtet, als nicht nachvollziehbar, zumal das Haus rechts und links des Fensters nicht mehr existiert und die restlichen Mauerreste, voll mit Schutt sind.

Diesbezüglich änderten Sie ihre Aussage nach der Rückübersetzung gravierend ab, wenn Sie dann meinen, dass Sie, Ihre Mutter und Geschwister sich zwei Zimmer neben dem Zimmer, in dem sich Ihr Vater und Ihre Schwester aufgehalten hätten, aufgehalten hätten.

Hierzu ist zu sagen, dass auch die Berücksichtigung des Umstandes, dass Sie zum Zeitpunkt der von Ihnen geschilderten Ereignisse noch jugendlich waren, was bedingt, dass die „Dichte“ des Vorbringens nicht mit „normalen Maßstäben“ gemessen werden darf (s. VwGH 14.12.2006, 2006/01/0362; 16.04.2002, 200/20/0200), führt zu keiner anderen Beurteilung, da im konkreten Fall anhand Ihres schmalen Aussageverhaltens auch die herabgesetzte Anforderung an die „Dichte“ des Vorbringens als nicht erfüllt zu betrachten ist.

Wenigstens ein Mindestmaß an konkreten, plausiblen Aussagen zu einem eher einfach strukturieren Sachverhalt wäre Ihnen zumutbar gewesen. Ob nun ein oder zwei Zimmer weiter, wäre Ihnen zumutbar gewesen, weil es sich hier um einen einfach strukturierten Sachverhalt handelt und Sie auch in dem Elternhaus aufgewachsen sind bzw. viele Jahre Ihrer Kindheit verbracht haben. Fakt ist, dass Sie im Irak niemals persönlich aufgrund der Tätigkeit Ihres Vaters persönlich belangt oder bedroht wurden, dies erscheint auch aus einem weiteren Grund lebensnahe, zumal Sie zum behaupteten Vorfallzeitpunkt noch ein kleines Kind gewesen wären, Sie sind aktuell XXXX Jahre alt.

Aufgrund der obigen Ausführungen geht die ho. Behörde davon aus, dass Sie niemals von den Ihnen unbekannten Personen, persönlich belangt oder bedroht wurden und Ihr Heimatland aufgrund dieser Bedrohungen verlassen mussten.

In einer Gesamtbetrachtung gelangt die erkennende Behörde deshalb zu dem Schluss, dass Sie in diesem Punkt keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht haben, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden können und geht die Behörde davon aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein bloßes Konstrukt handelt und Sie nicht die wahren Beweggründe für diese Asylantragstellung dargelegt haben.“

2.2.2. Vorauszuschicken ist, dass es dem Eindruck des erkennenden Richters entspricht, dass der am XXXX geborene BF entsprechend seines Alters – und noch vielmehr entsprechend seiner (im Vergleich zu Altersgenossen zurückhaltenden und schüchternen) Persönlichkeitsstruktur und bei Berücksichtigung dessen, dass er zum Zeitpunkt des Eintritts des fluchtauslösenden Ereignisses am XXXX ein Kleinkind im Alter von XXXX Jahren und XXXX Monaten war – kaum im Stande war, sein Fluchtvorbringen zu begründen und diesbezügliche Fragen konstruktiv zu beantworten. Vielmehr ist die BBU GmbH durchaus im Recht, wenn sie moniert, diesem Umstand sei bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen, und vertritt auch das BVwG die Ansicht, etwaige Widersprüche und Logiklücken könnten gegenständlich nur sehr eingeschränkt zu Lasten des BF berücksichtigt werden, sondern seien diese prinzipiell seinem Alter zum Zeitpunkt des maßgeblichen Vorfalls geschuldet, und könne von einem Kleinkind kaum erwartet werden, stringente, zusammenhängende sowie gerichtsverwertbare Erinnerungen, die über isolierte und möglicherweise kompromittierte „Erinnerungsfetzen“ hinausgehen, an bestimmte – wenn auch traumatische - Vorfälle aufzuweisen.

Auch Teile der Beweiswürdigung der bB werden vom erkennenden Richter nicht geteilt. So vermag einerseits das BVwG auf den vom BF vorgelegten Lichtbildern nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einen Abrisskran zu erkennen, sondern erscheint die Verantwortung des Obsorgeberechtigten gegenüber dem Bundesamt, es handle sich um einen Funkmast, nicht gänzlich unwahrscheinlich, andererseits ist aus hg. Sicht auch die Erklärung des Obsorgeberechtigten, es seien keine Brandspuren sichtbar, da weniger Sprengstoff verwendet worden sei, prinzipiell plausibel (wenn auch die gegenteilige Annahme der Behörde ebensowenig gänzlich von der Hand zu weisen ist). Ergänzend dazu hält das BVwG fest, dass auch der Einschlagswinkel im Hinblick auf den Eintritt etwaiger Schäden und das Entstehen von Spuren maßgeblich ist, sodass aus den diesbezüglichen Überlegungen der bB nicht auf die Unrichtigkeit des Parteienvorbringens geschlossen werden kann. Sinngemäß Selbiges gilt für die behördlichen Überlegungen zum Pflanzenwuchs in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses.

Festzuhalten ist dennoch ausdrücklich, dass sich das BVwG außer Stande sieht, festzustellen, wann und wo die vorgelegten Lichtbilder aufgenommen wurden, ob diese überhaupt das Elternhaus des BF im Irak zeigen und mit welchen Mitteln bzw. aus welchen Gründen der objektiv wahrnehmbare Zustand des Hauses hergestellt wurde, sodass den Lichtbildern kein nennenswerter Beweiswert zukommt.

2.2.3. Im Ergebnis kam das BVwG zum Schluss, dass zwar – entgegen der behördlichen Ausführungen – das Fluchtvorbringen des BF nicht als widerlegt angesehen werden kann, ihm jedoch eine Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe misslang.

Dies deshalb, weil er – wie eingangs unter Punkt 2.2.2. dargelegt – außer Stande war, ein stringentes und plausibles Vorbringen zu erstatten, was ihm zwar nicht subjektiv vorzuwerfen ist, weshalb jedoch objektiv keinesfalls vom Überwiegen einer Verfolgungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann.

Auch der Obsorgeberechtigte des BF, welcher der gesamten Verhandlung beiwohnte und zuletzt als Zeuge befragt wurde, vermochte keine Ausführungen zu machen, welche den erkennenden Richter vom gegenteiligen Ergebnis überzeugt hätten.

Bezugnehmend auf die behördliche Beweiswürdigung ist (wenn der Richter diese – wie unter Punkt 2.2.2. dargelegt – auch nicht vollinhaltlich zu teilen vermag) festzuhalten, dass die Überlegung, dass in der Sterbeurkunde der Schwester des BF die Bombardierung der Stadt Fallujah als Todesursache festgehalten ist, nicht aber ein gezielter Raketenangriff auf ihr Elternhaus, was prinzipiell gegen die Richtigkeit des Verfahrensstandpunktes des BF sprechen würde, zutreffend ist. Ebenso richtig ist die Bemerkung, der Vater des BF sei lediglich für XXXX zuständig gewesen, er habe sohin keine leitende bzw. gehobene Position innegehabt, was nach hg. Ansicht eine gezielte Verfolgung seiner Person aus Gründen seines Berufs wenig wahrscheinlich macht.

Im Übrigen versuchte das BVwG den gegenständlichen Vorfall im Rahmen einer OSINT-Recherche zu rekonstruieren. Unter XXXX und weiterführend XXXX konnte ein Vorfall verifiziert werden, bei welchem am XXXX in einer Wohngegend in Fallujah durch Raketenbeschuss sechs Personen starben. Es besteht zwar die theoretische Möglichkeit, dass es sich dabei um den vom BF dargelegten Sachverhalt handelt, dagegen spricht jedoch, dass der BF auf Nachfrage, mit plausibler sowie nachvollziehbarer Begründung und ausdrücklich darlegte, lediglich seine Schwester sei ums Leben gekommen. Im Übrigen sind der Homepage keine näheren Informationen, insbesondere zu den involvierten Personen (Täter und Opfer), zu entnehmen und wurden zahlreiche vergleichbare Vorfälle im relevanten Zeitraum in Fallujah registriert.

Nicht zuletzt gibt es im gegenständlichen Fall keine substantiierten Hinweise darauf, dass der BF ein Risikoprofil im Sinne der einschlägigen Erwägungen von UNHCR und EUAA (siehe „UNHCR: International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq“, Stand Jänner 2024; „EUAA: Leitfaden Irak“, Stand Juni 2022; „EUAA: Country Guidance: Iraq“, Stand Juni 2022) erfüllt. Zwar ist er sunnitischer Araber, dies allein führt jedoch in der Regel zu keiner begründeten Flucht vor Verfolgung, vielmehr haben zusätzliche Aspekte hinzuzutreten, wofür es gegenständlich weder Indizien noch ein entsprechendes Vorbringen gibt.

2.2.4. Insgesamt reichte das vorliegende Beweismaterial in Zusammenschau mit den Ausführungen des BF und seines Obsorgeberechtigten nicht aus, um von einer überwiegenden Verfolgungswahrscheinlichkeit die Person (bzw. die Familie) des BF betreffend auszugehen, sondern nimmt das BVwG zwar nicht an, dass der BF bewusst die Unwahrheit gesagt hätte, sieht es jedoch als erwiesen an, dass er aufgrund seines Alters zum maßgeblichen Zeitpunkt – sohin aus ihm nicht zur Last zu legenden Gründen - außer Stande ist, eine verwertbare Aussage im Hinblick auf die realen und relevanten Geschehensabläufe und –hintergründe zu machen. Eine Glaubhaftmachung im Sinne der einschlägigen Judikatur hätte aber zumindest ein Mindestmaß an verwertbarer Substanz erfordert, welches im gegenständlichen Fall jedoch schlicht nicht vorliegt, weshalb die behördlichen Erwägungen – wenn auch nicht im Detail, so doch im Ergebnis – nicht zu beanstanden sind.

2.3. Die zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom BVwG herangezogenen Erkenntnisquellen (aktuelles Länderinformationsblatt zum Irak), die der bB sowie dem BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung unter gleichzeitiger Angaben der herangezogenen Quellen jeweils zur Verhandlungsvorbereitung bzw. zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt wurden. Der BF und das Bundesamt sind den ihnen übermittelten Berichten nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 83/2022 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.

§ 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182).

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.

3.1.2. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hiezu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (AsylGH, 5.5.2009, A11 306.977-2/2009).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum). (AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). (AsylGH 22.10.2008, E2 221.979-0/2008)

Zwar reicht für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit aus, es müssen aber die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe jedenfalls überwiegen, wobei der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (AsylGH 15.6.2009, D11 260.145-0/2008/8E).

Auch ein bei der Einvernahme gewonnener unmittelbarer Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Vernommenen muss in der Bescheidbegründung in einer nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes objektiv nachvollziehbaren Art und Weise seinen Niederschlag finden (VwGH 16.5.2007, 2007/01/0151).

Es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (AsylGH, 7.4.2009, D12 219.513-4/2009/2E; VwGH 06.3.1996, 95/20/0650).

Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (vgl. VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176; AsylGH 09.12.2008, E12 241.389-0/2008).

Eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht drauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; VwGH 19.12.1995, 94/20/0858).

Für die Asylgewährung kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation an, sondern darauf, ob nach objektiven Kriterien aus den vom Asylwerber vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht wurde (VwGH 21.10.1999, 98/20/0234).

So vermag eine vom Asylwerber lediglich vermutete, subjektiv befürchtete Suche nach seiner Person eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Motiven im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht zu begründen (VwGH 19.4.2001, 99/20/0273).

Zu fragen ist nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858).

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

3.1.3. Gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusRL gelten Handlungen als Verfolgung, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

Laut Abs. 2 können als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Abs. 2 fallen, und

f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Bei der begründeten Furcht vor Verfolgung muss es sich um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt (VwGH 24.7.2001, 97/21/0636; VwGH 25.4.1994, 94/20/0034).

3.1.4. Der BF vermochte – wie beweiswürdigend dargelegt - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen, sondern überwogen die Zweifel an einer ihm und seiner Familie drohenden (oder bereits stattgefundenen) Verfolgung die für seinen Prozessstandpunkt sprechenden Aspekte erheblich, weshalb die Gewährung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG nicht in Betracht kam. Dem Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Flüchtlingsstellung war sohin kein Erfolg zu bescheiden und war die Beschwerde abzuweisen.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Das Schwergewicht der Entscheidungsfindung lag zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

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