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W123 2284576-1•Bundesverwaltungsgericht W123 2284576-1
W123 2284576-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2024
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung Kindeswohl mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben
W123 2284574-1/12EW123 2284581-1/8EW123 2284576-1/8EW123 2284578-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb XXXX , 2.) der XXXX , geb. XXXX , 3.) des XXXX , geb. XXXX , und 4.) des mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , geb XXXX , alle StA. Indien, alle vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2023, 1.) Zl. 407119401-231070354, 2.) Zl. 1171637706-231241833, 3.) Zl. 1170771208-232507445 und 4.) Zl. 1171644003-232522482, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
XXXX wird jeweils gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
XXXX und XXXX wird jeweils gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers und des mj. Viertbeschwerdeführers.
2. Die Beschwerdeführer stellten am 09.10.2017 bzw. 10.10.2017 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA 35), Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, die jeweils mit Bescheiden 03.01.2018 rechtskräftig abgewiesen wurden.
3. Am 22.02.2023 beantragte der Erstbeschwerdeführer bei der MA 35 die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte mit dem Zweck „selbständige Schlüsselkraft“.
4. Der Erstbeschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 23.05.2023, XXXX , wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1., 84 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt.
5. Mit Schreiben vom 26.06.2023 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bekannt, dass der Erstbeschwerdeführer der Ladung für den 29.06.2023 selbstverständlich Folge leisten werde. Vorab werde mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer in Griechenland einen Daueraufenthaltstitel innehabe. Zuletzt habe er im Februar 2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte gestellt, über welchen noch nicht entschieden worden sei. Der Erstbeschwerdeführer betreibe in Wien ein Unternehmen und lebe zuletzt seit 2016 in Wien mit seiner Ehefrau und zwei Kindern, die seit Jahren die Schule besuchen würden. Die Kinder seien ebenfalls in Griechenland daueraufenthaltsberechtigt. Dazu wurden diverse Urkunden übermittelt.
6. Am 29.06.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde zur Prüfung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung statt.
Darin schilderte der Erstbeschwerdeführer, dass er zuletzt Ende Dezember 2022 von Griechenland kommend nach Österreich eingereist sei. Sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich. Der Zweck seiner Einreise nach Österreich sei, dass seine Kinder hier eine gute Schule besuchen würden und er arbeiten wolle. In Griechenland habe er zuletzt 2015 gearbeitet, durch die Wirtschaftskrise habe er jedoch seine Anstellung verloren. Nach Abweisung des beantragten Aufenthaltstitels in Österreich habe er das Bundesgebiet für 1,5 bis 2 Monate verlassen und sei nach vergeblicher Arbeitssuche wieder nach Österreich gekommen. Er habe in Österreich eine Firma gegründet, weshalb er oft hierherkommen müsse. Durch sein Einkommen finanziere er seinen Lebensunterhalt. Seine Kinder würden seit September 2016 in Österreich die Schule besuchen und Deutsch, Punjabi sowie Englisch beherrschen. Sie hätten in Indien eine englische Schule besucht; sein älterer Sohn habe auch ein Jahr in Griechenland die Schule besucht, wobei er dort nichts verstanden und sich schwergetan habe. Seine „Schwägerin“ und ein Onkel würden in Österreich leben. Er habe auch Freunde mit österreichischer Staatsbürgerschaft. In Indien würden seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester, seine Schwägerin mit deren Kindern sowie Tanten und Onkel leben. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht und danach als Erntehelfer gearbeitet. Seit 1998 lebe er in Griechenland. Im Jahr 2016 habe er in Österreich einen A1-Kurs besucht und wolle jetzt erneut an einem Kurs teilnehmen. Bezüglich seiner Straffälligkeit merkte er an, dass er für diese Strafe in drei Raten bezahle. Er wisse, dass eine bedingte Freiheitsstrafe kein Freispruch sei. Er habe nicht bewusst strafbares Verhalten gesetzt, sondern ihm sei dies im betrunkenen Zustand „passiert“.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte als Grund ihrer Einreise eine gute Zukunft für ihre Kinder an. Sie sei nach Abweisung des beantragten Aufenthaltstitels nicht ausgereist, weil ihre Kinder hier die Schule besuchen würden. In Österreich lebe eine weitschichtige Verwandte, die sie kulturell als „Schwester“ bezeichne (vom Erstbeschwerdeführer „Schwägerin“ genannt). Sie habe 12 Jahre die Grundschule besucht und könne keine Berufsausbildung vorweisen. Im Jahr 2016 habe sie einen Deutschkurs besucht und ein Zertifikat erhalten. Sie habe immer Angst, dass ihr Leben und das ihrer Kinder zerstört werde, weil sie hier nicht leben dürften.
7. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurde anschließend eine schriftliche Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 FPG übergeben.
8. Der Erstbeschwerdeführer beantragte am 30.06.2023 durch das Rückkehrbüro der BBU GmbH eine unterstützte freiwillige Rückkehr per Flug nach Athen, welche die belangte Behörde mit Schreiben vom 04.07.2024 genehmigte.
9. Mit Schreiben vom 07.07.2023 teilte die BBU GmbH der belangten Behörde mit, dass der Erstbeschwerdeführer seine Meinung geändert habe und nicht mehr fliegen wolle, weil seine Familie nicht zur Ausreise bereit sei. Er wolle die Antwort der MA 35 abwarten.
10. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (jeweils Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (jeweils Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG werde in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV. des erstangefochtenen Bescheides). Die Frist für die freiwillige Ausreise der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV. der zweit- bis viertangefochtenen Bescheide). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V. des erstangefochtenen Bescheides) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Erstbeschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI. des erstangefochtenen Bescheides).
11. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihre oben ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.01.2024 fristgerecht Beschwerde und brachten zusammengefasst vor, sie seien in Griechenland daueraufenthaltsberechtigt, aber würden seit 2016 gemeinsam – der Erstbeschwerdeführer bereits seit 2015 – in Wien leben. Die Behauptung der belangten Behörde, für die Kinder seien keine Beweismittel vorgelegt worden, sei unrichtig, weil im Akt des Vaters deren Schulnachrichten einlägen. Der Drittbeschwerdeführer sei im 9. Schuljahr und besuche die Handelsakademie. Der Viertbeschwerdeführer besuche seit der 2. Klasse Volksschule durchgehend die Schule in Österreich und stehe kurz vor dem Hauptschulabschluss. Die Kinder sprächen fließend Deutsch, seien in Österreich sozialisiert, hätten hier ihre Freunde und ihren Lebensmittelpunkt und deren Aufenthalt habe nie zu einer Inanspruchnahme öffentlicher Mittel geführt. Der Viertbeschwerdeführer sei in Griechenland geboren und habe nie in Indien gelebt. Die „Muttersprache“ Punjabi spreche er nur unzureichend und er befinde sich nicht mehr im anpassungsfähigen Alter. Der Drittbeschwerdeführer sei zwar in Indien geboren, lebe aber seit seinem ersten Lebensjahr in Griechenland. Er sei zwar gerade nicht mehr minderjährig, habe seine Sozialisierung aber ebenfalls in Österreich erfahren und spreche kaum Punjabi. Der Erstbeschwerdeführer sei als Komplementärgesellschafter selbständig tätig. Die Beschäftigung sei nicht rechtswidrig. Seit fast 9 Jahren habe er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich; die zwischenzeitlichen Reisen nach Indien und Griechenland seien nur kurz gewesen. Die belangte Behörde begründe das Einreiseverbot mit der strafrechtlichen Verurteilung des Vaters, übersehe aber bei der Bewertung der Gefährlichkeit, das Begehen der Straftat unter erheblichem Alkoholeinfluss. Da er nunmehr nicht mehr trinke, bestehe keine Wiederholungsgefahr. Auch das Kindeswohl spreche für eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung beider Eltern, zumal kein Grund ersichtlich ist, aus welchem irgendeine reale Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt in Österreich hervorgehen könne.
12. Mit rechtskräftigem Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2024 (OZ 3) wurde Spruchpunkt V. des erstangefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
13. Am 04.06.2024 leitete die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der MA 35 vom 18.04.2024 weiter, mit welchem der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 22.02.2023 abgewiesen wurde.
14. Mit Eingabe vom 11.09.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über die freiwillige Ausreise des Erstbeschwerdeführers am 09.09.2024 nach Griechenland.
15. Am 31.10.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu welcher der Erstbeschwerdeführer nicht erschien. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurden zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu aktuellen Version der Länderinformation Indien der Staatendokumentation bis zum 14.11.2014 – nachträglich auf Antrag des rechtlichen Vertreters erstreckt bis zum 18.11.2024 – eingeräumt (OZ 9 bzw. OZ 6).
16. In der Stellungnahme vom 18.11.2024 führte der von den Beschwerdeführern bevollmächtigte Anwalt aus, dass in Indien die Verfassung Schulpflicht samt kostenfreier Bildung nur bis zum 14. Lebensjahr garantiere, dies aber in der Praxis nicht immer eingehalten werde. Bei einer Ausreise der Beschwerdeführer nach Indien, müsse der Erstbeschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit in Österreich beenden und könne mangels Einkommen den Dritt- und Viertbeschwerdeführer nicht in eine private Schule schicken. Zudem hätten die Kinder sprachliche Schwierigkeiten in Indien, weshalb sie „von Haus aus“ nicht mit einer der österreichischen gleichwertigen Schulbildung in Indien rechnen könnten. Der Viertbeschwerdeführer sei noch minderjährig, weshalb die Erteilung des Aufenthaltstitels auch aus Gründen des Kindeswohls notwendig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern des 18-jährigen Drittbeschwerdeführers sowie des 17-jährigen Viertbeschwerdeführers.
1.2. Die Beschwerdeführer sind indische Staatsangehörige und sprechen muttersprachlich Punjabi, wobei der Dritt- und Viertbeschwerdeführer Punjabi Schwierigkeiten beim Lesen von Punjabi haben und kaum in ihrer Muttersprache schreiben können. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sprechen zudem Englisch und Deutsch. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten jeweils einen A1-Deutschkurs und verfügen nur über rudimentäre Deutschkenntnisse.
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer wurden im indischen Bundesstaat Punjab geboren. Dort besuchten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für 12 Jahre die Grundschule. Der Erstbeschwerdeführer arbeitete anschließend als Erntehelfer und zog im Jahr 1998 nach Griechenland.
Der Viertbeschwerdeführer wurde in Griechenland geboren. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer besuchten eine englischsprachige Schule in Indien, in welcher auf Englisch und Hindi unterrichtet wurde. Der Drittbeschwerdeführer nahm außerdem für ein Jahr in Griechenland am Schulunterricht teil, wobei er dort sprachliche Schwierigkeiten hatte. Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Zeitraum die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer ihren Lebensmittelpunkt in Griechenland hatten.
In Indien leben die Eltern und Geschwister sowie weitere Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin steht 1-2 Mal im Monat mit ihren in Indien aufhältigen Verwandten in Kontakt.
1.3. Die Beschwerdeführer sind in Griechenland daueraufenthaltsberechtigt; der Erstbeschwerdeführer befindet sich gerade in einem Verlängerungsverfahren.
Der Erstbeschwerdeführer reiste im Jahr 2015 erstmals in das Bundesgebiet ein und hat seither seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin zog im Juli 2016 mit dem damals 10-jährigen Dritt- und dem 8-jährigen Viertbeschwerdeführer nach Österreich. Seither leben die Beschwerdeführer überwiegend in Österreich und waren nur vorübergehend für kurze Zeiträume in Griechenland. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten vereinzelt für bis zu 2 Monate nach Indien. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer waren seit ihrer Aufenthaltnahme in Österreich nicht mehr in Indien.
1.4. Der Erstbeschwerdeführer war in folgenden Zeiträumen mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister erfasst: 10.05.2015 – 11.04.2018, 18.04.2018 – 14.08.2018, 28.02.2019 – 21.06.2019, 09.08.2019 – 14.02.2020 sowie ab 09.03.2020. Am 09.09.2024 reiste er freiwillig nach Griechenland aus und befindet sich seitdem in Griechenland.
Die Zweitbeschwerdeführerin war von 13.07.2016 bis 16.07.2018 sowie von 08.04.2019 bis 21.06.2019 und ab 05.09.2019 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind ab 13.07.2016 bis 02.07.2018 sowie von 08.04.2019 bis 21.06.2019 und ab 05.09.2019 im Bundesgebiet gemeldet.
1.5. Die Beschwerdeführer stellten am 09.10.2017 bzw. 10.10.2017 bei der MA 35 Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, die mit Bescheiden 03.01.2018 rechtskräftig abgewiesen wurden.
Am 22.02.2023 beantragte der Erstbeschwerdeführer bei der MA 35 die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot – Karte als „selbständige Schlüsselkraft“, die mit Bescheid der MA 35 vom 18.04.2024 abgewiesen wurde.
1.6. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis, zu welchem unter anderem österreichische Staatsbürger zählen.
Der Erstbeschwerdeführer arbeitete in Österreich als Paketzusteller und ist Komplementärgesellschafter einer im österreichischen Firmenbuch mit dem Geschäftszweig „Kleintransport“ eingetragenen Kommanditgesellschaft. Er war von 03.07.2017 – 05.07.2017 als geringfügig beschäftigter Arbeiter sowie von 31.07.2017 bis 30.04.2018 und ab 14.04.2021 als selbständig Erwerbstätiger zur Sozialversicherung gemeldet.
Die Zweitbeschwerdeführerin ging in Österreich weder einer erwerbsmäßigen Beschäftigung, noch einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach und ist nicht Mitglied in einem Verein.
Seit dem Schuljahr 2016/17 nehmen der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer in Österreich am Schulunterreicht teil. Der Drittbeschwerdeführer schloss im Schuljahr 2023/24 den ersten Jahrgang (9. Schulstufe) einer Handelsakademie erfolgreich ab und erzielte im Unterrichtsfach „Deutsch“ die Beurteilung „3“. Der Viertbeschwerdeführer schloss im Schuljahr 2022/23 den Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ auf dem Leistungsniveau „Standard“ mit der Beurteilung „Gut“ ab.
1.7. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
Der Erstbeschwerdeführer hat am 15.01.2023
A.Beamte mit Gewalt an nachstehenden Amtshandlungen zu hindern versucht, und zwar
I.an der Gefahrenabwehr zur Verhinderung der Selbst- und Fremdgefährdung, indem er mit seinem rechten Ellbogen gezielt gegen den linken Rippenbogen eines Inspektors stieß;
II.an seiner Festnahme, indem er gezielt gegen das linke Knie einer Inspektorin trat;
B.im Zuge der zu Pkt. A.II. beschriebenen strafbaren Handlung die Inspektorin während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten am Körper verletzt, wodurch die Inspektorin eine Prellung des linken Knies mit Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion erlitt.
Der Erstbeschwerdeführer wurde aufgrund dieser Tathandlungen mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 23.05.2023, XXXX , wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1., 84 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt.
Im Rahmen der Strafbemessung wurden als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch blieb und die Bereitschaft zur Schadensgutmachung gewertet. Erschwerend musste das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen berücksichtigt werden.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in die von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden und die Akte der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dieser, der bekämpften Bescheide und des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Die festgestellte familiäre Beziehung zwischen den Beschwerdeführern ist unstrittig und wird durch die vorgelegten Geburtskurkunden belegt.
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, deren Geburtsort sowie ihrer Schulausbildung und Berufserfahrung in Indien basieren auf den dahingehend übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, hinsichtlich derer keine Bedenken zutage getreten sind.
Betreffend die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführer war ebenfalls im Wesentlichen von ihren Aussagen auszugehen, wobei hinsichtlich der Dritt- und Viertbeschwerdeführer nicht anzunehmen war, dass diese kein oder nur kaum Punjabi sprechen können. So führte nicht nur der Erstbeschwerdeführer vor der belangten Behörde an, dass seine Kinder Punjabi beherrschen würden (vgl. AS 101), sondern erklärte auch der Drittbeschwerdeführer selbst, dass seine Muttersprache Punjabi sei (vgl. S 11 in OZ 9 bzw. OZ 6). In dem Sinn schilderte auch der Viertbeschwerdeführer, dass er mit seinen Eltern zu Hause immer Punjabi gesprochen hätten (vgl. S 12 in OZ 6 bzw. OZ 9). Vor diesem Hintergrund ist die Darstellung des Dritt- und Viertbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach sie Verständigungsschwierigkeiten in der genannten Sprache hätten, als bloße Schutzbehauptung zu werten, um das Verfahren zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Zumal deren Eltern lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügen und nur einen A1-Deutschkurs besuchten (vgl. AS 107 bzgl. den Erstbeschwerdeführer und AS 30 bzgl. der Zweitbeschwerdeführerin; s.a. AS 107, arg. „Ich werde aufgefordert auf Deutsch zu erklären, was ich letztes Wochenende gemacht habe. Ich habe die Frage verstanden. Ich antworte: Nach Wochenende zu Hause bleiben. Ja ich habe gesagt, Wochenende war müd, schlafen.“), ist davon auszugehen, dass sich die Kinder mit ihren Eltern weiterhin auf Punjabi unterhalten und somit keine gröberen Verständigungsschwierigkeiten in ihrer Muttersprache aufweisen.
In Anbetracht der Darlegungen der Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden, wann die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer in Griechenland lebten, zumal die Zweitbeschwerdeführerin nicht anführen konnte, wie lange ihre Kinder in Indien die englische Schule besucht hätten und wie lange sie in Griechenland gewesen sei (vgl. S 8 und S 10 in OZ 6 bzw. OZ 9). Auch der Drittbeschwerdeführer vermochte nicht zu nennen, wann er in Indien die Schule besucht habe (vgl. S 11 in OZ 6 bzw. OZ 9).
Die Feststellungen bezüglich der familiären Verhältnisse in Indien gründen sich auf die dahingehende Aussage des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.
2.3. Die zur Daueraufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer in Griechenland getroffenen Feststellungen basieren auf deren dahingehend unzweifelhaften Vorbringen sowie der im Akt des Erstbeschwerdeführers befindlichen Kopie des Aufenthaltstitels (vgl. AS 27). In Anbetracht des darin ersichtlichen Endes der Gültigkeit des Dokuments war unter Berücksichtigung des Ausreisedatums in Zusammenschau mit der Darlegung der Zweitbeschwerdeführerin (vgl. S 5 in OZ 6 bzw. OZ 9) anzunehmen, dass ein Verlängerungsverfahren in Griechenland anhängig ist.
In Anbetracht der diesbezüglich unbedenklichen Erklärung der Beschwerdeführer war die Verlegung ihres Lebensmittelpunkts nach Österreich im Jahr 2015 bzw. 2016 festzustellen, zumal die Beschwerdeführer ab dem genannten Zeitpunkt in Österreich melderechtlich erfasst sind und die Kinder zudem Nachweise ihres Schulbesuchs ab dem Schuljahr 2016/2017 vorweisen können.
2.4. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen basieren auf einer Einsicht in das Zentrale Melderegister.
2.5. Hinsichtlich der niederlassungsrechtlichen Verfahren betreffend die Beschwerdeführer ergaben sich die Feststellungen aus den aktenkundigen Bescheiden der MA 35 sowie den Eintragungen im Fremdenregister.
2.6. Die privaten Verhältnisse der Beschwerdeführer konnten aufgrund ihrer diesbezüglich unzweifelhaft erscheinenden Ausführungen festgestellt werden, welche zum Teil durch die in Vorlage gebrachten Urkunden nachgewiesen wurden.
2.7. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer war im Strafregister ersichtlich. Bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung des Erstbeschwerdeführers basieren die Feststellungen aus dem im vorgelegten Behördenakt befindlichen Urteil des Strafgerichts.
Zu A)
3.1. Das Bundesamt hat gemäß § 52 Abs. 1 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Da die Beschwerdeführer lediglich über griechische Aufenthaltstitel verfügen, erweist sich der Aufenthalt der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ebenso wie jener des Erstbeschwerdeführers vor seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet im Laufe des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wegen der überschrittenen visumsfreien Aufenthaltsdauer als rechtswidrig (vgl. § 31 Abs. 1 Z 3 FPG). Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 FPG sind daher in Bezug auf die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer nach der Ziffer 1 leg.cit. sowie im Fall des Erstbeschwerdeführers wegen seines gegenwärtigen Aufenthalts in Griechenland im Hinblick auf den in Ziffer 2 der genannten Bestimmung normierten Tatbestand grundsätzlich erfüllt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.F BGBl. I Nr. 70/2015 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
"1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 9 Abs. 3 BFA-VG normiert, dass über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.2. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).
Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).
Bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, sind im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 BFA-VG „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden; weiters ob sich Minderjährige gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhanden Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; 25.04.2019, Ra 2018/22/0251; 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, 05.05.21, Ra 2021/18/0050).
§ 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408; 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) vorzunehmenden Interessenabwägung den Kriterien des § 138 ABGB nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ zukommt. Die Berücksichtigung des Kindeswohl stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170; 17.05.2021, Ra 2021/01/0150; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274, mwN).
3.3. Die Beschwerdeführer reisten in den Jahren 2015 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 2016 (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) nach Österreich ein und halten sich seitdem mehr als 9 bzw. mehr als 8 Jahre im Bundesgebiet auf, wobei der Aufenthalt im Bundesgebiet mangels eines österreichischen Aufenthaltstitels rechtswidrig war und dem Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin (ebenso wie dem Drittbeschwerdeführer ab dem Erreichen seiner Volljährigkeit vor knapp einem Jahr) somit die Unsicherheit ihres weiteren Verbleibs im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste.
Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass einem Minderjährigen, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zugerechnet werden kann, wie seinen Obsorgeberechtigten (vgl. etwa VfGH 10.03.2011, B 1565/10 u.a., mwN). Bei der Gesamtabwägung kommt diesem Umstand daher bei solchen Minderjährigen im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zu (vgl. etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070, u.a.).
Dem Viertbeschwerdeführer kann (wie auch dem Drittbeschwerdeführer für den Großteil seines Inlandsaufenthalts) das Bewusstsein seiner Eltern über den unsicheren Aufenthaltsstatus daher nur in einem geringeren Umfang angelastet werden.
Hinsichtlich dem noch minderjährigen Viertbeschwerdeführer ist demgegenüber insbesondere zu berücksichtigen, dass er annähernd die Hälfte seines Lebens im österreichischen Bundesgebiet verbrachte. Hinsichtlich seinem Leben vor seiner Einreise nach Österreich kann zwar nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann er in Griechenland und in Indien gelebt habe. Es ist aber davon auszugehen, dass er in Griechenland geboren wurde und zumindest den Beginn seiner Schulbildung in einer englischsprachigen Schule in Indien erfuhr. Zumal der Viertbeschwerdeführer auch in einem indischen Familienverband aufwuchs, ist davon auszugehen, dass er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaats zumindest in Grundzügen vertraut ist. Da der Viertbeschwerdeführer seit seiner Aufenthaltnahme in Österreich im Alter von 8 Jahren nicht mehr in seinen Herkunftsstaat reiste, ist aber davon auszugehen, dass er nur mehr über äußerst lose Bindungen zu Indien verfügt. Zudem spricht er mit Punjabi zwar eine Landessprache seines Herkunftsstaats, er hat aber Schwierigkeiten beim Lesen und kann in seiner Muttersprache kaum schreiben. Dahingehend wird es dem Viertbeschwerdeführer zwar grundsätzlich möglich sein, bei einer Rückkehr nach Indien die mangelnde Schreibkompetenz zu erlernen. Vor diesem Hintergrund wäre er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aber mit beachtenswerten sprachlichen Problemen konfrontiert und die Fortsetzung seiner Schulbildung erheblich erschwert. Im Übrigen leben zwar Verwandte in Indien, mit denen seine Eltern in Kontakt stehen, es liegen aber keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Viertbeschwerdeführer in Indien über eigene soziale Anknüpfungen verfügt.
Demgegenüber ist davon auszugehen, dass der Viertbeschwerdeführer in Österreich eine gesellschaftliche Integration vorweisen kann. Er eignete er sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache an und absolvierte den weit überwiegenden Teil seiner Schullaufbahn im Bundesgebiet, wodurch er die in Österreich die vorhandenen Bildungsangebote wahrnimmt. Zudem ist er mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut ist.
Unter Berücksichtigung des Kindeswohls des Viertbeschwerdeführers bestehen aus seiner Sicht daher gewichtige Interesse an einer Fortsetzung seines Inlandsaufenthalts.
Ähnlich gestaltet sich die Situation des seit knapp einem Jahr erwachsenen Drittbeschwerdeführers. Zwar ist aufgrund seiner mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit nicht mehr auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich seiner Eingliederung in das soziale Gefüge im Bundesgebiet sind aber keine nennenswerten Unterschiede zu verzeichnen. Ebenso sind seine Bindungen zum Herkunftsstaat in ähnlicher Weise wie im Fall des Viertbeschwerdeführers gelockert und hätte er bei einer Rückkehr nach Indien wegen seiner mangelnden schriftlichen Punjabi-Fähigkeiten mit sprachlichen Schwierigkeiten zu rechnen.
Im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese abgesehen von freundschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet nur relativ geringe Integrationsleistungen vorweisen kann, zumal sie weder erwerbstätig war, noch ehrenamtlich arbeitete und nur über bescheidene Deutschkenntnisse verfügt.
Ferner ist in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer zu beachten, dass er aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht zur Ausübung einer erwerbsmäßigen Beschäftigung berechtigt war (vgl. §§ 32f NAG und AuslBG). Angesichts seiner selbständigen Tätigkeit ist aber davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer zukünftig in der Lage sein wird, den Unterhalt seiner Familie selbst zu erwirtschaften.
Zudem sind die Beschwerdeführer in Griechenland und damit in einem Mitgliedstaat des Schengen-Abkommens daueraufenthaltsberechtigt sowie lebte dort vor allem der Erstbeschwerdeführer schon seit dem Jahr 1998.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten "in den Blick" zu nehmen. Das folgt unzweifelhaft daraus, dass diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011). Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007).
Vorliegend ist daher in die Abwägung miteinzubeziehen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer grundsätzlich auch einer neuerlichen Aufenthaltnahme in Griechenland entgegenstehen würde.
Betreffend die entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist aber auch in Betracht zu ziehen, dass der Erstbeschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt aufweist.
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Interessen der Beschwerdeführer an einer Fortsetzung des Inlandsaufenthalts, insbesondere aufgrund der drohenden Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Viertbeschwerdeführers, kann in Anbetracht der vorliegenden Verurteilung im gegenständlichen Fall aber nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Aufenthaltsbeendigung der Familie zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.
So musste zwar das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen als erschwerend in Anschlag gebracht werden. Dabei ist aber auch in Betracht zu ziehen, dass sich die Tathandlungen im Zuge eines Vorfalls ereigneten und der Erstbeschwerdeführer weder zuvor strafrechtlich in Erscheinung trat, noch seit der Tatbegehung neuerlich durch delinquentes Verhalten auffiel. Zudem konnte als mildernd neben seiner bisherigen Unbescholtenheit auch der teilweise Versuch sowie die Bereitschaft zur Schadensgutmachung gewertet werden. Ebenso spricht der Umstand, dass die über den Erstbeschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen werden konnte, gegen ein gravierendes Gefährdungspotential.
Im Übrigen wird auch keinesfalls der unsichere Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer verkannt. Dieser hat aber nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 253).
Angesichts der drohenden erheblichen Einschnitte in das Kindeswohl des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn nicht durch die strafgerichtliche Verurteilung seines Vaters und das Bewusstsein seiner Eltern über die Unsicherheit einer Fortsetzung des Inlandsaufenthalts gerechtfertigt, weshalb eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer im Familienverband vorliegend nicht zulässig ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN; vgl. zur Beurteilung von Art. 8 EMRK im Übrigen VfGH 23.2.2021, E 4200/2020-9).
In der vorliegenden Konstellation kann angesichts der obigen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Erstbeschwerdeführers unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe aber nicht von einer derartigen Gefahr ausgegangen werden, die eine Trennung des Erstbeschwerdeführers von den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern zulassen würde.
3.4. Insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls des minderjährigen Viertbeschwerdeführers, der Integration des Drittbeschwerdeführers, des langen Aufenthalts des Erstbeschwerdeführers im Schengenraum sowie des durch eine Trennung der Beschwerdeführer bewirkten gravierenden Eingriffs in deren Privat- und Familienleben, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund der überwiegenden familiären und privaten Interessen der Beschwerdeführer iSd § 9 Abs. 1 u 2 BFA-VG im gegenständlichen Fall als unzulässig. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet vermögen bei dieser objektiven Betrachtung die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin eine Verletzung der Beschwerdeführer in deren Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Den Beschwerden ist daher stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“:
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg. cit. vorliegt.
Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.
Da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG (oder des dieses beinhaltenden Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 IntG) vorlegten und sie keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausüben, liegt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG bei ihnen nicht vor, weshalb dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinn des § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung – welche gemäß § 9 Abs. 4 IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung beinhaltet – unter anderem erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist.
Da der Drittbeschwerdeführer das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abschloss und der Viertbeschwerdeführer nach einem mindestens fünfjährigen Pflichtschulbesuch in Österreich das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abschloss, erfüllen sie das Modul 2 und somit auch das Modul der Integrationsvereinbarung. Dem Dritt- sowie dem Viertbeschwerdeführer ist daher gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ im Sinn des § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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