Bundesverwaltungsgericht W170 2241473-2

W170 2241473-2Bundesverwaltungsgericht21.11.2024

Regest

Arzt Ärztekammer Ärzteliste Beweismittel Pandemie Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W170 2241473-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2241473.2.00

Spruch

W170 2241473-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Wiederaufnahmeantrag von Dr. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman SCHIESSLER, in Bezug auf das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2022, W170 2241473-1/42E, in Erledigung der Beschwerde von Dr. XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 08.03.2021, Zl. BÄL145/2020/08032021-Mag.CK/mg, abgeschlossene Verfahren beschlossen:

A)

Der Wiederaufnahmeantrag wird gemäß § 32 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Wiederaufnahmeantrag erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: Behörde) vom 08.03.2021, Zl. BÄL145/2020/08032021-Mag.CK/mg, wurde festgestellt, dass die seit 01.02.1993 bestehende Berechtigung zur Berufsausübung als Arzt des XXXX (in Folge: Antragsteller) nicht mehr bestehe und dieser aus der Ärzteliste zu streichen sei. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Antragsteller rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2022, W170 2241473-1/42E, wurde die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Antragsteller ab Mitte Mai 2020 bis zum 01.10.2020 zumindest 2.000 Atteste ausgestellt hat, mit denen entweder bestätigt wurde, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die jeweils genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar sei (in Folge: „Maskenbefreiungs-Attest“) oder in denen angeführt wurde, dass das jeweilige Kind (im Sinne einer Person vor Vollendung des 18. Lebensjahres), für das es ausgestellt wurde, dem Beschwerdeführer ärztlicherseits bekannt sei und wegen ärztlich-medizinischer, ärztlich-psychotherapeutischer sowie psychohygienischer Gründe bis auf weiteres vom Kindergarten- oder Schulbesuch befreit sei (in Folge: „Kindergartenbefreiungs-Attest“ bzw. „Schulbefreiungs-Attest“), obwohl er von diesen Personen nur einen kleinen Teil, etwa 50 bis 100 Personen, vor der Ausstellung des jeweiligen Attestes untersucht hat und mangels der Mitwirkung des Antragstellers auch nicht festgestellt werden konnte, wie viele ihm zuvor ärztlich bekannt gewesen sind oder ob hinsichtlich dieser Personen Patientenakten angelegt wurden. Weiters hat ein Reporter, nachdem er auf die Praxis der „Maskenbefreiungs-Atteste“ des Antragstellers aufmerksam geworden ist, unter einer Recherche-Identität dem Beschwerdeführer ein E-Mail geschrieben hat, in dem er keinerlei Beschwerden wegen des Masketragens erwähnt hat. Obwohl der Antragsteller mit dem Reporter (bzw. dessen Rechercheidentität) zuvor nie in Kontakt war oder diesen kannte, hat der Antragsteller dem Reporter mit dem Ersuchen, ihm € 30 zu überweisen, ein auf dessen Rechercheidentität lautendes „Maskenbefreiungs-Attest“ mittels E-Mail übersandt. Auch hat der Antragsteller seine „Maskenbefreiungs-Atteste“ in sozialen Medien, etwa mit den Worten „Jetzt Maskenbefreiungs-Attest anfordern“ beworben und ein Formular zur Eingabe der persönlichen Daten zur Verfügung gestellt, wobei zuerst noch in einem eigenen Formularfeld nach Beschwerden gefragt wurde, später aber nicht mehr. Rechtlich wurde im Erkenntnis zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller, da er ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung ausstellen dürfe, nicht mehr die notwendige Vertrauenswürdigkeit habe, um als Arzt tätig zu sein.

Die Zustellung gegenständlicher Enderledigung an die Behörde erfolgte mittels RSb. Im Akt befindet sich der Rückschein, nach dem die Entscheidung am 08.03.2022 von einem Organ der Behörde übernommen und die Entscheidung somit an diesem Tag zugestellt wurde. Laut Aktenlage war der Antragsteller am 04.03.2022 und am 07.03.2022 durch die Beneder Rechtanwalts GmbH vertreten, die Vollmacht umfasste eine Zustellvollmacht. Die oben genannte Erkenntnis gelangte am 04.03.2022 in den elektronischen Verfügungsbereich der Vertretung.

Am 05.08.2024 brachte der Antragsteller, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman SCHIESSLER, einen Wiederaufnahmeantrag ein, weil „mittlerweile freigeklagte RKI-Protokolle“ vorliegen würden, die darlegen würden, dass die Pandemie niemals bestanden habe und diese lediglich politisch angeordnet und in der Folge herbeigetestet worden sei. Die Pandemie sei ein Produkt politischer Willkür und nichts Anderes als ein illegales Außerkraftsetzen der Verfassungsordnung. Von einem standeswidrigen Verhalten des Antragstellers könne keine Rede sein, im Wesentlichen stimme das Vorgehen des Antragstellers inhaltlich mit den Ansichten des RKI überein. Auch die Vertrauensunwürdigkeit scheide damit aus. In Bezug auf § 55 ÄrzteG reiche es somit aus, sich gewissenhaft an die Aussagen des RKI zu halten und entsprechend vorzugehen. Dies sei seitens des Antragstellers erfolgt, man könne daraus keine Vertrauensunwürdigkeit oder sonstiges standeswidriges Verhalten ableiten. Auch von einer Schädigung des Ansehens des Ärztestandes könne nicht ausgegangen werden, das Gegenteil sei der Fall. Dem Antrag war der Bescheid der Behörde vom 08.03.2021, Zl. BÄL145/2020/08032021-Mag.CK/mg, angeschlossen.

Die Behörde legte den Wiederaufnahmeantrag mit frühestens am 12.09.2024 zur Post gegeben Schreiben vor; dieses langte erst am 30.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2024, W170 2241473-2/2Z, wurde der Antragsteller aufgefordert, bekanntzugeben, ob sich der Wiederaufnahmeantrag gegen den Bescheid der Behörde vom 08.03.2021, Zl. BÄL145/2020/08032021-Mag.CK/mg, oder das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2022, W170 2241473-1/42E, richtet, wobei dem Antragsteller unter einem mitgeteilt werde, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass sich der Wiederaufnahmeantrag gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richte, wenn der Beschwerdeführer binnen Frist keine Erklärung abgebe. Das Schreiben wurde dem Antragsteller am 04.10.2024 zugestellt, binnen Frist erging keine Stellungnahme.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Der Wiederaufnahmeantrag wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 04.08.2024 übermittelt, es handelt sich um einen Sonntag. Dass das Vorlageschreiben der Behörde frühestens am 12.09.2024 zur Post gegeben wurde, ergibt sich aus der Datierung des Schreibens selbst mit eben diesem Datum.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn (1.) das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (2.) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder (3.) das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder (4.) nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass eine meritorische Entscheidung eines Verwaltungsgerichts – um eine solche handelt es sich beim Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2022, W170 2241473-1/42E – an die Stelle des beim Verwaltungsgerichts bekämpften Bescheides tritt, (spätestens) mit der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts wird der angefochtene Bescheid – hier der Bescheid der Behörde vom 08.03.2021, Zl. BÄL145/2020/08032021-Mag.CK/mg – aus dem Rechtsbestand beseitigt (VfGH 06.06.2014, B 320/2014; VwGH 09.05.2022, Fr 2022/03/0004).

Würde sich der Wiederaufnahmeantrag (seinem Wortlaut entsprechend) daher gegen Bescheid der Behörde vom 08.03.2021, Zl. BÄL145/2020/08032021-Mag.CK/mg, richten, wäre er, da er sich gegen einen nicht mehr im Rechtsbestand befindlichen Bescheid richtet, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zum Revisionsverfahren: VwGH 09.03.2023, Ra 2021/07/0072).

Allerdings erweist sich der Wiederaufnahmeantrag, auch wenn er sich gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2022, W170 2241473-1/42E, richtet, als unzulässig; dies aus folgenden Gründen. Wie oben ausgeführt wäre ein solcher Antrag gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG beim Verwaltungsgericht einzubringen, der Antragsteller (der noch dazu anwaltlich vertreten war) hat den Antrag allerdings bei der Behörde eingebracht, diese hat den Antrag frühestens am 12.09.2024 zur Post gegeben. Der Antragsteller übermittelte bereits am 04.08.2024 den Wiederaufnahmeantrag, er hatte daher spätestens zu diesem Zeitpunkt von dem (vorgebrachten) Wiederaufnahmegrund Kenntnis. Der Wiederaufnahmeantrag hätte daher bis zum 19.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht oder jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt richtig adressiert an das Bundesverwaltungsgericht versendet werden müssen. Der am frühstens am 12.09.2024 von der Behörde zur Post gegebene und am 30.09.2024 eingebrachte Wiederaufnahmeantrag ist jedenfalls verspätet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt das Postlaufprivileg des § 33 Abs. 3 AVG, nachdem die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet werden, nur bei richtiger Adressierung (VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0046).

Daher ist der Wiederaufnahmeantrag, wenn er sich gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2022, W170 2241473-1/42E, richtet, als verspätet zurückzuweisen; dass diese Deutung (mangels einer aufgetragenen Äußerung des Antragstellers) sich aufdrängt, ergibt sich aus der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs, nachdem einem Rechtsmittel im Zweifel eine Deutung zu geben ist, die dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbedürfnis soweit wie möglich entgegenkommt (VwGH 16.12.1993, 93/11/0153; VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0309), was nicht der Fall ist, wenn er als gegen einen nicht mehr im Rechtsbestand befindlichen Bescheid gedeutet wird.

Allerdings wäre dem Wiederaufnahmeantrag auch inhaltlich kein Erfolg beschieden gewesen, weil der Antragsteller nur behauptet, dass es die Pandemie nie gegeben habe; die Stellung des Antragstellers zur Pandemie hat aber beim gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rolle gespielt; vor allem wurde dem Beschwerdeführer die für die Eintragung in die Ärzteliste notwendige Vertrauenswürdigkeit abgesprochen, weil er ärztliche Atteste ohne die gesetzlich vorgesehene Untersuchung der jeweiligen Patienten ausgestellt hat. Diesbezüglich werden neue Beweismittel nicht einmal behauptet.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil auf Grund der obigen Ausführungen die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere, relevante Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Art. 6 MRK (vgl. VwGH 29.5.2017, Ra 2017/16/0070), sodass einem Entfall der Verhandlung schon deshalb weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegengestanden sind (VwGH 23.03.2023, Ra 2023/07/0038).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Verwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung dargestellt, es ist daher keine Rechtsfrage offen und die Revision unzulässig.

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