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W179 2299986-1•Bundesverwaltungsgericht W179 2299986-1
W179 2299986-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2024
angemessene Frist belangte Behörde Bescheidbezeichnung Beschwerdemängel Mängelbehebung Mangelhaftigkeit Rechtzeitigkeit Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Zurückweisung
W179 2299986-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , GZ XXXX , Beitragsnummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten, beschlossen:
SPRUCH
A) Beschwerde
Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages – den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten zurück, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG, den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin im Wege der Hinterlegung am XXXX (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, die Beschwerdeführerin somit schriftlich von der Hinterlegung verständigt. Es gibt keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Sendung wurde bis XXXX – und damit mehr als zwei Wochen – zur Abholung bereitgehalten, jedoch nicht behoben.
Eine Verbesserung unterblieb folglich bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen, insbesondere auch auf der Statusübersicht Hybrider Rückschein, beruht.
2. Der Mängelbehebungsauftrag wurde im Wege der Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, indem die Beschwerdeführerin schriftlich (in concreto durch Einlage der Hinterlegungsverständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung) von der Hinterlegung verständigt (§ 17 Abs 2 ZustG) und das Dokument mehr als zwei Wochen – und damit länger als die gesetzlich vorgesehene Frist (von zwei Wochen, siehe § 17 Abs 3 ZustG) – zur Abholung bereitgehalten wurde. Zudem gibt es keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (§ 17 Abs 1 und Abs 3 ZustG). Folglich sind alle gesetzlichen Vorgaben für eine rechtswirksame Zustellung im Wege der Hinterlegung erfüllt. Der Mängelbehebungsauftrag gilt – ungeachtet der unterlassenen Behebung – mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG).
3. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
4. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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