Bundesverwaltungsgericht W185 2295477-1

W185 2295477-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2024

Regest

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W185 2295477-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W185.2295477.1.01

Spruch

W185 2295477-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ungeklärt alias staatenlos, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2024, Zl. 1376471007-232404803, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 und 58 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 20.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge suchte der BF zuvor am 22.03.2023 in Griechenland um Asyl an; zuvor war der BF am 21.03.2023 dort erkennungsdienstlich behandelt worden.

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.11.2023 gab der BF in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Er habe acht Jahre lang die Grundschule, vier Jahre lang eine allgemeinbildende höhere Schule sowie vier Jahre die Universität besucht. Über eine Berufsausbildung verfüge der BF nicht, zuletzt habe er keinen Beruf ausgeübt. Der BF gab an, ledig zu sein. Das Zielland des BF sei Österreich gewesen, weil es hier Sicherheit und gute Bildung gäbe. Sein Bruder XXXX , geb. XXXX , sei mit dem BF mitgereist. Seinen Wohnort habe der BF am 10.10.2022 zu Fuß nach Ägypten (Aufenthalt: 1 Tag) verlassen. Von dort aus sei der BF in die Türkei (Aufenthalt: Oktober 2022 bis März 2023) und weiter schlepperunterstützt nach Griechenland gereist, wo er sich von März 2023 bis November 2023 aufgehalten habe. In der Folge sei er nach Österreich gelangt, wo er sich seit 14.11.2023 aufhalte. In Griechenland habe der BF um Asyl angesucht; sein Status sei positiv; Unterlagen habe er keine mehr. Der BF würde nicht in Griechenland leben wollen; dort gäbe es keine Arbeit und die Lebensumstände seien „schlecht“. Der BF wolle nicht dorthin zurückkehren. Er verfüge über einen griechischen Konventionsreisepass und einen griechischen Aufenthaltstitel für 3 Jahre. Der BF legte sodann seinen Aufenthaltstitel vor (vgl. AS 33 f).

Aufgrund der Angaben des BF zu seinem Reiseweg sowie der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) am 01.12.2023 ein Informationsersuchen gem. Art. 34 der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin III-VO) an Griechenland (vgl. AS 45).

Mit Schreiben vom 29.12.2023 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass der BF unter der Identität XXXX , geb. XXXX , „nationality: palestine“, am 22.03.2023 einen Asylantrag gestellt habe und dem Genannten am 08.06.2023 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Der BF verfüge über eine von 08.06.2023 bis 07.06.2026 gültige Aufenthaltsgenehmigung („residence permit“) sowie ein vom 09.07.2023 bis zum 08.07.2028 gültiges Reisedokument („travel document“) (vgl. AS 55).

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.03.2024 gab der BF in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zusammengefasst an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er sei derzeit nicht in ärztlicher Betreuung oder Behandlung und benötige keine Medikamente. Der BF habe sich einer Rechtsberatung unterzogen; seine Vertreterin sei anwesend. Befragt nach Verwandten in Österreich, gab der BF an, gemeinsam mit seinem Bruder nach Österreich gekommen zu sein. Der BF habe in Griechenland um Asyl angesucht. Vom März 2023 bis zum November 2023 – für sieben Monate – seien „sie“ in Griechenland aufhältig gewesen. Befragt, ob der BF in Griechenland untergebracht und versorgt worden sei, gab dieser an, „sie“ seien nur zwei Monate in der Grundversorgung gewesen; dann sei „es aus“ gewesen. In Griechenland dürfe man nach Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung nur noch eine Woche im Lager bleiben; ca. im Mai oder Juni 2023 hätten „sie“ das Lager deshalb auch verlassen müssen. Die Aufenthaltsgenehmigung würde „in Wirklichkeit fast zu nichts“ berechtigen. Man habe dann zwar das Recht zu arbeiten, „sie“ hätten allerdings keine Arbeit gefunden. Zudem hätten „sie“ keine Sozialversicherung gehabt; der BF sei obdachlos gewesen. Auf der Insel Lesbos habe es keine Arbeit gegeben. „Sie“ hätten sich dann an eine Hilfsorganisation – eine Obdachlosenhilfe - gewendet. Der BF und sein Bruder seien von dieser Organisation untergebracht worden. Der BF habe drei Tage pro Woche gemeinnützig gearbeitet und dafür 15 Euro pro Woche bekommen. Der BF und sein Brüder hätten befürchtet, so wie andere Personen auch, ihren Platz dort zu verlieren. Einen Griechisch-Kurs hätten sie sich nicht finanzieren können. Der Rasssismus „außerhalb“ des Lagers sei „sehr hoch“ gewesen, sie seien „nicht gut“ behandelt worden. Der BF und sein Bruder seien für zwei Tage in Athen gewesen, um Arbeit und Unterstützung zu suchen. Dort seien die Flüchtlinge „alle“ auf der Straße gewesen, es herrsche dort hohe Kriminalität. Nachgefragt, ob sich der BF in Athen an die dortigen Behörden gewendet hätte, erklärte dieser, dort seinen Reisepass erhalten zu haben. Über befragen, ob sich der BF in Athen an eine Hilfsorganisation gewendet habe, um eine Arbeit oder eine Unterkunft zu finden, gab der BF an, „Freunde“ hätten den BF zu einer Organisation gebracht, die sich hauptsächlich mit Familien beschäftige. Ihnen sei dort gesagt worden, dass sie ihnen nicht helfen könnten, da die Organisation „auf Familien spezialisiert“ sei. Der BF habe sich um einen Sprachkurs bemüht; das sei aber teuer und man brauche einen griechischen Bürgen, den sie nicht gehabt hätten. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, den Antrag des BF gem. § 4a AsylG zurückzuweisen und diesen nach Griechenland auszuweisen, erklärte der BF, dass er auf keinen Fall nach Griechenland gehen werde. Sie hätten die Organisation (Anm: auf Lesbos) verlassen und würden dort deshalb nicht mehr aufgenommen werden; sie würden obdachlos sein. Der BF und sein Bruder wären dann auch nicht krankenversichert. Sein Bruder habe ein gesundheitliches Problem gehabt und sei zu einem Privatarzt geschickt worden. Auch Medikamente müsse man selbst bezahlen. Über Frage, ob es eine Möglichkeit gegeben hätte, länger in der o.a. Organisation zu arbeiten bzw. ob der BF über einen Meldezettel verfügt habe, gab dieser an: „Man hat versucht, uns einige Monate zu beschäftigen, dann kommt eine andere Gruppe“. Einen Meldezettel habe der BF nicht gehabt.

Mit Schreiben vom 11.03.2024 nahm der BF durch seine Rechtsvertretung zur niederschriftlichen Einvernahme am 04.03.2024 und den darin eingebrachten Länderberichten zu Griechenland Stellung. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im März 2023 nach Griechenland eingereist sei. Aufgrund der Unmöglichkeit, in Griechenland für seine existenzielle Grundsicherung sorgen zu können, sei der BF am 14.11.2023 nach Österreich weitergereist. Der BF habe seine aussichtslose Situation bereits geschildert. Nach Erhalt seiner Aufenthaltsberechtigung habe der BF das Camp innerhalb einer Woche endgültig verlassen müssen. Auch die finanzielle Unterstützung, welche der BF als Asylwerber erhalten habe, sei mit der Zuerkennung von internationalem Schutz sofort eingestellt worden. Sei die Situation schon während des Asylverfahrens auf Lesbos menschenunwürdig gewesen, sei der BF danach der Situation ausgesetzt gewesen, nicht einmal mehr eine gesicherte Unterkunft, Lebensmittel und finanzielle Unterstützungsleistungen zu erhalten. Er sei obdachlos gewesen. Nach Statuszuerkennung habe der BF keinerlei staatliche Unterstützung erhalten, um seine existenzielle Grundversorgung zu sichern. Dem BF seien keine Integrationsangebote zur Verfügung gestellt worden, wodurch er die Sprache hätte erlernen können. Informationen hinsichtlich der Beantragung von Sozialleistungen oder bei der Wohnungssuche habe er nicht bekommen. Der BF und sein Bruder hätten übergangsweise bei einer Hilfsorganisation bei der Verteilung und Vorbereitung von Essensausgaben geholfen und im Gegenzug einen Schlafplatz und 10 Euro Gutschrift für einen Supermarkt erhalten, um sich Lebensmittel kaufen zu können. Der BF und sein Bruder hätten über Monate hinweg versucht, eine legale Arbeitsstelle zu finden, in ein Integrationsprogramm bzw. in einem Griechischkurs aufgenommen zu werden und eine Wohnung zu finden. Sie seien zB XXXX gegangen, um sich dort über einen Arbeitsplatz und einen Sprachkurs zu informieren und Hilfe bei der Suche zu bekommen, hätten allerdings keine Unterstützung erhalten. Auch offizielle Hilfsorganisationen hätten ihnen nicht zu einem Sprachkurs, zu einer legalen Arbeit oder einer Wohnung verhelfen können. Die Arbeitsplatzsuche „auf eigene Faust“ sei erfolglos geblieben. Aus Verzweiflung sei der BF einer informellen Tätigkeit auf einer Baustelle nachgegangen. Diese Arbeit sei jedoch prekär gewesen; dser BF habe sich mehrere Verletzungen zugezogen. Er habe nicht weiterarbeiten können. Abgesehen davon habe der BF versucht, in Athen Unterstützung und einen Arbeitsplatz zu finden. Dass vor allem Familien und andere vulnerable Gruppen in Unterstützungsprogrammen wie etwa „Helios“ aufgenommen werden würden, decke sich mit den Länderberichten. Der BF habe dann von Athen nach Lesbos zurückkehren müssen, um nicht auch noch den Schlafplatz bei der Hilfsorganisation zu verlieren. Dem BF sei es aufgrund der extrem schlechten Versorgungs- und Unterstützungslage in Griechenland für Schutzberechtigte trotz monatelanger Bemühungen nicht gelungen, eine legale Arbeitsstelle oder Sozialhilfe, eine Wohnung oder Unterstützung zu erlangen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu sichern. Dass der Einsatz bei der Hilfsorganisation keine dauerhafte Lösung für seine prekäre Lage war, habe der BF nachvollziehbar erläutert. So sei die Hilfsorganisation „nicht registriert“ gewesen, weshalb es dem BF nicht möglich gewesen sei, eine Meldeadresse anzumelden. Dass der BF auch bei einer Rückkehr keine ausreichende Versorgung vorfinden werde und die sporadische Versorgung durch NGOs keine ausreichende und nachhaltige Versorgung sicherstelle, sei den angeführten Länderberichten zu entnehmen. Eine dauerhafte und für die Sicherung seiner existenziellen Grundbedürfnisse ausreichende Unterstützung sei nicht möglich gewesen und wäre auch aktuell nicht möglich. Der BF hab sich Obdach-, Arbeits- und Mittellosigkeit gegenübergesehen. Nicht zuletzt angesichts dieser prekären Sicherheitssituation ohne existenzielle Grundversorgung in Griechenland, auch angesichts der bereits grundsätzlich fehlenden Unterstützungsnetzwerke habe der BF keine andere Möglichkeit gesehen, seine psychische und physische Gesundheit, seine körperliche Unversehrtheit und seine Menschenwürde zu wahren, als die Weiterflucht nach Österreich anzutreten. Die Versorgung anerkannter Flüchtlinge werde de facto von staatlicher Seite nicht gewährleistet. Beim Zugang zu Wohnraum, Arbeit, Sozialhilfe, Integrationsprogrammen sowie zu medizinischer Versorgung würden zahlreiche faktische und bürokratische Hürden vorliegen, die es international Schutzberechtigten maßgeblich erschweren bis unmöglich machen würden, ihre existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Dem AIDA Country Report vom Juni 2023 lasse sich in Übereinstimmung mit dem Länderinformationsblatt (Anm.: Version 6) und den Berichten von Pro Asyl und RSA ebenfalls entnehmen, dass es keine Obdachlosenunterkünfte speziell für anerkannte Schutzberechtigte gäbe. In Athen gäbe es nur vier Obdachlosenunterkünfte, die auch griechischen Staatsbürgern und anderen Drittstaatsangehörigen zur Verfügung stehen würden. Zwar könne um Aufnahme angesucht werden, diese Obdachlosenunterkünfte seien aber generell überfüllt und Plätze an weitere bürokratische Hürden geknüpft, die die meisten Schutzberechtigten nur schwer oder gar nicht überwinden könnten. Nach dem Bericht des AIDA vom Juni 2023 würden diejenigen, die keine Wohnung fänden bzw leisten können, obdachlos bleiben oder in Hausruinen oder überfüllten Wohnungen, ohne die Möglichkeit eines Meldezettels, Unterschlupf finden. Nach der eindeutigen Berichtslage und mit Blick auf die Angaben des BF lasse sich der Schluss ziehen, dass international Schutzberechtigte massenhaft von Obdachlosigkeit betroffen seien, die griechische Regierung ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und international Schutzberechtigte in ihrem Recht auf gleichberechtigten Zugang zu Wohnraum verletze. In aller Regel bestünde für Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren würden, keine Möglichkeit, vom „Helios“-Programm zu profitieren. Ebenso unterliege dieses Programm keiner langfristig gesicherten Finanzierung. Die hohen bürokratischen Hürden, welche mit der Beschaffung von erforderlichen Dokumenten verbunden seien, schmälere den Zugang zu den vorgesehenen Unterstützungen für die wenigen, die überhaupt vo Helios Programm profitieren könnten, zusätzlich. Sofern das Länderinformationsblatt auf ein weiteres Integrationsangebot der Migrantenintegrationszentren (KEM) verweise, müsse festgehalten werde, dass diese vor dem Hintergrund des Bedarfs kein ausreichendes Integrationsangebot bereitstellen würde. Der Zugang zu Sozialleistung sei für international Schutzberechtigte zwar formal gewährleistet, die meisten international Schutzberechtigten in Griechenland seien jedoch praktisch von Sozialleistungen ausgeschlossen. Aktuell gebe es ein Vertragsverltzungsverfahren gegen Griechenland aufgrund Nicht-Implementierung des Art. 29 der Qualifikationsrichtlinie. Nach dem Länderinformationsblatt gäbe es auch hinsichtlich der Lebenserhaltung von staatlicher Seite keine Unterstützung. Die Situation für international Schutzberechtigte, die sich in Griechenland befänden, sei bereits unzumutbar, so gestalte sich die Situation für schutzberechtigte Rückkehrer noch schwieriger. Die hohe Arbeitslosigkeit, oftmals fehlende Sprachkenntnisse sowie bürokratische Hürden würden erhebliche Probleme bei der Integration in den Arbeitsmarkt darstellen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung werde faktisch durch Ressourcenmangel, Verständigungsschwierigkeiten und Schwierigkeiten bei der Erlangung notwendiger Dokumente geschmälert. Konkrete Judikatur des EGMR, EuGH, VfGH, VwGH und des BVwG sowie deutsche Judikatur wurden sodann zitiert. Dem BF drohe in seiner spezifischen Situation im Falle einer Außerlandesbringung die reale Gefahr der Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geschützten Meschenrechte. Der BF würde weder eine menschenwürdige Unterkunft noch Zugang zu Sozialleistungen, Arbeit, Lebensmittel oder gesundheitlicher Versorgung erhalten, wobei auch Nichtregierungsorganisationen diese fehlende Unterstützung nicht ausgleichen könnten. Das Asylverfahren des BF in Österreich sei demnach zuzulassen.

Mit Schreiben vom 20.06.2024 langte eine weitere Stellungnahme, die aktualisierte Version (Version 7) des Länderinformationsblattes vom 13.06.2024 betreffend, ein. Auch dem aktuellen LIB sei zu entnehmen, dass die Versorgung anerkannter Flüchtlinge von staatlicher Seite de facto nicht gewährleistet werde. Sowohl beim Zugang zu Wohnraum, Arbeit, Sozialhilfe, Integrationsprogrammen als auch zu medizinischer Versorgung würden zahlreiche faktische und bürokratische Hürden vorliegen, welche es international Schutzberechtigten maßgeblich erschweren bis unmöglich machen würden, ihre existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Auch der aktualisierten Version des LIBs sei diesbezüglich keine Verbesserung der Situation von international Schutzberechtigten zu entnehmen. Bei einer Rückkehr würde der BF erneut in eine aussichtslose Situation geraten und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit obdachlos und mittellos sein. Der BF würde sich im Falle einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not wiederfinden und nicht selbst für seine existenziellen Grundbedürfnisse sorgen können, jedoch auch keine ausreichende Unterstützung seitens des griechischen Staates oder privater Hilfsorganisationen erhalten. Dem BF drohe bei einer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, da er weder eine menschenwürdige Unterkunft noch Zugang zu Sozialleistungen, Arbeit, Lebensmitteln oder gesundheitlicher Versorgung erhalten würde, wobei auch Nichtregierungsorganisationen diese fehlende Unterstützung nicht „ausgleichen“ könnten.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen den BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland, Stand 13.06.2024, Version 7, wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (zum Teil gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2023-01-16 13:37

In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten.

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241121_W185_2295477_1_00/hauptdokument.img1is.pngQuelle: AIDA 5.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle

Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Hierbei können Interviews auch von EASO [Anm. seit Anfang 2023 EUAA], in dringenden Fällen auch von Polizei oder Armee durchgeführt werden. In allen Verfahren gibt es entsprechende Beschwerdemöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241121_W185_2295477_1_00/hauptdokument.img2is.pngQuelle: AIDA 5.2022

Die Anzahl der Schutzsuchenden ist nach 2019 mit insgesamt 74.613 Ankünften massiv zurückgegangen. 2020 wurden insgesamt 15.696 Personen registriert, 2021 belief sich die entsprechende Zahl auf 9.157 Personen (4.331 auf dem Seeweg, 4.826 über Land) (UNHCR 18.12.2022; vgl. AI 7.4.2021). Vom 1. Jänner bis 18. Dezember 2022 wurden insgesamt 17.511 Neuankünfte (5.736 über Land und 11.775 auf dem Seeweg) verzeichnet (UNHCR 18.12.2022). Die erhebliche Reduktion der Bearbeitungsrückstände und der Rückgang der Zahl der Neuankömmlinge führten dazu, dass sich der Fokus von den Inseln auf das Festland verschoben hat (EUAA 2022).

Trotz des Rückgangs der Asylanträge und der Zahl der im Laufe des Jahres erteilten erstinstanzlichen Entscheidungen werden weiterhin signifikante Verzögerungen in der ersten Instanz gemeldet (AIDA 5.2022).

Die Asylgesetze wurden 2020 und neuerlich im September 2021 verschärft. Zentrale Anliegen der neuen Regelungen sind u. a. eine Beschleunigung der Asylverfahren, eine Steigerung der Rückführungen abgelehnter Asylwerber sowie eine schärfere Trennung zwischen Flüchtlingen und Migranten (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden die verfahrensrechtlichen und materiellen Schutzmaßnahmen für Einzelpersonen weiter eingeschränkt. Die Änderungen weiten die Inhaftierungsmöglichkeiten bei Asyl- und Rückführungsverfahren aus und sehen die Schaffung neuer Einrichtungen vor, die mit einem System des kontrollierten Ein- und Auszugs die offenen Lager ersetzen sollten (AI 7.4.2021). Oftmals wurde im Laufe des Jahres die Praxis der sogenannten fiktiven Zustellung von erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen angewandt (AIDA 5.2022). Weiters ist vorgesehen, dass abgelehnte Asylwerber sofort in die Türkei oder ihr Herkunftsland zurückverbracht werden können. UNHCR sowie lokale und internationale NGOs kritisieren, die neuen Bestimmungen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2021; EUAA 2022).

Weiters macht es laut NGO-Angaben die Flüchtlingspolitik Athens vielen Migranten teilweise unmöglich, einen Asylantrag zu stellen. Die Möglichkeit, über Skype mit der Asylbehörde zu kommunizieren, wurde am 22. November 2021 vom griechischen Migrationsministerium abgeschafft; infolgedessen können sich Asylsuchende auf dem Festland nur noch in einem Aufnahme- und Identifizierungszentrum in Fylakio, nahe der türkischen Grenze, registrieren lassen. Dieser Ort ist für die meisten Flüchtlinge schwer oder gar nicht zu erreichen (DW 8.2.2022; vgl. RLS 11.2022).

Ferner in der Kritik steht die Bestimmung, dass für jeden Folgeantrag eine Gebühr in Höhe von 100 Euro pro Antragssteller und bei Familien eine Gebühr von 100 Euro pro Familienmitglied erhoben wird. Damit ist Griechenland der einzige EU-Mitgliedstaat, der eine Gebühr für die Folgeantragstellung erhebt (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 2.2022).

Quellen:

AI - Amnesty International: Griechenland 2020 (7.4.2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048854.html, Zugriff 12.1.2023

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 12.1.2023

DW - Deutsche Welle (8.2.2022): Greece: Refugees, asylum-seekers struggle to integrate, https://www.dw.com/en/greece-refugees-asylum-seekers-struggle-to-integrate/a-60687733, Zugriff 12.1.2023

EUAA - European Agency for Asylum (2022): Asylum Report 2022, https://euaa.europa.eu/publications/asylum-report-2022, Zugriff 12.1.2023

HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043593.html, Zugriff 12.1.2023

Infomigrants (31.8.2021): Greek lawmakers introduce tough new legislation on migration, https://www.infomigrants.net/en/post/34718/greek-lawmakers-introduce-tough-new-legislation-on-migration, Zugriff 12.1.2023

RLS - Rosa Lux Stiftung (11.2022): Atlas der Migration, https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/sonst_publikationen/atlasdermigration2022.pdf, Zugriff 12.1.2023

RSA/Pro Asyl - Refugee Support Aegean (2.2022): Greece arbitrarily deems Turkey a safe third country in flagrant violation of rights, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2022/02/RSA_STC_LegalNote_EN.pdf, Zugriff 12.1.2023

UNHCR - The UN Refugee Agency (18.12.2022): Refugee Situation. Greece, https://data.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5179, Zugriff 12.1.202

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 12.1.2023

Gesetzesänderungen (Dezember 2023)

Letzte Änderung 2024-01-30 15:56

Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten. Ziel der Gesetzesänderungen ist es, durch die Registrierung zumindest eines Teils der illegal im Land aufhältigen Migranten, Gesetzlosigkeit und Schwarzarbeit zu bekämpfen. Änderungen gibt es auch beim Asylverfahren (ÖB Athen 28.12.2023; vgl. IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023; TG 19.12.2023).

Aufenthaltserlaubnis

Vorgesehen ist die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Die Erteilung des Aufenthaltstitels kann scheinbar auf ebenfalls in Griechenland aufhältige Ehepartner, Eltern und minderjährige Kinder erstreckt werden, es besteht jedoch kein Recht auf Familienzusammenführung von außerhalb Griechenlands (die Details dieser Regelung scheinen noch unklar). Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden (auch hier sind die Details noch offen). Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023; vgl. IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023; TG 19.12.2023).

Verkürzte Wartezeit beim Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber

Eine weitere Änderung betrifft die Verkürzung der Wartezeit für den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber von sechs auf zwei Monate ab Einreichung des Asylantrags – unabhängig vom Stand des Asylverfahrens (ÖB Athen 28.12.2023; vgl. IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023).

Vereinfachtes Asylverfahren

Das sogenannte vereinfachte Asylverfahren, wonach bei Migranten aus Ländern mit einer Anerkennungsrate ab 95 % – derzeit Jemen, Eritrea, Sudan, Irak (Jesiden), die palästinensischen Gebiete sowie Syrien und Afghanistan (Letztere nur im Fall des individuellen Ausschlusses der Türkei als sicheres Drittland) – die zweite Befragung zu den individuellen Fluchtgründen entfällt, soll bereits in Anwendung sein. Es gibt derzeit keine Information zum Ablaufzeitpunkt dieser zeitlich begrenzten Maßnahme. Sie soll im kommenden Jahr evaluiert werden (ÖB Athen 28. 12.2023).

(Nähere Informationen zu den jüngsten Gesetzesänderungen bzw. deren Inkrafttreten folgen in Kürze; Anm. der Staatendokumentation).

Quellen:

IM - Infomigrants (22.12.2023): Greece passes law to grant undocumented migrants residency, https://www.infomigrants.net/en/post/52578/migration-policy-greece-to-lead-icmpd-in-2024https://www.infomigrants.net/en/post/54083/greece-passes-law-to-grant-undocumented-migrants-residency, Zugriff 29.1.2024

IOM Greece - International Organization for Migration (20.12.2023): IOM and UNHCR welcome new amendment facilitating access to labour for migrants and asylum-seekers, https://greece.iom.int/news/iom-and-unhcr-welcome-new-amendment-facilitating-access-labour-migrants-and-asylum-seekers, Zugriff 29.1.2024

TG - The Guardian (16.12.2023): Greece to legalise papers for thousands of migrants to counter labour shortage, https://www.theguardian.com/world/2023/dec/19/greece-to-legalise-papers-for-thousands-of-migrants-to-counter-labour-shortage, Zugriff 29.1.2024

ÖB Athen - Österreichische Botschaft Athen [Österreich] (28.12.2023): Bericht der ÖB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2024-01-31 13:14

Das Dublin-Verfahren wird von der Dublin-Einheit der Asylbehörde in Athen in Kooperation mit den regionalen Asylbehörden bearbeitet. EUAA, vormals EASO, unterstützt die Behörde beim Dublinverfahren (AIDA 5.2022).

Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden seit 2011 nach dem Urteil des EGMR im Fall "M.S.S. vs. Greece Belgium" und dem Urteil des EUGH in den beiden zusammenhängenden Fällen "C-411/10 und C-493/10 N.S. v. Secretary of State for the Home Department" in der Praxis weitgehend eingestellt (AIDA 5.2022).

Obwohl das griechische Asyl- und Aufnahmesystem weiterhin unter erheblichem Druck stand, wurde im März 2017 eine Wiederaufnahme von Rückführungen nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung von der Europäischen Kommission empfohlen; jedoch wurden in der Empfehlung Personen, die zu besonders schutzwürdigen Gruppen zählen, wie etwa unbegleitete Minderjährige, von Dublin-Überstellungen ausdrücklich ausgenommen (AIDA 5.2022).

Dublin-Rückkehrer sehen sich in Griechenland ernsthaften Schwierigkeiten gegenüber, sowohl was den erneuten Zugang zum Asylverfahren als auch die Aufnahmebedingungen, die von NGOs als praktisch nicht vorhanden bezeichnet werden, betrifft. Seit Einstufung der Türkei als sicheres Drittland im Jahr 2021 besteht für Dublin-Rückkehrer das Risiko, in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Antragsteller, die dem EU-Türkei-Abkommen vom 18. März 2016 unterliegen und die Inseln trotz der ihnen auferlegten geografischen Beschränkung verlassen haben, werden einer internen griechischen Polizei-Anordnung zufolge, bei Dublin-Rückkehr nach Griechenland, auf diese Insel zurückgeführt und ihr Antrag dort im beschleunigten Grenzverfahren geprüft (AIDA 5.2022).

Ein bemerkenswerter Anstieg (+55,5 %) bei der Zahl der eingehenden Dublin-Anfragen war 2021 für Griechenland zu verzeichnen (13.796 Anfragen gegenüber 8.869 Anfragen im Jahr 2020). Dies kann u. a. auf die Entscheidung Deutschlands zurückgeführt werden, Überstellungen nach Griechenland im Jahr 2021 wieder aufzunehmen. Deutschland hat im Laufe des Jahres 2021 10.427 Übernahmeersuchen an Griechenland gestellt (nicht vulnerable Asylwerber; in jedem Fall wurden Garantien für Aufnahmebedingungen, Unterbringung und Asylverfahren gefordert). In der Praxis wurde von Deutschland 2021 nur eine Überstellung nach Griechenland durchgeführt. Obwohl Griechenland bei den eingehenden Ersuchen 2021 insgesamt an dritter Stelle stand, wurden nur 2 Personen tatsächlich überstellt. Trotzdem die Europäische Kommission die Wiederaufnahme von Überstellungen nach Griechenland angeregt hat, führen verschiedene Staaten in der Praxis immer noch keine Überstellungen durch (z. B. Belgien, Malta und Portugal). Einige Länder wie Bulgarien, Ungarn, Rumänien und Slowenien, bemühen sich die Überstellungen wieder aufzunehmen, und stellen Ersuchen aus, haben diese aber bisher nicht ausgeführt (ECRE 9.2022).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023

ECRE – European Council on Refugees and Exiles (9.2022): The implementation of the Dublin III Regulation in 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/09/AIDA_Dublin-Update-2021.pdf, Zugriff 12.1.2023

Verfahren nach Wiedereinreise nach Griechenland

Letzte Änderung 2024-06-13 09:09

Die griechische Asylbehörde wird über die Ankunft von Personen informiert, die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland rücküberstellt werden. Die griechischen Behörden teilen daraufhin mit, ob Plätze in Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen und ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden kann. Die rücküberstellten Personen werden bei Ankunft in Griechenland am Flughafen durch die Polizei in Empfang genommen und an die Asylbehörde verwiesen (Raphaelswerk 12.2022).

Zuerst muss in Erfahrung gebracht werden, ob die betroffene Person während ihres laufenden Asylverfahrens aus Griechenland ausgereist ist oder ob sie vor der Ausreise noch kein Asylverfahren in Griechenland begonnen hatte. Je nach Fallkonstellation stehen unterschiedliche Schritte an (Raphaelswerk 12.2022).

1. Die Person hatte vor ihrer Ausreise noch keinen Asylantrag in Griechenland gestellt:

Sie teilt der Polizei bei Ankunft in Griechenland sofort mit, dass sie Asyl beantragen möchte. Sie wird dann an die Asylbehörde verwiesen, um den Asylantrag zu stellen (Raphaelswerk 12.2022).

1. 1 Unterbringung

Im Fall einer Rücküberstellung gemäß der Dublin-III-Verordnung müssen die griechischen Behörden den Behörden des jeweiliegen EU-Mitgliedstaates zusichern, dass die rückgeführte Person in Einklang mit den europäischen Normen untergebracht werden kann (Raphaelswerk 12.2022).

Bevor eine Dublin-Überstellung stattfindet, setzt sich die griechische Dublin-Einheit mit dem Erstaufnahmezentrum in Verbindung, um die Unterbringung der rückkehrenden Person zu regeln. Bei der Ankunft am Flughafen wird der Antragsteller von der griechischen Dublin-Einheit mit Hilfe eines Dolmetschers über seinen Aufenthaltsort informiert (EUAA 9.5.2023).

Die materiellen Aufnahmebedingungen (Lebensmittel, Kleidung, Non-Food-Artikel und eine finanzielle Unterstützung) werden bei der Registrierung in einem der Unterbringungszentren gewährt (EUAA 9.5.2023).

Informationen über die materiellen Aufnahmebedingungen können persönlich von der Aufnahme- und Identifizierungsstelle oder von der Asylbehörde (bei Einreichung des Asylantrags) oder von in Griechenland tätigen NGOs und internationalen Organisationen (z. B. IOM und UNHCR) eingeholt werden. Einschlägige Informationen sind auch auf der Website des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl zu finden (EUAA 9.5.2023).

Je nach den verfügbaren Kapazitäten und den Bedürfnissen der Dublin-Rückkehrer (Vulnerabilität, Familienstand, gesprochene Sprache usw.) kann die Zuweisung einer Unterkunft innerhalb von einigen Tagen bis zu einigen Wochen erfolgen. Der Antrag auf Unterbringung muss auf jeden Fall bei der Aufnahme- und Identifizierungsstelle eingereicht werden. Dieser wird auf Zulässigkeit geprüft (gültiger Asylantrag) und auf der Grundlage der Schutzbedürftigkeit und/oder besonderer Aufnahmebedürfnisse eingestuft (EUAA 9.5.2023).

In den Unterbringungszentren werden unmittelbar nach der Ankunft und Registrierung Lebensmittel und Non-Food-Artikel bereitgestellt. Eine monatliche finanzielle Unterstützung wird Dublin-Rückkehrern etwa 1,5-2 Monate später gewährt (EUAA 9.5.2023).

Für weitere Informationen zum Thema Aufnahmebedingungen siehe Kapitel 6.

2. Die Person hatte bereits einen Asylantrag in Griechenland gestellt und ist während des Asylverfahrens aus Griechenland ausgereist:

Über den Asylantrag wurde positiv entschieden:

oEs wurde ein Schutzstatus gewährt. Die Person hat einen Aufenthaltsstatus in Griechenland. Bei Rückkehr nach Griechenland muss sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatte. Diese wird bei der griechischen Polizei beantragt. Dazu ist eine Bestätigung der zuständigen griechischen Asylbehörde erforderlich (Raphaelswerk 12.2022).

Über den Asylantrag wurde noch nicht entschieden:

oAsylsuchende sind verpflichtet, in Griechenland zu bleiben, bis ihr Asylantrag bearbeitet wurde. Wenn sie das Land ohne Erlaubnis der Asylbehörde vorher verlassen haben, kann dies als Rücknahme des Asylantrags gewertet werden.

oDie Person muss daher sofort nach der Rückkehr mit der Asylbehörde Kontakt aufnehmen und erklären, dass weiterhin Interesse an der Bearbeitung des Asylantrags besteht. Die Asylbehörde wird dann entscheiden, ob sie den Antrag weiter bearbeitet, und gegebenenfalls zu einer Anhörung einladen.

oSind seit Einstellung des Asylverfahrens weniger als neun Monate vergangen, kann das ursprüngliche Verfahren wiederaufgenommen werden. Andernfalls muss ein Folgeantrag gestellt werden. Bei negativer Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden (Raphaelswerk 12.2022).

Der Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt:

oInnerhalb der im Bescheid genannten Frist kann Berufung gegen die Ablehnung eingelegt werden. Wenn bereits vor der Abreise aus Griechenland Berufung eingelegt wurde, wird die griechische Asylbehörde den Antrag erneut untersuchen und gegebenenfalls zu einer Anhörung einladen (Raphaelswerk 12.2022).

2. 1 Aufenthaltserlaubnis

Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrende zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022).

Die Aufenthaltserlaubnis wird benötigt, um eine Sozialversicherungsnummer zu beantragen. Ohne diese hat man keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt (Raphaelswerk 12.2022).

Rückkehrende sollten sich zur Unterstützung an eine der zahlreichen Beratungsstellen wenden. Informationen der Asylbehörde zur Beantragung bzw. Erneuerung (auch per E-Mail möglich) einer Aufenthaltserlaubnis in verschiedenen Sprachen findet sich unter dem folgenden Link: https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/adeies-diamonis (Raphaelswerk 12.2022).

Für weitere Informationen zum Thema Dokumente für Schutzberechtigten siehe Kapitel 7.

2. 2 Unterbringung

International Schutzberechtigte sind hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum anderen Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. Über das HELIOS-Programm können international Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Mietzuschüsse erhalten. Aus anderen EU-Ländern abgeschobene anerkannte Schutzberechtigte erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht und erhalten keine Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung. Ihnen droht in der Regel die Obdachlosigkeit (Raphaelswerk 12.2022). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB 24.11.2023). Für weitere Informationen zum Thema Unterbringung von Schutzberechtigten siehe Kapitel 7.

Staatliche Unterkünfte sind Asylwerbern vorbehalten. Schutzberechtigte müssen diese binnen 30 Tagen nach ihrer Anerkennung verlassen. Danach sind sie oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern, ohne Elektrizität und fließendes Wasser. Es gibt jedoch ein paar staatliche Einrichtungen und NGOs, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben. Eine Liste der NGOs, Einrichtungen, Vereine und Communitys inkl. Kontaktdaten findet sich im Kapitel 8 (Raphaelswerk 12.2022).

Nach Angaben von NGOs hatten anerkannte Flüchtlinge, die auf Grundlage der Dublin-II-Verordnung aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Griechenland zurückgeschickt wurden, Probleme, die notwendigen Ausweisdokumente zu bekommen, die Voraussetzung waren für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Unterkunft und anderen Diensten (AI 28.3.2023).

Quellen:

AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Griechenland 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094492.html, Zugriff 3.6.2024

EUAA - European Union Agency for Asylum (formerly: European Asylum Support Office, EASO), Greek Asylum Service (9.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Greece, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_el.pdf, Zugriff 3.6.2024

Raphaelswerk e.V. - Raphaelswerk eingetragener Verein (12.2022): Griechenland: Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, file:///home/re5288/Downloads/GR_12_2022_DublinRueckueberstellung_Info_RaphaelswerkeV-4.pdf, Zugriff 3.6.2024

VB des BM.I Griechenland [Österreich] (24.11.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2023-01-16 16:29

Auch im Jahr 2021 wurden weiterhin Fälle sogenannter Pushbacks in die Türkei (entlang der Landgrenze und auf See) gemeldet, die unter anderem von UNHCR, Europarat, IOM, dem griechischen Ombudsmann und Organisationen der Zivilgesellschaft heftig kritisiert wurden. Aus mehreren Berichten geht hervor, dass Pushbacks zu einer gängigen Praxis geworden sind (AIDA 5.2022; vgl. IRC 9.2022). Über gewaltsame Praktiken, willkürliche Inhaftierung und sogar Todesfälle wurde berichtet. Es gibt keinen unabhängigen Grenzüberwachungsmechanismus. Kritiker meinen, das griechische Asylgesetz (IPA) setze Asylwerber einem Refoulement-Risiko aus (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).

Der griechische Minister für Migration und Asyl berichtete im September 2022, dass seit Jahresbeginn 154.102 irreguläre Migranten am Grenzübertritt gehindert worden seien. Pushbacks bestritt er (ECRE 9.9.2022).

Die griechischen Behörden haben in mehreren Fällen auch Personen unter Missachtung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gemäß Regel 39 ("Vorläufige Maßnahmen des EGMR bei drohenden Abschiebungen") der Verfahrensordnung des Gerichtshofs angeordneten einstweiligen Maßnahmen, Personen unrechtmäßig aus dem Staatsgebiet ausgewiesen. In anderen Fällen wurden Migranten noch vor Abschluss der Verfahren nach Regel 39 zurückgewiesen. Der griechische Ombudsmann hat das griechische Parlament 2021 informiert, dass er über 50 Push-Back-Vorfälle untersucht, die mehr als 10.000 Menschen betreffen (RSA 6.2022).

Im Zeitraum 2020-2021 verzeichnete UNHCR 539 Vorfälle informeller Pushbacks an Land- und Seegrenzen, betreffend mindestens 17.000 Menschen und damit einhergehend potenzielle Verstöße gegen eine Reihe von Rechten, darunter den Schutz vor Refoulement. Die betroffenen Personen sollen sich in den meisten Fällen bereits im griechischen Hoheitsgebiet, einschließlich der Hoheitsgewässer oder unter griechischer Gerichtsbarkeit befunden haben. Bei deren Aufgriff wurden sie zwar der Kontrolle den griechischen Behörden unterstellt, jedoch sollen diese trotzdem informell abgeschoben worden sein. Die Schwere und Häufigkeit der gemeldeten Vorfälle sowie die Glaubwürdigkeit und Konsistenz der (vom UNHCR) gesammelten Berichte, deute möglicherweise auf schwerwiegende Verstöße gegen die internationalen Menschen- und die EU-Grundrechte hin (UNHCR 7.2022).

Eine der wichtigsten Änderungen im griechischen Asylsystem im Jahr 2021 betrifft die Ausweitung des Konzepts der sicheren Drittstaaten. Am 7. Juni 2021 wurde ein gemeinsamer Ministerbeschluss erlassen (JMD 42799/2021), der die Türkei für Asylwerber aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch und Somalia als sicheres Drittland ausweist (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Syrer, Afghanen und Somalis hatten 2020 die höchsten Anerkennungsraten in Griechenland. 2021 wurden über 4.000 Entscheidungen auf Basis des JMD 42799/2021 gefällt, davon waren 19 Anträge von Syrern, Afghanen, Somalis, Pakistanis und Bangladeschis unzulässig, 1.140 hingegen zulässig. NGOs haben dennoch im Oktober 2021 beim Staatsrat einen Antrag auf Annullierung des Ministerbeschlusses gestellt, der noch anhängig ist (AIDA 5.2022). Die Türkei weigert sich seit März 2020, Rückführungen aus Griechenland zu akzeptieren, dennoch wird der Minsterratsbeschluss seitens der griechischen Behörden JMD 42799/2021 weiter angewandt. Berichten zufolge wurden drei von vier Anträgen, die auf der Grundlage der nationalen Liste der sicheren Drittstaaten bearbeitet wurden, als zulässig erachtet. Von den unzulässigen Fällen stellten viele Folgeanträge, von denen wiederum viele erneut als unzulässig abgewiesen wurden, diesmal wegen fehlender neuer Elemente. Am 2. September 2022 gewährte die griechische Asylbehörde zwei syrischen Folgeantragstellern den Flüchtlingsstatus, weil das Verwaltungsgericht von Rhodos erkannt hatte, dass die Unfähigkeit zur Rückkehr in die Türkei ein neues Element darstelle (ECRE 9.9.2022).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (9.9.2022): Greece: Government States 150,000 People have been Averted but Denies Pushbacks, ‘Safe Third Country’ Inadmissibility Decisions Continue as Hate Crimes are On the Rise in Türkiye, https://ecre.org/greece-government-states-150000-people-have-been-averted-but-denies-pushbacks-safe-third-country-inadmissibility-decisions-continue-as-hate-crimes-are-on-the-ris/, Zugriff 10.1.2023

IRC – International Rescue Committee (9.2022): Afghans in Greece, a story of strength, resilience and survival, https://eu.rescue.org/sites/default/files/2022-09/IRC_Hellas_Afghans_in_Greece_EN_0.pdf, Zugriff 12.1.2023

RSA – Refugee Support Aegean (6.2022): Systemic breaches of the rule of law and of the EU asylum acquis at Greece’s land and sea borders, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2022/06/Greece_CSO_Briefing_LIBE-1.pdf, Zugriff 12.1.2023

UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (7.2022): Submission by the Office of the United Nations High Commissioner for Refugeesin the case of S.A.A. and Others v. Greece (No. 22146/21) before the European Court of Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079716/62f39cb44.pdf, Zugriff 12.1.2023

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 12.1.2023

Versorgung

Letzte Änderung 2023-01-16 13:28

Die Zahl der Migranten und Flüchtlinge war nach Angaben der griechischen Regierung bereits im Dezember 2021 auf ganz Griechenland bezogen im Vergleich zu 2020 um 49 % zurückgegangen (IM 31.1.2022). Inzwischen gibt es in den griechischen Flüchtlingslagern, die noch vor einigen Jahren völlig überbelegt waren, viele freie Plätze. Während vor drei Jahren noch 92.000 Geflüchtete in 121 Unterkünften lebten, sind es heute nur noch 15.000 in 33 verbliebenen Lagern (RND 4.1.2023).

Das Gesetz sieht vor, dass Asylwerbern mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis Leistungen wie Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Bildung und Gerichtsverfahren gewährt werden (USDOS 12.4.2022). Die Unterstützung kann in Form von Sachleistungen oder finanziellen Zuwendungen bereitgestellt werden. Wird die Unterbringung in Form von Sachleistungen bereitgestellt, so kann diese eine oder eine Kombination der folgenden Formen annehmen: a) Unterbringung von Antragstellern während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz an der Grenze oder in Transitzonen; b) Unterbringung in entsprechend angepassten öffentlichen oder privaten Gebäuden; c) Unterbringung in Privathäusern, Wohnungen und Hotels, die für Wohnzwecke angemietet werden (AIDA 5.2022).

Asylwerber haben nach sechs Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt, in der Praxis gibt es beim Zugang zu (legaler) Arbeit jedoch verschiedene Hindernisse (AIDA 5.2022).

Seit Ende 2021 steht mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein Programm zur Verfügung, das Asylwerber (und Asylberechtigte) bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. unterstützen soll (UNHCR 31.3.2022).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023

IM – Info Migrants (31.1.2022): Greek Islands: Migrant population down by 79%, https://www.infomigrants.net/en/post/38228/greek-islands-migrant-population-down-by-79, Zugriff 10.1.2023

RND - Redaktionsnetzwerk Deutschland (4.1.2023): Geflüchtete verlieren in Griechenland ihre Wohnungen, https://www.rnd.de/politik/griechenland-fluechtlinge-verlieren-ihre-wohnungen-W34VTQFGFZALBOVJIV6PPSFTEM.html, Zugriff 13.1.2023

UNHCR – The UN Refugee Agency (31.3.2022): ADAMA: A Centre helping refugees to become self-reliant, https://www.unhcr.org/gr/en/25537-adama-a-centre-helping-refugees-to-become-self-reliant.html, Zugriff 10.1.2023

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 9.1.2023

Unterbringung auf dem Festland

Letzte Änderung 2023-01-16 13:37

Die Unterbringung sowie Unterstützungsleistungen auf dem Festland stellen sich wie folgt dar:

Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs)

Auf dem Festland gibt es ein RIC in Evros an an der Landgrenze zur Türkei. (Weitere fünf RICs gibt es auf den Inseln der nördlichen Ägäis; auf Lesbos, Chios, Leros, Kos und Samos.) Die Migranten halten sich vorübergehend in den RICs auf, bis ihr Aufnahme- und Identifizierungsverfahren abgeschlossen ist und sie internationalen Schutz beantragt haben. Während ihres Aufenthalts in den RICs unterliegen sie einer Bewegungsbeschränkung von maximal 25 Tagen (AIDA 5.2022; vgl. IOM 12.1.2023); danach können sie in andere Unterbringungsstrukturen auf dem griechischen Festland verlegt werden. Unterstützung vor Ort wird auch durch andere Akteure wie IOM, UNHCR und NGOs geleistet. Nach der Identifizierung bei der Ankunft werden die betreffenden Personen in den Strukturen untergebracht und mit Nahrungsmitteln und andere Hilfsgütern versehen. Zudem erhalten sie psychosoziale und gesundheitliche Unterstützung, Informationen über rechtliche Verfahren, z. B. zu Asylanträgen (IOM 12.1.2023). 2020 gab es etwa 6.178 Unterbringungsplätze in den RIC (AIDA 5.2022).

Offene Unterkünfte

Diese Unterbringungszentren nehmen Personen auf, die internationalen Schutz beantragt haben, manchmal auch solche, die diesen bereits genießen, einschließlich Migranten in prekären Situationen. Die Mehrheit der aufgenommenen Migranten wird vom griechischen Aufnahme- und Identifizierungsdienst (RIS) von den RIC zu den offenen Unterkünften transferiert. Es gibt jedoch auch eine beträchtliche Anzahl von Migranten, die auf unorganisierte und spontane Weise in den offenen Unterbringungszentren ankommen und eine Unterkunft suchen: Solche Fälle werden offiziell angenommen und nach Genehmigung durch den RIS in den Zentren registriert. Für den laufenden Betrieb der offenen Unterbringungsstellen ist hauptsächlich der RIS zuständig, der hierbei von mehreren Organisationen wie IOM, UNICEF, UNHCR und NGOs sowie durch finanziellen Zuwendungen seitens der Europäischen Kommission unterstützt wird. Im Dezember 2022 lebten etwa 9.500 Migranten in diesen Zentren des griechischen Festlandes (IOM 12.1.2023).

Die zur Verfügung gestellten Leistungen umfassen unter anderem eine Unterstützung der Begünstigten bei Ankunft, Aufnahme und Abreise, die Bereitstellung von Mahlzeiten und Nahrungsmitteln, Bargeldunterstützung, Sicherheitsmaßnahmen, weiters Unterstützung beim Zugang zum lokalen Sozialhilfesystem und den damit verbundenen Rechten und Leistungen (z. B. Sozialhilfe für Behinderte, Solidaritätszuschuss (KEA), Maßnahmen zu psychischer Gesundheit und psychosoziale Unterstützung (MHPSS), weiters Rechtsberatung bzw. Rechtshilfe insbesondere hinsichtlich der Beantragung von internationalem Schutz sowie medizinische Versorgung, die Einrichtung sicherer Räume für Kinder und Frauen durch spezialisiertes und geschultes Personal (Moderatoren und Dolmetscher), die Begleitung und kulturelle Vermittlung öffentlicher Dienste durch spezielle Kulturmittler und die Bereitstellung von Dolmetscherdiensten in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (außerhalb des Standorts) und medizinischem Personal an den Standorten in Zusammenarbeit mit METAdrasi (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.b).

Die Bedingungen in den verschiedenen Lagern auf dem Festland variieren, sind jedoch insgesamt besser als auf den Inseln. Aufgrund von Personalmangel, pandemiebedingten Einschränkungen, Lücken im Verfahren zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit, der räumlichen Abgeschiedenheit der Unterkünfte (Lager) und anderen bürokratischen Hindernissen haben Asylwerber trotzdem nur begrenzten Zugang zu Gesundheits-, Bildungs-, Rechts- und anderen Dienstleistungen (USDOS 12.4.2022; vgl. AIDA 5.2022). Auch im Winter 2020/21 wurden die Lebensbedingungen in mehreren Lagern als äußerst mangelhaft bezeichnet (AIDA 5.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Im Winter 2022/23 kann die Versorgungsunsicherheit mit Strom v. a. im Ritsona Camp zu Problemen führen (AIDA 5.2022).

ESTIA II-Programm

Das ESTIA II Programm wurde formell am 31.12.2022 eingestellt (IOM 12.1.2023).

(für weiterführende Informationen siehe Kapitel "Schutzberechtigte", Anm.)

Migrantenintegrationszentren (KEM)

Unterstützung wird Asylwerbern (und auch anerkannten Flüchtlingen) in sogenannten Migrantenintegrationszentren (KEM) geboten. Diese Zentren fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren und sind in folgenden Gemeinden in Griechenland verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.a).

Angeboten werden Informationen und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen (Information über rechtliche Verfahren, psychosoziale Unterstützung, Infos zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z. B. NGOs, Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, Sprachkurse für Erwachsene,...), weiters die Weiterleitung von Anfragen an zuständige Institutionen, Dienste und Behörden wie etwa Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen. Zusätzlich werden Kurse der griechischen Sprache und Kultur sowie EDV angeboten. (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.a)

Sozialleistungen des Nationalen Zentrums für soziale Solidarität (EKKA)

Das Hellenische Nationale Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) betreibt Frauenhäuser in Athen und Thessaloniki. Diese nehmen alleinstehende Frauen oder Mütter mit Kindern auf, die Opfer von Gewalt, Menschenhandel oder Obdachlosigkeit geworden sind. Das Generalsekretariat für Demografie, Familienpolitik und Gleichstellung der Geschlechter des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten betreibt 18 Schutzeinrichtungen für weibliche Gewaltopfer und ihre Kinder. Diese nehmen Frauen auf, die von Beratungsstellen, kommunalen Sozialdiensten und EKKA überwiesen werden. Die Unterkünfte der EKKA und die Frauenhäuser des Generalsekretariats stehen Asylwerbern und Schutzberechtigten zur Verfügung (IOM 12.1.2023).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023

HR – Hellenic Republic – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (o.D.a): Migrant Integration Centers, https://migration.gov.gr/en/kentra-entaxis-metanaston/, Zugriff 12.1.2023

HR – Hellenic Republic – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (o.D.b): Facilities - Temporary Reception, https://migration.gov.gr/en/ris/perifereiakes-monades/domes/, Zugriff 12.1.2023

IOM – International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece - update, per E-Mail

ProAsyl/RSA - Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA) (4.2021): Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Stellungnahme-International-Schutzberechtigt-Griechenland-PRO-ASYL_RSA-April-2021.pdf, Zugriff 10.1.2023

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 9.1.2023

Unterbringung auf den Ägäischen Inseln (Hotspots)

Letzte Änderung 2023-01-16 13:39

Die Ankünfte über das Meer sind im Vergleich zu den Vorjahren stark zurückgegangen, was zu einer geringeren Zahl von Migranten auf den griechischen Ägäis-Inseln geführt hat (AI 29.3.2022; vgl. UNO-FH o.D.).

Auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos bestehen fünf Aufnahme- und Identifizierungszentren (RIC). Im Laufe des Jahres 2021 wurden die RICs auf Samos, Leros und Kos in "geschlossene Zentren mit kontrolliertem Zugang zu den Inseln (CCACI)" umgewandelt (SRF 23.11.2022). Bei diesen neuen Lagern handelt es sich um geschlossene, stark überwachte Strukturen (Euromed o.D., vgl. AI 2.12.2021). Für 2022 waren zwei weitere geschlossene Zentren für den kontrollierten Zugang zu den Inseln (CCACI) auf Lesbos und Chios vorgesehen (AIDA 5.2022). Laut aktuellen Informationen soll die Eröffnung dieser Lager 2023 erfolgen (SRF 23.11.2022).

UNHCR, NGOs und Hilfsorganisationen haben Bedenken geäußert, dass die neuen Lager an abgelegenen Orten errichtet werden und fordern die EU und die griechische Regierung auf, die Pläne zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit in den Lagern aufzugeben (TNH 5.10.2021, vgl. France24 18.9.2021, vgl. DS 19.9.2021, bpb 5.5.2022).

Am 31. Dezember 2021 lag die nominelle Kapazität der Aufnahmeeinrichtungen auf den Inseln bei 14.981 Plätzen, einschließlich der Unterkünfte für unbegleitete Minderjährige. Die nominale Kapazität des RIC von Chios und der kontrollierten Zentren Die nominale Kapazität des RIC Chios und der geschlossenen Zentren betrug 6.374, während 1.353 Personen dort untergebracht waren. Weitere 1.863 Personen waren untergebracht in dem provisorischen Lager Mavrovouni, das eine nominelle Kapazität von 8.000 Plätzen hatte (AIDA 5.2022).

Das Gesetz sieht den Zugang zu Dienstleistungen wie Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Bildung und Justiz vor, sobald der Flüchtlings- oder Asylwerberstatus offiziell ist. Aufgrund von Personalmangel, pandemiebedingten Einschränkungen, Lücken im Verfahren zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit und anderen bürokratischen Hindernissen hatten Asylwerber nur begrenzten Zugang zu Gesundheits-, Bildungs-, Rechts- und anderen Dienstleistungen (USDOS 12.4.2022).

Ausreichende sanitäre Einrichtungen sind oftmals nicht gegeben; auch lässt der Zugang zu wichtigen Informationen über das Asylverfahren immer wieder zu wünschen übrig. Insbesondere die Wintermonate sind für Flüchtlinge, die in Zelten und Behelfsunterkünfte leben, schwierig (UNO-FH o.D.). Zudem stellen Gewalt und mangelnde Sicherheit erhebliche Risiken dar. Erschwert wird die Situation durch die angeschlagene psychische Gesundheit zahlreicher Asylwerber (AIDA 5.2022).

Im Laufe des Jahres 2021 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in mindestens 13 Fällen einstweilige Anordnungen bezüglich der Lebensbedingungen von schutzbedürftigen Menschen, die in den Migrantenlagern auf den Inseln festsitzen, und forderte die dringende Verlegung von Einzelpersonen und ihren Familien in sicherere Unterkünfte sowie ihren sofortigen Zugang zu dringend benötigter medizinischer Versorgung. In den meisten Fällen haben die Behörden nicht gehandelt (HRW 13.1.2022).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023

AI – Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights; Greece 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070381.html, Zugriff 11.1.2023

AI – Amnesty International (02.12.2021): Greece: Asylum seekers being illegally detained in new EU-funded camp, https://www.ecoi.net/de/dokument/2064756.html, Zugriff 11.01.2023

bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (5.5.2022): Die ägäischen Inseln: von Räumen des Transits zu Räumen der Immobilisierung, https://www.bpb.de/themen/migration-integration/kurzdossiers/507938/die-aegaeischen-inseln-von-raeumen-des-transits-zu-raeumen-der-immobilisierung/#node-content-title-3, Zugriff 10.01.2023

DS - Der Standard (19.9.2021): Neues Migrationszentrum auf Samos eröffnet, https://www.derstandard.at/story/2000129756757/neues-eu-migrationszentrum-auf-samos-eroeffnet, Zugriff 12.1.2023

Euromed Rights (o.D.): Migrants and refugees in Greece, https://euromedrights.org/migrants-and-refugees-in-greece/, Zugriff 12.1.2023

France24 (18.9.2021): Greece to open new ‘controlled’ migrant camp as rights groups criticise restrictions, https://www.france24.com/en/europe/20210918-greece-to-open-new-controlled-migrant-camp-as-rights-groups-criticise-restrictions, Zugriff 12.1.2023

HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068586.html, Zugriff am 11.1.2023

SRF – Schweizer Rundfunk (23.11.2022): Griechenland - Flüchtlingslager auf Samos: «Es ist ein umstrittenes Konzept», https://www.srf.ch/news/international/griechenland-fluechtlingslager-auf-samos-es-ist-ein-umstrittenes-konzept, Zugriff 10.01.2023

TNH – The New Humanitarian (5.10.2021): Greece says migration crisis over; refugees beg to differ, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2021/10/5/Greece-says-migration-crisis-over-refugees-beg-to-differ, Zugriff 12.1.2023

UNO-FH – Uno-Flüchtlingshilfe Deutschland (o.D.): Flüchtlinge in Griechenland, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/griechenland, Zugriff 24.2.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 9.1.2023

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-01-16 13:44

Das griechische Gesundheitssystem ist ein gemischtes System, das sowohl Elemente des öffentlichen als auch des privaten Sektors umfasst. Im öffentlichen Sektor gibt es ein nationales Gesundheitsdienstsystem und ein Modell der sozialen Krankenversicherung (IOM 25.3.2022).

Jeder Schutzberechtigte und Asylwerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (IOM 25.3.2022; vgl. UNHCR o.D.c). Im Falle eines medizinischen Notfalls, der eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordert, erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses (IOM 25.3.2022).

Trotz der insgesamt günstigen rechtlichen Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsleistungen in der Praxis jedoch durch erhebliche Ressourcen- und Kapazitätsengpässe sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert, da der öffentliche Gesundheitssektor nach einem Jahrzehnt der Wirtschaftskrise und Sparmaßnahmen sowie drastischen Budgetkürzungen für öffentliche Krankenhäuser unter extremem Druck steht und nicht über die Kapazitäten verfügt, um den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen zu decken (AIDA 5.2022). Weiters behindert der Mangel an Dolmetschern in den meisten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Sozialkliniken usw.) den Zugang von Asylwerbern zur Gesundheitsversorgung. Zusätzlich wurde der Zugang zum Gesundheitswesen lange Zeit durch die Weigerung der zuständigen Beamten, Asylwerbern eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) auszustellen, die de facto Voraussetzung für den Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem war, behindert (AIDA 5.2022).

Asylsuchende erhalten eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber zusätzlich zu seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber seit Anfang 2020 Zugang zu kostenfreier notwendiger Gesundheitsversorgung (AIDA 5.2022, vgl. REF 21.11.2022) inklusive pharmazeutischer und krankenhausärztlicher Versorgung, gegebenenfalls auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung. Die PAAYPA wird automatisch deaktiviert, wenn der Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet verliert bzw. ein Antrag auf Asyl oder subsidiären Schutz abgelehnt wird. Der Begünstigte verliert damit seinen Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen (AIDA 5.2022; vgl. IOM 25.3.2022). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anm.) umgewandelt (REF 21.11.2022), wodurch die betreffende Person analog zu griechischen Staatsbürgern Zugang zur medizinischen Versorgung erhält (IOM 25.3.2022).

Während der Pandemie gab es Probleme, da die Antragsteller aufgrund der eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten und Lock-Downs ihre PAAYPA nicht verlängern lassen konnten. Im Gegensatz zu anderen Dokumenten war hier keine automatische Verlängerung vorgesehen. Diese Probleme scheinen nun weitgehend gelöst zu sein. 80 % der Anspruchsberechtigten sind im Besitz einer PAAYPA und es werden Anstrengungen unternommen, auch die verbleibenden 20 % zu erfassen (AIDA 5.2022).

In Notfällen sind jedenfalls sämtliche öffentlichen medizinischen Bereiche aufgrund der aktuellen Gesetzgebung verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) und unabhängig vom rechtlichen Status der betreffenden Person medizinische Hilfe zu leisten (REF 21.11.2022).

Das Gesetz sieht den Zugang zu Gesundheitsversorgung vor, sobald der Status eines Flüchtlings oder Asylwerbers offiziell ist. Aufgrund von Personalmangel, pandemiebedingten Einschränkungen, Lücken im Verfahren zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit und anderen bürokratischen Hindernissen haben Asylwerber nur begrenzten Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Die Flüchtlinge berichteten über Schwierigkeiten bei der Beschaffung des für die medizinische Versorgung erforderlichen Gesundheitsbuchs. Einige Asylwerber, die an chronischen Krankheiten litten, hatten Probleme, die erforderlichen Medikamente zu erhalten. Am 21. Juli 2021 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Entscheidung, in der er die Regierung verpflichtete, drei Asylwerbern, die im RIC Kara Tepe schwer erkrankt waren, eine angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen (USDOS 12.4.2022).

NGOs, die sich für die Öffnung des Zugangs zu Covid-19-Impfstoffen für Menschen ohne Papiere einsetzen, berichten über anhaltende Probleme. Eine im Oktober 2021 verabschiedete Rechtsvorschrift erweiterte die Möglichkeiten für Migranten ohne Papiere, sich für die Covid-19-Impfung anzumelden und die entsprechende Bescheinigung zu erhalten, und führte Schutzvorkehrungen gegen die Abschiebung ein. Im Dezember 2021 gestattete ein Ministerialbeschluss zivilgesellschaftlichen Akteuren die Verabreichung von Covid-19-Impfstoffen an gefährdete Personen, einschließlich Menschen ohne Papiere (AI 29.3.2022). Personen ohne Papiere und Staatenlose können sich für eine vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAMKA) registrieren und ihre Impfung buchen. Sie werden nicht abgeschoben, wenn sie sich für die Impfung anmelden. Migranten ohne Aufenthaltstitel erhalten eine PAMKA ausschließlich für die COVID-19-Impfung, den Erhalt der entsprechenden Bescheinigung und für den Erhalt von COVID-19-Selbsttests (CoE-ECRI 22.9.2022).

Seit 2016 hat die Regierung an verschiedenen Standorten im ganzen Land ein paralleles Gesundheitsprogramm für Flüchtlinge und Migranten eingerichtet. Das aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der EU finanzierte Programm "PHILOS - Emergency health response to refugee crisis" des Gesundheitsministeriums wird vom Hellenic Center for Disease Control and Prevention (HCDCP) umgesetzt und bietet den in Aufnahmezentren lebenden Menschen gesundheitsbezogene und psychosoziale Dienste an (IOM 25.3.2022; vgl. NPHO o.D.). Das Programm wurde im ersten Quartal 2022 auf politischen Druck hin verlängert (ECRE 11.3.2022; vgl. IM 28.2.2022). Darüber hinaus bieten mehrere NGOs wie etwa wie MSF - Ärzte ohne Grenzen (https://msf.gr/), Ärzte der Welt (https://mdmgreece.gr/en/) oder das Hellenische Rote Kreuz (www.redcross.gr/) medizinische Grundversorgung an (IOM 25.3.2022).

Quellen:

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Greece 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070381.html, Zugriff 11.1.2023

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023

CoE-ECRI – Council of Europe – European Commission against Racism and Intolerance (22.9.2022): ECRI Report on Greece (sixth monitoring cycle), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079085/GRC-CbC-VI-2022-028-ENG-color.pdf, Zugriff 15.11.2022

ECRE (11.3.2022): Greece: Civil Society Organisations Demand EU Action on Third Country Concept, Pushbacks Continue with Frontex Involvement, Ukrainians Receive Access to Housing, Medical Care and Work While Regular Reception Remains Dire, https://ecre.org/greece-civil-society-organisations-demand-eu-action-on-third-country-concept-pushbacks-continue-with-frontex-involvement-ukrainians-receive-access-to-housing-medical-care-and-work-while-regular-re/, Zugriff 12.1.2023

IM - Info Migrants (28.2.2022): Greece: Thousands of refugees set to lose health benefits, https://www.infomigrants.net/en/post/38828/greece-thousands-of-refugees-set-to-lose-health-benefits, Zugriff 12.1.2023

IOM – International Organization for Migration (25.3.2022): Information on the situation for migrants in Greece, übermittelt per email vom 25.3.2022, liegt bei der Staatendokumention auf

NPHO - National Public Health Organization [Griechenland] (o.D.): Philos, https://eody.gov.gr/en/philos/, Zugriff 4.4.2022

REF - Refugee.info (21.11.2022): Health Insurance, https://greece.refugee.info/en-us/articles/4985624835479, Zugriff 8.1.2023

UNHCR – The Refugee Agency (o.D.c): Help Greece. Access to Healthcare, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare/, Zugriff 12.01.2023

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 9.1.2023

Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2024-06-13 09:12

Im Jahr 2021 wurden 16.588 Personen in erster Instanz internationaler Schutz gewährt (AIDA 5.2022).

Ein Monat nach der Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis auf drei Monate verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (AIDA 5.2022; vgl. SEM 31.10.2022). Administrative und bürokratische Hindernisse, das Fehlen geeigneter staatlicher Maßnahmen, die ineffektive Umsetzung der Gesetze und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise behindern jedoch Schutzberechtigte bei der Ausübung ihrer Rechte (AIDA 5.2022).

Aufenthaltserlaubnis (ADET) (auch Residence Permit Card - RPC genannt)

Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU) benötigt, dieser darf nicht älter als sechs Monate sein (SFH 3.8.2022). Beim ADET-Bescheid handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. In diesem Fall müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen (ProAsyl/RSA 4.2021).

Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, COVID-bedingt möglicherweise aber auch länger. Nach Abnahme der Fingerabdrücke kann es bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate dauern. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 7.4.2022).

Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (SFH 3.8.2022; vgl. AIDA 5.2022). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr. Grund dafür sind Arbeitsrückstände und das langsame Verfahren. Für die Dauer der Verlängerung erhalten die betroffenen Personen kein Dokument, das ihren Status belegen könnte. Hinzu kommt, dass die Aufenthaltserlaubnis auf das Datum des ADET-Bescheides ausgestellt wird, im Fall der einjährigen Bewilligungen für subsidiär schutzberechtigte Personen ist die Bewilligung bei deren Erteilung deshalb oftmals bereits abgelaufen. Die Aufenthaltserlaubnis ist Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen, aber auch für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuernummer, weiters für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten – oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (SFH 3.8.2022; vgl. VB 7.4.2022).

Reisedokument

Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit für Erwachsene fünf Jahre, für Minderjährige drei Jahre und verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (für drei Jahre gültig und verlängerbar), wenn sie einen Nachweis ihrer diplomatischen Vertretung vorlegen können, dass es ihnen nicht möglich ist, einen nationalen Reisepass zu erhalten. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (AIDA 5.2022).

Um ein Reisedokument beantragen zu können, bestehen folgende Voraussetzungen:

Wenn die Schutzberechtigten in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Residence Permit Card (RPC), auch Aufenthaltserlaubnis (ADET) genannt, und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt (VB 7.4.2022).

Wenn anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für Beantragung eines Reisedokumentes eine RPC erforderlich (VB 7.4.2022).

Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden (VB 7.4.2022). Die Gebühr hierfür beträgt etwa 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige (AIDA 5.2022). Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei. Fast alle anerkannten Flüchtlinge suchen um ein Reisedokument an. Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 7.4.2022; vgl. AIDA 5.2022).

Steueridentifikationsnummer (AFM)

Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, die Anmietung von Immobilien, den Erhalt der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. In der Praxis ist die Ausstellung der AFM mit erheblichen Verzögerungen verbunden. Um die AFM erhalten zu können, muss darüber hinaus der Wohnsitz durch eine vom Aufnahmezentrum ausgestellte Bestätigung, eine Stromrechnung oder eine Kopie eines auf ihren Namen abgeschlossenen Mietvertrags nachgewiesen werden. Dementsprechend können Personen mit internationalem Schutzstatus, die keine Wohnsitzbescheinigung besitzen und/oder obdachlos sind, keine AFM erhalten und infolgedessen keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Freigabebescheinigung bekommen. Nach einer Regelung, die Ende Dezember 2020 in Kraft getreten ist, erhalten neue Asylwerber nach der Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. AIDA 5.2022).

Sozialversicherungsnummer (AMKA)

Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen. Sie kann von international Schutzberechtigten bei jedem Bürgerservicezentrum (KEP) unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) beantragt werden (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. SFH 3.8.2022). Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch, sondern Schutzberechtigte müssen das persönlich beim Bürgerservicezentrum (KEP) erledigen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. CT o.D., IM 30.5.2022). Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis (ADET) wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus (AIDA 5.2022).

Wohnmöglichkeiten

Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft (einschließlich Hotels und Wohnungen) spätestens 30 Tage nach Schutzzuerkennung (UMA innerhalb von 30 Tagen nach Erreichen der Volljährigkeit) verlassen muss (SEM 24.10.2022; vgl. VB 7.4.2022; AIDA 5.2022; CoE-ECRI 29.9.2022). Nur Schwangere ab dem siebten Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von zwei Monaten. Der Verbleib mehrerer Tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wurde von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation zunächst toleriert. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 7.4.2022).

Schutzberechtigte werden beim Übergang von einem Aufnahmezentrum für Asylwerber in eine reguläre Unterkunft in der Praxis jedoch weiterhin mit verschiedenen, vor allem bürokratischen Herausforderungen konfrontiert (AIDA 5.2022). Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM), den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).

Ohne Aufenthaltserlaubnis, eine legale Unterkunft zu finden, ist nahezu unmöglich. Da z. B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d. h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst (VB 7.4.2022).

Die staatliche Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung einen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 7.4.2022; vgl. ADIA 5.2022; SEM 24.10.2022). Der Beitrag liegt momentan bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Alle Mitglieder des Haushaltes müssen den legalen und ständigen Wohnsitz in Griechenland haben und das Wohngeld muss alle sechs Monate neu beantragt werden (SEM 24.10.2022).

Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat (ProAsyl/RSA 4.2021). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Griechenland mit 11,6 % die zweithöchste Arbeitslosenrate in der EU verzeichnet (Statista 11.2022). Weitere Schwierigkeiten bedeutet die Sprachbarriere bei der Kommunikation mit den Vermietern, Diskriminierung und Mangel an leistbaren Wohnmöglichkeiten. Die Mieten sind vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30 % gestiegen. Neben der Miete müssen die Betroffenen auch die Nebenkosten und andere Ausgaben decken. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus (CoE-ECRI 22.9.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022; ProAsyl 4.2021; EUAA 2022).

Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite nicht (AIDA 5.2022; vgl. VB 7.4.2022; RSA/Pro Asyl 3.2022).

In Griechenland gibt es nur begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose. In diesen Unterkünften können Schutzberechtigte einen Platz beantragen. Die Zahl der Unterkünfte ist jedoch nicht ausreichend (VB 7.4.2022; vgl. AIDA 5.2022) und sie sind stets überfüllt. Erfahrungsgemäß bleiben Schutzberechtigte, die über keine finanziellen Mittel verfügen, um eine Wohnung zu mieten, entweder obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen in Untermiete oder sie kehren in die Lager zurück und leben dort als unregistrierte Bewohner. Eine kürzlich durchgeführte Studie ergab, dass 18 von 64 Personen mit internationalem Schutzstatus obdachlos sind oder sich in prekären Wohnverhältnissen befinden; 14 von 64 sind unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Insgesamt 32 von 64, also 50 % aller Schutzberechtigten leben unter schlechten Wohnbedingungen (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann (VB 7.4.2022).

Im Folgenden werden die Unterbringungsmöglichkeiten für Schutzberechtigte näher beschrieben.

ESTIA-II-Programm

Das ESTIA-II-Programm wurde formell am 31.12.2022 eingestellt (IOM 12.1.2023).

Das von der Europäischen Kommission finanzierte ESTIA-Programm war ein Unterbringungsprogramm, das von den griechischen Behörden in Kooperation mit NGOs durchgeführt wurde (IOM 12.1.2023). Das Programm wandte sich an Asylwerber und deren Familien, sowie an international Schutzberechtigte (ACCORD 26.8.2021). Außer der Unterbringungskomponente bot das Programm durch seine Bargeldkomponente („Cash Assistance Programme“) zusätzliche finanzielle Unterstützung (UNHCR o.D.a).

Das griechische Migrationsministerium bestand auf dem im Februar 2022 angekündigten Ende des ESTIA-II-Unterbringungsprogramms im Dezember 2022, obwohl sich die Europäische Kommission verpflichtet hatte, die Finanzierung bis 2027 fortzusetzen. Obwohl der Großteil der im Rahmen des ESTIA II untergebrachten Personen schrittweise in sogenannte Langzeitunterbringungszentren landesweit übersiedelt wurde, bleibt noch ein geringer Teil der Betroffenen in den Wohnungen (einschließlich Vulnerable), während vom Staat in dieser Hinsicht eine Gesamtlösung ausgearbeitet wird. Viele Akteure fordern die Fortsetzung des Programms (MGG 4.1.2022; vgl. IOM 12.1.2023; MGG 16.12.2022; RSA 22.12.2022; vgl. Fenix 6.10.2022; IM 23.12.2022; IRC 9.2022;).

Das Unterbringungsprogramm, namens Filoxenia, wurde ebenfalls eingestellt (RSA 22.12.2022; vgl. Fenix 6.10.2022; IM 23.12.2022).

Das von IOM betriebene Projekt Harmonizing Protection Practices in Greece (HARP) lief Ende Dezember 2022 aus (IOM o.D.).

HELIOS

Das Unterbringungsprogramm HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte mit festem Wohnsitz. Die Laufzeit endet – vorbehaltlich einer neuerlichen Verlängerung – am 30. Juni 2024. Derzeit laufen Gespräche mit den griechischen Behörden über die Sicherstellung der ununterbrochenen Fortsetzung des Projekts (IOM 12.1.2023; vgl. IOM o.D., IOM 30.1.2024).

Das Projekt unter der Leitung von IOM, seit Jänner 2022 vom Ministerium für Migration und Asyl finanziert, bietet für Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten (SEM 24.10.2022; vgl. CoE-ECRI 9.2022). Bis zum 31. Dezember 2022 nahmen 42.572 Begünstigte an dem Programm teil, von denen mehr als 20.800 Schutzberechtigte eine Mietbeihilfe für die Anmietung einer eigenen Wohnung erhalten haben (IOM 12.1.2023).

Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von HELIOS ist ein positiver Asylbescheid, ausgestellt nach dem 1. Januar 2018 und die Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einer Unterkunft des griechischen Empfangssystems (Reception and Identification Centers RIC, etc.) oder in Unterkünften von Schutzprogrammen von Behörden oder NGOs für vulnerable Personen (Opfer von Gewalt, Minderjährige, LGBTQI+-Fälle, S-GBV-Überlebende etc) gelebt haben (SEM 24.10.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022; IOM 12.1.2023).

Auch Personen, die die Zulassungskriterien nicht erfüllen, können sich bewerben. Ihre Anträge werden im direkten Austausch mit HELIOS-Mitarbeitenden ad hoc geprüft. HELIOS berücksichtigt Anträge aus allen vulnerablen Gruppen und behandelt Anträge von alleinstehenden Frauen, Müttern und unbegleiteten Minderjährigen sowie Familien, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung prioritär. Personen mit internationalem Schutzstatus, die bereits aus anderer Quelle Mietunterstützung bezogen haben oder beziehen, kommen für HELIOS nicht infrage. Zum Zeitpunkt der Gewährung des internationalen Schutzstatus noch minderjährige Personen können sich ab dem Moment der Volljährigkeit bei HELIOS bewerben (SEM 24.10.2022; IOM 12.1.2023). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB 24.11.2023).

Die Nutznießer erhalten für zwölf Monate Unterstützung durch HELIOS bei den Wohnkosten (SEM 24.10.2022).

Neben Integrationskursen bietet HELIOS weitere auf die Bedürfnisse der Begünstigten zugeschnittene Unterstützung an: beispielsweise Vermittlung psychosozialer Hilfe, Beratung vor Behördengängen, individuelle Beratung für den Einstieg in den Arbeitsmarkt, was je nach Fall eine Kostenübernahme für das Erlangen von Zertifikaten, die die Chancen auf eine Anstellung verbessern, und die Kostenübernahme für Übersetzungen von Dokumenten und dringende medizinische Abklärungen für die Arbeitssuche beinhalten kann. Die Arbeitsmarktmaßnahmen können Begünstigte ab dem Moment der Einschreibung in HELIOS in Anspruch nehmen (SEM 24.10.2022; vgl. IOM o.D.b; IOM 12.1.2023).

Migrantenintegrationszentren (KEM)

Migrantenintegrationszentren (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren in den Gemeinden und sind in folgenden Gemeinden verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos. In den KEMs bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylwerbern, legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus (Inhabern des ADET-Aufenthaltstitels) unter anderem Information und Beratung; Kurse der griechischen Sprache und Kultur und Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit den lokalen Akteuren (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.).

NGOs/Gemeinden

Médecins du Monde betreibt in Athen eine Nachtunterkunft für in Griechenland lebende Personen über 18 Jahren. Hier können bis zu 55 Personen pro Nacht untergebracht werden. Médecins du Monde bietet in Zusammenarbeit mit öffentlichen Diensten und anderen NGOs auch soziale Unterstützung und Beratung sowie Waschgelegenheiten, Nahrung und Kontakte zu Wohnangeboten (SEM 24.10.2022; MDM o.D.).

Seit Juni 2022 stellt die Afghan Migrants Refugees Community in Greece für ihre Landsleute in einer Notunterkunft zwölf Betten zur Verfügung. Diese sind nur für afghanische Staatsangehörige mit internationalem Schutzstatus in Notsituationen bestimmt. Hier wird ihnen ein vorübergehendes Zuhause gegeben, während man ihnen hilft, ihre Wohn- und Arbeitssituation zu regeln. Unter ihnen sind auch vulnerable Personen wie Opfer von Menschenhandel oder Personen, die aus anderen europäischen Staaten nach Griechenland zurückgeschickt wurden (SEM 24.10.2022).

Frauen mit einem internationalen Schutzstatus in Griechenland, die Opfer von Gewalt oder von Missbrauch wurden, haben Zugang zu den spezifisch für Opfer von Gewalt und Opfer von Missbrauch eingerichteten Unterkünften des National Centre for Social Solidarity (EKKA). Dabei gibt es eine Unterkunft für Notunterbringung, die zurzeit aber nicht in Betrieb ist, sowie je eine Unterkunft in Attika und Thessaloniki, mit je rund 25 Plätzen für Frauen mit ihren Kindern. Die Frauen profitieren von Beratungsangeboten, Sprachkursen, Hilfe bei der Arbeitssuche sowie für Angebote für ihre Kinder. Auch für diese Unterkunft sind wie für andere EKKA-Unterkünfte medizinische Abklärungen für die Zulassung notwendig. Bei akuter Gefährdung der betroffenen Frauen werden diese Abklärungen aber erst nach dem Eintritt in die Unterkunft gemacht (SEM 24.10.2022; vgl. IOM 12.1.2023, EKKA o.D.).

Die Organisation Safe Place International bietet in ihrer Unterkunft in Athen Flüchtlingen der LGBTQIA+ Gemeinschaft eine Unterkunft für maximal ein Jahr. Untergebracht werden können 52 Personen in 14 Wohngemeinschaften (SEM 24.10.2022).

Für Personen mit psychischen Erkrankungen existierten 2018 rund 485 Wohneinrichtungen in griechischen Gemeinden, die seit ungefähr 20 Jahren in Betrieb sind und die im Rahmen der Psychargos-Reform des griechischen Psychiatriewesens eingerichtet wurden. Dabei wurden die wenigen großen Psychiatriespitäler aufgelöst und lokale Einrichtungen gegründet, die die Patienten behandeln. Diese Einrichtungen dienen der Unterbringung von Personen mit psychischen Erkrankungen, haben aber vor allem therapeutische Ziele: die Rehabilitation, Integration oder Reintegration in die Gesellschaft und das Arbeitsleben. 2018 erhielten rund 3.800 Personen mit psychischen Erkrankungen in solchen betreuten Wohnheimen, geschützten Wohneinrichtungen und betreuten Wohnungen Unterkunft, Pflege und Schutz (SEM 24.10.2022).

Obdachlosenunterkünfte

Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Zuständig für Angebote für Obdachlose ist jeweils das Zentrum für soziale Dienste der entsprechenden Gemeinde. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen (SEM 24.10.2022). Darüber hinaus gibt es noch Tageszentren und staatliche Migrant Integration Centers (MIC). Migrantenorganisationen spielen eine wichtige Rolle als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. IOM 12.1.2023, MGG o.D.). Darüber hinaus sind Strassensozialarbeiter verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps, Praksis) von hoher Bedeutung für den Kontakt zu und die Betreuung von Obdachlosen (SEM 24.10.2022).

Das National Centre for Social Solidarity (EKKA) des Ministeriums für Arbeit und Soziale Angelegenheiten bietet eine Unterkunft im Rentis Shelter für selbstständige Einzelpersonen, Paare, Familien, selbstständige Senioren und selbstständige Personen mit einer Behinderung ohne speziellen medizinischen Pflegebedarf, die obdachlos oder in unzureichenden Unterkünften leben, keine finanziellen Ressourcen, Besitz oder familiäre Beziehungen haben, um ihre Wohnbedürfnisse und lebenswichtigen Bedürfnisse zu decken und die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, auf der Straße schlafen zu müssen (SEM 24.10.2022). EKKA bietet zudem im Kareas Social Shelter vorübergehende Unterbringung für rund 50 Personen an. Ausgerichtet ist diese Unterbringung insbesondere auf selbstständig lebende Einzelpersonen, die obdachlos sind oder die aufgrund von Vulnerabilität in unsicheren Verhältnissen leben. Familien können unter gewissen Bedingungen zugelassen werden, sind aber aktuell nicht die Mehrheit der Bewohner der Unterkunft. Kareas bietet neben Unterkunft auch psychologische und administrative Unterstützung sowie Vermittlung und Begleitung für den Zugang zu z. B. Gesundheits-, Sozial- und Finanzleistungen für Flüchtlinge. Es können Personen mit psychischen und gesundheitlichen Problemen in Zusammenarbeit mit den Behörden auch in für sie geeignete Einrichtungen wie psychologische Einrichtungen oder Kliniken vermittelt werden (SEM 24.10.2022; vgl. EKKA o.D.).

Die Stadtverwaltung von Athen bietet in ihrem Aufnahme- und Solidaritätszentrum von KYADA mehr als 300 Obdachlosen im Zentrum von Athen einen Schlafplatz. Zur Unterkunft gehören Angebote wie ein Tageszentrum, Waschgelegenheiten, Waschmaschinen, Internetzugang und Verpflegung. Dieses Zentrum steht allen legal in Griechenland lebenden Personen offen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind. Nicht zugelassen sind lediglich Asylsuchende. Das Zentrum bietet in einem Hostel auch eine nicht spezifizierte Anzahl Plätze für einen längeren Aufenthalt mit dem Ziel der Reintegration in die Gesellschaft an, so auch in Zusammenarbeit mit dem Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ (SEM 24.10.2022; TM 16.5.2022).

Die Stadtverwaltung von Athen betreibt mit Hestia eine Obdachlosenunterkunft für bis zu 52 ältere Personen in Athen (SEM 24.10.2022).

Die Gemeinde Athen bietet zwei neue Einrichtungen für obdachlose Drogenabhängige betrieben von der Organization Against Drugs (OKANA) mit bis zu 90 Schlafplätzen an (SEM 24.10.2022; vgl. OKANA o.D.).

Darüber hinaus können Personen mit internationalem Schutzstatus am Programm Wohnen und Arbeiten für Obdachlose teilnehmen. Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022).

Unterstützungsprogramme und Integrationsmaßnahmen

Sprach- und Integrationskurse verschiedenster Anbieter wird etwa von GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), NGO APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-zivilisation/) und dem griechischen Roten Kreuz (https://communityengagementhub.org/wp) sowie von IOM und deren Partnern im Rahmen des HELIOS-Programms angeboten (IOM 12.1.2023).

Der vom Ministerium für Migration und Asyl angebotene „Helpdesk für soziale Integration“ unterstützt Personen mit internationalem Schutz bei der Beantwortung von zur sozialen Integration wie beispielsweise zu Griechisch-Sprachkursen, zu Arbeitsberatung, Wohnungssuche, Erteilung einer Steueridentifikationsnummer (ΑΦΜ, Sozialversicherungsnummer Nummer (AMKA) uvm. (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.).

Die Organisation für Sozialleistungen (OPEKA) bietet Sozialleistungen für Personen mit internationalem Schutz. Weitere Einzelheiten sind unter folgenden Internet-Adressen abrufbar: https://opeka.gr, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1112intPageId=4560langId=de (IOM 12.1.2023).

Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe etc.) stellen kostenlos Essen zur Verfügung. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Diese Voraussetzungen sind mit bürokratischem und zeitlichem Aufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 7.4.2022).

Medizinische Versorgung

Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und im Fall von fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturmittler zurückzuführen (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022).

Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte auch Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022; UNHCR o.D.b).

Die Wartefrist in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung, die auf die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise zurückzuführen sind. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z. B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.b; vgl. AI 4.2020).

Betreffend der COVID-19-Impfung kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ebenso wie griechische Staatsbürger Anspruch auf die Impfungen haben, sofern sie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) haben und im griechischen Steuererklärungssystem (TAXISNET) registriert sind (AIDA 5.2022; vgl. UNHCR o.D.b).

Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022).

Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (refugee.info 11.4.2022).

Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.e-prescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 4.2020). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegengenommen. Ohne AMKA können Rezepte in der Krankenhausapotheke jenes Spitals, wo der betreffende Arzt praktiziert, eingelöst werden (UNHCR 4.3.2021). Die Kosten für verschreibungsfreie Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018).

Bildung

Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige. Von Universitäten, Organisationen der Zivilgesellschaft und Berufsbildungszentren wird eine Reihe von Griechisch-Kursen für die Berufsausbildung angeboten. Laut UNHCR profitieren die meisten Flüchtlinge jedoch nicht von solchen Sprachkursen und Integrationsprogrammen. Ein vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziertes Pilotprogramm für Griechisch-Kurse wurde in das HELIOS-Projekt aufgenommen. Außerdem organisiert die Stadtverwaltung von Athen regelmäßig Griechisch- und IT-Kurse für Flüchtlinge (AIDA 5.2022). Darüber hinaus gibt es die sogenannten Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (CoE-ECRI 29.9.2022).

Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär- und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (AIDA 5.2022). Für Minderjährige gibt es diverse Unterstützungsmaßnahmen (z. B. Sprachunterricht, Vorbereitungs- und Förderklassen, Bildungsbeauftragte für Flüchtlinge usw.), um deren Integration ins griechische Bildungssystem zu erleichtern (CoE-ECRI 29.9.2022).

Sozialleistungen

Schutzberechtigte haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (SEM 24.10.2022; vgl. AIDA 5.2022). Allerdings bestehen in der Praxis Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen, die vor allem auf bürokratische Hürden zurückzuführen sind. Dokumente wie Familienstandsurkunden, Geburtsurkunden oder Diplome können oft von den Schutzberechtigten nicht beigebracht werden. Zudem wird sogar berichtet, dass einzelne Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren, was wiederum dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach griechischem und EU-Recht widerspricht (AIDA 5.2022; vgl. IRC 9.2022).

Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. AIDA 5.2022).

Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung, darunter Angebote wie kostenlose Mahlzeiten, Abgabe von Nahrungsmitteln, Kleidung, Babybedarf, Möglichkeiten zu duschen, Wäsche zu waschen, sowie beheizte Räume für Obdachlose im Winter (SEM 24.10.2022).

Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022).

Die weiteren beitragsunabhängigen staatlichen Sozialleistungen (einmalige Geburtshilfe, Kinderzulagen, staatliche Wohnbeihilfe, Sozialleistungen für Personen über 65 Jahre, Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“) verlangen einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren (SEM 24.10.2022; vgl. AIDA 5.2022).

Zugang zum Arbeitsmarkt

Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.c; vgl. AIDA 5.2022).

Eine weitere Voraussetzung beim Zugang zum Arbeitsmarkt ist ein gemeldeter Wohnsitz. Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält. Außerdem muss der Vermieter nachweisen können, dass er selbst Eigentümer oder Mieter der bewohnten Immobilie ist (UNHCR o.D.c).

Ein zusätzliches Kriterium ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Diese ist auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Sozialversicherungsbestimmungen für Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung. Den Antrag auf eine AMKA kann in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt oder in einem Bürgerservicezentrum (KEP) gestellt werden. An manchen Orten wird die AMKA schnell an Asylbewerber vergeben, an anderen Orten verlangen die Behörden zusätzliche Unterlagen (UNHCR o.D.c).

Offiziellen Statistiken zufolge waren im Jahr 2020 16,3 % der Griechen und 29,1 % der Personen mit Migrationshintergrund außerhalb der Europäischen Union arbeitslos. Schutzsuchende können ab sechs Monaten nach Einbringung eines Asylantrags eine Beschäftigung nachgehen. IOM führt eine Kompetenzanalyse durch und hilft dabei, die Betroffenen mit potenziellen Arbeitgebern zu vernetzen (CoE-ECRI 29.9.2022). Berichten zufolge finden Schutzberechtigte in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist (EUAA 2022). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Flüchtlinge gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (CoE-ECRI 29.9.2022).

Jedoch verhindern hohe Arbeitslosenquoten und Wettbewerb mit griechischsprachigen Arbeitnehmern die Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt. Drittstaatsangehörige sind in den einschlägigen statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor überrepräsentiert. Am größten sind die Chancen, Arbeit in der Schattenwirtschaft zu finden. Dies verwehrt den Schutzberechtigten aber den Zugang zu sozialer Sicherheit und setzt sie einer noch größeren Unsicherheit und Gefährdung aus. Die überwiegende Mehrheit der Personen, die internationalen Schutz erhalten, ist daher zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse auf die Verteilung von Nahrungsmitteln, anderen Gütern und finanzielle Unterstützung angewiesen (AIDA 5.2022).

Quellen:

AI - Amnesty International (4.2020): Resuscitation required. The Greek Health System after a decade of austerity, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2021/05/EUR2521762020ENGLISH.pdf, Zugriff 12.1.2023

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 12.1.2023

ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentatio (26.8.2021): Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückgekehrte) Personen mit internationalem Schutzstatus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059042/a-11601-1-mit+Anhang.pdf, Zugriff 12.1.2023

CHEERING - Center for Health Equity, Education, and Research in Greece (o.D.): FAQ: AMKA/PAAYPA, https://cheering.eu/faq-amka-paaypa/, Zugriff 12.1.2023

CoE-ECRI - Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (22.9.2022): ECRI Report on Greece (sixth monitoring cycle), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079085/GRC-CbC-VI-2022-028-ENG-color.pdf Zugriff 12.1.2023

EKKA - Ministry of Labour and Social Affairs [Griechenenland] (o.D.): Shelters, https://www.ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en, Zugriff 12.1.2023

EUAA - European Agency for Asylum (2022): Asylum Report 2022, https://euaa.europa.eu/asylum-report-2022, Zugriff 12.1.2023

Fenix (6.12.2022): Closure of ESTIA II: a political choice behind its closure, https://www.fenixaid.org/articles/closure-of-estia-ii-a-political-choice-behind-its-closure, Zugriff 12.1.2023

HR - Ministry of Migration and Asylum Griechenland [Griechenland] (o.D.): Helpdesk,https://migration.gov.gr/en/migration-%20policy/integration/draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo/helpdesk-entaxis-dikaioychon-%20diethnoys-prostasias/, Zugriff 12.1.2023

IOM - International Organization for Migration (30.1.2024): Bericht von IOM, https://www.facebook.com/photo/?fbid=787026160124673set=ecnf.100064518893330, Zugriff 3.6.2024

IOM - International Organization for Migration (o.D.a.): Harmonizing protection practices in Greece, https://greece.iom.int/harmonizing-protection-practices-greece, Zugriff 12.1.2023

IOM - International Organization for Migration (o.D.b.): Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection and Temporary Protection (HELIOS), https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-and-temporary-protection-helios, Zugriff 12.1.2023

IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece, übermittelt per email vom 12.1.2023, liegt bei der Staatendokumention auf, Zugriff 12.1.2023

IRC - International Rescue Committee (9.2022): Afghans in Greece, a story of strength, resilience and survival, https://eu.rescue.org/sites/default/files/2022-09/IRC_Hellas_Afghans_in_Greece_EN_0.pdf, Zugriff 12.1.2023

MDM - Médecins du Monde (o.D.): Night Shelter, https://mdmgreece.gr/en/missions/in-greece/implemented-programs/night-shelter/, Zugriff 12.1.2023

MGG – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (4.1.2023): Ολοκληρώθηκε το πρόγραμμα φιλοξενίας αιτούντων άσυλο σε αστικά διαμερίσματα «ΕΣΤΙΑ», https://migration.gov.gr/en/oloklirothike-to-programma-filoxenias-aitoynton-asylo-se-astika-diamerismata-estia/, Zugriff 12.1.2023

MGG – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (16.12.2022): Μηταράκης: Η δουλειά μας στο μεταναστευτικό, βοηθά στα εθνικά θέματα, https://migration.gov.gr/mitarakis-i-doyleia-mas-sto-metanasteytiko-voitha-sta-ethnika-themata/, Zugriff 12.1.2023

MGG – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (o.D.): Migration Integration Centers, https://migration.gov.gr/en/migration-policy/integration/draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo/kentra-entaxis-metanaston/, Zugriff 12.1.2023

OECD – Organisation for Economic Cooperation and Development (28.11.2019): Greece: Country Health Profile 2019, https://www.oecd-ilibrary.org/social-issues-migration-health/greece-country-health-profile-2019_d87da56a-en, Zugriff 12.1.2023

OKANA – Organisation Against Drugs (o.D.): About us, https://www.okana.gr/el/about-us, Zugriff 12.1.2023

ProAsyl/RSA – Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA) (4.2021): Zur aktuellen Situation von

international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Stellungnahme-International-Schutzberechtigt-Griechenland-PRO-ASYL_RSA-April-2021.pdf, Zugriff 12.1.2023

refugee.info (11.4.2022): Health care without a social security number (PAAYPA or AMKA) – About PAMKA for COVID-19?, https://greece.refugee.info/en-us/articles/4985632313623, Zugriff 12.1.2023

RSA – Refugee Support Aegean (22.12.2022): On the termination of the ESTIA II housing programme for asylum applicants, https://rsaegean.org/en/termination-of-the-estia-ii-for-asylum-applicants/, Zugriff 12.1.2023

RSA/Pro Asyl – Refugee Support Aegean / Pro Asyl (3.2022): Beneficiaries of international protection in Greece Access to documents and socio-economic rights, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2022/03/2022-03_RSA_BIP_EN.pdf, Zugriff 12.1.2023

SEM – Schweizerische Eidgenossenschaft – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.10.2022): Notiz Griechenland – Garantiertes Mindesteinkommen (EEE), Bericht der SEM per E-Mail

SEM – Schweizerische Eidgenossenschaft – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (24.10.2022): Notiz Griechenland – Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, Bericht der SEM per E-Mail

SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (3.8.2022): Griechenland als sicherer Drittstaat, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220803_Juristische_Analyse_GR_DE.pdf, Zugriff 12.1.2023

Statista (10.2022): EU-weite Erwerbslosigkeit liegt im November 2022 bei 6,0%, https://www.destatis.de/Europa/DE/Thema/Bevoelkerung-Arbeit-Soziales/Arbeitsmarkt/EUArbeitsmarktMonat.html, Zugriff 12.1.2023

TM – The mayor (16.5.2022): Melina Daskalaki: Our mission is to promote the social reintegration of homeless individuals, https://www.themayor.eu/en/a/view/melina-daskalaki-our-mission-is-to-promote-the-social-reintegration-of-homeless-individuals-10438, Zugriff 12.1.2023

UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.a): Living in Greece, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/, Zugriff 12.21.2023

UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.b): Access to healthcare, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare/, Zugriff 12.1.2023

UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.c): Access to employment, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-employment/, Zugriff 12.1.2023

UNHCR – The UN Refugee Agency (6.4.2021): Greece launches national tracing and protection mechanism for unaccompanied children in precarious conditions, https://www.unhcr.org/gr/en/18899-greece-launches-national-tracing-and-protection-mechanism-for-unaccompanied-children-in-precarious-conditions.html, Zugriff 12.1.2023

VB des BM.I Griechenland [Österreich] (24.11.2023): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BM.I Griechenland [Österreich] (12.5.2022): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BM.I Griechenland [Österreich] (7.4.2022): Bericht des VB, per E-Mail

WHO – World Health Organization (2019): Monitoring and documenting systemic and health effects of health reforms in Greece, https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0011/394526/Monitoring-Documenting_Greece_eng.pdf, Zugriff 12.1.2023

WHO – World Health Organization (2018): Medicines Reimbursement Policies in Europe, https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0011/376625/pharmaceutical-reimbursement-eng.pdf, Zugriff 12.1.2023

Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten

Letzte Änderung 2024-06-13 09:13

Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (30.5.2024) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Anm. der Staatendokumentation).

Helios

Letzte Änderung 2024-06-13 09:14

Hellenic Integration Learning Centers (HELIOS) – Athen

Adresse in Athen:

Alkminis 36-38, Kato Petralona, AthenAristotelous 11-15, 10432, Athen25th Martiou 4, Tavros, Athen

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Adressen landesweit:

Nikolaou Germanou 1, ThessalonikiPtolemaion 29A, ThessalonikiOlympiados 24, Kardamitsia, IoanninaAndrea Papandreou 107, Amoudara, Heraklion, CreteNikolaou Plastira 4, Chania, Crete

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WhatsApp/Telegram:

  • 306909868980 – Englisch, Französisch, Ukrainisch, Griechisch

  • 306906656134 – Arabisch

  • 306906956107 – Sorani-Kurmanji-Türkisch

  • 306906656125 – Farsi-Pashto-Urdu-Hindi-Panjabi

E-Mail: iom_helios_info@iom.int

Website:

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https://www.facebook.com/IOMGreece/

Dienstleistungen:

Integrationskurse,

Unterbringung,

Unterstützung bei Beschäftigung,

Integrationsbegleitung,

Sensibilisierung der Aufnahmegesellschaft

Hotlines

Letzte Änderung 2024-06-13 09:22

Hotline

(betrieben von der Stadt Athen und dem Aufnahme- und Solidaritätszentrum Athen)

Tel: 1595

Webseite:

https://kyada-Athen.gr/en/home/

Hotline für Bürger, die mit Schwierigkeiten im täglichen Leben konfrontiert sind.

Dienstleistungen:

materielle Unterstützung,

psychosoziale Unterstützung,

Nahrungsmittelhilfe,

Hilfe bei Unterbringung,

Unterstützung bei der sozialen Wiedereingliederung

UNHCR Hotline

Tel: + 30 216 200 7800

Lesvos (Erreichbarkeit 08.30-17.00)

+30 694 329 3449

Chios (Erreichbarkeit Mo-Fr 09.00-16.00)

+30 6948197311 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)

Samos

+306951002248 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)

Kos

+306944585694

Hellenic Red Cross

.

Allgemeine Hotline von Montag bis Freitag 08.30-14.30

.

Tel:

+30 210 523 0043

Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00

.

Tel: +30 210 514 0440

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)

Adresse:

Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen

(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)

Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893

E-Mail: mf@redcross.gr

Webseite:

https://hrcmfcAthen.com/where-you-will-find-us/?lang=en

Informationshotline in 12 Sprachen:

Beratung bei der Suche nach Familienangehörigen,

Übersetzungs- und Dolmetscherdienste,

Mediation und Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden,

Unterstützung bei Unterbringung,Bargeldunterstützung

Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose

Letzte Änderung 2024-06-13 09:37

Notunterkünfte für Obdachlose

MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose

(Médecins du Monde Homeless Night Shelter)

Adresse:

Alikarnassou 49, Platonos Academy, 104 41, Athen

Tel:

+30 2105246920

+30 2103213150

Die Anmeldung kann elektronisch per E-Mail eingereicht werden: pss.nightshelter@mdmgreece.gr

Webseite:

https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Übernachtung,

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

Essen,

psychosoziale Unterstützung,

medizinische Hilfe,

soziale Integrationsdienste

'Relief' Notunterkunft für Obdachlose des

Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KODEP)

Adresse:

Zosimadon 11 El.Venizelou, 18531, Piraeus

Tel: +30 210 4101753 / 756

E-Mail:

info@kodep.gr

socialservices@kodep.gr

logistirio@kodep.gr

Webseite:

https://kodep.gr/en/short-term-shelter-for-the-homeless-of-piraeus-relief/

Dienstleistungen:

Unterkunft,

Bereitstellung von Hygieneartikeln und Kleidung,

Halbpension,

Beratung und psychosoziale Unterstützung,

Sozialfürsorge

Karea Social Shelter by EKKA

Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden.

Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:

135 Vassilissis Sofias av. Zaharof, 115 21, Athen

E-Mail: epikoinonia@ekka.org.gr

Webseite:

https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en

Das Ziel des Karea Shelter als temporäre Unterbringungseinrichtung ist es, einen angemessenen Ort zur Deckung der Grundbedürfnisse (Lebensmittel, Hygiene) und zur psychosozialen Unterstützung für Personen zu schaffen, die über keine grundlegenden Mittel zum Überleben und keine finanziellen und sozialen Ressourcen verfügen bzw. besonders gefährdet sind.

Dienstleistungen:

Sozialdienste,

Unterstützung bei medizinischen Angelegenheiten,

Verpflegung,

Waschmöglichkeit,

Ausgabe von Kleidung und Hygieneartikel

Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose

Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen (KYADA) – Zentrum für Obdachlose

(City of Athen Reception and Solidarity Center (KYADA) – Integrated Homeless Center)

Die Adresse der einzelnen Einrichtungen konnten nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:

Peiraios 35, 10552, Athen

Tel:

+30 210 5246 515-6

+30 210 5246 515

+30 210 5246 516

E-Mail: seckyada@Athen.gr

Webseite:

Nähere Informationen über die einzelnen Einheiten sind unter den folgenden Links zu finden:

Zentrum für Obdachlose (auf dem Vathi Square)

https://kyada-Athen.gr/en/integrated-homeless-centre/

Übernachtung im Schlafsaal

https://kyada-Athen.gr/en/dormitory/

Wohnheim

https://kyada-Athen.gr/en/hostel/

Tageszentrum

https://kyada-Athen.gr/en/day-center/

Dienstleistungen:

Das Zentrum besteht aus einem Schlafsaal, einem Wohnheim und einem Tageszentrum.

Hier werden Unterkunft, Verpflegung, psychologische und medizinische Betreuung angeboten.

Die soziale Reintegration wird durch eine Vielzahl von spezifischen Angeboten gefördert.

UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia

(UNESCO Night Shelter and Day-Center Nikaia)

Adresse:

Kotioron 35, Nikaia, 18454, Nikaia

Tel:

+30 2130298396

+30 2168001357

+30 2168001358

+30 6951798199

Nach Terminvereinbarung

E-Mail: unescop.dominikeas@yahoo.gr

Webseite:

https://www.unescopireas.gr/index.php/en/

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch

Dienstleistungen:

Übernachtung,

Essen,

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

psychosoziale Unterstützung,

Jobberatung,

soziale Integrationsdienste,

Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung

UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus

(UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus)

Adresse:

Mykalis 51, Piraeus, 18540, Piraeus

Tel:

+30 2104224193

+30 2104122037

+30 2168003076

Nach Terminvereinbarung

E-Mail:

unescop.domipirea@yahoo.gr

Webseite:

https://www.unescopireas.gr/index.php/en/

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Übernachtung,

Essen,

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

psychosoziale Unterstützung,

Jobberatung,

soziale Integrationsdienste,

Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung,

Tageszentren für Obdachlose

Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen

(Praksis Open Day Center for Homeless in Athen)

Adresse:

Deligiorgi 26-28, Metaxourgeio, 10437, Athen

Tel: +30 2105244574

Von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 20.00

E-Mail: s.bouga@praksis.gr

Webseite:

https://praksis.gr/akha/

https://praksis.gr/cms/files/2021/02/AKHA-EN.pdf

Sprachen: Griechisch, Englisch (alle Wochentage), Farsi (dienstags und donnerstags)

Dienstleistungen:

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

Essen (auf Spendebasis),

medizinische Grundversorgung,

Café-Raum,

Jobberatung,

Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste

Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Piraeus

(Praksis Open Day Center for Homeless in Piraeus)

Adresse:

Zosimadon 44, 18531, Piraeus

Tel: +30 6985866432

Webseite:

https://praksis.gr/akha/

Von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 17.00

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

Essen (auf Spendebasis),

medizinische Grundversorgung,

Café-Raum,

Jobberatung,

Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste

Wave Thessaloniki

Jeden Tag und das ganze Jahr über geöffnet

E-Mail:

info@wave-thessaloniki.com

Webseite:

https://wave-thessaloniki.com/

Facebook:https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/

Dienstleistungen:

Grundversorgung für Obdachlose in Thessaloniki

Warme Mahlzeiten,

Informationen,

Weiterleitung an medizinische und juristische Einrichtungen,

Hygienekits,

Verteilung von Kleidung, Schuhe, Decken, Schlafsäcke,

grundlegende Dusch- und Wäscheservices

Youth Center (für 16-25-jährige)

Adresse:

Tzortz 26, 126 82, Athen (Nähe Kaniggos Platz, 7. Stock)

Tel:

+30 210 8256749

+30 211 118 1966

Montag bis Freitag von 11.00-17.00

E-Mail: info@velosyouth.org

Website: https://velosyouth.org/

Facebook:

https://www.facebook.com/velosyouthAthen/

Dienstleistungen:

Safe Space (Dusch- und Wäscheservice, Wifi / Computer-Zugang, Essen),

Psychosoziale Unterstützung (Sozialdienst),

Rechtsberatung,

Integrationsmaßnahmen (Job-Beratung, Lebensunterhalt),

Wohnintegrationsprogramm,

Kulturelle Mediation,

Workshops

Von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten

Mazi

E-Mail: mazihousingproject@gmail.com

Webseite: https://mazihousingproject.org/

Facebook: https://www.facebook.com/mazihousingproject/

Mazi ist ein Wohnprojekt, das sich seit 2020 mit den Problemen der Obdachlosigkeit und der fehlenden sozialen Versorgung in Athen befasst. Das Programm bietet Wohnraum für alleinstehende Männer ab 18 Jahren, insbesondere für obdachlose Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten. Neben Unterkunft und Verpflegung werden psychosoziale Unterstützung, Bilduns- und Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten, mit dem Ziel, dass die Bewohner am Ende des einjährigen Programms unabhängig werden und in die griechische Gesellschaft integriert werden können.

The Orange House

Aus Sicherheitsgründen wird der Standort der NGO online nicht veröffentlicht.

Tel: +30 6940671666

E-Mail: contact@zaatarngo.org

Webseite:

http://zaatarngo.org/

The Orange House betrieben von der griechischen NGO ZAATAR stellt ein Haus für Flüchtlinge in Athen zur Verfügung. Dort wird medizinische, psychosoziale Unterstützung, Sprachkurse sowie Arbeitsvermittlung geleistet und ein Mentoren-Programm für unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder organisiert.

Es stehen auch Unterkünfte und Beratungsangebote für vulnerable Flüchtlinge u. a. für LGBT-Flüchtlinge zur Verfügung.

Darüber hinaus betreibt die Organisation das Restaurant namens Tastes of Damascus, in dem Trainings und Jobs für Asylwerber und Flüchtlinge angeboten werden.

Society for the Care of Minors

Adresse:

48, Isavron St. Exarchia, 11475Athen

E-Mail: info@sma-Athen

Webseite:

https://www.sma-Athen.org/en/about.html

Die Vereinigung Society for the Care of Minors besteht seit über 90 Jahren, ursprünglich für unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder aus Kleinasien nach dem griechisch-türkischen Krieg 1922. Sie betreut jetzt ein Heim für unbegleitete minderjährige Kinder und ein Heim für junge Erwachsene im Alter von 18 bis 23 Jahre in Athen.

Perichoresis

Adresse:

38 Nikomideias, 601 33, Katerini,

Tel: +302351029927

E-Mail: info@perichoresis.ngo

Webseite: www.perichoresis.ngo

Webseite der Synode der Evangelischen Kirche in Griechenland: www.gec.gr

E-Mail: synod@gec.gr

Perichoresis begann seine Aktivitäten zur Unterstützung von Geflüchteten im Oktober 2016, wobei sich die Organisation in Fortsetzung der Arbeit der Griechisch Evangelischen Kirche in Katerini etablierte, die seit 2012 im Zuge der Wirtschaftskrise im Land hilfsbedürftige Griechen unterstützte.

Perichoresis ist heute im Bereich Unterbringung von Flüchtlingen tätig und mietet in Katerini Wohnungen mit Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe und UNHCR an.

Die Zielgruppe, vornehmlich vulnerable Menschen aus dem Mittleren Osten sowie lokale Familien in Not, erhalten zudem Essen, psychosoziale Unterstützung, Rechtsberatung und Sprachunterricht etc.

Die Aktivitäten von Perichoresis stehen unter der Schirmherrschaft der Griechisch Evangelischen Kirche.

Refugee Day Center Alkyone von Ecological Movement Thessaloniki (EMT)

Adresse:

5 Orfanidou, 54626, Thessaloniki

Tel: +30 2315 530644

E-Mail:info@daycenter-emt.gr

Webseite:

https://alkyone.org/en/services/

Facebook:

https://www.facebook.com/alkyonedaycenter/

Das Ecological Movement Thessaloniki (EMT) ist eine 1982 gegründete Organisation, die sich seit 2015 um die Versorgung und Betreuung von Geflüchteten in Thessaloniki kümmert.

Unter anderem führt EMT das Tageszentrum Alkyone im Zentrum von Thessaloniki, das sich seit 2016 mit der Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe um Geflüchtete im urbanen Kontext kümmert.

Dienstleistungen:

Warme Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen), die in der Einrichtung zubereitet wird,

Kleiderausgabe,

Wasch- und Duschmöglichkeiten,

Sozialdienste,

kulturelle Veranstaltungen, die Einheimische und Gäste näher zusammenbringen,

Anmietung von Wohnungen für Menschen, die sich im Prozess der Familienzusammenführung befinden.

SolidarityNow

Athen Solidarity Center

Adresse:

2 Domokou str. Philadelphias str. (Gegenüber vom Bahnhof Larissa - im EG befindet sich das Obdachlosenhilfszentrum KYADA der Stadt Athen)

Montag-Freitag 9:00-17:00

Tel:

+30 210 8220883

+30 210 8250986

E-Mail: athens@solidaritynow.org

Thessaloniki Solidarity CenterAdresse:

29A Ptolemaion str.Montag-Freitag 9:00-17:00Tel:

+30 2310 501030

+30 2310 501040E-Mail: thessaloniki@solidaritynow.org

Blue Refugee Center

Adresse:

25D Ioanni Koletti str., Thessaloniki

Tel:

+30 2310555263

+30 2310555264

E-Mail: thebluecenter@solidaritynow.org

Webseite:

Organisation:

http://www.solidaritynow.org//index_en.html

Safe Refugee:

http://www.solidaritynow.org/en/safe-refugee/

SolidarityNow setzt sich für die Rechte von von sozialer Ausgrenzung bedrohten Gruppen wie z. B. Roma, aber auch Flüchtlinge und Migranten ein und stellt Lebensmittelhilfen, Unterstützung bei der Wohnungssuche oder ärztliche Versorgung zur Verfügung.

Die Organisation versteht sich als Netzwerkpartner für verschiedene Hilfsorganisationen und betreibt je ein Sozialzentrum (Solidarity Center) in Athen (seit Dezember 2014) und Thessaloniki (seit Januar 2014) bzw. ein Hilfszentrum für Flüchtlinge.

Seit 2016 bietet Solidarity Now das Programm Safe Refugee für LGBTQ-Flüchtlinge an.

Angebote für Vulnerable

Letzte Änderung 2024-06-13 09:38

Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Athen

(Municipality of Athens)

Tel:

+30 2103317305

+30 2103898085

+30 2103898079

24-Stunden-SOS-Hotline

15900

Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Frauenhaus,

Essen,

psychosoziale Unterstützung,

Job-, Rechts- und Bildungsberatung,

Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste

Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Piräus

(Municipality of Piraeus)

Tel:

+30 2104828970

+30 2104825372

24-Stunden-SOS-Hotline

15900

Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.

Sprachen: Griechisch, Englisch.

Dienstleistungen:

Frauenhaus,

Essen,

psychosoziale Unterstützung,

Job-, Rechts- und Bildungsberatung,

Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste

Open Accommodation Centre for Women and Mothers at risk with their children - "A Step Forward" by Médecins du Monde (MdM) – Greece

Adresse: Athen

Tel: +302103213150

Terminvereinbarung erforderlich.

E-Mail: program.asf@mdmgreece.gr

Webseite:

https://astepforward.mdmgreece.gr/en/

Facebook

https://www.facebook.com/mdmgreece.gr

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch.

Dieses Zentrum fungiert sowohl als 24/7-Schutzzentrum als auch als Beratungsstelle für alleinstehende Frauen und Mütter, die sich bedroht fühlen und in Gefahr sind.

Um manche Angebote in Anspruch nehmen zu können, ist eine Zuweisung durch die Poliklinik von MdM Athen in Sapfous 12 erforderlich.

The „Heart of Athen“

Wohnheim für ältere Geflüchtete, betrieben von KYADA

Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:

Peiraios 35, 10552, Athen

Tel:

+30 210 5246 515-6

+30 210 5246 515

+30 210 5246 516

E-Mail: seckyada@Athen.gr

Webseite:

https://kyada-Athen.gr/en/the-hearth-of-Athen/

Das Wohnheim „The Hearth of Athen“ bietet Unterkunft für ältere Obdachlose mit einer Kapazität von bis zu 52 Personen.

METAdrasi

Adresse:

7, 25 Martiou, 17778 Αthen-Tavros,

Tel.: +30 214 100 8700

E-Mail: vot@metadrasi.org

Webseite:

https://torturesurvivor.metadrasi.org/en/

Dienstleistungen:

Feststellung des besonderen Schutzbedarfs von Folteropfern

Babel Day Care Centre (Tageszentrum)

72, I. Drosopoulou st., 112 57 Athen

Tel. +30 2108616280 und +30 2108616266

E-Mail: babel@syn-eirmos.gr

Webseite: https://babeldc.gr

Dienstleistungen:

psychosoziale Betreuung und Rechtsberatung für Folter- und Gewaltopfer in Zusammenarbeit mit dem Griechischen Flüchtlingsrat und Ärzte ohne Grenzen (MSF)

Faros Drop-In Center für unbegleitete Minderjährige (Tageszentrum)

Adresse:

Elpidos 7, Athen, 104 34 - Victoria Square

Tel:

+30 210 8815185

E-Mail:

dropin@faros.org

Webseite:

www.faros.org

Facebook

https://www.facebook.com/farosgreece/

Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 10.00 bis 18.00.

Sprachen: Griechisch, Englisch, Farsi/Dari, Arabisch

Die Anlaufstelle ist an allen Wochentagen geöffnet und befindet sich im Zentrum von Athen – in der Nähe von Gegenden mit viel Flüchtlingen. Das Ziel des Zentrums ist, unbegleitete Minderjährige vor Gefahren zu schützen, indem ihnen Unterstützung und Aktivitäten angeboten werden.

Das Zentrum bietet Essen, Kleidung, Duschmöglichkeiten, informelle Bildung, Freizeitangebote und Sport an. Das Personal besteht aus Sozialarbeiter und Kulturvermittler. Darüber hinaus bietet die Organisation eine temporäre Unterkunft für unbegleitete minderjährige Jungen.

Verteilung von Lebensmitteln (auch Suppenküchen) und Gütern des täglichen Bedarfs

Letzte Änderung 2024-06-13 09:38

Für einige der in der folgenden Tabelle genannten Angebote gibt es eventuell Wartelisten.

Mano Aperta Solidaritätsküche

(Mano Aperta Solidarity Kitchen)

Bridge (Gefira) - Salaminos 73

sonntags von 17.30 bis 18.00

Steki - Aristidou 121, Kallithea

Samstags und sonntags

E-Mail:

mano.aperta.athens@gmail.com

Webseite:

https://www.facebook.com/manoaperta1/about

Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist auf der Facebook-Seite oder per E-Mail zu tätigen.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Essensverteilung samstags und sonntags

Genesis Hellas

Kontakt:

Facebook – Genesis Hellas

https://genesishellas.com/

Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist jeden Montag auf der Facebook-Seite zu tätigen.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Essensverteilung montags und mittwochs

Jesuit Food Basket 1. ( Jesuit Refugee Service Greece – JRS)

Adresse:

Smyrnis 27, Athens

Tel:

+30 2108223827

+30 2108237835

Nach Vereinbarung

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi

Dienstleistungen:

Verteilung von Lebensmitteln

Jesuit Food Basket 2. (JRS)

Adresse:

Alkiviadou 25, 104 39, Athen

Kontaktaufnahme per Nachricht via WhatsApp:

+30 6985899691

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi

Dienstleistungen:

Verteilung von Gütern des täglichen Bedarfs: Kleider für Kinder und Erwachsene, Haushaltsartikel, Windeln, Milch und Spielzeug

Bridges Humanitäre Initiative

(Bridges Humanitarian Initiative)

Adresse:

Vilara 2, 10437, Athen

Tel:

+30 210 52 00 894

+30 210 52 00 895

Von Montag bis Donnerstag von 10.00 bis 16.00

E-Mail: info@bridges.org.gr

Webseite:

https://www.bridges.org.gr/what-we-do

Sprachen: Griechisch, Englisch, Arabisch, Sorani, Türkisch

Dienstleistungen:

Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel

Caritas Athen 1.

Adresse:

Kapodistriou 52, 10432, Athen

Tel:

+30 2105246637

+30 2105249564

Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 10.30 und 12.30 statt. Eine persönliche Kontaktaufnahme um 08.30 ist notwendig, um ein Zugangsticket („ticket of priority“) zu erhalten.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Essensverteilung

Caritas Athen 2.

Adresse:

Kapodistriou 52, 10432, Athen

Tel:

+30 2105246637

+30 2105249564

Nach Vereinbarung

Dienstleistungen:

Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel

Goodwill Caravan

Adresse:

Knidou 10, 10440, Athen

Tel:

Arabisch, Französisch, Englisch

+30 6907394069

+30 6908585798 (WhatsApp)

Farsi, Urdu, Englisch

+30 6908555238

+30 6996289041 (WhatsApp)

Von Montag bis Donnerstag zwischen 10.00 und 16.00

E-Mail: info@asgharh26.sg-host.com

Webseite: https://goodwillcaravan.com/greece/

Sprachen: Arabisch, Französisch, Englisch, Urdu

Dienstleistungen:

Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene, Hygiene- und Babyartikel

Equal Society Soup kitchen

Adresse:

49 Alikarnassou Street, 104 41, Athen

Tel: +30 213 0287308

Öffnungszeiten von 09.00 bis 17.00

Guilielmou Dierpfeld Dim. Verrioti str., 31100, Lefkada

Tel: +30 2645 022578

E-Mail: info@equalsociety.gr

Webseite:

https://www.equalsociety.gr/en/?view=articleid=106catid=46

Dienstleistungen:

Mittagessen in einem speziell eingerichteten Bereich,

psychosoziale Betreuung und Empowerment,

Arbeitsorientierung,

Bereitstellung von grundlegenden Gütern des täglichen Bedarfs, Stipendien – Bildungsunterstützung für Kinder/Jugendliche,

Theateraufführungen der Theatergruppe der Obdachlosen „Walkabout“,

Buchvorstellungen,

Leihbibliothek,

Gleichstellungskino,

Workshop für kreative Arbeit

Suppenküche der Caritas in Athen

(Caritas Athen Refugee Soup Kitchen)

Tel: +30 210 362 6186

Webseite:

https://caritasAthen.gr/en/fields-of-action-en/refugee-program-en/soup-kitchen-en.html

Dienstleistungen:

Die Suppenküche serviert Mahlzeiten an bedürftige Flüchtlinge und Migranten in Omonia.

Khora Social Kitchen

Adresse:

Kastalias 13, 11364, Athen

Essensverteilung montags, mittwochs und freitags um 13:00

E-Mail:

khora.Athen@gmail.com

Webseite:

https://www.khora-Athen.org/social-kitchen

https://khoracollective.org/

Dienstleistungen:

Verteilung von kostenlosen warmen Mahlzeiten, Kaffee und Tee in Athen (auch zum Mitnehmen)

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2024-06-13 09:38

Ärzte der Welt / Giatroi tou Kosmou / Medicins Du Monde (MDM)

Athen:

Sapphou 12, 10553 Αthen,

Τel.

+30 210 3213150

+30 210 3213485

Webseite:

http://mdmgreece.gr/epikinonia/

Nur nach Terminvereinbarung

Wöchentlicher Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://mdmgreece.gr/en/weekly-schedule-Athen-open-polyclinic/

Dienstleistungen:

Allgemeinmediziner,

Gynäkologe,

Kardiologe,

Neurologe,

Orthopäde,

Kinderarzt,

Zahnarzt,

Physiotherapeut

Ärzte der Welt (MDM)

Thessaloniki:

Ptolemaion 29Α (in der Mall) (3. Stock), 54630 Thessaloniki,

Tel.: +30-2310 566641

E-Mail: thessaloniki@mdmgreece.gr

Montag-Freitag 08.00-16.00

Nur nach Terminvereinbarung

Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://mdmgreece.gr/en/weekly-schedule-thessaloniki-open-polyclinic/

Dienstleistungen:

Allgemeinmediziner,

Pathologe,

Kardiologe,

Dermatologe,

Gynäkologe,

Psychologe/Psychiater,

Augenarzt,

Urologe,

Orthopäde,

Facharzt für Diabetes,

Endokrinologe,

Pneumologe,

Gastroenterologe,

Kinderarzt

Ärzte ohne Grenzen Griechenland / Médecins Sans Frontières /

Γιατροί Χωρίς Σύνορα (MSF)

Adressen:

15 Xenias St., 11527 Athen

Tel.: +30-210 5 200 500

Solonos 140, 10677 Athen

WhatsApp:

Farsi + Urdu: +306956609762

Französisch, Lingala, Suaheli + Kirundi: +306951936455

Arabisch, Kurdisch, Englisch und andere Sprachen: +306956609760

Ukrainisch + Somali: +306952350920

Montag-Donnerstag 09.00-15.30;

Freitag 09.00.-12.00

E-Mail: info@msf.gr

Webseite:

http://www.msf.org/greece

Kirchliche Hilfsorganisationen

Letzte Änderung 2024-06-13 09:41

Apostoli

Adresse:

Despos Sechou 37-Plateia Kynosargous 5, GR-11743 Neos Kosmos-Athen,

Tel:

  • 30 2130 184 446

  • 30 2130 184 400 (Zentrale)

E-Mail: info@mkoapostoli.gr

Homepage: www.mkoapostoli.gr

Apostoli ist die größte Hilfsorganisation der Erzdiözese Athen der griechisch-orthodoxen Kirche in Griechenland.

Apostoli bietet u. a. soziale Unterstützung, Nahrungsmittel, Bildungsangebote, Gesundheitsunterstützung sowie Kinderbetreuung und Nothilfe für alle Bedürftigen unabhängig von Hautfarbe oder Religion sowie das Freiwilligenprogramm ELANDE zusammen mit der evangelischen Kirche in Deutschland (http://www.mkoapostoli.com/?p=6455).

Caritas Hellas

Adresse:

52 Kapodistriou Street, 10432 Athen

Tel: +30 210 52 47879

E-Mail: caritashellas@caritas.gr

Homepage:

https://caritas.gr/en/caritas-home-en/

Facebook:www.facebook.com/caritashellas

Caritas Hellas ist eine anerkannte gemeinnützige Organisation und eine Einrichtung der katholischen Kirche in Griechenland, Mitglied von Caritas Internationalis und Caritas Europa.

Caritas Hellas bietet soziale Dienstleistungen, Hilfsgüter und Entwicklungsprogramme an wie etwa Beratung, seelische und psychologische Unterstützung, finanzielle und materielle Hilfen.

Caritas Hellas setzt Programme zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung sozial vulnerabler Personen um.

Caritas Athen

Adresse:

9 Omirou str. 106 72 Athen

Tel: +30 210 3626 186

Ε-Mail: caritasAthen@caritasAthen.gr

Öffnungszeiten von Monatg bis Freitag zwischen 08.30 und 16.00

Das Team für Obdachlose, das aus Freiwilligen besteht, hilft Menschen, die auf der Straße leben (insbesondere in der Umgebung des Syntagma- und des Omonia-Platzes) und bietet ihnen Essen, Kleidung und grundlegende Bedarfsartikel.

Caritas Athen – Refugee Center

Adresse:

52, Kapodistriou str. 104 32 Athen

Tel:

+30 210 5246 639

+30 210 5246 637

+30 210 5249 564

E-Mail:

caritasref@caritasAthen.gr

socialservices@caritasAthen.gr

Webseite:

www.caritasAthen.gr

Facebook:

https://www.facebook.com/CaritasAthen/

Öffnungszeiten von Monatg bis Freitag zwischen 08.00 und 16.00

Terminvereinbarung mit einem Sozialarbeiter unter +30 210 5246637

Das Refugee Center bietet eine Vielzahl von Services an, darunter:

Soziale Unterstützung,

Mittagessen (montags bis freitags von 10.30 bis 12.00). Die Hilfesuchenden sollen morgens früh erscheinen, um eine Karte zu ziehen und sich vom zuständigen Mitarbeiter informieren lassen, in welcher Uhrzeit zwischen 10.30 und 12.00 das Essen verteilt wird,

Kleidung für Männer, Frauen, Kinder (über das Sozialamt),

Milch und Windeln (über das Sozialreferat),

Trockennahrung (über das Sozialreferat)

Caritas Hellas Social Spot Kipseli

Adresse:

42 Fokionos Negri str. 11361, Athen

Tel: +30 210 5225659

E-Mail: kipselicenter@caritas.gr

Dienstleistungen:

Rechts- und Sozialberatung

Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos

Adresse:

Rene Pio 2A, Neos Kosmos, Athen

Tel: +30 213 0909940

E-Mail: neoskosmoscenter@caritas.gr

Webseite:

www.caritas.gr

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Ukrainisch, Farsi und Arabisch

Dienstleistungen:

Rechts- und Sozialberatung

soziale Unterstützung,

Ausbildung und Aktivitäten,

Sprachkurse,

Jobberatung

Ecumenical Refugee Program (ECRP)

Adresse:

20 Iridanou St.; 11528 Ilisia, Athen,

Tel: +30-210 729 59 26/27

E-Mail: ecrpath@gmail.com

Webseite:http://refugeeshub.org/places/athina/accommodation/ecumenical-refugee-program-erp/

Eine Vielzahl von Hilfsangeboten bietet das 1994 gegründete Ecumenical Refugee Program (ECRP). Das ECRP ist Projektpartner u. a. des UNHCR, der EU-Kommission und des griechischen Gesundheitsministeriums und bietet soziale und rechtliche Beratung, Übersetzungshilfe und Betreuung für Flüchtlinge und unterstützt bei der Familienzusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.

Churches Commission for Migrants in Europe (CCME)

Adresse:

Iasiou 1, 11521 Athen

Tel: +302107272257.

Ansprechpartnerin ist Frau Efthalia Pappas,

E-Mail: efthla.pappa@gmail.com

Ebenfalls zur Hl. Synode der griechisch-orthodoxen Kirche gehört die griechische Sektion der Churches Commission for Migrants in Europe (CCME) angesiedelt, das Syndocial Committee of Inter-Orthodox and Inter-Church Relations.

Missionaries of Charity (Mother Teresa of Calcutta) MC

Adressen:

79 Emonos str – 104 42 Academia Platonos

Tel: +30 210 51 42 219

97 Ithakis str. – 112 51 Athen

Tel: +30 210 82 54 770

Seit 1986 helfen die Schwestern marginalisierten Personen und Flüchtlingen in Griechenland.

Ihre Suppenküche am Standort in Akadimia Platonos versorgt täglich zwischen 80 und 100 Personen. Darüber hinaus kümmern sie sich um Obdachlose in verschiedenen Stadtteilen Athens.

Seit 1997 betreiben sie außerdem ein Heim für 20-25 Mütter und ihre Kinder in der Gegend von Agios Panteleimonas.

Internationale NGOs

Letzte Änderung 2024-06-13 10:56

In Griechenland sind auch viele bekannte und etablierte internationale Nichtregierungsorganisationen für Flüchtlinge aktiv bzw. man kann sich auch direkt an die griechische Sektion von auch in Österreich aktiven internationalen Organisationen wenden.

International Organization for Migration (IOM)

Athens

Dodekanisou 6, Alimos 174 56, Athen

Tel.: +30 2109919040

Fax: +30 2109944074

E-Mail: iomathens@iom.int

Thessaloniki

Nikiforou Ouranou 15, 54627, Porto Center, Thessaloniki

(AVRR) IOM sub office: 93b, Monastiriou Straße, Thessaloniki

.

Tel.:

+30 2310523851

+30 2310553967

+30 6949662666

+30 6955490510

Fax: +30 2310545263

.

Webseite: https://greece.iom.int/

.

Email:

iomthessaloniki@iom.int

iomathens@iom.int

Aktivitäten von IOM Griechenland:

Integration von anerkannten Flüchtlingen in die griechische Gesellschaft in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden,

Freiwillige Rückkehr und Reintegration,

Relocation in andere EU Mitgliedsstaaten,

Unterstützung bei der Verwaltung von Standorten und temporären Unterkünften,

Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen,

technische Assistenz für die griechischen Behörden,

Bereitstellung von medizinischer Versorgung in Zusammenarbeit mit den zuständigen griechischen Behörden.

United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) Head of National Office in Greece

12, Tagiapiera Str., 11525 Athen,

Tel: +30 210 672 6462,

Webseite:

http://www.unhcr.gr

Übersichtsseite zu Integrationshilfen unter

http://help.unhcr.org/greece/living-in-greece-2/

E-Mail: great@unhcr.org

Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) ist in Griechenland aktiv.

Hellenic Red Cross

Adresse:

Lykavittou Str. 1, 106 72 – Athen

Tel: +30 1 362 1681

Fax: +30 1 361 5606

Direkter Hilferuf von 08 bis 20 Uhr für Flüchtlinge in 12 Sprachen: +30 210-5140440.

E-Mail: ir@redcross.gr

Website: www.redcross.gr

Das Griechische Rote Kreuz engagiert sehr ebenfalls stark für Flüchtlinge.

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)

Adresse:

Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen

(Stadium-Omonia-Plaka Dreieck)

Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893

Montag-Freitag 9:00-15:00

E-Mail: mf@redcross.gr

Webseite:

https://hrcmfcAthen.com/where-you-will-find-us/?lang=en

Für einige Dienstleistungen ist eine Anmeldung erforderlich

Dienstleistungen:

Sozialdienst,

Weiterleitung an andere Organisationen,

Hilfe bei Terminbuchungen und Dolmetschern in Krankenhäusern, Kursen und Aktivitäten

Rechtsberatung (Migrant Advice Bureau Service),

Sozialraum,

Sprachkurse: Griechisch, Englisch,

Psychosoziale Unterstützung und Aktivitäten für Kinder und Erwachsene

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Thessaloniki (MFC Thessaloniki)

Adresse:

Ionos Dragoumi 34, 54002 Thessaloniki

Tel: +30 210 5126300

Whatsapp / Viber: +306955563471

Montag-Freitag 9:00-15:00

Für einige Dienstleistungen ist eine Anmeldung erforderlich.

E-Mail: mfc-thes@redcross.gr

Webseite:

https://hrcmfcAthen.com/where-you-will-find-us/?lang=en

Dienstleistungen:

Informationsvermittlung,

Weiterleitung an andere Organisationen,

psychosoziale Unterstützung,

Einzelfallberatung,

Sprachkurs: Griechisch,

Orientierungsveranstaltungen,

Hilfe bei Familienzusammenführung (Restoring Family Links)

Cash Transfer Programm

United Nations Children's Fund (UNICEF International)

Adresse:

Ecke Andr. Dimitriou 8 John Kennedy 37, 16121 Athen-Kaisariani

Tel: +30-210 72 55 555

E-Mail: info@unicef.gr

Webseite: https://www.unicef.gr

Auch das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen ist in Griechenland vertreten und engagiert sich insbesondere für Kinder und Mütter, die aus Kriegs- und Krisengebieten geflohen sind.

SOS Kinderdörfer

Adresse:

12-14, Kar. Servias Str., 10562, Athen

Tel.: +30 2103313661

E-Mail: sosAthen@sos-villages.gr

Webseite: www.sos-villages.gr

Die SOS-Kinderdörfer haben auch eine eigene Organisation in Griechenland und helfen insbesondere unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen.

Griechische NGOs

Letzte Änderung 2024-06-13 10:56

Aus der Zivilgesellschaft in Griechenland heraus haben sich einige insbesondere auch für Flüchtlinge sehr stark engagierte Organisationen und Initiativen entwickelt.

Action Aid Hellas

Adresse:

Falirou 52, GR-117 41 Αthen

Tel.: +30210 9212321

Adresse:

Petras 93, 10444 Athen

Tel. +30 2155557345

Montag-Freitag 09.00-17.00

Für einige Dienstleistungen ist eine Anmeldung erforderlich.

E-Mail: info.hellas@actionaid.org

Webseite und Kontakt (auf Griechisch): http://www.actionaid.gr/h-action-aid/epikoinonia/

Action Aid Hellas wurde 1998 gegründet und richtet sich neben Hilfe zur Bekämpfung der Armut in Entwicklungsländern inzwischen auch an Flüchtlinge, darunter besonders Frauen, in Griechenland, insbesondere in den Flüchtlingslagern Schisto und Skaramangas bei Athen.

Antigone

Adresse:

Ptolemaion 29 A, GR-546 30 Thessaloniki,

Tel.: +30 2310 285 688,

E-Mail: info@antigone.gr

Webseite: http://www.antigone.gr/en/

Antigone ist eine 1993 gegründete Organisation mit Sitz in Thessaloniki und Zweigstelle in Athen, die sich mit verschiedenen Projekten (http://www.antigone.gr/en/projects/) gegen Diskriminierung von Flüchtlingen und Migranten einsetzt.

Association for the Social Support of Youth (ARSIS)

Athen:

43 Mauromateon Street, 10434 Athen,

Tel./Fax: +30-210 8259880,

E-Mail: arsisathina@gmail.com

Thessaloniki:

35 Ptolemeon street, 546 30 Thessaloniki,

Tel.: +30-2310-526150

E-Mail: infothes@arsis.gr

Volos:

Makrinitsa, 37011 Volos,

Τel./Fax: +30-24280-99939/44

E-Mail: arsis.xenonas@hotmail.com

Kozani:

4 Aminta Street, 50100 Kozani

Tel./Fax: +30-24610-49799

E-Mail: infokoz@arsis.gr

Alexandroupoli:

2nd km Alexandroupolis-Makris Road, 68100 ALexandroupoli,

Tel.: +30-2551038952

E-Mail: arsisalex@gmail.com

Webseite: http://arsis.gr

Association for the Social Support of Youth (ARSIS) ist eine 1992 gegründete Organisation für die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Sie kümmert sich insbesondere auch um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

Elix

.

Adresse:

Veranzerou 15, Athen, Attika, GR-10677

.

Tel: +30 210 38 25 506

.

E-Mail: gcr1@gcr.gr

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Webseite: http://www.elix.org.gr/index.php/en/

Elix ist eine seit 1987 bestehende griechische Organisation, die von internationalen Freiwilligen getragene Programme im Umwelt- und Bildungsbereich betreut. Sie engagiert sich dabei auch für die Integration von Flüchtlingskindern in Schule und Ausbildung.

Equal Rights Beyond Borders

.

Adresse:

Emmanouil Mpenaki 69A, 106 81 Athen

.

Tel. +30 210 3803067

.

E-Mail: Athen@equal-rights.org

.

Webseite: https://equal-rights.org/

Dienstleistungen:

Rechtsberatung zur Familienzusammenführung innerhalb der EU

Greek Council for Refugees

(Griechischer Flüchtlingsrat)

Adresse:

Solomou 25, 10682 Athen

Tel.: +30-210 38 00 990-1

9, Danaidon str., Thessaloniki

.

Tel: +30 231 0250045, +30 2311 821677

.

E-Mail: gcr1@gcr.gr

.

Webseite: http://www.gcr.gr/index.php/en/

Der Griechische Flüchtlingsrat richtet seine Arbeit seit 1989 voll auf die Unterstützung für Flüchtlinge und Asylantragsteller aus und bietet u. a. eine Sozial- und Rechtsberatung an.

Greek Forum of Migrants

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Adresse: Patision 81, 10434, Athen

.Tel.: +30 210 8831620

.

E-Mail: info@migrant.gr

.

Webseite: http://www.migrant.gr/cgi-bin/pages/indexv2.pl?arlang=Greektype=index#

Das Greek Forum of Migrants ist ein Zusammenschluss von 42 Migrantenorganisationen und Vereinen in Griechenland, das ein Forum für Migranten und Flüchtlinge zum Austausch und zur Hilfe und Selbsthilfe bietet.

Zusammen mit anderen Migrantengruppen etwa aus Afghanistan und dem Sudan bildet diese Organisation das Greek Forum of Refugees, Webseite: http://refugeegr.blogspot.de/

METAdrasi

Adresse:

7, 25 Martiou, 17778 Αthen-Tavros,

Tel.: +30 214 100 8700

2-8, Aisopou Street, 54627 Thessaloniki

Tel. +30 2314 07 04 33

E-Mail:

info@metadrasi.org epapadopoulou.metadrasi@gmail.com

Webseite: http://metadrasi.org/en/metadrasi/

METAdrasi ist eine 2009 gegründete Organisation, die sich um Schutz und Bildung von Flüchtlingskindern und dabei auch unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder kümmert. Sie vermittelt Betreuungspersonen und in einem Modellprojekt auch Pflegefamilien in Griechenland und unterhält Kinderheime etwa auf Chios und Samos. Sie bietet zudem Rechts- und Sozialberatung, Sprachkurse, Dolmetsch- und Übersetzungsdienste im Asylverfahren, bei Behördengängen und Krankenhausbesuchen in inzwischen 35 Sprachen mit 350 qualifiziert ausgebildeten aktiven Dolmetschern an.

Paidia tis Gis (Kinder der Welt)

Adresse:

Korai 4,14561 Athen-Kifisia,

Tel: +30-210 7214094

E-Mail: fspaidiatisgis@gmail.com

Webseite:

http://www.paidiatisgis.gr/

Die Organisation Paidia tis Gis (Kinder der Welt) kümmert sich um Kinder aller Nationalitäten, arbeitet mit Jugendgefängnissen und Waisenhäusern zusammen und hilft Straßenkindern.

Praksis

Adresse:

57 Stournari Str., 10432, Athen (Sitz der Verwaltung, Aktivitäten auch in anderen Landesteilen)

Tel.: +30-210 520 5200

E-Mail: info@praksis.gr

Webseite:

http://www.praksis.gr/en/about-praksis

Die Organisation Praksis bekämpft Armut und Ausgrenzung; sie wendet sich insbesondere an Arme, Obdachlose, Unversicherte, Migranten jeder Form (Flüchtlinge, Asylantragsteller, unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution). Sie bietet Beratung, Aufklärung und Unterstützung für von sozialer Ausgrenzung bedrohte Menschen.

Technodromo

Adresse:

Serifou 44, 11254 Athen

Tel: +30 210 2282740

E-Mail: info@texnodromo.gr

Webseite: www.texnodromo.gr

Der gemeinnützige Verein Technodromo wurde 2010 gegründet, um von Ausgrenzung bedrohte soziale Gruppen durch Theater und andere Künste (wie Tanz, Musik, bildende Kunst) zusammenzubringen. Gefördert werden Einzelpersonen oder Gruppen von Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, Religion, Alter, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder Nationalität. Zu den Begünstigten gehören Flüchtlinge, Asylsuchende und unbegleitete Minderjährige.

Zeusix

Adresse:

Veranzerou 15 str, Athen 10677

Tel.: +30 210-3809870

E-Mail: Info@zeuxis.org.gr

Webseite: www.zeuxis.org.gr

Zeusix in Athen bietet Schutz und Unterstützung für vulnerable Personen, insbesondere minderjährige Flüchtlinge und Migranten. ZEUXIS betreibt seit 2018 das Kinderheim OIKOS für unbegleitete minderjährige Flüchtlingsmädchen und ermöglicht ihnen so Unterkunft, soziale Angebote, psychosoziale Unterstützung, Bildungsangebote, Kulturaktivitäten sowie rechtliche Betreuung und Beratung im Asylverfahren. Daneben steht das DAY CENTER allen Kindern und Jugendlichen offen und bietet psychosoziale Beratung und Unterstützung, Sprachkurse in Griechisch, Englisch und weitere Bildungsangebote sowie Kreativworkshops und Alltagslernhilfen.

STEPS

E-Mail:

streetembrace@steps.org.gr koukkida@steps.org.gr

.

Webseite: https:///steps.org.gr/

Dienstleistungen:

Street-work,

Essensverteilung,

Rechtsberatung,

Anlaufstelle „Koukkida“ im Zentrum von Athen

Communities / Organisationen der Diaspora

Letzte Änderung 2024-06-13 12:31

Nachfolgend ist eine Liste der derzeit aktiven community-basierten Organisationen in Griechenland zu finden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Anm. der Staatendokumentation).

[…]

Naher und mittlerer Osten

Letzte Änderung 2024-06-13 12:32

Syrian Greek Youth Forum (SGYF)

.

E-Mail: syriangreekyouthforum@gmail.com

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Facebook: www.facebook.com/SGYF2019/

[…]

Muslimische Organisationen

Letzte Änderung 2024-06-13 12:32

Ahmadiyya Muslim Community Greece

.

Tel: +30 2110137104

Präsident: Imam Atta-UI Naseer

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E-Mail: amjgreece@gmail.com

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Facebook: www.facebook.com/AhmadiyyaGR/

Muslim Association of Greece (MAG)

Μουσουλμανική Ένωση Ελλάδος (ΜΕΕ)

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Tel: +30 697 200 8214

.

E-Mail: info@equalsociety.com

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Webseite: www.equalsociety.com

.

Facebook: https://www.facebook.com/MuslimAssociationOfGreece/

Die Muslimische Vereinigung Griechenlands (MAG) ist ein beim griechischen Staat eingetragener gemeinnütziger Verein.

Die Behörde führte im Wesentlichen aus, die Identität des BF stehe durch Vorlage seines Aufenthaltstitels für Griechenland, ausgestellt am 08.06.2023, gültig bis 07.06.2026 sowie durch Vorlage des griechischen Konventionsreisepasses, ausgestellt am 09.07.2023 mit Gültigkeit bis 08.07.2028 fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des BF schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Es würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der BF aktuell im besonderen Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wäre. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung des BF nach Griechenland. Das Verfahren des BF in Griechenland sei postitiv abgeschlossen und der BF dort als Flüchtling anerkannt worden. Es werde festgestellt, dass der BF bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht in seiner Existenz bedroht wäre. In Österreich würde der BF, abgesehen von seinem mitgereisten Bruder, über keine Verwandten verfügen. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestünde. Aus den Angaben des BF seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Der BF habe selbst angegeben, dass ihm durch eine Hilfsorganisation Unterkunft und Arbeit geboten worden sei. Er sei zumindest in Gelegenheitsarbeit tätig gewesen. Diese Organisation habe der BF freiwillig verlassen. Der Genannte habe Griechenland offensichtlich vor allem aus wirschaftlichen Überlegungen verlassen. Dass der BF in Athen ernsthaft versucht hätte, sich an eine Hilfsorganisation zu wenden, könne seinem Vorbringen nicht entnommen werden. Dass der BF ernsthaft versucht hätte, als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann in Griechenland Fuß zu fassen, könne dem Vorbringen des BF ebenfalls nicht entnommen werden. Aus dem Verhalten des BF sei zu schließen, dass es für diesen nie ernsthaft in Frage gekommen sei, sich in Griechenland zu integrieren bzw. seinen Lebensmittelpunkt dort zu gestalten. Daher sei von vornherein ausgeschlossen gewesen, dass die ausreichend zur Verfügung stehenden nichtstaatlichen Institutionen in die Möglichkeit gehabt hätten, dem BF die nötige Unterstützung zur Integration gewähren zu können. Die erneute Anfrage der Staatendokumentation vom 08.04.2024 sei am 06.06.2024 nach umfangreicher und detailierter Recherche seitens der Staatendokumentation, im Besonderen bezüglich Verfahren nach Wiedereinreise nach Griechenland und Hilfsangebote vor Ort inklusive Kontaktdaten, durch Einfügen und Aktualisierung der Länderinformationen zu Griechenland mit 13.06.2024 beantwortet worden. Der BF verfüge über eine „RPC-Card“ (gültig vom 08.06.2023 bis 07.06.2026). Deren Gültigkeit gehe durch die Ausreise und spätere Wiedereinreise nicht verloren. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Griechenland bei einer Rückkehr keinerlei Existenzgrundlage vorfinden würde. Wie dem LIB zu entnehmen sei, bestünden eine Vielzahl von Hilfsorganistationen, griechische und internationale NGO`s sowie kirchliche Institutionen, sodass davon auszugehen sei, dass zumindest für die unmittelbare Zeit nach Rückkehr bzw. für eine Übergangszeit die materielle Versorgung des BF gewährleistet sei. Das Helios-Programm laufe bis Ende Juni des Jahres; es sei sehr wahrscheinlich, dass diese - wie bereits mehrfahch - erneut verlängert werde. Das Projekt „ADAMA“ unterstütze Asylwerber und Asylberechtigte bei der Arbeitssuche, bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Steuernummer, Wohnung, Bankkonto etc. Mit Blick auf die Stellungnahmen der Rechtsvertretung vom 12.03.2024 sowie vom 21.06.2024 werde nicht verkannt, dass Griechenland großen Herausforderungen hinsichtlich der Betreuung von Asylwerbern oder Asylberechtigten gegenüberstehe. Aus diesem Grund würden einerseits durch staatliche Hilfe, wie das HELIOS Programm, andererseits durch eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zahlreiche Unterstützungen hinsichtlich Sprachkurse, Wohnen, Arbeitsvermittlung angeboten; dies insbesondere in Athen. Die Staatendokumentation habe durch intensive und detaillierte Recherche Hilfsorganisationen mit Adressen und Telefonnummern aufgelistet, um eine unkomplizierte Kontaktaufnhame zu ermöglichen. Zumindest für die unmittelbare Zeit nach der Rückkehr nach Griechenland könne auf die Hilfe diverser Institutionen - wie aus den am 13.06.2024 aktualisierten Länderfeststellungen ersichtlich - zurückgegriffen werden. Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auf einen rezenten Artikel vom 27.09.2023 (Griechenland: Geflüchtete sollen Arbeitserlaubnis erhalten – news.ORF.at), wonach die griechische Regierung aufgrund eines großen Arbeitskräftemangels die verstärkte und beschleunigte Integration illegal aufhältiger Personen am Arbeitsmarkt (insbesondere auch in Positionen, die keine besonderen Sprachkenntnisse erfodern), plane. Umso mehr solle es einem zum Aufenthalt berechtigten Schutzberechtigten möglich sein, rasch zu seinen Dokumenten zu kommen und Arbeit zu finden. Auch wenn die Bestrebungen noch nicht rechtlich umgesetzt worden seien, wären diese jedoch vorhanden und sollten sich auch in der behördlichen Vorgehensweise niederschlagen, würden zudem klarstellen, dass ein Ausschluss von Integrationsmöglichkeiten keinesfalls systemisch sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.

Im Fall des BF hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Gründen ergeben, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz rechtfertigen würden, ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG sei nicht zu erteilen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in sein im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und gemäß § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und – nach Wiederholung des Sachverhalts - im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Griechenland seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht sichern werde können. Ohne Zugang zu Integrationsprogrammen, Arbeit, Unterkunft und angesichts der grundsätzlich fehlenden Unterstützungsnetzwerke, habe der BF keine andere Möglichkeit gesehen, als die Weiterflucht nach Österreich anzutreten. Die vom BF geschilderten Lebensumstände fänden in rezenten und einschlägigen Länderberichten Deckung. Dem BF drohe in seiner spezifischen Situation im Falle einer Außerlandesbringung die reale Gefahr der Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geschützten Meschenrechte. Das Ermittlungsverfahren und die Beweiswürdigung seien mangelhaft gewesen. Der BF habe mehrfach und nachvollziehbar angegeben, dass er sich nach mehrmonatigen Bemühungen, eine legale Arbeitsstelle, einen Griechisch-Kurs und eine Wohnung zu finden, und aufgrund der kurz bevorstehenden Obdach- und Mittellosigkeit, gezwungen gesehen habe, Griechenland zu verlassen. Die Ausreise sei keineswegs freiwillig erfolgt, sondern habe der Wahrung seiner psychischen und phyischen Gesundheit, seiner körperlichen Unversehrtheit und seiner Menschenwürde gedient. Die Hilfsorganisation, bei der der BF dreimal die Woche bei der Verteilung und Vorbereitung von Essensausgaben helfen habe können und dafür im Gegenzug einen Schlafplatz und 15 Euro erhalten habe, um sich Lebensmittel zu kaufen, sei nicht registriert gewesen. Dem BF sei es nicht möglich gewesen, an der Unterkunft eine Meldeadresse anzumelden und sei die Arbeit keine „legale, angemeldete“ Arbeit gewesen. Die Arbeit sei aufgrund des regelmäßigen Auswechselns der dort eingesetzten Schutzberechtigten (nach ca. 4 Monaten) nur auf begrenzte Dauer gewesen. Der BF habe damit gerechnet, jederzeit die Unterstützung zu verlieren und spätestens im Winter nicht mehr eingesetzt zu werden und damit auch keine Unterkunft zu haben. Eine erneute Beschäftigung im Falle der Rückkehr wäre dort daher unmöglich. Der BF und sein Bruder hätten auch im XXXX keine Unterstützung gefunden. Weder offizielle Hilfsorganisationen noch nichtstaatliche Organisationen hätten den BF zu einem Griechisch-Kurs, zu einer legalen Arbeit oder einer Wohnung verhelfen können. Selbstzahler-Sprachkurse, die einzige übriggebliebene Möglichkeit zum Erlernen der griechischen Sprache, könne sich der BF finanziell nicht leisten. Auch die Arbeitsplatzsuche „auf eigenen Faust“ sei erfolglos geblieben. Der BF könne nicht auf Beschäftigungen verwiesen werden, welche ihn in seiner physischen und psychischen Gesundheit gefährden und ihn eine Situation ohne Arbeitsschutz und Schutz vor Ausbeutung bringen würden und mit welchen er auch seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht abdecken könne. Der BF habe auch in Athen versucht, Unterstützung zu erhalten und einen Arbeitsplatz zu finden; dies allerdings ohne Erfolg. In Athen seien extrem viele Schutzberechtigte von Odachlosigkeit betroffen, würden in informellen und überfüllten Unterkünften leben und - wenn überhaupt – informeller und schwerer, schlechtbezahlter Arbeit nachgehen, um ihr minimalstes Überleben zu sichern. Der BF habe nach seinen erfolglosen Bemühungen in Athen wieder nach Lesbos zurückkehren müssen, um nicht auch noch den Schlafplatz bei der Hilfsorganisation zu verlieren. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass die Behörde zu dem Ergebnis komme, der BF habe Griechenland freiwillig verlassen und sich nicht um eine Arbeitsstelle, die Teilnahme an Integrationsprogrammen oder eine Wohnung bemüht. Nach dem im LIB, Version 7, zitierten Bericht von ProAsyl/RSA vom März 2024, sei das Risiko von Obdach- und Mittellosigkeit unter Schutzberechtigten in Griechenland extrem hoch, da es aufgrund bürokratischer Hürden sowie fehlender Ressourcen im Bereich Wohnungsfindung so gut wie unmöglich sei, innerhalb von 30 Tagen nach Schutzzuerkennung einen Wohnsitz zu finden. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit den Ausführungen des BF in seinen Stellungnahmen zu den Länderberichten und darin dargelegten Erkenntnisquellen adäquat auseinanderzusetzen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Außerlandesbringung des BF nach Griechenland eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen. Gegen Griechenland laufe ein Vertragsverletzungsverfahren aufgrund der Nicht-Immplementierung des Art. 29 der Qualifikationsrichtlinie. Der BF werde im Fall seiner Rückkehr weder eine adäquate Unterkunft, noch Zugang zu einer legalen und menschenwürdigen Arbeitsstelle, zu Sozialhilfe oder adäquate sonstige Unterstützung zur Deckung seiner existenziellen Grundbedürfnisse vorfinden. Hierbei handle es sich nicht um eine kurzfristige oder nur vorübergehende Situation, da der BF erhebliche Anstregungen unternehmen müsse, um etwa die Voraussetzungen für die Aufnahme in das HELIOS Programm oder andere Unterstützungsprogramme zu erreichen - vorausgesetzt, die Aufnahme in diese Programm sei überhaupt möglich. Selbst dann würde der BF selbstständig eine Unterkunft anmieten, wobei er in Konkurrenz mit tausenden anderen Schutzberechtigten, Drittstaatsangehörigen und griechischen Staatsbürgern stünde. Anspruch auf das Wohngeld bzw. der sozialen Grundsicherung seien erst nach zwei bzw. fünf Jahren zu erwarten. Bis zu diesem Zeitpunkt würde der BF bei der Existenzsicherung und der Gewährleistung der notwendigen Behandlung völlig auf sich alleine gestellt sein. Diese Anstrengungen könnten vom BF, in Anbetracht der fehlenden Sprachkenntnisse und der fehlenden bzw. unzureichenden Unterstützung durch Behörden oder Nichtregierungsorganisationen, unabhängig vom Willen des BF und seiner persönlichen Entscheidung, nicht erbracht werden. Es sei daher zu befürchten, dass der BF unmittelbar nach seiner Rückkehr in extreme Not geraten und nicht in der Lage sein werde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Damit werde die vom EuGH gezogene Schwelle erreicht und dem BF drohe im Ergebnis eine Verletzung seiner in Art. 4 GRC bzw. in Art. 3 EMRK garantierten Rechte und sei die Entscheidung der Behörde inhaltlich rechtwidrig. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.

Mit Beschluss vom 16.07.2024 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2024 erstattete der BF durch seine Rechtsvertretung eine „Beschwerdeergänzung“. Es wurde ausgeführt, dass das einzige staatliche Integrationsprogramm „Helios“ mit September 2024 eingestellt worden sei. Seit diesem Zeitpunkt würden auch keine Integrationskurse mehr angeboten. Auch wenn eine Aufnhame des BF in diese Programm von vornherein sehr unwahrscheinlich gewesen wäre, existiere aktuell kein staatliches Integrationsprogramm mehr, auf das der BF für seine Integrtaion in Griechenland zurückgreifen könnte. Darüber hinaus könne der BF auch auf keine nichtstaatlichen Programme verwiesen werden, da diese nunmehr noch mehr überlastet seien. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland wäre der BF demnach in einer Situation, in welcher er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu irgendeiner Form von Integrationsprogramm hätte und somit keine Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche bekommen und keinen Griechisch-Sprachkurs besuchen könnte. Nach eine rezenten Rechtsprechung eines deutschen Gerichts könne ein Flüchtling nicht auf die Schattenwirtschaft oder den informellen Wohnungsmarkt verwiesen werden, um seine existenziellen Grundbedürfnisse zu sichern. Bei Rückkehr drohe nach dem Gesagten eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art 3 EMRK.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang.

Der BF stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 20.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge suchte der BF zuvor am 22.03.2023, in Griechenland um Asyl an (GR1……..).

Am 08.06.2023 wurde dem Genannten in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt und hat dieser dort somit Schutz vor Verfolgung gefunden. Dem asylberechtigten BF wurde in Griechenland der Aufenthalt von 08.06.2023 bis 07.06.2026 gewährt (residence permit). Der BF verfügt über ein seinen griechischen Aufenthaltstitel nachweisendes Dokument sowie ein vom 09.07.2023 bis zum 08.07.2028 gültiges Reisedokument.

Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF ist ledig und kinderlos. Seine Angehörigen halten sich, abgesehen von seinem mitgereisten Bruder, in Gaza auf.

Der BF besuchte für insgesamt zwölf Jahre die Schule sowie für vier Jahre die Universität; er verfügt über keine Berufsausbildung und übte (zuletzt) keinen Beruf aus.

In Griechenland hielt sich der BF von März bis November 2023 auch und wurde zunächst für etwa 2 Monate grundversorgt. Im Anschluss daran waren er und sein Bruder im Rahmen einer Obdachlosenhilfe auf der Insel Lesbos untergebracht, wobei der BF und sein mitgereister Bruder, XXXX , geb. XXXX , bei der Essensausgabe halfen und dafür einen geringen „Lohn“ erhielten. Zwei Tage verbrachte der BF in Athen, um Unterstützung bzw eine Arbeit zu findne. Da dies erfolglos blieb, kehrte er zur Hilfsorganisation auf die Insel Lesbos zurück. Letztlich Folge verließ der BF die Hilfsorganisation aus eigenem, um nach Österreich zu gelangen. Der BF ist der griechischen Sprache nicht mächtig.

Der BF ist nicht lebensbedrohlich erkrankt. Er ist gesund und benötigt keine Medikamente. Es wird festgestellt, dass der BF weder an körperlichen noch psychischen Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden.

In Österreich befinden sich, abgesehen von seinem mitgereisten Bruder, keine Angehörigen oder Verwandte des BF.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Griechenland an und zieht ergänzend die (untenstehenden) aktualisierten Länderberichte vom 21.06.2024, Version 8, heran, denen keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der Situation für Schutzberechtigte in Griechenland zu entnehmen ist:

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2023-01-16 13:37

In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten.

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241121_W185_2295477_1_00/hauptdokument.img3is.pngAIDA 5.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle

Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Hierbei können Interviews auch von EASO [Anm. seit Anfang 2023 EUAA], in dringenden Fällen auch von Polizei oder Armee durchgeführt werden. In allen Verfahren gibt es entsprechende Beschwerdemöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20241121_W185_2295477_1_00/hauptdokument.img4is.pngAIDA 5.2022

Die Anzahl der Schutzsuchenden ist nach 2019 mit insgesamt 74.613 Ankünften massiv zurückgegangen. 2020 wurden insgesamt 15.696 Personen registriert, 2021 belief sich die entsprechende Zahl auf 9.157 Personen (4.331 auf dem Seeweg, 4.826 über Land) (UNHCR 18.12.2022; vgl. AI 7.4.2021). Vom 1. Jänner bis 18. Dezember 2022 wurden insgesamt 17.511 Neuankünfte (5.736 über Land und 11.775 auf dem Seeweg) verzeichnet (UNHCR 18.12.2022). Die erhebliche Reduktion der Bearbeitungsrückstände und der Rückgang der Zahl der Neuankömmlinge führten dazu, dass sich der Fokus von den Inseln auf das Festland verschoben hat (EUAA 2022).

Trotz des Rückgangs der Asylanträge und der Zahl der im Laufe des Jahres erteilten erstinstanzlichen Entscheidungen werden weiterhin signifikante Verzögerungen in der ersten Instanz gemeldet (AIDA 5.2022).

Die Asylgesetze wurden 2020 und neuerlich im September 2021 verschärft. Zentrale Anliegen der neuen Regelungen sind u. a. eine Beschleunigung der Asylverfahren, eine Steigerung der Rückführungen abgelehnter Asylwerber sowie eine schärfere Trennung zwischen Flüchtlingen und Migranten (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden die verfahrensrechtlichen und materiellen Schutzmaßnahmen für Einzelpersonen weiter eingeschränkt. Die Änderungen weiten die Inhaftierungsmöglichkeiten bei Asyl- und Rückführungsverfahren aus und sehen die Schaffung neuer Einrichtungen vor, die mit einem System des kontrollierten Ein- und Auszugs die offenen Lager ersetzen sollten (AI 7.4.2021). Oftmals wurde im Laufe des Jahres die Praxis der sogenannten fiktiven Zustellung von erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen angewandt (AIDA 5.2022). Weiters ist vorgesehen, dass abgelehnte Asylwerber sofort in die Türkei oder ihr Herkunftsland zurückverbracht werden können. UNHCR sowie lokale und internationale NGOs kritisieren, die neuen Bestimmungen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2021; EUAA 2022).

Weiters macht es laut NGO-Angaben die Flüchtlingspolitik Athens vielen Migranten teilweise unmöglich, einen Asylantrag zu stellen. Die Möglichkeit, über Skype mit der Asylbehörde zu kommunizieren, wurde am 22. November 2021 vom griechischen Migrationsministerium abgeschafft; infolgedessen können sich Asylsuchende auf dem Festland nur noch in einem Aufnahme- und Identifizierungszentrum in Fylakio, nahe der türkischen Grenze, registrieren lassen. Dieser Ort ist für die meisten Flüchtlinge schwer oder gar nicht zu erreichen (DW 8.2.2022; vgl. RLS 11.2022).

Ferner in der Kritik steht die Bestimmung, dass für jeden Folgeantrag eine Gebühr in Höhe von 100 Euro pro Antragssteller und bei Familien eine Gebühr von 100 Euro pro Familienmitglied erhoben wird. Damit ist Griechenland der einzige EU-Mitgliedstaat, der eine Gebühr für die Folgeantragstellung erhebt (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 2.2022).

Quellen:

AI - Amnesty International: Griechenland 2020 (7.4.2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048854.html, Zugriff 12.1.2023

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 12.1.2023

DW - Deutsche Welle (8.2.2022): Greece: Refugees, asylum-seekers struggle to integrate, https://www.dw.com/en/greece-refugees-asylum-seekers-struggle-to-integrate/a-60687733, Zugriff 12.1.2023

EUAA - European Agency for Asylum (2022): Asylum Report 2022, https://euaa.europa.eu/publications/asylum-report-2022, Zugriff 12.1.2023

HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043593.html, Zugriff 12.1.2023

Infomigrants (31.8.2021): Greek lawmakers introduce tough new legislation on migration, https://www.infomigrants.net/en/post/34718/greek-lawmakers-introduce-tough-new-legislation-on-migration, Zugriff 12.1.2023

RLS - Rosa Lux Stiftung (11.2022): Atlas der Migration, https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/sonst_publikationen/atlasdermigration2022.pdf, Zugriff 12.1.2023

RSA/Pro Asyl - Refugee Support Aegean (2.2022): Greece arbitrarily deems Turkey a safe third country in flagrant violation of rights, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2022/02/RSA_STC_LegalNote_EN.pdf, Zugriff 12.1.2023

UNHCR - The UN Refugee Agency (18.12.2022): Refugee Situation. Greece, https://data.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5179, Zugriff 12.1.202

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 12.1.2023

Gesetzesänderungen (Dezember 2023)

Letzte Änderung 2024-01-30 15:56

Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten. Ziel der Gesetzesänderungen ist es, durch die Registrierung zumindest eines Teils der illegal im Land aufhältigen Migranten, Gesetzlosigkeit und Schwarzarbeit zu bekämpfen. Änderungen gibt es auch beim Asylverfahren (ÖB Athen 28.12.2023; vgl. IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023; TG 19.12.2023).

Aufenthaltserlaubnis

Vorgesehen ist die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Die Erteilung des Aufenthaltstitels kann scheinbar auf ebenfalls in Griechenland aufhältige Ehepartner, Eltern und minderjährige Kinder erstreckt werden, es besteht jedoch kein Recht auf Familienzusammenführung von außerhalb Griechenlands (die Details dieser Regelung scheinen noch unklar). Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden (auch hier sind die Details noch offen). Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023; vgl. IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023; TG 19.12.2023).

Verkürzte Wartezeit beim Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber

Eine weitere Änderung betrifft die Verkürzung der Wartezeit für den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber von sechs auf zwei Monate ab Einreichung des Asylantrags – unabhängig vom Stand des Asylverfahrens (ÖB Athen 28.12.2023; vgl. IOM 20.12.2023; IM 22.12.2023).

Vereinfachtes Asylverfahren

Das sogenannte vereinfachte Asylverfahren, wonach bei Migranten aus Ländern mit einer Anerkennungsrate ab 95 % – derzeit Jemen, Eritrea, Sudan, Irak (Jesiden), die palästinensischen Gebiete sowie Syrien und Afghanistan (Letztere nur im Fall des individuellen Ausschlusses der Türkei als sicheres Drittland) – die zweite Befragung zu den individuellen Fluchtgründen entfällt, soll bereits in Anwendung sein. Es gibt derzeit keine Information zum Ablaufzeitpunkt dieser zeitlich begrenzten Maßnahme. Sie soll im kommenden Jahr evaluiert werden (ÖB Athen 28. 12.2023).

(Nähere Informationen zu den jüngsten Gesetzesänderungen bzw. deren Inkrafttreten folgen in Kürze; Anm. der Staatendokumentation).

Quellen:

IM - Infomigrants (22.12.2023): Greece passes law to grant undocumented migrants residency, https://www.infomigrants.net/en/post/52578/migration-policy-greece-to-lead-icmpd-in-2024https://www.infomigrants.net/en/post/54083/greece-passes-law-to-grant-undocumented-migrants-residency, Zugriff 29.1.2024

IOM Greece - International Organization for Migration (20.12.2023): IOM and UNHCR welcome new amendment facilitating access to labour for migrants and asylum-seekers, https://greece.iom.int/news/iom-and-unhcr-welcome-new-amendment-facilitating-access-labour-migrants-and-asylum-seekers, Zugriff 29.1.2024

TG - The Guardian (16.12.2023): Greece to legalise papers for thousands of migrants to counter labour shortage, https://www.theguardian.com/world/2023/dec/19/greece-to-legalise-papers-for-thousands-of-migrants-to-counter-labour-shortage, Zugriff 29.1.2024

ÖB Athen - Österreichische Botschaft Athen [Österreich] (28.12.2023): Bericht der ÖB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2024-01-31 13:14

Das Dublin-Verfahren wird von der Dublin-Einheit der Asylbehörde in Athen in Kooperation mit den regionalen Asylbehörden bearbeitet. EUAA, vormals EASO, unterstützt die Behörde beim Dublinverfahren (AIDA 5.2022).

Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden seit 2011 nach dem Urteil des EGMR im Fall "M.S.S. vs. Greece Belgium" und dem Urteil des EUGH in den beiden zusammenhängenden Fällen "C-411/10 und C-493/10 N.S. v. Secretary of State for the Home Department" in der Praxis weitgehend eingestellt (AIDA 5.2022).

Obwohl das griechische Asyl- und Aufnahmesystem weiterhin unter erheblichem Druck stand, wurde im März 2017 eine Wiederaufnahme von Rückführungen nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung von der Europäischen Kommission empfohlen; jedoch wurden in der Empfehlung Personen, die zu besonders schutzwürdigen Gruppen zählen, wie etwa unbegleitete Minderjährige, von Dublin-Überstellungen ausdrücklich ausgenommen (AIDA 5.2022).

Dublin-Rückkehrer sehen sich in Griechenland ernsthaften Schwierigkeiten gegenüber, sowohl was den erneuten Zugang zum Asylverfahren als auch die Aufnahmebedingungen, die von NGOs als praktisch nicht vorhanden bezeichnet werden, betrifft. Seit Einstufung der Türkei als sicheres Drittland im Jahr 2021 besteht für Dublin-Rückkehrer das Risiko, in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Antragsteller, die dem EU-Türkei-Abkommen vom 18. März 2016 unterliegen und die Inseln trotz der ihnen auferlegten geografischen Beschränkung verlassen haben, werden einer internen griechischen Polizei-Anordnung zufolge, bei Dublin-Rückkehr nach Griechenland, auf diese Insel zurückgeführt und ihr Antrag dort im beschleunigten Grenzverfahren geprüft (AIDA 5.2022).

Ein bemerkenswerter Anstieg (+55,5 %) bei der Zahl der eingehenden Dublin-Anfragen war 2021 für Griechenland zu verzeichnen (13.796 Anfragen gegenüber 8.869 Anfragen im Jahr 2020). Dies kann u. a. auf die Entscheidung Deutschlands zurückgeführt werden, Überstellungen nach Griechenland im Jahr 2021 wieder aufzunehmen. Deutschland hat im Laufe des Jahres 2021 10.427 Übernahmeersuchen an Griechenland gestellt (nicht vulnerable Asylwerber; in jedem Fall wurden Garantien für Aufnahmebedingungen, Unterbringung und Asylverfahren gefordert). In der Praxis wurde von Deutschland 2021 nur eine Überstellung nach Griechenland durchgeführt. Obwohl Griechenland bei den eingehenden Ersuchen 2021 insgesamt an dritter Stelle stand, wurden nur 2 Personen tatsächlich überstellt. Trotzdem die Europäische Kommission die Wiederaufnahme von Überstellungen nach Griechenland angeregt hat, führen verschiedene Staaten in der Praxis immer noch keine Überstellungen durch (z. B. Belgien, Malta und Portugal). Einige Länder wie Bulgarien, Ungarn, Rumänien und Slowenien, bemühen sich die Überstellungen wieder aufzunehmen, und stellen Ersuchen aus, haben diese aber bisher nicht ausgeführt (ECRE 9.2022).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023

ECRE – European Council on Refugees and Exiles (9.2022): The implementation of the Dublin III Regulation in 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/09/AIDA_Dublin-Update-2021.pdf, Zugriff 12.1.2023

Verfahren nach Wiedereinreise nach Griechenland

Letzte Änderung 2024-06-13 09:09

Die griechische Asylbehörde wird über die Ankunft von Personen informiert, die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland rücküberstellt werden. Die griechischen Behörden teilen daraufhin mit, ob Plätze in Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen und ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden kann. Die rücküberstellten Personen werden bei Ankunft in Griechenland am Flughafen durch die Polizei in Empfang genommen und an die Asylbehörde verwiesen (Raphaelswerk 12.2022).

Zuerst muss in Erfahrung gebracht werden, ob die betroffene Person während ihres laufenden Asylverfahrens aus Griechenland ausgereist ist oder ob sie vor der Ausreise noch kein Asylverfahren in Griechenland begonnen hatte. Je nach Fallkonstellation stehen unterschiedliche Schritte an (Raphaelswerk 12.2022).

1. Die Person hatte vor ihrer Ausreise noch keinen Asylantrag in Griechenland gestellt:

Sie teilt der Polizei bei Ankunft in Griechenland sofort mit, dass sie Asyl beantragen möchte. Sie wird dann an die Asylbehörde verwiesen, um den Asylantrag zu stellen (Raphaelswerk 12.2022).

1. 1 Unterbringung

Im Fall einer Rücküberstellung gemäß der Dublin-III-Verordnung müssen die griechischen Behörden den Behörden des jeweiliegen EU-Mitgliedstaates zusichern, dass die rückgeführte Person in Einklang mit den europäischen Normen untergebracht werden kann (Raphaelswerk 12.2022).

Bevor eine Dublin-Überstellung stattfindet, setzt sich die griechische Dublin-Einheit mit dem Erstaufnahmezentrum in Verbindung, um die Unterbringung der rückkehrenden Person zu regeln. Bei der Ankunft am Flughafen wird der Antragsteller von der griechischen Dublin-Einheit mit Hilfe eines Dolmetschers über seinen Aufenthaltsort informiert (EUAA 9.5.2023).

Die materiellen Aufnahmebedingungen (Lebensmittel, Kleidung, Non-Food-Artikel und eine finanzielle Unterstützung) werden bei der Registrierung in einem der Unterbringungszentren gewährt (EUAA 9.5.2023).

Informationen über die materiellen Aufnahmebedingungen können persönlich von der Aufnahme- und Identifizierungsstelle oder von der Asylbehörde (bei Einreichung des Asylantrags) oder von in Griechenland tätigen NGOs und internationalen Organisationen (z. B. IOM und UNHCR) eingeholt werden. Einschlägige Informationen sind auch auf der Website des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl zu finden (EUAA 9.5.2023).

Je nach den verfügbaren Kapazitäten und den Bedürfnissen der Dublin-Rückkehrer (Vulnerabilität, Familienstand, gesprochene Sprache usw.) kann die Zuweisung einer Unterkunft innerhalb von einigen Tagen bis zu einigen Wochen erfolgen. Der Antrag auf Unterbringung muss auf jeden Fall bei der Aufnahme- und Identifizierungsstelle eingereicht werden. Dieser wird auf Zulässigkeit geprüft (gültiger Asylantrag) und auf der Grundlage der Schutzbedürftigkeit und/oder besonderer Aufnahmebedürfnisse eingestuft (EUAA 9.5.2023).

In den Unterbringungszentren werden unmittelbar nach der Ankunft und Registrierung Lebensmittel und Non-Food-Artikel bereitgestellt. Eine monatliche finanzielle Unterstützung wird Dublin-Rückkehrern etwa 1,5-2 Monate später gewährt (EUAA 9.5.2023).

Für weitere Informationen zum Thema Aufnahmebedingungen siehe Kapitel 6.

2. Die Person hatte bereits einen Asylantrag in Griechenland gestellt und ist während des Asylverfahrens aus Griechenland ausgereist:

Über den Asylantrag wurde positiv entschieden:

oEs wurde ein Schutzstatus gewährt. Die Person hat einen Aufenthaltsstatus in Griechenland. Bei Rückkehr nach Griechenland muss sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatte. Diese wird bei der griechischen Polizei beantragt. Dazu ist eine Bestätigung der zuständigen griechischen Asylbehörde erforderlich (Raphaelswerk 12.2022).

Über den Asylantrag wurde noch nicht entschieden:

oAsylsuchende sind verpflichtet, in Griechenland zu bleiben, bis ihr Asylantrag bearbeitet wurde. Wenn sie das Land ohne Erlaubnis der Asylbehörde vorher verlassen haben, kann dies als Rücknahme des Asylantrags gewertet werden.

oDie Person muss daher sofort nach der Rückkehr mit der Asylbehörde Kontakt aufnehmen und erklären, dass weiterhin Interesse an der Bearbeitung des Asylantrags besteht. Die Asylbehörde wird dann entscheiden, ob sie den Antrag weiter bearbeitet, und gegebenenfalls zu einer Anhörung einladen.

oSind seit Einstellung des Asylverfahrens weniger als neun Monate vergangen, kann das ursprüngliche Verfahren wiederaufgenommen werden. Andernfalls muss ein Folgeantrag gestellt werden. Bei negativer Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden (Raphaelswerk 12.2022).

Der Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt:

oInnerhalb der im Bescheid genannten Frist kann Berufung gegen die Ablehnung eingelegt werden. Wenn bereits vor der Abreise aus Griechenland Berufung eingelegt wurde, wird die griechische Asylbehörde den Antrag erneut untersuchen und gegebenenfalls zu einer Anhörung einladen (Raphaelswerk 12.2022).

2. 1 Aufenthaltserlaubnis

Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrende zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022).

Die Aufenthaltserlaubnis wird benötigt, um eine Sozialversicherungsnummer zu beantragen. Ohne diese hat man keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt (Raphaelswerk 12.2022).

Rückkehrende sollten sich zur Unterstützung an eine der zahlreichen Beratungsstellen wenden. Informationen der Asylbehörde zur Beantragung bzw. Erneuerung (auch per E-Mail möglich) einer Aufenthaltserlaubnis in verschiedenen Sprachen findet sich unter dem folgenden Link: https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/adeies-diamonis (Raphaelswerk 12.2022).

Für weitere Informationen zum Thema Dokumente für Schutzberechtigten siehe Kapitel 7.

2. 2 Unterbringung

International Schutzberechtigte sind hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum anderen Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. Über das HELIOS-Programm können international Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Mietzuschüsse erhalten. Aus anderen EU-Ländern abgeschobene anerkannte Schutzberechtigte erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht und erhalten keine Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung. Ihnen droht in der Regel die Obdachlosigkeit (Raphaelswerk 12.2022). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB 24.11.2023). Für weitere Informationen zum Thema Unterbringung von Schutzberechtigten siehe Kapitel 7.

Staatliche Unterkünfte sind Asylwerbern vorbehalten. Schutzberechtigte müssen diese binnen 30 Tagen nach ihrer Anerkennung verlassen. Danach sind sie oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern, ohne Elektrizität und fließendes Wasser. Es gibt jedoch ein paar staatliche Einrichtungen und NGOs, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben. Eine Liste der NGOs, Einrichtungen, Vereine und Communitys inkl. Kontaktdaten findet sich im Kapitel 8 (Raphaelswerk 12.2022).

Nach Angaben von NGOs hatten anerkannte Flüchtlinge, die auf Grundlage der Dublin-II-Verordnung aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Griechenland zurückgeschickt wurden, Probleme, die notwendigen Ausweisdokumente zu bekommen, die Voraussetzung waren für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Unterkunft und anderen Diensten (AI 28.3.2023).

Quellen:

AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Griechenland 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094492.html, Zugriff 3.6.2024

EUAA - European Union Agency for Asylum (formerly: European Asylum Support Office, EASO), Greek Asylum Service (9.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Greece, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_el.pdf, Zugriff 3.6.2024

Raphaelswerk e.V. - Raphaelswerk eingetragener Verein (12.2022): Griechenland: Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, file:///home/re5288/Downloads/GR_12_2022_DublinRueckueberstellung_Info_RaphaelswerkeV-4.pdf, Zugriff 3.6.2024

VB des BM.I Griechenland [Österreich] (24.11.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2023-01-16 16:29

Auch im Jahr 2021 wurden weiterhin Fälle sogenannter Pushbacks in die Türkei (entlang der Landgrenze und auf See) gemeldet, die unter anderem von UNHCR, Europarat, IOM, dem griechischen Ombudsmann und Organisationen der Zivilgesellschaft heftig kritisiert wurden. Aus mehreren Berichten geht hervor, dass Pushbacks zu einer gängigen Praxis geworden sind (AIDA 5.2022; vgl. IRC 9.2022). Über gewaltsame Praktiken, willkürliche Inhaftierung und sogar Todesfälle wurde berichtet. Es gibt keinen unabhängigen Grenzüberwachungsmechanismus. Kritiker meinen, das griechische Asylgesetz (IPA) setze Asylwerber einem Refoulement-Risiko aus (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).

Der griechische Minister für Migration und Asyl berichtete im September 2022, dass seit Jahresbeginn 154.102 irreguläre Migranten am Grenzübertritt gehindert worden seien. Pushbacks bestritt er (ECRE 9.9.2022).

Die griechischen Behörden haben in mehreren Fällen auch Personen unter Missachtung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gemäß Regel 39 ("Vorläufige Maßnahmen des EGMR bei drohenden Abschiebungen") der Verfahrensordnung des Gerichtshofs angeordneten einstweiligen Maßnahmen, Personen unrechtmäßig aus dem Staatsgebiet ausgewiesen. In anderen Fällen wurden Migranten noch vor Abschluss der Verfahren nach Regel 39 zurückgewiesen. Der griechische Ombudsmann hat das griechische Parlament 2021 informiert, dass er über 50 Push-Back-Vorfälle untersucht, die mehr als 10.000 Menschen betreffen (RSA 6.2022).

Im Zeitraum 2020-2021 verzeichnete UNHCR 539 Vorfälle informeller Pushbacks an Land- und Seegrenzen, betreffend mindestens 17.000 Menschen und damit einhergehend potenzielle Verstöße gegen eine Reihe von Rechten, darunter den Schutz vor Refoulement. Die betroffenen Personen sollen sich in den meisten Fällen bereits im griechischen Hoheitsgebiet, einschließlich der Hoheitsgewässer oder unter griechischer Gerichtsbarkeit befunden haben. Bei deren Aufgriff wurden sie zwar der Kontrolle den griechischen Behörden unterstellt, jedoch sollen diese trotzdem informell abgeschoben worden sein. Die Schwere und Häufigkeit der gemeldeten Vorfälle sowie die Glaubwürdigkeit und Konsistenz der (vom UNHCR) gesammelten Berichte, deute möglicherweise auf schwerwiegende Verstöße gegen die internationalen Menschen- und die EU-Grundrechte hin (UNHCR 7.2022).

Eine der wichtigsten Änderungen im griechischen Asylsystem im Jahr 2021 betrifft die Ausweitung des Konzepts der sicheren Drittstaaten. Am 7. Juni 2021 wurde ein gemeinsamer Ministerbeschluss erlassen (JMD 42799/2021), der die Türkei für Asylwerber aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch und Somalia als sicheres Drittland ausweist (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Syrer, Afghanen und Somalis hatten 2020 die höchsten Anerkennungsraten in Griechenland. 2021 wurden über 4.000 Entscheidungen auf Basis des JMD 42799/2021 gefällt, davon waren 19 Anträge von Syrern, Afghanen, Somalis, Pakistanis und Bangladeschis unzulässig, 1.140 hingegen zulässig. NGOs haben dennoch im Oktober 2021 beim Staatsrat einen Antrag auf Annullierung des Ministerbeschlusses gestellt, der noch anhängig ist (AIDA 5.2022). Die Türkei weigert sich seit März 2020, Rückführungen aus Griechenland zu akzeptieren, dennoch wird der Minsterratsbeschluss seitens der griechischen Behörden JMD 42799/2021 weiter angewandt. Berichten zufolge wurden drei von vier Anträgen, die auf der Grundlage der nationalen Liste der sicheren Drittstaaten bearbeitet wurden, als zulässig erachtet. Von den unzulässigen Fällen stellten viele Folgeanträge, von denen wiederum viele erneut als unzulässig abgewiesen wurden, diesmal wegen fehlender neuer Elemente. Am 2. September 2022 gewährte die griechische Asylbehörde zwei syrischen Folgeantragstellern den Flüchtlingsstatus, weil das Verwaltungsgericht von Rhodos erkannt hatte, dass die Unfähigkeit zur Rückkehr in die Türkei ein neues Element darstelle (ECRE 9.9.2022).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (9.9.2022): Greece: Government States 150,000 People have been Averted but Denies Pushbacks, ‘Safe Third Country’ Inadmissibility Decisions Continue as Hate Crimes are On the Rise in Türkiye, https://ecre.org/greece-government-states-150000-people-have-been-averted-but-denies-pushbacks-safe-third-country-inadmissibility-decisions-continue-as-hate-crimes-are-on-the-ris/, Zugriff 10.1.2023

IRC – International Rescue Committee (9.2022): Afghans in Greece, a story of strength, resilience and survival, https://eu.rescue.org/sites/default/files/2022-09/IRC_Hellas_Afghans_in_Greece_EN_0.pdf, Zugriff 12.1.2023

RSA – Refugee Support Aegean (6.2022): Systemic breaches of the rule of law and of the EU asylum acquis at Greece’s land and sea borders, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2022/06/Greece_CSO_Briefing_LIBE-1.pdf, Zugriff 12.1.2023

UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (7.2022): Submission by the Office of the United Nations High Commissioner for Refugeesin the case of S.A.A. and Others v. Greece (No. 22146/21) before the European Court of Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079716/62f39cb44.pdf, Zugriff 12.1.2023

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 12.1.2023

Versorgung

Letzte Änderung 2023-01-16 13:28

Die Zahl der Migranten und Flüchtlinge war nach Angaben der griechischen Regierung bereits im Dezember 2021 auf ganz Griechenland bezogen im Vergleich zu 2020 um 49 % zurückgegangen (IM 31.1.2022). Inzwischen gibt es in den griechischen Flüchtlingslagern, die noch vor einigen Jahren völlig überbelegt waren, viele freie Plätze. Während vor drei Jahren noch 92.000 Geflüchtete in 121 Unterkünften lebten, sind es heute nur noch 15.000 in 33 verbliebenen Lagern (RND 4.1.2023).

Das Gesetz sieht vor, dass Asylwerbern mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis Leistungen wie Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Bildung und Gerichtsverfahren gewährt werden (USDOS 12.4.2022). Die Unterstützung kann in Form von Sachleistungen oder finanziellen Zuwendungen bereitgestellt werden. Wird die Unterbringung in Form von Sachleistungen bereitgestellt, so kann diese eine oder eine Kombination der folgenden Formen annehmen: a) Unterbringung von Antragstellern während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz an der Grenze oder in Transitzonen; b) Unterbringung in entsprechend angepassten öffentlichen oder privaten Gebäuden; c) Unterbringung in Privathäusern, Wohnungen und Hotels, die für Wohnzwecke angemietet werden (AIDA 5.2022).

Asylwerber haben nach sechs Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt, in der Praxis gibt es beim Zugang zu (legaler) Arbeit jedoch verschiedene Hindernisse (AIDA 5.2022).

Seit Ende 2021 steht mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein Programm zur Verfügung, das Asylwerber (und Asylberechtigte) bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. unterstützen soll (UNHCR 31.3.2022).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023

IM – Info Migrants (31.1.2022): Greek Islands: Migrant population down by 79%, https://www.infomigrants.net/en/post/38228/greek-islands-migrant-population-down-by-79, Zugriff 10.1.2023

RND - Redaktionsnetzwerk Deutschland (4.1.2023): Geflüchtete verlieren in Griechenland ihre Wohnungen, https://www.rnd.de/politik/griechenland-fluechtlinge-verlieren-ihre-wohnungen-W34VTQFGFZALBOVJIV6PPSFTEM.html, Zugriff 13.1.2023

UNHCR – The UN Refugee Agency (31.3.2022): ADAMA: A Centre helping refugees to become self-reliant, https://www.unhcr.org/gr/en/25537-adama-a-centre-helping-refugees-to-become-self-reliant.html, Zugriff 10.1.2023

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 9.1.2023

Unterbringung auf dem Festland

Letzte Änderung 2023-01-16 13:37

Die Unterbringung sowie Unterstützungsleistungen auf dem Festland stellen sich wie folgt dar:

Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs)

Auf dem Festland gibt es ein RIC in Evros an an der Landgrenze zur Türkei. (Weitere fünf RICs gibt es auf den Inseln der nördlichen Ägäis; auf Lesbos, Chios, Leros, Kos und Samos.) Die Migranten halten sich vorübergehend in den RICs auf, bis ihr Aufnahme- und Identifizierungsverfahren abgeschlossen ist und sie internationalen Schutz beantragt haben. Während ihres Aufenthalts in den RICs unterliegen sie einer Bewegungsbeschränkung von maximal 25 Tagen (AIDA 5.2022; vgl. IOM 12.1.2023); danach können sie in andere Unterbringungsstrukturen auf dem griechischen Festland verlegt werden. Unterstützung vor Ort wird auch durch andere Akteure wie IOM, UNHCR und NGOs geleistet. Nach der Identifizierung bei der Ankunft werden die betreffenden Personen in den Strukturen untergebracht und mit Nahrungsmitteln und andere Hilfsgütern versehen. Zudem erhalten sie psychosoziale und gesundheitliche Unterstützung, Informationen über rechtliche Verfahren, z. B. zu Asylanträgen (IOM 12.1.2023). 2020 gab es etwa 6.178 Unterbringungsplätze in den RIC (AIDA 5.2022).

Offene Unterkünfte

Diese Unterbringungszentren nehmen Personen auf, die internationalen Schutz beantragt haben, manchmal auch solche, die diesen bereits genießen, einschließlich Migranten in prekären Situationen. Die Mehrheit der aufgenommenen Migranten wird vom griechischen Aufnahme- und Identifizierungsdienst (RIS) von den RIC zu den offenen Unterkünften transferiert. Es gibt jedoch auch eine beträchtliche Anzahl von Migranten, die auf unorganisierte und spontane Weise in den offenen Unterbringungszentren ankommen und eine Unterkunft suchen: Solche Fälle werden offiziell angenommen und nach Genehmigung durch den RIS in den Zentren registriert. Für den laufenden Betrieb der offenen Unterbringungsstellen ist hauptsächlich der RIS zuständig, der hierbei von mehreren Organisationen wie IOM, UNICEF, UNHCR und NGOs sowie durch finanziellen Zuwendungen seitens der Europäischen Kommission unterstützt wird. Im Dezember 2022 lebten etwa 9.500 Migranten in diesen Zentren des griechischen Festlandes (IOM 12.1.2023).

Die zur Verfügung gestellten Leistungen umfassen unter anderem eine Unterstützung der Begünstigten bei Ankunft, Aufnahme und Abreise, die Bereitstellung von Mahlzeiten und Nahrungsmitteln, Bargeldunterstützung, Sicherheitsmaßnahmen, weiters Unterstützung beim Zugang zum lokalen Sozialhilfesystem und den damit verbundenen Rechten und Leistungen (z. B. Sozialhilfe für Behinderte, Solidaritätszuschuss (KEA), Maßnahmen zu psychischer Gesundheit und psychosoziale Unterstützung (MHPSS), weiters Rechtsberatung bzw. Rechtshilfe insbesondere hinsichtlich der Beantragung von internationalem Schutz sowie medizinische Versorgung, die Einrichtung sicherer Räume für Kinder und Frauen durch spezialisiertes und geschultes Personal (Moderatoren und Dolmetscher), die Begleitung und kulturelle Vermittlung öffentlicher Dienste durch spezielle Kulturmittler und die Bereitstellung von Dolmetscherdiensten in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (außerhalb des Standorts) und medizinischem Personal an den Standorten in Zusammenarbeit mit METAdrasi (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.b).

Die Bedingungen in den verschiedenen Lagern auf dem Festland variieren, sind jedoch insgesamt besser als auf den Inseln. Aufgrund von Personalmangel, pandemiebedingten Einschränkungen, Lücken im Verfahren zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit, der räumlichen Abgeschiedenheit der Unterkünfte (Lager) und anderen bürokratischen Hindernissen haben Asylwerber trotzdem nur begrenzten Zugang zu Gesundheits-, Bildungs-, Rechts- und anderen Dienstleistungen (USDOS 12.4.2022; vgl. AIDA 5.2022). Auch im Winter 2020/21 wurden die Lebensbedingungen in mehreren Lagern als äußerst mangelhaft bezeichnet (AIDA 5.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Im Winter 2022/23 kann die Versorgungsunsicherheit mit Strom v. a. im Ritsona Camp zu Problemen führen (AIDA 5.2022).

ESTIA II-Programm

Das ESTIA II Programm wurde formell am 31.12.2022 eingestellt (IOM 12.1.2023).

(für weiterführende Informationen siehe Kapitel "Schutzberechtigte", Anm.)

Migrantenintegrationszentren (KEM)

Unterstützung wird Asylwerbern (und auch anerkannten Flüchtlingen) in sogenannten Migrantenintegrationszentren (KEM) geboten. Diese Zentren fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren und sind in folgenden Gemeinden in Griechenland verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.a).

Angeboten werden Informationen und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen (Information über rechtliche Verfahren, psychosoziale Unterstützung, Infos zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z. B. NGOs, Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, Sprachkurse für Erwachsene,...), weiters die Weiterleitung von Anfragen an zuständige Institutionen, Dienste und Behörden wie etwa Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen. Zusätzlich werden Kurse der griechischen Sprache und Kultur sowie EDV angeboten. (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.a)

Sozialleistungen des Nationalen Zentrums für soziale Solidarität (EKKA)

Das Hellenische Nationale Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) betreibt Frauenhäuser in Athen und Thessaloniki. Diese nehmen alleinstehende Frauen oder Mütter mit Kindern auf, die Opfer von Gewalt, Menschenhandel oder Obdachlosigkeit geworden sind. Das Generalsekretariat für Demografie, Familienpolitik und Gleichstellung der Geschlechter des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten betreibt 18 Schutzeinrichtungen für weibliche Gewaltopfer und ihre Kinder. Diese nehmen Frauen auf, die von Beratungsstellen, kommunalen Sozialdiensten und EKKA überwiesen werden. Die Unterkünfte der EKKA und die Frauenhäuser des Generalsekretariats stehen Asylwerbern und Schutzberechtigten zur Verfügung (IOM 12.1.2023).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023

HR – Hellenic Republic – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (o.D.a): Migrant Integration Centers, https://migration.gov.gr/en/kentra-entaxis-metanaston/, Zugriff 12.1.2023

HR – Hellenic Republic – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (o.D.b): Facilities - Temporary Reception, https://migration.gov.gr/en/ris/perifereiakes-monades/domes/, Zugriff 12.1.2023

IOM – International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece - update, per E-Mail

ProAsyl/RSA - Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA) (4.2021): Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Stellungnahme-International-Schutzberechtigt-Griechenland-PRO-ASYL_RSA-April-2021.pdf, Zugriff 10.1.2023

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 9.1.2023

Unterbringung auf den Ägäischen Inseln (Hotspots)

Letzte Änderung 2023-01-16 13:39

Die Ankünfte über das Meer sind im Vergleich zu den Vorjahren stark zurückgegangen, was zu einer geringeren Zahl von Migranten auf den griechischen Ägäis-Inseln geführt hat (AI 29.3.2022; vgl. UNO-FH o.D.).

Auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos bestehen fünf Aufnahme- und Identifizierungszentren (RIC). Im Laufe des Jahres 2021 wurden die RICs auf Samos, Leros und Kos in "geschlossene Zentren mit kontrolliertem Zugang zu den Inseln (CCACI)" umgewandelt (SRF 23.11.2022). Bei diesen neuen Lagern handelt es sich um geschlossene, stark überwachte Strukturen (Euromed o.D., vgl. AI 2.12.2021). Für 2022 waren zwei weitere geschlossene Zentren für den kontrollierten Zugang zu den Inseln (CCACI) auf Lesbos und Chios vorgesehen (AIDA 5.2022). Laut aktuellen Informationen soll die Eröffnung dieser Lager 2023 erfolgen (SRF 23.11.2022).

UNHCR, NGOs und Hilfsorganisationen haben Bedenken geäußert, dass die neuen Lager an abgelegenen Orten errichtet werden und fordern die EU und die griechische Regierung auf, die Pläne zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit in den Lagern aufzugeben (TNH 5.10.2021, vgl. France24 18.9.2021, vgl. DS 19.9.2021, bpb 5.5.2022).

Am 31. Dezember 2021 lag die nominelle Kapazität der Aufnahmeeinrichtungen auf den Inseln bei 14.981 Plätzen, einschließlich der Unterkünfte für unbegleitete Minderjährige. Die nominale Kapazität des RIC von Chios und der kontrollierten Zentren Die nominale Kapazität des RIC Chios und der geschlossenen Zentren betrug 6.374, während 1.353 Personen dort untergebracht waren. Weitere 1.863 Personen waren untergebracht in dem provisorischen Lager Mavrovouni, das eine nominelle Kapazität von 8.000 Plätzen hatte (AIDA 5.2022).

Das Gesetz sieht den Zugang zu Dienstleistungen wie Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Bildung und Justiz vor, sobald der Flüchtlings- oder Asylwerberstatus offiziell ist. Aufgrund von Personalmangel, pandemiebedingten Einschränkungen, Lücken im Verfahren zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit und anderen bürokratischen Hindernissen hatten Asylwerber nur begrenzten Zugang zu Gesundheits-, Bildungs-, Rechts- und anderen Dienstleistungen (USDOS 12.4.2022).

Ausreichende sanitäre Einrichtungen sind oftmals nicht gegeben; auch lässt der Zugang zu wichtigen Informationen über das Asylverfahren immer wieder zu wünschen übrig. Insbesondere die Wintermonate sind für Flüchtlinge, die in Zelten und Behelfsunterkünfte leben, schwierig (UNO-FH o.D.). Zudem stellen Gewalt und mangelnde Sicherheit erhebliche Risiken dar. Erschwert wird die Situation durch die angeschlagene psychische Gesundheit zahlreicher Asylwerber (AIDA 5.2022).

Im Laufe des Jahres 2021 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in mindestens 13 Fällen einstweilige Anordnungen bezüglich der Lebensbedingungen von schutzbedürftigen Menschen, die in den Migrantenlagern auf den Inseln festsitzen, und forderte die dringende Verlegung von Einzelpersonen und ihren Familien in sicherere Unterkünfte sowie ihren sofortigen Zugang zu dringend benötigter medizinischer Versorgung. In den meisten Fällen haben die Behörden nicht gehandelt (HRW 13.1.2022).

Quellen:

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023

AI – Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights; Greece 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070381.html, Zugriff 11.1.2023

AI – Amnesty International (02.12.2021): Greece: Asylum seekers being illegally detained in new EU-funded camp, https://www.ecoi.net/de/dokument/2064756.html, Zugriff 11.01.2023

bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (5.5.2022): Die ägäischen Inseln: von Räumen des Transits zu Räumen der Immobilisierung, https://www.bpb.de/themen/migration-integration/kurzdossiers/507938/die-aegaeischen-inseln-von-raeumen-des-transits-zu-raeumen-der-immobilisierung/#node-content-title-3, Zugriff 10.01.2023

DS - Der Standard (19.9.2021): Neues Migrationszentrum auf Samos eröffnet, https://www.derstandard.at/story/2000129756757/neues-eu-migrationszentrum-auf-samos-eroeffnet, Zugriff 12.1.2023

Euromed Rights (o.D.): Migrants and refugees in Greece, https://euromedrights.org/migrants-and-refugees-in-greece/, Zugriff 12.1.2023

France24 (18.9.2021): Greece to open new ‘controlled’ migrant camp as rights groups criticise restrictions, https://www.france24.com/en/europe/20210918-greece-to-open-new-controlled-migrant-camp-as-rights-groups-criticise-restrictions, Zugriff 12.1.2023

HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068586.html, Zugriff am 11.1.2023

SRF – Schweizer Rundfunk (23.11.2022): Griechenland - Flüchtlingslager auf Samos: «Es ist ein umstrittenes Konzept», https://www.srf.ch/news/international/griechenland-fluechtlingslager-auf-samos-es-ist-ein-umstrittenes-konzept, Zugriff 10.01.2023

TNH – The New Humanitarian (5.10.2021): Greece says migration crisis over; refugees beg to differ, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2021/10/5/Greece-says-migration-crisis-over-refugees-beg-to-differ, Zugriff 12.1.2023

UNO-FH – Uno-Flüchtlingshilfe Deutschland (o.D.): Flüchtlinge in Griechenland, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/griechenland, Zugriff 24.2.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 9.1.2023

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-01-16 13:44

Das griechische Gesundheitssystem ist ein gemischtes System, das sowohl Elemente des öffentlichen als auch des privaten Sektors umfasst. Im öffentlichen Sektor gibt es ein nationales Gesundheitsdienstsystem und ein Modell der sozialen Krankenversicherung (IOM 25.3.2022).

Jeder Schutzberechtigte und Asylwerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (IOM 25.3.2022; vgl. UNHCR o.D.c). Im Falle eines medizinischen Notfalls, der eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordert, erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses (IOM 25.3.2022).

Trotz der insgesamt günstigen rechtlichen Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsleistungen in der Praxis jedoch durch erhebliche Ressourcen- und Kapazitätsengpässe sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert, da der öffentliche Gesundheitssektor nach einem Jahrzehnt der Wirtschaftskrise und Sparmaßnahmen sowie drastischen Budgetkürzungen für öffentliche Krankenhäuser unter extremem Druck steht und nicht über die Kapazitäten verfügt, um den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen zu decken (AIDA 5.2022). Weiters behindert der Mangel an Dolmetschern in den meisten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Sozialkliniken usw.) den Zugang von Asylwerbern zur Gesundheitsversorgung. Zusätzlich wurde der Zugang zum Gesundheitswesen lange Zeit durch die Weigerung der zuständigen Beamten, Asylwerbern eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) auszustellen, die de facto Voraussetzung für den Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem war, behindert (AIDA 5.2022).

Asylsuchende erhalten eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber zusätzlich zu seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber seit Anfang 2020 Zugang zu kostenfreier notwendiger Gesundheitsversorgung (AIDA 5.2022, vgl. REF 21.11.2022) inklusive pharmazeutischer und krankenhausärztlicher Versorgung, gegebenenfalls auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung. Die PAAYPA wird automatisch deaktiviert, wenn der Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet verliert bzw. ein Antrag auf Asyl oder subsidiären Schutz abgelehnt wird. Der Begünstigte verliert damit seinen Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen (AIDA 5.2022; vgl. IOM 25.3.2022). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anm.) umgewandelt (REF 21.11.2022), wodurch die betreffende Person analog zu griechischen Staatsbürgern Zugang zur medizinischen Versorgung erhält (IOM 25.3.2022).

Während der Pandemie gab es Probleme, da die Antragsteller aufgrund der eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten und Lock-Downs ihre PAAYPA nicht verlängern lassen konnten. Im Gegensatz zu anderen Dokumenten war hier keine automatische Verlängerung vorgesehen. Diese Probleme scheinen nun weitgehend gelöst zu sein. 80 % der Anspruchsberechtigten sind im Besitz einer PAAYPA und es werden Anstrengungen unternommen, auch die verbleibenden 20 % zu erfassen (AIDA 5.2022).

In Notfällen sind jedenfalls sämtliche öffentlichen medizinischen Bereiche aufgrund der aktuellen Gesetzgebung verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) und unabhängig vom rechtlichen Status der betreffenden Person medizinische Hilfe zu leisten (REF 21.11.2022).

Das Gesetz sieht den Zugang zu Gesundheitsversorgung vor, sobald der Status eines Flüchtlings oder Asylwerbers offiziell ist. Aufgrund von Personalmangel, pandemiebedingten Einschränkungen, Lücken im Verfahren zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit und anderen bürokratischen Hindernissen haben Asylwerber nur begrenzten Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Die Flüchtlinge berichteten über Schwierigkeiten bei der Beschaffung des für die medizinische Versorgung erforderlichen Gesundheitsbuchs. Einige Asylwerber, die an chronischen Krankheiten litten, hatten Probleme, die erforderlichen Medikamente zu erhalten. Am 21. Juli 2021 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Entscheidung, in der er die Regierung verpflichtete, drei Asylwerbern, die im RIC Kara Tepe schwer erkrankt waren, eine angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen (USDOS 12.4.2022).

NGOs, die sich für die Öffnung des Zugangs zu Covid-19-Impfstoffen für Menschen ohne Papiere einsetzen, berichten über anhaltende Probleme. Eine im Oktober 2021 verabschiedete Rechtsvorschrift erweiterte die Möglichkeiten für Migranten ohne Papiere, sich für die Covid-19-Impfung anzumelden und die entsprechende Bescheinigung zu erhalten, und führte Schutzvorkehrungen gegen die Abschiebung ein. Im Dezember 2021 gestattete ein Ministerialbeschluss zivilgesellschaftlichen Akteuren die Verabreichung von Covid-19-Impfstoffen an gefährdete Personen, einschließlich Menschen ohne Papiere (AI 29.3.2022). Personen ohne Papiere und Staatenlose können sich für eine vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAMKA) registrieren und ihre Impfung buchen. Sie werden nicht abgeschoben, wenn sie sich für die Impfung anmelden. Migranten ohne Aufenthaltstitel erhalten eine PAMKA ausschließlich für die COVID-19-Impfung, den Erhalt der entsprechenden Bescheinigung und für den Erhalt von COVID-19-Selbsttests (CoE-ECRI 22.9.2022).

Seit 2016 hat die Regierung an verschiedenen Standorten im ganzen Land ein paralleles Gesundheitsprogramm für Flüchtlinge und Migranten eingerichtet. Das aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der EU finanzierte Programm "PHILOS - Emergency health response to refugee crisis" des Gesundheitsministeriums wird vom Hellenic Center for Disease Control and Prevention (HCDCP) umgesetzt und bietet den in Aufnahmezentren lebenden Menschen gesundheitsbezogene und psychosoziale Dienste an (IOM 25.3.2022; vgl. NPHO o.D.). Das Programm wurde im ersten Quartal 2022 auf politischen Druck hin verlängert (ECRE 11.3.2022; vgl. IM 28.2.2022). Darüber hinaus bieten mehrere NGOs wie etwa wie MSF - Ärzte ohne Grenzen (https://msf.gr/), Ärzte der Welt (https://mdmgreece.gr/en/) oder das Hellenische Rote Kreuz (www.redcross.gr/) medizinische Grundversorgung an (IOM 25.3.2022).

Quellen:

AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Greece 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070381.html, Zugriff 11.1.2023

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023

CoE-ECRI – Council of Europe – European Commission against Racism and Intolerance (22.9.2022): ECRI Report on Greece (sixth monitoring cycle), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079085/GRC-CbC-VI-2022-028-ENG-color.pdf, Zugriff 15.11.2022

ECRE (11.3.2022): Greece: Civil Society Organisations Demand EU Action on Third Country Concept, Pushbacks Continue with Frontex Involvement, Ukrainians Receive Access to Housing, Medical Care and Work While Regular Reception Remains Dire, https://ecre.org/greece-civil-society-organisations-demand-eu-action-on-third-country-concept-pushbacks-continue-with-frontex-involvement-ukrainians-receive-access-to-housing-medical-care-and-work-while-regular-re/, Zugriff 12.1.2023

IM - Info Migrants (28.2.2022): Greece: Thousands of refugees set to lose health benefits, https://www.infomigrants.net/en/post/38828/greece-thousands-of-refugees-set-to-lose-health-benefits, Zugriff 12.1.2023

IOM – International Organization for Migration (25.3.2022): Information on the situation for migrants in Greece, übermittelt per email vom 25.3.2022, liegt bei der Staatendokumention auf

NPHO - National Public Health Organization [Griechenland] (o.D.): Philos, https://eody.gov.gr/en/philos/, Zugriff 4.4.2022

REF - Refugee.info (21.11.2022): Health Insurance, https://greece.refugee.info/en-us/articles/4985624835479, Zugriff 8.1.2023

UNHCR – The Refugee Agency (o.D.c): Help Greece. Access to Healthcare, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare/, Zugriff 12.01.2023

USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 9.1.2023

Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2024-06-21 15:45

Im Jahr 2021 wurden 16.588 Personen in erster Instanz internationaler Schutz gewährt (AIDA 5.2022).

Ein Monat nach der Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis auf drei Monate verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (AIDA 5.2022; vgl. SEM 31.10.2022). Administrative und bürokratische Hindernisse, das Fehlen geeigneter staatlicher Maßnahmen, die ineffektive Umsetzung der Gesetze und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise behindern jedoch Schutzberechtigte bei der Ausübung ihrer Rechte (AIDA 5.2022).

Aufenthaltserlaubnis (ADET) (auch Residence Permit Card - RPC genannt)

Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU) benötigt, dieser darf nicht älter als sechs Monate sein (SFH 3.8.2022). Beim ADET-Bescheid handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. In diesem Fall müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen (ProAsyl/RSA 4.2021).

Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, COVID-bedingt möglicherweise aber auch länger. Nach Abnahme der Fingerabdrücke kann es bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate dauern. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 7.4.2022).

Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (SFH 3.8.2022; vgl. AIDA 5.2022). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr. Grund dafür sind Arbeitsrückstände und das langsame Verfahren. Für die Dauer der Verlängerung erhalten die betroffenen Personen kein Dokument, das ihren Status belegen könnte. Hinzu kommt, dass die Aufenthaltserlaubnis auf das Datum des ADET-Bescheides ausgestellt wird, im Fall der einjährigen Bewilligungen für subsidiär schutzberechtigte Personen ist die Bewilligung bei deren Erteilung deshalb oftmals bereits abgelaufen. Die Aufenthaltserlaubnis ist Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen, aber auch für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuernummer, weiters für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten – oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (SFH 3.8.2022; vgl. VB 7.4.2022).

Reisedokument

Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit für Erwachsene fünf Jahre, für Minderjährige drei Jahre und verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (für drei Jahre gültig und verlängerbar), wenn sie einen Nachweis ihrer diplomatischen Vertretung vorlegen können, dass es ihnen nicht möglich ist, einen nationalen Reisepass zu erhalten. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (AIDA 5.2022).

Um ein Reisedokument beantragen zu können, bestehen folgende Voraussetzungen:

Wenn die Schutzberechtigten in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Residence Permit Card (RPC), auch Aufenthaltserlaubnis (ADET) genannt, und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt (VB 7.4.2022).

Wenn anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für Beantragung eines Reisedokumentes eine RPC erforderlich (VB 7.4.2022).

Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden (VB 7.4.2022). Die Gebühr hierfür beträgt etwa 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige (AIDA 5.2022). Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei. Fast alle anerkannten Flüchtlinge suchen um ein Reisedokument an. Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 7.4.2022; vgl. AIDA 5.2022).

Steueridentifikationsnummer (AFM)

Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, die Anmietung von Immobilien, den Erhalt der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. In der Praxis ist die Ausstellung der AFM mit erheblichen Verzögerungen verbunden. Um die AFM erhalten zu können, muss darüber hinaus der Wohnsitz durch eine vom Aufnahmezentrum ausgestellte Bestätigung, eine Stromrechnung oder eine Kopie eines auf ihren Namen abgeschlossenen Mietvertrags nachgewiesen werden. Dementsprechend können Personen mit internationalem Schutzstatus, die keine Wohnsitzbescheinigung besitzen und/oder obdachlos sind, keine AFM erhalten und infolgedessen keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Freigabebescheinigung bekommen. Nach einer Regelung, die Ende Dezember 2020 in Kraft getreten ist, erhalten neue Asylwerber nach der Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. AIDA 5.2022).

Sozialversicherungsnummer (AMKA)

Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen. Sie kann von international Schutzberechtigten bei jedem Bürgerservicezentrum (KEP) unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) beantragt werden (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. SFH 3.8.2022). Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch, sondern Schutzberechtigte müssen das persönlich beim Bürgerservicezentrum (KEP) erledigen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. CT o.D., IM 30.5.2022). Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis (ADET) wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus (AIDA 5.2022).

Wohnmöglichkeiten

Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft (einschließlich Hotels und Wohnungen) spätestens 30 Tage nach Schutzzuerkennung (UMA innerhalb von 30 Tagen nach Erreichen der Volljährigkeit) verlassen muss (SEM 24.10.2022; vgl. VB 7.4.2022, AIDA 5.2022, CoE-ECRI 29.9.2022). Nur Schwangere ab dem siebten Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von zwei Monaten. Der Verbleib mehrerer Tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wurde von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation zunächst toleriert. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 7.4.2022).

Schutzberechtigte werden beim Übergang von einem Aufnahmezentrum für Asylwerber in eine reguläre Unterkunft in der Praxis jedoch weiterhin mit verschiedenen, vor allem bürokratischen Herausforderungen konfrontiert (AIDA 5.2022). Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).

Ohne Aufenthaltserlaubnis, eine legale Unterkunft zu finden, ist nahezu unmöglich. Da z. B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d. h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst (VB 7.4.2022).

Die staatliche Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung einen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 7.4.2022; vgl. ADIA 5.2022, SEM 24.10.2022). Der Beitrag liegt momentan bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Alle Mitglieder des Haushaltes müssen den legalen und ständigen Wohnsitz in Griechenland haben und das Wohngeld muss alle sechs Monate neu beantragt werden (SEM 24.10.2022).

Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat (ProAsyl/RSA 4.2021). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Griechenland mit 11,6 % die zweithöchste Arbeitslosenrate in der EU verzeichnet (Statista 11.2022). Weitere Schwierigkeiten bedeutet die Sprachbarriere bei der Kommunikation mit den Vermietern, Diskriminierung und Mangel an leistbaren Wohnmöglichkeiten. Die Mieten sind vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30 % gestiegen. Neben der Miete müssen die Betroffenen auch die Nebenkosten und andere Ausgaben decken. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus (CoE-ECRI 22.9.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022, ProAsyl 4.2021, EUAA 2022).

Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite nicht (AIDA 5.2022; vgl. VB 7.4.2022, RSA/Pro Asyl 3.2022).

In Griechenland gibt es nur begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose. In diesen Unterkünften können Schutzberechtigte einen Platz beantragen. Die Zahl der Unterkünfte ist jedoch nicht ausreichend (VB 7.4.2022; vgl. AIDA 5.2022) und sie sind stets überfüllt. Erfahrungsgemäß bleiben Schutzberechtigte, die über keine finanziellen Mittel verfügen, um eine Wohnung zu mieten, entweder obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen in Untermiete oder sie kehren in die Lager zurück und leben dort als unregistrierte Bewohner. Eine kürzlich durchgeführte Studie ergab, dass 18 von 64 Personen mit internationalem Schutzstatus obdachlos sind oder sich in prekären Wohnverhältnissen befinden; 14 von 64 sind unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Insgesamt 32 von 64, also 50 % aller Schutzberechtigten leben unter schlechten Wohnbedingungen (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann (VB 7.4.2022).

Im Folgenden werden die Unterbringungsmöglichkeiten für Schutzberechtigte näher beschrieben.

ESTIA-II-Programm

Das ESTIA-II-Programm wurde formell am 31.12.2022 eingestellt (IOM 12.1.2023).

Das von der Europäischen Kommission finanzierte ESTIA-Programm war ein Unterbringungsprogramm, das von den griechischen Behörden in Kooperation mit NGOs durchgeführt wurde (IOM 12.1.2023). Das Programm wandte sich an Asylwerber und deren Familien, sowie an international Schutzberechtigte (ACCORD 26.8.2021). Außer der Unterbringungskomponente bot das Programm durch seine Bargeldkomponente („Cash Assistance Programme“) zusätzliche finanzielle Unterstützung (UNHCR o.D.a).

Das griechische Migrationsministerium bestand auf dem im Februar 2022 angekündigten Ende des ESTIA-II-Unterbringungsprogramms im Dezember 2022, obwohl sich die Europäische Kommission verpflichtet hatte, die Finanzierung bis 2027 fortzusetzen. Obwohl der Großteil der im Rahmen des ESTIA-II untergebrachten Personen schrittweise in sogenannte Langzeitunterbringungszentren landesweit übersiedelt wurde, bleibt noch ein geringer Teil der Betroffenen in den Wohnungen (einschließlich Vulnerable), während vom Staat in dieser Hinsicht eine Gesamtlösung ausgearbeitet wird. Viele Akteure fordern die Fortsetzung des Programms (MGG 4.1.2022; vgl. IOM 12.1.2023, MGG 16.12.2022, RSA 22.12.2022; vgl. Fenix 6.10.2022, IM 23.12.2022, IRC 9.2022).

Das Unterbringungsprogramm, namens Filoxenia, wurde ebenfalls eingestellt (RSA 22.12.2022; vgl. Fenix 6.10.2022, IM 23.12.2022).

Das von IOM betriebene Projekt Harmonizing Protection Practices in Greece (HARP) lief Ende Dezember 2022 aus (IOM o.D.).

HELIOS

Das Unterbringungsprogramm HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte mit festem Wohnsitz. Die Laufzeit endet – vorbehaltlich einer neuerlichen Verlängerung – am 30. Juni 2024. Derzeit laufen Gespräche mit den griechischen Behörden über die Sicherstellung der ununterbrochenen Fortsetzung des Projekts (IOM 12.1.2023; vgl. IOM o.D., IOM 30.1.2024).

Betreffend Verlängerung des HELIOS-Programms wurde dem Migrationsminister ein entsprechendes Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt. Es wurde um eine Verlängerung für drei Monate ersucht. Aufgrund der Umbesetzung des Ministerpostens vergangene Woche, kann es bei der Unterzeichnung zu einer Verzögerung kommen. Auch bei der letzten Verlängerung wurde der Vertrag am letzten Tag der Gültigkeit des bestehenden Vertrages unterzeichnet (VB 21.6.2024). Bei HELIOS wurde in der Vergangenheit die Finanzierung immer sehr kurzfristig verlängert, manchmal sogar nachträglich (SEM 20.6.2024).

Das Projekt unter der Leitung von IOM, seit Jänner 2022 vom Ministerium für Migration und Asyl finanziert, bietet für Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten (SEM 24.10.2022; vgl. CoE-ECRI 9.2022). Bis zum 31. Dezember 2022 nahmen 42.572 Begünstigte an dem Programm teil, von denen mehr als 20.800 Schutzberechtigte eine Mietbeihilfe für die Anmietung einer eigenen Wohnung erhalten haben (IOM 12.1.2023).

Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von HELIOS ist ein positiver Asylbescheid, ausgestellt nach dem 1. Januar 2018 und die Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einer Unterkunft des griechischen Empfangssystems (Reception and Identification Centers RIC, etc.) oder in Unterkünften von Schutzprogrammen von Behörden oder NGOs für vulnerable Personen (Opfer von Gewalt, Minderjährige, LGBTQI+-Fälle, S-GBV-Überlebende etc) gelebt haben (SEM 24.10.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022, IOM 12.1.2023).

Auch Personen, die die Zulassungskriterien nicht erfüllen, können sich bewerben. Ihre Anträge werden im direkten Austausch mit HELIOS-Mitarbeitenden ad hoc geprüft. HELIOS berücksichtigt Anträge aus allen vulnerablen Gruppen und behandelt Anträge von alleinstehenden Frauen, Müttern und unbegleiteten Minderjährigen sowie Familien, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung prioritär. Personen mit internationalem Schutzstatus, die bereits aus anderer Quelle Mietunterstützung bezogen haben oder beziehen, kommen für HELIOS nicht infrage. Zum Zeitpunkt der Gewährung des internationalen Schutzstatus noch minderjährige Personen können sich ab dem Moment der Volljährigkeit bei HELIOS bewerben (SEM 24.10.2022; IOM 12.1.2023). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB 24.11.2023).

Die o. g. Informationen bezüglich Zugang zu HELIOS sind nach wie vor aufrecht. Um profitieren zu können, müssen die folgenden Berechtigungskriterien erfüllt sein: aufrechter Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz in Griechenland, gewährt nach dem 1.1.2018; Registrierung in einem der Unterbringungsprogramme des griechischen Aufnahmesystems oder in offiziellen Unterkünften oder verfügbaren Schutzunterbringungsprogrammen, die von Behörden oder NGOs unterstützt werden. In Bezug auf die Frist zur Anmeldung für das Projekt können sich Begünstigte innerhalb von 12 Monaten ab der Statuszuerkennung für das Projekt anmelden. Die Förderfähigkeit von Fällen, welche die genannten Kriterien nicht erfüllen, wird ad hoc geprüft (VB 14.6.2024).

Die Nutznießer erhalten für zwölf Monate Unterstützung durch HELIOS bei den Wohnkosten (SEM 24.10.2022).

Neben Integrationskursen bietet HELIOS weitere auf die Bedürfnisse der Begünstigten zugeschnittene Unterstützung an: beispielsweise Vermittlung psychosozialer Hilfe, Beratung vor Behördengängen, individuelle Beratung für den Einstieg in den Arbeitsmarkt, was je nach Fall eine Kostenübernahme für das Erlangen von Zertifikaten, die die Chancen auf eine Anstellung verbessern, und die Kostenübernahme für Übersetzungen von Dokumenten und dringende medizinische Abklärungen für die Arbeitssuche beinhalten kann. Die Arbeitsmarktmaßnahmen können Begünstigte ab dem Moment der Einschreibung in HELIOS in Anspruch nehmen (SEM 24.10.2022; vgl. IOM o.D.b, IOM 12.1.2023).

Migrantenintegrationszentren (KEM)

Migrantenintegrationszentren (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren in den Gemeinden und sind in folgenden Gemeinden verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos. In den KEMs bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylwerbern, legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus (Inhabern des ADET-Aufenthaltstitels) unter anderem Information und Beratung; Kurse der griechischen Sprache und Kultur und Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit den lokalen Akteuren (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.).

NGOs/Gemeinden

Médecins du Monde betreibt in Athen eine Nachtunterkunft für in Griechenland lebende Personen über 18 Jahren. Hier können bis zu 55 Personen pro Nacht untergebracht werden. Médecins du Monde bietet in Zusammenarbeit mit öffentlichen Diensten und anderen NGOs auch soziale Unterstützung und Beratung sowie Waschgelegenheiten, Nahrung und Kontakte zu Wohnangeboten (SEM 24.10.2022; vgl. MDM o.D.).

Seit Juni 2022 stellt die Afghan Migrants Refugees Community in Greece für ihre Landsleute in einer Notunterkunft zwölf Betten zur Verfügung. Diese sind nur für afghanische Staatsangehörige mit internationalem Schutzstatus in Notsituationen bestimmt. Hier wird ihnen ein vorübergehendes Zuhause gegeben, während man ihnen hilft, ihre Wohn- und Arbeitssituation zu regeln. Unter ihnen sind auch vulnerable Personen wie Opfer von Menschenhandel oder Personen, die aus anderen europäischen Staaten nach Griechenland zurückgeschickt wurden (SEM 24.10.2022).

Frauen mit einem internationalen Schutzstatus in Griechenland, die Opfer von Gewalt oder von Missbrauch wurden, haben Zugang zu den spezifisch für Opfer von Gewalt und Opfer von Missbrauch eingerichteten Unterkünften des National Centre for Social Solidarity (EKKA). Dabei gibt es eine Unterkunft für Notunterbringung, die zurzeit aber nicht in Betrieb ist, sowie je eine Unterkunft in Attika und Thessaloniki, mit je rund 25 Plätzen für Frauen mit ihren Kindern. Die Frauen profitieren von Beratungsangeboten, Sprachkursen, Hilfe bei der Arbeitssuche sowie für Angebote für ihre Kinder. Auch für diese Unterkunft sind wie für andere EKKA-Unterkünfte medizinische Abklärungen für die Zulassung notwendig. Bei akuter Gefährdung der betroffenen Frauen werden diese Abklärungen aber erst nach dem Eintritt in die Unterkunft gemacht (SEM 24.10.2022; vgl. IOM 12.1.2023, EKKA o.D.).

Die Organisation Safe Place International bietet in ihrer Unterkunft in Athen Flüchtlingen der LGBTQIA+ Gemeinschaft eine Unterkunft für maximal ein Jahr. Untergebracht werden können 52 Personen in 14 Wohngemeinschaften (SEM 24.10.2022).

Für Personen mit psychischen Erkrankungen existierten 2018 rund 485 Wohneinrichtungen in griechischen Gemeinden, die seit ungefähr 20 Jahren in Betrieb sind und die im Rahmen der Psychargos-Reform des griechischen Psychiatriewesens eingerichtet wurden. Dabei wurden die wenigen großen Psychiatriespitäler aufgelöst und lokale Einrichtungen gegründet, die die Patienten behandeln. Diese Einrichtungen dienen der Unterbringung von Personen mit psychischen Erkrankungen, haben aber vor allem therapeutische Ziele: die Rehabilitation, Integration oder Reintegration in die Gesellschaft und das Arbeitsleben. 2018 erhielten rund 3.800 Personen mit psychischen Erkrankungen in solchen betreuten Wohnheimen, geschützten Wohneinrichtungen und betreuten Wohnungen Unterkunft, Pflege und Schutz (SEM 24.10.2022).

Obdachlosenunterkünfte

Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Zuständig für Angebote für Obdachlose ist jeweils das Zentrum für soziale Dienste der entsprechenden Gemeinde. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen (SEM 24.10.2022). Darüber hinaus gibt es noch Tageszentren und staatliche Migrant Integration Centers (MIC). Migrantenorganisationen spielen eine wichtige Rolle als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. IOM 12.1.2023, MGG o.D.). Darüber hinaus sind Straßensozialarbeiter verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps, Praksis) von hoher Bedeutung für den Kontakt zu und die Betreuung von Obdachlosen (SEM 24.10.2022).

Das National Centre for Social Solidarity (EKKA) des Ministeriums für Arbeit und Soziale Angelegenheiten bietet Unterkunft im Rentis Shelter für selbstständige Einzelpersonen, Paare, Familien, selbstständige Senioren und selbstständige Personen mit einer Behinderung ohne speziellen medizinischen Pflegebedarf, die obdachlos oder in unzureichenden Unterkünften leben, keine finanziellen Ressourcen, Besitz oder familiäre Beziehungen haben, um ihre Wohnbedürfnisse und lebenswichtigen Bedürfnisse zu decken und die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, auf der Straße schlafen zu müssen (SEM 24.10.2022). EKKA bietet zudem im Kareas Social Shelter vorübergehende Unterbringung für rund 50 Personen an. Ausgerichtet ist diese Unterbringung insbesondere auf selbstständig lebende Einzelpersonen, die obdachlos sind oder die aufgrund von Vulnerabilität in unsicheren Verhältnissen leben. Familien können unter gewissen Bedingungen zugelassen werden, sind aber aktuell nicht die Mehrheit der Bewohner der Unterkunft. Kareas bietet neben Unterkunft auch psychologische und administrative Unterstützung sowie Vermittlung und Begleitung für den Zugang zu z. B. Gesundheits-, Sozial- und Finanzleistungen für Flüchtlinge. Es können Personen mit psychischen und gesundheitlichen Problemen in Zusammenarbeit mit den Behörden auch in für sie geeignete Einrichtungen wie psychologische Einrichtungen oder Kliniken vermittelt werden (SEM 24.10.2022; vgl. EKKA o.D.).

Die Stadtverwaltung von Athen bietet in ihrem Aufnahme- und Solidaritätszentrum von KYADA mehr als 300 Obdachlosen im Zentrum von Athen einen Schlafplatz. Zur Unterkunft gehören Angebote wie ein Tageszentrum, Waschgelegenheiten, Waschmaschinen, Internetzugang und Verpflegung. Dieses Zentrum steht allen legal in Griechenland lebenden Personen offen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind. Nicht zugelassen sind lediglich Asylsuchende. Das Zentrum bietet in einem Hostel auch eine nicht spezifizierte Anzahl Plätze für einen längeren Aufenthalt mit dem Ziel der Reintegration in die Gesellschaft an, so auch in Zusammenarbeit mit dem Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ (SEM 24.10.2022; vgl. TM 16.5.2022).

Die Stadtverwaltung von Athen betreibt mit Hestia eine Obdachlosenunterkunft für bis zu 52 ältere Personen in Athen (SEM 24.10.2022).

Die Gemeinde Athen bietet zwei neue Einrichtungen für obdachlose Drogenabhängige betrieben von der Organization Against Drugs (OKANA) mit bis zu 90 Schlafplätzen an (SEM 24.10.2022; vgl. OKANA o.D.).

Darüber hinaus können Personen mit internationalem Schutzstatus am Programm Wohnen und Arbeiten für Obdachlose teilnehmen. Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022).

Unterstützungsprogramme und Integrationsmaßnahmen

Sprach- und Integrationskurse verschiedenster Anbieter wird etwa von GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), NGO APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-zivilisation/) und dem griechischen Roten Kreuz (https://communityengagementhub.org/wp) sowie von IOM und deren Partnern im Rahmen des HELIOS-Programms angeboten (IOM 12.1.2023).

Der vom Ministerium für Migration und Asyl angebotene „Helpdesk für soziale Integration“ unterstützt Personen mit internationalem Schutz bei der Beantwortung von zur sozialen Integration wie beispielsweise zu Griechisch-Sprachkursen, zu Arbeitsberatung, Wohnungssuche, Erteilung einer Steueridentifikationsnummer (ΑΦΜ, Sozialversicherungsnummer Nummer (AMKA) uvm. (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.).

Die Organisation für Sozialleistungen (OPEKA) bietet Sozialleistungen für Personen mit internationalem Schutz. Weitere Einzelheiten sind unter folgenden Internet-Adressen abrufbar: https://opeka.gr, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1112intPageId=4560langId=de (IOM 12.1.2023).

Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe etc.) stellen kostenlos Essen zur Verfügung. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Diese Voraussetzungen sind mit bürokratischem und zeitlichem Aufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 7.4.2022).

Medizinische Versorgung

Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und im Fall von fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturmittler zurückzuführen (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022).

Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte auch Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022, UNHCR o.D.b).

Die Wartefrist in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung, die auf die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise zurückzuführen sind. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z. B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.b; vgl. AI 4.2020).

Betreffend der COVID-19-Impfung kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ebenso wie griechische Staatsbürger Anspruch auf die Impfungen haben, sofern sie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) haben und im griechischen Steuererklärungssystem (TAXISNET) registriert sind (AIDA 5.2022; vgl. UNHCR o.D.b).

Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022).

Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (refugee.info 11.4.2022).

Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.e-prescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 4.2020). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegengenommen. Ohne AMKA können Rezepte in der Krankenhausapotheke jenes Spitals, wo der betreffende Arzt praktiziert, eingelöst werden (UNHCR 4.3.2021). Die Kosten für verschreibungsfreie Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018).

Bildung

Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige. Von Universitäten, Organisationen der Zivilgesellschaft und Berufsbildungszentren wird eine Reihe von Griechisch-Kursen für die Berufsausbildung angeboten. Laut UNHCR profitieren die meisten Flüchtlinge jedoch nicht von solchen Sprachkursen und Integrationsprogrammen. Ein vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziertes Pilotprogramm für Griechisch-Kurse wurde in das HELIOS-Projekt aufgenommen. Außerdem organisiert die Stadtverwaltung von Athen regelmäßig Griechisch- und IT-Kurse für Flüchtlinge (AIDA 5.2022). Darüber hinaus gibt es die sogenannten Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (CoE-ECRI 29.9.2022).

Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär- und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (AIDA 5.2022). Für Minderjährige gibt es diverse Unterstützungsmaßnahmen (z. B. Sprachunterricht, Vorbereitungs- und Förderklassen, Bildungsbeauftragte für Flüchtlinge usw.), um deren Integration ins griechische Bildungssystem zu erleichtern (CoE-ECRI 29.9.2022).

Sozialleistungen

Schutzberechtigte haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (SEM 24.10.2022; vgl. AIDA 5.2022). Allerdings bestehen in der Praxis Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen, die vor allem auf bürokratische Hürden zurückzuführen sind. Dokumente wie Familienstandsurkunden, Geburtsurkunden oder Diplome können oft von den Schutzberechtigten nicht beigebracht werden. Zudem wird sogar berichtet, dass einzelne Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren, was wiederum dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach griechischem und EU-Recht widerspricht (AIDA 5.2022; vgl. IRC 9.2022).

Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. AIDA 5.2022).

Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung, darunter Angebote wie kostenlose Mahlzeiten, Abgabe von Nahrungsmitteln, Kleidung, Babybedarf, Duschmöglichkeiten, Wäsche zu waschen, sowie beheizte Räume für Obdachlose im Winter (SEM 24.10.2022).

Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022).

Die weiteren beitragsunabhängigen staatlichen Sozialleistungen (einmalige Geburtshilfe, Kinderzulagen, staatliche Wohnbeihilfe, Sozialleistungen für Personen über 65 Jahre, Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“) verlangen einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren (SEM 24.10.2022; vgl. AIDA 5.2022).

Zugang zum Arbeitsmarkt

Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.c; vgl. AIDA 5.2022).

Eine weitere Voraussetzung beim Zugang zum Arbeitsmarkt ist ein gemeldeter Wohnsitz. Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält. Außerdem muss der Vermieter nachweisen können, dass er selbst Eigentümer oder Mieter der bewohnten Immobilie ist (UNHCR o.D.c).

Ein zusätzliches Kriterium ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Diese ist auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Sozialversicherungsbestimmungen für Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung. Den Antrag auf eine AMKA kann in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt oder in einem Bürgerservicezentrum (KEP) gestellt werden. An manchen Orten wird die AMKA schnell an Asylbewerber vergeben, an anderen Orten verlangen die Behörden zusätzliche Unterlagen (UNHCR o.D.c).

Offiziellen Statistiken zufolge waren im Jahr 2020 16,3 % der Griechen und 29,1 % der Personen mit Migrationshintergrund außerhalb der Europäischen Union arbeitslos. Schutzsuchende können ab sechs Monaten nach Einbringung eines Asylantrags eine Beschäftigung nachgehen. IOM führt eine Kompetenzanalyse durch und hilft dabei, die Betroffenen mit potenziellen Arbeitgebern zu vernetzen (CoE-ECRI 29.9.2022). Berichten zufolge finden Schutzberechtigte in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist (EUAA 2022). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Flüchtlinge gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (CoE-ECRI 29.9.2022).

Jedoch verhindern hohe Arbeitslosenquoten und Wettbewerb mit griechischsprachigen Arbeitnehmern die Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt. Drittstaatsangehörige sind in den einschlägigen statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor überrepräsentiert. Am größten sind die Chancen, Arbeit in der Schattenwirtschaft zu finden. Dies verwehrt den Schutzberechtigten aber den Zugang zu sozialer Sicherheit und setzt sie einer noch größeren Unsicherheit und Gefährdung aus. Die überwiegende Mehrheit der Personen, die internationalen Schutz erhalten, ist daher zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse auf die Verteilung von Nahrungsmitteln, anderen Gütern und finanzielle Unterstützung angewiesen (AIDA 5.2022).

Gesetzesänderungen (Dezember 2023)

Die Gesetzesänderungen vom Dezember 2023 betreffen ausdrücklich nur Asylwerber bzw. illegal aufhältige Migranten in Griechenland, auf Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland haben diese keine Auswirkungen (VB 21.6.2024; vgl. SA 3.1.2024, Law 5078 20.12.2023).

Quellen:

AI - Amnesty International (4.2020): Resuscitation required. The Greek Health System after a decade of austerity, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2021/05/EUR2521762020ENGLISH.pdf, Zugriff 12.1.2023

AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 12.1.2023

ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentatio (26.8.2021): Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückgekehrte) Personen mit internationalem Schutzstatus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059042/a-11601-1-mit+Anhang.pdf, Zugriff 12.1.2023

CHEERING - Center for Health Equity, Education, and Research in Greece (o.D.): FAQ: AMKA/PAAYPA, https://cheering.eu/faq-amka-paaypa/, Zugriff 12.1.2023

CoE-ECRI - Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (22.9.2022): ECRI Report on Greece (sixth monitoring cycle), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079085/GRC-CbC-VI-2022-028-ENG-color.pdf Zugriff 12.1.2023

EKKA - Ministry of Labour and Social Affairs [Griechenenland] (o.D.): Shelters, https://www.ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en, Zugriff 12.1.2023

EUAA - European Agency for Asylum (2022): Asylum Report 2022, https://euaa.europa.eu/asylum-report-2022, Zugriff 12.1.2023

Fenix (6.12.2022): Closure of ESTIA II: a political choice behind its closure, https://www.fenixaid.org/articles/closure-of-estia-ii-a-political-choice-behind-its-closure, Zugriff 12.1.2023

HR - Ministry of Migration and Asylum Griechenland [Griechenland] (o.D.): Helpdesk,https://migration.gov.gr/en/migration-%20policy/integration/draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo/helpdesk-entaxis-dikaioychon-%20diethnoys-prostasias/, Zugriff 12.1.2023

IOM - International Organization for Migration (30.1.2024): Bericht von IOM, https://www.facebook.com/photo/?fbid=787026160124673set=ecnf.100064518893330, Zugriff 3.6.2024

IOM - International Organization for Migration (o.D.a.): Harmonizing protection practices in Greece, https://greece.iom.int/harmonizing-protection-practices-greece, Zugriff 12.1.2023

IOM - International Organization for Migration (o.D.b.): Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection and Temporary Protection (HELIOS), https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-and-temporary-protection-helios, Zugriff 12.1.2023

IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece, übermittelt per email vom 12.1.2023, liegt bei der Staatendokumention auf, Zugriff 12.1.2023

IRC - International Rescue Committee (9.2022): Afghans in Greece, a story of strength, resilience and survival, https://eu.rescue.org/sites/default/files/2022-09/IRC_Hellas_Afghans_in_Greece_EN_0.pdf, Zugriff 12.1.2023

Law 5078 - Griechisches Parlament [Griechenland] (20.12.2023): Αναμόρφωση επαγγελματικής ασφάλισης, εξορ-θολογισμός ασφαλιστικής νομοθεσίας, συντα-ξιοδοτικές ρυθμίσεις, σύστημα διορισμού και προσλήψεων των εκπαιδευτικών της Δημόσιας Υπηρεσίας Απασχόλησης και λοιπές διατάξεις [Reform of occupational insurance, the reform of insurance legislation, pension arrangements, the system of appointment and recruitment of teachers of the Public Employment Service and other provisions], https://www.et.gr/api/DownloadFeksApiNomoiSmall/?fek_pdf=20230100211 [maschinelle englische Übersetzung liegt bei der Staatendokumentation auf], Zugriff 21.6.2024

MDM - Médecins du Monde (o.D.): Night Shelter, https://mdmgreece.gr/en/missions/in-greece/implemented-programs/night-shelter/, Zugriff 12.1.2023

MGG – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (4.1.2023): Ολοκληρώθηκε το πρόγραμμα φιλοξενίας αιτούντων άσυλο σε αστικά διαμερίσματα «ΕΣΤΙΑ», https://migration.gov.gr/en/oloklirothike-to-programma-filoxenias-aitoynton-asylo-se-astika-diamerismata-estia/, Zugriff 12.1.2023

MGG – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (16.12.2022): Μηταράκης: Η δουλειά μας στο μεταναστευτικό, βοηθά στα εθνικά θέματα, https://migration.gov.gr/mitarakis-i-doyleia-mas-sto-metanasteytiko-voitha-sta-ethnika-themata/, Zugriff 12.1.2023

MGG – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (o.D.): Migration Integration Centers, https://migration.gov.gr/en/migration-policy/integration/draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo/kentra-entaxis-metanaston/, Zugriff 12.1.2023

OECD – Organisation for Economic Cooperation and Development (28.11.2019): Greece: Country Health Profile 2019, https://www.oecd-ilibrary.org/social-issues-migration-health/greece-country-health-profile-2019_d87da56a-en, Zugriff 12.1.2023

OKANA – Organisation Against Drugs (o.D.): About us, https://www.okana.gr/el/about-us, Zugriff 12.1.2023

ProAsyl/RSA – Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA) (4.2021): Zur aktuellen Situation von

international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Stellungnahme-International-Schutzberechtigt-Griechenland-PRO-ASYL_RSA-April-2021.pdf, Zugriff 12.1.2023

refugee.info (11.4.2022): Health care without a social security number (PAAYPA or AMKA) – About PAMKA for COVID-19?, https://greece.refugee.info/en-us/articles/4985632313623, Zugriff 12.1.2023

RSA – Refugee Support Aegean (22.12.2022): On the termination of the ESTIA II housing programme for asylum applicants, https://rsaegean.org/en/termination-of-the-estia-ii-for-asylum-applicants/, Zugriff 12.1.2023

RSA/Pro Asyl – Refugee Support Aegean / Pro Asyl (3.2022): Beneficiaries of international protection in Greece Access to documents and socio-economic rights, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2022/03/2022-03_RSA_BIP_EN.pdf, Zugriff 12.1.2023

SEM – Schweizerische Eidgenossenschaft – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.10.2022): Notiz Griechenland – Garantiertes Mindesteinkommen (EEE), Bericht der SEM per E-Mail

SEM – Schweizerische Eidgenossenschaft – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (24.10.2022): Notiz Griechenland – Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, Bericht der SEM per E-Mail

SEM – Schweizerische Eidgenossenschaft – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (20.6.2024): Auskunft des SEM, per E-Mail

SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (3.8.2022): Griechenland als sicherer Drittstaat, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220803_Juristische_Analyse_GR_DE.pdf, Zugriff 12.1.2023

Sioufas Assicoates Law Firm (3.1.2024): Law 5078/2023: Granting residence permits for employment to individuals from third countries, https://www.sioufaslaw.gr/en/law-5078-2023-granting-residence-permits-for-employment-to-individuals-from-third-countries/, Zugriff 21.6.2024

Statista (10.2022): EU-weite Erwerbslosigkeit liegt im November 2022 bei 6,0%, https://www.destatis.de/Europa/DE/Thema/Bevoelkerung-Arbeit-Soziales/Arbeitsmarkt/EUArbeitsmarktMonat.html, Zugriff 12.1.2023

TM – The mayor (16.5.2022): Melina Daskalaki: Our mission is to promote the social reintegration of homeless individuals, https://www.themayor.eu/en/a/view/melina-daskalaki-our-mission-is-to-promote-the-social-reintegration-of-homeless-individuals-10438, Zugriff 12.1.2023

UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.a): Living in Greece, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/, Zugriff 12.21.2023

UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.b): Access to healthcare, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare/, Zugriff 12.1.2023

UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.c): Access to employment, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-employment/, Zugriff 12.1.2023

UNHCR – The UN Refugee Agency (6.4.2021): Greece launches national tracing and protection mechanism for unaccompanied children in precarious conditions, https://www.unhcr.org/gr/en/18899-greece-launches-national-tracing-and-protection-mechanism-for-unaccompanied-children-in-precarious-conditions.html, Zugriff 12.1.2023

VB des BMI Griechenland [Österreich] (21.6.2024): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BMI Griechenland [Österreich] (14.6.2024): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BMI Griechenland [Österreich] (24.11.2023): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BMI Griechenland [Österreich] (12.5.2022): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BMI Griechenland [Österreich] (7.4.2022): Bericht des VB, per E-Mail

WHO – World Health Organization (2019): Monitoring and documenting systemic and health effects of health reforms in Greece, https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0011/394526/Monitoring-Documenting_Greece_eng.pdf, Zugriff 12.1.2023

WHO – World Health Organization (2018): Medicines Reimbursement Policies in Europe, https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0011/376625/pharmaceutical-reimbursement-eng.pdf, Zugriff 12.1.2023

Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten

Letzte Änderung 2024-06-13 09:13

Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (30.5.2024) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Anm. der Staatendokumentation).

Helios

Letzte Änderung 2024-06-13 09:14

Hellenic Integration Learning Centers (HELIOS) – Athen

Adresse in Athen:

Alkminis 36-38, Kato Petralona, AthenAristotelous 11-15, 10432, Athen25th Martiou 4, Tavros, Athen

.

Adressen landesweit:

Nikolaou Germanou 1, ThessalonikiPtolemaion 29A, ThessalonikiOlympiados 24, Kardamitsia, IoanninaAndrea Papandreou 107, Amoudara, Heraklion, CreteNikolaou Plastira 4, Chania, Crete

.

WhatsApp/Telegram:

  • 306909868980 – Englisch, Französisch, Ukrainisch, Griechisch

  • 306906656134 – Arabisch

  • 306906956107 – Sorani-Kurmanji-Türkisch

  • 306906656125 – Farsi-Pashto-Urdu-Hindi-Panjabi

E-Mail: iom_helios_info@iom.int

Website:

https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-and-temporary-protection-helios

Facebook:

https://www.facebook.com/IOMGreece/

Dienstleistungen:

Integrationskurse,

Unterbringung,

Unterstützung bei Beschäftigung,

Integrationsbegleitung,

Sensibilisierung der Aufnahmegesellschaft

Hotlines

Letzte Änderung 2024-06-13 09:22

Hotline

(betrieben von der Stadt Athen und dem Aufnahme- und Solidaritätszentrum Athen)

Tel: 1595

Webseite:

https://kyada-Athen.gr/en/home/

Hotline für Bürger, die mit Schwierigkeiten im täglichen Leben konfrontiert sind.

Dienstleistungen:

materielle Unterstützung,

psychosoziale Unterstützung,

Nahrungsmittelhilfe,

Hilfe bei Unterbringung,

Unterstützung bei der sozialen Wiedereingliederung

UNHCR Hotline

Tel: + 30 216 200 7800

Lesvos (Erreichbarkeit 08.30-17.00)

+30 694 329 3449

Chios (Erreichbarkeit Mo-Fr 09.00-16.00)

+30 6948197311 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)

Samos

+306951002248 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)

Kos

+306944585694

Hellenic Red Cross

.

Allgemeine Hotline von Montag bis Freitag 08.30-14.30

.

Tel:

+30 210 523 0043

Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00

.

Tel: +30 210 514 0440

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)

Adresse:

Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen

(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)

Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893

E-Mail: mf@redcross.gr

Webseite:

https://hrcmfcAthen.com/where-you-will-find-us/?lang=en

Informationshotline in 12 Sprachen:

Beratung bei der Suche nach Familienangehörigen,

Übersetzungs- und Dolmetscherdienste,

Mediation und Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden,

Unterstützung bei Unterbringung,Bargeldunterstützung

Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose

Letzte Änderung 2024-06-13 09:37

Notunterkünfte für Obdachlose

MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose

(Médecins du Monde Homeless Night Shelter)

Adresse:

Alikarnassou 49, Platonos Academy, 104 41, Athen

Tel:

+30 2105246920

+30 2103213150

Die Anmeldung kann elektronisch per E-Mail eingereicht werden: pss.nightshelter@mdmgreece.gr

Webseite:

https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Übernachtung,

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

Essen,

psychosoziale Unterstützung,

medizinische Hilfe,

soziale Integrationsdienste

'Relief' Notunterkunft für Obdachlose des

Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KODEP)

Adresse:

Zosimadon 11 El.Venizelou, 18531, Piraeus

Tel: +30 210 4101753 / 756

E-Mail:

info@kodep.gr

socialservices@kodep.gr

logistirio@kodep.gr

Webseite:

https://kodep.gr/en/short-term-shelter-for-the-homeless-of-piraeus-relief/

Dienstleistungen:

Unterkunft,

Bereitstellung von Hygieneartikeln und Kleidung,

Halbpension,

Beratung und psychosoziale Unterstützung,

Sozialfürsorge

Karea Social Shelter by EKKA

Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden.

Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:

135 Vassilissis Sofias av. Zaharof, 115 21, Athen

E-Mail: epikoinonia@ekka.org.gr

Webseite:

https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en

Das Ziel des Karea Shelter als temporäre Unterbringungseinrichtung ist es, einen angemessenen Ort zur Deckung der Grundbedürfnisse (Lebensmittel, Hygiene) und zur psychosozialen Unterstützung für Personen zu schaffen, die über keine grundlegenden Mittel zum Überleben und keine finanziellen und sozialen Ressourcen verfügen bzw. besonders gefährdet sind.

Dienstleistungen:

Sozialdienste,

Unterstützung bei medizinischen Angelegenheiten,

Verpflegung,

Waschmöglichkeit,

Ausgabe von Kleidung und Hygieneartikel

Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose

Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen (KYADA) – Zentrum für Obdachlose

(City of Athen Reception and Solidarity Center (KYADA) – Integrated Homeless Center)

Die Adresse der einzelnen Einrichtungen konnten nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:

Peiraios 35, 10552, Athen

Tel:

+30 210 5246 515-6

+30 210 5246 515

+30 210 5246 516

E-Mail: seckyada@Athen.gr

Webseite:

Nähere Informationen über die einzelnen Einheiten sind unter den folgenden Links zu finden:

Zentrum für Obdachlose (auf dem Vathi Square)

https://kyada-Athen.gr/en/integrated-homeless-centre/

Übernachtung im Schlafsaal

https://kyada-Athen.gr/en/dormitory/

Wohnheim

https://kyada-Athen.gr/en/hostel/

Tageszentrum

https://kyada-Athen.gr/en/day-center/

Dienstleistungen:

Das Zentrum besteht aus einem Schlafsaal, einem Wohnheim und einem Tageszentrum.

Hier werden Unterkunft, Verpflegung, psychologische und medizinische Betreuung angeboten.

Die soziale Reintegration wird durch eine Vielzahl von spezifischen Angeboten gefördert.

UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia

(UNESCO Night Shelter and Day-Center Nikaia)

Adresse:

Kotioron 35, Nikaia, 18454, Nikaia

Tel:

+30 2130298396

+30 2168001357

+30 2168001358

+30 6951798199

Nach Terminvereinbarung

E-Mail: unescop.dominikeas@yahoo.gr

Webseite:

https://www.unescopireas.gr/index.php/en/

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch

Dienstleistungen:

Übernachtung,

Essen,

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

psychosoziale Unterstützung,

Jobberatung,

soziale Integrationsdienste,

Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung

UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus

(UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus)

Adresse:

Mykalis 51, Piraeus, 18540, Piraeus

Tel:

+30 2104224193

+30 2104122037

+30 2168003076

Nach Terminvereinbarung

E-Mail:

unescop.domipirea@yahoo.gr

Webseite:

https://www.unescopireas.gr/index.php/en/

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Übernachtung,

Essen,

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

psychosoziale Unterstützung,

Jobberatung,

soziale Integrationsdienste,

Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung,

Tageszentren für Obdachlose

Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen

(Praksis Open Day Center for Homeless in Athen)

Adresse:

Deligiorgi 26-28, Metaxourgeio, 10437, Athen

Tel: +30 2105244574

Von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 20.00

E-Mail: s.bouga@praksis.gr

Webseite:

https://praksis.gr/akha/

https://praksis.gr/cms/files/2021/02/AKHA-EN.pdf

Sprachen: Griechisch, Englisch (alle Wochentage), Farsi (dienstags und donnerstags)

Dienstleistungen:

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

Essen (auf Spendebasis),

medizinische Grundversorgung,

Café-Raum,

Jobberatung,

Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste

Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Piraeus

(Praksis Open Day Center for Homeless in Piraeus)

Adresse:

Zosimadon 44, 18531, Piraeus

Tel: +30 6985866432

Webseite:

https://praksis.gr/akha/

Von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 17.00

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Duschmöglichkeit,

Waschmöglichkeit,

Essen (auf Spendebasis),

medizinische Grundversorgung,

Café-Raum,

Jobberatung,

Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste

Wave Thessaloniki

Jeden Tag und das ganze Jahr über geöffnet

E-Mail:

info@wave-thessaloniki.com

Webseite:

https://wave-thessaloniki.com/

Facebook:https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/

Dienstleistungen:

Grundversorgung für Obdachlose in Thessaloniki

Warme Mahlzeiten,

Informationen,

Weiterleitung an medizinische und juristische Einrichtungen,

Hygienekits,

Verteilung von Kleidung, Schuhe, Decken, Schlafsäcke,

grundlegende Dusch- und Wäscheservices

Youth Center (für 16-25-jährige)

Adresse:

Tzortz 26, 126 82, Athen (Nähe Kaniggos Platz, 7. Stock)

Tel:

+30 210 8256749

+30 211 118 1966

Montag bis Freitag von 11.00-17.00

E-Mail: info@velosyouth.org

Website: https://velosyouth.org/

Facebook:

https://www.facebook.com/velosyouthAthen/

Dienstleistungen:

Safe Space (Dusch- und Wäscheservice, Wifi / Computer-Zugang, Essen),

Psychosoziale Unterstützung (Sozialdienst),

Rechtsberatung,

Integrationsmaßnahmen (Job-Beratung, Lebensunterhalt),

Wohnintegrationsprogramm,

Kulturelle Mediation,

Workshops

Von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten

Mazi

E-Mail: mazihousingproject@gmail.com

Webseite: https://mazihousingproject.org/

Facebook: https://www.facebook.com/mazihousingproject/

Mazi ist ein Wohnprojekt, das sich seit 2020 mit den Problemen der Obdachlosigkeit und der fehlenden sozialen Versorgung in Athen befasst. Das Programm bietet Wohnraum für alleinstehende Männer ab 18 Jahren, insbesondere für obdachlose Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten. Neben Unterkunft und Verpflegung werden psychosoziale Unterstützung, Bilduns- und Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten, mit dem Ziel, dass die Bewohner am Ende des einjährigen Programms unabhängig werden und in die griechische Gesellschaft integriert werden können.

The Orange House

Aus Sicherheitsgründen wird der Standort der NGO online nicht veröffentlicht.

Tel: +30 6940671666

E-Mail: contact@zaatarngo.org

Webseite:

http://zaatarngo.org/

The Orange House betrieben von der griechischen NGO ZAATAR stellt ein Haus für Flüchtlinge in Athen zur Verfügung. Dort wird medizinische, psychosoziale Unterstützung, Sprachkurse sowie Arbeitsvermittlung geleistet und ein Mentoren-Programm für unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder organisiert.

Es stehen auch Unterkünfte und Beratungsangebote für vulnerable Flüchtlinge u. a. für LGBT-Flüchtlinge zur Verfügung.

Darüber hinaus betreibt die Organisation das Restaurant namens Tastes of Damascus, in dem Trainings und Jobs für Asylwerber und Flüchtlinge angeboten werden.

Society for the Care of Minors

Adresse:

48, Isavron St. Exarchia, 11475Athen

E-Mail: info@sma-Athen

Webseite:

https://www.sma-Athen.org/en/about.html

Die Vereinigung Society for the Care of Minors besteht seit über 90 Jahren, ursprünglich für unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder aus Kleinasien nach dem griechisch-türkischen Krieg 1922. Sie betreut jetzt ein Heim für unbegleitete minderjährige Kinder und ein Heim für junge Erwachsene im Alter von 18 bis 23 Jahre in Athen.

Perichoresis

Adresse:

38 Nikomideias, 601 33, Katerini,

Tel: +302351029927

E-Mail: info@perichoresis.ngo

Webseite: www.perichoresis.ngo

Webseite der Synode der Evangelischen Kirche in Griechenland: www.gec.gr

E-Mail: synod@gec.gr

Perichoresis begann seine Aktivitäten zur Unterstützung von Geflüchteten im Oktober 2016, wobei sich die Organisation in Fortsetzung der Arbeit der Griechisch Evangelischen Kirche in Katerini etablierte, die seit 2012 im Zuge der Wirtschaftskrise im Land hilfsbedürftige Griechen unterstützte.

Perichoresis ist heute im Bereich Unterbringung von Flüchtlingen tätig und mietet in Katerini Wohnungen mit Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe und UNHCR an.

Die Zielgruppe, vornehmlich vulnerable Menschen aus dem Mittleren Osten sowie lokale Familien in Not, erhalten zudem Essen, psychosoziale Unterstützung, Rechtsberatung und Sprachunterricht etc.

Die Aktivitäten von Perichoresis stehen unter der Schirmherrschaft der Griechisch Evangelischen Kirche.

Refugee Day Center Alkyone von Ecological Movement Thessaloniki (EMT)

Adresse:

5 Orfanidou, 54626, Thessaloniki

Tel: +30 2315 530644

E-Mail:info@daycenter-emt.gr

Webseite:

https://alkyone.org/en/services/

Facebook:

https://www.facebook.com/alkyonedaycenter/

Das Ecological Movement Thessaloniki (EMT) ist eine 1982 gegründete Organisation, die sich seit 2015 um die Versorgung und Betreuung von Geflüchteten in Thessaloniki kümmert.

Unter anderem führt EMT das Tageszentrum Alkyone im Zentrum von Thessaloniki, das sich seit 2016 mit der Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe um Geflüchtete im urbanen Kontext kümmert.

Dienstleistungen:

Warme Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen), die in der Einrichtung zubereitet wird,

Kleiderausgabe,

Wasch- und Duschmöglichkeiten,

Sozialdienste,

kulturelle Veranstaltungen, die Einheimische und Gäste näher zusammenbringen,

Anmietung von Wohnungen für Menschen, die sich im Prozess der Familienzusammenführung befinden.

SolidarityNow

Athen Solidarity Center

Adresse:

2 Domokou str. Philadelphias str. (Gegenüber vom Bahnhof Larissa - im EG befindet sich das Obdachlosenhilfszentrum KYADA der Stadt Athen)

Montag-Freitag 9:00-17:00

Tel:

+30 210 8220883

+30 210 8250986

E-Mail: athens@solidaritynow.org

Thessaloniki Solidarity CenterAdresse:

29A Ptolemaion str.Montag-Freitag 9:00-17:00Tel:

+30 2310 501030

+30 2310 501040E-Mail: thessaloniki@solidaritynow.org

Blue Refugee Center

Adresse:

25D Ioanni Koletti str., Thessaloniki

Tel:

+30 2310555263

+30 2310555264

E-Mail: thebluecenter@solidaritynow.org

Webseite:

Organisation:

http://www.solidaritynow.org//index_en.html

Safe Refugee:

http://www.solidaritynow.org/en/safe-refugee/

SolidarityNow setzt sich für die Rechte von von sozialer Ausgrenzung bedrohten Gruppen wie z. B. Roma, aber auch Flüchtlinge und Migranten ein und stellt Lebensmittelhilfen, Unterstützung bei der Wohnungssuche oder ärztliche Versorgung zur Verfügung.

Die Organisation versteht sich als Netzwerkpartner für verschiedene Hilfsorganisationen und betreibt je ein Sozialzentrum (Solidarity Center) in Athen (seit Dezember 2014) und Thessaloniki (seit Januar 2014) bzw. ein Hilfszentrum für Flüchtlinge.

Seit 2016 bietet Solidarity Now das Programm Safe Refugee für LGBTQ-Flüchtlinge an.

Angebote für Vulnerable

Letzte Änderung 2024-06-13 09:38

Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Athen

(Municipality of Athens)

Tel:

+30 2103317305

+30 2103898085

+30 2103898079

24-Stunden-SOS-Hotline

15900

Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Frauenhaus,

Essen,

psychosoziale Unterstützung,

Job-, Rechts- und Bildungsberatung,

Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste

Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Piräus

(Municipality of Piraeus)

Tel:

+30 2104828970

+30 2104825372

24-Stunden-SOS-Hotline

15900

Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.

Sprachen: Griechisch, Englisch.

Dienstleistungen:

Frauenhaus,

Essen,

psychosoziale Unterstützung,

Job-, Rechts- und Bildungsberatung,

Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste

Open Accommodation Centre for Women and Mothers at risk with their children - "A Step Forward" by Médecins du Monde (MdM) – Greece

Adresse: Athen

Tel: +302103213150

Terminvereinbarung erforderlich.

E-Mail: program.asf@mdmgreece.gr

Webseite:

https://astepforward.mdmgreece.gr/en/

Facebook

https://www.facebook.com/mdmgreece.gr

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch.

Dieses Zentrum fungiert sowohl als 24/7-Schutzzentrum als auch als Beratungsstelle für alleinstehende Frauen und Mütter, die sich bedroht fühlen und in Gefahr sind.

Um manche Angebote in Anspruch nehmen zu können, ist eine Zuweisung durch die Poliklinik von MdM Athen in Sapfous 12 erforderlich.

The „Heart of Athen“

Wohnheim für ältere Geflüchtete, betrieben von KYADA

Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:

Peiraios 35, 10552, Athen

Tel:

+30 210 5246 515-6

+30 210 5246 515

+30 210 5246 516

E-Mail: seckyada@Athen.gr

Webseite:

https://kyada-Athen.gr/en/the-hearth-of-Athen/

Das Wohnheim „The Hearth of Athen“ bietet Unterkunft für ältere Obdachlose mit einer Kapazität von bis zu 52 Personen.

METAdrasi

Adresse:

7, 25 Martiou, 17778 Αthen-Tavros,

Tel.: +30 214 100 8700

E-Mail: vot@metadrasi.org

Webseite:

https://torturesurvivor.metadrasi.org/en/

Dienstleistungen:

Feststellung des besonderen Schutzbedarfs von Folteropfern

Babel Day Care Centre (Tageszentrum)

72, I. Drosopoulou st., 112 57 Athen

Tel. +30 2108616280 und +30 2108616266

E-Mail: babel@syn-eirmos.gr

Webseite: https://babeldc.gr

Dienstleistungen:

psychosoziale Betreuung und Rechtsberatung für Folter- und Gewaltopfer in Zusammenarbeit mit dem Griechischen Flüchtlingsrat und Ärzte ohne Grenzen (MSF)

Faros Drop-In Center für unbegleitete Minderjährige (Tageszentrum)

Adresse:

Elpidos 7, Athen, 104 34 - Victoria Square

Tel:

+30 210 8815185

E-Mail:

dropin@faros.org

Webseite:

www.faros.org

Facebook

https://www.facebook.com/farosgreece/

Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 10.00 bis 18.00.

Sprachen: Griechisch, Englisch, Farsi/Dari, Arabisch

Die Anlaufstelle ist an allen Wochentagen geöffnet und befindet sich im Zentrum von Athen – in der Nähe von Gegenden mit viel Flüchtlingen. Das Ziel des Zentrums ist, unbegleitete Minderjährige vor Gefahren zu schützen, indem ihnen Unterstützung und Aktivitäten angeboten werden.

Das Zentrum bietet Essen, Kleidung, Duschmöglichkeiten, informelle Bildung, Freizeitangebote und Sport an. Das Personal besteht aus Sozialarbeiter und Kulturvermittler. Darüber hinaus bietet die Organisation eine temporäre Unterkunft für unbegleitete minderjährige Jungen.

Verteilung von Lebensmitteln (auch Suppenküchen) und Gütern des täglichen Bedarfs

Letzte Änderung 2024-06-13 09:38

Für einige der in der folgenden Tabelle genannten Angebote gibt es eventuell Wartelisten.

Mano Aperta Solidaritätsküche

(Mano Aperta Solidarity Kitchen)

Bridge (Gefira) - Salaminos 73

sonntags von 17.30 bis 18.00

Steki - Aristidou 121, Kallithea

Samstags und sonntags

E-Mail:

mano.aperta.athens@gmail.com

Webseite:

https://www.facebook.com/manoaperta1/about

Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist auf der Facebook-Seite oder per E-Mail zu tätigen.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Essensverteilung samstags und sonntags

Genesis Hellas

Kontakt:

Facebook – Genesis Hellas

https://genesishellas.com/

Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist jeden Montag auf der Facebook-Seite zu tätigen.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Essensverteilung montags und mittwochs

Jesuit Food Basket 1. ( Jesuit Refugee Service Greece – JRS)

Adresse:

Smyrnis 27, Athens

Tel:

+30 2108223827

+30 2108237835

Nach Vereinbarung

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi

Dienstleistungen:

Verteilung von Lebensmitteln

Jesuit Food Basket 2. (JRS)

Adresse:

Alkiviadou 25, 104 39, Athen

Kontaktaufnahme per Nachricht via WhatsApp:

+30 6985899691

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi

Dienstleistungen:

Verteilung von Gütern des täglichen Bedarfs: Kleider für Kinder und Erwachsene, Haushaltsartikel, Windeln, Milch und Spielzeug

Bridges Humanitäre Initiative

(Bridges Humanitarian Initiative)

Adresse:

Vilara 2, 10437, Athen

Tel:

+30 210 52 00 894

+30 210 52 00 895

Von Montag bis Donnerstag von 10.00 bis 16.00

E-Mail: info@bridges.org.gr

Webseite:

https://www.bridges.org.gr/what-we-do

Sprachen: Griechisch, Englisch, Arabisch, Sorani, Türkisch

Dienstleistungen:

Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel

Caritas Athen 1.

Adresse:

Kapodistriou 52, 10432, Athen

Tel:

+30 2105246637

+30 2105249564

Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 10.30 und 12.30 statt. Eine persönliche Kontaktaufnahme um 08.30 ist notwendig, um ein Zugangsticket („ticket of priority“) zu erhalten.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

Essensverteilung

Caritas Athen 2.

Adresse:

Kapodistriou 52, 10432, Athen

Tel:

+30 2105246637

+30 2105249564

Nach Vereinbarung

Dienstleistungen:

Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel

Goodwill Caravan

Adresse:

Knidou 10, 10440, Athen

Tel:

Arabisch, Französisch, Englisch

+30 6907394069

+30 6908585798 (WhatsApp)

Farsi, Urdu, Englisch

+30 6908555238

+30 6996289041 (WhatsApp)

Von Montag bis Donnerstag zwischen 10.00 und 16.00

E-Mail: info@asgharh26.sg-host.com

Webseite: https://goodwillcaravan.com/greece/

Sprachen: Arabisch, Französisch, Englisch, Urdu

Dienstleistungen:

Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene, Hygiene- und Babyartikel

Equal Society Soup kitchen

Adresse:

49 Alikarnassou Street, 104 41, Athen

Tel: +30 213 0287308

Öffnungszeiten von 09.00 bis 17.00

Guilielmou Dierpfeld Dim. Verrioti str., 31100, Lefkada

Tel: +30 2645 022578

E-Mail: info@equalsociety.gr

Webseite:

https://www.equalsociety.gr/en/?view=articleid=106catid=46

Dienstleistungen:

Mittagessen in einem speziell eingerichteten Bereich,

psychosoziale Betreuung und Empowerment,

Arbeitsorientierung,

Bereitstellung von grundlegenden Gütern des täglichen Bedarfs, Stipendien – Bildungsunterstützung für Kinder/Jugendliche,

Theateraufführungen der Theatergruppe der Obdachlosen „Walkabout“,

Buchvorstellungen,

Leihbibliothek,

Gleichstellungskino,

Workshop für kreative Arbeit

Suppenküche der Caritas in Athen

(Caritas Athen Refugee Soup Kitchen)

Tel: +30 210 362 6186

Webseite:

https://caritasAthen.gr/en/fields-of-action-en/refugee-program-en/soup-kitchen-en.html

Dienstleistungen:

Die Suppenküche serviert Mahlzeiten an bedürftige Flüchtlinge und Migranten in Omonia.

Khora Social Kitchen

Adresse:

Kastalias 13, 11364, Athen

Essensverteilung montags, mittwochs und freitags um 13:00

E-Mail:

khora.Athen@gmail.com

Webseite:

https://www.khora-Athen.org/social-kitchen

https://khoracollective.org/

Dienstleistungen:

Verteilung von kostenlosen warmen Mahlzeiten, Kaffee und Tee in Athen (auch zum Mitnehmen)

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2024-06-13 09:38

Ärzte der Welt / Giatroi tou Kosmou / Medicins Du Monde (MDM)

Athen:

Sapphou 12, 10553 Αthen,

Τel.

+30 210 3213150

+30 210 3213485

Webseite:

http://mdmgreece.gr/epikinonia/

Nur nach Terminvereinbarung

Wöchentlicher Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://mdmgreece.gr/en/weekly-schedule-Athen-open-polyclinic/

Dienstleistungen:

Allgemeinmediziner,

Gynäkologe,

Kardiologe,

Neurologe,

Orthopäde,

Kinderarzt,

Zahnarzt,

Physiotherapeut

Ärzte der Welt (MDM)

Thessaloniki:

Ptolemaion 29Α (in der Mall) (3. Stock), 54630 Thessaloniki,

Tel.: +30-2310 566641

E-Mail: thessaloniki@mdmgreece.gr

Montag-Freitag 08.00-16.00

Nur nach Terminvereinbarung

Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://mdmgreece.gr/en/weekly-schedule-thessaloniki-open-polyclinic/

Dienstleistungen:

Allgemeinmediziner,

Pathologe,

Kardiologe,

Dermatologe,

Gynäkologe,

Psychologe/Psychiater,

Augenarzt,

Urologe,

Orthopäde,

Facharzt für Diabetes,

Endokrinologe,

Pneumologe,

Gastroenterologe,

Kinderarzt

Ärzte ohne Grenzen Griechenland / Médecins Sans Frontières /

Γιατροί Χωρίς Σύνορα (MSF)

Adressen:

15 Xenias St., 11527 Athen

Tel.: +30-210 5 200 500

Solonos 140, 10677 Athen

WhatsApp:

Farsi + Urdu: +306956609762

Französisch, Lingala, Suaheli + Kirundi: +306951936455

Arabisch, Kurdisch, Englisch und andere Sprachen: +306956609760

Ukrainisch + Somali: +306952350920

Montag-Donnerstag 09.00-15.30;

Freitag 09.00.-12.00

E-Mail: info@msf.gr

Webseite:

http://www.msf.org/greece

Kirchliche Hilfsorganisationen

Letzte Änderung 2024-06-13 09:41

Apostoli

Adresse:

Despos Sechou 37-Plateia Kynosargous 5, GR-11743 Neos Kosmos-Athen,

Tel:

  • 30 2130 184 446

  • 30 2130 184 400 (Zentrale)

E-Mail: info@mkoapostoli.gr

Homepage: www.mkoapostoli.gr

Apostoli ist die größte Hilfsorganisation der Erzdiözese Athen der griechisch-orthodoxen Kirche in Griechenland.

Apostoli bietet u. a. soziale Unterstützung, Nahrungsmittel, Bildungsangebote, Gesundheitsunterstützung sowie Kinderbetreuung und Nothilfe für alle Bedürftigen unabhängig von Hautfarbe oder Religion sowie das Freiwilligenprogramm ELANDE zusammen mit der evangelischen Kirche in Deutschland (http://www.mkoapostoli.com/?p=6455).

Caritas Hellas

Adresse:

52 Kapodistriou Street, 10432 Athen

Tel: +30 210 52 47879

E-Mail: caritashellas@caritas.gr

Homepage:

https://caritas.gr/en/caritas-home-en/

Facebook:www.facebook.com/caritashellas

Caritas Hellas ist eine anerkannte gemeinnützige Organisation und eine Einrichtung der katholischen Kirche in Griechenland, Mitglied von Caritas Internationalis und Caritas Europa.

Caritas Hellas bietet soziale Dienstleistungen, Hilfsgüter und Entwicklungsprogramme an wie etwa Beratung, seelische und psychologische Unterstützung, finanzielle und materielle Hilfen.

Caritas Hellas setzt Programme zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung sozial vulnerabler Personen um.

Caritas Athen

Adresse:

9 Omirou str. 106 72 Athen

Tel: +30 210 3626 186

Ε-Mail: caritasAthen@caritasAthen.gr

Öffnungszeiten von Monatg bis Freitag zwischen 08.30 und 16.00

Das Team für Obdachlose, das aus Freiwilligen besteht, hilft Menschen, die auf der Straße leben (insbesondere in der Umgebung des Syntagma- und des Omonia-Platzes) und bietet ihnen Essen, Kleidung und grundlegende Bedarfsartikel.

Caritas Athen – Refugee Center

Adresse:

52, Kapodistriou str. 104 32 Athen

Tel:

+30 210 5246 639

+30 210 5246 637

+30 210 5249 564

E-Mail:

caritasref@caritasAthen.gr

socialservices@caritasAthen.gr

Webseite:

www.caritasAthen.gr

Facebook:

https://www.facebook.com/CaritasAthen/

Öffnungszeiten von Monatg bis Freitag zwischen 08.00 und 16.00

Terminvereinbarung mit einem Sozialarbeiter unter +30 210 5246637

Das Refugee Center bietet eine Vielzahl von Services an, darunter:

Soziale Unterstützung,

Mittagessen (montags bis freitags von 10.30 bis 12.00). Die Hilfesuchenden sollen morgens früh erscheinen, um eine Karte zu ziehen und sich vom zuständigen Mitarbeiter informieren lassen, in welcher Uhrzeit zwischen 10.30 und 12.00 das Essen verteilt wird,

Kleidung für Männer, Frauen, Kinder (über das Sozialamt),

Milch und Windeln (über das Sozialreferat),

Trockennahrung (über das Sozialreferat)

Caritas Hellas Social Spot Kipseli

Adresse:

42 Fokionos Negri str. 11361, Athen

Tel: +30 210 5225659

E-Mail: kipselicenter@caritas.gr

Dienstleistungen:

Rechts- und Sozialberatung

Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos

Adresse:

Rene Pio 2A, Neos Kosmos, Athen

Tel: +30 213 0909940

E-Mail: neoskosmoscenter@caritas.gr

Webseite:

www.caritas.gr

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Ukrainisch, Farsi und Arabisch

Dienstleistungen:

Rechts- und Sozialberatung

soziale Unterstützung,

Ausbildung und Aktivitäten,

Sprachkurse,

Jobberatung

Ecumenical Refugee Program (ECRP)

Adresse:

20 Iridanou St.; 11528 Ilisia, Athen,

Tel: +30-210 729 59 26/27

E-Mail: ecrpath@gmail.com

Webseite:http://refugeeshub.org/places/athina/accommodation/ecumenical-refugee-program-erp/

Eine Vielzahl von Hilfsangeboten bietet das 1994 gegründete Ecumenical Refugee Program (ECRP). Das ECRP ist Projektpartner u. a. des UNHCR, der EU-Kommission und des griechischen Gesundheitsministeriums und bietet soziale und rechtliche Beratung, Übersetzungshilfe und Betreuung für Flüchtlinge und unterstützt bei der Familienzusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.

Churches Commission for Migrants in Europe (CCME)

Adresse:

Iasiou 1, 11521 Athen

Tel: +302107272257.

Ansprechpartnerin ist Frau Efthalia Pappas,

E-Mail: efthla.pappa@gmail.com

Ebenfalls zur Hl. Synode der griechisch-orthodoxen Kirche gehört die griechische Sektion der Churches Commission for Migrants in Europe (CCME) angesiedelt, das Syndocial Committee of Inter-Orthodox and Inter-Church Relations.

Missionaries of Charity (Mother Teresa of Calcutta) MC

Adressen:

79 Emonos str – 104 42 Academia Platonos

Tel: +30 210 51 42 219

97 Ithakis str. – 112 51 Athen

Tel: +30 210 82 54 770

Seit 1986 helfen die Schwestern marginalisierten Personen und Flüchtlingen in Griechenland.

Ihre Suppenküche am Standort in Akadimia Platonos versorgt täglich zwischen 80 und 100 Personen. Darüber hinaus kümmern sie sich um Obdachlose in verschiedenen Stadtteilen Athens.

Seit 1997 betreiben sie außerdem ein Heim für 20-25 Mütter und ihre Kinder in der Gegend von Agios Panteleimonas.

Internationale NGOs

Letzte Änderung 2024-06-13 10:56

In Griechenland sind auch viele bekannte und etablierte internationale Nichtregierungsorganisationen für Flüchtlinge aktiv bzw. man kann sich auch direkt an die griechische Sektion von auch in Österreich aktiven internationalen Organisationen wenden.

International Organization for Migration (IOM)

Athens

Dodekanisou 6, Alimos 174 56, Athen

Tel.: +30 2109919040

Fax: +30 2109944074

E-Mail: iomathens@iom.int

Thessaloniki

Nikiforou Ouranou 15, 54627, Porto Center, Thessaloniki

(AVRR) IOM sub office: 93b, Monastiriou Straße, Thessaloniki

.

Tel.:

+30 2310523851

+30 2310553967

+30 6949662666

+30 6955490510

Fax: +30 2310545263

.

Webseite: https://greece.iom.int/

.

Email:

iomthessaloniki@iom.int

iomathens@iom.int

Aktivitäten von IOM Griechenland:

Integration von anerkannten Flüchtlingen in die griechische Gesellschaft in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden,

Freiwillige Rückkehr und Reintegration,

Relocation in andere EU Mitgliedsstaaten,

Unterstützung bei der Verwaltung von Standorten und temporären Unterkünften,

Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen,

technische Assistenz für die griechischen Behörden,

Bereitstellung von medizinischer Versorgung in Zusammenarbeit mit den zuständigen griechischen Behörden.

United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) Head of National Office in Greece

12, Tagiapiera Str., 11525 Athen,

Tel: +30 210 672 6462,

Webseite:

http://www.unhcr.gr

Übersichtsseite zu Integrationshilfen unter

http://help.unhcr.org/greece/living-in-greece-2/

E-Mail: great@unhcr.org

Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) ist in Griechenland aktiv.

Hellenic Red Cross

Adresse:

Lykavittou Str. 1, 106 72 – Athen

Tel: +30 1 362 1681

Fax: +30 1 361 5606

Direkter Hilferuf von 08 bis 20 Uhr für Flüchtlinge in 12 Sprachen: +30 210-5140440.

E-Mail: ir@redcross.gr

Website: www.redcross.gr

Das Griechische Rote Kreuz engagiert sehr ebenfalls stark für Flüchtlinge.

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)

Adresse:

Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen

(Stadium-Omonia-Plaka Dreieck)

Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893

Montag-Freitag 9:00-15:00

E-Mail: mf@redcross.gr

Webseite:

https://hrcmfcAthen.com/where-you-will-find-us/?lang=en

Für einige Dienstleistungen ist eine Anmeldung erforderlich

Dienstleistungen:

Sozialdienst,

Weiterleitung an andere Organisationen,

Hilfe bei Terminbuchungen und Dolmetschern in Krankenhäusern, Kursen und Aktivitäten

Rechtsberatung (Migrant Advice Bureau Service),

Sozialraum,

Sprachkurse: Griechisch, Englisch,

Psychosoziale Unterstützung und Aktivitäten für Kinder und Erwachsene

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Thessaloniki (MFC Thessaloniki)

Adresse:

Ionos Dragoumi 34, 54002 Thessaloniki

Tel: +30 210 5126300

Whatsapp / Viber: +306955563471

Montag-Freitag 9:00-15:00

Für einige Dienstleistungen ist eine Anmeldung erforderlich.

E-Mail: mfc-thes@redcross.gr

Webseite:

https://hrcmfcAthen.com/where-you-will-find-us/?lang=en

Dienstleistungen:

Informationsvermittlung,

Weiterleitung an andere Organisationen,

psychosoziale Unterstützung,

Einzelfallberatung,

Sprachkurs: Griechisch,

Orientierungsveranstaltungen,

Hilfe bei Familienzusammenführung (Restoring Family Links)

Cash Transfer Programm

United Nations Children's Fund (UNICEF International)

Adresse:

Ecke Andr. Dimitriou 8 John Kennedy 37, 16121 Athen-Kaisariani

Tel: +30-210 72 55 555

E-Mail: info@unicef.gr

Webseite: https://www.unicef.gr

Auch das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen ist in Griechenland vertreten und engagiert sich insbesondere für Kinder und Mütter, die aus Kriegs- und Krisengebieten geflohen sind.

SOS Kinderdörfer

Adresse:

12-14, Kar. Servias Str., 10562, Athen

Tel.: +30 2103313661

E-Mail: sosAthen@sos-villages.gr

Webseite: www.sos-villages.gr

Die SOS-Kinderdörfer haben auch eine eigene Organisation in Griechenland und helfen insbesondere unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen.

Griechische NGOs

Letzte Änderung 2024-06-13 10:56

Aus der Zivilgesellschaft in Griechenland heraus haben sich einige insbesondere auch für Flüchtlinge sehr stark engagierte Organisationen und Initiativen entwickelt.

Action Aid Hellas

Adresse:

Falirou 52, GR-117 41 Αthen

Tel.: +30210 9212321

Adresse:

Petras 93, 10444 Athen

Tel. +30 2155557345

Montag-Freitag 09.00-17.00

Für einige Dienstleistungen ist eine Anmeldung erforderlich.

E-Mail: info.hellas@actionaid.org

Webseite und Kontakt (auf Griechisch): http://www.actionaid.gr/h-action-aid/epikoinonia/

Action Aid Hellas wurde 1998 gegründet und richtet sich neben Hilfe zur Bekämpfung der Armut in Entwicklungsländern inzwischen auch an Flüchtlinge, darunter besonders Frauen, in Griechenland, insbesondere in den Flüchtlingslagern Schisto und Skaramangas bei Athen.

Antigone

Adresse:

Ptolemaion 29 A, GR-546 30 Thessaloniki,

Tel.: +30 2310 285 688,

E-Mail: info@antigone.gr

Webseite: http://www.antigone.gr/en/

Antigone ist eine 1993 gegründete Organisation mit Sitz in Thessaloniki und Zweigstelle in Athen, die sich mit verschiedenen Projekten (http://www.antigone.gr/en/projects/) gegen Diskriminierung von Flüchtlingen und Migranten einsetzt.

Association for the Social Support of Youth (ARSIS)

Athen:

43 Mauromateon Street, 10434 Athen,

Tel./Fax: +30-210 8259880,

E-Mail: arsisathina@gmail.com

Thessaloniki:

35 Ptolemeon street, 546 30 Thessaloniki,

Tel.: +30-2310-526150

E-Mail: infothes@arsis.gr

Volos:

Makrinitsa, 37011 Volos,

Τel./Fax: +30-24280-99939/44

E-Mail: arsis.xenonas@hotmail.com

Kozani:

4 Aminta Street, 50100 Kozani

Tel./Fax: +30-24610-49799

E-Mail: infokoz@arsis.gr

Alexandroupoli:

2nd km Alexandroupolis-Makris Road, 68100 ALexandroupoli,

Tel.: +30-2551038952

E-Mail: arsisalex@gmail.com

Webseite: http://arsis.gr

Association for the Social Support of Youth (ARSIS) ist eine 1992 gegründete Organisation für die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Sie kümmert sich insbesondere auch um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

Elix

.

Adresse:

Veranzerou 15, Athen, Attika, GR-10677

.

Tel: +30 210 38 25 506

.

E-Mail: gcr1@gcr.gr

.

Webseite: http://www.elix.org.gr/index.php/en/

Elix ist eine seit 1987 bestehende griechische Organisation, die von internationalen Freiwilligen getragene Programme im Umwelt- und Bildungsbereich betreut. Sie engagiert sich dabei auch für die Integration von Flüchtlingskindern in Schule und Ausbildung.

Equal Rights Beyond Borders

.

Adresse:

Emmanouil Mpenaki 69A, 106 81 Athen

.

Tel. +30 210 3803067

.

E-Mail: Athen@equal-rights.org

.

Webseite: https://equal-rights.org/

Dienstleistungen:

Rechtsberatung zur Familienzusammenführung innerhalb der EU

Greek Council for Refugees

(Griechischer Flüchtlingsrat)

Adresse:

Solomou 25, 10682 Athen

Tel.: +30-210 38 00 990-1

9, Danaidon str., Thessaloniki

.

Tel: +30 231 0250045, +30 2311 821677

.

E-Mail: gcr1@gcr.gr

.

Webseite: http://www.gcr.gr/index.php/en/

Der Griechische Flüchtlingsrat richtet seine Arbeit seit 1989 voll auf die Unterstützung für Flüchtlinge und Asylantragsteller aus und bietet u. a. eine Sozial- und Rechtsberatung an.

Greek Forum of Migrants

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Adresse: Patision 81, 10434, Athen

.Tel.: +30 210 8831620

.

E-Mail: info@migrant.gr

.

Webseite: http://www.migrant.gr/cgi-bin/pages/indexv2.pl?arlang=Greektype=index#

Das Greek Forum of Migrants ist ein Zusammenschluss von 42 Migrantenorganisationen und Vereinen in Griechenland, das ein Forum für Migranten und Flüchtlinge zum Austausch und zur Hilfe und Selbsthilfe bietet.

Zusammen mit anderen Migrantengruppen etwa aus Afghanistan und dem Sudan bildet diese Organisation das Greek Forum of Refugees, Webseite: http://refugeegr.blogspot.de/

METAdrasi

Adresse:

7, 25 Martiou, 17778 Αthen-Tavros,

Tel.: +30 214 100 8700

2-8, Aisopou Street, 54627 Thessaloniki

Tel. +30 2314 07 04 33

E-Mail:

info@metadrasi.org epapadopoulou.metadrasi@gmail.com

Webseite: http://metadrasi.org/en/metadrasi/

METAdrasi ist eine 2009 gegründete Organisation, die sich um Schutz und Bildung von Flüchtlingskindern und dabei auch unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder kümmert. Sie vermittelt Betreuungspersonen und in einem Modellprojekt auch Pflegefamilien in Griechenland und unterhält Kinderheime etwa auf Chios und Samos. Sie bietet zudem Rechts- und Sozialberatung, Sprachkurse, Dolmetsch- und Übersetzungsdienste im Asylverfahren, bei Behördengängen und Krankenhausbesuchen in inzwischen 35 Sprachen mit 350 qualifiziert ausgebildeten aktiven Dolmetschern an.

Paidia tis Gis (Kinder der Welt)

Adresse:

Korai 4,14561 Athen-Kifisia,

Tel: +30-210 7214094

E-Mail: fspaidiatisgis@gmail.com

Webseite:

http://www.paidiatisgis.gr/

Die Organisation Paidia tis Gis (Kinder der Welt) kümmert sich um Kinder aller Nationalitäten, arbeitet mit Jugendgefängnissen und Waisenhäusern zusammen und hilft Straßenkindern.

Praksis

Adresse:

57 Stournari Str., 10432, Athen (Sitz der Verwaltung, Aktivitäten auch in anderen Landesteilen)

Tel.: +30-210 520 5200

E-Mail: info@praksis.gr

Webseite:

http://www.praksis.gr/en/about-praksis

Die Organisation Praksis bekämpft Armut und Ausgrenzung; sie wendet sich insbesondere an Arme, Obdachlose, Unversicherte, Migranten jeder Form (Flüchtlinge, Asylantragsteller, unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution). Sie bietet Beratung, Aufklärung und Unterstützung für von sozialer Ausgrenzung bedrohte Menschen.

Technodromo

Adresse:

Serifou 44, 11254 Athen

Tel: +30 210 2282740

E-Mail: info@texnodromo.gr

Webseite: www.texnodromo.gr

Der gemeinnützige Verein Technodromo wurde 2010 gegründet, um von Ausgrenzung bedrohte soziale Gruppen durch Theater und andere Künste (wie Tanz, Musik, bildende Kunst) zusammenzubringen. Gefördert werden Einzelpersonen oder Gruppen von Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, Religion, Alter, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder Nationalität. Zu den Begünstigten gehören Flüchtlinge, Asylsuchende und unbegleitete Minderjährige.

Zeusix

Adresse:

Veranzerou 15 str, Athen 10677

Tel.: +30 210-3809870

E-Mail: Info@zeuxis.org.gr

Webseite: www.zeuxis.org.gr

Zeusix in Athen bietet Schutz und Unterstützung für vulnerable Personen, insbesondere minderjährige Flüchtlinge und Migranten. ZEUXIS betreibt seit 2018 das Kinderheim OIKOS für unbegleitete minderjährige Flüchtlingsmädchen und ermöglicht ihnen so Unterkunft, soziale Angebote, psychosoziale Unterstützung, Bildungsangebote, Kulturaktivitäten sowie rechtliche Betreuung und Beratung im Asylverfahren. Daneben steht das DAY CENTER allen Kindern und Jugendlichen offen und bietet psychosoziale Beratung und Unterstützung, Sprachkurse in Griechisch, Englisch und weitere Bildungsangebote sowie Kreativworkshops und Alltagslernhilfen.

STEPS

E-Mail:

streetembrace@steps.org.gr koukkida@steps.org.gr

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Webseite: https:///steps.org.gr/

Dienstleistungen:

Street-work,

Essensverteilung,

Rechtsberatung,

Anlaufstelle „Koukkida“ im Zentrum von Athen

Communities / Organisationen der Diaspora

Letzte Änderung 2024-06-13 12:31

Nachfolgend ist eine Liste der derzeit aktiven community-basierten Organisationen in Griechenland zu finden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Anm. der Staatendokumentation).

[…]

Naher und mittlerer Osten

Letzte Änderung 2024-06-13 12:32

Syrian Greek Youth Forum (SGYF)

.

E-Mail: syriangreekyouthforum@gmail.com

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Facebook: www.facebook.com/SGYF2019/

[…]

Muslimische Organisationen

Letzte Änderung 2024-06-13 12:32

Ahmadiyya Muslim Community Greece

.

Tel: +30 2110137104

Präsident: Imam Atta-UI Naseer

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E-Mail: amjgreece@gmail.com

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Facebook: www.facebook.com/AhmadiyyaGR/

Muslim Association of Greece (MAG)

Μουσουλμανική Ένωση Ελλάδος (ΜΕΕ)

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Tel: +30 697 200 8214

.

E-Mail: info@equalsociety.com

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Webseite: www.equalsociety.com

.

Facebook: https://www.facebook.com/MuslimAssociationOfGreece/

Die Muslimische Vereinigung Griechenlands (MAG) ist ein beim griechischen Staat eingetragener gemeinnütziger Verein.

Nach den Länderfeststellungen hat der BF in Griechenland Anspruch auf sozialstaatliche Leistungen wie griechische Staatsbürger. Administrative und bürokratische Hindernisse, das Fehlen geeigneter staatlicher Maßnahmen, die ineffektive Umsetzung der Gesetze und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise behindern jedoch Schutzberechtigte bei der Ausübung ihrer Rechte.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Zur Lage in Griechenland:

Festgestellt wird, dass sich aus den Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der BF bei einer Überstellung nach Griechenland als Asylberechtigter dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Er ist in der Lage, sein Auskommen in Griechenland selbst zu organisieren.

Eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisten Rechte ist bei einer Überstellung des BF nach Griechenland mit maßgeblicher Sicherheit nicht zu erwarten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes.

Die Feststellungen zur Person des BF (Alter, Schulbildung, Beschäftigung etc.), zu seinem Reiseweg, zur Asylantragstellung in Griechenland sowie zu seinem Aufenthalt in Griechenland, ergeben sich aus dem insoweit glaubhaften Vorbringen des BF in Zusammenschau mit dem unzweifelhaften Akteninhalt.

Ausdrücklich ist dem Antwortschreiben Griechenlands vom 29.12.2023 zu entnehmen, dass der BF unter der Identität XXXX , geb. XXXX , „nationality: palestine“, am 22.03.2023 einen Asylantrag in Griechenland gestellt und dem Genannten am 08.06.2023 der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Der BF verfügt über eine von 08.06.2023 bis 07.06.2026 gültige Aufenthaltsgenehmigung („residence permit“) sowie ein vom 09.07.2023 bis zum 08.07.2028 gültiges Reisedokument („travel document“) (vgl. AS 55).

Nach den insofern nicht widerlegbaren eigenen Angaben hat sich der BF von März 2023 bis November 2023 in Griechenland aufgehalten (vgl. Einvernahme vor dem Bundesamt Stellungnahmen vom 11.03.2024 und vom 20.06.2024, Beschwerde vom 08.07.2024). Dies passt insofern auch zu dem mit 22.03.2023 dokumentierten Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ zu Griechenland. Durchaus plausibel ist, dass der BF und sein Bruder zunächst für etwa zwei, Monate in einem Flüchtlingslager untergebracht gewesen sind, welches sie nach Statuszuerkenneung wieder verlassen mussten. Dass sich der BF und sein Bruder in der Folge an eine Hilfsorganisation (auf Lesbos) gewandt haben, welche sie untergebracht hat, ist nachvollziehbar. Nicht in Zweifel zu zieheen ist auch das Vorbringeen, wonach sie für ihre Hilfe bei der Vorbereitung und der Ausgabe von Nahrungsmitteln Unterkunft und etwas Geld für den Kauf von Essen erhalten haben. Nach ca. drei Monaten auf der Insel Lesbos hätten der BF und sein Bruder die Organisation freiwillig verlassen, da sie erwartet hätten, im Winter ohnehin „rausgeschmissen“ zu werden. Der BF hat somit, entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, über Befragen explizit erklärt, die Hlfsorganisation freiwillig verlassen zu haben und nicht „hinausgeschmissen“ worden zu sein. Dass der BF und sein Bruder dann in Athen selbständig (aber vergeblich) versucht hätten, Arbeit zu finden, erscheint ebenfalls nachvollziehbar. Nach zwei Tagen erfolgloser Suche seien sie nach Lesbos zurückgekehrt und hätten dort „weitergearbeitet“. Daraus ist ableitbar, dass die Genannten auch nach ihrer Rückkehr wider bei der Hilfsorganisation arbeiten konnten. Dies belegt zumindest die Möglichkeit, auch nach einer Absenz von der „Organisation“ wiederaufgenommen und auch wieder beschäftigt zu werden, was die in Beschwerde in den Raum gestellten Befürchtungen zumindest relativiert. Nach den klaren Aussagen des BF, hätten sich er und sein Bruder wegen einer Beschäftigung oder Unterkunft nicht an die Behörden gewendet. Ebensowenig ergibt sich aus dessen Ausführungen, dass er oder sein Bruder sich zwecks Teilnahme an einem Sprachkurs an die Behörden in Athen gewendet hätte.

Den Länderinformationen ist ausdrücklich zu entnehmen, dass erwachsene Schutzberechtigte unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen haben wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige. Von Universitäten, Organisationen der Zivilgesellschaft und Berufsbildungszentren wird eine Reihe von Griechisch-Kursen für die Berufsausbildung angeboten. Zwar profitieren laut UNHCR die meisten Flüchtlinge nicht von solchen Sprachkursen und Integrationsprogrammen, allerdings wird weiter ausgeführt, die Stadtverwaltung von Athen organisiere regelmäßig Griechisch- und IT-Kurse für Flüchtlinge.

Sofern der BF angab, sein Bruder habe ein (nicht nöhere konkretisiertes) medizinisches Problem gehabt, sei diesbezüglich jedoch an einen Privatarzt verwiesen worden, ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass daraus nicht geschlossen werden kann, dass dem BF oder seinem Bruder der Zugang zur medizinischen Versorgung in Griechenland verwehrt werden würde (siehe hiezu auch weiter unten).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dessen eigenen Angaben. Er hat sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt angeführt, keine gesundheitlichen Probleme zu haben und keine Medikamente zu benötigen. Es wurden bis dato keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Der BF ist nicht lebensbedrohlich erkrankt; er leidet weder an körperlichen noch psychischen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden.

Der BF gab durchgehend gleichbleibend an, in Österreich abgesehen von seinem mitgereisten Bruder über keine Verwandten zu verfügen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zur Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Griechenland resultieren aus den durch Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Länderfeststellungen in der aktualisierten Fassung vom 21.06.2024, Version 8, zugrunde gelegt, die keine relevante Verschlechterung der Situation Asylsuchender bzw. Dublin-Rückkehrer in Griechenland (gegenüber der Version 7 vom 13.06.2024) erkennen lassen. Neben Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer und eines Reisedokuments werden auch Feststellungen zum Zugang zu Unterkünften, Arbeitsmarkt, medizinischer Versorgung, Unterstützungsprogrammen, Integrationsmaßnahmen und Sozialleistungen getroffen. Insbesondere hat die Staatendokumentation des Bundesamtes in die aktualisierten Länderinformationen auch neueste Ermittlungsergebnisse vom Mai 2024 zum Zugang zu Hilfsorganisationen und sozialer Unterstützung von Schutzberechtigten in Griechenland einfließen lassen.

Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs 5 gilt sinngemäß.

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

…“

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

„§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

….

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).

Der Verwaltungsgerichtshof (04.03.2024, Ro 2021/14/0002) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 06.10.2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.

Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, zumal dem BF in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist und dieser somit Schutz vor Verfolgung gefunden hat.

Fallgegenständlich verfügt der BF in Griechenland seit 08.06.2023 über den Flüchtlingsstatus und als Folge dessen über eine (verlängerbare) Aufenthaltsberechtigung; das Asylverfahren des BF in Griechenland ist zur Gänze abgeschlossen.

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, ist es vorliegend nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher fallgegenständlich nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der BF dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft, wie im Folgenden dargelegt wird, im vorliegenden Fall jedoch nicht zu:

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).

Vom Vorliegen systemischer Mängel ist dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylwerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (EuGH 21.12.2011, Rs C-411/10 und C-493/10. N.S./Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden. Der Umstand, dass schutzberechtigten Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, würde einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua, Ibrahim).

Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie auch die zuvor befasste Behörde – trifft die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktueller Angaben und in Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrags auf internatioalen Schutz entgegenstehen (VfGH 25.01.2024, E 3681/2023, unter Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH, Ibrahim u.a, Rz 88).

Wie der EuGH im Urteil vom 19.3.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführthat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solche schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.

Die herangezogenen Länderinformationen enthalten – wie bereits oben erwähnt – aktuelle Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Griechenland. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Griechenland schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Griechenland überstellt werden, systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für jeden Einzelnen bestehen würde.

Nach den vorliegenden Länderinformationen zu Schutzberechtigten in Griechenland kann nicht angenommen werden, dass jede vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige, in Griechenland asylberechtigte Person, sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nach ihrer Überstellung nach Griechenland in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

Vorweg ist festzuhalten, dass der BF nach Asylantragstellung in Griechenland grundversorgt, sodann auf der Insel Lesbos bei einer Hilfsorganisation untergebracht war und dort auch versorgt wurde. Diese Einrichtung hat der BF aus eigenem verlassen, um in Athen Arbeit zu suchen. Nach angeblich erfolglosem Bemühen ist der BF nach wenigen Tagen nach Lesbos zurückgekehrt und fand wieder Aufnahme und Beschäftigung bei genannter Organisation.

Dass ihm auf ein konkretes Ersuchen von griechischen Behörden Unterstützung bzw. Hilfe bei der Suche nach Unterkunft und Arbeit verweigert worden wäre, konnte nicht festgestellt werden.

Es ist dem BF zumutbar, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland eine Unterkunft zu suchen bzw - erforderlichenfalls - vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von zahlreichen vor Ort tätigen karitativen Organisationen in Anspruch zu nehmen.

Auch wenn nicht verkannt wird, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland vor großen Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und Sozialleistungen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland gestellt werden, erscheinen diese angesichts des bestehenden Unterstützungsangebots für Personen mit Schutzstatus (etwa seitens UNHCR oder IOM und seitens lokaler Hilfsorganisationen) unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar. Hinsichtlich bürokratischer Erschwernisse ist auf das Angebot von Hilfsorganisationen zu verweisen, die Rechtsberatung oder Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden anbieten. Im Hinblick auf die sich aus den Länderinformationen ergebenden behördlichen Wartezeiten obliegt es den betroffenen Personen, ihre Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Schutzberechtigten in Griechenland stehen eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung, die eine Befriedigung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) – auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen – ermöglichen. Bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen, können sich schutzberechtigte Personen Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie medizinischer Versorgung verschaffen. Es ist sohin nicht zu erkennen, dass jede schutzberechtigte Person in Griechenland trotz zumutbarer Anstrengungen in eine existenzielle Notlage geraten würde, die nicht aus eigener Kraft abgewendet werden könnte.

Mit dem dargestellten Vorbringen zeigt der BF jedenfalls keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung in Griechenland auf. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass der BF nach seiner Rückkehr in Griechenland keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und in eine Situation extremer materieller Not geraten würde.

Auch das Schweizer Bundesverwaltungsgericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Schweizer Bundesverwaltungsgericht etwa vom 28.03.2022, E-3427/2021, vom 23.01.2024, E-308/2024, und vom 28.06.2024, E-1879/2024).

Nach den vorliegenden Länderinformationen bieten verschiedenste Anbieter Sprach- und Integrationskurse in Griechenland an, sodass es dem BF zugemutet werden kann, sich um Inanspruchnahme solcher zu bemühen.

Zwar ist absehbar, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein wird, jedoch würde dem BF auch der (etwa in der Baubranche) bestehende Arbeitskräftemangel zugutekommen. Eine mangelnde Arbeitsfähigkeit des BF ist nicht erkennbar. Allein der Umstand mangelnder Kenntnisse der griechischen Sprache würde ihn nicht dauerhaft davon abhalten, eine Arbeitsstelle zu finden. Grundlegende Griechisch- Sprachkenntnisse können nicht nur – wie bereits erwähnt – über die angebotenen Sprachkurse, sondern etwa auch über ein im Internet zugängliches Minilexikon von UNHCR für Basiskommunikation (siehe https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/mini-lexicon-for-basic-communication/, zuletzt eingesehen am 18.10.2024), das etwa auch in der Muttersprache des BF (Arabisch) und Griechisch zur Verfügung steht, erworben werden.

Es kann zudem, wie gesagt, nicht erkannt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Griechenland keinen Zugang zu einer Unterkunft erlangen könnte. Der BF verfügt bereits über eine gültige Aufenthaltserlaubnis (RPC). Aus den Länderinformationen geht hervor, dass Asylwerber laut einer Ende Dezember 2020 in Kraft getretenen Regelung automatisch eine Steueridentifikationsnummer (AFM) erhalten, sodass dies auch auf den BF, der seinen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland im März 2023 gestellt hat, zutrifft. Damit sind wesentliche Voraussetzungen für die Erlangung einer Wohnmöglichkeit bereits erfüllt.

Auch aus den Hinweisen in der Beschwerde auf behebende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 13.06.2023, E 818/2023, und vom 25.01.2024, E 3681/2023) lässt sich für den BF nichts gewinnen, zumal nunmehr aktuellere Länderinformationen vorliegen, die insbesondere neue Informationen zum Zugang zu Hilfsorganisationen und sozialer Unterstützung von Schutzberechtigten in Griechenland enthalten.

Abgesehen davon, kann der vorliegenden Fall nicht mit jenem Sachverhalt verglichen werden, der der in der Beschwerde angeführten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021, E 599/2021-12, zugrunde lag. Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem eine 29-jährige, alleinstehende Frau nächtelang auf der Straße bzw. privat in überfüllten Häusern schlafen musste und Gefahr lief, sexuell belästigt oder gar vergewaltigt zu werden, was beim BF als nicht vulnerablen Mann nicht (bzw. nicht im selben Ausmaß) angenommen werden kann. Gerade eine Einzelfallentscheidung wie vorliegend führt zu dem Ergebnis, dass die Überstellung des BF nach Griechenland nicht Art. 3 EMRK widerspricht und sohin zulässig ist.

Aus den Angaben des BF in Verbindung mit den Länderberichten zu Griechenland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der BF, dem seitens der griechischen Behörden der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass der BF nach einer Überstellung in eine Situation extremer materieller Not geraten wird.

Jedenfalls hätte der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen.

Medizinische Versorgung von Schutzberechtigten in Griechenland:

Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Nach den aktuellen Länderberichten hat jeder Schutzberechtigte in Griechenland das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung. Im Fall eines medizinischen Notfalls erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses. Es bestehen jedoch Ressourcen- und Kapazitätsengpässe, die – so wie auch für die einheimische Bevölkerung - den tatsächlichen Zugang behindern. Asylsuchende erhalten eine sog temporärer Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA); mit dieser haben Asylwerber Zugang zu kostenfreier notwendiger Gesundheitsversorgung inklusive pharmazeutischer und krankenhausärztlicher – und gegebenenfalls auch - zu notwendiger psychiatrischer Versorgung. Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus (wie fallgegenständlich beim BF) wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer) umgewandelt, wodurch die betreffende Person analog zu griechischen Staatsbürgern Zugang zur medizinischen Versorgung erhält. Das Gesetz sieht den Zugang zu Gesundheitsversorgung vor, sobald der Status eines Asylwerbers oder der Status eines Flüchtlings offiziell ist. In Notfällen sind sämtliche öffentlichen medizinischen Bereiche gesetzlich verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer und unabhängig vom rechtlichen Status einer Person medizinische Hilfe zu leisten.

Fallbezogen liegen beim BF keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Es bestehen keine Erkrankungen, die einer Außerlandesbringung des BF nach Griechenland im Wege stehen würden. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle seiner Außerlandesbringung nach Griechenland einer unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, ist nicht ersichtlich. An seiner Transportfähigkeit bestehen aus jetziger Sicht keine Zweifel. In Griechenalnd sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Sollte der BF medizinische Hilfe benötigen, kann er diese nach dem Gesagten auch im Zielstaat in Anspruch nehmen.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil eines Zielstaates gibt. Im Hinblick darauf ist festzuhalten, dass in Griechenland alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich sind.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim BF eine Erkrankung vorliegen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Griechenland unzumutbar erscheinen lassen würde.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.1.2010, 47486/06, A.W.Khan, Rn 32; VfGH 9.6.2006, B 1277/04; VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Abgesehen von dem volljährigen mitgereisten Bruder des BF befinden sich keine Verwandten des BF in Österreich. Betreffend den Bruder des BF (Beschwerdeführer zu W185 2295476-1) ergeht am heutigen Tag eine gleichlautende Entscheidung. Es liegt jedenfalls kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben des BF in Österreich vor, in welches durch eine Überstellung nach Griechenland in unzulässiger Weise eingegriffen werden könnte.

Ebenso wenig liegen Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des BF in Österreich vor. Der BF war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig oder erwerbstätig, sondern bezieht, wie dem diesbezüglichen Auszug aus dem GVS zu entnehmen ist, Leistungen aus der Grundversorgung. Hinsichtlich eines Spracherwerbs wurden keine Unterlagen vorgelegt. Der Umstand der strafrechtlichen Unbescholtenheit stellt gemäß der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).

Zum Privatleben des BF in Österreich ist auch anzuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da sich der Aufenthalt seit Antragstellung lediglich auf seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründete (faktischer Abschiebeschutz).

Die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich beträgt etwa ein Jahr, wobei der Aufenthalt nur ein vorläufig berechtigter war. Der dargestellte Zeitraum des Aufenthalts des BF in Österreich ist, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. Eine Verpflichtung Österreichs zu einem Selbsteintritt ergibt sich aus der Dauer des gegenständlichen Verfahrens nicht (siehe vergleichend auch VwGH 28.02.2018, Ra 2018/20/0062 bis 0064-4).

Da der BF bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar.

Der durch die normierte Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Es war sohin festzustellen, dass fallgegenständlich eine Außerlandesbringung des BF keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Ferner wurde weder von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt noch liegen die Fälle der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vor. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des BF sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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