Bundesverwaltungsgericht W191 2264292-1

W191 2264292-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2024

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W191 2264292-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W191.2264292.1.00

Spruch

W191 2264292-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2022, Zahl 1173623307/211954851, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.01.2023 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II.Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 16.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Der minderjährige BF wurde dabei von seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin vertreten.

Am 16.12.2021 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Mutter als gesetzliche Vertreterin statt.

Am 28.07.2022 wurde die Mutter als gesetzliche Vertreterin des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 12.09.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.05.2024 erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) erhoben. Diese langte am 19.12.2022 beim BVwG ein.

Das BVwG führte am 30.01.2023 in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und im Beisein der rechtlichen Vertreterin des BF eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer eine eingehende Befragung der Mutter des BF als seine gesetzliche Vertreterin zu den Fluchtgründen stattfand und ihr auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen.

2. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und spricht muttersprachlich Paschtu. Darüber hinaus spricht er Dari und etwas Deutsch, Hindu und Urdu.

Der BF reiste im Dezember 2021 in Begleitung seiner Mutter von Afghanistan nach Pakistan aus, reiste dann am 09.12.2021 legal mit dem Flugzeug in Österreich ein und stellte am 16.12.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist das minderjährige Kind von XXXX , der mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2264294-1, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit des BF ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben seiner Mutter in der Erstbefragung und vor dem BFA.

Die Feststellung zur Ausreise aus Afghanistan und zur Weiterreise nach Österreich ergibt sich aus den Angaben der Mutter des BF in der Erstbefragung und vor dem BFA. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass es sich bei dem BF um das Kind von Frau XXXX handelt, gründet sich auf die im Verfahren glaubhaften Aussagen seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin.

Dass der Mutter des BF mit Erkenntnis vom 21.11.2024 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W191 2264294-1.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister des BF.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG bezüglich der Verfahren des BF und seiner Mutter vor.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Der Mutter wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, W191 2264294-1, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auch dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG stattzugeben und festzustellen, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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