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W207 2290850-1•Bundesverwaltungsgericht W207 2290850-1
W207 2290850-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2024
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W207 2290850-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.04.2024, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Laut Inhalt des vom Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vorgelegten Verwaltungsaktes ist der Beschwerdeführer Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses, dies seit 03.03.2017 mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 70 v.H., seit 07.03.2018 mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. Letztere Einstufung erfolgte auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie vom 25.10.2018, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung folgende Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt wurden:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Knöchern nicht geheilter Bruch am linken Oberschenkel und Zustand nach Schienbeinkopfbruch links
Fixer Rahmensatz und Wahl dieser Position, da Vollbelastung möglich, 1 Unterarmstütze aber erforderlich ist.
50
2
Depression
1 Stufe unter oberem Rahmensatz, da unter Medikation weitgehend stabil und nur mäßig soziale Beeinträchtigung, includiert die posttraumatische Belastungsstörung, aber ambulant behandelbar.
30
Damals wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) festgestellt. Begründend führte die beigezogene ärztliche Sachverständige aus, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht werde, da keine wesentliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde dem Beschwerdeführer in diesem Sachverständigengutachten als zumutbar erachtet. Trotz der nervenfachärztlichen Leiden sei Antragsteller in der Lage, eine Strecke von 300 bis 400 Meter ausreichend sicher zurückzulegen und übliche Niveauunterschiede, wie sie bei öffentlichen Verkehrsmitteln zu überwinden seien, zu bewältigen; der Transport und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln sei ausreichend sicher gewährleistet und auch die Sitzplatzsuche sei uneingeschränkt möglich. Auch liege keine eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde.
Am 21.11.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. In diesem Antrag führte der Beschwerdeführer u.a. aus, die nochmalige Beantragung eines solchen Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 begründe sich neben den orthopädischen Ursachen auch mit der Tatsache, dass die geringste Infektion ein erhebliches gesundheitliches Risiko darstelle. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin vom 20.11.2023 bei, in dem Folgendes ausgeführt wird (hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben):
„[…..]
Diagnosis: dekompensierte Leberzirrhose, aktuell Child B9; Schlafstörungen; erhöhte
Infektanfälligkeit
Bei Hr. X. ist seit Juni 2022 eine kompensierte Leberzirrhose bekannt. Im Rahmen
eines unfallchirurgischen Folgeeingriffes im Mai 2023 (nach einem Motorradunfall 2016) war
es zu einer septischen Komplikation am Bein und in weiterer Folge zu einer hepatischen
Dekompensation mit deutlicher Verschlechterung der Leberfunktion gekommen. Seither
konnte unter konservativer Therapie eine gewisse Verbesserung der hepatalen Situation
erreicht werden, wobei es jedoch immer wieder auch im Rahmen von sehr banalen
Infektionen zu einer deutlichen Verschlechterung der Leberfunktion kam.
Aus diesem Grund ist es für Herrn X. imperativ, Ansteckung durch Infekte aller Art, vor allem auch Atemwegsinfektionen zu vermeiden. Neben der Verabreichung von
Impfungen gegen Influenza und Covid wäre hier der Aufenthalt in geschlossenen Räumen
mit vielen anderen Menschen wie z. B. in Konzertsälen oder öffentlichen Verkehrsmitteln unbedingt zu vermeiden.
[…..]“
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 02.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.02.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese: Vorbegutachtung 2018:
1. Knöchern nicht geheilter Bruch am linken Oberschenkel und Zustand nach Schienbeinkopfbruch links....50 %
Gesamt-GdB: 50 v.H.
Zwischenanamnese: Entwicklung einer Leberzirrhose im kompensierten Stadium (Nov.2023)
Derzeitige Beschwerden:
"Ich leide immer wieder an Oberbauchbeschwerden und an einer erhöhten Infektanfälligkeit. Es wurde eine Leberzirrhose festgestellt. Ich bin im Alltagsleben beeinträchtigt und kann öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Regelmäßige internistische Kontrollen. 1x/Monat Psychiater wegen Depressionen. Kommt mit Mundschutz zur Begutachtung. Medikamente: Hepa Merz, Nomexor, Spirono, Trittico. Hilfsmittel: 1 Gehstock.
Sozialanamnese: Invaliditätspensionist, verheiratet, erw. Kinder.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht Univ. Prof. Dr. R., Internist, 1090 Wien, vom
20. Nov.2023 - Diagnose: Dekompensierte Leberzirrhose, aktuell Child B9, Schlafstörungen, erhöhte Infektanfälligkeit. In diesem Befund wird erwähnt, dass aufgrund der schlechten Abwehrlage ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Aus diesem Grund sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Beigebrachter laborchemischer Befund L., datiert vom 21.Dez.2023: Geringe Thrombozytopenie, herabgesetzte Blutgerinnung, PTZ 46 %, INR 1,6, Cholinesterase 3.640 (Normwert über 5.320), Bilirubin 4,7, GOT, GPT, Gamma-GT als auch AP unauffällig.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Leicht reduziert
Ernährungszustand: Übergewichtig
Größe: 180,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: 140/80
Klinischer Status – Fachstatus: Habitus: Groß. Knochenbau: Normal. Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Keine Dyspnoezeichen. Keine Lippenzyanose. Sensorium: Unauffällig. Drüsen: Keine suspekten LKN. Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Hals: Keine Stauungszeichen. Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut. Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich. Thorax: Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, Auskultation: Vesikuläratmen. Herz: Spitzenstoß im V.ICR in der MCL. Perkussion: Normale Grenzen. Auskultation: VA. Puls: 72/min. Abdomen: Über Thoraxniveau. Keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Leber: Am Rippenbogenrand. Milz: Nicht palpabel. Kein Ascites. Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager: Frei. Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Unauffällig. Brustwirbelsäule: Unauffällig.
Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand im Sitzen Knöchelhöhe, Rumpfdrehung und Rumpfneigung gering eingeschränkt.
Obere Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen Gliedmaßen. Fingerbeweglichkeit erhalten. Faustschluss beidseits kräftig. Keine Angabe von Sensibilitätsstörungen. Untere Extremitäten: Die Gelenke der rechten unteren Gliedmaße sind unauffällig.
Links: Hüftgelenke: Bis max. 80 Grad beugbar, höhergradige Einschränkung der Dreh- und Spreizbewegungen,
linkes Kniegelenk: Bewegungsumfang 10/90, Schmerzangabe. Sprunggelenk: Bewegungen zu gut 50 % eingeschränkt. Im Bereiche der linken Hüfte, des Oberschenkels und des Kniegelenkes etliche OP-Narben, Zustand nach Totaleinsatz, eine weitere tiefe Narbe im
Bereiche des linken Unterschenkels, einzelne Pigmentverschiebungen, jedoch keine Absonderungen, Ausmaß: L x B ca. 18 - 8 cm -Deltaförmig. Links ist Zehen- und Fersenstand nicht ausführbar. Leichte bis mäßige Muskelatrophie im Bereiche des linken Beines. Keine Angabe von Sensibilitätsstörungen. Fußpulse: Varizen: Keine. Ödeme: Keine.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt mit Stock, etwas verlangsamter Gang, ohne Stockverwendung eher unsichere Fortbewegung, Einbeinstand auch unter Anhalten am Mobiliar unsicher. Problemloses Niedersetzen- und aufstehen, sowie Aus- und ankleiden.
Status Psychicus:
Angabe von Schlafstörungen und depressiven Phasen. Tagesablauf ist gut durchorganisiert und geregelt. Kein Hinweis auf produktive Symptomatik. Kein Hinweis auf erhebliche kognitive Einschränkungen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Knöchern nicht geheilter Bruch am linken Oberschenkel und Zustand nach Schienbeinkopfbruch links.
2
Leberzirrhose.
3
Depression.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die Leiden des Vorgutachtens sind unverändert. Hinzugekommen ist das nunmehrige Leiden unter Punkt 2.
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Der AW leidet zwar an Funktionsbehinderungen nach Trauma im Bereiche der linken unteren Extremität, jedoch ist er in der Lage eine Wegstrecke in der Länge von 300-400 m, wenn auch unter Zuhilfenahme eines Gehstockes, in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Die Funktionen im Bereiche der oberen und unteren Gelenke sind ausreichend, um sicher in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen, als ein solches auch zu verlassen und sich suffizient an Haltegriffen während des Transportes in einem öffentlichen Verkehrsmittel anzuhalten. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht gegeben.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein. Der AW leidet zwar an einer Leberzirrhose, jedoch ist eine dadurch bedingte Immunschwäche, welche zu häufigen Infektionen führt nicht belegt. Auch sind schwere Infektionskrankheiten nicht belegt.
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.04.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 09.04.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er im Wesentlichen ausführte, er könne die Entscheidung nicht nachvollziehen. Es fehle bei der Ablehnung die sachliche Begründung, warum sein Antrag abgelehnt worden sei, zumal die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ein erhebliches Risiko darstellen würde. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, einen erkrankten Menschen einem unnötigen und zu erwartenden Risiko auszusetzen. Die stattgefundene Begutachtung durch den Allgemeinmediziner habe sich im Wesentlichen auf die orthopädischen Beschwerden des Beschwerdeführers konzentriert. Sein Antrag habe sich jedoch auf sein stark eingeschränktes Immunsystem gegründet. Er habe bereits ausgeführt, dass die geringste Infektion ein erhebliches gesundheitliches Risiko darstelle.
Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Stellungnahme des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen, welcher das Gutachten vom 02.04.2024 erstellt hatte, vom 17.04.2024 ein. In dieser Stellungnahme – hier in anonymisierter Form wiedergegeben – führte der medizinische Sachverständige Folgendes aus:
„[…]
Im Attest von Univ. Prof. Dr. R. vom 20.11.2023 ist als
Gesundheitsschädigung eine dekompensierte Leberzirrhose Child B9 angeführt. Eine auf eine Leberzirrhose basierende Immunschwäche ist in diesem Befund jedoch nicht durch entsprechende laborchemische Ergebnisse bestätigt.
Wiederholte außergewöhnliche Infekte, wie atypische Pneumonien im Rahmen eines Immundefektes, sind nicht dokumentiert. Im anlässlich der Begutachtung beigebrachten laborchemischen Befund von "L." vom 21.12.2023 sind bis auf einen mäßig erhöhten Bilirubinwert und einen gering bis mäßig erniedrigten Cholinesterasewerte keine veränderten Leberfunktionsparameter dokumentiert. Ein chronischer Bluteiweißmangel bzw. pathologische Veränderungen im Blutbild, welche auf eine Immunschwäche hinweisen könnten, scheinen nicht in diesem Laborbefund auf. Somit kann in Hinblick auf den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" keine geänderte Einschätzung erfolgen.“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.11.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt worden, die jedoch zu keiner Änderung der Sachlage geführt habe. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten vom 02.04.2024 sowie die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 17.04.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.
Mit E-Mail vom 23.04.2024 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.04.2024 ein, in der als Begründung eine Stellungnahme eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin vom 23.04.2024 angeführt wird. In dieser Stellungnahme dieses Facharztes für Innere Medizin vom 23.04.2024 wird bezugnehmend auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.04.2024 und dessen Ergänzung vom 17.04.2024 - nach Wiedergabe des Inhaltes des bereits oben (vgl. Seite 3 dieses Erkenntnisses) angeführten Befundberichtes ebendieses Facharztes für Innere Medizin vom 20.11.2023 – weiters Folgendes (hier in anonymisierter Form wiedergegeben) ausgeführt:
„[…..]
Im Gutachten des Dr. B. (vidiert von Dr. V.) werden fehlende Laboruntersuchungen betreffend die Infektanfälligkeit angeführt, wobei die entscheidenden Untersuchungen die sind, die die Leberfunktion betreffen und somit das Zirrhosestadium definieren (konkret: Albumin, Bilirubin, INR-Prothrombinzeit, Kreatinin), weil durch die Infektanfälligkeit durch das Zirrhosestadium definiert ist. Bei Herrn X. liegt derzeit ein fortgeschrittenes, dekompensiertes Stadium Child B9 (MELD-Score 17) vor, welches ihn aktuell als Kandidaten für eine Lebertransplantation qualifizieren würde. Weder sein Bilirubin noch seine INR als empfindlichster Parameter der Leberfunktion sind unauffällig.
Konkret gibt es keine die Immunschwäche definierenden Laborparameter die der Patient beibringen könne. Korrekterweise kann der Gutachter deshalb auch keine Laborwerte dafür
vorschlagen.
Anbei darf ich Ihnen eine Zusammenstellung aus Nature Reviews Gastroenterology / Hepatology aus dem Jahre 2022 übermitteln, in dem einerseits die höchstgradige Infektionsanfälligkeit von Patienten mit dekompensierter Zirrhose dargestellt wird und auch die (nur im Forschungslabor erhebbaren) proinflammatorischen Marker aufgelistet sind, welche diese Immundysfunktion und die damit einhergehende Infektanfälligkeit begründen (Referenz: Albillos et al., Nature Reviews Gastroenterol Hepatol 2022; 19: 112)
Der Beschwerde wurde eine Kopie eines Auszuges einer entsprechenden Zusammenstellung beigelegt.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2024 die Beschwerde und den Bezug habenden vollständigen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.
Am 21.11.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der von der belangten Behörde zutreffend als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde.
Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
-Knöchern nicht geheilter Bruch am linken Oberschenkel und Zustand nach Schienbeinkopfbruch links;
-Leberzirrhose;
-Depression;
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikant erhöhter Infektanfälligkeit in unzumutbarer Weise einschränkt, bzw. an wiederholten außergewöhnlichen Infekten, aufgrund derer auf eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte, leidet.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.04.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung, samt ergänzender ärztlicher Stellungnahme vom 17.04.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.04.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 05.02.2024, sowie auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 17.04.2024. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde vom medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.
Der beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin gelangte in seinem Sachverständigengutachten vom 02.04.2024 unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktion oder eine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliegen. Begründend führte der medizinische Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer zwar an Funktionsbehinderungen nach Trauma im Bereiche der linken unteren Extremität leide, jedoch sei er in der Lage, eine Wegstrecke in der Länge von 300-400 m, wenn auch unter Zuhilfenahme eines Gehstockes, in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Die Funktionen im Bereiche der oberen und unteren Gelenke seien ausreichend, sowohl um sicher in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen als ein solches auch zu verlassen und sich suffizient an Haltegriffen während des Transportes in einem öffentlichen Verkehrsmittel anzuhalten. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit sei nicht gegeben. Was die Frage des Vorliegens eines Immundefektes, im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten würden, betreffe, so leide der Beschwerdeführer zwar an einer Leberzirrhose, jedoch sei eine dadurch bedingte Immunschwäche, welche zu häufigen Infektionen führe, nicht belegt. Auch seien schwere Infektionskrankheiten nicht belegt.
Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer stützte sich in seiner Stellungnahme vom 09.04.2024 und in der Beschwerde zusammengefasst ausschließlich auf die Argumentation, er habe ein stark eingeschränktes Immunsystem, die geringste Infektion stelle ein erhebliches gesundheitliches Risiko dar, deshalb sei der Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit vielen anderen Menschen wie z. B. in Konzertsälen oder öffentlichen Verkehrsmitteln unbedingt zu vermeiden. Das Vorliegen maßgeblicher Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit bzw. der Funktionen des Stütz- und Bewegungsapparates – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der körperlichen Belastbarkeit oder der unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret und substantiiert behauptet und ist unter Zugrundelegung des diesbezüglich unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachtens vom 02.04.2024 auch aus amtswegiger Sicht nicht in einer derartigen Ausprägung ersichtlich, dass durch die beim Beschwerdeführer unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre.
Was nun die Frage des Vorliegens einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, die allenfalls geeignet sein könnte, eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikant erhöhter Infektanfälligkeit in unzumutbarer Weise einzuschränken, betrifft, so führte der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17.04.2024 diesbezüglich aus, eine auf einer Leberzirrhose basierende Immunschwäche sei nicht durch entsprechende laborchemische Ergebnisse bestätigt. Wiederholte außergewöhnliche Infekte, wie atypische Pneumonien im Rahmen eines Immundefektes, seien nicht dokumentiert. Im anlässlich der Begutachtung vom Beschwerdeführer beigebrachten laborchemischen Befund vom 21.12.2023 seien bis auf einen mäßig erhöhten Bilirubinwert und einen gering bis mäßig erniedrigten Cholinesterasewerte keine veränderten Leberfunktionsparameter dokumentiert. Ein chronischer Bluteiweißmangel bzw. pathologische Veränderungen im Blutbild, welche auf eine Immunschwäche hinweisen könnten, würden nicht in diesem Laborbefund aufscheinen.
Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nichts zu ändern. Das erkennende Gericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass die körpereigene Immunabwehr des Beschwerdeführers herabgesetzt sein mag. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde aber ausführt, bei ihm liege derzeit ein fortgeschrittenes, dekompensiertes Stadium Child B9 (MELD-Score 17) vor, welches ihn aktuell als Kandidaten für eine Lebertransplantation qualifizieren würde, so ist er auf die Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, wonach es bei allen frisch transplantierten Patienten nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation kommt, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben demnach entsprechend den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken.
Die vom Verordnungsgeber vorgegebenen und allgemein gehaltenen Kriterien – die sogar bei transplantierten und entsprechend immunsupprimierten PatientInnen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorsehen – sind als maßstabgebend zu verstehen; davon abweichende Einzelfälle sind allerdings denkbar. Das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles ist beim Beschwerdeführer allerdings nicht belegt.
So brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine entsprechenden fachärztlichen Befunde in Vorlage, welche belegen würden, dass sich ein erheblich erhöhtes Risiko für Infektionskrankheiten im konkreten Fall des Beschwerdeführers tatsächlich verwirklichen würde oder sich verwirklicht hätte, und dies in einer derartigen Intensität, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in einem unzumutbaren Maße im Sinne des Vorliegens einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen beeinträchtigen würde, zumal auch wiederholte außergewöhnliche Infekte, die auf eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit hindeuten würden, vom Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt wurden. Dies gilt auch in Bezug auf die im Rahmen der Beschwerde erwähnte „Zusammenstellung aus Nature Reviews Gastroenterology / Hepatology aus dem Jahre 2022“, die nicht als ausreichender Beleg für den Nachweis einer signifikant erhöhten Infektanfälligkeit des Beschwerdeführers im Sinne eines Ausnahmefalles von den – oben angeführten – generellen und richtungsgebenden Kriterien des Verordnungsgebers anzusehen ist.
In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber schließlich darauf hinzuweisen, dass selbst wenn ein erhöhtes Infektionsrisiko vorliegen mag, ein solches erhöhtes Infektionsrisiko nicht jedenfalls einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in einem unzumutbaren Maße beeinträchtigen würde, gleichzuhalten ist. Zudem steht es dem Beschwerdeführer auch frei, ein allfälliges erhöhtes persönliches Infektionsrisiko durch freiwilliges Tragen einer Maske zu reduzieren, auch wenn dies keinen 100%igen Schutz darstellen mag.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte der Beschwerde keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffene Beurteilung zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der körperlichen Belastbarkeit oder einer schweren Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.04.2024 samt ergänzender Stellungnahme vom 17.04.2024 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.04.2024 sowie der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 17.04.2024. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:
„§ 1 …
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)…
b)…
…
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..."
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:
„§ 1 Abs. 2 Z 3:
…
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
…
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo-und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
Kleinwuchs,
gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Aus diesem Grund gehen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass seine finanzielle Situation und die Behandlungskosten im Falle einer Infektion nicht berücksichtigt worden seien, ins Leere.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.04.2024 samt ergänzender Stellungnahme vom 17.04.2024 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.
Der beigezogene Gutachter verneinte in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Infektanfälligkeit – im Einklang mit den oben (insbesondere auf Seite 18 des gegenständlichen Erkenntnisses) wiedergegebenen entsprechenden Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - nachvollziehbar das Vorliegen einer schweren Erkrankung des Immunsystems.
Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert und auf den konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers bezogen die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens samt Ergänzung geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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