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W207 2294326-1•Bundesverwaltungsgericht W207 2294326-1
W207 2294326-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2024
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W207 2294326-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.04.2024, OB: XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 09.08.2015 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Epileptiker“. Der Ausstellung des Behindertenpasses lag ein neurologisches Sachverständigengutachten zugrunde, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung die Funktionsbeeinträchtigungen 1. „Halbseitenzeichen rechts bei Schizencephalie links“, bewertet nach der Positionsnummer 04.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H., und 2. „Symptomatische epileptische Anfälle bei Schizencephalie“, bewertet nach der Positionsnummer 04.10.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H., sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt wurden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde dem Beschwerdeführer als zumutbar erachtet.
Die damals unter einem gestellten Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass wurden mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 03.08.2015 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2017, GZ. W115 2114846-1/10E, als unbegründet abgewiesen, dies unter Zugrundelegung eines nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom September 2016, in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dem Beschwerdeführer sei trotz der Funktionseinschränkungen (Halbseitenlähmung rechts) das Anhalten möglich und es bestehe eine ausreichende Standfestigkeit, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und der sichere Transport möglich sei. Zudem wurde festgehalten, dass auch kein schweres therapierefraktäres Anfallsleiden vorliege.
Am 18.07.2023 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960. Dem Antrag legte er, neben einer Vollmacht, einen Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 11.11.2021 und Laborbefunde vom 16.05.2023 und vom 29.06.2023 bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 20.03.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.03.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
VORLIEGENDE VORGUTACHTEN:
----ärztliches Sachverständigengutachten, FLAG 12 04 2010:
1 Halbseitenschwäche rechts GdB 50%
2 symptomatisches Anfallsleiden GdB 30%
Gesamt GdB 60%
ab 04/1994
Nu in 5a
----nervenfachärztliches Gutachten, BBG 03 06 2015:
1 Halbseitenschwäche rechts, da distal akzentuierte Schwäche, bei Schizencephalie links GdB 50%
2 symptomatisches Anfallsleiden GdB 30%
Gesamt GdB 60%
Dauerzustand
ZE: Epileptiker
----ärztliches Sachverständigengutachten, FLAG 08 06 2016:
1 Hemiparese rechts Unterer Rahmensatz, da ohne Hilfsmittel mobil GdB 50%
2 Epilepsie bei Gehirnfehlbildung GdB 50%
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
seit 03/2007
GdB 50% ab 10/2003
Herr M. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Dauerzustand
----Nervenfachärztliches Sachverständigengutachten, BBG an das BVwG 01 09 2016:
.....Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber/ der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar” liegen nicht vor. Eine kurze Wegstrecke kann bewältigt werden, die Fortbewegung ist selbstständig möglich.......
Der BF bedarf keiner ständigen Hilfe einer zweiten Person, da keine kognitiven Einschränkungen vorliegen, die eine Orientierung oder Eigengefährdung im öffentlichen Raum bedingen würden......
-----Beschluss BVwG 09 03 2017:
....Die Beschwerde wird gemäß § ...... über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen......
----nervenfachärztliches Sachverständigengutachten, FLAG 02 10 2019:
1 Halbseitenlähmung rechts leicht- bis mäßiggradig mit deutlicher feinmotorischer Einbuße, kognitive Einbußen GdB 50%
2 Epilepsie, Gehirnfehlbildung (Schizenzephalie) GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
AKTUELL:
Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung - Eingangsstempel 18 07 2023
angeführte Antragsleiden/ Gesundheitsschädigungen: "siehe Befunde"
ANAMNESE:
Im 18. Lebensmonat habe er eine Lähmung rechts bekommen, damals Fieberkrämpfe
Der erste epileptische Anfall sei mit 2 1/2a Jahren aufgetreten.
Schulterverletzung links vor 4 Jahren (kein Spitalsaufenthalt)
Es solle eine Operation wegen der Epilepsie gemacht werden - er sei ihm bei der gestrigen Kontrolle vom Neurologen gesagt worden.
Eine Zahnoperation solle auch gemacht werden.
Derzeitige Beschwerden:
Es gehe ihm schlecht.
Er könne sich an einen Anfall nicht erinnern. Er falle einfach in Ohnmacht. Dann werde er munter mit Kopfschmerzen. Er verliere keinen Harn, manchmal beiße er sich in die Zunge. Er bekomme die Anfälle zu verschiedenen Zeiten, auch in der Nacht
Er führe keinen Anfallskalender
Er habe die Anfälle ca. 5x/Monat
Er gehe nicht alleine hinaus, er traue sich nicht.
Wenn er ein paar Meter gehe bekomme er am rechten Bein Schmerzen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Thyrex 75 1x1
Nocutil 0,2 1x1
Lacopat 150 2x1
Magenschutz
2x/Jahr beim Neurologen
Sozialanamnese:
Eltern kommen aus Serbien.
AW ist in Österreich geboren, VS, dann Wechsel in ASO (1 Klasse wiederholt) insgesamt 11 Schuljahre.
Danach keine Berufsausbildung, keine Arbeitstätigkeit
Er beziehe erhöhte Kinderbeihilfe, Pflegestufe 2 seit ca. 2016, er habe auch Mindestsicherung
AW lebt bei Mutter
Erwachsenenvertreter: keiner
Führerschein: keiner
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befund Neurologe Dr. B. 11 11 2021:
...Verlaufskontrolle......zuletzt erfolgte eine Therapieumstellung, aufgrund einer Thrombozytopenie wurde Lamotrigin auschleichend beendet. Stattdessen wurde Vimpat etabliert. Im rezenten Labor ...zuletzt steigende Thrombozytenwerte...die antikonvulsive Medikation mit Lacosamid liegt im therapeutischen Bereich....
Dg.:
symptomatische Epilespie, Schizencephalie, st.n. Fieberkrämpfen, Hyponatriämie unter Trileptal, Enuresis nocturna
Labor 21 06 2023:
Lamotrigin 0,0 mg/l
Carbazepin 0
Lacosamid 6,73 yu/ml (1,00-10,00)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
XXX in gutem AZ
Ernährungszustand:
Übergewicht, BMI 28,7
Größe: 167,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Händigkeit: Links
Neurologisch:
Hirnnerven:
Geruch: anamnestisch unauffällig
Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung
Visus: trägt keine Brille, diese werde repariert
Pupillen mittelweit, rund isocor
Optomotorik frei, frgl. Strabismus divergens, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner
Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit
Sensibilität: unauffällig
Hörvermögen anamnestisch unauffällig,
Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich
Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch
Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig
OE:
Rechtshänder
Kraft: distal KG 3-4, proximal KG 4 rechts
Trophik: Hypotrophie gering OE rechts
Tonus: gering- mäßig rechts erhöht
Motilität: Nacken und Schürzengriff: bds. nicht ganz in Endstellung
Seitabduktion rechts bis Horizontalen, links knapp zur Senkrechten
Faustschluss und Fingerspreizen links gut durchführbar, rechts verlangsamt
Pinzettengriff: bds. möglich, rechts eingeschränkt
Feinmotorik: rechts leicht- mäßig reduziert
MER (BSR, RPR, TSR) : rechts betont mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen: rechts pos
Hypodiadochokinese rechts
AVV: beidseits gehalten
FNV: zielsicher bds.
Sensibilität: rechts reduziert
UE:
Kraft: distal KG 3, proximal 4-5 rechts
Trophik: unauffällig
Tonus: leicht - mäßig spastisch erhöht rechts
Motilität: nicht eingeschränkt
PSR: bds. lebhaft
ASR: bds. subklonisch
Pyramidenbahnzeichen : rechts pos.
Lasegue: negativ
Beinvorhalteversuch: alternierend durchgeführt, rechts kurz gehalten, links länger, dann Absinken wegen Schmerzen
Knie- Hacke- Versuch : bds. möglich, rechts langsam durchgeführt, zielsicher
Sensibilität: rechts reduziert angegeben
Stand und Gang: hinkend , teilweise rechtes Bein schleifend
Romberg: unauffällig
Unterberger Tretversuch: kann sicher durchgeführt werden, unharmonisch, hinkend, keine Drehung, keine Falltendenz
Zehen- und Fersenstand: links durchgeführt, rechts nicht
Sprache und Sprechen: unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, leicht- mäßig hinkend, durchaus flott, normale Schrittlänge. Hält den rechten Arm in Schonhaltung, gute Einsetzbarkeit beim Handling mit Ausweis, An/Auskleiden.
Wurde von den Eltern hergebracht, Mutter anwesend, (Mutter kommt mit Rollator)
An/Auskleiden Schuhe und Socken ohne Hilfe
Status Psychicus:
Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, leichtes kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; klagsam, Konzentration und Antrieb etwas reduziert, Stimmungslage gering dysphor, stabil,
affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Halbseitenlähmung rechts leicht- bis mäßiggradig mit deutlicher feinmotorischer Einbuße, kognitive Einbußen
2
Epilepsie, Gehirnfehlbildung (Schizenzephalie)
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung zum nervenfachärztlichen Vorgutachten FLAG 02 10 2019 nachvollziehbar
X
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es besteht eine distal betonte Bewegungseinschränkung der rechten Hand und des rechten Fußes mit leichter feinmotorischer Einbusse rechts und leicht hinkendem Gangbild. Es besteht eine Gangstörung, die durch die Verkürzung, Verschmächtigung des rechten Beines und Fehlstellung und Bewegungseinschränkung des rechten Fußes bedingt ist. Das Gangbild imponiert mit normalem Schuhwerk hinkend, aber flott. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Die unbeeinträchtigte linke Seite wirkt hier kompensierend. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.03.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Mit Schriftsatz vom 12.06.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt:
Seitens des Sozialministeriumservice wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Funktionseinschränkungen hat, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würde.
Das Sozialministeriumservice verkennt hierbei allerdings, dass der Beschwerdeführer Epilepsie hat, welche eine Zeitlang auf eine Medikation anspreche, nach ungefähr 3-4 Monaten setzt jedoch die Wirkung aus, da die Medikamente, laut behandelndem Neurologen, vom Körper des Beschwerdeführers abgestoßen werden. Aktuell nimmt er Lacopat, welches inzwischen auch nicht mehr so gut wirkt, es soll eine weitere Medikamentenumstellung geben. Momentan treten 3-4 Anfälle pro Monat auf.
Der Beschwerdeführer benötigt, wegen der Sturzgefahr bei einem möglichen Anfall, auch überallhin Begleitung bei Wegen außer Haus. Er spürt das Herannahen eines Anfalls nicht mehr so gut.
Der Beschwerdeführer kann ungefähr 20- 30 m gehen, dann muss er sich, aufgrund von starken Schmerzen im Fußgelenk und im Knie hinsetzen.
Der Beschwerdeführer leidet unter einer Beinlängendifferenz, das linke Bein ist um 2-3 cm kürzer. Es ist ihm nicht zumutbar eine Wegstrecke von 300- 400 m zu bewältigen.
Der Beschwerdeführer leidet außerdem unter der Glasknochenkrankheit, er hat sich in der Vergangenheit zehn Brüche am Fuß und Bein zugezogen, meist sind die Verletzungen bei Anfällen passiert.
Es wurde seitens des Sozialministeriumservice nicht ausreichend auf die Schmerzen und die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers eingegangen.
Beweis:
bereits aufliegende/vorgelegte Befunde
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Ergänzendes Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der
Neurologie
einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der
Orthopädie
Aus genannten Gründen wird daher der
ANTRAG
gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass stattzugeben.
In eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Name des Beschwerdeführers“
Der Beschwerde wurden keine medizinischen Beweismittel beigelegt.
Die belangte Behörde legte am 26.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Epileptiker“.
Am 18.07.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung).
Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Halbseitenlähmung rechts leicht- bis mäßiggradig mit deutlicher feinmotorischer Einbuße, kognitive Einbußen
2. Epilepsie, Gehirnfehlbildung (Schizenzephalie)
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer aktuell zumutbar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 20.03.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zum vorliegenden unbefristeten Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 20.03.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 06.03.2024. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist.
Die im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten vorliegen. Zwar besteht beim Beschwerdeführer eine distal betonte Bewegungseinschränkung der rechten Hand und des rechten Fußes mit leichter feinmotorischer Einbuße rechts und leicht hinkendem Gangbild. Auch liegt eine Gangstörung vor, die durch die Verkürzung und Verschmächtigung des rechten Beines sowie durch die Fehlstellung und die Bewegungseinschränkung des rechten Fußes bedingt ist. Das Gangbild imponiert mit normalem Schuhwerk hinkend, aber flott, sodass dem Beschwerdeführer insgesamt das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede zumutbar sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist, besonders da hier die unbeeinträchtigte linke Seite kompensierend wirkt. Darüber hinaus liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Schließlich besteht beim Beschwerdeführer auch kein Immundefekt, im Rahmen dessen trotz Therapie eine erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte auftreten würden.
Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.03.2024 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („Klinischer Status – Fachstatus: Händigkeit: Links Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: trägt keine Brille, diese werde repariert Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, frgl. Strabismus divergens, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: distal KG 3-4, proximal KG 4 rechts Trophik: Hypotrophie gering OE rechts Tonus: gering- mäßig rechts erhöht Motilität: Nacken und Schürzengriff: bds. nicht ganz in Endstellung Seitabduktion rechts bis Horizontalen, links knapp zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen links gut durchführbar, rechts verlangsamt Pinzettengriff: bds. möglich, rechts eingeschränkt Feinmotorik: rechts leicht- mäßig reduziert MER (BSR, RPR, TSR): rechts betont mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: rechts pos Hypodiadochokinese rechts AVV: beidseits gehalten FNV: zielsicher bds. Sensibilität: rechts reduziert UE: Kraft: distal KG 3, proximal 4-5 rechts Trophik: unauffällig Tonus: leicht - mäßig spastisch erhöht rechts Motilität: nicht eingeschränkt PSR: bds. lebhaft ASR: bds. subklonisch Pyramidenbahnzeichen: rechts pos. Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: alternierend durchgeführt, rechts kurz gehalten, links länger, dann Absinken wegen Schmerzen Knie- Hacke- Versuch : bds. möglich, rechts langsam durchgeführt, zielsicher Sensibilität: rechts reduziert angegeben Stand und Gang: hinkend , teilweise rechtes Bein schleifend Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: kann sicher durchgeführt werden, unharmonisch, hinkend, keine Drehung, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: links durchgeführt, rechts nicht Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, leicht- mäßig hinkend, durchaus flott, normale Schrittlänge. Hält den rechten Arm in Schonhaltung, gute Einsetzbarkeit beim Handling mit Ausweis, An/Auskleiden. Wurde von den Eltern hergebracht, Mutter anwesend, (Mutter kommt mit Rollator) An/Auskleiden Schuhe und Socken ohne Hilfe Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, leichtes kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; klagsam, Konzentration und Antrieb etwas reduziert, Stimmungslage gering dysphor, stabil, affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik“). Daraus ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus Einschränkungen insbesondere im Bereich der Extremitäten der rechten Körperhälfte und daraus resultierend eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und der Feinmotorik bestehen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.
So zeigte sich im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 06.03.2024 im Bereich der rechten oberen Extremität zwar eine Hypodiadochokinese, die Feinmotorik war eingeschränkt, der Faustschluss und der Pinzettengriff waren verlangsamt bzw. eingeschränkt und auch die Sensibilität und die Kraftverhältnisse zeigten sich reduziert. Eine maßgebliche Einschränkung bei der Verwendung von Haltegriffen bzw. beim Festhalten zum Einstieg und während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daraus aber insgesamt nicht ausreichend abzuleiten, besonders da es dem Beschwerdeführer zusätzlich auch möglich ist, sich mit seinem unbeeinträchtigten linken Arm und der linken Hand festzuhalten. Insbesondere sind die oberen Extremitäten auch ausreichend beweglich, zumal sich der Nacken- und Schürzengriff in der persönlichen Begutachtung lediglich endlagig eingeschränkt darstellte und dem Beschwerdeführer auch die Seitabduktion rechts bis zur Horizontalen und links bis knapp zur Senkrechten möglich war.
Darüber hinaus stellten sich in der persönlichen Begutachtung am 06.03.2024 zwar auch die Kraftverhältnisse und die Sensibilität im Bereich der rechten unteren Extremität als vermindert dar, ebenso zeigte sich die Koordination im Rahmen des Knie-Hacke-Versuchs verlangsamt. Insgesamt zeigte der Beschwerdeführer ein leicht bis mäßig hinkendes, teilweise schleifendes, aber durchaus flottes Gangbild mit normaler Schrittlänge. Des Weiteren stellte sich der Romberg-Versuch unauffällig dar und auch im Rahmen des Unterberger-Tretversuches konnte keine Falltendenz festgestellt werden. In Gesamtschau konnte damit – auch unter Berücksichtigung der bestehenden Gangstörung – beim Beschwerdeführer keine maßgebliche, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Die Steh- und Gehfähigkeit des Beschwerdeführers stellt sich insgesamt ausreichend dar, um kurze Wegstrecken zurückzulegen sowie in ein öffentliches Verkehrsmittel sicher einzusteigen und mit einem solchen mitzufahren.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nun einwendet, er könne nur ungefähr 20 bis 30 Meter gehen, bevor er sich aufgrund von starken Schmerzen im Fußgelenk und im Knie hinsetzen müsse, so ist festzuhalten, dass eine derart maßgebliche Einschränkung der Gehfähigkeit anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 06.03.2024 erhobenen, nicht maßgeblich eingeschränkten Gangbildes nicht ausreichend nachvollziehbar ist, zumal sich das Gangbild des Beschwerdeführers durchaus flott darstellte. Was die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde weiters erwähnten vergangenen zehn Brüche des Fußes und des Beines betrifft, so liegen diesbezüglich weder entsprechende Befunde vor, anhand derer diese objektivierbar wären, noch sonstige Behandlungsdokumentation, welche ein daraus resultierendes höhergradigeres Funktionsdefizit belegen würden.
Abgesehen davon sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen gemäß § 1 Abs. 5 letzter Satz der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers haben sich im Verfahren – trotz der von ihm in der Beschwerde eingewendeten starken Schmerzen – aber keine Hinweise bezüglich der Etablierung einer schmerzstillenden Medikation ergeben. So ist weder im eingeholten Gutachten vom 20.03.2024 unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/ Hilfsmittel“ ein Schmerzmittel aufgelistet, noch ist die Einnahme eines solchen in den vorliegenden medizinischen Unterlagen dokumentiert. Lediglich im Vorgutachten aus dem Jahr 2016 wird eine Bedarfsmedikation mit Parkemed erwähnt, dies aufgrund von Schulterschmerzen links (vgl. das Gutachten AS 17 bis 20 des Verwaltungsaktes). Dass eine solche Medikation nach wie vor etabliert wäre, ist aber nicht hervorgekommen. Eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen ist damit in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingewendeten starken Schmerzen nicht belegt.
Selbiges gilt auch für die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde weiters eingewendete Beinlängendifferenz von 2 bis 3 cm, da dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass diesbezüglich ein orthopädischer Höhenausgleich angepasst worden wäre bzw. ein solcher Verwendung finden würde. Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wonach eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten in der Regel erst ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen wird. In Anbetracht der bestehenden Therapieoptionen geht damit das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach es ihm aufgrund der Schmerzen im Fußgelenk und im Knie bzw. der Beinlängendifferenz nicht möglich sei, eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurückzulegen, schon aus diesem Grund ins Leere.
Schließlich wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde noch ein, die belangte Behörde habe verkannt, dass er an einer Epilepsie leide, welche nur eine gewisse Zeit auf eine Medikation anspreche, wobei die Wirkung nach ungefähr drei bis vier Monaten aussetze, weil die Medikamente von seinem Körper abgestoßen würden. Aktuell nehme er Lacopat, welches inzwischen auch nicht mehr so gut wirke, momentan würden drei bis vier Anfälle pro Monat auftreten. In Bezug auf dieses Vorbringen brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren aber keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage. Insbesondere legte der Beschwerdeführer im Verfahren ausschließlich einen neurologischen Befundbericht vom 11.11.2021 vor, in dem ausgeführt wird, dass eine Therapieumstellung vom Lamotrigin auf Vimpat erfolgt sei, dies aufgrund einer beim Beschwerdeführer aufgetretenen Trombozytopenie. Ausgehend vom eingeholten neurologischen Sachverständigengutachten erfolgte beim Beschwerdeführer zwar zwischenzeitlich eine weitere Therapieumstellung und ist nun eine Therapie mit Lacopat etabliert. Eine Therapierefraktion kann daraus aber insgesamt nicht hinreichend abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausführte, dass eine weitere Medikamentenumstellung geplant sei, was auf bestehende Therapieoptionen schließen lässt. Ausgehend von den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen liegt eine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen aber lediglich bei einem nachweislich therapierefraktären, schweren cerebralen Anfallsleiden vor. Die Therapierefraktion ist – ausgehend von den Erläuterungen – in geeigneter Form nachzuweisen, wobei eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin nicht ausreichend sei. Diese Voraussetzungen sind – wie bereits ausgeführt – beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Er brachte im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen bezüglich einer Therapierefraktion in Vorlage.
In Bezug auf die im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 06.03.2024 erwähnte geplante Operation aufgrund der Epilepsie ist der Vollständigkeit halber schließlich festzuhalten, dass dieses Vorbringen ebenfalls nicht dazu geeignet ist, dass gegenständlich eingeholte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darzutun, zumal eine Operation in erster Linie auf die Behebung oder zumindest auf die Besserung eines bestehenden Leidenszustandes abzielt.
Darüber hinaus sei noch festgehalten, dass beim Beschwerdeführer auch keine schwere kognitive Einschränkung vorliegt, welche die Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum beeinträchtigen würde. Denn wie sich aus dem im Rahmen einer persönlichen Begutachtung am 06.03.2024 erhobenen Fachstatus ergibt, liegt beim Beschwerdeführer lediglich ein leichtes kognitiv-mnestisches Defizit vor, im Übrigen zeigte er sich bewusstseinsklar und voll orientiert.
Was nun noch den weiteren Beschwerdeeinwand des Beschwerdeführers betrifft, wonach er unter der Glasknochenkrankheit leide, ist anzumerken, dass auch dieses Vorbringen nicht befundbelegt ist. Insbesondere liegen auch, wie bereits dargelegt, bezüglich der erstmals in der Beschwerde behaupteten insgesamt zehn Knochenbrüche im Bereich der unteren Extremitäten keine Dokumentationen vor. Im vorliegenden Verwaltungsakt findet sich hierzu im medizinischen Gutachten aus dem Jahr 2010 lediglich ein Bruch des Mittelfingerknochens rechts (vgl. AS 4 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde). Im weiters vorliegenden Vorgutachten aus dem Jahr 2016 wird ebenfalls lediglich anamnestisch angegeben, dass sich der Beschwerdeführer die Knochen leicht brechen würde und schon acht Knochenbrüche gehabt habe, ohne dass in diesem Zusammenhang belegende medizinische Unterlagen erwähnt worden wären (vgl. AS 17 bis 20 des Verwaltungsaktes).
Insoweit in der Beschwerde aber in inhaltlicher Hinsicht auf die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass insofern Bezug genommen wird, als ausgeführt wird, der Beschwerdeführer benötige wegen der Sturzgefahr bei einem möglichen Anfall immer eine Begleitung für Wege außer Hauses, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde (die Stellung eines solchen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass ist im Übrigen nicht aktenkundig) mit dem angefochtenen Bescheid (dieser wird vom Beschwerdeführer mit Datum konkret als Anfechtungsgegenstand bezeichnet) nicht über die Vornahme einer solchen Zusatzeintragung im Behindertenpass, sondern über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ im Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des nunmehr geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde geht daher ins Leere und vermag nicht zum Erfolg zu führen.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte – wie oben ausgeführt – der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Der vertretene Beschwerdeführer ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 20.03.2024. Dieses Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Abweisung der Beschwerde
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:
„§ 1 …
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)…
b)…
…
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..."
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
…
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
-anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
-schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
-fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
-selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
-Kleinwuchs,
-gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
-bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 20.03.2024 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.
Im eingeholten Gutachten wurde zusammengefasst nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer – trotz der bestehenden distal betonten Bewegungseinschränkung der rechten Hand und des rechten Fußes sowie der Gangstörung – keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vorliegen, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede zumutbar sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sind.
Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Der vertretene Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie und der Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung – trotz entsprechenden Antrages – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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