Bundesverwaltungsgericht W241 2299378-1

W241 2299378-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2024

Regest

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W241 2299378-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W241.2299378.1.00

Spruch

W241 2299378-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch RA Dr. Georg KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024, Zahl: 1401983503-241018724, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige Syriens, brachte am 02.07.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffermeldungen.

Anlässlich ihrer am 02.07.2024 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die BF an, dass sie am 27.02.2024 Syrien verlassen und über den Libanon und die Türkei nach Ungarn gereist sei, da sie dort studieren hätte wollen. Am 09.04.2024 sei sie nach Österreich gefahren.

Die BF legte ihren syrischen Reisepass sowie ihren am ausgestellten ungarischen Aufenthaltstitel, gültig bis 14.08.2025, vor.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) richtete am 17.07.2024 ein auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn.

Mit Schreiben vom 17.07.2024, eingelangt beim BFA am 25.07.2024, stimmte die ungarische Dublinbehörde der Aufnahme der BF gemäß Art. 12 Abs. 1 der Dublin III-VO ausdrücklich zu.

3. Am 23.08.2024 wurde die BF im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, dass sich ein Bruder von ihr in Österreich aufhalte. In Österreich bestehe mit diesem kein gemeinsamer Haushalt, er lebe seit Mai 2023 hier. Sie habe täglich mit ihm Kontakt und erhalte monatlich 200 Euro von ihm. Ein existenzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Sie besitze für Ungarn ein Studentenvisum und sei erstmalig im September 2023 dorthin gereist. Am 15.01.2024 wäre sie für eineinhalb Monate nach Syrien zurückgekehrt und dann wieder am 27.02.2024 nach Ungarn geflogen. Dort wäre sie bis April 2024 geblieben. Nach Österreich wäre sie gekommen, da hier ihr Bruder lebe. Die Ungarn wären unfreundlich und Rassisten gewesen. Als Studentin hätte sie dort keine Unterstützung und keine eigene Wohnung bekommen, sie habe in einer Wohngemeinschaft gelebt. Sie wolle nicht zurück, es gäbe in Ungarn keine Unterstützung und keine Menschenrechte.

Abschließend wurden der BF aktuelle Länderfeststellungen zu Ungarn zur Einsicht samt Übersetzung angeboten, worauf die BF jedoch verzichtete.

4. Mit Bescheid des BFA vom 23.08.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Begründend führte BFA im Wesentlichen aus, dass Ungarn sich auf Grundlage des Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der BF bereiterklärt habe. Die BF habe in Ungarn folglich das Recht auf Unterbringung und kostenlose medizinische Versorgung. Es könne nicht festgestellt werden, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden, auch sei in Ungarn eine medizinische Versorgung gegeben. Unter Berücksichtigung aller Aspekte sei im gegenständlichen Fall keine drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der BF im Falle ihrer Überstellung nach Ungarn ersichtlich. Ebenso wenig sei ein unzulässiger Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht der BF auf Achtung des Privatlebens erkennbar. Die BF habe einen Bruder in Österreich, jedoch hätten keine engen familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu der in Österreich aufenthaltsberechtigten Person festgestellt werden können. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei daher nicht erschüttert worden, und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

5. Gegen den Bescheid erhob die BF in der Folge durch ihren bevollmächtigten Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Gefahr bestehe, dass die BF auf das Botschaftsverfahren verwiesen würde und sohin keinen gesicherten Zugang zum Asylverfahren und den damit verbundenen materiellen Leistungen hätte, wodurch sie in eine ausweglose Lage geraten und dem realen Risiko einer Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC ausgesetzt sein würde. Hinzu komme, dass der Aufenthaltstitel durch die Ausreise ungültig geworden wäre, sodass sie zum Entscheidungszeitpunkt über kein Aufenthaltsrecht in Ungarn verfüge. Es werde daher beantragt, den Bescheid zur Gänze zu beheben, den Antrag auf internationalen Schutz für zulässig zu erklären und das Verfahren an die erste Instanz zu verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 20.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit Beschluss vom 25.09.2024 wurde der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Am 31.10.2024 wurde der gewillkürten Vertretung der BF das aktuelle Länderinformationsblatt vom 16.10.2024 übermittelt. Bis zum heuten Tag der Entscheidung langte keine Stellungnahme dazu ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

  • den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung, die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA und die Beschwerde

  • aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Ungarn im angefochtenen Bescheid

  • die Korrespondenz mit Ungarn

  • die vorgelegten Dokumente.

2. Feststellungen:

2.1. Die BF ist Staatsangehörige Syriens.

2.2. Die BF verließ erstmals im September 2023 Syrien und war bis 15.01.2024 in Ungarn aufhältig. Nach Rückkehr nach Syrien flog sie am 27.02.2024 erneut über den Libanon und die Türkei nach Ungarn. Am 09.04.2024 ist sie weiter nach Österreich gefahren, wo sie am 02.07.2024 um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchte.

Die BF ist im Besitz eines ungarischen Aufenthaltstitels, ausgestellt am 21.08.2023 und gültig bis zum 21.08.2025. Sie stellte bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn.

2.3. Am 17.07.2024 richtete das BFA aufgrund des vorliegenden Aufenthaltstitels ein Aufnahmeersuchen an Ungarn, das einer Aufnahme der BF am 17.07.2024, zugestellt am 25.07.2024, gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO zustimmte.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Ungarns wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

2.4. Zur Lage in Ungarn werden folgende Feststellungen getroffen (Länderinformationsblatt vom 16.10.2024):

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2024-10-03 15:31

Hinweis:

Situation ukrainischer Geflüchteter:

In Ungarn ist ein spezieller temporärer Schutz für Situationen eines Massenzustroms Schutzsuchender vorgesehen. Nach dem Einmarsch Russlands in die Ukraine im Februar 2022 erließ die Regierung ein Dekret, das ukrainischen Staatsbürgern und Personen, die als anerkannte Flüchtlinge in der Ukraine lebten, vorübergehenden Schutz gewährte. Der Status gewährte Aufenthaltsrechte, Zugang zu Wohnraum, Sozialhilfe, medizinische Versorgung, Zugang zu Arbeitsplätzen (mit einigen Einschränkungen), Bildung für Kinder unter 18 Jahren sowie rechtliche Vormundschaft und sichere Betreuung für unbegleitete Minderjährige unter 18 Jahren. Ab Februar 2023 konnten Familienangehörige ukrainischer Staatsbürger aus Drittländern nurmehr dann ohne Visum nach Ungarn einreisen, wenn sie die Ukraine nicht vor der Invasion verlassen hatten. (USDOS 23.4.2024).

Drittstaatsangehörige mit ständigem Wohnsitz in der Ukraine haben weder Anspruch auf temporären noch auf einen anderen Schutz in Ungarn. Drittstaatsangehörigen ohne gültige Reisedokumente und Personen, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine lebten und die Ukraine später verließen, aber dann zurückkehrten, wird die Einreise nach Ungarn verweigert. Diese Personen können nicht am Verfahren für vorübergehenden Schutz in Ungarn teilnehmen. Das Asylverfahren steht Personen nicht offen, die keinen Antrag auf vorübergehenden Schutz stellen können. Um die gesamte Bandbreite der Aufnahmebedingungen in Anspruch nehmen zu können, reicht eine Registrierung für den vorübergehenden Schutz nicht aus. Das Verfahren zur Festlegung des vorübergehenden Schutzstatus muss abgeschlossen sein, was bis zu 2–3 Monate dauern kann. Während des Verfahrens haben die Antragsteller Anspruch auf Unterbringung, jedoch noch keinen Anspruch auf Unterhaltsgeld (HHC/ECRE 7.2024).

In Ungarn ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, welche die staatliche Unterstützung für Ukrainer in Ungarn (diese umfasst kostenlose Unterkunft und einen monatlichen Geldbetrag), auf diejenigen Individuen beschränkt, die aus jenen Teilen der Ukraine kommen, die direkt von Kämpfen betroffen sind. Dreizehn Regionen der Ukraine stehen auf einer Liste, die von der ungarischen Regierung monatlich aktualisiert wird. Es ist nicht bekannt, wie viele der 31.000 Ukrainer in Ungarn von dem neuen Gesetz betroffen sein werden. UNHCR schätzt, dass 2.000 bis 3.000 Ukrainer den Zugang zu subventionierten Unterkünften verlieren werden (BBC 21.8.2024).

Quellen

BBC - British Broadcasting Corporation (21.8.2024): Hungary law could make Ukrainian refugees homeless, https://www.bbc.com/news/articles/ckg2jxjd7r7o, Zugriff 19.9.2024

HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024

COVID-19

Letzte Änderung 2024-10-07 07:52

Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.

Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6.

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2024-10-16 06:19

Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit 1. Juli 2019 in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing, NDGAP). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs, sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019; vgl. HHC/ECRE 7.2024).

In Ungarn gibt es ein Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

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Quelle: HHC/ECRE 7.2024

Seit Ende 2015 gilt in Ungarn eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration". Diese kann durch Regierungserlass für maximal sechs Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Während der "Krisensituation wegen Massenmigration" gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende, und bestimmte Teile des Asylgesetzes sind aufgehoben. Die Polizei ist dann befugt irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückzuschieben. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert (HHC/ECRE 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), zuletzt bis 7. März 2025 (VB Budapest 3.9.2024).

Seit Mai/Juni 2020 ist das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Kraft (Gesetz LVIII, sogen. Transitional Act). Diesem Verfahren zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, persönlich eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags bei einer der ungarischen Botschaften in Belgrad oder in Kiew abgeben. Die Botschaften leiten die Absichtserklärung der Asylsuchenden an die OIF in Budapest weiter, welche sie innerhalb von 60 Tagen prüft. Wird der Antrag zugelassen, stellt die Botschaft dem Asylwerber eine spezielle einmalige Einreiseerlaubnis aus, damit er binnen 30 Tagen nach Ungarn reisen und dort den Asylantrag stellen kann (HHC/ECRE 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen den beschriebenen Prozess nicht durchlaufen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Für alle anderen, einschließlich rechtmäßig in Ungarn aufhältige Ausländer, ist ein Asylantrag in Ungarn oder an der Grenze nicht mehr möglich. Die ungarische Regierung hat die Maßnahme mittlerweile mehrmals verlängert, zuletzt bis 31. Dezember 2024. Am 30. Oktober 2020 beschloss die Europäische Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, das fünfte im Zusammenhang mit der Asylpolitik seit 2015. Das Urteil erging am 22. Juni 2023 (Rechtssache C-823/21) und besagt, dass Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus dem EU-Recht verstößt, indem es die Möglichkeit zur Asylantragstellung von der vorherigen Einreichung einer Absichtserklärung bei einer Botschaft in einem Drittland abhängig macht. 2023 wurden zwei Absichtserklärungen im Rahmen des Botschaftsverfahrens abgegeben (2022: 17 Absichtserklärungen). 2023 erhielten im Botschaftsverfahren fünf Personen (Iraner) eine Empfehlung zur Einreise nach Ungarn, 29 weitere Personen erhielten im Botschaftsverfahren eine Ablehnung (HHC/ECRE 7.2024).

Der russisch-ukrainische Krieg hat keine Auswirkungen auf die Vorschriften betreffend das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Ungarn. Es ist weiterhin möglich, eine Absichtserklärung zur Stellung eines Asylantrags an der ungarischen Vertretungsbehörde in Belgrad und auch in Kiew abzugeben (VB Budapest 19.7.2023).

Ein Asylantrag ist in Ungarn generell unzulässig, wenn der Antragsteller (a) EU-Bürger ist; (b) einen Schutzstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt; (c) einen Flüchtlingsstatus in einem Drittstaat besitzt und dieses Land bereit ist, den Antragsteller wieder aufzunehmen; (d) einen Folgeantrag ohne neue Elemente gestellt hat; (e) durch ein sicheres Drittland gereist ist; und (f) aus einem Land eingereist ist, in dem er keiner Verfolgung oder ernsthaftem Schaden ausgesetzt ist und in dem ein angemessenes Schutzniveau verfügbar ist (HHC/ECRE 7.2024).

2023 beantragten 28 Personen internationalen Schutz, elf erhielten einen Flüchtlingsstatus, elf einen subsidiären Schutz, vier einen humanitären Schutz und neun eine inhaltliche Ablehnung (HHC/ECRE 7.2024). 2024 wurden bis Mitte September 19 Asylanträge gestellt (VB Budapest 18.9.2024).

Quellen

HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024

OIF - Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság (Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion) [Ungarn] (1.7.2019): Präsentation des OIF

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024

VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (18.9.2024): Auskunft des VB

VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (3.9.2024): Auskunft des VB

VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (19.7.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2024-10-07 08:24

Die Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn richtet sich nach dem Stand ihres Verfahrens im Land:

Personen, die zuvor keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, werden normalerweise wie Asylerstantragsteller behandelt. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und gemäß der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen, da Dublin-Rückkehrer nicht zu den Ausnahmen gehören, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen [siehe Allgemeines zum Asylverfahren: Infos zu Gesetz LVIII (Transitional Act) und Botschaftsverfahren] (HHC/ECRE 7.2024). Die ungarischen Behörden stellen jedoch die Ordnungsmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags nicht infrage und wenn der Dublin-Rückkehrer in Ungarn ausdrücklich erklärt, dass er den in einem anderen Land gestellten Asylantrag aufrechterhalten will, führt Ungarn das Verfahren und für den Asylwerber gelten alle Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben. Die Unterbringung und Unterkunft wird immer auf der Grundlage einer Bewertung der individuellen Umstände des Falles erfolgen (VB Budapest 10.9.2024). Der Rückkehrer wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt und erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen (EUAA 3.5.2023; vgl. VB Budapest 19.7.2023).

 Wenn der Erstantrag des Rückkehrers (entweder ausdrücklich oder stillschweigend) zurückgezogen wurde, kann die Fortsetzung des Verfahrens nicht beantragt werden. Der Rückkehrer müsste also einen Folgeantrag stellen, für dessen Zulässigkeit neue Elemente nötig wären. Aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften erlauben Dublin-Rückkehrern keine Antragstellung auf ungarischem Hoheitsgebiet. Auch haben Folgeantragsteller keinen Zugang zu Aufnahmebedingungen (HHC/ECRE 7.2024).

Hat der Rückkehrer bereits eine negative Entscheidung erhalten oder wurde diese in Abwesenheit getroffen und der Betreffende hat sich nicht in der Frist dagegen beschwert, wird diese rechtskräftig und es ist kein Rechtsmittel mehr möglich. Ein Folgeantrag wäre nötig, für dessen Zulässigkeit neue Elemente nötig wären. Aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften erlauben Dublin-Rückkehrern keine Antragstellung auf ungarischem Hoheitsgebiet (HHC/ECRE 7.2024).

Quellen

EUAA - European Union Agency for Asylum (3.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf, Zugriff 30.10.2023

HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024

VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (10.9.2024): Auskunft der Fremdenpolizeilichen Landesgeneraldirektion [Ungarn]

VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn (19.7.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2024-10-07 08:23

Aufgrund der immer noch aufrechten, sogenannten "Krisensituation wegen Massenmigration" kann Ungarn weiterhin illegale Migranten über die Grenze zurückschieben, egal ob diese Asyl suchen oder nicht (HHC/ECRE 7.2024). Grundsätzlich werden alle Drittstaatsangehörigen, die nicht das Recht haben, sich im Land aufzuhalten (z. B. durch ein gültiges Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung), unabhängig vom Aufenthaltsort auf die andere Seite des Zauns entlang der Grenze zu Serbien eskortiert (USDOS 23.4.2024). 2023 wurden 100.138 Migranten aus dem Hoheitsgebiet Ungarns auf die andere Seite des Grenzzauns nach Serbien zurückgeschoben. Die meisten Rückschiebungen aus Ungarn erfolgen, ohne dass die ungarischen Behörden die serbischen Behörden kontaktieren, also ohne Anwendung des Rückübernahmeabkommens (HHC/ECRE 7.2024).

Trotz mehrerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), hat Ungarn keine legislativen Änderungen vorgenommen und die Praxis besteht weiterhin (HHC/ECRE 7.2024). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Juni 2024 finanzielle Sanktionen gegen Ungarn verhängt, weil es die EU-Asylregeln nicht umgesetzt hat. Ungarn wurde zu einer Strafe von 200 Millionen Euro verurteilt, sowie einer weiteren Million Euro für jeden weiteren Tag, an dem es den Forderungen eines EuGH-Urteils vom Dezember 2020 nicht nachkommt (Tagesschau 13.6.2024).

Ungarn verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Diese umfasst die EU-Mitgliedstaaten, die EU-Kandidatenländer, Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, US-Bundesstaaten ohne Todesstrafe, die Schweiz, Bosnien-Herzegowina, den Kosovo, Kanada, Australien und Neuseeland. Kommt ein Antragsteller aus einem solchen Land, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren behandelt. Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit, binnen drei Tagen darzulegen, warum das Land in seinem Einzelfall nicht sicher ist. Das Prinzip des sicheren Herkunftsstaats wird nicht oft angewendet (HHC/ECRE 7.2024).

In Ungarn gibt es eine Liste sicherer Drittstaaten. Diese ist deckungsgleich mit der Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Auf dieser Liste befindet sich auch Serbien, wo Kritiker einen mangelnden Zugang zum Asylverfahren und die Gefahr der Kettenabschiebung orten. Serbien nimmt jedoch seit September 2015 im Allgemeinen keine Drittstaatsangehörigen im Rahmen des Rückübernahmeabkommens mehr zurück, mit Ausnahme derjenigen, die über gültige Reise-/Ausweispapiere verfügen und von der serbischen Visumspflicht befreit sind. 2021 und 2022 wurden in Ungarn keine Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des sicheren Drittstaates getroffen. Für 2023 fehlen Daten (HHC/ECRE 7.2024).

Quellen

HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024

Tagesschau - Tagesschau (13.6.2024): EuGH verurteilt Ungarn wegen Asylpolitik, https://www.tagesschau.de/ausland/eugh-asyl-ungarn-100.html, Zugriff 19.9.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024

Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Letzte Änderung 2024-10-07 08:25

Vulnerable

Personen mit besonderen Bedürfnissen sind laut ungarischem Asylgesetz unbegleitete Minderjährige oder Vulnerable (Minderjährige, Alte, Behinderte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter oder Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form von psychischer, physischer oder sexueller Gewalt). Nicht ausdrücklich als vulnerabel definiert sind Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke und psychisch Kranke. Die Gesetze sehen vor, dass die besonderen Bedürfnisse von Asylwerbern berücksichtigt werden sollten, doch es gibt keine weiteren detaillierten Anleitungen und keinen praktischen Identifizierungsmechanismus für Vulnerable. In den Asylinterviews wird nach gesundheitlichen Problemen gefragt. Bei Zweifeln kann von der Behörde ein Mediziner oder Psychologe beigezogen werden. Verweigert der Antragsteller die Untersuchung, wird er auch nicht als vulnerabel behandelt (HHC/ECRE 7.2024). Personen mit besonderen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche unentgeltliche Leistungen der Gesundheitsfürsorge, Rehabilitation, psychologische und klinisch-psychologische Betreuung oder psychotherapeutische Behandlung, die aufgrund des Gesundheitszustands der Person erforderlich sind (HHC/ECRE 7.2024).

Die medizinische Betreuung schwer geistig behinderter Menschen ist ungeklärt. Bewohner von Unterbringungszentren mit Suchterkrankungen haben keinen Zugang zu allgemeinen Gesundheitsdiensten (HHC/ECRE 7.2024).

Es gibt wenige Experten mit den nötigen Fremdsprachenkenntnissen oder Erfahrung im Umgang mit Folteropfern bzw. Traumatisierten. Die NGO Stiftung Cordelia in Budapest ist die einzige Organisation mit der nötigen Expertise und Spezialisierung, um Folteropfern und traumatisierten Asylwerbern psychologische Hilfe zu bieten. Doch ihre Kapazitäten sind begrenzt und ihre Finanzierung erfolgt auf Projektbasis. Die therapeutischen Aktivitäten der Stiftung umfassen verbale und nonverbale, Einzel-, Familien- und Gruppentherapien sowie psychologische und soziale Beratung. Im Jahr2023 behandelten 15 Cordelia-Therapeuten 198 Patienten in Budapest, von denen 85 % aus der Ukraine stammten (HHC/ECRE 7.2024).

Menschen mit besonderen Bedürfnissen haben das Recht auf eine separate Unterbringung im Aufnahmezentrum, notwendige medizinische Versorgung, Rehabilitation, psychologische und klinisch-psychologische Betreuung und psychotherapeutische Behandlung (EUAA 3.5.2023).

Es gibt kein eigenes Unterbringungszentrum für Vulnerable. Diese werden in herkömmlichen Zentren untergebracht (HHC/ECRE 7.2024).

Unbegleitete Minderjährige

Das Gesetz sieht keinen Identifizierungsmechanismus für unbegleitete Minderjährige vor, sondern lediglich, dass eine Altersfeststellung angeordnet werden kann, wenn Zweifel am angeblichen Alter des Antragstellers bestehen. Der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter bzw. Vormund muss der Altersfeststellung zustimmen. Der Asylantrag kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Person der Altersfeststellung nicht zugestimmt hat, der Antragsteller wird dann jedoch als Erwachsener betrachtet und die meisten Bestimmungen, die sich auf Minderjährige beziehen, können in seinem Fall nicht angewendet werden. 2021, als die letzte bekannte Altersfeststellung durchgeführt wurde, war die verbreitetste Methode eine zahnärztliche Untersuchung und die Beobachtung der körperlichen Erscheinung, z. B. Gewicht, Größe usw., sowie Geschlechtsreife, inklusive Untersuchung der primären und sekundären Geschlechtsmerkmale, was Kritiker als Verletzung der Menschenwürde ansehen. Es wurde keine psychosoziale Beurteilung vorgenommen. Die Altersfeststellung hat eine Fehlermarge von mindestens zwei Jahren, wobei nach Erfahrung von NGOs das Günstigkeitsprinzip angewendet wurde. 2022 und 2023 wurden keine Altersfeststellungen vorgenommen (HHC/ECRE 7.2024).

Für unbegleitete Minderjährige muss binnen acht Tagen ein Vormund bestellt werden. Diese sind Angestellte der Behörde für Kinderschutzdienste (TEGYESZ). Dem bestellten Vormund obliegt nicht nur die Vertretung des Minderjährigen im Asyl- und anderen Verfahren, sondern auch sicherzustellen, dass das beste Interesse des Minderjährigen gewahrt bleibt. 2023 gab es Verzögerungen von drei bis vier Wochen bei der Vormundschaftsbestellung. Gemäß Kinderschutzgesetz kann ein Vormund gleichzeitig für 30 Minderjährige verantwortlich sein, diese Zahl wird aber Berichten zufolge oft überschritten. Das führt dazu, dass Vormunde in der Praxis nicht immer allen Minderjährigen, die sie vertreten, ausreichend Zeit widmen können. Die Sprachbarriere ist ein Problem. Unter dem derzeitigen Asylsystem [siehe Allgemeines zum Asylverfahren: Botschaftsverfahren] müssen auch unbegleitete Minderjährige bei den ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew ihren Willen zur Asylantragstellung bekunden. Da auch das durch einen Vormund zu erfolgen hat, muss ein solcher zur fraglichen Botschaft reisen (HHC/ECRE 7.2024).

Unbegleitete Minderjährige werden im Károlyi-István-Kinderheim in Fót untergebracht. Es verfügt über 34 Plätze (Stand 2022) (HHC/ECRE 7.2024).

Der Jesuitische Flüchtlingsdienst bietet Programme für Kinder im Kinderheim Fót an (HHC/ECRE 7.2024). Schulbildung ist bis zum Alter von 16 Jahren in Ungarn verpflichtend. Die in Fót untergebrachten Minderjährigen besuchen die Volks- und Mittelschule in Budapest, da die lokale Schule sie nicht annimmt. Flüchtlingskinder kommen oft in Vorbereitungsklassen und können in normale Klassen wechseln, wenn ihre Sprachkenntnisse ausreichen, es gibt aber nicht viele Schulen, die solche Schüler akzeptieren und in der Lage sind geeignete Programme für deren Bedürfnisse anzubieten. Viele lokale Schulen zögern, ausländische Schüler zuzulassen. Minderjährige mit speziellen Bedürfnissen haben aufgrund der Sprachbarriere selten Zugang zu spezialisierter Bildung (HHC/ECRE 7.2024).

Der Zugang unbegleiteter Minderjähriger zu medizinischer Versorgung verzögert sich aufgrund des Botschaftsverfahrens erheblich. Obwohl die Abgabe der Absichtserklärung bei den ungarischen Botschaften in Kiew oder Belgrad vom gesetzlichen Vormund des unbegleiteten Minderjährigen vorgenommen werden kann, werden die Minderjährigen oft erst nach Monaten als Asylwerber registriert. Und obwohl das Krankenversicherungsgesetz die Gesundheitsversorgung von Minderjährigen vorsieht, die vorübergehend in Fót untergebracht sind, sind sich die Gesundheitsdienstleister dessen nicht bewusst, da es eine Gesetzeslücke in der Durchführungsverordnung gibt. Daher wird die Gesundheitsversorgung nur unter der Bedingung erbracht, dass die Kinderbetreuungseinrichtung die Kosten erstattet, was die Einrichtung nur widerwillig tut (HHC/ECRE 7.2024).

2023 haben elf unbegleitete Minderjährige einen Asylantrag in Ungarn gestellt (HHC/ECRE 7.2024).

Quellen

EUAA - European Union Agency for Asylum (3.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf, Zugriff 30.10.2023

HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024

Versorgung

Letzte Änderung 2024-10-07 08:29

Gemäß Asylgesetz haben Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens, inklusive Beschwerdephase, Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung. Seit Inkrafttreten des "Botschaftsverfahrens" [siehe Allgemeines zum Asylverfahren] haben außer den im Rahmen des Botschaftsverfahrens zum Zweck der Asylantragstellung eingereisten Fremden nur noch in Ungarn aufhältige subsidiär Schutzberechtigte, in Ungarn aufhältige Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten sowie nicht auf illegale Weise eingereiste Häftlinge im Falle eines Asylantrags das Recht auf materielle Versorgung, solange sie mittellos sind. Folgeantragsteller haben gemäß Asylgesetz kein Recht auf Unterstützung und Unterbringung (HHC/ECRE 7.2024).

Während das Verfahren auf Einreiseerlaubnis nach Ungarn zum Zwecke der Asylantragstellung an den ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew läuft, hat der Asylsuchende keinen Anspruch auf Unterbringung oder Versorgung (USDOS 23.4.2024).

Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ ist die materielle Versorgung beschränkt auf Unterbringung und Verpflegung (drei Mahlzeiten am Tag oder Essensgeld, Hygieneartikel oder entsprechenden Geldersatz) und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren. Alle anderen Unterstützungen sind während der "Krisensituation" suspendiert (HHC/ECRE 7.2024).

Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt Jobs an Asylwerber zu vergeben, die eine unsichere Aufenthaltsperspektive haben (HHC/ECRE 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).

Die Behörden gewähren Asylwerbern weder Wohngeld noch Ausbildungsbeihilfen oder monatliche Geldleistungen (USDOS 23.4.2024).

Quellen

HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024

Unterbringung

Letzte Änderung 2024-10-07 08:29

Es gibt in Ungarn folgende offene Unterbringungszentren für Asylwerber:

Die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat (Kapazität: 140 Plätze; dient zur Unterbringung von Asylwerbern, Schutzberechtigten, Geduldeten, Personen im Einwanderungsverfahren und Ausländern nach dem Ende von zwölf Monaten fremdenpolizeilicher Haft) (HHC/ECRE 7.2024).

Das Unterbringungszentrum Vámosszabadi (Kapazität: 210 Plätze) (HHC/ECRE 7.2024).

Für unbegleitete Minderjährige (UM) gibt es das Károlyi István Kinderheim in Fót (Kapazität: 34 Plätze; für unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren, solche mit Schutzstatus bzw. Duldung, sowie UM im fremdenpolizeilichen Verfahren) (HHC/ECRE 7.2024).

Die offen untergebrachten Asylwerber dürfen sich im Grunde frei im Land bewegen, sie dürfen jedoch die Unterbringung nicht für mehr als 24 Stunden ohne Erlaubnis verlassen (HHC/ECRE 7.2024).

Ungarn verfügt über Schubhaftzentren in Nyírbátor, am Flughafen Budapest und in Győr (HHC/ECRE 7.2024).

Quellen

HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2024-10-07 08:32

Asylwerber haben Anspruch auf folgende unentgeltliche Gesundheitsdienstleistungen, sofern sie nicht sozialversichert sind: medizinische Grundversorgung; dringend erforderliche ambulante Behandlung; dringend erforderliche stationäre Behandlung sowie vom behandelnden Arzt verordnete dringende Behandlung; Nachbehandlung; zahnärztliche Notfallbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen zur Zahnerhaltung, sofern diese in die niedrigste Erstattungskategorie fallen; vorgeburtliche und geburtshilfliche Betreuung sowie Schwangerschaftsabbruch gemäß gesetzlichen Bestimmungen; Medikamente; Krankentransporte; Pflichtimpfungen je nach Alter. Antragsteller haben Anspruch auf medizinische Versorgung durch einen Allgemeinmediziner in der Aufnahmeeinrichtung oder im Asylgewahrsam. Wenn sie in Privatunterkünften wohnen, haben sie Anspruch auf medizinische Versorgung durch Allgemeinmediziner am Ort der Unterbringung (EUAA 3.5.2023).

Asylwerber haben im Rahmen der Aufnahmebedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Diese umfasst grundlegende medizinische Leistungen wie für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt. Dies umfasst Behandlungen durch Allgemeinmediziner und fachärztliche Behandlungen in Polikliniken und Krankenhäusern, kostenlos jedoch nur in Notfällen und bei Überweisung durch einen Allgemeinmediziner (HHC/ECRE 7.2024).

Das Gesetz besagt, dass Asylwerber, die in Privatunterkünften untergebracht sind, medizinische Gesundheitsdienste beim Allgemeinmediziner der zuständigen Gemeindeverwaltung am Wohnort in Anspruch nehmen können. In der Praxis haben diese Asylwerber Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischen Leistungen, da Ärzte die Registrierung und Behandlung von Asylwerbern systematisch mit der Begründung ablehnen, dass sie keine Krankenversicherungskarte haben. Nach Angaben der Behörde können Asylwerber mit der Nummer ihrer humanitären Aufenthaltskarte registriert werden und müssen nach dem Gesetz behandelt werden. Dies ist jedoch nicht in allen Gesundheitszentren bekannt. Die NGO Menedék und die Rechtsberater der NGO HHC geben den Asylwerbern oft eine entsprechende schriftliche Erläuterung in ungarischer Sprache mit, welche sie zu den Untersuchungen mitnehmen können, um Missverständnissen und Komplikationen vorzubeugen, oder die NGO-Mitarbeiter rufen den Arzt an und erklären die Rechtslage am Telefon (HHC/ECRE 7.2024).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen

EUAA - European Union Agency for Asylum (3.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf, Zugriff 30.10.2023

EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI

HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024

Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2024-10-07 09:21

Schutzberechtigte erhalten in Ungarn statt einer Aufenthaltsberechtigung einen ungarischen Ausweis, der zwischen dem 18. und 65. Lebensjahr für sechs Jahre und unter dem 18. Lebenjahr für drei Jahre gültig ist. Alle drei Jahre muss der Schutzstatus überprüft werden. Bis der Ausweis ausgestellt ist, dauert es formell 20 Zage, in der Praxis jedoch mindestens einen Monat (HHC/ECRE 7.2024).

Das Gesetz beschränkt Leistungen und Unterstützung für Schutzberechtigte mit der Begründung, dass sie nicht mehr Vorteile als ungarische Staatsbürger haben sollen. Die Behörden gewähren Schutzberechtigten weder Wohngeld noch Ausbildungsbeihilfen oder monatliche Geldleistungen (USDOS 23.4.2024). Schutzberechtigte dürfen nach der Asylentscheidung noch für 30 Tage in der Unterbringung bleiben. Im Juni 2016 hat Ungarn alle Formen der Integrationsunterstützung abgeschafft, sodass Personen mit internationalem Schutz keinen Anspruch mehr auf staatliche Unterstützung wie Wohnraum, finanzielle Unterstützung usw. haben. In den letzten Jahren berichteten NGOs und Sozialarbeiter über extreme Schwierigkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus beim Auszug aus den Unterbringungszentren und bei der Integration in lokale Gemeinden. Die Kommunalverwaltungen beschränken die Beantragung und Zuweisung von Wohnraum in der Regel auf bereits länger ansässige Personen. Kostenlose Unterbringung wird in sehr begrenztem Umfang ausschließlich von zivilgesellschaftlichen und kirchlichen Organisationen angeboten. Außerdem ist deren Tätigkeit auf Budapest beschränkt. Die Situation wurde dadurch verschärft, dass die Behörden Anfang 2018 alle vom AMIF finanzierten Ausschreibungen zurückzogen. Das bedeutet, dass zum 30.6.2018 alle Programme, deren Integrationsförderung auf dieser Finanzierung beruhte, eingestellt wurden. In Ermangelung staatlicher/kommunaler Unterbringungsangebote stehen für Personen mit internationalem Schutzstatus nur noch Obdachlosenunterkünfte (z. B. die vorübergehende Obdachlosenunterkunft des Baptistischen Integrationszentrums) und einige wenige Wohnprogramme von NGOs und kirchlichen Organisationen zur Verfügung. Diese können jedoch nicht den kompletten Bedarf decken. Die NGO Menedék weist jedoch darauf hin, dass es nicht realistisch ist, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des internationalen Schutzstatus eine Wohnmöglichkeit zu finden und dass es keine anderen Optionen gibt, als auf dem freien Markt eine Unterkunft zu mieten oder in eine temporäre Obdachlosenunterkunft zu gehen. Aufgrund des Wohnungsmangels auf dem Markt sind die Mietpreise zu hoch, um für Schutzberechtigte, denen gerade erst der Status gewährt wurde, erschwinglich zu sein. Zusätzlich ziehen es Vermieter in der Regel vor, ihre Wohnungen an Ungarn zu vermieten, anstatt an Ausländer, wollen nicht, dass Mieter die Adresse des Mietobjekts als ihren ständigen Wohnsitz angeben, oder bevorzugen Mieter ohne Kinder. Auch kann der Kontakt zum Eigentümer aufgrund der Sprachbarriere schwierig sein (HHC/ECRE 7.2024).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Ungarn Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie ungarische Staatsbürger. Zur Beschäftigung dieser Gruppen gibt es aber keine Statistiken. Auch hier ist die Sprachbarriere das größte Zugangshindernis. Es gibt keine gezielte staatliche Unterstützung für Schutzberechtigte zur Erlangung einer Beschäftigung. Sie sind berechtigt, die Dienste des Nationalen Arbeitsamtes unter den gleichen Bedingungen in Anspruch zu nehmen wie ungarische Staatsbürger, wobei es schwierig ist, einen englischsprachigen Sachbearbeiter zu finden. In der Praxis bieten NGOs auch auf diesem Sektor Unterstützung. Ihre Aktivitäten beschränken sich jedoch auf Budapest. Verschiedene NGOs betrieben 2023 Programme zur Förderung der Beschäftigung von Flüchtlingen. Berichten zufolge ist der Zugang zur Beschäftigung aufgrund von sprachlichen und kulturellen Barrieren im Wesentlichen auf bestimmte Sektoren wie körperliche Arbeit (z. B. Baugewerbe usw.) und Gastgewerbe beschränkt (HHC/ECRE 7.2024).

Unbegleitete Minderjährige, denen internationaler Schutz gewährt wurde, werden in das allgemeine ungarische Kinderfürsorgesystem aufgenommen und für sie gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Minderjährigen, auch das Recht auf Bildung. Bildung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wird in der Praxis von einer begrenzten Anzahl öffentlicher Schulen in Budapest angeboten. Während alle unbegleiteten Minderjährigen im Kinderheim in Fót eingeschult wurden, beschwerten sich einige über die niedrige Qualität in den weiterführenden Schulen. Diese werden nicht immer nach Fähigkeiten, Wünschen und Potenzial der Minderjährigen ausgesucht, sondern nach der Verfügbarkeit freier Plätze. Es gibt keine offizielle, staatlich geförderte Förderung des Spracherwerbs für Flüchtlingskinder beim Eintritt ins Schulsystem. Unbegleitete Minderjährige, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres einen Schutzstatus erhalten, haben Anspruch auf Nachsorgedienstleistungen, die auch das Recht auf kostenlose Bildung und Unterkunft umfassen. Dies kann bis zum Alter von 30 Jahren fortgesetzt werden. Am 31. Dezember 2023 erhielten elf Schutzberechtigte Nachsorgedienstleistungen des Kinderheims in Fót. Auch bei Kindern mit Familien ist die Situation schwierig. Kaum eine Schule ist bereit, spezialisierte Betreuung und Unterstützung für die Flüchtlingskinder anzubieten oder sie haben Angst vor Gegenreaktionen von Eltern oder Spendern. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst und kooperierende Freiwillige halfen auch 2023 unbegleiteten wie begleiteten Minderjährigen bei der Integration in das Bildungssystem, durch Unterstützung beim Spracherwerb und in bestimmten Schulfächern. Junge Erwachsene und Erwachsene haben den gleichen Zugang zu Berufsausbildung wie ungarische Bürger. Allerdings gibt es die Kurse nur auf Ungarisch. Davon abgesehen haben Jugendliche und Erwachsene Zugang zu einer beschränkten Anzahl von Kursangeboten von NGOs. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst bot 2023 auch für Erwachsene Sprachtraining an (HHC/ECRE 7.2024).

Das Gesetz sieht generell für Schutzberechtigte Zugang zu Sozialhilfe im selben Ausmaß wie für ungarische Bürger vor und unterscheidet dabei nicht zwischen Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten. Folglich haben Schutzberechtigte Anspruch auf Leistungen für aktive Personen und Pensionisten, eine begrenzte öffentliche Gesundheitsfürsorge und Arbeitslosenunterstützung, neben anderen Ansprüchen (z. B. Familienbeihilfe, Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft). Durch die COVID-19-Pandemie wurden viele Schutzberechtigte arbeitslos. Das Arbeitslosengeld steht für maximal 90 Tage zur Verfügung und entspricht der Höhe von 60 % des letzten Gehalts. Das Antragsformular für Arbeitslosengeld, das nur auf Ungarisch verfügbar ist, ist nicht einfach ausfüllen, die Hilfe von NGOs ist in der Regel erforderlich. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden erst ausgezahlt, wenn man zumindest ein Beitragsjahr in den letzten drei Jahren nachweisen kann, was für Schutzberechtigte, die gerade ihren Status erhalten haben, kaum möglich ist. Schwierigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe entstehen meist durch die allgemeine Langsamkeit und Schwerfälligkeit des Verwaltungssystems oder durch die Sprachbarriere (HHC/ECRE 7.2024).

Schutzberechtigte haben für sechs Monate ab Statuszuerkennung Anspruch auf medizinische Versorgung zu denselben Bedingungen wie Asylwerber. Das bedeutet, die Asylbehörde deckt die Kosten ihrer medizinischen Versorgung für weitere sechs Monate, wenn die Schutzberechtigten keine andere Form der Krankenversicherung erwerben können. Nach Angaben der NGO Stiftung Menedék erhalten Schutzberechtigte ihre Sozialversicherungskarte jedoch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Statuszuerkennung, was zu Schwierigkeit beim Zugang zu medizinischer Versorgung führt, da das medizinische Personal die Rechtslage oft nicht kennt und nicht weiß, dass diese Personen Anspruch auf Gesundheitsleistungen haben. Die Ausstellung der Krankenversicherungskarte wird durch die Schwierigkeiten bei der Ausstellung der Identifikations- und Adresskarte weiter erschwert, da ohne diese der Antrag auf die Krankenversicherungskarte nicht gestellt werden kann. Änderungen des Sozialversicherungsgesetzes wirken sich nachteilig auf Schutzberechtigte aus, die das Land verlassen haben und später von einem anderen EU-Mitgliedstaat rückgeführt werden. Nach NGO-Angaben endet ihr Anspruch auf Krankenversicherung mit der Abreise. Folglich werden, wenn sie bei Rückkehr unmittelbar medizinische Behandlung benötigen, deren Kosten dem Patienten in Rechnung gestellt. Ähnlich wie Asylwerber sehen sich Schutzberechtigte in der Praxis erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitsversorgung gegenüber. Hauptsächlich geht es um Verständigungsprobleme, administrative Schwierigkeiten und mangelnde Rechtskenntnis. Cordelia ist die einzige NGO, die sich speziell auf psychosoziale Unterstützungsangebote für Menschen mit internationalem Status konzentriert (HHC/ECRE 7.2024).

Quellen

HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report: Hungary; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-HU_2023-Update.pdf, Zugriff 10.9.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024

Das BVwG schließt sich diesen Feststellungen zur Lage im Mitgliedstaat an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die BF hat in Ungarn Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren. Als Dublin-Rückkehrerin, die in Ungarn bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich des Botschaftsverfahrens für die Asylantragstellung, sondern kann in Ungarn ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz durch Erklärung aufrechterhalten, sodass eine gesonderte bzw. neue Antragstellung in der Botschaft außerhalb des ungarischen Staatsterritoriums nicht notwendig ist.

Davon ausgehend ist auch die Unterbringung und Versorgung als Dublin-Rückkehrerin gesichert.

2.5. Die BF ist gesund. Hinweise auf akut schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen oder krankheitswertige psychische Störungen haben sich somit keine ergeben.

2.6. In Österreich befindet sich ein Bruder der BF, ein gemeinsamer Haushalt oder finanzielle Abhängigkeiten liegen nicht vor. Sonstige private, familiäre oder berufliche Bindungen im österreichischen Bundesgebiet konnten keine festgestellt werden.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF, zu ihrem ungarischen Aufenthaltstitel sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von der BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.1.2.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.1.1.).

3.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.4.3.1.1.). Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Ungarn nicht maßgeblich geändert hat.

Bringt die gewillkürte Vertretung in der Beschwerde vor, dass ihr keine Länderfeststellungen übermittelt worden wären, so ist dem entgegenzuhalten, dass der BF im Rahmen der Einvernahme Einsicht in das Länderinformationsblatt samt Übersetzung angeboten wurde, sie dies jedoch ablehnte. Ferner wurden der Vertretung der BF am 31.10.2024 das aktuellste Länderinformationsblatt vom 16.10.2024 durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, eine Stellungnahme dazu wurde jedoch nicht eingebracht.

Insofern die BF in der Beschwerde auf das nach ungarischer Rechtslage anzuwendende „Botschaftsverfahren“ Bezug nimmt, wonach Antragsteller nicht auf ungarischem Staatsgebiet, sondern nur bei einer ungarischen Botschaft in Serbien oder der Ukraine ihren Antrag stellen konnten bzw. mussten und auch die Versorgung von derartigen Antragstellern in Ungarn zweifelhaft war, ist festzuhalten, dass sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA ausdrücklich ergibt, dass das „Botschaftsverfahren“ auf Dublin-Rückkehrer keine Anwendung findet. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Dublin-Rückkehrer keinen gesonderten, neuen Antrag in Ungarn stellen müssen, sondern ihren bereits in Österreich – in einem unzuständigen Mitgliedstaat – gestellten Antrag auf internationalen Schutz durch Erklärung bei der Überstellung aufrechterhalten müssen, sodass eine Antragstellung im Botschaftsverfahren nicht notwendig ist und die überstellten Antragsteller auch nicht auf das Botschaftsverfahren verwiesen werden.

Ferner ist dazu auszuführen, dass zumindest zwei voneinander unabhängige Quellen (nämlich die ungarische Asylbehörde, die sowohl im Bericht AIDA, Country Report Hungary aus April 2023 als auch im Bericht der EUAA, Information on the procedural elements and rights of applicants aus Mai 2023 als Quelle genannt wird, sowie der österreichische Verbindungsbeamte) von der gleichen Behördenpraxis berichten. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen keine Anhaltspunkte, um an der tatsächlichen Umsetzung der (insbesondere im EUAA-Bericht „Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin Transfer to Hungary“ vom 03.05.2023) seitens der zuständigen ungarischen Behörde beschriebenen Praxis zu zweifeln. Im AIDA-Bericht aus April 2023 wird zudem ein Fall erwähnt, in dem nach einer Dublin-Rücküberstellung tatsächlich in der beschriebenen Weise vorgegangen wurde. Der Umstand, dass keine größere Anzahl von Fällen bekannt ist, in denen Dublin-Rückkehrern Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährt wurde, vermag an dieser Sichtweise nichts zu ändern, zumal umgekehrt auch von keinem bekannten Fall berichtet wird, in dem ein Dublin-Rückkehrer tatsächlich auf das Botschaftsverfahren und damit auf eine Antragstellung außerhalb des ungarischen Staatsgebietes verwiesen wurde. Es bestehen daher keine begründeten Anhaltspunkte, dass die ungarischen Behörden die beschriebene Behördenpraxis wider ihrer eigenen, hinreichend aktuellen Angaben tatsächlich nicht zur Anwendung bringen und Dublin-Rückkehrer zu einer (erneuten) Antragstellung außerhalb des ungarischen Staatsgebietes veranlasst wären.

Wenn die Vertretung der BF einwendet, dass keine rechtliche Absicherung bestehe, dass Dublin-Rückkehrer tatsächlich in der beschriebenen Weise Zugang zum Asylverfahren in Ungarn erhalten würden, übersieht sie zudem, dass zwar die allgemeine Regelung in Ungarn dergestalt ist, dass Fremde ihre Anträge auf internationalen Schutz nur in einer Botschaft stellen können, dass Dublin-Rückkehrer jedoch einen solchen Antrag eben gerade nicht stellen müssen, wodurch dem Botschaftsverfahren in diesen Fällen der Anwendungsbereich entzogen ist. Daher bestehen auch keine Bedenken, wenn unter den Ausnahmebestimmungen, welche Antragsteller nicht in das ungarische Botschaftsverfahren fallen, Dublin-Rückkehrer nicht ausgewiesen sind, da diese eben gar keine Anträge stellen müssen.

Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht durch Erhebungen in einem Parallelfall (W144 2256669-1) – durch ergänzende Ermittlungen und anschließende ausdrückliche Mitteilung der ungarischen Behörden – in Kenntnis darüber, dass die von Österreich nach Ungarn rücküberstellten Dublin-Rückkehrer nicht an das ungarische Botschaftsverfahren verwiesen worden sind, sondern Ungarn ihre Asylverfahren in Ungarn geführt, die Beschwerdeführer während des Verfahrens auch staatlich untergebracht und versorgt hat und die Verfahren letztlich mit Gewährung von subsidiärem Schutz abgeschlossen hat.

Bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich somit, dass die in den Feststellungen dargelegte Vorgangsweise der ungarischen Behörden bei Rückübernahme von Dublin-Rückkehrern aus Österreich nicht nur theoretisch, sondern auch faktisch angewendet wird. Eine die BF konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Ungarn wurde somit nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, geregelt (§ 1).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)Abweisung der Beschwerde:

4.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 FPG lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 19

Übertragung der Zuständigkeit

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.

Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Art. 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

4.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die BF über einen durch die ungarischen Behörden ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfügte. Die ungarischen Behörden haben das Aufnahmeersuchen fristgerecht beantwortet. Mängel im Konsultationsverfahren sind nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Ungarn finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Ungarns ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.

4.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

4.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

4.3.1.1. Zur Situation in Ungarn:

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zunächst, dass die BF als Dublin-Rückkehrerin, die zuvor keinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt hat, im Fall einer Rücküberstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Zugang zu einem Asylverfahren und den für Asylwerber vorgesehenen Versorgungsleistungen haben wird.

So führen die Länderberichte aus, dass Personen, die zuvor keinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, normalerweise wie Asylerstantragssteller behandelt werden. Eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und gemäß der Dublin III-VO zurückgeführt wird, müsste folglich bei Rückkehr Asyl beantragen, was aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften nicht zulassen. Dublin-Rückkehrer gehören nicht zu den Ausnahmen, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen. Mehrere Quellen berichten allerdings davon, dass Dublin-Rückkehrer in der Praxis dennoch die Möglichkeit haben, ohne Durchlaufen des Botschaftsverfahrens Zugang zum ungarischen Asylverfahren zu erhalten:

Die ungarische fremdenpolizeiliche Behörde (OIF; NDGAP) erklärt, dass nach der Auslegung und Praxis der Behörde Antragsteller, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgeführt werden, bei ihrer Ankunft erklären müssen, ob sie beabsichtigen, ihren im überstellenden Land gestellten Antrag auf internationalen Schutz aufrechtzuerhalten. Ist dies der Fall, wird das Asylverfahren eingeleitet. In der Darstellung der ungarischen Behörden ist der Ablauf folgendermaßen: Nach einer Dublin-Überstellung nach Ungarn muss der Antragsteller den Wunsch äußern, dass Ungarn das, aufgrund seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitete Asylverfahren, durchführt. Der Antragsteller wird bei seiner Ankunft von der Fremdenpolizeibehörde befragt. Erklärt er, dass er seinen Antrag von Ungarn prüfen lassen möchte, wird er von der Asylbehörde unverzüglich als Asylwerber registriert und ihm gegebenenfalls eine Unterkunft für die Dauer des Verfahrens zugewiesen. Der Antragsteller wird über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Verfahren informiert und darüber, dass er zu einem späteren Zeitpunkt von der Asylbehörde persönlich angehört wird.

Dies haben die ungarischen Behörden auch dem BMI-Verbindungsbeamten gegenüber nochmals bestätigt: im Falle einer positiven Entscheidung gemäß Art. 12 der Dublin III-VO wird von Ausländern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn zurückgeführt werden, eine Erklärung verlangt, dass sie ihren Antrag auf internationalen Schutz im Gebiet der Europäischen Union nach ihrer Rückkehr aufrechterhalten. Im Falle einer solchen Erklärung wird ihr Asylverfahren nach den geltenden Vorschriften durchgeführt. Der Antragsteller hat das Recht auf Aufenthalt, Unterbringung und Versorgung in Ungarn. Wenn der Rückkehrer keinen Asylantrag stellen will, informiert die Asylbehörde die Fremdenpolizei, damit diese entsprechende Schritte setzt.

In Zusammenschau mit der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns zur Aufnahme der BF nach Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO ist der Zugang der BF zu einem Asylverfahren in Ungarn als hinreichend sicher anzusehen.

Schon vor diesem Hintergrund kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen besteht.

Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel – die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind – sind schon auf Basis der Feststellungen zur Situation in Ungarn nicht erkennbar.

Auch kann nicht erkannt werden, dass die BF dem realen Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt wäre, in dem ihr allenfalls die Verletzung ihrer gemäß Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte, zumal sie über einen bis 14.08.2025 gültigen ungarischen Aufenthaltstitel verfügt und sich – im Gegensatz zur Behauptung in der Beschwerde – kein Hinweis darauf ergeben hat, dass dieser der BF zwischenzeitlich entzogen worden wäre. Aufgrund des Aufenthaltstitels ist die BF auch nicht der Gruppe der illegalen Migranten zuordenbar und wird ihre Rückkehr nach Ungarn behördlich begleitet erfolgen.

Insofern ist das lediglich allgemeine Vorbringen in der Beschwerde, dass der BF in Ungarn – ohne ordnungsgemäße Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz – eine Kettenabschiebung drohen könnte, eine in den Länderberichten nicht belegte Mutmaßung, zumal sich die ungarischen Behörden für die inhaltliche Prüfung des Antrages im Übrigen ausdrücklich für zuständig erklärten.

Den in der Beschwerde geäußerten Befürchtungen, wonach die BF in Ungarn – als Folge des fehlenden Zugangs zum Asylverfahren – auch keinen Zugang zu Versorgungsleistungen haben würde, ist damit ebenfalls der Boden entzogen. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung haben. Ist ein Asylwerber nicht mittellos, kann die Asylbehörde anordnen, dass er sich an den Kosten für die materielle und medizinische Versorgung zumindest beteiligen muss. Basis dafür ist eine finanzielle Eigendeklaration der Antragsteller. Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ ist die materielle Versorgung beschränkt auf Unterbringung und Verpflegung (drei Mahlzeiten am Tag oder Essensgeld, Hygieneartikel oder entsprechenden Geldersatz) und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren. Alle anderen Unterstützungen sind während der "Krisensituation" suspendiert, ebenso wie die Möglichkeit ein Taschengeld zu erhalten. Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen.

Die BF ist eine junge gesunde Frau ohne Vulnerabilitäten, die sich bereits mehrere Monate mithilfe eines Studentenvisums in Ungarn aufgehalten hat und dabei in der Lage gewesen ist, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Ihrer Schilderung ist zu entnehmen, dass sie während ihres Studienaufenthaltes selbsterhaltungsfähig gewesen ist und in einer Wohngemeinschaft mit anderen Studenten gelebt hat. Insofern ist davon auszugehen, dass die BF selbst im Fall etwaiger (vorübergehender) Schwierigkeiten beim Zugang zu materiellen Versorgungsleistungen nicht von einer Situation extremer materieller Not betroffen sein wird.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Ungarn aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo).

Auch wenn die BF dem Wunsch, in Österreich bleiben zu dürfen, Ausdruck verliehen hat, ist hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, sondern gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit Ungarns ergeben haben. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Ungarn hat sich – wie bereits erwähnt – bereit erklärt, die BF aufzunehmen.

Zusammengefasst konnte die BF somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 ERC bzw. Art. 3 EMRK in Ungarn sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Jedenfalls hat die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

4.3.1.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Ungarn:

Bezüglich des Gesundheitszustandes der BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Es ist zu betonen, dass nicht primär relevant ist, welche Krankheiten beim BF vorliegen, sondern ob die Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU, im vorliegenden Fall nach Ungarn, unzumutbare, Art. 3 EMRK-verletzende Auswirkungen hat.

Die BF gab an, gesund zu sein, akut schwerwiegende oder gar lebensbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigungen konnten keine festgestellt werden. Darüber hinaus ergaben sich keine Hinweise darauf, dass sie auf Dauer nicht reisefähig wäre.

Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die BF im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass bei der BF eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Ungarn unzumutbar erscheinen lässt.

4.3.2. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.

Im gegenständlichen Fall befindet sich ein Bruder der BF in Österreich, ein gemeinsamer Haushalt liegt nicht vor. Ein etwaiges materielles Abhängigkeitsverhältnis ist schon angesichts des bestehenden Zuganges der BF zum Versorgungssystem für Asylwerber in Österreich und auch nach Asylantragsstellung in Ungarn auszuschließen. Ein gegenseitiger Pflegebedarf liegt nicht vor.

Ferner besteht die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakt zum in Österreich befindlichen Verwandten – wenn auch in eingeschränkter Form – auch von Ungarn aus, z.B. auf telefonischer Basis oder in Form von Brief- bzw. E-Mailverkehr. Bezüglich einer möglichen Unterstützung seitens des in Österreich aufhältigen Angehörigen ist darauf hinzuweisen, dass dies auch im Falle einer Überstellung nach Ungarn mittels Geldüberweisungen auf ein Bankkonto möglich ist und der Bruder der BF Pakete mit Dingen des täglichen Bedarfs zukommen lassen kann.

Eine über das übliche verwandtschaftliche Maß hinausgehende Beziehung unter Erwachsenen ist nicht zu erkennen. Eine emotionale Bindung allein reicht nicht aus, um ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK darzutun. Nach dem Gesagten konnte kein schützenswertes Familienleben unter den erwachsenen Verwandten erkannt werden.

Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zahl 1802, 1803/06-11).

Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus dem Art. 8 EMRK erwirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyzani; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Während des nur einige Monate dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet kam der BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da deren Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz.

Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Folglich würde die Überstellung der BF nach Ungarn keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten.

Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die Betroffene ein Aufenthalt in Österreich und somit in größerer Nähe zu ihrem Bruder vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der VfGH und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt das rechtswidrige Verbleiben der BF in Österreich zwecks Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

4.4. Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

4.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

5.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

5.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die BF hat auch nicht dargelegt, welche Ausführungen sie in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde vorgebrachten Berichte zu Ungarn eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Die Beurteilung des BVwG zur Situation in Ungarn korreliert mit früherer des VwGH, wobei sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis zeigt, dass auch auf Basis der Beschwerde eine entscheidende Situationsänderung in den letzten Jahren zu verneinen ist.

Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das BVwG unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10, stützen.

Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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