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W247 2240873-2•Bundesverwaltungsgericht W247 2240873-2
W247 2240873-2Bundesverwaltungsgericht21.11.2024
Diskriminierung Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienst
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX , geb. am XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX und 6.) mj. XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2024, 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , 4.) Zl. XXXX , 5.) Zl. XXXX und 6.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF6) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) verheiratet und beide sind die Eltern der mj. Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (BF3-BF6).
I. Verfahrensgang:
1. Erste Anträge der BF1-BF4 auf internationalen Schutz in Deutschland und Polen:
Die BF1-BF4 reisten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015, spätestens am 02.09.2025, unrechtmäßig in die Europäische Union (EU) ein und stellten jeweils an ebendiesem Tag Anträge auf internationalen Schutz in Polen. Ohne eine Entscheidung der Behörden abzuwarten reisten die BF1-BF4 weiter in die Bundesrepublik Deutschland und stellten ebendort am 23.11.2015 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Die BF1-BF4 kehrte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016, neuerlich ohne eine behördliche Entscheidung abzuwarten, freiwillig in den Herkunftsstaat zurück.
2. Erste Anträge der BF1-BF5 auf internationalen Schutz in Österreich:
2.1. Die BF1-BF5 reisten am 11.12.2020 im Besitz gültiger russischer Auslandsreisepässe auf dem Luftweg von XXXX über XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag Anträge auf internationalen Schutz.
2.2. Zu diesen Anträgen auf internationalen Schutz wurden die BF1-BF2 am 12.12.2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 16.12.2020, sowie am 16.02.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Sie brachten dabei zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass der BF1 bereits im Jahr 2006 und weiters im Jahr 2015 verhaftet und im Rahmen dessen gefoltert und zur Bekanntgabe von Informationen über näher genannte Personen aufgefordert worden sei, jedoch wieder freigelassen worden sei, weil „sie“ gesehen hätten, dass er nichts gewusst habe. Im Jahr 2015 sei er nach Polen und von dort weiter nach Deutschland gereist, wobei er jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, diesen jedoch nicht abgewartet habe. Aus Deutschland sei er im Jahr 2016 freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt. Zuletzt sei er in Tschetschenien im September 2020 abermals verhaftet und ein Monat lang gefoltert worden, weil der minderjährige BF3 und die minderjährige BF4 ohne sein Wissen im Internet XXXX -kritische Kanäle abonniert hätten. Verwandte und Freunde hätten angerufen und er sei freigekommen; die Polizei habe ihm gesagt, dass er wieder zur Behörde kommen solle, wenn er einen Anruf bekomme. Nach seiner Freilassung am 03.10.2020 habe er sofort Reisepässe für sich und seine Familienangehörigen beantragt und beschlossen, die Russische Föderation zu verlassen.
2.3. Mit Bescheiden vom 08.03.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BF1-BF5 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 (Spruchpunkte I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der BF1-BF5 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkte II.) ab und erteilte den BF1-BF5 gemäß § 57 AsylG 2005 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen die BF1-BF5 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach“ zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.).
Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen der Russischen Föderation nicht glaubhaft seien und die BF1-BF5 in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt (gewesen) seien. Die BF1-BF5 würden an keinen lebensbedrohenden Krankheiten leiden und im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Die BF1-BF5 würden in der Russischen Föderation über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügen; der BF1 und die BF2 hätten mehrjährige Schulbildung erhalten, seien berufstätig gewesen und seien problemlos in der Lage gewesen, ein normales Leben zu führen. In Österreich liege keine ausgeprägte Integration vor.
2.4. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 16.06.2021, Zlen. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
3. Zweite Anträge der BF1-BF4 auf internationalen Schutz in Deutschland, erster Antrag der BF1-BF6 auf internationalen Schutz in Deutschland:
3.1. Am 08.07.2021 stellten die BF1-BF4 Folgeanträge auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland. Der BF5 stellte an ebendiesem Tag durch seine gesetzliche Vertretung einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland.
3.2. Die BF6 wurde am XXXX in der Bundesrepublik Deutschland nachgeboren. Im März 2022 erfolgten negative Entscheidungen der deutschen Behörden hinsichtlich der BF1-BF6.
4. Zweite Anträge der BF1-BF5 und erster Antrag der BF6 auf internationalen Schutz im Bundesgebiet:
4.1. Am 04.05.2022 stellten die BF1-BF2 für sich und ihre minderjährigen Kinder, BF3-BF6, weitere Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, wobei die BF1-BF2 am 05.05.2022 zu diesen Anträgen erstbefragt wurden. Dabei gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er in den Krieg gegen die Ukraine einrücken müsste. Bei der letzten Kontaktaufnahme mit seiner Mutter vor 1 ½ Monaten habe sie dem BF1 mitgeteilt, dass die Behörden zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach dem BF1 gefragt hätten.
4.2. Am 13.10.2023 reisten die BF1-BF6 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation aus.
4.3. Am 03.11.2023 wurde das Verfahren der BF1-BF6 auf internationalen Schutz im Bundesgebiet eingestellt.
5. Erster Antrag der BF1-BF6 auf internationalen Schutz in Kroatien, 3. Antrag auf internationalen Schutz der BF1-BF5 bzw. 2. Antrag auf internationalen Schutz der BF6 im Bundesgebiet:
5.1. Die BF1-BF6 reisten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Anfang Jänner 2024 neuerlich in die EU ein und stellten am 06.01.2024 Anträge auf internationalen Schutz in Kroatien, wobei sie die behördliche Entscheidung der kroatischen Behörden nicht abwarteten, sondern weiter in Richtung Österreich reisten.
5.2. Am 25.01.2024 stellten die BF1-BF6 die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
5.3.1. Der BF1 brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 25.01.2024 vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSICH, im Wesentlichen vor, in der Russischen Föderation geboren zu sein. Er sei verheiratet, spreche Russisch, sowie Tschetschenisch und gehöre dem islamischen Glauben an. Der BF1 sei Tschetschene und habe im Herkunftsstaat 4 Jahre die Volksschule und 4 Jahre die Hauptschule besucht. Er habe eine Berufsausbildung als Sporttrainer in MMA und sei zuletzt Trainer in XXXX gewesen. Der BF1 sei mit den BF2-BF6 nach Österreich gereist. Seine Eltern, 3 Schwestern und 2 Brüder würden noch in der Russischen Föderation leben. Seine letzte Wohnadresse sei in Tschetschenien in XXXX (auch XXXX ) gewesen. Am 01.01.2024 habe der BF1 den Entschluss zur Ausreise gefasst und sei das Zielland Österreich gewesen. Am 02.01.2024 sei der BF1 legal mit seinem russischen Reisepass aus der Russischen Föderation auf dem Luftweg nach XXXX geflogen. Danach sei er über Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Sein Reisedokument sei in XXXX bei einem Freund, der BF könne es beschaffen. In Kroatien sei der BF1 von einem dort Arbeitenden beschimpft und geschlagen worden. Dieser habe den BF1 provoziert, deshalb habe es eine Schlägerei gegeben. In Kroatien und Slowenien habe der BF1 um Asyl angesucht, sei jedoch wieder ausgereist, weshalb er nichts über diese Verfahren wisse. In Kroatien habe sich der BF1 ca. 2 Wochen aufgehalten, in Slowenien sei er ca. 2-3 Tage gewesen, dann sei er nach Österreich weitergereist. Der BF1 wolle nicht aus Österreich weg, seine Kinder würden seit 2020 in Österreich leben, die Sprache lernen und zur Schule gehen. Der BF1 sei selbständig, ohne Unterstützung eines Schleppers, nach Österreich gereist.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF1 aus, am 01.01.2024 einen Anruf des russischen Militärs erhalten zu haben. Er solle am 02.01.2024 zu einem „Stellungshaus“ kommen. Der BF1 wolle nicht in den Krieg in die Ukraine geschickt werden. Er unterstütze den Krieg nicht und habe Familie. Bei einer Rückkehr fürchte der BF1, dass er in den Krieg in die Ukraine ziehen müsse. Befragt, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. er bei Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, antwortete er: „Keine“.
5.3.2. Die BF2 brachte bei ihrer Ersteinvernahme (EE) am 25.01.2024 vor der LPD XXXX im Beisein eines dieser einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, im Wesentlichen vor, in der Russischen Föderation geboren zu sein. Sie sei verheiratet, spreche muttersprachlich Russisch, sowie Tschetschenisch und gehöre dem islamischen Glauben an. Die BF2 sei Tschetschenin und habe im Herkunftsstaat 4 Jahre die Volksschule, 5 Jahre die Hauptschule und 2 Jahre eine weitere Schule besucht, die sie mit Matura abgeschlossen habe. Sie habe eine Berufsausbildung als Notärztin. Die BF2 habe ein 4-jähriges Medizinstudium mit Bachelor abgeschlossen und anschließend 1 ½ Jahre eine weitere medizinische Ausbildung absolviert. Sie habe 7 Monate lang als Notärztin gearbeitet, sei seit der Geburt ihrer Kinder jedoch nicht mehr berufstätig. Die BF2 sei mit dem BF1 und den BF3-BF6 nach Österreich gereist. Ihre Eltern, eine Schwester und ein Bruder würden noch in der Russischen Föderation leben. Ihre letzte Wohnadresse sei in Tschetschenien in XXXX gewesen. Am 01.01.2024 hätten die BF1-BF2 den Entschluss zur Ausreise gefasst und sei das Zielland Österreich gewesen, weil sie sich zuvor bereits in Österreich aufgehalten hätten. Ihre Kinder seien bereits im Bundesgebiet zur Schule gegangen. Vor 3 Monaten seien sie ausgereist und würden sie nun zurück nach Österreich wollen. Am 03.01.2024 sei die BF2 legal mit ihrem russischen Reisepass aus der Russischen Föderation mit dem Flugzeug nach XXXX gereist. Sie hätten alle russische Pässe ausgestellt in XXXX . Nur der Pass der BF6 sei in Österreich ausgestellt worden. Ihre Pässe seien in der Wohnung eines Freundes in XXXX , sie könnten die Originale beschaffen. Danach sei die BF2 über Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. In Kroatien sei die Polizei sehr unhöflich gewesen, in Slowenien seien sie nur auf der Durchreise gewesen. Die BF2 habe Asylanträge in Deutschland, Kroatien und Polen gestellt. In Kroatien wisse sie nichts über den Verfahrensstand. Sie habe keine Unterlagen bekommen. In Österreich hätten sie bereits im Juni 2021 einen negativen Bescheid erhalten. Dann seien sie nach Deutschland gegangen und hätten ebendort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der im März 2022 ebenfalls negativ entschieden worden sei. Im Mai 2022 hätten sie zurück nach Österreich gemusst und hätten einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der noch laufend sei. In Polen hätten sie bereits 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sie seien jedoch vor einer Entscheidung ausgereist. Die BF2 wolle auf keinen Fall nach Kroatien zurück, sondern in Österreich bleiben. Ihr Ehemann habe die Reise ohne Schlepper organisiert und alles bezahlt.
Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die BF2 aus, dass der BF1 am 01.01.2024 eine Vorschreibung erhalten habe, wonach er sich zur Stellung für das russische Militär einfinden solle. Einen anderen Grund gäbe es nicht. Bei einer Rückkehr fürchte die BF2, dass der BF1 zum Militär und damit in den Krieg in die Ukraine müsse. Befragt, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. sie bei Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, antwortete er: „nein“.
Die BF2 vertrete ihre Kinder, die BF3-BF6, im Verfahren und hätten diese dieselben Fluchtgründe wie die BF2.
5.3.3. Die BF3-BF6 wurden aufgrund ihren kindlichen Alters nicht polizeilich erstbefragt.
5.4.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme im Zulassungsverfahren vor dem BFA am 14.03.2024, im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, führte dieser im Wesentlichen aus, dass sich sein Reisepass bei einem Freund in XXXX befinde. Sein zuletzt ausgestellter Reisepass sei ihm im Jahr 2020 von den österreichischen Behörden abgenommen worden. Der BF1 sei im Besitz von 2 Reisepässen, in Tschetschenien sei das erlaubt. Die Reisepässe könnten bei jedem Vergehen abgenommen werden. Der BF1 habe seinen Reisepass den österreichischen Behörden noch nicht vorgelegt, weil er gedacht habe, dass die Behörde sowieso in Kenntnis seiner Identität sei. Deshalb habe er den 2. Reisepass nicht vorgelegt.
Der BF1 befinde sich derzeit in ärztlicher Behandlung. Er leide an Gastritis und Panikattacken. Er nehme 2 Mal täglich das Medikament Pantoprazol und 2 weitere Medikamente, eines sei flüssig, es helfe gegen Verstopfung und Magenprobleme. Außerdem trinke der BF1 4-5 Mal täglich Kamillentee. Seitdem er in Österreich sei, sei der BF1 noch nicht beim Arzt gewesen. Diese Erkrankungen würden seit seinem letzten Aufenthalt im Bundesgebiet im Jahr 2020 bestehen. Der BF1 habe keine Verwandten im EWR-Raum oder der Schweiz. Er habe lediglich Bekannte, bei denen er sich Geld ausborgen könne, welches er dann jedoch zurückgebe. Die Eltern des BF1 befänden sich nicht in Österreich. Er sei mit den BF2-BF6 im Bundesgebiet aufhältig. Der BF1 habe in Kroatien und Slowenien um Asyl angesucht. In Kroatien habe er nicht einmal eine Einvernahme gehabt, ihm seien lediglich Fingerabdrücke abgenommen worden. Anschließend sei er in eine Betreuungsstelle verbracht worden. In Slowenien sei der BF1 ebenfalls nicht einvernommen worden, ihm seien ebenfalls lediglich Fingerabdrücke abgenommen worden. In Kroatien sei der BF1 im Jänner 2024 für 2-3 Wochen aufhältig gewesen. Dann habe er nach Österreich reisen wollen und sei auf dem Weg von der Polizei angehalten worden, deshalb sei der BF1 3-4 Tage in Slowenien aufhältig gewesen. Der BF1 sei durchgehend gemeinsam mit seiner Familie unterwegs gewesen. In Kroatien habe er sich in einer Betreuungsstelle befunden, seine Kinder seien krank geworden und hätten rote Flecken am Körper gehabt. Nunmehr seien die BF3-BF6 wieder gesund. Zur in der Erstbefragung angegebenen Schlägerei in Kroatien befragt, führte der BF1 aus, dass er seit der COVID-19 Impfung Probleme habe sich zu erinnern. In Kroatien sei der BF1 von einem Security in der Betreuungsstelle attackiert worden. Das müsse am 10. Jänner gewesen sein, weil er danach einen Screenshot angefertigt habe, um das Datum des Vorfalls wiedergeben zu können. Den Vorfall habe der BF1 nicht zur Anzeige gebracht, es hätte keinen Sinn gemacht. Die Securitys hätten gemeinsam mit der Polizei gearbeitet. Der BF1 habe den Vorfall der österreichischen Polizei geschildert. Er habe keine Beweise, doch gäbe es die Möglichkeit Videomaterial zu sichern, die Betreuungsstelle sei videoüberwacht gewesen.
Auf Vorhalt, dass geplant sei den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den BF1 aus dem Bundesgebiet nach Kroatien auszuweisen, vermeinte der BF1, dass es in Kroatien Videos des Vorfalls mit dem Security gäbe. Außerdem könne der BF1 einen Zeugen benennen, der ebenfalls Asylwerber aus Tschetschenien sei. Dieser könne den Vorfall bezeugen. Der BF1 wolle, dass seine Kinder weiterhin in Österreich in die Schule gehen könnten, sie hätten bereits ein Schuljahr verloren. Der BF1 nannte in der Folge den Namen des Zeugen, welchen er in Kroatien kennengelernt habe. Der Zeuge würde dasselbe berichten. Das Wichtigste für den BF1 seien seine Kinder. Er wolle, dass diese eine Schulbildung erhalten. Der BF1 wolle nur, dass seine Kinder in Österreich bleiben könnten.
5.4.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Zulassungsverfahren vor dem BFA am 14.03.2024, im Beisein eines der BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, führte diese zusammenfassend aus, dass ihre Reisepässe in Österreich seien, die BF2 habe jedoch nicht gewusst, dass sie diese der Behörde vorlegen müsse. Die BF2 sei nicht in ärztlicher Behandlung, ihr gehe es gut. Sie sei nicht schwanger und nehme keine Medikamente. Sie habe im EWR-Raum und der Schweiz keine Verwandten. Ihre Eltern seien nicht im Bundesgebiet aufhältig und sei die BF2 mit dem BF1 und den BF3-BF6 über Kroatien und Slowenien nach Österreich eingereist. Anfang Jänner seien sie nach Kroatien gereist, wo sie sich ca. 16 Tage aufgehalten hätten. Danach seien sie nach Slowenien gereist, so sie etwa 2 Tage verbracht hätten. Den Stand ihres Asylverfahrens in Kroatien kenne die BF2 nicht. Sie seien ebendort in einer Betreuungsstelle untergebracht gewesen. Die BF2 sei durchgehend mit ihrer Familie unterwegs gewesen. In Kroatien sei der BF1 in einen Konflikt verwickelt gewesen. Die BF2 wisse jedoch nicht, ob das für das Verfahren wichtig sei. Beim Abendessen sei der BF1 in der Betreuungsstelle in Kroatien von einem Polizisten kontrolliert worden, ob die Eintrittskarte abgestempelt worden sei. Der BF1 sei vom Polizisten am Körper gepackt und weggewiesen worden. Dadurch sei es zu einem Handgemenge gekommen und die Kinder hätten angefangen zu weinen. Sie hätten den Speisesaal verlassen und die Videoaufzeichnung zum Vorfall abfilmen wollen, das sei jedoch nicht erlaubt worden. Der Polizist habe sich beim BF1 entschuldigt, weshalb die Verständigung der Polizei unterblieben sei. Die BF2 habe die Abneigung allen Menschen gegenüber in Kroatien sehr gespürt. Bei einer Recherche habe sie herausgefunden, dass Kroatien erst seit Kurzem bei der EU sei, um zu verstehen, weshalb die Menschen dort so agieren würden.
Auf Vorhalt, dass geplant sei den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und die BF2 aus dem Bundesgebiet nach Kroatien auszuweisen, gab diese an, dass sie 4 Kinder habe. 2 davon seien schon im Kindergarten gewesen und würden jetzt die Schule besuchen. Die BF4 besuche die XXXX Klasse Volksschule und der BF3 besuche die XXXX Klasse Volksschule. Die Kinder würden weder Russisch, noch eine andere Sprache beherrschen. In Kroatien hätten sich die Kinder geweigert einen Sprachkurs zu besuchen. Zu Hause würden sie Tschetschenisch sprechen. Die beiden ältesten Kinder würden miteinander Deutsch sprechen. Die BF2 wüsste welchem Stress ihre Kinder ausgesetzt wären, wenn sie wieder nach Kroatien zurückmüssten. Die BF4 sei ein empfindliches Kind, in Kroatien habe sie sich geweigert einen Sprachkurs zu besuchen.
5.5. Die Anträge der BF1-BF6 auf internationalen Schutz vom 04.05.2022 wurden nach Konsultationen mit Kroatien mit Bescheiden des BFA vom 22.03.2024, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF1-BF6 angeordnet und festgestellt, dass zufolge § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom 30.04.2024, Zl. XXXX ua., stattgegeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF1-BF6 keine 3 Monate außerhalb der EU befunden hätten, weshalb die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der BF1-BF6 auf internationalen Schutz nicht auf Kroatien übergegangen sei.
5.6.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.07.2024, im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache TSCHETSCHENISCH, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er gesund sei und an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide. Der BF1 nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Auch seine Kinder seien alle gesund. Die BF2 sei an der Nase operiert worden und habe diese auch Probleme mit der Schilddrüse. Sie leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.
Der BF1 habe bei seiner Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Er heiße XXXX und sei am XXXX in Inguschetien geboren. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe und dem islamischen Glauben an. Der BF1 habe im Dorf XXXX in Tschetschenien gewohnt. Seinen Reisepass habe er am Flughafen zerrissen, damit man ihn nicht abschieben könne.
Folglich wurde dem BF1 der Verfahrensgang seit seiner erstmaligen Ausreise aus dem Herkunftsstaat 2015 vorgehalten, welchen er bestätigte.
Der BF1 habe in der Russischen Föderation 9 Jahre lang die Grund- und Mittelschule besucht und ebendort als Sporttrainer für Kampfsport in Nordrussland von 2019 bis 2020 gearbeitet. In Tschetschenien besitze der BF1 eine Wohnung und sein Elternhaus. Im Herkunftsstaat habe er keine Strafrechtsdelikte begangen und bestehe gegen ihn kein offizieller Haftbefehl. Er sei im Herkunftsstaat nicht politisch tätig gewesen und gehöre keiner politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung an. Auch in Österreich habe der BF1 keine Strafrechtsdelikte begangen.
Der BF1 sei mit der BF2 seit 2013 verheiratet und hätten sie 4 gemeinsame Kinder, die BF3-BF6. Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder hätten sie beide. Im Herkunftsstaat verfüge der BF1 noch über seine Mutter, 2 Brüder und 3 Schwestern. Alle würden im Dorf XXXX leben. Zuletzt habe der BF1 von 2019 bis 2020 in der Stadt XXXX in Nordrussland gelebt. Er habe nicht in Tschetschenien gewohnt. Der BF1 habe täglich Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern über Whatsapp.
Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF1 aus, dass er erneut am 02.01.2024 legal mit dem Flugzeug aus dem Herkunftsstaat in die VAE ausgereist sei. Er habe problemlos mit seinem russischen Reisepass ausreisen können und sei er seitdem nicht mehr im Herkunftsland gewesen. Nach Österreich sei der BF1 illegal ohne Schlepperunterstützung eingereist. Er habe die Reise selbst organisiert, wobei er die Kosten nicht mehr wisse. Das Geld habe der BF1 gespart. Am 01.01.2024 habe der BF1 einen Anruf des russischen Militärkommissariats erhalten. Er solle am 02.01.2024 zum Militärkommissariat nach XXXX in Tschetschenien kommen. Der BF1 sei zu diesem Zeitpunkt in Tschetschenien im Dorf XXXX bei seiner Mutter gewesen und sei XXXX ca. 40 km entfernt. Der BF1 wolle nicht in den Krieg in die Ukraine und habe gesagt, dass er erscheinen werde. Er habe sein Handy am 02.01.2024 ausgeschalten gelassen und am selben Tag das Land verlassen. Der BF1 habe auf Nachfrage alles gesagt. Im Krieg habe der BF1 niemals gekämpft und habe er keinen Einberufungsbefehl erhalten. Der BF1 hätte am 02.01.2024 einrücken sollen. Auf Vorhalt auszugsweiser Passagen des LIBs zur Teilmobilmachung (Rekrutierung „Freiwilliger“) vermeinte der BF1, dass das nicht stimme und ein Märchen sei. Der BF1 sei nicht persönlich bedroht worden und seien verschiedene Leute zu seiner Familie gekommen. Ein Datum könne er nicht nennen, es seien Unbekannte in Zivilkleidung gewesen, die sich als Bekannte ausgegeben hätten. Bei einer Rückkehr fürchte der BF1, dass er in die Ukraine geschickt, gefoltert oder umgebracht würde. Das seien alle Gründe und Details.
Derzeit lebe der BF1 in einem näher genannten Ort in Österreich und habe er im Bundesgebiet seine mitgereiste Familie. Er befinde sich in Grundversorgung, ein weiteres Einkommen habe der BF1 nicht. Er spreche ein wenig Deutsch und besuche keine Kurse oder Ausbildungen im Bundesgebiet.
Nach erfolgter Rückübersetzung brachte der BF1 vor, dass er im Jahr 2017 doch einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Diesen habe er vernichtet. Außerdem habe er 4 weitere Einberufungsbefehle in kurzen Abständen erhalten, der BF1 wisse nicht, wann genau.
5.6.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.07.2024, im Beisein eines der BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache TSCHETSCHENISCH, führte diese zusammenfassend aus, dass ihre Muttersprache Tschetschenisch sei und sie ein bisschen Deutsch spreche. Sie leide an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und habe im Bundesgebiet am 29.05.2024 lediglich eine Operation an der Nase gehabt. Die BF2 habe eine Verhärtung gehabt, jetzt sei alles in Ordnung. Nach Rückübersetzung vermeinte die BF2, dass ihr ein Knoten in der Brust entfernt worden sei, welcher nun untersucht werde. Die BF3-BF6 seien gesund.
Die BF2 habe bei ihrer Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Sie heiße XXXX , sei am XXXX in XXXX geboren, russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Zuletzt habe die BF2 im Dorf XXXX in Tschetschenien gewohnt. Was mit ihrem Reisepass passiert sei, wisse die BF2 nicht. Sie habe keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität. Die BF2 bestätigte den Verfahrensgang nach Vorhalt durch die belangte Behörde.
Die BF2 habe im Herkunftsstaat 11 Jahre lang die Schule besucht und anschließend ein 4-jähriges medizinischen College besucht. Anschließend habe sie eine 2-jährige Ausbildung zur Notärztin gemacht. Im Heimatland habe sie als Notärztin gearbeitet, die Unterlagen befänden sich jedoch in Tschetschenien. In Tschetschenien besitze sie eine Wohnung und das Elternhaus des BF1.
Im Herkunftsstaat habe sie keine Strafrechtsdelikte begangen und bestehe gegen die BF2 kein Haftbefehl. Sie sei in der Russischen Föderation nicht vorbestraft und im Heimatland nicht politisch tätig gewesen. Die BF2 gehöre keiner politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung an und habe auch im Bundesgebiet keine Strafrechtsdelikte begangen.
Die BF2 sei mit dem BF1 verheiratet und habe mit diesem 4 gemeinsame Kinder, die BF3-BF6. Das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder hätten sie beide. Die BF2 verfüge noch über ihre Eltern, eine Schwester und einen Bruder in Tschetschenien. Mit diesen habe sie über Whatsapp Kontakt.
Am 03.01.2024 sei die BF2 mit dem Flugzeug legal in die Türkei gereist. Sie habe problemlos mit ihrem russischen Reisepass ausreisen können. Seit ihrer Ausreise sei die BF2 nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen. Sie sei ohne Schlepperunterstützung, illegal nach Österreich eingereist und habe die Reise selbst organisiert. Die Kosten dafür wisse sie nicht mehr, das Geld habe sie gespart gehabt.
Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die BF2 aus, dass der BF1 am 01.01.2024 einen Anruf des russischen Militärkommissariats erhalten habe. Er sollte am 02.01.2024 im Militärkommissariat XXXX erscheinen. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF1 bei der Mutter der BF2 im Dorf XXXX gewesen. Gleich am 02.01.2024 habe der BF Tickets gekauft und sei nach XXXX ausgereist. Der BF1 habe die BF2 angerufen und ihr am Telefon alles erzählt. Er habe gesagt, dass er das Land verlasse und die BF2-BF6 nachkommen sollten. Die BF2 habe dann am 03.01.2024 das Land verlassen. Ob der BF1 einen Einberufungsbefehl erhalten habe und allenfalls wie viele, wisse die BF2 nicht. Auf Vorhalt auszugsweiser Passagen des LIBs zur Teilmobilmachung (Rekrutierung „Freiwilliger“) vermeinte die BF2, dass das so nicht stimme. Die BF2 sei persönlich nicht bedroht worden. Befragt dazu, ob es Verfolgungshandlungen gegen den BF1 gegeben habe, führte die BF2 aus, dass ihr der BF1 nicht alles erzähle, damit sie sich keine Sorgen mache. Im Falle einer Rückkehr wäre ihr Familie ruiniert, mehr könne die BF2 zu den Fluchtgründen nicht sagen. Ihre Kinder hätten dieselben Fluchtgründe.
Derzeit lebe die BF2 an einem näher genannten Ort in Österreich und verfüge sie im Bundesgebiet lediglich über ihre mitgereiste Familie. Die BF2 sei in Grundversorgung, ein weiteres Einkommen habe sie nicht. Die BF2 spreche ein wenig Deutsch, besuche im Bundesgebiet jedoch keine Kurse und mache keine Ausbildung.
5.6.3. Die BF3-BF6 wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht niederschriftlich einvernommen.
5.7. Folgende Unterlagen wurden erstinstanzlich für die BF1-BF6 vorgelegt:
Kopie der russischen Auslandsreisepässe der BF1-BF6,
Medizinische Unterlagen betreffend den BF1 hinsichtlich Abdomen CT und Gastroskopie;
Erläuterungen zum Jahreszeugnis 2022/23 der Klasse XXXX hinsichtlich des BF3;
Jahresinformation und Lernziele 2022/23 der Klasse XXXX hinsichtlich der BF4;
Blutbild des BF1 vom 09.03.2024;
Schulbesuchsbestätigung des Schuljahres 2021/22 und 2022/23 hinsichtlich des BF3;
Kopien der Schülerausweise der BF3-BF4;
Schulnachricht 2022/23 der Klasse XXXX hinsichtlich des BF3;
Semesterinformation 2022/23 der Klasse XXXX hinsichtlich der BF4;
Empfehlungsschreiben für die BF1-BF6 vom 05.07.2024;
Empfehlungsschreiben für die BF2 und die BF4 einer unbekannten Person;
Einstellungszusage für den BF1 vom 05.07.2024;
Patientenbrief vom 29.06.2024 hinsichtlich der BF2;
5.8.1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2024 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den BF1-BF6 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diese jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
5.8.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1-BF6, zu den Gründen des Verlassens ihres Herkunftsstaats, ihrer Rückkehrsituation, ihrem Privat- sowie Familienleben in Österreich und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es hätte keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass den BF1-BF6 im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohen würde.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF1 auch auf Nachfrage unzureichende Angaben ohne Details zu seinem Fluchtvorbringen getätigt habe. Außerdem habe der BF1 das Vorliegen eines Haftbefehls negiert und habe sich hinsichtlich des Umstandes, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, widersprochen. Habe er zunächst angegeben keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, habe der BF1 erst nach erfolgter Rückübersetzung am Ende der Befragung ausgeführt, dass er insgesamt sogar 5 Einberufungsbefehle im Jahr 2017 erhalten haben will. Insgesamt habe der BF1 lediglich vage Angaben getätigt und seien seine Antworten trotz mehrfacher konkreter Nachfragen der belangten Behörde ohne inhaltliche Tiefe, ausweichend und oberflächlich geblieben. Es sei anzumerken, dass der BF1 schon zuvor in Polen und Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe, jedoch 2020 nach einer negativen Entscheidung im Bundesgebiet, in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei und nunmehr im Jahr 2024 in Österreich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wodurch der Eindruck erweckt werde, dass der BF1 nichts unversucht gelassen habe, um einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen. Auch vor dem Hintergrund der Länderberichte sei es realitätsfern, dass der BF1 5 Einberufungsbefehle im Jahr 2017 erhalten haben will, jedoch von 2016 bis 2020 ohne weitere Bedrohung seiner Person im Herkunftsstaat leben habe können und erst am 01.01.2024 einen Anruf des Militärkommissariats erhalten habe. Der Umstand, dass der BF1 ungehindert mit seinem russischen Reisepass ausreisen habe könne, erscheine ebenfalls realitätsfremd. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme habe der BF1 im Übrigen jegliche persönliche Bedrohung negiert.
Die BF2 habe sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes bezogen, welche für nicht glaubhaft befunden worden seien.
Für die BF3-BF5 seien ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden.
5.8.3. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die beschwerdeführenden Parteien keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach § 8 AsylG und erscheine eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar.
5.8.4. Demnach – so die belangte Behörde – könnten die vom BF1 behaupteten Fluchtgründe nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus der BF1-BF6 führen. Aus ihren Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine existenzbedrohende Notlage oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Die BF1-BF6 würden gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren, weshalb kein Eingriff in das Familienleben der BF1-BF6 bestünde. Die BF1-BF2 würden über geringe Deutschkenntnisse verfügen und keiner Arbeit nachgehen. Hinweise auf eine außergewöhnliche Integration lägen nicht vor. Insofern erweise sich eine jeweilige Rückkehrentscheidung gegen die BF1-BF6 als zulässig.
5.9. Mit Schriftsatz vom 20.09.2024 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der BF1-BF6 für diese fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 27.08.2024, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang ein, wobei zunächst der Sachverhalt erneut zusammenfassend dargestellt wurde. Insbesondere hervorgehoben wurde eine mögliche Einziehung des BF1 zum Wehrdienst und wurde dargelegt, dass Kontrollbesuche von Unbekannten bei der Mutter des BF1 bereits stattgefunden hätten. Der BF1 würde bei einer Abschiebung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zwangsrekrutiert und drohe diesem bei einer Weigerung den Wehrdienst abzuleisten eine Verfolgungshandlung. Dem BF1 hätte daher der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Den BF2-BF6 drohe aufgrund ihrer Familienangehörigeneigenschaft asylrelevante Reflexverfolgung im Herkunftsstaat. Der BF2 drohe als selbstbestimmte Frau asylrelevante Verfolgung in der Russischen Föderation. In der Folge wurde auf die Integration der BF1-BF6, insbesondere den Schulbesuch der BF3-BF4 verwiesen. Das Kindeswohl sei in casu zu berücksichtigen. Der BF1 verfüge über eine Einstellungszusage und leide an Gastritis, sowie teilweise schweren Panikattacken. Die BF2 habe sich im Bundesgebiet erst kürzlich einer Brustoperation unterzogen.
Folglich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, indem sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich mangelhafter Länderfeststellungen bedient habe. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden sich kaum mit dem individuellen Fluchtvorbringen befassen und gehe die belangte Behörde nicht auf die individuelle Lage der BF1-BF6 ein. Daran anschließend wurde auf mehrere ergänzende Länderberichte verwiesen und daraus auszugsweise zitiert. Insbesondere wurden zur Rekrutierungspraxis in Tschetschenien Passagen aus dem LIB wiedergegeben und die Rechts- sowie Berichtslage im Zusammenhang mit dem Wehrdienst in der Russischen Föderation dargelegt. Die Möglichkeit des Ersatzdienstes bestehe nicht und stehe dem BF1 keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Auch zur Situation von Frauen und Kindern in Tschetschenien wurde umfangreich aus den Länderberichten zitiert und betont, dass die BF2 ein selbstbestimmtes Leben führen wolle.
Die belangte Behörde habe sich im Übrigen einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Entgegen ihren Ausführungen hätten die BF1-BF2 ihr Fluchtvorbringen sehr detailliert und lebensnahe geschildert. Von seiner telefonischen Rekrutierung habe der BF1 auch ausführlich berichtet. Zu den erhaltenen Einberufungsbefehlen sei richtigzustellen, dass der BF1 Begrifflichkeiten vertauscht habe. Bei den als „Einberufungsbefehl“ bezeichneten Schriftstücken handle es sich tatsächlich um verschiedene Vorladungen der Polizei aus früheren Jahren, die jedoch nicht den Wehrdienst betroffen hätten. Im Zuge der Einvernahme sei es offenbar zu einem Missverständnis bzw. einer fehlerhaften Übersetzung gekommen. Der BF1 sei am 01.01.2024 vom zuständigen Kommissariat telefonisch rekrutiert worden, woraufhin er die Flucht ergriffen habe. Nach der Flucht seien unbekannte Personen zum Haus der Mutter des BF1 gekommen, um sich nach dem BF1 und seinem Aufenthalt zu erkundigen. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF1 aufgrund der Wehrdienstverweigerung als gesucht gelte. Auf Vorhalt der belangten Behörde, wonach der BF1 zu vage und oberflächlich davon berichtet habe, dass sich nach der Flucht Unbekannte nach ihm und seinem Aufenthalt erkundigt hätten, ist zu entgegnen, dass diese Personen das Haus des BF1 aufgesucht hätten, als er sich nicht mehr im Herkunftsland befunden habe. Dem BF1 sei lediglich telefonisch von seiner Mutter davon berichtet worden, weshalb er selbst dazu keine Wahrnehmungen habe. Der BF1 habe vor der belangten Behörde umfangreiche Angaben zu den Umständen seiner individuellen Verfolgungssituation getätigt. Sofern Fragen offengeblieben seien, wäre er bereit gewesen weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Sein Vorbringen sei in sich schlüssig und mit den Länderberichten vereinbar, damit plausibel. Aus einem näher zitierten Bericht gehe hervor, dass der russische Präsident eine neue Mobilisierungswelle plane, welche das erkennende Gericht in seiner Prognoseentscheidung heranzuziehen habe.
In der Folge wurde darauf verwiesen, dass Tschetschenen, die in Europa erfolglos um Asyl angesucht hätten, einem erhöhten Verfolgungsrisiko unterliegen würden, weshalb der BF1 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei seiner Rückkehr zwangsrekrutiert und im Ukraine Krieg eingesetzt würde. Der BF1 lehne es aus politischen Gründen ab den Wehrdienst zu leisten. Bei einer Weigerung den Wehrdienst zu leisten, würde ihm daher eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
Anschließend wurde eingehend auf das Kindeswohl Bezug genommen und festgehalten, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe sich mit der Situation der mj. BF3-BF6 zu befassen.
Der angefochtene Bescheid sei auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und wurde die Rechtslage mit höchstgerichtlicher Judikatur umfangreich dargelegt. Neuerlich wurde darauf hingewiesen, dass der BF1 es aus politischen Gründen ablehne den Wehrdienst zu leisten und ihm auch aufgrund der Stellung eines Asylantrags in Europa eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Die BF2 gehöre der sozialen Gruppe der selbstbestimmten, traditionellen Werte ablehnenden Frauen an, weshalb ihr ebenfalls eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Im Rahmen der Rückkehrentscheidung wurde neuerlich auf das Kindeswohl Bezug genommen und ausgeführt, dass die BF1-BF2 unbescholten und im Begriff seien sich einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufzubauen sowie Deutsch zu lernen. Es entspräche dem ausdrücklichen Wunsch der Kinder weiterhin in Österreich bleiben zu können, weil sie die deutsche Sprache gelernt hätten und bereits eine Integrationsverfestigung stattgefunden habe. Die BF6 sei im Übrigen in der Bundesrepublik Deutschland geboren und habe mit Ausnahme ihres kurzen Aufenthalts Ende 2023 selbst nie in der Russischen Föderation gelebt. Die BF1-BF2 seien sehr integrationswillig. Eine Rückkehrentscheidung stelle jedenfalls einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des BF1 auf Privat- und Familienleben dar.
In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF – anberaumen; 2.) falls nicht alle zu Lasten der BF1-BF6 gehenden Rechtswidrigkeiten geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen; 3.) die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und den BF1-BF6 den Status der Asylberechtigten zuerkennen; 4.) in eventu die angefochtenen Bescheide – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte II. bis VI. beheben und den BF1-BF6 den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 5.) die angefochtenen Bescheide bezüglich der Spruchpunkte III. bis VI. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, diese für auf Dauer unzulässig erklärt wird und den BF1-BF6 ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; 6.) in eventu die angefochtenen Bescheide – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; 7.) Die ordentliche Revision zulassen.
5.10. Die Beschwerdevorlagen vom 23.09.2024 (BF1) bzw. vom 24.09.2024 (BF2-BF6) und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 27.09.2024 ein.
5.11. Mit Schriftsatz vom 09.10.2024 übermittelte das BVwG den beschwerdeführenden Parteien die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 14, letzte Änderung 12.06.2024, mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurden die BF1-BF6 für 31.10.2024 geladen.
5.12. Mit Schriftsatz vom 24.10.2024 stellte der Rechtsvertreter der BF1-BF6 den Antrag näher genannte Person als Zeugin einzuvernehmen. Ihre Einvernahme sei dazu geeignet über den Gegenstand der Beweisaufnahme, nämlich die starke soziale Verankerung der BF1-BF6 in Österreich Beweis zu liefern. Sie könne über die Integrationsbemühungen der BF1-BF6 und deren freundschaftliche Beziehung Auskunft geben. Darüber hinaus wurde ein Empfehlungsschreiben vorgelegt.
5.13. Am 31.10.2024 fand unter der Beiziehung einer den BF1-BF4 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für TSCHETSCHENISCH vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF1-BF4 ordnungsgemäß geladen wurden und an welcher diese auch teilnahmen.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
Befragung des BF1:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF), an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF1: Mein Name ist XXXX , geb. am XXXX in Inguschetien in der Stadt XXXX ; StA Russische Föderation; ich habe zuletzt in XXXX ; gelebt.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF1: Tschetschene.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF1: Ich bin Moslem.
RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?
BF1: Meine Pässe befinden sich beim Staat Österreich. Mein Führerschein auch.
RI: Sie sagten „meine Pässe“, welche Pässe meinen Sie?
BF1: Im Dezember 2020 habe ich meine Auslandsreisepässe zerrissen, damit ich nicht abgeschoben werde.
RI: Welche haben Sie nun in Österreich?
BF1: Die Auslandsreisepässe, die Behörden haben diese von mir.
RI: Welche Reisepässe haben die Behörden in Österreich? Sie haben angegeben, dass Sie Ihre Auslandsreisepässe zerrissen haben.
BF1: Außer diese Reisepässe gibt es keine.
RI: Sie haben vorhin angegeben, im Jahr 2020 Ihre Auslandsreisepässe zerrissen zu haben. Jetzt geben Sie an, dass Ihre zwei Pässe bei den Behörden liegen. Von welchen Pässen reden Sie?
BF1: Deswegen meine ich, dass es keine Pässe von mir gibt bei den österreichischen Behörden.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 14.03.2024 auf Seite 3 des BFA-Prot. von einem zweiten russischen Auslandspass gesprochen, welcher bei einem Freund wäre. Sie wurden aufgefordert diesen Pass im Verfahren vorzulegen. Wo befindet sich dieser Pass nun?
BF1: Mit dem zweiten Auslandsreisepass bin ich nach Österreich gekommen.
RI: Wo ist er jetzt?
BF1: In XXXX bei XXXX . Wir waren in XXXX , haben was mit Freunden gegessen. Mein Pass befand sich in einer Tasche. Ich habe meine Tasche vergessen und diese ist bei einem Freund XXXX geblieben. XXXX wurde nach Kroatien abgeschoben und der Pass war bei ihm.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF1: Tschetschenisch, ein bisschen Russisch.
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet?
BF1: Ich habe meine Mittelschule abgeschlossen, wann genau kann ich mich nicht erinnern. Ich habe 9 Jahre Schule abgeschlossen. Ich habe mein ganzes Leben MMA und Graping trainiert. Von 2007 bis 2015 war ich als Trainer für beides tätig. Wir waren bei Veranstaltungen dabei, meistens war es in Richtung MMA. Eine sonstige Berufsausbildung habe ich weder begonnen, noch abgeschlossen.
RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat?
BF1: Normal.
RI: Haben Sie im Herkunftsstaat den Grundwehrdienst absolviert? Wenn ja, wo und von wann bis wann und welche Tätigkeiten haben Sie dabei verrichtet?
BF1: Nein.
RI: Wann sind Sie das erste Mal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich?
BF1: Wie ich gesagt habe, ich kann etwas verwechseln. Ich kann mich erinnern, dass ich das erste Mal im Dezember 2020 nach Österreich gekommen bin. Ich nehme an, ich bin seit Jänner 2024 durchgehend da.
RI: Wann haben Sie die RF zuletzt verlassen und wer ist mit Ihnen gleichzeitig aus der RF ausgereist?
BF1: Ich habe alleine die RF verlassen, das war am 02.01.2024, ich kann mich ganz genau erinnern.
RI: An welchen Orten haben Sie vor Ihrer letzten Einreise ins Bundesgebiet längere Zeit gelebt? Nennen Sie bitte Aufenthaltsort, Zeitpunkt und Grund für die jeweilige Übersiedlung?
BF1: 2015 bin ich über Polen nach Deutschland gekommen. In Polen bin ich einige Zeit geblieben und habe dort einen Asylantrag gestellt, in Deutschland habe ich auch einen Asylantrag gestellt. 2016 bin ich ins Herkunftsland zurückgezogen. Vielleicht nach einem halben Jahr bin ich nach Litauen gegangen. Ich habe dort um Asyl angesucht und sie haben mich dort zwei Monate lang im Gefängnis eingesperrt. Der Rechtsanwalt von mir hat einen Fehler gemacht und ich bekam ein Einreiseverbot für zwei Jahre und ich wurde ins Herkunftsland abgeschoben. Bis 2020 blieb ich im Herkunftsstaat und bin dann wieder ausgereist. Dann bin ich nach Österreich. Bezüglich Daten kann ich etwas verwechseln. Ich habe ungefähr ein halbes Jahr in Österreich verbracht. Als mein Asylantrag abgewiesen war, bin ich nach Deutschland gezogen. Ich habe dort einen Asylantrag gestellt. Ich war ca. ein Jahr lang in Deutschland. Ich habe eine gerichtliche Verhandlung gehabt, wo mir mitgeteilt worden ist, dass Österreich nach mir gefragt hat und ob ich freiwillig nach Österreich gehen würde. Dann habe ich zugestimmt, weil die Sprachen in Österreich und Deutschland ähnlich sind, eigentlich sind auch die Gesetze ähnlich. Dann bin ich freiwillig nach Österreich gekommen. Eineinhalb bis zwei Jahre habe ich in Österreich verbracht. Am 13.10.2023 habe ich Österreich verlassen und am 14.10.2023, an meinem Geburtstag, war ich in Russland. Ich blieb dort von Oktober 2023 bis Jänner 2024.
RI: Sind Sie im Bundesgebiet jemals einer angemeldeten Berufstätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher?
BF1: Offiziell habe ich in Österreich nicht gearbeitet, aber ehrenamtlich habe ich Kinder beim Training unterstützt.
RI: Im Rahmen eines Clubs oder Vereins?
BF1: Ich war mit meinem Kind im XXXX unterwegs.
RI wiederholt die Frage.
BF1: Im XXXX gibt es einen Club. Ich habe dort die Kinder vorbereitet und die anderen Trainer von der Sporthalle unterstützt. Ich war ungefähr ein bis zwei Monate lang dort aktiv, jetzt habe ich leider diese Möglichkeit nicht, es geht um meine finanziellen Schwierigkeiten.
RI: Was für finanzielle Schwierigkeiten sind das?
BF1: Ich besitze eine Bezahlkarte und die gilt nur für zwei oder drei Shops und ich kann nicht dorthin fahren.
RI: Hinsichtlich Ihrer derzeit in der Russischen Föderation aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Vater XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Mutter XXXX , geboren XXXX ; Schwester XXXX , geboren XXXX ; Schwester XXXX , geboren XXXX ; Schwester XXXX , geboren XXXX ; Bruder XXXX , geb. am XXXX ; Bruder XXXX ; geb. XXXX ; alle sind aufhältig in der RF in Tschetschenien im Dorf XXXX im XXXX ; Sind diese Angaben immer noch aktuell und vollständig oder wollen Sie daran Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht vornehmen?
BF1: Mein Vater ist XXXX verstorben. Mein Bruder XXXX ist in XXXX aufhältig und Schwester XXXX ist in XXXX aufhältig. Beide Orte sind im Norden Russlands.
RI: Sie haben angegeben, Ihr Vater ist XXXX gestorben. Ist er eines natürlichen Todes gestorben?
BF1: Er hat einen Unfall gehabt.
RI: War das ein normaler Verkehrsunfall oder im Rahmen von Kriegshandlungen?
BF1: Das war ein Verkehrsunfall.
RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Familienmitgliedern? Wenn ja, mit wem und wie oft?
BF1: Mit meiner Mutter habe ich jeden Tag Kontakt. Mit meinen Brüdern und Schwestern nehme ich ganz selten Kontakt auf, also ein- bis zweimal im Monat.
RI: Haben Sie sonstige Verwandte in der Russischen Föderation (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen)? Wenn ja, um wieviele weitere Verwandte handelt es sich da insgesamt?
BF1: Wir haben eine große Familie, von meiner väterlichen Seite sind 70 bis 80 Prozent im Norden Russlands.
RI wiederholt die Frage.
BF1: 20 bis 30 Leute insgesamt.
RI: Wovon leben Ihre in der RF aufhältigen Familienmitglieder?
BF1: Alle gehen arbeiten, auf Baustellen. Einige haben Geschäfte. Die meisten Verwandten arbeiten an Baustellen. Die Verwandten vs haben auch eine Securityfirma.
RI: Wie geht es Ihren Verwandten in der Russischen Föderation finanziell?
BF: Normal.
RI: Verfügen Ihre Herkunftsstaat lebenden Verwandten über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)?
BF1: Ja, sie haben Häuser, sie haben Autos.
RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,…)?
BF1: Ich habe kein Auto, aber ich habe ein Haus und eine Wohnung. Nachgefragt: In XXXX mein Elternhaus und in XXXX eine Wohnung. Grundstücke habe ich keine.
RI: Leben Ihre Verwandten in der Russischen Föderation noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise?
BF1: Ja.
RI: Leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder unbehelligt in der Russischen Föderation oder haben diese Probleme, wie Sie vor der Ausreise hatten bzw. aufgrund der Ausreise?
BF1: In Verbindung zu mir haben meine Verwandten überhaupt keine Probleme.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.07.2024 auf Seite 9 des Protokolls angegeben, dass unbekannte Leute in Zivilkleidung zu Ihrer Familie gekommen sind und sich als Bekannte ausgegeben hätten. Wann war das? Was wollten die Leute von Ihrer Familie und zu welchen Tun oder Unterlassen ist Ihre Familie bei diesem Besuch konkret aufgefordert worden?
BF1: Ich weiß nicht, wer das war. Meine Mutter hat diese Leute das erste Mal gesehen. Meine Mutter hat gefragt, was sie brauchen und diese haben sich als Bekannte von mir ausgegeben und wollten meinen Aufenthalt wissen. Das war am dritten Tag nach meiner Ausreise.
RI: War dies das einzige Mal, dass Ihre Familie im Herkunftsstaat von Unbekannten wegen Ihnen aufgesucht worden sind. Falls nein, wie oft und wann war das letzte Mal?
BF1: Dreimal, sie sind im Jänner 2024 nach meiner Ausreise dreimal gekommen, das letzte Mal war Ende Jänner.
RI: Haben diese Leute Ihrer Familie irgendwie gedroht oder wurde diese unter Druck gesetzt?
BF1: Nein.
RI: Verfügen Sie über Bekannten und Freunde im Herkunftsstaat mit welchen Sie noch in Kontakt stehen?
BF1: Ja, regelmäßig.
RI: Verfügen Sie über Familienmitglieder, die außerhalb der RF leben? Nennen Sie mir bitte Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsorte.
BF1: Nein.
RI: Welche Verwandte von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Bitte geben Sie den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort an?
BF1: In Österreich leben Leute von meiner Ortschaft.
RI wiederholt die Frage.
BF1: Nein.
RI: Wann haben und wie haben Sie Ihre Gattin, die BF2 kennengelernt und seit wann sind Sie ein Paar?
BF1: Seit 2012.
RI: Sind Sie beide verheiratet? Wenn ja, sind Sie traditionell oder standesamtlich verheiratet?
BF1: Traditionell und standesamtlich.
RI: Haben Sie einen Nachweis Ihrer standesamtlichen Eheschließung? Wenn ja, leben Sie diesen bitte vor.
BF1: Wir haben schon eine Heiratsurkunde. Wir haben das am Anfang bei den Behörden vorgelegt. Ich muss meine Frau fragen, ob sie diese heute dabei hat.
RI: Sind Ihre im Verfahren genannten Kinder, die BF3-BF6, gemeinsame leibliche Kinder von Ihnen und der BF2?
BF1: Ja.
RI: Verfügen Sie über weitere leibliche Kinder?
BF1: Nein.
RI: Ist Ihre Ehegattin zurzeit schwanger? Wenn ja, legen Sie bitte den Eltern-Kind-Pass vor.
BF1: Nein.
RI: Mit welchen Personen leben Sie im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt?
BF1: Mit meiner Familie.
RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie vom 14.10.2023 bis zum 02.01.2024 zuletzt im Herkunftsstaat gelebt haben. Wovon haben Sie in dieser Zeit im Herkunftsstaat gelebt?
BF1: Meine Mutter und meine Brüder haben mich finanziell unterstützt. Ich habe in XXXX und in XXXX gelebt.
RI: Sind Sie seit Ihrer letzten Ausreise aus der Russischen Föderation am 02.01.2024 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
BF1: Nein.
RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.
BF1: Als ich vom Militärpunkt angerufen worden bin, habe ich mich entschieden, die RF zu verlassen. Ich wurde aufgefordert, dorthin zu kommen und medizinische Untersuchungen durchzuführen. Nachgefragt: Wenn man in Österreich angerufen wird, muss man zu einer bestimmten Stelle gehen und dann ist es erledigt. Ich musste zuerst nach XXXX und danach zum XXXX Bezirk. Von XXXX Bezirk musste ich mit meinem medizinischen Akt wieder nach XXXX gehen und dort eine medizinische Untersuchung machen.
RI: Was sollten Sie im XXXX Bezirk machen?
BF1: Es gibt in XXXX Bezirk einen Militärpunkt, wo ich angemeldet werde und eine Liste bekomme. Mit dieser Liste muss ich bestimmte medizinische Untersuchungen machen. Dann muss ich nach XXXX und zu anderen Orten, wo die Ärzte sind. Als ich angerufen wurde, habe ich am zweiten Tag die Tickets gekauft und bin geflüchtet.
RI: Wann sind Sie angerufen worden?
BF1: Am 01.01.2024.
RI: Wer genau hat Sie am 01.01.2024 um welche Uhrzeit telefonisch erreicht, wo haben Sie sich zu dem Zeitpunkt befunden und was wollte man von Ihnen?
BF1: Ich wurde am Nachmittag zwischen 1 und 3 angerufen, er hat mir gesagt, dass ich zum Militärpunkt gehen muss, zu XXXX am 02.01. Mir wurde gesagt, dass ich, sobald ich dort bin, unter einer Nummer anrufen muss und am zweiten Tag habe ich Tschetschenien verlassen. Ich habe natürlich am Telefon zugestimmt, dass ich vorbeischauen werde und anrufen werde. Ich habe mich zum Zeitpunkt des Anrufes in XXXX aufgehalten, ich war im Zentrum von XXXX . Nachgefragt: Ich bin einfach im Zentrum von XXXX auf der Straße gestanden und habe am Handy einen Anruf erhalten.
RI: Woher hatte der Anrufer Ihre Handynummer?
BF1: Ich habe keine Ahnung.
RI: Was hat der Anrufer ganz genau zu Ihnen am Telefon gesagt und zu welchem Tun oder Unterlassen wurden Sie von diesem aufgefordert?
BF1: Er hat mit unzufriedener Stimme angerufen und hat mir erklärt, dass ich zum Militärpunkt kommen soll und mich medizinisch untersuchen lassen muss.
RI: Waren Sie zu diesem Zeitpunkt alleine unterwegs oder war etwa ein Familienmitglied dabei, als Sie angerufen wurden?
BF1: Ich habe mich mit einem Freund aus meiner Ortschaft unterhalten und zu diesem Zeitpunkt habe ich den Anruf bekommen.
RI: An welchem Ort hätten Sie sich zu welchem Datum und welcher Uhrzeit genau einzufinden gehabt?
BF1: Es wurde mir gesagt, dass ich bis Mittag am nächsten Tag zu XXXX kommen soll.
RI: Mit welchen Namen und welchem Dienstgrad hat sich der Anrufer vorgestellt?
BF1: Er hatte mir nur gesagt, dass er von XXXX ist. Er hat gesagt, dass er der Sachleiter ist. Namen hat er nicht gesagt.
RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 09.07.2024 auf Seite 8 angegeben, dass Ihnen am 01.01.2024 bei einem Anruf des russischen Militärkommandos mitgeteilt worden sei am 02.01.2024 zum Militärkommissariat in XXXX zu kommen. Sie hätten sich zum Zeitpunkt des Telefonates bei Ihrer Mutter befunden. Ihre Gattin, die BF2 hat vor dem BFA am 09.07.2024 auf Seite 8 des BFA-Protokolls hingegeben angegeben, dass Ihnen am 01.01.2024 im Rahmen eines Anrufes des russischen Militärkommandos mitgeteilt worden sei am 02.01.2024 zum Militärkommissariat ins Dorf XXXX zu kommen. Zudem meinte Ihre Gattin Sie hätten sich zum Zeitpunkt des Anrufes im Hause der Mutter der BF2 aufgehalten. Wie erklären Sie sich die abweichenden Angaben von Ihnen und Ihrer Gattin zum Fluchtgrund?
BF1: Ich war mit meiner Mutter mit dem Auto unterwegs. Als ich einen Freund von mir im Zentrum gesehen habe, bin ich aus dem Auto ausgestiegen und habe mich mit meinem Freund unterhalten. Ich war im Zentrum und war mit meinem Freund. Meine Frau war damals bei ihrer eigenen Mutter in unserer Wohnung in XXXX .
RI: Sind Sie im Herkunftsstaat jemals persönlich bedroht, verfolgt oder misshandelt worden von Behördenvertreter oder von privaten Dritten?
BF1: Ja, natürlich.
RI: Wann war das und durch wen?
BF1: Während ich in Österreich um Asyl angesucht habe, sind vier Ladungen mich-betreffend eingelangt.
RI: Bei welchem Asylverfahren war das?
BF1: Das war im Jahr 2020, ich weiß nicht, bei welcher Einvernahme das war. Die Ladungen waren vom Jahr 2017, 2018 und 2019. Die Behörden sagten mir damals: „Das interessiert uns nicht, du hast weiter in Tschetschenien gelebt. Hast du heute etwas von 2020 auch mit?“ Ich habe das nicht gehabt.
RI wiederholt die Frage: Sind Sie im Herkunftsstaat jemals persönlich bedroht, verfolgt oder misshandelt worden von Behördenvertreter oder von privaten Dritten?
BF1: Ich war ungefähr ein Monat lang verhaftet. Ich wurde einmal im Jahr 2017 mitgenommen, einmal 2018 und einmal 2019. Ich wurde auch misshandelt. Ich habe Kopfschläge erhalten und es wurden mir zwei, drei Rippen gebrochen.
RI: Beschreiben Sie nun eine Fluchtgeschichte mit Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat, über welche in einem bereits vorangegangen Asylverfahren in Österreich bereits rechtskräftig entschieden worden ist?
BF1: Ja. Damals wurde der Asylantrag abgewiesen und ich habe Österreich verlassen.
RI: Sind Sie seither jemals persönlich bedroht, verfolgt oder misshandelt worden von Behördenvertreter oder von privaten Dritten?
BF1: Nein, danach habe ich in Österreich gelebt und als ich wieder im Herkunftsstaat gelebt habe, habe ich nach einem Anruf diesen wieder verlassen.
RI: Haben Sie jemals ein behördliches Schreiben von den Behörden des Herkunftsstaats erhalten mit dem Sie persönlich aufgefordert wurden, einen Dienst an der Waffe zu verrichten?
BF1: Bei uns schaut es nicht offiziell aus, du bekommst keine Ladungen. Z.B. 10 Leute bei uns bekommen eine Ladung und 1.000 bekommen keine Ladung und werden trotzdem eingezogen.
RI: Sie haben vorhin von vier Ladungen gesprochen. Waren das Ladungen zur Polizei und in welchem Zusammenhang haben Sie diese Ladungen erhalten?
BF1: Es waren Ladungen zur Polizei. Wegen eines Handys, ich möchte es nicht ganz genau erzählen.
RI: Wieso nicht?
BF1: Wenn es hier im Raum bleibt, werde ich es erzählen. Nicht einmal meine Familie solle es wissen.
RI: Hängt das mit Ihren Fluchtgründen generell zusammen?
BF1: Der jetzige Fluchtgrund ist, dass ich zum Militär muss. Ich will nicht, dass meine Frau bezüglich der Ladungen etwas erfährt. Die Ladungen stehen in Zusammenhang mit einer Person namens XXXX , diese Person hasst mich.
RI: Was hat das mit Ihrer Frau zu tun?
BF1: Ich möchte nicht darüber reden, weil das dann protokolliert wird und dann würde meine Frau draufkommen.
RV: Wenn es relevant ist für Ihr jetziges Fluchtvorbringen, rate ich Ihnen, es zu erzählen.
BF1: Wenn meine Familie eine Kopie der Niederschrift erhält, dann werde ich diese verstecken oder vernichten.
RI: Dann erzählen Sie.
BF1: Es wurde entdeckt, dass ich mit der Cousine von Herrn XXXX zusammen war. Laut unseren Traditionen führt dies zu schwerwiegenden Problemen.
RI: Wann sind Sie zusammengekommen mit der Cousine des Herrn XXXX und wann ist das entdeckt worden?
BF1: Das war im Jahr 2017. Im September oder Oktober 2017 ist das entdeckt worden.
RI: Seit wann waren Sie zusammen mit der Cousine?
BF1: Ich kenne sie bereits länger als ich mit meiner Frau zusammen bin.
RI: Seit wann waren Sie mit dieser Cousine des Herrn XXXX zusammen?
BF1: Ich war schon mit ihr zusammen vor der Eheschließung mit meiner Frau und das durchgehend bis 2017.
RI: Seit wann sind sie nicht mehr ein Paar?
BF1: Seit 2017.
RI: Welche Art von Problemen hatten Sie mit Herrn XXXX ?
BF1: Deshalb wurde ich festgenommen und misshandelt.
RI: Wie konnte das Herr XXXX veranlassen?
BF1: Er war der Chef von der Polizei in XXXX . Jetzt befindet er sich in XXXX . Er ist dort der Chef der Polizei und stellvertretender Leiter von der XXXX .
RI: Warum haben Sie diese Behauptung erstmalig im dritten Asylverfahren in Österreich und zudem in einem bereits sehr fortgeschrittenen Stadium des Asylverfahrens, d.h. zum spätestmöglichen Zeitpunkt, erstmalig vorgebracht?
BF1: Es gibt ein Video von XXXX , wo er gemeint hat, dass jeder in den Ukraine-Krieg gebracht werden muss. Ich bin gut bei der Behörde vorgemerkt und solche Menschen haben überhaupt keine Chance. Sobald ich das russische Territorium betrete, werde ich sofort eingezogen und in die Ukraine gebracht. Wenn ich zumindest ein Prozent Hoffnung gehabt hätte, dass ich nicht eingezogen werde, würde ich auch heute diese Geschichte nicht erzählen, aber diese Hoffnung besteht bei mir nicht.
RI: Wann sind Sie jeweils verhaftet worden, für wie lange und wie sind Sie wieder freigekommen?
BF1: Soweit ich mich erinnern kann, war es September oder Oktober 2017 oder 2018. 2019 wurde ich auch verhaftet. Jedes Mal hat sich XXXX eingemischt. Die Anhaltungen waren unterschiedlich, jeweils zwei bis drei Wochen lang. Meine Verwandten haben sich darum gekümmert, mich freizukriegen.
RI: Frei-kriegen oder freizukaufen?
BF1: Ich weiß nicht, was sie genau gemacht haben, aber ich bin mir fast sicher, dass man irgendwelches Lösegeld zahlen muss.
RI: Wie oft sind Sie auf Veranlassung des Herrn XXXX festgenommen und angehalten worden?
BF1: Beim ersten Mal wurde ich im Jahr 2017 verhaftet. Im Jahr 2019 auf 2020 wurde ich auf längere Zeit verhaftet.
RI: Schildern Sie mir bitte chronologisch, wann sind Sie das erste Mal angehalten worden, für wie lange und wie sind Sie freigekommen? Das schildern Sie mir bitte für jede weitere Anhaltung.
BF1: Das erste Mal wurde ich im Jahr 2017 verhaftet. Ich war über drei Wochen verhaftet und meine Verwandten haben sich um meine Freilassung gekümmert. Drei, vier Monate später wurde ich wieder festgenommen, aber nach einem Tag freigelassen. Alle zwei bis drei Monate wurde ich festgenommen und freigelassen. Nachgefragt: Damals war ich zwei Tage in Haft, es sind immer unterschiedliche Gründe genannt worden, aber ich weiß, worum es geht.
RI: Wie viele Male sind Sie insgesamt angehalten worden und wann war das letzte Mal?
BF1: Im Jahr 2018 wurde ich wieder mal festgenommen, ich bin für zwei Wochen verhaftet worden und wurde auch misshandelt.
RI wiederholt die Frage.
BF1: Das letzte Mal wurde ich 2019 für zwei, drei Wochen angehalten. Insgesamt waren es Minimum vier- bis fünfmal, dass ich angehalten worden bin.
RI: Sie haben von Misshandlungen während dieser Anhaltungen gesprochen. Welche Art von Misshandlungen waren das?
BF1: Mit Strom haben sie mich misshandelt, sie haben ein Plastiksackerl auf meinem Kopf getan, dass ich nicht atmen konnte. Sie haben mich geschlagen.
RI: Womit wurden Sie geschlagen, mit Händen oder mit Gegenständen?
BF1: Mit den Füßen, mit Plastikrohren, die es für Heizungen gibt. Manchmal haben sie mir ein Plastiksackerl über den Kopf gestülpt und ich konnte nicht sehen, womit ich geschlagen worden bin.
RI: Wurden Sie bei jeder Anhaltung misshandelt?
BF1: Nein.
RI: Bei wie vielen Anhaltungen sind Sie misshandelt worden?
BF1: Bei insgesamt allen Anhaltungen bin ich dreimal misshandelt worden und zweimal davon stark.
RI: Wie lange haben diese Misshandlungen gedauert und von wie vielen Männern wurden Sie gleichzeitig geschlagen?
BF1: Sie haben sich immer abgetauscht, sie haben mich den ganzen Tag misshandelt.
RI: Welche Verletzungen haben Sie von diesen Misshandlungen davongetragen?
BF1: Es gab Strommisshandlungen über die Finger, auch die Rippen wurden mir gebrochen und das Sackerl über den Kopf.
RI: Sind Sie zu irgendeinem Zeitpunkt aufgrund Ihrer erlittenen Verletzungen medizinisch versorgt worden?
BF1: Dort nicht. Als ich freigelassen wurde, bin ich zum Röntgen gegangen.
RI: Welche Verletzungen haben Sie von diesen Misshandlungen davongetragen?
BF1: Es wurden mir zwei Rippen gebrochen und ich habe Probleme mit meinem Kopf gehabt. Nachgefragt: Gehirnerschütterung. Ich habe Narben auf dem Kopf, ich habe zwei Gehirnerschütterungen gehabt.
RI: Haben Sie von diesen mehrstündigen wiederholten Misshandlungen auch bleibende, noch sichtbare Schäden davongetragen wie z.B. Narbengewebe, Entstellungen, Knochenbrüche etc.?
BF1: Ja.
RI: Welche?
BF1: Es wurden mir zwei Rippen gebrochen, es gibt wegen der Gehirnerschütterung zwei Narben auf dem Kopf.
RI an BF1: Bitte treten Sie an den Richtertisch vor und zeigen Sie mir diese Narben.
BF1 tritt vor, deutet auf die Mitte seines Oberkopfs und auf seine Rippen. Rein visuell sind keine Narben erkennbar.
RI: Sie haben vorhin von vier Ladungen gesprochen im Zusammenhang mit Ihrem Verhältnis zum Herrn XXXX . Haben Sie diese Ladungen noch?
BF1: Nein, habe ich nicht. Die Informationen über XXXX weiß meine Frau nicht. Ich habe das damals bei den mehrmaligen Einvernahmen auch nicht erwähnt. Alle meine Probleme haben mit der Cousine von Herrn XXXX angefangen. Er hat mich nicht in Ruhe gelassen und wollte mich auch in Zukunft nicht in Ruhe lassen. Ich bin also praktisch gezwungen, mein Herkunftsland zu verlassen.
RI: Sie haben vorhin gemeint, dass Sie in Ihrem ersten Asylverfahren in Österreich die vier Ladungen hätten vorlegen wollen, aber diese nicht entgegengenommen worden sind. Wo sind diese Ladungen jetzt?
BF1: Als ich beim zweiten Asylverfahren vor Entscheidung freiwillig ausgereist bin, habe ich alle Unterlagen von mir vernichtet.
RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen eben Geschilderten?
BF1: Momentan ist der Grund, warum ich nach Österreich gekommen bin, der, dass ich nicht in die Ukraine will.
RI wiederholt die Frage.
BF1: Nein.
RI: Haben Ihre Gattin, die BF2, und/oder Ihre Kinder, die BF3-BF6, andere oder eigene Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten?
BF1: Sie haben keine eigenen Fluchtgründe, sie sind wegen mir geflüchtet.
RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten?
BF1: Nein.
RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF?
BF1: Sie werden mich sofort in die Ukraine schicken.
RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen, Einberufungsbefehle)?
BF1: Nein, habe ich nicht.
RI: Könnte Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben?
BF1: Nein, egal wo ich mich in Russland befinde, werde ich verhaftet.
RI: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals straffällig?
BF1: Nein, offiziell nicht.
RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv?
BF1: Nein.
RI: Waren Sie oder Ihre hier aufhältige Familie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv?
BF1: Nein.
RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekostet?
BF1: Ich weiß es nicht genau.
RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich?
BF1: Nein, offiziell nirgendwo. Ich besuche eine Sporthalle. Im 21. Bezirk gehe ich in ein Fitnessstudio.
RI: Haben Sie österreichische Freunde?
BF1: XXXX , er ist ein Boxer.
RI: Haben Sie in der RF oder in Österreich Sprachkurse besucht?
BF1: In Österreich besuche ich einen Deutschkurs.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Wenn ja, welches Niveau?
BF1: Ich habe eine schlechte Erinnerung. Nach meiner Coronaimpfung ist es mir noch schlimmer gegangen. Ich kann nur banale Sachen wie „Auf Wiedersehen“ sagen. Ich besuche einen A1-Deutschkurs. Ich habe keine Sprachprüfung abgelegt.
RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?
BF1 (auf Tschetschenisch): Ich verstehe es nicht.
RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies?
BF1 (auf Tschetschenisch): Ich bin unkonzentriert und habe auch Panikattacken.
RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht?
BF1 (auf Tschetschenisch): Ich habe alles gelernt, aber habe alles vergessen.
RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?
BF1: Ich möchte als Trainer arbeiten und mich um meine Kinder kümmern. So stelle ich mir meine Zukunft in Österreich vor. Ich möchte meine Kinder ausbilden lassen und meine Kinder trainieren.
RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen?
BF1: Nein.
RI: Wovon leben Sie, Ihre Gattin und Ihre Kinder derzeit im Bundesgebiet?
BF1: Ich bekomme Sozialhilfe, wir haben vielmals zur Caritas gesagt, dass ich für meine Familie selbst verdienen möchte. Ich brauche nur eine Arbeitserlaubnis.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?
BF1: Ja.
RI: Nehmen Sie Medikamente?
BF1: Ich bin allgemein gesund, aber ich nehme wegen der Schlafstörungen Schlafmittel.
RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF1: Nein, ich habe früher Magen- und Rückenprobleme gehabt, momentan nicht.
RI: Haben Sie aktuelle medizinische Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand? Dann legen Sie diese bitte vor.
BF1: Nein. Ich bin in Ordnung.
RI: Sind Sie arbeitsfähig?
BF1: Ja.
RI: Welche Sprache sprechen Sie zu Hause mit Ihrer Frau bzw. mit Ihren Kindern im Bundesgebiet?
BF1: Tschetschenisch.
RI: Wie geht es Ihrer Gattin gesundheitlich?
BF1: Sie hatte mehrmalige Operationen in Österreich, aber jetzt geht es ihr gut. Nachgefragt: Sie hatte 50% Abszess im Rippenbereich.
RI: Nimmt Ihre Gattin Medikamente?
BF1: Momentan nimmt sie keine Medikamente.
RI: Ist Ihre Gattin in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF1: Sie muss zum Arzt gehen und hat Kontrolluntersuchungen. Sie hat schwarze Stiche im Rippenbereich und es sind 34 Stiche. Die müssen wahrscheinlich entfernt werden und deshalb muss sie zum Arzt.
RI: Wie geht es Ihren Kindern gesundheitlich?
BF1: Meinen Kindern geht’s gut.
RI: Nehmen Ihre Kinder Medikamente zu sich?
BF1: Nein.
RI: Sind Ihre Kinder in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF1: Nein.
RI: Welche Schule bzw. welchen Kindergarten besuchen Ihre Kinder im Bundesgebiet. Nennen Sie bitte den Schulnamen, die Schulstufe bzw. den Namen des jeweiligen Kindergarten. Legen Sie Schulzeugnisse für die Kinder vor.
BF1: Wegen der Schule kennt sich meine Frau besser aus. Zwei Kinder gehen in den Kindergarten und zwei gehen in die Schule.
RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich ausreichend zu Ihren Fluchtgründen, Ihren Rückkehrbefürchtungen, als auch zu Ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, sowie Ihren bisher in Ö gesetzten Integrationsschritten zu äußern?
BF1: Ja.
RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF1?
RV: Aus welchem Grund wollen Sie den Wehrdienst bei der russischen Armee nicht ableisten?
BF1: Erstens bin ich nicht bereit, unschuldige Menschen umzubringen. Ich bin allgemein gegen Krieg.
RV: Was meinen Sie, würde Ihnen drohen, wenn Sie jetzt in das Herkunftsland zurückkehren müssten?
BF1: Ich werde nicht einmal zu meinem Herkunftsort kommen können, sie werden mich sofort verhaften.
RV: Haben Sie bereits eine Beschäftigung bzw. ein Anstellungsverhältnis in Österreich in Aussicht? Wenn ja, können Sie bitte entsprechende Unterlagen vorlegen?
BF1: Ja.
RV legt vor: eine Einstellungsbestätigung von XXXX vom 28.10.2024, wird im Original zum Akt genommen.
BF1: Es gibt mehrere Stellen, wo ich aufgenommen werde, wenn ich eine Arbeitserlaubnis habe. Eine ist beim Adam, der kann mich sofort aufnehmen. Es gibt eine weitere Stelle. In St. Pölten kann ich als Trainer anfangen.
RI: Sie werden gebeten draußen Platz zu nehmen.
BF1 verlässt den Saal. BF2 betritt den Saal.
Die Verhandlung wird um 11:43 Uhr unterbrochen und um 11:55 Uhr fortgesetzt.
Befragung der BF2:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF), an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF2: Mein Name ist XXXX , geb. XXXX in XXXX ; StA RF; letzter Wohnort ab 2019 war in XXXX .
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF2: Tschetschenin
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?
BF2: Sunnitische Muslima
RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen?
BF2: Nein, habe ich nicht mit. Ich habe einen Auslandsreisepass gehabt.
RI: Sie haben im gegenständlichen Verfahren einen russischen Auslandsreisepass, Nr. XXXX , gültig vom XXXX , angegeben. Legen Sie diesen Auslandsreisepass bitte vor.
BF2: Der Pass befindet sich nicht bei mir, der muss im Akt sein.
RI: VORHALTUNG: Ihr Gatte, der BF1 hat vor dem BFA am 09.07.2024 auf Seite 4 des Protokolls angegeben seinen Reisepass zerrissen zu haben, damit man ihn nicht abschiebt. Am 22.11.2020 wurden die zerrissenen Reisepässe der gesamten Familie auf einer Flughafentoilette in Schwechat aufgefunden. Ist darunter auch Ihr angegebener Auslandsreisepass?
BF2: Ja, von der ganzen Familie.
RI: D.h. Sie sind momentan nicht in Besitz eines gültigen Reisepasses?
BF2: Nein.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF2: Tschetschenisch, Russisch, und ein bisschen Deutsch.
RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet?
BF2: Ich habe 11 Jahre Schule mit Matura abgeschlossen. 4 Jahre medizinisches College, danach zwei Jahre Spezialisierung auf Notärztin. Ich habe sieben Monate lang als Notärztin gearbeitet.
RI: Wann haben Sie aufgehört, als Notärztin zu arbeiten?
BF2: Nach der Eheschließung hat mein Mann es mir nicht mehr erlaubt und dann habe ich aufgehört.
RI: Wo haben Sie genau studiert, wann haben Sie Ihr Studium abgeschlossen?
BF2: In XXXX , allgemein war ich im Jahr 2011 fertig. Das medizinische College habe ich 2011 abgeschlossen und die Zusatzausbildung 2012.
RI: Haben Sie Unterlagen zum Uniabschluss bzw. zur Zusatzausbildung? Bitte legen Sie das vor.
BF2: Ich besitze keine Unterlagen, sie befinden sich bei meiner Mutter.
RI: Warum haben Sie diese Unterlagen bei Ausreise nicht mitgenommen?
BF2: Es war alles so schnell und daran habe ich nicht gedacht.
RI: VORHALTUNG: Sie haben bei EE am 25.01.2024 auf Seite 2 des Prot angegeben nur ganze 7 Monate als Notärztin gearbeitet zu haben, seit der Geburt der Kinder aber nicht berufstätig gewesen zu sein. Wieso sollten Sie eine langjährige Schulbildung genießen, ein Unistudium plus Fortbildung absolvieren und danach nur 7 Monate arbeiten. Können Sie mir das schlüssig erklären?
BF2: Nachdem ich verheiratet war, war ich schwanger. Als das Kind auf die Welt gekommen ist, kurz danach war ich wieder schwanger. Dann habe ich mich entschieden, dass ich mich um die Kinder kümmern werde.
RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat?
BF2: Vor der Eheschließung hat mich mein Vater finanziell unterstützt. Nach der Eheschließung hat mich mein Mann unterstützt und es ist uns finanziell gut gegangen.
RI: Hat Ihr Gatte im Herkunftsstaat den Grundwehrdienst absolviert? Wenn ja, wo und von wann bis wann und mit welchem Dienstgrad hat er abgerüstet?
BF2: Nein.
RI: Wann sind Sie das erste Mal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich?
BF2: Am 03.01.2024 habe ich die RF verlassen, am 25.01.2024 war ich in Österreich. Am 11.12.2020 bin ich erstmalig nach Österreich eingereist.
RI: Sind Sie im Bundesgebiet jemals einer angemeldeten Berufstätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher?
BF2: Nein, in Österreich habe ich nicht gearbeitet.
RI: Hinsichtlich Ihrer derzeit in der Russischen Föderation aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Vater XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Mutter XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Schwester XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Bruder XXXX ; ca. XXXX Jahre alt; alle sind aufhältig in der RF in Tschetschenien; Sind diese Angaben immer noch aktuell und vollständig oder wollen Sie daran Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht vornehmen?
BF2: Ja, alles ist aktuell.
RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten? Wenn ja, mit wem und wie oft?
BF2: Mit meiner Mutter und meiner Schwester habe ich Kontakt, jeden ersten oder zweiten Tag per WhatsApp.
RI: Haben Sie sonstige Verwandte in der Russischen Föderation (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen)? Wenn ja, um wieviele weitere Verwandte handelt es sich insgesamt?
BF2: Von der väterlichen Seite habe ich einen Onkel gehabt, er ist vor einem Monat verstorben.
RI wiederholt die Frage.
BF2: 14 bis 15 Leute.
RI: Wovon leben Ihre in der RF aufhältigen Verwandten?
BF2: Mein Vater arbeitet, meine Mutter bezieht aktuell Pension. Meine Schwester ist verheiratet und ihr Mann unterstützt sie. Mein Bruder wird vom Vater unterstützt.
RI: Wie geht es Ihren Verwandten in der RF finanziell?
BF2: Normal, mittel.
RI: Verfügen Ihre Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)?
BF2: Meine Eltern besitzen ein Haus.
RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,…)?
BF2: Nein. Mein Gatte hat in Tschetschenien eine Wohnung und das Elternhaus.
RI: Leben Ihre Verwandten in der Russischen Föderation noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise?
BF2: Ja.
RI: Leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten unbehelligt in der Russischen Föderation oder haben diese Probleme, wie Sie vor der Ausreise hatten bzw. aufgrund der Ausreise?
BF2: Mein Bruder hat vor Kurzem einen Einberufungsbefehl erhalten.
RI: Verfügen Sie über Bekannte und Freunde im Herkunftsstaat mit welchen Sie noch in Kontakt stehen?
BF2: Nein, habe ich keine.
RI: Verfügen Sie über Familienmitglieder, die außerhalb der RF leben? Nennen Sie mir bitte Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsorte.
BF2: Nein.
RI: Welche Verwandte von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Bitte geben Sie den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort an?
BF2: Ich habe in Österreich keine Verwandten.
RI: Sind Sie und der BF1 verheiratet? Wenn ja, sind Sie traditionell oder standesamtlich verheiratet?
BF2: Traditionell sind wir seit dem Jahr 2012 verheiratet und standesamtlich seit 2013.
RI: Haben Sie einen Nachweis Ihrer standesamtlichen Eheschließung? Wenn ja, legen Sie diesen bitte vor.
BF2: Ich habe es momentan nicht mit, aber ich habe es am Handy.
RI an RV: Sie werden aufgefordert, binnen einer Woche hier gerichtlich einlangend die Unterlage über die standesamtliche Eheeintragung vorzulegen.
RI: Sind die im Verfahren genannten Kinder, die BF3-BF6, gemeinsame leibliche Kinder von Ihnen und dem BF1?
BF2: Ja.
RI: Verfügen Sie über weitere leibliche Kinder?
BF2: Nein.
RI: Sind Sie zurzeit schwanger? Wenn ja, legen Sie bitte den Eltern-Kind-Pass vor.
BF2: Nein.
RI: Mit welchen Personen leben Sie im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt?
BF2: Mit meinem Mann und meinen Kindern.
RI: Bei Ihrem letzten Aufenthalt im Herkunftsstaat, wovon haben Sie da gelebt?
BF2: Mein Mann hat mich unterstützt.
RI: Sind Sie seit Ihrer letzten Ausreise aus der Russischen Föderation am 03.01.2024 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?
BF2: Nein.
RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.
BF2: Am 01.01.2024 hat mich mein Mann telefonisch angerufen und mitgeteilt, dass er mit den Behörden Probleme hat und die RF verlassen muss. Er hatte mir mitgeteilt, dass er bereits für den 02.01.2024 Tickets für sich gekauft hat und für uns für den 03.01.2024. Ich war damals bei meiner Mutter. Er hat am 02.01. die RF verlassen und ich habe am 03.01. die RF verlassen.
RI: Hat Ihnen Ihr Ehegatte, als er Sie am 01.01.2024 angerufen hat, genau gesagt, was für Probleme er mit den Behörden des Herkunftsstaates hatte?
BF2: Telefonisch hat er mir gar nichts erklärt, sondern er sagte mir nur, dass er die RF verlassen muss.
RI: Was haben Sie danach erfahren?
BF2: Als er mir mitgeteilt hat, dass er mit den Behörden Probleme bekommen hat, bin ich sofort darauf gekommen, dass es sich um den Ukraine-Krieg handelt, da jeder zweite für den Ukraine-Krieg eingezogen wird.
RI: Wann haben Sie erfahren von der Einberufung Ihres Gatten?
BF2: Als wir uns wieder mal in XXXX gesehen haben, hat er mir erzählt, um was es geht. Er hat es mir nicht ganz genau erklärt. Ich bin sehr emotionell und er wollte mich schützen. Er ist von XXXX nach XXXX geflogen und von dort nach XXXX . Ich bin eine andere Strecke über die Türkei nach XXXX geflogen.
RI: Wissen Sie, was Ihrem Gatten am Telefon gesagt worden ist, wo er sich und wann er sich einzufinden hat?
BF2: Ich weiß es nicht genau, aber soweit ich das weiß, wurde ihm gesagt, dass er zum XXXX Kommissariat kommen soll zur Feststellung, ob er für das Heer geeignet ist. Soweit ich weiß, wurde er von XXXX angerufen, dann müsste er zum XXXX Kommissariat. Ich nehme an, er müsste dort Unterlagen holen und dann zur medizinischen Untersuchung.
RI: Wann hätte er wo sein müssen?
BF2: Er wurde am 01.01. angerufen und er hat versprochen, dass er bis Mittag des 02.01. da sein muss.
RI: Wo hätte er sein müssen bis Mittag des 02.01.?
BF2: Ich weiß es nicht genau, was sie telefonisch besprochen haben, aber ich nehme an, dass er bis Mittag des 02.01. in XXXX sein müsste und dann nach XXXX fahren müsste. Das ist die gleiche Organisation.
RI: Wissen Sie, wo Ihr Gatte war, als er den Anruf zur Einberufung erhalten hat?
BF2: Er war bei meiner Schwiegermutter in XXXX . Ich weiß nicht, wo er genau war, aber er hat mir gesagt, dass er zur Mutter geht.
RI: Wissen Sie, wo er angerufen worden ist. Ist er bei seiner Mutter angerufen worden oder auf seinem Handy angerufen worden? Was hat er Ihnen erzählt?
BF2: Er wurde auf seinem Handy angerufen.
RI: Wie, vermuten Sie, kommt das Militärkommissariat zur Handynummer Ihres Gatten?
BF2: Als wir zurückgekehrt sind, haben wir SIM-Karten gekauft und die muss man anmelden. Ich wusste das auch und als wir nach unserer Rückkehr am Flughafen waren, wurden wir registriert, weil wir von Europa zurückgekehrt sind.
RI: VORHALTUNG: Ihr Gatte hat vor dem BFA am 09.07.2024 auf Seite 8 angegeben, dass ihm am 01.01.2024 bei einem Anruf des russischen Militärkommandos mitgeteilt worden sei am 02.01.2024 zum Militärkommissariat in XXXX zu kommen. Er hätte sich zum Zeitpunkt des Telefonates bei seiner Mutter befunden. Sie haben vor dem BFA am 09.07.2024 auf Seite 8 des BFA-Protokolls hingegeben angegeben, dass Ihrem Gatten am 01.01.2024 im Rahmen eines Anrufes des russischen Militärkommandos mitgeteilt worden sei am 02.01.2024 zum Militärkommissariat ins Dorf XXXX zu kommen. Zudem meinten Sie, dass sich Ihr Gatte zum Zeitpunkt des Anrufes im Hause Ihrer Mutter aufgehalten hätte. Wie erklären Sie sich die abweichenden Angaben von Ihnen und Ihrem Gatten zum Fluchtgrund?
BF2: Damals hat er mir gesagt, dass er zu seiner Mutter geht. Er hat mir nicht alles detailliert erzählt. Als er mich angerufen hat, sagte er mir, dass er mit seiner Mutter in seinem Herkunftsort ist und wahrscheinlich ist es dadurch zu Missverständnissen gekommen.
RI: Sind Sie im Herkunftsstaat jemals persönlich bedroht, verfolgt oder misshandelt worden von Behördenvertreter oder von privaten Dritten?
BF2: Nein.
RI: Hat Ihr Gatte jemals ein behördliches Schreiben von den Behörden des Herkunftsstaats bekommen, mit dem er persönlich aufgefordert wurde, einen Dienst an der Waffe zu verrichten?
BF2: Nein.
RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen eben Geschilderten?
BF2: Der wichtigste Grund ist, dass mein Mann zum Heer eingezogen wird.
RI wiederholt die Frage.
BF2: Zusätzliche Gründe sind meine Kinder.
RI: Inwiefern?
BF2: Meine Kinder können weder Deutsch noch Russisch schreiben oder lesen. Sie sind von Anfang an hier in die Schule gegangen und als wir letztes Mal zurückgekehrt sind, haben wir viel Stress gehabt, dass sie Russisch als Fremdsprache in der Schule lernen müssen. Tschetschenisch können sie nur ein bisschen.
RI: Haben Ihr Gatte, der BF1, und/oder Ihre Kinder, die BF3-BF6, andere oder eigene Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten?
BF2: Nein.
RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten?
BF2: Nein.
RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF?
BF2: Ich weiß, dass mein Mann sofort verhaftet wird und ich mache mir Sorgen wegen meiner Familie. Wenn mein Mann verhaftet wird, habe ich überhaupt keine Perspektiven, ich werde als Verräterin bezeichnet werden.
RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen und Ihrem Mann auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen,…)?
BF2: Schriftlich nicht.
RI: Könnte Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben?
BF2: Nein.
RI: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals straffällig?
BF2: Nein.
RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv?
BF2: Nein.
RI: Waren Sie oder Ihre hier aufhältige Familie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv?
BF2: Nein.
RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich?
BF2: Nein.
RI: Haben Sie österreichische Freunde?
BF2: Ja.
RI: Sind das überwiegend Freunde mit tschetschenischen Wurzeln?
BF2: Ja, aber ich habe auch eine österreichische Freundin. Sie ist Lehrerin und sie unterrichtet Deutsch. Nachgefragt: Es handelt sich um die heutige Zeugin.
RI: Haben Sie in der RF oder in Österreich Sprachkurse besucht?
BF2: Ich mache einen Vorbereitungskurs für einen A1-Kurs zuhause. Da mein Kind erst in den Kindergarten gekommen ist, weiß ich nicht wann ich meine Prüfung haben werde.
RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?
BF2 (auf Tschetschenisch): Ich bin voll angespannt.
RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?
BF2 (auf Tschetschenisch): Ich verstehe die Frage nicht.
RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies?
BF2 (ohne Übersetzung): Ich lerne Deutschkurs, ich lerne zuhause Deutschkurs. Ich mache zuhause Essen und Kinder kommen in Kindergarten und Schule.
RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht?
BF2 (auf Tschetschenisch): Ich habe Angst, etwas Falsches zu sagen. Ich weiß, was Sie meinen. Ich mache mir momentan viele Sorgen.
RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?
BF2: Ich möchte gut Deutsch lernen und ich möchte den gelernten Beruf in Österreich ausüben. In der Medizin gibt es verschiedene Bereiche und ich habe mir im Internet ausgesucht, dass ich mich um Behinderte kümmern möchte.
RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher?
BF2: Nein.
RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen?
BF2: Nein.
RI: Wovon leben Sie, Ihr Gatte und die Kinder derzeit im Bundesgebiet?
BF2: Wir kriegen Sozialhilfe von der Caritas.
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?
BF2: Es geht mir jetzt besser, ich habe in Österreich zwei Operationen gehabt. Nachgefragt: Ich konnte nicht gut atmen und deswegen wurde meine Nase operiert. Ich hatte Polypen. Die zweite Operation war ein Abszess im Brustbereich.
RI: Nehmen Sie Medikamente?
BF2: Als mir ein Zahn entfernt worden ist, musste ich fünf Tage ein Antibiotikum nehmen. Nachgefragt: Ich bin jetzt gesund.
RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF2: Nein.
RI: Haben Sie aktuelle medizinische Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand, die Sie vorlegen wollen?
BF2: Die Unterlagen wegen der zwei Operationen befinden sich zuhause. Ich möchte keine weiteren Unterlagen vorlegen.
RI: Sind Sie arbeitsfähig?
BF2: Ja.
RI: Welche Sprache sprechen Sie zu Hause mit Ihrem Gatten bzw. mit den Kindern im Bundesgebiet?
BF2: Mit meinem Mann spreche ich Tschetschenisch. Die größeren Kinder in der Familie sprechen meistens Deutsch und ein bisschen Tschetschenisch. Nachgefragt: Ich mische die Sprachen Tschetschenisch und Deutsch.
RI: Wie geht es Ihren Kindern gesundheitlich?
BF2: Gut.
RI: Nehmen Ihre Kinder Medikamente zu sich?
BF2: Nein.
RI: Sind Ihre Kinder in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF2: Nein.
RI: Welche Schule bzw. welchen Kindergarten besuchen Ihre Kinder im Bundesgebiet. Nennen Sie bitte den Schulnamen, die Schulstufe bzw. den Namen des jeweiligen Kindergartens. Legen Sie Schulzeugnisse für die Kinder vor.
BF2: Ich habe leider die Unterlagen nicht mit. Meine Kinder gehen in die Schule. XXXX geht in die XXXX Klasse Volksschule in XXXX . XXXX geht in die XXXX Klasse Volksschule in XXXX . XXXX und XXXX gehen in den Kindergarten in XXXX .
RI an RV: Sie werden aufgefordert binnen einer Woche, hg einlangend, aktuelle Zeugnisse von BF3 bis BF4 vorzulegen.
RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich ausreichend zu Ihren Fluchtgründen, Ihren Rückkehrbefürchtungen, als auch zu Ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, sowie Ihren bisher in Ö gesetzten Integrationsschritten zu äußern?
BF2: Ja.
RI an RV: Haben Sie Fragen an die BF2?
RV: Keine Fragen.
RI an RV: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?
RV: Ja, ich habe eine Stellungnahme, allerdings zu allen BF und die möchte ich in ausgedruckter Form zum Akt geben.
RV übergibt die Stellungnahme in schriftlicher Form. Diese wird zum Akt genommen.
BF2 verlässt den Saal. BF3 betritt den Saal.
Befragung des BF3 ohne Dolmetscher:
Nach Rücksprache mit dem BF3 ist es für ihn in Ordnung, bei der Befragung geduzt zu werden.
RI: Nenne mir bitte wahrheitsgemäß Deinen vollen Namen, deinen Geburtsdatum, Deinen Geburtsort, Deine Staatsbürgerschaft, sowie deinen Wohnort in der Russischen Föderation (RF), an dem Du Dich vor Deiner Ausreise zuletzt aufgehalten hast.
BF3: Ich heiße XXXX , geb. am XXXX in Tschetschenien. Ich bin russischer Staatsbürger. Meinen letzten Wohnort im Herkunftsstaat weiß ich nicht.
RI: Welche Sprachen sprichst du?
BF3: Ich spreche Deutsch, ich kann ein bisschen Tschetschenisch und ein bisschen Russisch, aber Schreiben und Lesen kann ich beides nicht.
RI: Bitte schildere deinen Lebenslauf. Hast Du im Herkunftsstaat eine Schule besucht, wenn ja, wie lange. Welche Schulen hast Du in Österreich besucht und in welche Klasse gehst du zur Zeit?
BF3: Ich gehe jetzt in die XXXX Klasse Volksschule XXXX . Ich war im Herkunftsstaat in der Schule, ein paar Monate lang.
RI: Welche Verwandten von Dir leben im Herkunftsstaat und hast Du Kontakt zu diesen?
BF3: Meine Onkel leben in Tschetschenien und zwei Tanten. Mein kleiner Bruder und mein großer Bruder leben in Tschetschenien. Nachgefragt: Das sind Halbbrüder von mir, mein kleiner Halbbruder heißt XXXX . Der große Halbbruder heißt XXXX . Nachgefragt handelt es sich bei den Genannten um die Kinder der Geschwister der Eltern. Ob ich Kontakt habe, weiß ich nicht.
RI: Welche Verwandte von Dir leben zur Zeit in Österreich?
BF3: Nur meine Eltern und Geschwister.
RI: Weißt Du, aus welchen Gründen Du mit Deiner Familie aus dem Herkunftsstaat ausgereist sind? Kennst Du die Fluchtgründe Deiner Eltern?
BF3: Nein.
RI: Was befürchtest Du konkret im Fall einer Rückkehr in die RF?
BF3: Ich werde viel Stress haben, weil als ich in die Schule gegangen bin, hat die Lehrerin geschrien und weil ich dort nicht lesen und schreiben kann. Wenn viel falsch ist, schreien die Lehrer herum und werfen manchmal Bücher auf den Boden.
RI: Bist Du Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich?
BF3: Nein, aber ich möchte in einen Fußballclub.
RI: Hast Du österreichische Freunde?
BF3: Ja, ich habe hier viele Freunde.
RI: Wie stellst Du Dir die Zukunft in Österreich vor?
BF3: Gut.
RI: Was möchtest Du in Österreich mal werden?
BF3: Fußballer.
RI: Wie geht es Dir gesundheitlich? Bist Du gesund?
BF3: Ja.
RI: Nimmst Du Medikamente?
BF3: Nein.
RI: Bist Du in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF3: Nein.
RI: Welche Sprache sprichst Du zu Hause mit Deinen Eltern und Geschwistern?
BF3: Zuerst spreche ich auf Deutsch und wenn das nicht verstanden wird, spreche ich auf Tschetschenisch.
RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF3?
RV: Kannst Du auf Deutsch bereits Lesen und Schreiben?
BF3: Ja.
RV: Was machst du in deiner Freizeit hier in Österreich?
BF3: Ich mache Sport und schaue oftmals auf dem Handy YouTube Videos.
RV: Keine weiteren Fragen.
BF3: Ich möchte noch etwas sagen: Ich kann mir kein anderes Leben vorstellen außer in Österreich.
BF3 verlässt den Saal. BF4 betritt den Saal.
Befragung der BF4 ohne Dolmetscher:
Nach Rücksprache mit der BF4 ist es für mich in Ordnung, sie der Befragung geduzt zu werden.
RI: Nenne mir bitte wahrheitsgemäß Deinen vollen Namen, Dein Geburtsdatum, Deinen Geburtsort, Deine Staatsbürgerschaft, sowie Deinen Wohnort in der Russischen Föderation (RF), an dem Du Dich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben.
BF4: Ich heiße XXXX , geboren bin ich XXXX . Das andere weiß ich nicht. Ich bin in Tschetschenien geboren. Den letzten Wohnort weiß ich nicht.
RI: Welche Sprachen sprichst Du?
BF4: Am besten spreche ich Deutsch. Ich kann ein bisschen Tschetschenisch und ein bisschen Russisch.
RI: Bitte schildere Deinen Lebenslauf. Hast Du im Herkunftsstaat eine Schule besucht, wenn ja, wie lange. Welche Schulen hast Du in Österreich besucht und in welche Klasse gehst Du zur Zeit?
BF4: Ich bin in der Volksschule in XXXX in der XXXX Klasse und im Herkunftsstaat war ich auch in der Schule. Wie lange weiß ich nicht, ich glaube, ein paar Monate.
RI: Welche Verwandten von Dir leben im Herkunftsstaat und hast Du Kontakt zu diesen?
BF4: Ich weiß es nicht.
RI: Welche Familienmitglieder von Dir leben zur Zeit in Österreich?
BF4: Gar keine.
RI: Weißt Du, aus welchen Gründen Du mit Deiner Familie aus dem Herkunftsstaat ausgereist bist? Kennst Du die Fluchtgründe Ihrer Eltern?
BF4: Die Gründe weiß ich nicht.
RI: Du bist in der Russischen Föderation geboren, warst bereits zweimal in Österreich und bist im Oktober 2023 mit Deiner Familie wieder in die RF zurückgereist. Wie ist es Dir im Herkunftsstaat ergangen? Wie war dort das Leben?
BF4: Nicht sehr gut, weil in Tschetschenien habe ich ganz viel Stress gehabt, weil ich nach Österreich wieder zurückwollte. Nachgefragt, hatte ich dort ganz viel Angst. Ich habe fast alles dort vergessen.
RI: Was befürchtest Du konkret im Fall einer Rückkehr in die RF?
BF4: Ich glaube wieder, dass es Stress gibt.
RI: Bist Du Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich?
BF4: Nein.
RI: Hast Du österreichische Freunde?
BF4: Ja.
RI: Wie stellst Du Dir die Zukunft in Österreich vor?
BF4: Gut.
RI: Was möchtest Du einmal werden?
BF4: Ich möchte mal ein Arzt sein.
RI: Wie geht es Dir gesundheitlich? Bist Du gesund?
BF4: Ja.
RI: Nimmst Du Medikamente?
BF4: Nein.
RI: Bist Du in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?
BF4: Vielleicht ja. Nachgefragt: Nur zur Kontrolle.
RI: Welche Sprache sprichst Du zu Hause mit Ihren Eltern und Geschwistern?
BF4: Mit den Geschwistern spreche ich Deutsch und mit meinen Eltern spreche ich ein bisschen Tschetschenisch.
RI an RV: Haben Sie Fragen an die BF4?
RV: Wie war es für Dich, als Du in Tschetschenien in der Schule warst?
BF4: Die Lehrerin wollte, dass ich etwas schreiben soll, ich habe es nicht verstanden, deswegen hat mich meine Mutter von der Schule abgeholt.
RV: Kannst du auf Deutsch bereits Lesen und Schreiben?
BF4: Ja.
RV: Was machst Du in Deiner Freizeit in Österreich gerne?
BF4: Ich spiele mit meiner Freundin ganz viele andere Spiele und ich male gerne.
RV: Keine weiteren Fragen.
BF4: Ich möchte noch etwas sagen: Können Sie uns helfen, dass wir in Österreich bleiben, ich will nicht wieder nach Tschetschenien? Ich will nicht wieder nach Tschetschenien, ich kann nicht auf Tschetschenisch lesen und schreiben. Kann ich in Österreich bleiben, weil ich in Österreich ganz lang war und in Österreich den Kindergarten gemacht habe?
BF4 verlässt den Saal. Z betritt den Saal.
Befragung der Zeugin:
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, sowie Ihre Staatsangehörigkeit?
Z: XXXX , geb. XXXX in XXXX in der Steiermark. Ich bin österreichische Staatsangehörige.
RI: Seit wann kennen Sie die Beschwerdeführer, die Familie XXXX und unter welchen Umständen haben Sie diese kennengelernt?
Z: Ich kenne die Familie seit Anfang Mai 2024. Die erste Deutschstunde, in der ich alleine dort war, war am 24.05.2024. Vorher war ich auch einmal dort, um uns zu beschnuppern und um festzustellen, ob wir miteinander arbeiten können.
RI: D.h. Sie treffen regelmäßig auf die Familie XXXX im Zuge von Deutschstunden, ist das richtig?
Z: Ich arbeite in einem Verein ehrenamtlich, der Verein „Willkommen in XXXX “. Die Caritas hat die eine Mitarbeiterin des Vereins kontaktiert, ob es möglich ist, dass jemand zu der Familie nach Hause kommt und dort Deutschunterricht gibt. Normal kommen die Schüler zu uns oder wir treffen uns beim Roten Kreuz oder an einem anderen fixierten Treffpunkt. Da die Frau vier Kinder hat und ich im Nachbarort wohne, radle ich regelmäßig zu ihnen.
RI: Wie regelmäßig haben Sie Kontakt mit der Familie?
Z: Normalerweise ist der Deutschunterricht einmal pro Woche. Wir gehen so vor, dass ich zwischendurch zu ihnen hinkomme, um mit ihnen zu sprechen, denn woran es fehlt, ist die Praxis. Wir sind bei A1 noch nicht einmal in der Mitte, wobei ich mir aber Sachen vom Internet runterlade und Grammatik einbaue. Wir sind da im Verein eine ganze Gruppe, die Deutschunterricht gibt und wir sind gut vernetzt.
RI: Beschreiben Sie Ihr persönliches Verhältnis zu den Beschwerdeführern?
Z: Es waren für mich Schüler, wie ich hingekommen bin. Jetzt kann ich sagen, es sind Freunde geworden, denn unsere Gesprächsthemen haben auch den Inhalt, den ich nicht mit Bekannten sprechen würde, sondern mit Freunden. Begonnen hat es mit Kochen. Wir sind schon seit langer Zeit bei Themen wie Religion und Gleichberechtigung der Frau und der Sinn der EU z.B.
RI: Welchen Einblick haben Sie in den Alltag der Beschwerdeführer im Bundesgebiet?
Z: Ich sehe den Alltag wie sie leben, wobei die Kinder bei den regelmäßigen Stunden in der Schule bzw. im Kindergarten sind. Da habe ich nur das Ehepaar da und das ist auch gut so fürs Lernen. Die XXXX lernt sehr schnell. Mit XXXX hat es eine Zeit lang gedauert, bis er zu mir offener geworden ist. Er lernt langsamer als seine Frau. Da müssen wir immer wieder wiederholen und wiederholen.
RI: Beschreiben Sie mir mit Ihren eigenen Worten den Grad der Integration in Ö bzw. die Integrationsschritte, die die Beschwerdeführer in Österreich bereits gesetzt haben.
Z: Sie sind beide (die Eltern) total integrationswillig, die Kinder sowieso. Wenn wir z.B. in XXXX unterwegs sind, wie z.B. im Begegnungscafe, dann sehe ich, dass sie alle Leute so grüßen, so wie auch ich es tue. Sie machen viel, wie auch ich es mache. Denn leider haben sie mit anderen im Dorf nicht so viel Kontakt. Das werden wir ändern, wenn Veranstaltungen sind. Ich bin auch in der Bücherei ehrenamtlich tätig. Da baue ich auch die Kinder ein und da kann mir die XXXX auch aushelfen.
RI an RV: Haben Sie noch Fragen an die Zeugin?
RV: Sie haben dieses Begegnungscafe erwähnt. Wie oft gehen die BF in das Begegnungscafe mit Ihnen?
Z: Das Begegnungscafe ist ca. einmal im Monat. Wir haben auch andere Veranstaltungen. Sie waren bisher einmal mit mir mit. Wir haben schon eine lange Zeit gebraucht, um miteinander vertraut zu werden, auch von meiner Seite, denn ich habe viele Schützlinge gehabt und ich bin nicht mit allen befreundet. Da gibt es einen Herzensunterschied.
RV: Keine weiteren Fragen.
Z bleibt im Saal. BF 1-BF4 betreten den Saal.
RI: Ihnen wird nun das Protokoll rückübersetzt.“
5.14. Mit Dokumentenvorlage vom 05.11.2024 legte die rechtsfreundliche Vertretung der BF1-BF6 die Heiratsurkunde der BF1-BF2 und eine jeweilige Schulbesuchsbestätigung für die BF3-BF4 für das Schuljahr 2023/24 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der BF1-BF6 auf internationalen Schutz vom 04.05.2022 bzw. vom 25.01.2024, der polizeilichen Erstbefragung der BF1-BF2 am 05.05.2022 und am 25.01.2024, der niederschriftlichen Einvernahmen der BF1-BF2 am 14.03.2024, sowie am 09.07.2024 vor dem BFA, der für die BF1-BF6 eingebrachten Beschwerden vom 20.09.2024 gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 17.08.2024, der von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und Vorakte, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des AJ-Web und des Strafregisters der Republik Österreich, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2024, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zum bisherigen Verfahrensgang: Vorverfahren und gegenständliches Verfahren:
Die BF1-BF4 reisten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 spätestens am 02.09.2015 unrechtmäßig in die Europäische Union (EU) ein und stellten an ebendiesem Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz in Polen. Ohne eine Entscheidung der Behörden abzuwarten reisten die BF1-BF4 weiter in die Bundesrepublik Deutschland und stellten ebendort am 23.11.2015 ebenfalls jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Die BF1-BF4 kehrten zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016, neuerlich ohne eine behördliche Entscheidung abzuwarten, freiwillig in den Herkunftsstaat zurück.
Die BF1-BF5 reisten spätestens am 11.12.2020 im Besitz gültiger russischer Auslandsreisepässe auf dem Luftweg von XXXX über XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an ebendiesem Tag jeweils Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden vom 08.03.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BF1-BF5 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der BF1-BF5 ab und erteilte den BF1-BF5 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die BF1-BF5 wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 16.06.2021, Zlen. XXXX ; nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
Am 08.07.2021 stellten die BF1-BF4 Folgeanträge auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland. Der BF5 stellte durch seine gesetzliche Vertretung einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. Die BF6 wurde am XXXX in der Bundesrepublik Deutschland nachgeboren. Im März 2022 erfolgten negative Entscheidungen der deutschen Behörden.
Am 04.05.2022 stellten die BF1-BF2 für sich und ihre minderjährigen Kinder, die BF3-BF6, erneut Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Am 13.10.2023 reisten die BF1-BF6 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation aus, weshalb ihre Verfahren am 03.11.2023 in Österreich eingestellt wurden.
Am 25.01.2024 stellten die BF1-BF6 neuerlich jeweils Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Die BF1-BF5 verfügten von 05.01.2021 bis 12.08.2021 und verfügten die BF1-BF6 von 06.05.2022 bis 13.10.2023 über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Nun sind die BF1-BF6 neuerlich seit 25.01.2024 in Österreich gemeldet.
1.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer (BF1-BF6):
Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF6) sind russische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und sie sind die Eltern der minderjährigen BF3-BF6. Die BF2 ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF3-BF6.
Die BF1-BF6 sprechen muttersprachlich Tschetschenisch. Die BF1-BF2 sprechen darüber hinaus gut Russisch, die BF3-BF4 sprechen ein wenig Russisch. Die BF1-BF2 sprechen mit den BF3-BF6 Tschetschenisch. Die BF3-BF6 sprechen untereinander Deutsch. Sie verfügen über gute Deutschkenntnisse. Die BF1-BF2 verfügen über allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse.
Der BF1 wurde in XXXX , in Inguschetien, geboren und ist in XXXX in Tschetschenien aufgewachsen. Er hat in Tschetschenien 9 Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung begonnen oder abgeschlossen. Der BF1 hat sein Leben lang MMA, sowie Grappling trainiert und war von 2007 bis 2015 in ebendiesem Bereich als Trainer tätig.
Die BF2 wurde in XXXX geboren und ist ebendort aufgewachsen. Sie hat 11 Jahre lang die Grundschule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Danach hat sie 4 Jahre lang ein medizinisches College besucht und 2 weitere Jahre lang eine Spezialisierung als Notärztin absolviert. Die BF2 hat 7 Monate lang als Notärztin im Herkunftsstaat gearbeitet.
Von 2019 bis 2020 haben die BF1-BF5 in XXXX , in Westsibirien, gelebt, wo der BF1 als Kampfsporttrainer gearbeitet hat. Die BF1-BF6 haben nach ihrer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet am 13.10.2023 bis zu ihrer neuerlichen Ausreise aus dem Herkunftsstaat Anfang Jänner 2024 zuletzt auch in XXXX und XXXX in Tschetschenien gelebt. Während dieser Zeit im Herkunftsstaat wurden die BF1-BF6 von der Mutter des BF1 und seinem Bruder finanziell unterstützt.
Die BF3-BF5 wurden in Tschetschenien geboren, die BF3-BF4 haben nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Oktober 2023 ebendort mehrmonatig die Schule besucht. Die BF6 ist in der Bundesrepublik Deutschland nachgeboren. Die BF5-BF6 haben nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Oktober 2023 ebendort noch keine Schule besucht.
Der BF1 verfügt noch über seine Mutter, XXXX (geb. XXXX ), 2 Schwestern, XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (geb. XXXX ) XXXX , sowie sein Bruder XXXX (geb. am XXXX ) XXXX , in seinem Heimatdorf XXXX . Eine weitere Schwester, XXXX (geb. XXXX ) XXXX , lebt in XXXX und ein weiterer Bruder, XXXX (geb. am XXXX ) XXXX , lebt in XXXX , beide Orte befindet sich in Westsibirien. Der Vater des BF1 ist bereits XXXX bei einem Verkehrsunfall verstorben. Zu seiner Mutter hat der BF1 täglich Kontakt. Zu seinen Geschwistern hat er etwa 1-2 Mal pro Monat Kontakt. Darüber hinaus verfügt das BF1 über weitere 20 bis 30 Verwandte im Herkunftsstaat. Der überwiegende Teil seiner Verwandten vs. im Raum XXXX . Die Verwandten des BF1 im Herkunftsstaat arbeiten auf Baustellen, einige haben auch Geschäfte und die Verwandten vs. betreiben ein Sicherheitsunternehmen. Die Verwandten des BF1 verfügen über Autos und Häuser in der Russischen Föderation. Die Familienangehörigen des BF1 leben noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt der Ausreise der der BF1-BF6. Der BF1 verfügt über sein Elternhaus in XXXX und seine Eigentumswohnung in XXXX . Er steht auch noch mit Freunden und Bekannten im Herkunftsstaat in Kontakt.
Der BF1 hat seinen Grundwehrdienst im Herkunftsstaat nicht abgeleistet.
Die BF2 verfügt noch über ihre Eltern, XXXX ( XXXX Jahre) und XXXX ( XXXX Jahre) in Tschetschenien. Ihre Schwester, XXXX , ca. XXXX Jahre alt, und ihr Bruder, XXXX , ca. XXXX Jahre alt, leben ebenfalls noch in Tschetschenien. Die BF2 hat zu ihrer Mutter und ihrer Schwester jeden bis jeden zweiten Tag über Whatsapp Kontakt. Die BF2 verfügt über etwa weitere 14 bis 15 Verwandte in der Russischen Föderation. Die Mutter der BF2 bezieht im Herkunftsstaat Pension, ihre Schwester ist verheiratet und wird von ihrem Ehemann unterstützt. Der Bruder der BF2 wird vom gemeinsamen Vater finanziell unterstützt. Die Eltern der BF2 verfügen im Herkunftsstaat über ein Eigentumshaus. Die Familienangehörigen der BF2 leben noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt der Ausreise der der BF1-BF6.
Die BF1-BF2 besuchen im Bundesgebiet einen Deutschkurs und verfügen über rudimentäre Deutschkenntnisse. Zu ihrer Deutschlehrerin, einer österreichischen Staatsangehörigen, welche die BF1-BF6 einmal wöchentlich zu Hause im Rahmen des Deutschkurses zu Hause besucht, haben die BF1-BF2 mittlerweile ein freundschaftliches Verhältnis aufgebaut. Eine Sprachprüfung im Bundesgebiet haben die BF1-BF2 nicht abgelegt. Der BF1 hat 1-2 Monate lang Kinder ehrenamtlich in einem Sportclub beim Training unterstützt. Die BF1-BF2 sind im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und damit nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF1 verfügt über 2 Einstellungszusagen.
Darüber hinaus sind die BF1-BF2 im Bundesgebiet weder vereinsmäßig, noch ehrenamtlich aktiv, noch sind sie im Bundesgebiet einer sonstigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen.
Die BF1-BF6 leben im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet und befinden sich in Grundversorgung.
Der BF3 besucht die XXXX Klasse Volksschule, die BF4 besucht die XXXX Klasse Volksschule im Bundesgebiet. Die BF3-BF4 haben bereits das Schuljahr 2022/23 in Österreich die Schule besucht. Die BF4 hat im Sommer 2024 die Sommerschule besucht. Die BF5-BF6 befinden sich in Österreich in einem Kindergarten.
Die BF1-BF6 sind gesund, nehmen keine Medikamente und befinden sich nicht in medizinscher Behandlung im Bundesgebiet. Der BF1 litt in der Vergangenheit an Rückenschmerzen, Gastritis und einem Magengeschwür, weshalb er sich in medikamentöser Behandlung befand. Derzeit hat der BF1 keine Beschwerden und befindet sich nicht in medizinischer Behandlung. Beim BF1 liegen leichtgradige degenerative Wirbelsäulenveränderungen vor. Der BF1 nimmt gelegentlich Schlaftabletten gegen Schlafstörungen. Die BF2 wurde im Bundesgebiet 2 Mal operiert. Es erfolgte die Entfernung von Nasenpolypen und von einem Brustdrüsenabszess. Daraus ergeben sich keine lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen der BF1-BF2. Die BF1-BF2 sind arbeitsfähig.
Die BF1-BF2 sind strafgerichtlich unbescholten. Die BF3-BF6 sind strafunmündig.
Die BF1-BF2 sind persönlich unglaubwürdig.
1.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer (BF1-BF6):
Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer (BF1-BF6) in den Herkunftsstaat:
Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer (BF1-BF6) in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
1.5.1. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 12.06.2024, Version 14:
„COVID-19-Situation
Letzte Änderung 2023-11-06 11:27
Mit Anfang Juli 2022 wurden die zuvor bereits nach und nach gelockerten landesweiten Corona-Einschränkungen großteils aufgehoben. Regional blieben einzelne Maßnahmen weiter in Kraft (ÖB 30.6.2023). Personen, deren COVID-Testergebnis positiv ist, müssen sich für sieben Tage in Selbstisolation begeben (Gov.uk o.D.b).
Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort zum Einsatz kommen, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2023).
Nach Russland Einreisende unterliegen keinen Test- oder Impferfordernissen (Gov.uk o.D.a).
Moskau
Bei COVID-Lageverschlechterungen hat die Stadt Moskau in der Vergangenheit in diversen Bereichen des öffentlichen Lebens (Restaurantbesuch etc.) einen 3G-Nachweis mittels QR-Code verlangt. Hierbei werden nur in der Russischen Föderation zugelassene Impfungen akzeptiert (BMEIA 28.9.2023).
Tschetschenien
In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (RN 11.3.2022).
[…]
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.3.2024). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 6.10.2023) ist de facto stark eingeschränkt (AA 6.10.2023; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut der Verfassung werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand zwischen 15. und 17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA
Nowosti 21.3.2024):
Nikolaj Charitonow: 4,31 %
Wladislaw Dawankow: 3,85 %
Leonid Sluzkij: 3,20 %
Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Für Wähler bestand die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, was zur Intransparenz beitrug (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die 'Präsidentenwahl' fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).
Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Regierung RUSS o.D.a). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikanierung und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut der Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):
Einiges Russland (Edinaja Rossija): 324 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 27 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)
Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
Zwei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021).
Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 6.10.2023). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).
Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 6.10.2023). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet (UN News 27.9.2022a) und international nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022a). Die 'Stimmabgabe' erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022a). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).
Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation. Folter ist weitverbreitet und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 20.10.2023). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Die UN Human Rights Monitoring Mission gibt an, dass seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 10.000 Zivilisten getötet und 20.000 verletzt wurden. Die Dunkelziffer dürfte um einiges höher sein (OHCHR 22.2.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter Wirtschaftssanktionen sowie individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).
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Tschetschenien
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen ca. 1,5 Millionen (Föderationsrat o.D.a). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB Moskau 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 30.6.2023). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 30.6.2023). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 9.2.2024; vgl. KK 26.3.2024, KR 5.10.2022). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RIA Nowosti 1.3.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).
Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.a). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).
Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023), der EU (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 9.2.2024; vgl. KK 3.11.2023, OFAC 5.3.2024).
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Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 26.3.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren und Beschlagnahmung von Privateigentum führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe auf russischem Territorium in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). Von Drohnenangriffen ist auch Moskau betroffen (EDA 26.3.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 26.3.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (VMR RUSS 2.2.2024).
In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 26.3.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag in einer Konzerthalle in der Moskauer Region, welcher in etwa 150 Personen tötete und zahlreiche Personen verletzte. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der 'Islamische Staat der Provinz Khorasan' (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des 'Islamischen Staats'. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 26.3.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 26.3.2024).
Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 35. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024).
Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 17.5.2023-17.5.2024 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.):
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Nordkaukasus
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 30.6.2023). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2023 und April 2024 insgesamt 34 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Fünf dieser Personen wurden in Tschetschenien und zwei in Dagestan getötet (KK 6.5.2024; vgl. KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).
Tschetschenien
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023a). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).
Dagestan
Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt kommt es dennoch zu bewaffneten Zwischenfällen. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen (dazu zählen auch in Dagestan die Zeugen Jehovas) (ÖB Moskau 30.6.2023). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 31.3.2024). Es gibt in Dagestan eine Antiterrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Sergej Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).[…]
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 29.06.2023
Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 28.9.2022). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b).
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ 20.9.2022).
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).
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Tschetschenien und Dagestan
Letzte Änderung: 29.06.2023
Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (COE 3.6.2022).
Tschetschenien
Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS 12.12.2022). Gemäß Artikel 96 der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensrichter. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Artikel 101 der tschetschenischen Verfassung) (RT 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 20.3.2023). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 28.9.2022). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagte'. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS 24.1.2020).
Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der alte Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache hat keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen und stattdessen Geldstrafen einzuführen. 2010 gründete Kadyrow die 'Kommission für nationale Versöhnung', welche darauf abzielte, Blutfehdekonflikte zu lösen. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KU 1.2.2023). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuches zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022).
Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete für die Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).
Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022).
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Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst (USDOS 20.3.2023). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 30.11.2023). Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung von Straftaten zuständig (USDOS 20.3.2023). Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen (USDOS 30.11.2023). Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Die 2016 von Präsident Wladimir Putin gegründete Nationalgarde (Rosgwardija) ist Putin direkt unterstellt (ORF 27.6.2023). Gemäß zahlreichen Berichten sind Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Die Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 22.4.2024). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022).
Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 22.4.2024).
Tschetschenien
Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 30.6.2023), bestehen aus (Oryx 23.11.2022):
dem 141. motorisierten Spezialregiment 'A. Ch. Kadyrow'
dem 249. motorisierten Spezialbataillon 'Süden'
der Schnellen Sondereingriffseinheit 'Achmat' (SOBR)
der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben 'Achmat-Grosnyj' (OMON)
dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben 'A. A. Kadyrow' (PPSN) und
uniformierten Polizeitruppen.
Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums und der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KK 19.12.2023; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022).
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Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 29.06.2023
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Gemäß § 286 Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).
Nordkaukasus/Tschetschenien
Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 20.3.2023). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 28.9.2022). Es herrscht in Tschetschenien diesbezüglich Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022).
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NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Vertreter der kritischen Zivilgesellschaft sehen sich unter massivem Druck durch die Behörden (AA 28.9.2022; vgl. SWP/Fischer 19.4.2022, BS 2024, FH 11.4.2024, FA 25.3.2024), einschließlich Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können sie nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Nach Russlands Invasion in der Ukraine spitzte sich die Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern, zivilgesellschaftlichen Gruppen sowie von Aktivisten noch weiter zu (EUAA 16.12.2022b; vgl. CoE 31.8.2022). Vermehrt kommt es zu Polizeirazzien, Todesdrohungen und Verhaftungen (EUAA 16.12.2022b). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert oder wurden aufgelöst (UNHRCOM 1.12.2022a). Kritische NGOs geraten in Russland seit längerer Zeit unter Druck (ÖB Moskau 30.6.2023). Die Regierung stellt die primäre Finanzierungsquelle für den gemeinnützigen Bereich dar (FH 11.4.2024) und zähmt zivilgesellschaftliche Organisationen durch staatliche/präsidentielle Subventionen (FH 20.4.2022). Seit 2017 werden gemeinnützige NGOs staatlich vom 'Fonds für präsidentielle Subventionen' unterstützt (FPS o.D.).
Personen oder Vereinigungen, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen, werden als 'ausländische Agenten' eingestuft (FGÜP RUSS 15.5.2024). Die Kriterien sind im Gesetz bewusst vage gehalten, um den Behörden einen weiten Zugriff auf alle Organisationen zu ermöglichen, die in den Bereichen Medien, Bildung, Kultur, Ökologie und Menschenrechte tätig sind (BAMF 27.3.2023). 'Ausländische Agenten' müssen sich in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (FGÜP RUSS 15.5.2024). Mit der Eintragung als 'ausländischer Agent' gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB Moskau 30.6.2023). Gemäß dem Strafgesetzbuch drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen unter anderem Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (StGB RUSS 6.4.2024; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als 'unerwünscht' zu verbieten, wenn sie die Verfassungsordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis hin zu sechsjährigen Haftstrafen. Auch ausländische oder internationale NGOs sowie im Ausland lebende russische Bürger werden als 'unerwünscht' eingestuft, wenn sie mit 'unerwünschten' Organisationen im Zusammenhang stehen (EUAA 16.12.2022b). Beispiele für sogenannte unerwünschte Organisationen sind die Central European University (CEU 27.10.2023; vgl. Wedomosti 1.11.2023), Greenpeace (Greenpeace 1.6.2023), Transparency International (TI 30.1.2024), die Heinrich-Böll-Stiftung (Böll 22.3.2024) und Bellingcat (Bellingcat 15.7.2022). Die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' und 'unerwünschten Organisationen' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022).
Im Jänner 2023 wurde die 1976 gegründete Menschenrechtsorganisation 'Moskauer Helsinki-Gruppe' per Gerichtsbeschluss aufgelöst (AI 26.1.2023; vgl. MHG 25.1.2023). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. Memorial o.D.). Unter anderem wurden Memorial Verstöße gegen die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' vorgeworfen (ÖB Moskau 30.6.2023). Betroffen von der Zwangsauflösung waren der internationale Dachverband und das Menschenrechtszentrum. Viele regionale Verbände blieben bisher einigermaßen unbehelligt. Deren finanzielle Mittel sind sehr begrenzt (Russland-Analysen/Giesen 8.12.2022). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im selben Monat verweigerten Behörden die Registrierung mehrerer ausländischer NGOs, darunter Amnesty International und Human Rights Watch (HRW 12.1.2023).
Nordkaukasus
Menschenrechtsverteidiger sind im Nordkaukasus Schikanierungen ausgesetzt (UNHRCOM 1.12.2022a). Internationale NGOs im Menschenrechtsbereich sind dort kaum präsent. Es existieren ein paar örtliche NGOs, welche Menschenrechtsprobleme ansprechen. Sie erörtern selten politisch sensible Themen, um Vergeltungsmaßnahmen lokaler Behörden zu vermeiden (USDOS 22.4.2024). Viele örtliche NGOs wurden geschlossen oder gezwungen, ihre Tätigkeiten auszusetzen (CoE-PACE 3.6.2022).
Tschetschenien
Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe in sozialen Netzwerken veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen von Personen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 30.6.2023). Die Arbeit unabhängiger NGOs vor Ort ist praktisch unmöglich (AA 28.9.2022).
Dagestan
Die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien, die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist weniger ausgeprägt (AA 28.9.2022). Die Zivilgesellschaft Dagestans ist relativ aktiv. Es gibt einige gemeinnützige Organisationen, welche sich mit verschiedenen Problemen befassen, darunter Umweltschutz, soziale Belange und Bauwesen (KR 14.3.2023). Im Gegensatz zu Tschetschenien können NGOs in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und selbst Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO 'Komitee zur Verhinderung von Folter' arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen. Vom Vorgehen der Sicherheitsbehörden wegen Verdachts auf Extremismus sind neben Menschenrechtsorganisationen auch NGOs im sozialen/humanitären Bereich betroffen (AA 28.9.2022).
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Wehrdienst und Rekrutierungen
Überblick über die Armee
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 25.12.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. FGWW RUSS 25.12.2023). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 25.12.2023). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 30.6.2023). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Frühjahr 2023 147.000 (EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023) und für Herbst 2023 130.000 Personen (EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).
Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 25.12.2023):
A [A]: tauglich
Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen
В [W]: eingeschränkt tauglich
Г [G]: vorübergehend untauglich
Д [D]: untauglich
Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 4.8.2023). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 25.12.2023). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. VMR RUSS o.D.a).
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 25.12.2023). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a).
Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 30.6.2023). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).
Mehr als 39.000 Frauen gehören den russischen Streitkräften an (Wedomosti 7.3.2023). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 30.6.2023). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 25.12.2023). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023).
Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 25.12.2023). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen. So die Zustellung eines Einberufungsbefehls auf die hier dargestellte Art und Weise nicht möglich ist, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt. Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 25.12.2023). Das einheitliche Militärregister sollte ab dem Jahr 2025 voll funktionsfähig sein (RBK 19.9.2023).
Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 24.3.2023). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Die Teilmobilmachung in Russland hat zu Kleinkorruption in Form von Manipulationen des Wehrpflichtigenregisters sowie in Form von Bestechung an Grenzübergängen geführt (FH 24.5.2023). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu 'kaufen' (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. In diesem Zusammenhang ist auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') zu nennen. Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und keinem Ausgang bzw. kaum Urlaub. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 30.6.2023). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 14.2.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie gewöhnliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).
Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 1.12.2023 wurde die russische Armee auf einen Personalstand von 2.209.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.320.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS 1.12.2023). Bis 2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der bewaffneten Kräfte auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Für das Jahr 2024 sind 38,6 % des Gesamtbudgets für die Bereiche Sicherheit und Verteidigung vorgesehen (Iswestija 13.11.2023). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).
Mobilisierung
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Teilmobilisierung
Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):
aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze
aus gesundheitlichen Gründen
im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)
Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis 'für den Dienstgebrauch' (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).
Personen, welche der Reserve angehören, werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 25.12.2023). [Eine genaue Darstellung der Reservisten-Kategorien findet sich im Anhang; Anm. der Staatendokumentation]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).
Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 25.12.2023). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022b). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022).
Mit Stand März 2023 nahmen gemäß dem Verteidigungsminister 1.100 Frauen am Ukraine-Krieg teil (Wedomosti 7.3.2023). Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukraine-Krieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).
Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anm. der Staatendokumentation]
Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (UN News 27.9.2022b) sowie zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigte (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 25.12.2023).
Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).
Verdeckte Mobilisierung
Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen. Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen. In der Moskauer Region wird Freiwilligen eine Summe von einer Million Rubel [ca. EUR 10.133] geboten, außerdem wird mit Steuerbefreiungen, Arbeitsplatzerhalt und der Aussetzung von Gerichtsverfahren gelockt (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument werden Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).
Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzungsmacht ausgesetzt (ISW 6.11.2023). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024) und Kubaner (ISW 30.9.2023). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022).
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. KK 12.10.2022).
Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Rechtliche Ausgangssituation
Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 26.2.2024). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, welche spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung erfolgt, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 25.12.2023). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 4.8.2023). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).
Situation von Grundwehrdienern in der Praxis
Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ISW 29.12.2023; vgl. ÖB Moskau 21.2.2024, VQ RUSS1 4.12.2023). Immer wieder beteuern die Behörden, dass russische Grundwehrdiener nicht in den Ukraine-Krieg geschickt werden (ISW 29.12.2023; vgl. AP 1.12.2023, ISW 3.10.2023, BBC 5.8.2023, NYT 1.8.2023, Wedomosti 2.11.2022). Grundwehrdiener werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023). Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger und auch Bürger anderer Staaten ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem russischen Militär abschließen (FGWW RUSS 25.12.2023).
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. KK 12.10.2022).
Situation ethnischer Minderheiten
Letzte Änderung 2024-06-11 13:20
Innerhalb der russischen Gesellschaft und der Streitkräfte kommt es vermehrt zu interethnischen Spannungen (ISW 8.10.2023). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen Russlands waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022, USDOS 20.3.2023). Die Mobilisierungsanstrengungen konzentrierten sich auf abgelegene und von Armut gezeichnete Regionen in Russlands Fernem Osten, Sibirien und dem Kaukasus (DIS 9.12.2022). Für viele russische Männer stellt ein Kriegseinsatz die einzige Möglichkeit dar, der Armut zu entfliehen. Bewohner armer Regionen zieht es besonders zur Armee. Vertragssoldaten verdienen durchschnittlich viel mehr Geld als andere Berufsgruppen (NGE 3.8.2023). In den wirtschaftlich erfolgreicheren ethnischen Republiken ist der Militärdienst ein weniger attraktiver Karriereweg für junge Männer, und dementsprechend ist die Zahl der militärischen Todesfälle pro Kopf der Bevölkerung viel niedriger. Der Begriff ethnische Republiken bezieht sich auf diejenigen russischen Regionen, welche einen höheren Autonomiestatus besitzen und in denen ethnische Minderheiten in der Regel die Mehrheit der regionalen Bevölkerung darstellen. Das Risiko, im Krieg in der Ukraine zu fallen, ist für Soldaten einiger ethnischer Minderheiten höher als für ethnische Russen (Russland-Analysen/Bessudnow 21.12.2022).
Migranten und kürzlich eingebürgerte russische Staatsbürger sind Zwangseinberufungen im Rahmen der aktuell durchgeführten sogenannten verdeckten Mobilmachung ausgesetzt (ISW 23.12.2023). So Betroffene sich weigern, Verträge mit dem Militär abzuschließen, wird seitens der Behörden mit Abschiebung gedroht. Migranten ohne russische Staatsbürgerschaft wird im Falle eines Kriegseinsatzes in der Ukraine der Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt (ISW 28.11.2023). Russische Behörden führen verstärkt Massenverhaftungen von Migranten durch, im Zuge derer sie Migranten mit russischer Staatsbürgerschaft Einberufungsbefehle aushändigen und eingebürgerten russischen Staatsbürgern die Entziehung der russischen Staatsbürgerschaft androhen (ISW 11.12.2023). Auch die Beschneidung der Arbeitsmöglichkeiten in Russland zwingt Migranten zur Militärdienstableistung (ISW 24.1.2024).
Dem Moskauer Bürgermeister ist es gelungen, die relativ gut situierte Bevölkerung Moskaus von den direkten Auswirkungen des Ukraine-Konflikts fernzuhalten. Die Mehrheit russischer Verluste in der Ukraine entstammt ärmeren, an der Peripherie gelegenen Regionen (MoD@DefenceHQ 4.1.2024).
[…]
Situation in Tschetschenien
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hatte (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versuchen (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SOS-NK 8.6.2023).
Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung
In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023). Auf Einzelpersonen in Tschetschenien wird Druck ausgeübt (ÖB Moskau 25.1.2023). Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukraine-Krieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 23.1.2024). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukraine-Krieg auf (KK 14.12.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KK 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KK 25.8.2022). Kadyrow und Beamte beleidigen offen Personen, die nicht an die Front wollen (KR 19.2.2023).
Beamten, Imamen und Kommandanten in Tschetschenien sind Rekrutierungsquoten für den Ukraine-Krieg auferlegt. Um diese normativen Vorgaben erfüllen zu können, werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Häufig werden Einwohner Tschetscheniens von Behördenmitarbeitern (Silowiki) entführt, um ihre Kriegsteilnahme zu erzwingen (KR 7.8.2023; vgl. EUAA 17.2.2023). Einige der Entführten werden vor die Wahl gestellt, entweder in den Krieg zu ziehen (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023) oder Lösegeld zu bezahlen (EUAA 17.2.2023), Folter über sich ergehen zu lassen und wegen fingierter Straftaten gerichtlich verurteilt zu werden (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden waren (EUAA 17.2.2023).
Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukraine-Krieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen machte Kadyrow ein schlechtes Gewissen und erklärte ihnen, es sei nun an der Zeit, ihren in Friedenszeiten empfangenen 'hohen' Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als 'Freiwillige' nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig machten, sowie Diebe (VQ RUSS2 23.1.2024). Ebenfalls unter den unfreiwillig Rekrutierten befinden sich Strafgefangene (EUAA 16.12.2022a). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen. Gleich ergeht es Personen, die spezielle politische Ansichten vertreten (VQ RUSS2 23.1.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukraine-Krieg ausdrückten, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). In der Praxis kommt es zur Kriegsentsendung von Familienangehörigen illoyaler Tschetschenen (KR 9.8.2023). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023).
Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine
Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurden in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 forderte Kadyrow die tschetschenischen Sufismus-Vertreter auf, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Die sogenannten Kadyrowzy nahmen seit 2014 an Kampfhandlungen im ukrainischen Donbas-Gebiet teil (KK 16.5.2023) [zum Begriff der Kadyrowzy siehe das Kapitel Sicherheitsbehörden; Anm. der Staatendokumentation]. Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023).
Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Im Jahr 2023 gelang es Kadyrow nicht mehr, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe bzw. deren mittlerweile verstorbener Anführer Ewgenij Prigoschin damals den Wunsch äußerte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 23.1.2024). Kadyrow verschweigt die Anzahl der im Ukraine-Krieg gefallenen Tschetschenen (KR 18.2.2023).
Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)
Eines der Ausbildungszentren für Ukraine-Kämpfer ist die sogenannte Russische Universität für Spezialkräfte (Rossijskij uniwersitet speznasa) in der tschetschenischen Stadt Gudermes (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land wurde (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: 'Ich bin ein Freiwilliger.' (KK 1.7.2023; vgl. RUSK o.D.). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023).
Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukraine-Kriegsteilnehmern zuteil wird, beträgt RUB 300.000 [ca. EUR 3.040] und zählt zu den höchsten Geldsummen im Land (KR 4.8.2023). In Tschetschenien werden Kämpfern eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 30.334] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023). Gemäß Berichten werden die Versprechen nicht immer erfüllt (EUAA 16.12.2022a).
Bewegungsfreiheit / Formen der Kriegsdienstverweigerung
Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukraine-Kriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SOS-NK 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Gemäß Angaben von Menschenrechtsverteidigern begann die örtliche Bevölkerung, 'massenhaft' Anträge auf Reisepässe zu stellen, und mehrere der Antragsteller wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Es wurde damit begonnen, Personen zu Militärübungen einzuberufen, die kürzlich einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht hatten, ihre Meldeanschrift zu ändern (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie mittlerweile über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge (KR 11.12.2023). Jedoch ist es gemäß Angaben einer vertraulichen Quelle möglich, diese Hürden durch Bestechung zu umgehen (VQ RUSS2 23.1.2024). In Tschetschenien wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine spätere Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).
Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, die den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2023 bearbeitete das Militärgericht in Grosnyj 78 strafrechtliche Fälle, wovon 47 Fälle Kriegsdienstverweigerung, darunter Desertion, betrafen (KR 22.1.2024).
Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs
In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024).
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Rekrutierung Strafgefangener
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (VQ RUSS1 4.12.2023) und stellte diesen bislang als Gegenleistung für einen Ukraine-Kriegseinsatz eine Begnadigung (ISW 20.9.2023; vgl. EUAA 16.12.2022a) sowie Geld in Aussicht (EUAA 16.12.2022a). Anstatt Begnadigungen ist man nun dazu übergegangen, kampfwilligen Strafgefangenen eine bedingte Freiheitsstrafe zu gewähren. Für Strafgefangene gelten jetzt an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukraine-Kriegs (BBC 25.1.2024). Früher war der Kriegseinsatz der Strafgefangenen durch Halbjahresverträge zeitlich begrenzt. Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene dazu zu bringen, Verträge zu unterschreiben (ISW 25.1.2024). Gemäß dem föderalen Mobilisierungsgesetz sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (FGMB RUSS 25.12.2023).
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Irreguläre Kampfverbände (private Militärunternehmen usw.)
Letzte Änderung 2024-06-11 13:28
Am Ukraine-Krieg nehmen auf russischer Seite folgende Gruppierungen teil:
reguläre russische Streitkräfte (VMR RUSS 2.2.2024);
irreguläre Formationen wie beispielsweise private Militärunternehmen und Freiwilligenverbände (ISW 16.12.2023);
die Nationalgarde (Iswestija 21.1.2024)
Dutzende Söldnereinheiten, die von großen russischen Firmen finanziert werden, befinden sich als Kämpfer in der Ukraine (WG 4.3.2024). Laut der russischen Verfassung ist die Gründung bewaffneter Formationen verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die russische Militärführung ist bestrebt, Kontrolle über die irregulären Formationen auszuüben (ISW 30.12.2023). Bis Juli 2023 hatten die Freiwilligeneinheiten einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VMR RUSS 10.6.2023).
Die sogenannte Wagner-Gruppe, ein privates Militärunternehmen, zog sich im Juni 2023 aus der Ukraine zurück (KR 6.11.2023; vgl. MoD@DefenceHQ 29.9.2023) - wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wagner-Anführer Ewgenij Prigoschin und dem Verteidigungsministerium. Nach dem bewaffneten Aufstand der Wagner-Gruppe vom Juni 2023 (KR 6.11.2023) löste sich diese faktisch auf (KR 6.11.2023; vgl. ISW 22.10.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz nahe Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Zwischenzeitlich wurde die Wagner-Gruppe in die Kommandostruktur der russischen Nationalgarde eingegliedert (MoD@DefenceHQ 23.11.2023). Einige frühere Mitglieder der Gruppe kämpfen nun für verschiedene prorussische Einheiten (MoD@DefenceHQ 29.9.2023). Das Verteidigungsministerium ist um die Rekrutierung von Wagner-Kämpfern bemüht (ISW 15.11.2023). Gemäß dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow sind mehr als 170 frühere Wagner-Kämpfer in die tschetschenische Sondereinheit Achmat eingetreten (KK 31.10.2023).
Die Grenze zwischen Söldnertruppen, sogenannten Freiwilligen und der regulären Armee ist im Krieg in der Ukraine verschwommen (DW 27.6.2023).
Wehr-/Kriegsdienstverweigerung
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Desertion
Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch (StGB) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 14.2.2024). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, für immer dem Militärdienst den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, so sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 25.12.2023). Das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 4.8.2023).
Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).
Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 23.1.2024).
Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung
Das Strafgesetzbuch der Russischen Föderation enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 14.2.2024):
§ 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.027] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.
§ 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.
§ 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.
§ 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.
Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen wurden (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).
Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukraine-Kriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Das Versprechen, sich erneut an die Front zu begeben, führt oft zu bedingten Haftstrafen, wodurch eine weitere Kriegsteilnahme unterstützt wird (KR 21.11.2023). Militärgerichtsverfahren enden kaum mit Freisprüchen, sondern hauptsächlich mit Schuldsprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte nur einen geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte haben mit der Führung von Verfahren in absentia begonnen [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).
Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet wurden. Weiters drohen russische Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023).
Internationale und unabhängige russische Medien berichten über zahlreiche Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). Über einen zahlenmäßigen Anstieg der Fälle von Personen, die einen Kriegseinsatz ablehnen, wird berichtet (Sib.R 4.9.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen über Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023).
Organisationen wie Idite lesom unterstützen Personen, die eine Kriegsteilnahme vermeiden wollen (Moscow Times 4.12.2023; vgl. IL o.D.).
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Wehrersatzdienst/Zivildienst
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch die Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 30.6.2023) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).
Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß dem föderalen Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2023 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.199 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2023). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023). Gerichtsverfahren mangelt es an Transparenz (EBCO 12.5.2023).
Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 4.8.2023). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).
Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht gemäß dem Strafgesetzbuch folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 811] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (StGB RUSS 14.2.2024).
Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung
Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 25.12.2023) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht. Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 25.12.2023). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.2023), dass es keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung gibt (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen. Der Betreffende hatte sich auf seinen Glauben berufen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).
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Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 29.06.2023
Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit usw. Gemäß Verfassungsartikel 55 dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Duma 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit (AA 28.9.2022). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (UN-OHCHR o.D.):
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung
Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Kinderrechtskonvention
Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN 7.4.2022). Die Menschenrechtssituation in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre sukzessive verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2023). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP 19.4.2022). Um die politische Macht und Stabilität zu stärken, untergräbt Russlands politische Führung oft Bürger- und Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit (BS 2022). Die Regierung geht unerbittlich gegen Menschenrechtsorganisationen vor (FH 2023). Zahlreiche davon wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' und 'unerwünschte Organisationen' verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (ÖB 30.6.2022). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (SWP 19.4.2022).
Ombudsperson
Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Duma 6.10.2022). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 20.3.2023; vgl. OSCE 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 20.3.2023).
Menschenhandel
Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (RF 28.4.2023). Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff Menschenhandelsopfer nicht. Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert. Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt kaum Bemühungen zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern. Auch existieren keine nationale Strategie und kein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 29.7.2022). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2023). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Sexhandel kommt vor (USDOS 29.7.2022). Gesetze, die sich gegen Zwangsarbeit richten, werden von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). In der Russischen Föderation gibt es Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 12.2022).
Flüchtlinge
Gesetzlich ist Asylgewährung vorgesehen. Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt. In der Praxis wird dieses Prinzip von Behörden nicht konsequent umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Für ausländische Flüchtlinge ist es de facto schwierig, einen endgültigen oder zeitlich begrenzten Flüchtlingsschutz zu erlangen (AA 28.9.2022). Die Anerkennungsrate von Asylwerbern, die nicht aus der Ukraine stammen, ist niedrig (UN-HRC 1.12.2022). Mit Stand Oktober 2022 besaßen ca. 93.700 Personen einen temporären Schutzstatus. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln. Der Non-Refoulement-Begriff ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgeschrieben (USDOS 20.3.2023). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UN-HRC 1.12.2022).
Gemäß Berichten sind viele Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über Zwangsverschleppung ukrainischer Kinder nach Russland berichtet (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden legen ukrainischen Flüchtlingen die Annahme der russischen Staatsbürgerschaft nahe bzw. setzen sie diesbezüglich teilweise auch unter Druck (AI 28.3.2023). Mit Stand 3.10.2022 waren in der Russischen Föderation 2.852.395 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).
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Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Letzte Änderung: 29.06.2023
In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vgl. Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.).
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.).
Kritiker
Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen (HRW 12.1.2023). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (UK-VI 17.11.2022). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). In mehreren Fällen kam es zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 28.9.2022). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen oder Demütigungen ausgesetzt (UK-VI 17.11.2022). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KU 29.3.2023).
Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (UK-VI 17.11.2022). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KU 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik (KU 13.2.2022). Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch die 'Kadyrowzy' ausgesetzt (KU 13.2.2022; vgl. KR 23.8.2022). Die Kadyrowzy stellen die persönliche Armee von Kadyrow dar (FPRI 15.6.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy keine (EUAA 16.12.2022a). [zum Begriff Kadyrowzy Näheres im Kapitel Sicherheitsbehörden]
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem Regime Kadyrows nicht sicher. Sicherheitskräfte, welche Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Jedenfalls stehen Tschetschenen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und 'falsches' Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB 30.6.2022). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Auch wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 28.9.2022; vgl. KU 22.2.2023, Meduza 23.8.2022). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. FH 6.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Im Dezember 2022 wurden einige Familienmitglieder von fünf tschetschenischen Bloggern und Aktivisten, welche im Ausland leben und Kadyrow online kritisiert haben, durch tschetschenische Sicherheitskräfte misshandelt und in Isolationshaft gehalten. Die Familien wurden gezwungen, sich zu entschuldigen und sich öffentlich von ihren Verwandten im Exil loszusagen (HRW 12.1.2023).
Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen (auf der Grundlage in ihrer Heimatregion erlassener Rechtsakte) in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden setzen Kameras mit Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen. Solche Kameras sind beispielsweise in der Moskauer U-Bahn installiert (FH 18.10.2022). Unter dem Vorwand der Pandemie-Bekämpfung wird die Gesichtserkennungssoftware in Großstädten flächendeckend eingesetzt (AA 28.9.2022). Bei polizeilichen Personenkontrollen ist Racial Profiling verbreitet (AA 28.9.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Racial Profiling steigerte sich gemäß Berichten während der COVID-Pandemie und wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UN-HRC 1.12.2022). Seit langer Zeit missbraucht Russland die von Interpol betriebenen 'red notices' ('rote Ausschreibungen'), um Regimekritiker ausfindig zu machen (Politico 27.7.2022). 'Red notices' informieren weltweit die Polizei über international gesuchte Personen und fordern Gesetzesvollzugsorgane dazu auf, die betreffenden Personen ausfindig zu machen und vorübergehend (bis zu einer Auslieferung usw.) festzunehmen (Interpol o.D.).
Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB 30.6.2022).
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Meinungs- und Pressefreiheit, Internet
Letzte Änderung: 29.06.2023
Artikel 29 der Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Duma 6.10.2022). Derzeit herrscht eine Kriegszensur (SWP 19.4.2022). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UN-HRC 1.12.2022). Wer sich offen gegen den Krieg in der Ukraine ausspricht, muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (AI 28.3.2023). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukraine-Krieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und Blockierung von Webseiten (UN-HRC 1.12.2022). Die Verwendung der Begriffe Krieg, Angriff und Invasion im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg ist verboten. Stattdessen ist der Begriff der 'militärischen Spezialoperation' zu benutzen (SWP 19.4.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches zu einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (§ 207.3 des Strafgesetzbuches) (RF 28.4.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNSF 11.2022).
Die Situation unabhängiger Medien und Journalisten hat sich beträchtlich verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNSF 11.2022). Die Regierung subventioniert staatliche Medien mit mehreren Milliarden Rubel jährlich, was den Wettbewerb für unabhängige Medien erschwert (FH 18.10.2022). Laut Berichten betreiben unabhängige Medien in großem Stil Selbstzensur (USDOS 20.3.2023). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UN-HRC 1.12.2022). Es herrscht diesbezüglich Straflosigkeit (AI 4.2023). Seit Kriegsbeginn wurde gegen Journalisten und Medienmitarbeiter, darunter Blogger, eine beträchtliche Anzahl strafrechtlicher Anklagen erhoben. Beinahe alle führenden unabhängigen Medien haben mittlerweile ihren Sitz ins Ausland verlegt. Nach Entziehung der Drucklizenz entzog der Oberste Gerichtshof im September 2022 der unabhängigen Nowaja Gaseta ['Neue Zeitung'] die Online-Medienlizenz. Die Nowaja Gaseta hatte alle ihre Aktivitäten in Russland bereits im März 2022 ausgesetzt. Mehrere Journalisten der Nowaja Gaseta gründeten einen Online-Vertrieb in Europa, welcher in Russland ebenfalls blockiert ist (EUAA 16.12.2022b). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal gesperrt (AA 28.9.2022).
Zahlreiche Journalisten und unabhängige Medien wurden als 'ausländische Agenten' und 'unerwünscht' eingestuft, darunter Meduza, Bellingcat und Kaukasischer Knoten (FCDO 12.2022) [zur Gesetzgebung über 'unerwünschte Organisationen' siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]. Als 'ausländische Agenten' werden laut den gesetzlichen Vorgaben Personen oder Vereinigungen eingestuft, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen (§ 1 des Gesetzes 'Über die Überwachung der Tätigkeit von Personen, die unter ausländischem Einfluss stehen'). 'Ausländische Agenten' müssen sich laut § 7 des oben genannten Gesetzes in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (RF 28.12.2022). Mit der Eintragung als 'ausländischer Agent' gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB 30.6.2022). Gemäß § 330.1 des Strafgesetzbuches drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen u. a. Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (RF 28.4.2023; vgl. EUAA 16.12.2022b). Die Gesetzgebung zu 'ausländischen Agenten' wird immer extensiver angewendet (AA 28.9.2022) und trägt zur Selbstzensur bei (FH 18.10.2022).
Die gesamte Internet-Kommunikation wird von der Regierung überwacht (USDOS 20.3.2023). Ende Februar 2022 sperrten die Behörden viele Nachrichtenwebseiten, darunter BBC, Deutsche Welle, Bellingcat, Meduza, Mediazona und Radio Free Europe/Radio Liberty (FH 18.10.2022). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP 19.4.2022). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird häufig dazu verwendet, die Meinungsfreiheit zu beschränken (UN-HRC 1.12.2022). Über verschiedene Online-Plattformen, welche sich beispielsweise weigerten, bestimmte Inhalte zu entfernen, verhängte die russische Regierung sehr hohe Geldstrafen. Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 18.10.2022).
Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2023 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 164 von 180 Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich zwischen Bangladesch und der Türkei und verschlechterte sich um neun Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RWB o.D.).
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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Versammlungsfreiheit
Gemäß der Verfassung haben Bürger der Russischen Föderation das Recht, friedliche Versammlungen, Demonstrationen und Mahnwachen abzuhalten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Öffentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden (SWP/Fischer 19.4.2022). Es existieren zahlreiche Berichte über Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (UNHRCOM 1.12.2022b; vgl. BS 2024, AI 24.4.2024, USDOS 22.4.2024, ÖB Moskau 30.6.2023). Die russischen Behörden nehmen immer wieder COVID als Vorwand, um Oppositions- und Antikriegsproteste im Land zu verbieten. Regierungsfreundliche Massenveranstaltungen sind von diesem Verbot nicht betroffen (HRW 11.1.2024). Behörden weigern sich, friedliche Proteste zu erlauben. Strafverfolgungsbehörden reagieren mit Gewalt auf friedliche Versammlungen (UNHRCOM 1.12.2022b). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen in Verbindung mit Demonstrationen (USDOS 22.4.2024). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russlands Massenproteste statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die Mobilisierung führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen russischen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispielsweise in der russischen Republik Dagestan. Die einige Tage anhaltenden Massenproteste in Dagestan wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023), es kam zu Massenverhaftungen (KK 17.2.2023), und mehrere Strafverfahren gegen Protestteilnehmer wurden wegen angeblicher Gewalt gegen die Polizei eröffnet (HRW 12.1.2023). Antimobilisierungsproteste in Russland wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 20.029 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OVD-Info o.D.). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen in Russland kaum noch möglich (SWP/Fischer 19.4.2022). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (USDOS 22.4.2024).
Vereinigungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit, darunter das Recht auf Gründung von Gewerkschaften (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung beträchtlich eingeschränkt (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 2024, AI 24.4.2024). Gewerkschaftsrechte sind gesetzlich geschützt, jedoch in der Praxis beschränkt. Streiks und Arbeiterproteste finden beispielsweise in der Autoindustrie statt, aber gewerkschaftliche Diskriminierung und Repressalien sind alltäglich. Arbeitgeber ignorieren oft Tarifverhandlungsrechte. Die größte Arbeitervereinigung arbeitet eng mit dem Kreml zusammen. Unabhängige Vereinigungen sind in mehreren Industriesektoren und Regionen aktiv (FH 2024). Arbeitgeber ergreifen häufig Repressalien (Entlassung usw.) gegen Mitarbeiter, welche sich für unabhängige Gewerkschaften engagieren (USDOS 22.4.2024). Gesetze wie 'unerwünschte Organisationen' und 'ausländische Agenten' schränken die Vereinigungsfreiheit beträchtlich ein (UNHRCOM 1.12.2022b). [zur Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' und 'unerwünschte Organisationen' siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
Opposition
Die Tätigkeit von Oppositionsparteien wird eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022b). Oppositionsvertreter sehen sich unter massivem Druck durch die Behörden, einschließlich Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht können sie nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismus-Gesetzgebung werden politische Gegner behindert (UNHRCOM 1.12.2022b). Die letzten Duma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022).
Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/Fischer 19.4.2022), ist 2024 verstorben (BBC 16.2.2024). Nawalnyjs politische Organisationen sind zerschlagen (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Gerichtsverfahren, welche zur Inhaftierung des Oppositionsführers Nawalnyj führten, boten keine Garantien für ein faires Verfahren. Gemäß Berichten war die strafrechtliche Verfolgung Nawalnyjs politisch motiviert. Die Haftbedingungen fügten Nawalnyjs Gesundheit beträchtlichen Schaden zu (UNHRCOM 1.12.2022b). Im März 2022 wurde Nawalnyjs Haftstrafe um mehrere Jahre verlängert, und im Juni 2022 wurde Nawalnyj ins Hochsicherheitsgefängnis IK-6 in der Region Wladimir verlegt. In diesem Gefängnis wird laut verschiedenen Berichten Folter angewandt (EUAA 16.12.2022b). 2023 wurde Alexej Nawalnyj abermals verlegt (BBC 16.2.2024) - in das Gefängnis IK-3 im äußersten Norden Russlands (Kommersant 16.2.2024; vgl. BBC 16.2.2024), welches hauptsächlich Schwerverbrecher beherbergt (Kommersant 16.2.2024). In diesem Gefängnis verstarb er im Februar 2024 (BBC 16.2.2024; vgl. Kommersant 16.2.2024). Mitarbeiter Nawalnyjs haben Russland verlassen oder wurden verhaftet. Seit Kriegsbeginn wurden weitere prominente Oppositionspolitiker verhaftet und gerichtlich verfolgt, darunter Wladimir Kara-Mursa, Ewgenij Rojsman, Ilja Jaschin und Leonid Gosman (EUAA 16.12.2022b).
Das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe in sozialen Netzwerken veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen. Oppositionelle genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022).
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Haftbedingungen
Letzte Änderung: 29.06.2023
Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein), oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 28.9.2022). Das Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarats stattete in der Vergangenheit der Russischen Föderation regelmäßig Besuche ab (Europarat 6.10.2021). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen sowie Personen mit Erfahrung im Gesetzesvollzug sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben haben Mitglieder von Aufsichtskommissionen das Recht, Insassen in Haftanstalten und Gefängnissen mit ihrer schriftlichen Genehmigung auf Video aufzunehmen und zu fotografieren. Kommissionsmitglieder dürfen außerdem Luftproben sammeln, andere Umweltinspektionen sowie auch Sicherheitsbewertungen durchführen und psychiatrische Einrichtungen in Gefängnissen betreten. Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Beschwerden, welche bei den Aufsichtskommissionen eingehen, konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 20.3.2023).
Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB 30.6.2022) und Nahrungsmittelknappheit (USDOS 20.3.2023). In Haftanstalten kommt es zu Folter (UN-HRC 1.12.2022; vgl. AI 4.2023). Die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023). Es kommt vor, dass Journalisten und Aktivisten, die über Folter in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Die Behörden verbieten Inhaftierten, insbesondere Andersdenkenden, häufig den Kontakt zur Außenwelt oder verlegen sie willkürlich in Strafzellen, um Druck auf sie auszuüben (AI 28.3.2023). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen gemäß Berichten besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft oder in die Psychiatrie. Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen vielfach nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt regelmäßig in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 28.9.2022).
Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Mit Stand 1.1.2023 gab es in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte. 25,5 % der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, 8,9 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,2 % der Inhaftierten sind minderjährig. In Summe gibt es 872 Haftanstalten, davon 204 Untersuchungshaftanstalten, 642 Strafkolonien, 8 Gefängnisse und 18 Jugendkolonien. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 714.253 Haftinsassen. Die Auslastung betrug mit Stand 31.1.2021 67 %. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, waren es im Jahr 2020 523.928 Inhaftierte (WPB o.D.). Es gibt Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen zu verhängen, um die Anzahl der Gefängnisinsassen zu verringern (AA 28.9.2022). 2022 begannen die Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023; vgl. MT 3.5.2023). Die Wagner-Gruppe ist ein privates Militärunternehmen (ZDF 4.5.2023).
Laut Berichten des 'Komitees Ziviler Beistand' müssen Nordkaukasier in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem 'Komitee zur Verhinderung von Folter' gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in den anderen Teilen Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 28.9.2022).
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Todesstrafe
Letzte Änderung: 29.06.2023
Gemäß Artikel 20 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist laut der Verfassung für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (Duma 6.10.2022). Das Strafgesetzbuch zählt in § 44 folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufs- und Tätigkeitsverbote; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlicher Auszeichnungen; Pflichtarbeiten; Besserungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit; Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf laut § 59 des Strafgesetzbuches nicht die Todesstrafe verhängt werden (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022). Der russische Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 28.9.2022). Die letzte Vollstreckung eines Todesurteils fand in den 1990er-Jahren statt (Lenta 2.6.2022; vgl. AI 5.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe wurde von Russland weder unterzeichnet noch ratifiziert (UN-OHCHR o.D.).
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Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 30.06.2023
Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache der Russischen Föderation ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind berechtigt, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt (Art. 68 der Verfassung) (Duma 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten (MT 30.1.2023). In etwa 81 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 28.9.2022).
Fremdenfeindlichkeit ist weitverbreitet und richtet sich vor allem gegen Arbeitsmigranten aus dem Südkaukasus und Zentralasien sowie gegen Studierende aus Afrika (BS 2022; vgl. ÖB 30.6.2022). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 20.3.2023). 'Racial Profiling' ist bei polizeilichen Personenkontrollen verbreitet. Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Ausländer und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). In vielen Fällen werden ethnische Minderheiten aus dem Nordkaukasus und dem Fernen Osten von russischen Behördenvertretern diskriminiert (BS 2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023). Im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt werden Mitglieder ethnischer Gruppen, insbesondere Nordkaukasier, systematisch diskriminiert. Beispielsweise ist es Bürgern aus dieser Region verboten, auf öffentlichen Märkten in Moskau tätig zu sein (BS 2022).
In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen offiziell anerkannt (MT 30.1.2023). Gemäß Berichten kommt es zu Verletzungen der Rechte indigener Völker. Diese haben bei Industrieprojekten unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und Land und Boden (UN-HRC 1.12.2022; vgl. FA 9.12.2022). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die Auflösung des 'Zentrums zur Unterstützung indigener Völker des Nordens'. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UN-HRC 1.12.2022). Spirituelle indigene Führer werden vermehrt juristisch verfolgt (GFBV 15.12.2022). 2023 wurden die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten gekürzt (WI 30.1.2023).
Ethnische Minderheiten aus dem Süden und Osten des Landes sowie ärmere Bevölkerungsgruppen finden sich in überproportionaler Zahl unter den in der Ukraine gefallenen Soldaten der russischen Armee (SWP 7.11.2022; vgl. FP 23.9.2022, Russland-Analysen 21.12.2022).
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Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung 2023-07-03 09:56
Gemäß Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Der Verfassungsartikel 114 schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Duma 6.10.2022). Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie für Frauen für den Zeitraum 2023-2030 (Regierung 29.12.2022).
Gemäß § 131 des Strafgesetzbuches kann Vergewaltigung eine bis zu lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (RF 28.4.2023). Vergewaltigung innerhalb der Ehe gilt nicht als Straftat (UN-HRC 1.12.2022). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 28.9.2022). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 20.3.2023). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UN-HRC 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 20.3.2023). Die Anzahl der an die Behörden gemeldeten Fälle ist niedrig, weil Polizei und Justiz nicht angemessen auf die Thematik reagieren (HRW 12.1.2023). Oft drängt die Polizei Opfer häuslicher Gewalt zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Schlichtungsstellen werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt Bestrafung der Täter (USDOS 20.3.2023). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2023).
Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 20.3.2023). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UN-HRC 1.12.2022). NGOs, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als 'ausländische Agenten' eingestuft (AA 28.9.2022) [zum Begriff ‚ausländischer Agent‘ siehe Näheres im Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 19.4.2022). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). In der Politik, im öffentlichen Leben und als Unternehmerinnen sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2022; vgl. UN-CEDAW 30.11.2021). Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2023). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2022). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 20.3.2023). Gesetzlich ist Frauen die Ausübung von 100 Berufen wegen deren hoher körperlicher Anforderungen verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Berufsbereiche Bergbau und Brandschutz (USDOS 20.3.2023; vgl. AM 13.5.2021, RF 11.4.2023). Frauen sind im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB 30.6.2022; vgl. Regierung 29.12.2022). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (Regierung 29.12.2022).
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Frauen im Nordkaukasus, Tschetschenien
Letzte Änderung 2023-07-04 08:40
Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands (ÖB 30.6.2022). Nordkaukasische Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen sozio-ökonomischen Situation (Europarat 3.6.2022). Die Lage von Frauen im Nordkaukasus wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und der Scharia – zusätzlich erschwert (ÖB 30.6.2022). Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft. Die lokalen und föderalen Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen im Nordkaukasus, welche sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Verfolgung, Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit (Europarat 3.6.2022). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur (USCIRF 10.2021). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen (USCIRF 4.2022). Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Immer häufiger werden in Tschetschenien Vorwürfe wegen angeblicher Hexerei vorgebracht. Opfer sind für gewöhnlich ältere Frauen. Diese werden regelmäßig zu Geständnissen im Rahmen staatlicher Fernsehübertragungen gezwungen (USCIRF 10.2021).
Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB 30.6.2022). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen (USDOS 20.3.2023). Im Nordkaukasus sind Ehrenmorde verbreitet (KU 12.2.2020) und werden selten gemeldet (USDOS 20.3.2023). Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird. Ehrenmorde begehen Familienangehörige, meistens der Vater oder der Bruder (KU 12.2.2020). Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (USCIRF 10.2021). Es existieren traditionelle Gesetze im Nordkaukasus, welche Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten (USDOS 20.3.2023). Im Nordkaukasus kommen Zwangsverheiratungen häufig vor (Europarat 3.6.2022). Unter den Zwangsverheirateten befinden sich Kinder. In Teilen des Nordkaukasus werden Frauen Brautentführungen, Polygamie, Jungfrauentests vor der Ehe sowie der verpflichtenden Befolgung islamischer Kleidungsvorschriften ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Frauen in Tschetschenien haben Kopftücher zu tragen und sich sittsam zu kleiden (USCIRF 10.2021). Es gibt Berichte zu weiblicher Genitalverstümmelung im Nordkaukasus, vor allem aus Dagestan, aber auch aus Tschetschenien (ÖB 30.6.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Gesetzlich ist weibliche Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 20.3.2023).
In Tschetschenien wurden im Jahr 2017 'Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen' geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig (KU 14.2.2023). Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums. 2.395 Ehepaare wurden wiedervereint (KU 23.4.2023), nachdem Kadyrow 2017 die Anweisung gegeben hatte, traditionelle Familienwerte zu stärken (KU 14.2.2023). Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck (KU 10.2.2023). Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare und spricht sich für Polygamie aus (FH 2023). Polygamie ist offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich (AA 28.9.2022). Frauen, die in polygamen Beziehungen leben, sind rechtlich und wirtschaftlich unzureichend geschützt. In Erbschaftsangelegenheiten gelten diskriminierende religiöse und gewohnheitsrechtliche Vorschriften (UN-CEDAW 30.11.2021).
Die Flucht in andere Regionen kann zu einer gewaltsamen Rückführung oder in manchen Fällen zu Ehrenmorden führen. Auch eine Flucht ins Ausland ist beinahe unmöglich, da Frauen unter 30 Jahren in Tschetschenien Reisedokumente nur mit Zustimmung eines männlichen Familienangehörigen, welcher für ihre Rückkehr bürgt, beantragen können (Europarat 3.6.2022).
Das dagestanische Webportal daptar.ru setzt sich für Frauenrechte im Kaukasus ein (Europarat 3.6.2022). Einige zivilgesellschaftliche Initiativen bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: zum Beispiel 'Sintem' in Tschetschenien und 'Mat i ditja' ('Mutter und Kind') in Dagestan (ÖB 30.6.2022).
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Kinder
Letzte Änderung 2023-07-04 08:41
Russland hat die UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 ratifiziert. Zwei Zusatzprotokolle wurden von Russland ebenfalls ratifiziert, welche die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie Kinderhandel, Kinderprostitution und -pornografie betreffen (UN-OHCHR o.D.). Landesweit existiert kein Gesetz zu Kindesmissbrauch, aber Mord, Vergewaltigung sowie Körperverletzung sind gesetzlich verboten. Ebenso verboten sind kommerzielle sexuelle Ausbeutung sowie die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie. Der Besitz von Kinderpornografie ist nur dann gesetzlich verboten, wenn eine Absicht der Verbreitung besteht. Die gesetzlichen Vorgaben werden von Behörden im Allgemeinen umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2014 verabschiedete die Regierung die Grundlagen der staatlichen Jugendpolitik der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025. Die Föderale Agentur für Jugendangelegenheiten (Rosmolodesch) ist seit 2018 direkt der Regierung unterstellt und besitzt einen Jahresetat von ca. RUB 8 Milliarden [ca. EUR 93 Mio.] (FES 2020). Im Jahr 2009 wurde das Amt eines Kinderrechtsbeauftragten geschaffen (UPPR o.D.). Gemäß § 3 des Gesetzes 'Über Kinderrechtsbeauftragte in der Russischen Föderation' werden Kinderrechtsbeauftragte vom Staatspräsidenten für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. Der Staatspräsident ist berechtigt, Kinderrechtsbeauftragte vorzeitig ihres Amts zu entheben. Zu den Aufgaben von Kinderrechtsbeauftragten, welche dem Staatspräsidenten gegenüber rechenschaftspflichtig sind, zählt beispielsweise die Bearbeitung von Beschwerden (Paragrafen 7 und 8 des oben genannten Gesetzes). Gemäß § 8 hat die Kinderrechtsbeauftragte jährlich einen Tätigkeitsbericht und Bericht über die Lage der Kinder in Russland vorzulegen (RF 30.4.2021).
Gemäß Berichten kommt es vor, dass Kinder (darunter Obdachlose) Opfer von Sexhandel in Russland und in anderen Ländern werden. Auch kommt es vor, dass Kinder in staatlichen Waisenheimen von Menschenhändlern in folgende Bereiche gelockt werden: Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Kinderpornografie, Sexhandel sowie Verwendung von Kindern durch bewaffnete Gruppierungen im Nahen Osten. Gemäß Aussage der Regierung vom Juli 2021 wurden seit Beginn des Repatriierungsprogramms im Jahr 2017 341 Kinder aus Syrien und Irak repatriiert (USDOS 7.2022). Kinder werden häufig Opfer von Gewalt (USDOS 20.3.2023). Gegen häusliche Gewalt wird unzureichend gesetzlicher Schutz geboten (AA 28.9.2022). Körperliche Züchtigung von Kindern zu Hause ist gesetzlich zugelassen. Körperliche Züchtigung von Kindern in Schulen und als Disziplinarmaßnahme in Strafanstalten ist nicht ausdrücklich verboten. Ungesetzlich ist körperliche Züchtigung als Strafmaßnahme im Zusammenhang mit Straftaten (EVAC/ECP 10.2022). Es gibt in Russland Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt (ÖB 30.6.2022). Es existiert kein System zur Gewalt-Prävention und es gibt nur wenige Einrichtungen, in welchen Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht suchen können. Die Notwendigkeit der Eindämmung von Kinderprostitution, Kinderhandel, Kinderpornografie und Gewalt gegen Kinder wird in der Öffentlichkeit zunehmend thematisiert (AA 28.9.2022).
Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt für Männer und Frauen 18 Jahre. Unter bestimmten Umständen dürfen lokale Behörden Eheschließungen ab einem Alter von 16 Jahren bewilligen. Mehrere Regionen erlauben Eheschließungen ab einem Alter von 14 Jahren, wenn beispielsweise eine Schwangerschaft vorliegt oder ein Kind geboren wurde. Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmliche sexuelle Handlungen beträgt 16 Jahre (USDOS 20.3.2023).
Bildung ist kostenlos. Es herrscht Schulpflicht bis zur 11. Schulstufe. Dennoch verweigern Regionalbehörden häufig den Schulbesuch für Kinder von Personen, welche keine örtliche Wohnsitzregistrierung aufweisen (darunter Roma). Roma-Kinder werden in Schulen, deren Qualitätsstandards niedrig sind, abgesondert. HIV-infizierte Kinder sind Diskriminierung im Bildungsbereich ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Der Zugang zu (inklusiver) Bildung gestaltet sich - trotz bestehender gesetzlicher Regelungen - für viele beeinträchtigte Kinder schwierig. Diesbezüglich fehlt beispielsweise ausgebildetes Personal an den Schulen (USDOS 20.3.2023; vgl. Humanium o.D.). Seit 2019 läuft das sogenannte Nationale Projekt Bildung, welchem RUB 784,5 Milliarden [ca. EUR 9 Milliarden] zur Verfügung stehen, um Schulen zu sanieren und zu modernisieren, Lehrpläne zu aktualisieren, Fachpersonal zu schulen und die Schulverwaltung umzustrukturieren und fortzubilden (Russland-Analysen 21.2.2020). Im Rahmen dieses Projekts wird auf eine patriotische Erziehung Wert gelegt (NPR o.D.).
Gesetzlich ist Kindern unter 16 Jahren eine Arbeitsaufnahme in den meisten Fällen verwehrt. Die Arbeitsbedingungen für Kinder unter 18 Jahren sind gesetzlich geregelt. Vierzehnjährige dürfen unter bestimmten Bedingungen und mit Erlaubnis der Eltern oder des Vormunds einer Arbeit nachgehen. Eine solche Arbeit darf der Gesundheit bzw. dem Wohlergehen des Kindes nicht schaden. Minderjährigen ist eine berufliche Beschäftigung in bestimmten Bereichen gesetzlich verboten, z. B. Arbeiten unter Tag und in Sektoren, welche die moralische und gesundheitliche Entwicklung von Kindern gefährden. Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung effektiv umgesetzt, obwohl das Strafmaß zu milde ist. Es gibt Berichte über Kinder, welche im informellen Sektor und im Verkauf tätig sind. Einige Kinder sind kommerzieller sexueller Ausbeutung ausgesetzt und werden zum Betteln gezwungen (USDOS 12.4.2022).
Die medizinische Versorgungssituation für Kinder ist sehr angespannt. Es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Gemäß dem Welthunger-Index 2022 sind 4,4 % der Kinder unter fünf Jahren ausgezehrt, und 13,4 % weisen Wachstumsverzögerungen auf. Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren liegt bei 0,5 % (WHI o.D.). Im Jahr 2021 erhielten 12.100 Kinder im Alter zwischen 0 und 14 Jahren antiretrovirale HIV/Aids-Medikamente (UNICEF o.D.). Es existieren Berichte über Vernachlässigung, körperlichen und psychologischen Missbrauch von Kindern, welche in staatlichen Institutionen untergebracht sind. Besonders vulnerabel sind Kinder mit Beeinträchtigungen (USDOS 20.3.2023). Diese erfahren keine Gleichberechtigung, und es gibt zu wenige Unterbringungsmöglichkeiten, Infrastruktur sowie Personal (Humanium o.D.).
Gemäß dem von der NGO Humanium erstellten Index bestehen in Russland wahrnehmbare Probleme bei der Realisierung von Kinderrechten (orange Stufe bzw. 7,84 von 10 maximal erreichbaren Punkten) (Humanium o.D.).
Laut ukrainischen und russischen Behördenvertretern wurden seit 24.2.2022 Hunderttausende Kinder aus der Ukraine in die Russische Föderation gebracht. Zahlenangaben variieren beträchtlich. Von den Deportationen sind unter anderem Kinder in Einrichtungen sowie Kinder, welche aufgrund der Kampfhandlungen kurzfristig den Kontakt mit ihren Eltern verloren haben, betroffen. In Russland wird deportierten ukrainischen Kindern die russische Staatsbürgerschaft verliehen, sie werden in Pflegefamilien untergebracht usw. Für Familienangehörige gestaltet sich die Kontaktaufnahme sowie Rückführung ihrer Kinder in die Ukraine sehr schwierig (UN-HRC 15.3.2023).
Nordkaukasus
Gemäß dem russischen Ministerpräsidenten ist die Kindersterblichkeit im Nordkaukasus um ca. ein Drittel höher als im russischen Durchschnitt (ÖB 30.6.2022; vgl. PR 15.6.2021). Im Zeitraum Jänner-März 2023 starben in Dagestan fünf von 1.000 Neugeborenen. In Tschetschenien verstarben im selben Zeitraum sechs von 1.000 Neugeborenen (Rosstat o.D.). Es gibt im Nordkaukasus nicht genügend Schulen (PR 15.6.2021). In Teilen des Nordkaukasus sind Mädchen Zwangs- bzw. Kinderehen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Gemäß § 13 des Gesetzes 'Über Kinderrechtsbeauftragte in der Russischen Föderation' haben Regionen in Russland eigene Kinderrechtsbeauftragte (RF 30.4.2021). Seit 2014 wird dieses Amt in Tschetschenien von Chirachmatow Chamsat Asurin-Basiriewitsch bekleidet (UPRTR o.D.). Die derzeitige Kinderrechtsbeauftragte für Dagestan ist Eschowa Marina Jurewna (UGPR o.D.).
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Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Letzte Änderung: 04.07.2023
Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß § 1 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit' sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß § 8 kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (§ 9) (RF 27.1.2023).
Gemäß § 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat 12.5.2023). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (§ 3) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß § 4 die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vgl. AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (§ 5 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit'). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (§ 2) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (§ 6) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 28.9.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023).
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Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt mit Stand 2023 in etwa 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republiksoberhaupts Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Zwischen Jänner und November 2022 reisten aus Tschetschenien um ca. 4.000 Personen mehr aus, als sich in Tschetschenien niedergelassen haben, ungefähr doppelt so viele wie im Jahr zuvor. Die Binnenmigration in der Republik Tschetschenien ist angestiegen. Die Anzahl derjenigen Tschetschenen, welche in andere Regionen Russlands reisen, ist merklich höher als die Anzahl der Rückkehrer (KR 15.2.2023). Die tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen auf antikaukasische Stimmungen (AA 28.9.2022). Die Migration ins Ausland hat ebenfalls stark zugenommen (KR 15.2.2023). Im Jahr 2022 verließen 1.300 Bewohner Tschetscheniens die Russische Föderation, ein Anstieg um das Vierfache im Vergleich zum Jahr zuvor. Hauptziel der Ausreisen waren Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (KR 1.3.2023). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KU 16.5.2023).
Die 'Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten' vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora (SVTR o.D.a). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (ZO 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PTR o.D.), die Vereinigung der Tschetschenen Europas (VTE o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (ACE o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow (PTR o.D.).[…]
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Wirtschaft
Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat der EU 18.4.2024). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Bereichen spürbar. Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2024).
Die Industrie wurde teilweise auf Kriegswirtschaft umgestellt (WKO 4.2024). 2023 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) vor allem aufgrund der steigenden Militärproduktion um 3,6 % gewachsen, was sich auf viele Wirtschaftsbereiche positiv ausgewirkt hat. Andererseits kam es zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Amts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2024 gegenüber dem Vorjahr um 5,4 % gestiegen (Lenta 17.5.2024). Die Inflation betrug mit Stand 20.5.2024 nach Angaben des Wirtschaftsministeriums 8,03 % (Interfax 22.5.2024). Es herrscht eine Geldwertinstabilität (HF 10.2023). Um den starken Verfall des Rubels aufzuhalten, führte die Regierung strenge Devisenbeschränkungen sowie weitere einschränkende Maßnahmen zur Stabilisierung der russischen Währung und der Wirtschaft ein. Der schwache Rubel lässt Preise für importierte Waren steigen und treibt somit die Inflation weiter an (WKO 4.2024). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2023 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Die russischen Staatsausgaben steigen im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen Russlands in der Ukraine stark an. Die Auslandsverschuldung Russlands ist im internationalen Vergleich sehr niedrig (WKO 4.2024). Das Budgetdefizit ist im Allgemeinen unter Kontrolle (WIIW 2.2024). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung gehemmt (HF 10.2023).
Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 2.1.2024). Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus. Es erfolgte eine Neuorientierung des Außenhandels auf China, Indien, die Türkei (WKO 4.2024) und die GUS-Staaten (WIIW 2.2024). Besonders der Handel mit China wurde nach Verhängung westlicher Sanktionen zur wichtigen Stütze für die russische Wirtschaft (WKO 4.2024). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).
Grundversorgung
Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2023 betrug der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze - nach offiziellen Angaben - 9,3 % (13,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.a). Seit 2021 wird die Armutsgrenze neu berechnet. Die neue Berechnungsmethode wird als willkürliche Verschleierung der wahren Zustände kritisiert (AA 28.9.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme nur begrenzt erfolgreich (BS 2024).
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU o.D.a). Gemäß dem Welthunger-Index 2023 belegt die Russische Föderation Platz 26 von 125 Ländern. Mit einem Wert von 5,8 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 12.2022). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 12.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben darf der Mindestlohn das Existenzminimum nicht unterschreiten (FGML RUSS 27.11.2023). Die Höhe des Mindestlohns wird von der Regierung jährlich angepasst (RBK 14.12.2023) und beträgt für das Jahr 2024 RUB 19.242 [ca. EUR 198] (monatlicher Mindestlohn) (Duma 1.1.2024; vgl. Lenta 24.12.2023). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 6.4.2024). In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 29.389 [ca. EUR 302] (Lenta 24.12.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 16.844 [ca. EUR 173], für Kinder RUB 14.989 [ca. EUR 154] und für Pensionisten RUB 13.290 [ca. EUR 137] (Rosstat 22.12.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 28.9.2022). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 22.4.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2024 2,7 % (Rosstat o.D.b). Die Arbeitslosenrate ist von Region zu Region verschieden (IOM 12.2022). Die versteckte Arbeitslosigkeit ist schwer einzuschätzen. Schwer am Arbeitsmarkt haben es ältere Arbeitnehmer. Besonders schwierig bis prekär ist die Lage für viele Migranten, welche überwiegend gering qualifiziert sind. Sie verdienen oft (wenn überhaupt) nur den Mindestlohn (AA 28.9.2022).[…]
Nordkaukasus
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukraine-Kriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB Moskau 30.6.2023). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020). Das Einkommensniveau im Nordkaukasus ist sehr niedrig (KR 8.12.2023), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023b; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden im Nordkaukasus haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024).
Tschetschenien
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vgl. AA 28.9.2022, KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2022 lebten gemäß offiziellen Angaben 19,4 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.12.2023a). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 16.170 [ca. EUR 166], für Kinder RUB 14.390 [ca. EUR 148] und für Pensionisten RUB 12.758 [ca. EUR 131] (Rosstat 29.12.2023b). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).
Dagestan
Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Standard 21.5.2022). Im Jahr 2022 lebten gemäß offiziellen Angaben 14,2 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.12.2023a). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 12,5 % (KR 4.3.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Dagestan RUB 15.328 [ca. EUR 158], für Kinder RUB 13.745 [ca. EUR 141] und für Pensionisten RUB 12.093 [ca. EUR 124] (Rosstat 29.12.2023b). Der Anteil der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 12,8 % (KK 3.5.2024a). In Machatschkala, der Hauptstadt Dagestans und in anderen Städten Dagestans besteht seit vielen Jahren ein Problem mit der Wasserversorgung (KK 3.5.2024b). Die Trinkwasserqualität ist niedrig (KR 15.4.2023; vgl. KK 3.5.2024b). Dagestan wird in beträchtlichem Maße subventioniert (KR 8.12.2023).
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Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Die russische Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.b). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 29.5.2024). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.b).
Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen 'Fonds für Pensions- und Sozialversicherung der Russischen Föderation' (kurz 'Sozialfonds') verschmolzen (SFR o.D.c). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 18.4.2024).
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Mutterschaft: Mutterschaftskapital, Kinderbetreuungsgeld usw.
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Es gibt ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien (AA 28.9.2022). Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs beträgt für gewöhnlich 140 Tage: 70 Tage vor und 70 Tage nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten kann ein Mutterschaftsurlaub von 194 Tagen in Anspruch genommen werden. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt von der Höhe des Durchschnittslohns der vorangegangenen zwei Jahre, von der Beschäftigungsdauer und der Dauer des Mutterschaftsurlaubs ab. Das Mutterschaftsgeld beträgt im Jahr 2024 mindestens RUB 88.565 [ca. EUR 911] und maximal RUB 783.707 [ca. EUR 8.063]. Ist die Versicherungsdauer kürzer als sechs Monate, wird eine finanzielle Unterstützung maximal in der Höhe des Mindestlohns zuerkannt (RBK 9.2.2024). Eine Einmalzahlung wird russischen Staatsbürgerinnen gewährt, wenn sie ihre Schwangerschaft spätestens in der 12. Schwangerschaftswoche bei einer medizinischen Einrichtung registrieren und das Pro-Kopf-Einkommen der Familie das regionale Existenzminimum nicht übersteigt (SFR 13.5.2024a). Außerdem gibt es eine Einmalzahlung bei der Geburt eines Kindes (SFR o.D.d).
Das Mutterschaftskapital, das gesetzlich auch als Familienkapital bezeichnet wird (FGUF RUSS 25.12.2023), wird vorrangig der Mutter gewährt. Wenn beispielsweise die Mutter verstorben ist, bezieht der Vater das Mutterschaftskapital (Lenta 15.2.2024). Das Mutterschaftskapital ist eine bargeldlose, zweckgebundene Leistung (AA 28.9.2022) und darf für die Ausbildung der Kinder, zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, für die Pensionsvorsorge sowie für die gesellschaftliche Integration beeinträchtigter Kinder verwendet werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, das Mutterschaftskapital bis zum dritten Geburtstag des Kindes in Form eines monatlichen Geldbetrages zu erhalten (FGUF RUSS 25.12.2023), so die betreffende Familie das Kriterium der Bedürftigkeit erfüllt (SFR 9.2.2024). Die Höhe des Mutterschaftskapitals beträgt für das Jahr 2024 ca. RUB 630.381 [ca. EUR 6.485] für das erste Kind und ca. RUB 833.025 [ca. EUR 8.570] für das zweite Kind (SFR 8.2.2024).
Kinderbetreuungsgeld wird zuerkannt, bis das Kind 1,5 Jahre alt ist. Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes für Bürger, welche vor der Kinderbetreuungszeit einer Arbeit nachgingen, mindestens RUB 9.227,24 [ca. EUR 95] und maximal RUB 49.123,12 [ca. EUR 505]. Bestand kein Arbeitsverhältnis, beträgt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes RUB 9.227,24 [ca. EUR 95] (SFR o.D.e). Im Rahmen des Nationalen Projekts 'Demografie' wurden im Laufe von fünf Jahren mehr als 1.670 neue Kindergärten mit Kinderkrippen für Kinder von bis zu drei Jahren eröffnet und mehr als 260.000 Plätze geschaffen (NPRU o.D.b). Die von den Eltern zu tragenden Kosten für den staatlichen Kindergarten werden von den örtlichen Behörden festgelegt. Die Preise sind unter anderem vom Alter des Kindes abhängig. Die örtlichen Behörden entscheiden, wer in den Genuss einer Kostenrückerstattung kommt. In der Regel werden mindestens 20 % der Kosten für ein Kind rückerstattet, 50 % für das zweite Kind und 70 % für jedes weitere Kind. In der Moskauer Region ist die Kostenrückerstattung für Privatkindergärten möglich (MF 7.3.2023; vgl. Lenta 27.2.2024). Befreit von Kindergartenkosten sind Familien mit beeinträchtigten Kindern (Lenta 27.2.2024). Für bedürftige russische Familien, welche sich dauerhaft in der Russischen Föderation aufhalten, gibt es eine monatliche finanzielle Unterstützung für Kinder im Alter von 8-17 Jahren (EPUF RUSS 31.3.2022).
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Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung 2024-06-12 10:29
Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 132]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 51]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 15] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 12.12.2023). Um den Anspruch auf monatliche Arbeitslosenunterstützung geltend machen zu können, haben sich die Arbeitslosengeldbezieher alle zwei Wochen im Arbeitsamt einzufinden. Außerdem dürfen sie beispielsweise nicht in eine andere Region umziehen und keine Pensionsbezieher sein. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die beim Arbeitsamt registriert sind, dürfen an kostenlosen Fortbildungskursen teilnehmen, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 12.2022). […]
Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
Letzte Änderung 2024-06-12 10:30
Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen. Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022)..
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Invaliditätspension
Letzte Änderung 2024-06-12 10:50
Gesetzlich ist die materielle Versorgung von Personen mit Behinderungen in Form von Geldleistungen vorgesehen (FGSI RUSS 29.5.2024). Um eine Invaliditätspension zu erhalten, muss ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt werden (Iswestija 26.10.2022; vgl. RIA Nowosti 15.2.2024). Die Mitarbeiter der medizinischen Einrichtung übermitteln die Daten an das Föderale Invalidenregister, woraufhin die Pension automatisch binnen sieben Tagen zugewiesen wird. Der Auszahlungsbetrag hängt unter anderem von der Pensionsart und der Invaliditätsgruppe ab (Iswestija 26.10.2022). Es gibt drei Invaliditätsgruppen und verschiedene Arten von Invaliditätspensionen: Sozial- und Versichertenpension sowie staatliche Pension (Lenta 16.2.2024). Die staatliche Pension steht einzelnen Personengruppen wie beispielsweise Militärbediensteten zu (RIA Nowosti 15.2.2024). Personen mit Behinderungen steht eine Versichertenpension zu, so sie einer Beschäftigung nachgingen oder nachgehen (Lenta 16.2.2024). Im Rahmen der Versichertenpension erhalten ab 1.1.2024 Invalide der Gruppe I RUB 16.269 [ca. EUR 167] monatlich, Personen der Gruppe II RUB 8.134,88 [ca. EUR 84] und Invalide der Gruppe III RUB 4.067 [ca. EUR 42]. Sozialpensionen erhalten Invalide ohne oder mit nur wenig Arbeitserfahrung/Versicherungszeiten, darunter Kinder. Die Höhe der Sozialpension beträgt für Kinder sowie seit Kindheit beeinträchtigte Personen der Gruppe I RUB 18.455 [ca. EUR 190]. Personen der Gruppe I und seit Kindheit beeinträchtigte Personen, welche der Gruppe II angehören, erhalten einen Sozialpensionsbetrag von RUB 15.379 [ca. EUR 158]. Personen mit Behinderungen der Gruppe II erhalten RUB 7.690 [ca. EUR 79], und Personen der Gruppe III steht ein Geldbetrag von RUB 6.536 [ca. EUR 67] zu (RIA Nowosti 15.2.2024). Invaliditätsgruppe I bedeutet völlige Erwerbsunfähigkeit. Gruppe II bedeutet eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und umfasst Personen, die ihren Alltag ohne fremde Hilfe bewältigen können. Invaliditätsgruppe III bedeutet gesundheitliche Einschränkungen, jedoch prinzipielle Erwerbsfähigkeit, beispielsweise Diabetiker oder auf einem Auge Erblindete (Lenta 16.2.2024). Personen mit Behinderungen stehen diverse Vergünstigungen (Freifahrten usw.) zu (Kommersant 15.11.2023). Sie dürfen auf Staatskosten technische Rehabilitationsmittel erwerben, beispielsweise Rollstühle oder Hörgeräte (PZ 7.1.2023). Für die Schaffung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen sind Regionalbehörden zuständig (Kommersant 15.11.2023).
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Alterspension
Letzte Änderung 2024-06-12 10:37
Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben. Im Jahr 2018 betrug das Pensionseintrittsalter 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer. 2028 soll das Pensionsalter auf 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer angehoben sein. Für bestimmte Personengruppen ist keine Erhöhung des Pensionsalters vorgesehen, beispielsweise für Schwerarbeiter und Personen in gefährlichen Berufsbereichen. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Invaliditätspensionen und Hinterbliebenenpensionen. Im Jahr 2022 waren für den Anspruch auf eine Alterspension Beschäftigungsverhältnisse von mindestens 13 Jahren erforderlich (SFR 15.1.2021).
Für das Jahr 2024 beträgt die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in Russland RUB 13.290 [ca. EUR 137]. Die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in einzelnen Landesteilen stellt sich wie folgt dar (SFR 22.1.2024):
Moskau: RUB 16.964 [ca. EUR 175]
Moskauer Gebiet: RUB 15.735 [ca. EUR 162]
St. Petersburg: RUB 14.220 [ca. EUR 146]
Tschetschenien: RUB 12.758 [ca. EUR 131]
Dagestan: RUB 12.093 [ca. EUR 124]
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Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 04.07.2023
Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation' dar (RF 28.4.2023d). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (Präsident 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (§ 3 des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi (IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB 30.6.2022). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. (EUAA 9.2022). Regionale Behörden dürfen kostenlose Medikamente für zusätzliche Patientengruppen zur Verfügung stellen (IOM 12.2022). Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in vielen russischen Verwaltungseinheiten die Notfall-Krankenwagen nur mit einer Person besetzt, welche die notwendigen Behandlungen nicht alleine leisten kann. Besonders angespannt ist die medizinische Versorgung für Kinder, es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB 30.6.2022).
In der Praxis müssen viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 28.9.2022). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder Privatsektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt die Höhe der Zuzahlungen gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA 9.2022). 27,76 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2020 auf Zuzahlungen (WB o.D.c.).
Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben (ÖB 30.6.2022). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 28.9.2022). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA 9.2022).
Zurückgekehrte Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA 9.2022).
Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022).
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Psychische Erkrankungen
Letzte Änderung 2023-07-04 16:01
In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA 9.2022). In Moskau gibt es mehrere öffentliche psychiatrische Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1, 15 und 22 (EUAA 9.2022; vgl. PK1 o.D., PK 22 o.D.). In St. Petersburg befindet sich das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA 9.2022; vgl. SPK1 o.D.). In manchen Regionen haben Patienten nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität der psychischen Gesundheitsversorgung ist niedrig. Die Zahl, der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA 9.2022).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Patienten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten (EUAA 9.2022).
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Drogenabhängigkeit
Letzte Änderung 2023-07-04 16:02
In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an (ISOS 24.2.2022). Beispielsweise befindet sich in Moskau das nationale medizinische Forschungszentrum für Psychiatrie und Drogenentzug 'W.P. Serbskij' (NMFZ o.D.; vgl. EUAA 9.2022). In Privateinrichtungen in Moskau besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol und Acamprosat (ISOS 24.2.2022). Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten (NG 1.10.2021; vgl. ISOS 24.2.2022, AAC 13.11.2020). Das Föderale Amt für Staatliche Statistik (Rosstat) beziffert die Anzahl derjenigen Drogenabhängigen, welche im Jahr 2021 in Heilanstalten und prophylaktischen Einrichtungen registriert waren, mit 212.000 (Rosstat o.D.b). Drogenabhängige Patienten, welche an einem Entzugsprogramm teilnehmen, müssen sich staatlich registrieren und werden nach Abschluss des Programms noch jahrelang überwacht (AAC 13.11.2020). Gerichtlich können Drogenabhängige zu einer Therapie verpflichtet werden (GOP o.D.; vgl. AAC 13.11.2020). Drogenabhängige sind unwissenschaftlichen Drogenpräventionsmethoden und Behandlungen ausgesetzt. Auch werden ihnen essenzielle Medikamente und Gesundheitsdienstleistungen vorenthalten. Hintergrund dafür ist die sozial intolerante Haltung der Regierung gegenüber Drogenabhängigen, welche die Schlechterbehandlung dieser Personengruppe legitimiert (EUAA 9.2022).
Tschetschenien
Öffentliche Einrichtungen bieten in der Hauptstadt Grosnyj psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Verfügbar sind in Grosnyj die Medikamente Buprenorphin, Morphin sowie Naloxon. Nicht verfügbar ist Substitol. Morphin, Buprenorphin und Naloxon sind für gewöhnlich ausschließlich stationär erhältlich. Patienten, welchen diese Medikamente ambulant verschrieben werden, benötigen ein spezielles Rezept, um diese in Apotheken zu erhalten (ISOS 24.8.2020).
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Rückkehr
Letzte Änderung 2024-06-12 10:43
Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (FGAE RUSS 4.8.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 30.6.2023; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 30.6.2023).
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 30.6.2023).
Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 30.6.2023). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).
Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024).
[…]
Dokumente
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 28.9.2022). Das niederländische Außenministerium berichtet über manche gefälschte europäische Visa in echten russischen Reisepässen. In der Vergangenheit traten einerseits Fälle gefälschter Einreisestempel in echten russischen Reisepässen auf und andererseits echte russische Reisepässe, welche im Besitz anderer Personen waren (NL-MFA 4.2021).
Weder die Staatendokumentation, noch der Verbindungsbeamte oder die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nachvollziehen (VB 4.3.2021).
Tschetschenien
Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden (AA 28.9.2022).
[…]“
1.5.2. Coronavirus disease (COVID-19) epidemiological update - WHO (World Health Organization) vom 20.11.2024, verweisend auf https://data.who.int/dashboards/covid19/
Nach aktuellem Stand zum Entscheidungszeitpunkt gibt es im ganzen Land (RF) 24.596.922 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus und 403.627 Todesfälle.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den vorliegenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts, sowie der Einsicht in die Erkenntnisse des BVwG vom 16.06.2021, Zlen. XXXX .
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführer in Umgehung der für die Einreise geregelten Vorschriften – ohne die erforderlichen Dokumente – spätestens am 25.01.2024 erneut nach Österreich eingereist sind.
2.2. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit der BF1-BF6 im Herkunftsstaat gründen auf deren insofern unbedenklichen Angaben vor dem BFA, sowie auf den in ihren Beschwerden und vor allem den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben. Die BF1-BF6 legten im Verfahren Kopien ihrer russischen Auslandsreisepässe vor, weshalb ihre Identität feststeht. Die Feststellungen zu den von den BF1-BF6 gesprochenen Sprachen ergeben sich aus einer Zusammenschau ihrer eigenen diesbezüglichen Angaben im erstbehördlichen Verfahren und jenen eigenen Angaben vor dem BVwG. Sofern die BF1-BF2 in der Beschwerdeverhandlung beabsichtigten den Eindruck zu erwecken, dass die BF3-BF6 lediglich über einfache Tschetschenischkenntnisse verfügen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF1-BF2 mit ihren Kindern Tschetschenisch sprechen (S. 23, S. 35 des VH-Prot.) und selbst über allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse verfügen (s. dazu noch unten). Dass die BF2 mit ihren Kindern – wie von ihr behauptet (S. 35 des VH-Prot.) Tschetschenisch und Deutsch gemischt spricht, ist vor dem Hintergrund ihrer dem erkennenden Gericht präsentierten, allenfalls sehr rudimentären, Deutschkenntnisse, nicht glaubhaft, zumal sie lediglich eine der 3 ihr auf Deutsch gestellten Fragen in der mündlichen Verhandlung verstehen und in nur sehr einfachen Worten beantworten konnte (S. 34 des VH-Prot.). Im Übrigen gaben die BF3-BF4 in der mündlichen Verhandlung selbst an, ein bisschen Russisch zu können (S. 37, S. 39 des VH-Prot.).
Die Feststellung, wonach die BF1-BF5 von 2019 bis 2020 in XXXX gelebt haben und der BF1 ebendort als Sporttrainer im Kampfsport gearbeitet hat, fußt auf den Angaben des BF1 vor dem BFA (S. 6f des BFA-Prot.).
Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen der BF1-BF6 im Herkunftsstaat beruhen insbesondere auf den Angaben der BF1-BF2 in der mündlichen Verhandlung (S. 9ff des VH-Prot., S. 27ff des VH-Prot.). Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen der BF1-BF2 selbst und ihren Familienangehörigen ergeben sich ebenfalls aus den Angaben der BF1-BF2 in der Beschwerdeverhandlung (S. 10, S. 28 des VH-Prot.).
Die Feststellung, wonach der BF1 seinen Grundwehrdienst im Herkunftsstaat nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (S. 8 des VH-Prot., S. 8f des BFA-Prot.).
2.3. Die Feststellungen zur Ausbildung und den beruflichen Tätigkeiten der BF1-BF2 in der Russischen Föderation und in Österreich, beruhen auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren, insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 7ff des VH-Prot., S. 26ff) und eingeholten AJ-Web Auszügen.
Die Feststellungen zu den Schulbesuchen der BF3-BF4 ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen bzw. Semesterinformationen, Schulbesuchsbestätigungen und den Angaben der BF3-BF4 in der mündlichen Verhandlung, wonach sie derzeit die XXXX bzw. XXXX Klasse Volksschule besuchen und während der Zeit im Herkunftsstaat 2023 ebenfalls die Schule besucht haben (S. 32ff, S. 36ff des VH-Prot.). Die Feststellungen zum Kindergartenbesuch der BF5-BF6 beruhen auf den Angaben der BF1-BF2 in der Beschwerdeverhandlung (S. 24, S. 36 des VH-Prot.). Die Feststellung, wonach die BF4 im Sommer 2024 die Sommerschule besucht hat, beruht auf der mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung.
2.4. Die Feststellung, wonach die BF1-BF6 im gemeinsamen Haushalt leben und sich in Grundversorgung befinden, ergeben sich aus eingeholten ZMR und GVS-Auszügen. Die Feststellung zu den aufrechten Wohnsitzmeldungen der BF1-BF6 im Bundesgebiet zwischen Dezember 2020 und dem nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt fußen ebenfalls auf eingeholten ZMR-Auszügen.
2.5. Die Feststellung zum Besuch eines Deutschkurses der BF1-BF2, beruht auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung und der Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, die den BF1-BF2 Deutschunterricht gibt. Aus den Angaben der BF1-BF2 und der Zeugin ergibt sich auch die Feststellung eines mittlerweile freundschaftlichen Verhältnisses zwischen diesen. Dass die BF1-BF2 keine Sprachprüfung abgelegt haben, fußt auf ihren eigenen Angaben in der Verhandlung (S. 22, S. 34 des VH-Prot.) und dem Umstand, dass sie keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt haben. Die Feststellung, wonach die BF1-BF2 allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse aufweisen, ergibt sich zudem aus dem Eindruck, den der verhandlungsleitende Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen hat. So konnte der BF1 die auf Deutsch gestellten Fragen nicht verstehen und nicht beantworten. Er antwortete lediglich auf Tschetschenisch, dass er die Frage nicht verstanden habe bzw. unkonzentriert sei und alles vergessen habe (S. 22 des VH-Prot.). Die BF2 konnte lediglich eine der 3 auf Deutsch gestellten Fragen verstehen und in sehr einfachen Worten bruchstückhaft beantworten. Hinsichtlich der übrigen Fragen führte sie auf Tschetschenisch aus, die Frage nicht verstanden zu haben bzw. Angst zu haben, etwas Falsches zu sagen (S. 34 des VH-Prot.). Die Feststellung, wonach die BF3-BF6 gute Deutschkenntnisse aufweisen, ergibt sich aus der Tatsache, dass diese im Bundesgebiet die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Hinsichtlich der BF3-BF4 ergibt sich diese Feststellung zudem aus dem Eindruck, den der verhandlungsleitende Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen hat. Die Einvernahmen der BF3-BF4 konnte problemlos auf Deutsch, ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers, durchgeführt werden.
2.6. Die Feststellungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit des BF1 beruht auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 9 des VH-Prot.) und der Vorlage des Schreibens des tschetschenischen und österreichischen Bildungs-, Sozial-, Sport- und Kulturvereins aus Oktober 2024. Wenngleich im Schreiben ein umfangreicheres Engagement des BF1 in jenem Verein zugeschrieben wird, so entspricht dies nicht seiner eigenen Darstellung in der mündlichen Verhandlung, wonach er lediglich 2 Monate lang als Trainer aktiv gewesen sei, weil er finanzielle Schwierigkeiten habe und daher nicht zur Sporthalle fahren könne (S. 9 des VH-Prot.). Die Feststellung, wonach die BF2 keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten in Österreich nachgegangen ist, ergibt sich ebenfalls aus ihren eigenen Angaben vor dem BVwG (S. 34 des VH-Prot.). Die Feststellung, wonach die BF1-BF6 weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation – mit Ausnahme der Tätigkeit des BF1 – sind, beruht ebenfalls auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu den Einstellungszusagen des BF1 ergeben sich aus den vorgelegten Einstellungszusagen vom 05.07.2024 bzw. vom 28.10.2024.
2.7. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1-BF6 beruhen auf den im bisherigen Verfahren getätigten Angaben, insbesondere auf ihren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach sie gesund sind (S. 22f, S. 35f, S. 38, S. 40 des VH-Prot.). Der BF1 gab jedoch an, früher an Gastritis und Rückenschmerzen gelitten zu haben, außerdem nehme er Schlafmittel gegen Schlafstörungen (S. 23 des VH-Prot.). Die beim BF1 in der Vergangenheit diagnostizierte Gastritis und das Magengengeschwür, sowie seine leichtgradig degenerativen Wirbelsäulenveränderungen wurden auch durch medizinische Unterlagen belegt (AS 189ff). Daraus ergibt sich jedoch keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung des BF1. Auch die BF2 gab an im Bundesgebiet 2 Mal operiert worden zu sein (S. 35 des VH-Prot.) und belegte ihre 2. Operation in Österreich wegen eines Abszesses auch durch medizinische Unterlagen (AS 329ff). Hinsichtlich ihrer erster Operation aufgrund von Nasenpolypen brachte die BF2 zwar keine medizinischen Befunde vor, schilderte diese Operation jedoch (AS 311) in Übereinstimmung mit dem BF1 (AS 333) bereits vor dem BFA. Daraus ergibt sich ebenfalls keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung der BF2. Für die BF3-BF6 wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt.
2.8. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF1-BF2 fußen auf aktuell eingeholten Strafregisterauszügen.
2.9. Zu den Vorbringen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Fluchtgründen:
2.9.1. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer (BF1-BF2) zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat Russische Föderation vermochten diese eine asylrelevante Bedrohung nicht darzutun:
2.9.1.1. In den bisherigen Verfahren der BF1-BF6 auf internationalen Schutz wurden eine Vielzahl an verschiedenen, sich teils widersprechender bzw. inhaltlich gesteigerter Fluchtgründe vorgebracht, welche beschwerdeseitig später zum Teil wieder verworfen wurden.
2.9.1.2. In ihrem ersten Verfahren auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, berichtete der BF1 davon bereits in den Jahren 2006, 2015 und zuletzt 2020 mehrmals festgenommen und gefoltert worden zu sein, wobei Grund für seine Festnahmen, Anhaltungen sowie Folterungen im Jahr 2020 gewesen sei, dass die mj. BF3-BF4 XXXX -kritische Kanäle auf Youtube abonniert hätten. Dieses Fluchtvorbringen wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom 21.06.2021, Zlen. XXXX , für nicht glaubhaft befunden.
2.9.1.3. Am 05.05.2022 brachte der BF1 bei seiner Erstbefragung vor, die Gefährdungslage beruhe auf seiner Einberufung in den Krieg in der Ukraine. Bei der letzten Kontaktaufnahme mit seiner Mutter vor ca. 1 ½ Monaten, habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass die russischen Behörden zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach dem BF1 gefragt hätten.
2.9.1.4. Die gegenständlich beschwerdeseitig vorgebrachte Gefährdungslage der Beschwerdeführer (BF1-BF6) beruht nunmehr auf der Behauptung, dass der BF1 am 01.01.2024 einen Anruf vom russischen Militärkommissariat wegen des Wehrdienstes erhalten habe und am 02.01.2024 zur Stellung erscheinen hätte sollen. Der BF1 fürchte einen Kampfeinsatz in der Ukraine und wolle nicht dienen. Die BF2-BF6 würden aus diesem Grund eine Reflexverfolgung im Herkunftsstaat fürchten. Darüber hinaus würde der BF1 persönlich von einem Polizeichef, XXXX , verfolgt, weil der BF1 mit der Cousine des Polizeichefs eine Affäre gehabt hätte. Aus diesem Grund sei der BF1 mehrmals verhaftet, angehalten und misshandelt worden. Die BF2 fürchte im Übrigen Verfolgung im Herkunftsstaat für sich und ihre Töchter, weil sie ein selbstbestimmtes Leben führen wolle und die Situation für Frauen in Tschetschenien prekär sei.
2.9.1.5. Zum Vorbringen des BF1 zum Grundwehrdienst im Herkunftsstaat eingezogen und in den Kampfeinsatz in die Ukraine geschickt zu werden:
2.9.1.5.1. Diesbezüglich bleibt zunächst festzuhalten, dass der BF1 bereits bei seiner Erstbefragung am 05.05.2022 vorbrachte einen Kampfeinsatz in der Ukraine zu fürchten und ihm von seiner Mutter auch schon von Behördenbesuchen bei sich zu Hause berichtet worden sein soll, wobei nach dem BF1 gefragt worden sei. Für das erkennende Gericht ist es völlig unplausibel, dass der BF1 trotz seiner vermeintlichen Furcht eingezogen und in den Kampfeinsatz in die Ukraine geschickt zu werden, dennoch im Oktober 2023, nach Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 04.05.2022, gemeinsam mit seiner Familie freiwillig in den Herkunftsstaat und sogar in sein Heimatdorf – in welchem seine Familie ebenfalls noch lebt – zurückgekehrt sein will, an den Ort, an dem bereits russische Behörden nach dem BF1 gesucht haben sollen. Dass der BF1 sich selbst und vor allem seine Familie im Wissen darum, dass bereits russische Behörden bei seiner Mutter zu Hause nach ihm gefragt hätten, in Gefahr gebracht hätte, indem er freiwillig in sein Heimatdorf zurückgekehrt ist, um dort mehrmonatig zu leben, ist schlicht völlig lebensfremd. Dieses Vorgehen des BF1 spricht vielmehr gegen die beschwerdeseitig behauptete Furcht tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen zu werden und lässt den Eindruck entstehen, der BF1 habe nur eine wenig durchdachtes Erzählkonstrukt vorgebracht, welches er – siehe unten - in weiterer Folge nach Belieben erweitert, ergänzt und teils wieder abändert hat.
2.9.1.5.2. Hinsichtlich des nunmehr am 01.01.2024 vom russischen Militärkommissariat erhaltenen Anrufs, wonach sich der BF1 am 02.01.2024 zur Stellung einfinden sollte und woraufhin dieser sogleich noch an ebendiesem Tag ausgereist sei, verstrickten sich die BF1-BF2 im Verfahren gleich in mehrfach auffällige Widersprüche.
Der BF1 gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, am 01.01.2024 einen Anruf des russischen Militärkommissariats erhalten zu haben, wonach er am 02.01.2024 zum Militärkommissariat nach XXXX kommen sollte. Zum Zeitpunkt des Anrufs sei er bei seiner Mutter in XXXX gewesen (S. 8 des BFA-Prot.). Die BF2 führte hingegen bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA aus, dass der BF1 einen Anruf des Militärkommissariats erhalten habe, wonach er am nächsten Tag zum Militärkommissariat im Dorf XXXX kommen sollte, wobei er sich zum Zeitpunkt des Anrufs bei der Mutter der BF2 aufgehalten habe. Der BF1 sei am nächsten Tag ausgereist (S. 8 des BFA-Prot.). Zunächst versuchte die Beschwerdeseite diesen Widerspruch in den Angaben der BF1-BF2 im Rahmen der Beschwerdeschrift dahingehend zu rechtfertigen, dass sich der BF1 am nächsten Tag bei der zuständigen Behörde in XXXX zu melden und sich einer medizinischen Untersuchung in XXXX zu unterziehen gehabt hätte, sohin der Ort der Meldung zum Wehrdienst nicht derselbe Ort sei, wie Ort der medizinischen Untersuchung. Bei dieser Argumentation blieben die BF1-BF2 im Wesentlichen auch vor dem BVwG. So gab der BF1 an, dass er zuerst nach XXXX gehen hätte müssen und danach nach XXXX , um mit seinem medizinischen Akt neuerlich nach XXXX aufzubrechen.
Darüber hinaus brachte der BF1 erstmals im Verfahren – damit inhaltlich gesteigert – vor, dass ihm gesagt worden sei, in XXXX unter einer bestimmten Nummer anrufen zu müssen (S. 13 des VH-Prot.).
Die BF2 tätigte vor dem BFA relativ genaue Angaben zum vermeintlichen Anruf des Militärkommissariats (s. oben), obwohl ihr lediglich vom BF1 davon erzählt worden sei, wohingegen sie vor dem BVwG lediglich recht allgemein blieb und zur Frage nach ihren Fluchtgründen nur angab: „Am 01.01.2024 hat mich mein Mann telefonisch angerufen und mitgeteilt, dass er mit den Behörden Probleme hat und die RF verlassen muss. Er hatte mir mitgeteilt, dass er bereits für den 02.01.2024 Tickets für sich gekauft hat und für uns für den 03.01.2024. Ich war damals bei meiner Mutter. Er hat am 02.01. die RF verlassen und ich habe am 03.01. die RF verlassen“. Auf Nachfrage, was ihrem Mann am Telefon gesagt worden sei, vermeinte die BF2: „Ich weiß es nicht genau, aber soweit ich das weiß, wurde ihm gesagt, dass er zum XXXX Kommissariat kommen soll zur Feststellung, ob er für das Heer geeignet ist. Soweit ich weiß, wurde er von XXXX angerufen, dann müsste er zum XXXX Kommissariat. Ich nehme an, er müsste dort Unterlagen holen und dann zur medizinischen Untersuchung“. Auf neuerliche Nachfrage des erkennenden Richters führte die BF2 aus, dass sie nicht genau wisse, was telefonisch besprochen worden sei, sie nehme an, dass der BF1 bis Mittag des 02.01. in XXXX hätte sein und dann nach XXXX hätte fahren müssen (S. 31 des VH-Prot.). Festzuhalten ist, dass die BF2 sehr allgemein und unsicher antwortete, indem sie mehrmals vermeinte nicht genau zu wissen, was besprochen worden sei. Wenngleich nicht verkannt wird, dass die BF2 bei jenem Telefonat nicht dabei gewesen sei, wäre anzunehmen, dass sie vom Inhalt eines solchen Telefonats – hätte ein solches tatsächlich stattgefunden – genauestens vom BF1 informiert worden wäre und ihr wesentliche Details bekannt wären. Dass die BF2 nunmehr vor dem BVwG eher allgemein und ausweichend vom vermeintlichen Anruf berichtete, spricht vielmehr dafür, dass dieser nicht in der geschilderten Weise stattgefunden hat.
Insgesamt vermochten die BF1-BF2 mit der abgegebenen Erklärung in der Beschwerdeschrift und vor dem BVwG den Widerspruch vor dem BFA zum Ort des Einfindens des BF1 am 02.01.2024 im Rahmen der Stellung nicht zu rechtfertigen. Dies auch deshalb, weil die BF1-BF2 in der mündlichen Verhandlung auch neuerlich ihren Angaben in der Beschwerdeschrift widersprachen. Wurde in der Beschwerdeschrift noch ausgeführt, dass sich der BF1 zunächst bei der zuständigen Behörde in XXXX zu melden und sich dann einer medizinischen Untersuchung in XXXX zu unterziehen hätte, führte der BF1 vor dem BVwG in Abweichung dazu aus, dass er zuerst nach XXXX und danach nach XXXX gemusst hätte. Von XXXX hätte er mit seinem medizinischen Akt wieder nach XXXX gehen müssen, um sich dort medizinisch untersuchen zu lassen (S. 13 des VH-Prot.). Auch die BF2 führte vor dem BVwG widersprüchlich zu den Angaben in der Beschwerdeschrift aus, dass sie davon ausgehe, der BF1 hätte bis zu Mittag am 02.01.2024 in XXXX sein müssen, um sich danach nach XXXX zu begeben (S. 31 des VH-Prot.). Insgesamt entsteht vor dem Hintergrund dieser Widersprüchlichkeiten und inhaltlichen Steigerung der Eindruck eines nicht durchdachten Erzählkonstruktes, welches das Fluchtvorbringen schwer mit Unglaubhaftigkeit belastet.
Im Übrigen wussten die BF1-BF2 auch den vor dem BFA entstandenen Widerspruch zum genauen Aufenthaltsort des BF1 während des vermeintlichen Anrufs (bei der Mutter des BF1 oder der Mutter der BF2) nicht substantiiert zu entkräften. Vom erkennenden Richter darauf angesprochen, führte der BF1 nur aus: „Ich war mit meiner Mutter mit dem Auto unterwegs. Als ich einen Freund von mir im Zentrum gesehen habe, bin ich aus dem Auto ausgestiegen und habe mich mit meinem Freund unterhalten. Ich war im Zentrum und war mit meinem Freund. Meine Frau war damals bei ihrer eigenen Mutter in unserer Wohnung in XXXX “ (S. 14f des VH-Prot.). Diese Erklärung vermochte den vorgehaltenen Widerspruch in keinster Weise zu entkräften, zumal nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund sonst die BF2 vor dem BFA angeben hätte sollen, dass der BF1 sich zum Zeitpunkt des Anrufs bei ihrer Mutter aufgehalten hätte. Vielmehr erhärtet sich der Eindruck eines nicht durchdachten Erzählkonstruktes, welches die BF1-BF2 nach Belieben ergänzen und abändern.
2.9.1.5.3. Mit 21.09.2022 wurde eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet. Die Teilmobilmachung wurde Ende Oktober 2022 beendet, wenngleich der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung - nach wie vor - in Kraft ist und es Hinweise darauf gibt, dass es derzeit zu einer verdeckten Mobilisierung kommt.
Nach Angaben von Verteidigungsminister XXXX zielte die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten ab, welche ihren Wohnort nicht mehr verlassen durften. Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben. Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert.
Personen, welche der Reserve angehören, werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (diese liegen je nach Ausbildung und Rang zwischen 40 und 70 Jahren). Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen. Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1. Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.09.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen. Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub. Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden. Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten. Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt. Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien. Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung. Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten. Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt. Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke. Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden und räumte der Kreml Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein.
2.9.1.5.4. Zunächst ist dazu festzuhalten – wie von der belangten Behörde bereits beweiswürdigend dargetan – dass der BF1 keinen Grundwehrdienst in der Russischen Föderation abgeleistet hat und auch keinen Einberufungsbefehl (dazu noch unten) erhalten hat.
Festzuhalten ist, dass die Teilmobilmachung vor allem Reservisten betroffen hat, die den Grundwehrdienst bereits absolviert haben. Diese wurde jedoch in Tschetschenien nicht durchgeführt. Nicht verkannt wird, dass es nach dem LIB auch zu Fehlern bei der Umsetzung der Teilmobilmachung gekommen ist und auch Personen einberufen wurden, welche eigentlich von der Teilmobilisierung ausgenommen waren. Der Kreml hat auch Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt. Aus dem LIB ergibt sich jedoch keine systematische Missachtung der vorgesehenen Regelungen für die Umsetzung der Teilmobilisierung, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei um einzelne Fälle handelt. Im Übrigen ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Teilmobilisierung abgeschlossen ist, wenngleich Putin am 31.10.2022 das Ende der Teilmobilmachung lediglich mündlich bestätigte und gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung von Jänner 2023, der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung - nach wie vor - in Kraft ist.
2.9.1.5.5. Gemäß dem föderalen Gesetz ’Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst’ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst, weshalb sich der BF1 mit 38 Jahren auch nicht mehr im wehrpflichtfähigen Alter befindet und damit nicht mehr zum Wehrdienst einberufen werden könnte. Die Pflichtdienstzeit in der Russischen Föderation beträgt ein Jahr und legt der Präsident jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden.
2.9.1.5.6. Der BF1 befindet sich nicht mehr im wehrfähigen Alter, hat den Grundwehrdienst im Herkunftsstaat nicht absolviert und war von der Teilmobilmachung nicht betroffen. Damit gehört der BF1 zur allgemeinen Mobilisierungsreserve (s. EUAA Country of Origin Information: The Russian Federation – Military service, December 2022, S. 22f), welche theoretisch mobilisiert werden könnte, wozu es derzeit jedoch keinerlei Anhaltspunkte gibt. Auch hinsichtlich einer allfälligen neuen Mobilisierungswelle, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, oder gar einer allfälligen Generalmobilmachung, gibt es derzeit keine Hinweise.
Insgesamt lässt sich daraus daher keine allgemeine Gefahr dahingehend ableiten, wonach der BF1 bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Reservist oder Grundwehrdiener an die Front geschickt würde, zumal er seinen Grundwehrdienst nicht abgeleistet hat und sich nicht mehr im wehrpflichtigen Alter befindet.
2.9.1.5.7. Nicht verkannt wird – laut aktuellem LIB-, dass Tschetschenien – nach wie vor – Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukrainekrieg schickt. Weiters wird nicht verkannt, dass Behörden in Tschetschenien eine aggressive Anwerbekampagne betreiben, um Einheimische als „freiwillige“ Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen. Es ist dem BF1 jedoch möglich und auch zumutbar, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen, wo er vor den o.a. Freiwilligenrekrutierungen in Tschetschenien unbehelligt ist. Dem BF1 wäre es möglich und zumutbar in anderen Teilen der Russischen Föderation, wie beispielsweise in Moskau, St. Petersburg, Rostow, Krasnodar, Stawropol und Astrachan, Sicherheit vor einer Freiwilligenrekrutierung in Tschetschenien erlangen.
Die tschetschenische Diaspora ist nach den Länderberichten in allen russischen Großstädten stark angewachsen, so sollen 200.000 Tschetschenen allein in Moskau leben. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Bewegungsfreiheit innerhalb der Russischen Föderation gewährleistet ist. Tschetschenen steht genauso - wie allen russischen Staatsbürgern - das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes, sowie des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu und kann der BF1 grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation flüchten und leben, zumal dieser über fundierte Schulbildung und umfangreiche Berufserfahrung als Kampfsporttrainer im Herkunftsstaat verfügt, sowie die tschetschenische und die russische Sprache spricht. Zutreffend ist jedoch nach den Länderberichten, dass Tschetschenen in anderen Landesteilen immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen treffen, doch war es den BF1-BF5 auch bereits in der Vergangenheit – nämlich zumindest von 2019 bis 2020 – möglich in XXXX , damit einem anderen Teil der Russischen Föderation, zu leben.
2.9.1.6. Zum Vorbringen des BF1 vom Polizeichef XXXX eine Verfolgung zu befürchten:
Erstmals vor dem BVwG brachte der BF1 vor, zwischen 2017 und 2019 mehrmals festgenommen, angehalten und in Haft misshandelt worden zu sein. Grund dafür sei gewesen, dass er mit der Cousine des Polizeichefs eine Affäre gehabt habe, welche bereits vor der Eheschließung mit der BF2 begonnen und durchgehend bis 2017 gedauert habe. Der Polizeichef, XXXX , welcher in der Vergangenheit Polizeichef in XXXX gewesen und nunmehr Polizeichef in XXXX sei, habe aus diesem Grund die Festnahmen und Misshandlungen des BF1 veranlasst (S. 16f des VH-Prot.).
2.9.1.6.1. Festzuhalten ist, dass der BF1 dieses Vorbringen erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 31.10.2024, damit zu spätest möglichen Zeitpunkt, erstattete und auch in seinem vorangegangen Verfahren davon mit keinem Wort etwas zu erwähnen wusste, obwohl der BF1 in seinem vorangegangenen Verfahren im Bundesgebiet von vermeintlichen Festnahmen, Anhaltungen und Misshandlungen, jedoch aus anderen Gründen, berichtete. Vielmehr wäre davon auszugehen gewesen, der BF1 hätte von diesen Vorfällen und der Gefahr iZm dem Polizeichef, welche schließlich seine eigenen Misshandlungen zum Gegenstand gehabt haben sollen, bereits viel früher, nämlich im vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, zu berichten vermocht. Dass der BF1 dies bis dato nicht getan hat, spricht gegen einen entsprechenden Leidensdruck von asylrelevanter Intensität, zumal jene Vorfälle zwischen 2017 und 2019 stattgefunden haben sollen und der BF1 mit seiner Familie im Oktober 2023 auch freiwillig – im Wissen um die vermeintliche Bedrohung und Misshandlung durch den Polizeichef – in sein Heimatdorf zurückgekehrt ist. Der Erklärungsversuch des BF1 in der mündlichen Verhandlung, dass er deshalb so lange zugewartet habe davon zu berichten, weil er durch die damit behauptete Affäre seine Ehe in Gefahr gesehen habe, vermag das erkennende Gericht in keinster Weise zu überzeugen. Bei tatsächlicher Angst des BF1 um Leib und Leben für seine Person und vor allem für seine Familie, wäre sehr wohl davon auszugehen, dass der BF1 auch die Gefahr einer schwerwiegenden Ehekrise oder gar Scheidung auf sich genommen hätte, um das Leben seiner Familie und seiner eigenen Person zu schützen. Dass der BF1 erst in der Beschwerdeverhandlung am 31.10.2024 davon zu berichten wusste und neuerlich im Oktober 2023 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, spricht nach Ansicht des erkennenden Gerichts vielmehr dafür, dass der BF1 mit allen Mitteln versucht sein bisher nicht durchdachtes, wenig glaubhaftes Fluchtvorbringen durch ein neues zu ersetzen, um seine Chancen auf Asyl im Bundesgebiet maßgeblich zu mehren.
Zu bedenken gilt darüber hinaus, dass der BF1 in seinem Vorverfahren zwar von vermeintlichen Festnahmen, Anhaltungen und Misshandlungen zu berichten wusste, diese hätten jedoch in den Jahren 2006 und 2015, sowie außerdem im Herbst 2020 stattgefunden. Daraus resultieren nicht nur weitere Widersprüche zu den Zeitpunkten der vermeintlichen Festnahmen und Misshandlungen des BF1, sondern brachte der BF1 für diese vermeintlichen Verhaftungen auch andere Gründe vor (s. dazu noch unten).
2.9.1.6.2. Trotz der vermeintlich brutalen tagelangen Schläge (auch mit Gegenständen), Tritte und Stromstöße gegen den BF1 durch sich abwechselnde Männer (S. 18f des VH-Prot.), will der BF1 lediglich gebrochene Rippen und eine Gehirnerschütterung, sowie Narben erlitten haben. Es wäre davon auszugehen, dass wiederholte Misshandlungen mit Gegenständen, Fäusten, Tritten und Strom durch Männer über Tage hinweg zu nachhaltigeren (bleibenden) körperlichen Schäden, wie schweren Knochenbrüchen, großflächigen Wunden oder Verbrennungen führen oder sogar körperliche Entstellungen und Verstümmelungen hinterlassen würden, die eine dringende ärztliche Versorgung schlicht notwendig gemacht hätten. Dass der BF1 lediglich mit Rippenbrüchen und einer Gehirnerschütterung, jedenfalls ohne klar sichtbare Folgeschäden, davongekommen sein will, spricht jedenfalls gegen die geschilderte, erhebliche Gewaltanwendung gegen den Körper des BF1. Im Übrigen konnten vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung an den behaupteten Stellen auch visuell keine Narben am Kopf erkannt werden (S. 20 des VH-Prot.).
2.9.1.6.3. Dass der BF1 bislang von diesen vermeintlichen Folterungen aufgrund des Polizeichefs zwischen 2017 und 2019 in keinem seiner vorangegangenen Asylverfahren zu berichten wusste, ist für das erkennende Gericht schlicht nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei Folterhandlungen um einschneidende und prägende Erlebnisse handelt, von denen der BF1 sicherlich viel früher bereits im Rahmen seiner Vorverfahren berichtet hätte, hätten diese sich tatsächlich - so wie vom BF1 geschildert - zugetragen. Es ist schlicht unplausibel, dass diese Foltererfahrungen dem BF1 einfach entfallen sind oder er davon aufgrund der Befürchtung seine Ehe zu riskieren nichts erwähnt hat (s. dazu schon oben). Vielmehr entsteht der Eindruck eines wenig durchdachten Erzählkonstruktes, welches der BF1 nach Belieben in seinen jeweiligen Verfahren inhaltlich abändert, steigert oder um neue Vorbringen ergänzt.
2.9.1.6.4. Nicht plausibel ist im Übrigen, dass der BF1, obwohl die vermeintlichen Misshandlungen zwischen 2017 und 2019 stattgefunden hätten, bis 2020 im Herkunftsstaat verblieben ist, wenngleich die BF1-BF5 von 2019 bis 2020 in einem anderen Teil der Russischen Föderation gelebt haben. Die BF1-BF5 wollen bis 2020 in XXXX gelebt haben, weshalb selbst bei Wahrannahme der vermeintlichen Verhaftungen und Misshandlung auf Veranlassung des Polizeichefs davon auszugehen ist, dass der BF1 vor solchen Übergriffen neuerlich – wie bereits in der Vergangenheit – in einem anderen Teil der Russischen Föderation Sicherheit erlangen könnte, zumal zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht wurde, dass die BF1-BF6 in XXXX Bedrohungen irgendeiner Art ausgesetzt gewesen wären. Festzuhalten ist darüber hinaus außerdem, dass der BF1 von 2019 bis 2020 in XXXX als Kampfsporttrainer gearbeitet haben will. Vor dem Hintergrund der geschilderten brutalen Misshandlungen gegen seine Person (auch noch im Jahr 2019) ist nicht davon auszugehen, dass es dem BF1 möglich gewesen wäre – trotz Rippenbrüche und Gehirnerschütterung – im selben Jahr, nämlich 2019, als Kampfsporttrainer tatsächlich zu arbeiten, zumal auch Rippenbrüche eine mehrmonatige Heilungsdauer zufolge haben, weshalb das Fluchtvorbringen neuerlich schwer mit Unglaubhaftigkeit belastet ist.
2.9.1.6.5. Des Weiteren verstrickte sich der BF1 hinsichtlich der vermeintlich erhaltenen Ladungen und Anhaltungen in neuerliche Widersprüche (s. auch Pkt. 2.12.). Sprach der BF1 am Ende seiner Einvernahme vor dem BFA nach erfolgter Rückübersetzung plötzlich davon 5 Einberufungsbefehle erhalten zu haben (S. 10 des BFA-Prot.), obwohl er zunächst die Frage, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe verneinte (S. 8 des BFA-Prot.), revidierte er in der Beschwerdeschrift, dass er 5 Ladungen zur Polizei gemeint habe (S. 3 des Beschwerdeschriftsatzes), es habe ein Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler gegeben. Vor dem BVwG führte der BF1 jedoch dann aus 4 Ladungen im Zusammenhang mit dem Polizeichef erhalten zu haben (S. 15 des VH-Prot.).
Wenig später führte der BF1 aus, ab 2017 alle 3-4 Monate bis ins Jahr 2019 angehalten worden zu sein, es seien mindestens 3-4 Anhaltungen gewesen (S. 18 des VH-Prot.). Festzuhalten ist, dass es auch für den BF1 auf der Hand liegen hätte müssen, dass es rechnerisch weit mehr als 4-5 Anhaltungen gewesen sein müssten, wäre er tatsächlich zwischen 2017 und 2019 alle 2-3 Monate festgenommen worden. Diese Unplausibilitäten belasten das Vorbringen des BF1 erneut schwer mit Unglaubhaftigkeit.
2.9.1.6.6. Wenngleich der BF1 vorbrachte 2020 den Behörden von den Ladungen erzählt zu haben, wobei ihm von der belangten Behörde gesagt worden sei, dass sie das nicht interessiere und der BF1 gefragt worden sei, ob er auch etwas von 2020 habe (S. 15 des VH-Prot.), führte der BF1 wenig später aus, dass er alle seine Unterlagen vernichtet habe, nachdem er freiwillig ausgereist sei (Anm.: im Oktober 2023). Für das erkennende Gericht ist schlicht nicht plausibel, dass der BF1 diese Unterlagen in seinem Verfahren auf internationalen Schutz im Jahr 2020/21 nicht vorgelegt, diese dann jedoch nach seiner Ausreise im Oktober 2023 vernichtet haben will, zumal diese im Verfahren als Beweismittel gedient hätten. Sollte der BF1 bereits damals tatsächlich im Besitz dieser Ladungen gewesen sein, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese bereits in seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (2020/21) oder spätestens nach seiner neuerlichen Antragstellung in Österreich am 04.05.2022 vorgelegt hätte und nicht schlicht im Herbst 2023 nach seiner Ausreise vernichtet hätte. Entgegen der Ausführungen des BF1 von diesen Ladungen bereits 2020 erzählt zu haben, lagen seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz im Bundesgebiet auch gänzlich andere Fluchtgründe zugrunde. Damals brachten die BF1-BF2 vor, dass die BF3-BF4 auf Youtube XXXX -kritische Kanäle abonniert bzw. Videos geliked hätten, weshalb der BF1, als er seine in Tschetschenien lebenden Familienangehörigen besucht habe, im September 2020 von tschetschenischen Sicherheitskräften festgenommen, angehalten und gefoltert worden sei. Zu den vom BF1 vorgebrachten Festnahmen in den Jahren 2006 und 2015 wurde festgehalten, dass der BF1 keinen konkreten Zusammenhang mit den Vorfällen in 2020 angegeben habe und außerdem im Jahr 2016 – obwohl er 2015 verhaftet und gefoltert sein will – neuerlich freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, wo er auch bis Dezember 2020 gelebt habe (s. Erkenntnis des BVwG 16.06.2021, Zl. XXXX ua.).
2.9.1.6.7. Aus diesen Gründen ist das verspätete, massiv inhaltlich gesteigerte Vorbringen des BF1, wonach er aufgrund der Affäre mit der Cousine des Polizeichefs verhaftet, festgehalten und misshandelt worden sei, insgesamt als völlig unglaubhaft zu beurteilen. Selbst bei Wahrannahme dieser behaupteten Vorkommnisse, vermag der BF1 hiermit noch keine asylrelevante Bedrohung für sich und seine Familie in der Russischen Föderation glaubhaft zu machen, zumal der BF1 mit seiner Familie, trotz der vermeintlichen Verhaftungen, Anhaltungen und Misshandlungen zwischen 2017 und 2019, bis 2020 im Herkunftsstaat gelebt und sich neuerlich von Oktober 2023 bis Jänner 2024 ebendort aufgehalten hat.
2.9.1.7. Zum Vorbringen der BF2 aufgrund ihrer selbstbestimmten Lebensweise und der prekären Situation von Frauen in Tschetschenien einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu unterliegen:
Sofern erstmals in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, dass die BF2 ein selbstbestimmtes Leben führen wolle und die traditionellen Werte in Tschetschenien ablehne, weshalb ihr im Herkunftsstaat schwerwiegende Menschenrechtsverstöße bis hin zu Ehrenmorden drohen würden, ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei um ein inhaltlich gesteigertes Vorbringen handelt, welches – wie bereits ausgeführt – zum ersten Mal im Beschwerdeschriftsatz erwähnt wurde. Weder bei ihrer Erstbefragung, noch vor dem BFA wusste die BF2 auch nur ansatzweise davon etwas zu berichten. So gab sie stets an – bei der Erstbefragung und vor dem BFA – wegen der Fluchtgründe des BF1 ausgereist zu sein. Auch vor dem BVwG führte die BF2 zu ihren Fluchtgründen befragt aus, wegen des Anrufs beim BF1 am 01.01.2024 aus dem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein. Ein solches Vorbringen der BF2, wonach sie fürchte aufgrund ihrer selbstbestimmtes Lebensweise im Herkunftsstaat einer Verfolgungsgefährdung zu unterliegen, lässt sich daher auch nicht substantiiert aus ihren Angaben vor dem BVwG entnehmen. Im Übrigen verfügt die BF2 über umfassende Schulbildung, eine universitäre Ausbildung und eine Zusatzausbildung als Notärztin, woraus in casu per se keine Beschneidung einer selbstbestimmten Lebensführung der BF2 im Herkunftsstaat zu erkennen ist, sondern war ihr sogar ganz im Gegenteil eine sehr große berufliche und persönliche Entfaltungsmöglichkeit in der Russischen Föderation in der Vergangenheit möglich und ermöglicht worden. Die BF2 hat eigenen Angaben zufolge auch 7 Monate lang im Herkunftsstaat als Notärztin gearbeitet und war ihr sohin auch eine praktische Berufsausübung möglich. Wenngleich die BF2 zunächst in der mündlichen Verhandlung anzudeuten versuchte, in ihrer selbstbestimmten Lebensweise im Herkunftsstaat dahingehend beschnitten worden zu sein, weil ihr der BF1 nach der Eheschließung nicht mehr erlaubt habe als Notärztin zu arbeiten, weshalb sie aufgehört hätte zu arbeiten (S. 26 des VH-Prot.), stellte sie wenig später auf Nachfrage richtig, dass sie nach ihrer Eheschließung schwanger geworden sei. Kurz nach der Geburt des Kindes, sei die BF2 neuerlich schwanger geworden, weshalb sie sich dazu entschieden habe, sich um die Kinder zu kümmern (S. 27 des VH-Prot.). Auf Nachfrage berichtete die BF2 sohin, dass es ihre eigene Entscheidung gewesen sei, ihren Job im Herkunftsstaat aufzugeben, weshalb darin in casu nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Widerspruch zur Führung eines selbstbestimmten Lebens im Herkunftsstaat erkannt werden kann.
Sofern in der Beschwerdeschrift auf die schwierige Situation von Frauen und Kindern in Tschetschenien hingewiesen wurde, wird diese keinesfalls verkannt. Auch aus dem LIB ergibt sich, dass sich die Situation von Frauen im Nordkaukasus von jener in anderen Regionen der Russischen Föderation unterscheidet und als erschwert darstellt, wie auch im Beschwerdeschriftsatz angemerkt. Nicht verkannt wird, dass Frauen, die sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, in Tschetschenien Verfolgung, Folter und Ermordung riskieren (S. 96 LIB). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die BF1-BF5 (vor der Geburt der BF6) bereits in der Vergangenheit in anderen Teilen der Russischen Föderation gelebt haben, wo sich die Situation für Frauen deutlich besser darstellt und es vielfach größerer und völlig unbeschränkte Entfaltungsmöglichkeiten für Frauen gibt. Diese werden in anderen Teilen der Russischen Föderation, außerhalb Tschetscheniens, gewährleistet. Den BF1-BF6 wäre es daher auch in Zukunft neuerlich möglich und zumutbar sich in anderen Landesteilen des Herkunftsstaates außerhalb Tschetscheniens niederzulassen, wo die BF2 und ihre Töchter ein Leben abseits traditioneller Werte führen könnten.
Insgesamt vermochten die BF1-BF2 nach Ansicht des erkennenden Gerichts damit keine hinreichend substantiierte asylrelevante Gefährdungslage für sich und ihre Familie darzutun.
Unabhängig von der Glaubhaftigkeitsbeurteilung des Vorbringens, könnten die BF1-BF6, wie vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch eine Niederlassung in anderen Teilen der Russischen Föderation Sicherheit erlangen, wo sie vor dem Zugriff tschetschenischer Behörden sicher wären (s. dazu schon oben).
2.9.2. Insgesamt ist auszuführen, dass die BF1-BF2 in ihren zahlreichen Verfahren auf internationalen Schutz, eine Vielzahl an teils widersprechenden, inhaltlich gesteigerten und teils lebensfernen Fluchtgründen vorgebracht haben, welche nach Belieben inhaltlich abgeändert, gesteigert und später neuerlich verworfen wurden. Für das erkennende Gericht entstand der Eindruck, dass die BF1-BF2 mit aller Kraft eine Gefährdungslage für sich und ihre Familie konstruieren wollten und dabei über die bereits erstatteten Vorbringen letztlich den Überblick verloren, weshalb sie diese nach Belieben neuerlich an die Gegebenheiten anpassten. Insgesamt entstand der Eindruck eines überhaupt nicht zu Ende gedachten und damit teils wirren Erzählkonstruktes.
2.9.3. In einer Gesamtschau sind die von Beschwerdeseite zum gegenständlichen Fluchtgrund vorgebrachten Angaben in sich widersprüchlich, unplausibel und in der inhaltlich gesteigerten Darstellung des behaupteten Geschehens unglaubhaft. Es ist den Beschwerdeführern (BF1-BF6) somit nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen.
2.9.4. Das aufgezeigte, unglaubhafte Vorbringen der Beschwerdeführer führt in der Folge nicht nur zur Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens, sondern indiziert auch die persönliche Unglaubwürdigkeit der BF1-BF2 (siehe Pkt. 2.12.).
2.10. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer (BF1-BF6) im Herkunftsstaat:
2.10.1. Die volljährigen und gesunden BF1-BF2 haben in der Russischen Föderation 9 Jahre (BF1) bzw. 11 Jahre (BF2) die Schule besucht und hat die BF2 sogar ein Hochschulstudium abgeschlossen, sowie eine 2-jährige Zusatzausbildung als Notärztin absolviert. Die BF1-BF2 verfügen über Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat, der BF1 mehrjährige als Kampfsporttrainer in Tschetschenien als auch in XXXX , die BF2 hat 7 Monate als Notärztin gearbeitet. Es wäre den BF1-BF2 daher möglich und zumutbar, den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie, wie bereits zuvor, selbst zu erwirtschaften, wenn auch zunächst durch etwaige Gelegenheitsjobs. Der BF1 selbst verfügt im Herkunftsstaat über sein Elternhaus und eine Eigentumswohnung, wo die BF1-BF6 ebenfalls wohnen könnten. Auch in der Vergangenheit wurden die BF1-BF6 nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Oktober 2023 von der Mutter des BF1 und seinem Bruder finanziell unterstützt. Während dieser Zeit haben sie auch in XXXX und XXXX gelebt, wobei sich in XXXX das Elternhaus des BF1 befindet und er in XXXX eine Eigentumswohnung besitzt. Im Übrigen verfügen die BF1-BF2 noch über zahlreich familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, welche ebenfalls über eigene Häuser und Autos verfügen, weshalb die BF1-BF6 bei Rückkehr jedenfalls vor Obdachlosigkeit bewahrt wären und es den BF1-BF2 sicherlich mit Unterstützung ihrer Familie in einer Anfangsphase gelingen wird, bei ihrer Rückkehr in der Russischen Föderation neuerlich beruflich Fuß zu fassen und für sich und die BF3-BF6 den Lebensunterhalt zu verdienen. Gegenteiliges wurde im Übrigen beschwerdeseitig nicht substantiiert dargetan.
2.10.2. Aufgrund der obigen Überlegungen und dem Umstand, dass die BF1-BF6 im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, wird es diesen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich sein mit Unterstützung ihrer Familie – vor allem in der Anfangsphase – im Herkunftsstaat wieder Fuß zu fassen, sich bald ein ausreichendes Einkommen zu sichern und in keine aussichtslose Lage geraten.
Dafür spricht zuletzt auch die Tatsache, dass die BF1-BF2 zunächst im Jahr 2015 mit den BF3-BF4, dann erneut im Dezember 2020 mit den BF3-BF5 und schließlich zuletzt im Jänner 2024 mit den BF3-BF6 über ihnen unbekannte Länder die Flucht bis nach Polen und Deutschland (2015) bzw. Österreich (2020 und 2024) meisterten, wobei sie sicherlich (gleich mehrmals) ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen mussten.
2.10.3. Zudem haben die BF1-BF6 die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und verfügt die Russische Föderation über ein Sozialsystem.
2.10.4. Es ist dem erkennenden Gericht daher nicht nachvollziehbar, warum es den BF1-BF6 nicht möglich und zumutbar sein soll, sich im eigenen Heimatland, wo sie mit der Kultur, den Sitten und Gebräuchen, sowie der Sprache vertraut sind und sich im Rahmen einer Großstadt rasch an die örtlichen Gegebenheiten anpassen könnten, ebenfalls eine Lebensgrundlage in kurzer Zeit für sich und ihre Familie schaffen zu können. Nicht verkannt wird, dass die BF1-BF6 von zumindest September 2015 bis zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 in Polen und der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben, von Dezember 2020 bis längstens Juli 2021 und von spätestens Mai 2022 bis Oktober 2023 (zwischenzeitig hielten sie sich in Deutschland auf) im Bundesgebiet gelebt haben und nunmehr neuerlich seit Jänner 2024 im Bundesgebiet leben, doch haben die BF1-BF5 bis Dezember 2020 (mit einer mehrmonatigen Unterbrechen ab September 2015 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt 2016) und die BF1-BF6 neuerlich von Mitte Oktober 2023 bis Anfang Jänner 2024 in der Russischen Föderation gelebt, wobei es ihnen bereits damals (im Oktober 2023) gelungen ist, nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Österreich und Deutschland neuerlich in der Russischen Föderation Fuß zu fassen. Die minderjährigen BF3-BF4 haben daher mehrjährig (von 2016 bis Dezember 2020), der minderjährige BF5 hat zumindest vom Zeitpunkt seiner Geburt im XXXX bis Dezember 2020, sohin etwa eineinhalb Jahre, ebenfalls in der Russischen Föderation gelebt, wo sie während dieser Zeit auch sozialisiert wurden. Zuletzt haben die minderjährigen BF3-BF6 neuerlich von Mitte Oktober 2023 bis Jänner 2014 im Herkunftsstaat gelebt. Die BF6 wurde im XXXX in der Bundesrepublik Deutschland nachgeboren, weshalb sie sich lediglich von Mitte Oktober 2023 bis Anfang Jänner 2024 in der Russischen Föderation befunden hat. Sie befindet sich allerdings noch im Kleinkindalter.
Die BF3-BF6 sind darüber hinaus (im Herkunftsstaat und in Österreich) in einem tschetschenisch geprägten Familienverband aufgewachsen und sprechen die BF1-BF2 auch mit ihren Kindern Tschetschenisch, zumal sie der deutschen Sprache kaum mächtig sind, weshalb die BF3-BF6 insgesamt mit der Kultur, den Sitten und der Sprache im Herkunftsstaat ausreichend vertraut sind. BF1-BF6 sprechen daher muttersprachlich Tschetschenisch, obgleich die BF1-BF2 im Verfahren versuchten die Tschetschenischkenntnisse ihrer Kinder insgesamt als gering darzustellen, was ihnen in casu vor dem Hintergrund ihrer eigenen mangelhaften Deutschkenntnisse jedoch nicht gelungen ist. Die BF1-BF2 sprechen darüber hinaus auch Russisch und verfügen auch die BF3-BF4 über etwas Russischkenntnisse, wie in der mündlichen Verhandlung von ihnen selbst angegeben. Wenngleich es möglich sein mag, dass die Kenntnisse der BF3-BF4 hinsichtlich der kyrillischen Schrift aufgrund ihrer Schulbesuche in Österreich und Deutschland mangelhaft sein mögen, ist davon auszugehen, dass diese zumindest über anfängliche Grundkenntnisse verfügen, zumal die BF3-BF4 zuletzt mehrmonatig in der Russischen Föderation die Schule besuche haben. Den BF3-BF6 wird es mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch möglich sein allenfalls mit Unterstützung ihrer Familie ihre Russischkenntnisse in Wort und Schrift, sowie ihre Tschetschenischkenntnisse in Schrift auszubauen.
2.10.5. Insgesamt konnten die BF1-BF6 eine Gefährdungssituation nicht hinreichend substantiieren, welcher sie im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation in exponierter Weise ausgesetzt wären. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage, sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, berufliche Tätigkeit, usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr der BF1-BF6 in die Russische Föderation möglich und zumutbar ist.
2.11. Zu den Länderfeststellungen:
2.11.1. Die zur Lage in der Russischen getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführer dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2.11.2. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach die BF1-BF6 allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage - ohne Hinzutreten individueller Faktoren - in der Russischen Föderation aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder dass ihnen im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
2.11.3. Die Situation im Herkunftsland hat sich auch seit dem Zeitpunkt der Verhandlung vom 31.10.2024 in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert. Hierbei ist anzumerken, dass es sich bei der Russischen Föderation zwar um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH vom 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098).
2.11.4. Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation auch kein Grund erkannt werden kann, wonach die arbeitsfähigen BF1-BF2 und die mj. BF3-BF6, die sich bis zu ihrer Ausreise nach eigenen Angaben selbst erhalten konnten, sowie jeweils über eine fundierte Ausbildung verfügen, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten würden. Der BF1 war vielfach in der Russischen Föderation, nicht nur in Tschetschenien, auch in XXXX erwerbstätig und hat auch die BF2 im Herkunftsstaat zumindest 7 Monate Arbeitserfahrung als Notärztin gesammelt. Ihnen wird es daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit neuerlich möglich sein, nach einer Übergangsphase, den Lebensunterhalt für sich und die BF3-BF6 im Herkunftsstaat selbst zu verdienen. Der BF1 verfügt im Übrigen über sein Elternhaus und eine Eigentumswohnung. Das familiäre Netz der BF1-BF2 in der Russischen Föderation könnte die BF1-BF6 im Falle ihrer Rückkehr auch nach Kräften unterstützen, zumal die Familienangehörigen der BF1-BF2, mit welchen sie auch regelmäßig in Kontakt sind, im Herkunftsstaat Eigentumshäuser besitzen, erwerbstätig sind oder Pensionen beziehen, weshalb die BF1-BF6 jedenfalls vor Obdachlosigkeit und finanzieller Notlage bewahrt wären. So wurden die BF1-BF6 auch zuletzt bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Oktober 2023 finanziell von der Mutter und dem Bruder des BF1 unterstützt.
2.11.5. Was die Ausbreitung des Corona Virus in der Russischen Föderation betrifft, ist festzuhalten, dass die BF1-BF6 an keinen schwerwiegenden Krankheiten leiden, sondern gesund sind. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF1-BF6 persönlich bei einer Rückkehr eine Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf erleiden würden, weil sie nicht zur Risikogruppe zählen. Die absoluten Zahlen in der Russischen Föderation erweisen sich mit 24.596.922 Erkrankten als so hoch, wie in kaum einem anderen Land. Dennoch erweisen sich die Todesfälle, mit insgesamt 403.627 Toten als, verglichen mit anderen Ländern, verhältnismäßig gering. Sieht man die absolute Zahl der Erkrankten jedoch im Verhältnis zur Einwohnerzahl, zeigt sich die Zahl der Erkrankungen pro 100.000 Einwohner noch davon entfernt, ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, in der Russischen Föderation an einer Lungenkrankheit Covid-19 (mit schweren Verlauf) zu erkranken. Die Russische Föderation hat als eines der ersten Länder mit landesweiten Impfungen ihrer Bevölkerung begonnen und sind mittlerweile mehrere heimische Impfstoffe zugelassen, die für die Bevölkerung kostenlos zur Verfügung stehen. Darüber hinaus stehen diverse Medikamente zur Behandlung von Covid-19 zur Verfügung und erfolgt eine medizinische Covid-Versorgung für die Bevölkerung kostenlos. Insgesamt ist, vor dem Hintergrund der umfangreich gegebenen medizinischen Covid-Versorgung in der Russischen Föderation, dieser Umstand nicht dazu geeignet ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, um jene geforderte Schwelle der Exzeptionalität der Umstände zu erreichen.
2.12. Zur persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer (BF1-BF2):
2.12.1. Das widersprüchliche, gesteigerte und unplausible Fluchtvorbringen führt nicht nur zur Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe, sondern indiziert auch - wie im vorliegenden Fall - die fehlende persönliche Glaubwürdigkeit der BF1-BF2.
2.12.2. So machten die BF1-BF2 widersprüchliche Angaben zum Verbleib ihrer Reisepässe, indem der BF1 zunächst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, dass sich „seine Pässe“ beim Staat Österreich befänden. Dann vermeinte der BF1 jedoch er habe seinen Auslandsreisepass im Dezember 2020 zerrissen, damit er nicht abgeschoben werde (S. 6f des VH-Prot.). Auf Vorhalt, dass der BF1 vor dem BFA am 14.03.2024 von einem zweiten russischen Auslandsreisepass gesprochen habe, führte der BF1 aus mit diesem Reisepass nunmehr 2024 nach Österreich gekommen zu sein. Dieser sei jedoch bei einem Freund in XXXX , weil der BF1 ebendort seine Tasche vergessen habe, der Freund sei jedoch mittlerweile abgeschoben worden (S. 7 des VH-Prot.). Festzuhalten ist, dass die BF1-BF2 hingegen bei ihrer Erstbefragung angaben, ebenso wie der BF1 bei seiner niederschriftlichen Einvernahme im Zulassungsverfahren am 14.03.2024, dass ihre Reisepässe bei einem Freund in XXXX seien (S. 5 des EB-Prot.). Auch die BF2 brachte zunächst in der mündlichen Verhandlung vor, dass ihr Pass im Akt sein müsste, gab dann auf Vorhalt jedoch ebenfalls zu, dass sie die Auslandsreisepässe der gesamten Familie im Jahr 2020 auf dem Flughafen zerrissen hätten, welche auch auf der Flughafentoilette gefunden worden sind. Derzeit sei die BF2 nicht im Besitz eines gültigen Auslandsreisepasses (S. 25f des VH-Prot.). Die Angaben der BF1-BF2 sind inkonsistent, sowie widersprüchlich und ist davon auszugehen, dass die BF1-BF6 sehr wohl im Besitz gültiger Auslandsreisepässe sind, welche sie vor den österreichischen Behörden bzw. Gerichten zu verbergen versuchen, um neuerlich einer Abschiebung zu entgehen, wie es sich die BF1-BF2 bereits in der Vergangenheit durch das Zerreißen ihrer Pässe auf dem Flughafen versprochen haben.
2.12.3. Auch hinsichtlich der Angaben zu den vermeintlichen Einberufungsbefehlen verstrickte sich der BF1 mehrfach in Widersprüche. Zunächst führte er vor dem BFA aus, 5 Einberufungsbefehle erhalten zu haben (S. 10 des BFA-Prot.), obwohl er zuvor die Frage, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, verneint habe (S. 8 des BFA-Prot.). In der Beschwerdeschrift wurde sodann richtiggestellt, dass der BF1 lediglich Ladungen zur Polizei erhalten habe, jedoch keine Einberufungsbefehle und es sich um ein Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler handeln müsse (S. 3 der Beschwerdeschrift). Vor dem BVwG führte der BF1 jedoch erstmals aus, dass es sich um 4 Ladungen eines mit ihm verfeindeten Polizeichefs handelte, mit dessen Cousine der BF1 eine Affäre gehabt habe. Insgesamt ist dieses Vorbringen widersprüchlich und inhaltlich gesteigert (s. dazu schon oben) und hinterlässt der BF1 dadurch erneut einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck.
2.12.4. Unter Berücksichtigung des widersprüchlichen, gesteigerten und unplausiblen Vorbringens, auch in Bezug auf ihre Reisepässe, hinterlassen die BF1-BF2 in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck. Die evidente Bedeutung des persönlichen Eindrucks hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen betont (siehe etwa VwGH vom 24.06.1999, Zl .98/20/0435 bzw. VwGH vom 20.05.1999, Zl. 98/20/0505).
2.12.5. Aus diesen Gründen waren die BF1-BF2 als persönlich unglaubwürdig zu beurteilen.
2.13. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Spruchteil A
Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3-BF6. Es liegt daher im Verhältnis der BF3-BF6 zu ihren Eltern, den BF1-BF2, sowie zwischen BF1 und BF2 zueinander ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.
Darüber hinaus ist anzuführen, dass die BF1-BF6 am 04.05.2022 bereits vor ihrer neuerlichen Ausreise (13.10.2023) in die Russische Föderation Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Diese Verfahren wurden aufgrund ihrer Ausreise in den Herkunftsstaat am 13.10.2023 von Amts wegen am 03.11.2023 eingestellt (§ 24 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 AsylG). Die BF1-BF6 reisten im Jänner 2024 neuerlich in die EU ein und stellten am 06.01.2024 jeweils Anträge auf internationalen Schutz in Kroatien, wobei die Zuständigkeit Österreichs nicht auf Kroatien überging, da sich die BF1-BF6 nicht länger als 3 Monate außerhalb des EU-Gebietes befanden (s. Erkenntnis des BVwG vom 30.04.2024, Zl. XXXX ua.). Im Bundesgebiet stellten die BF1-BF6 am 25.01.2024 erneut Anträge auf internationalen Schutz. Nach § 24 Abs. 2a AsylG ist ein eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen, wenn der Fremde nach Einstellung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wobei eine Fortsetzung nach Ablauf von 2 Jahren nach Einstellung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist. Die BF1-BF6 befanden sich jedoch lediglich wenige Monate außerhalb des Unionsgebietes. In casu waren daher die Anträge der BF1-BF6 vom 25.01.2024 als Fortsetzungsanträge zu deuten und die zuvor im Bundesgebiet geführten Verfahren (aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz vom 04.05.2022) von der belangten Behörde richtigerweise fortzuführen.
3.5. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH vom 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH vom 27.05.1998, 97/13/0051).
3.5.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass die Beschwerdeführer (BF1-BF6) keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen konnten.
3.5.2. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht.
3.5.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die begründete Furcht der Beschwerdeführer (BF1-BF6), in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.
3.5.4. Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
3.5.5. Wie in der Beweiswürdigung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse dargetan, ist es den Beschwerdeführern (BF1-BF6) insgesamt nicht gelungen eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, sowie der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend den ausreisekausalen Vorfällen kann daher nicht erkannt werden, dass den BF1-BF6 im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
3.5.6. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Es kann nicht angenommen werden, dass die BF1-BF6, die der Volksgruppe der Tschetschenen angehören, muslimischen Glaubens sind und auch eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnten, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wären. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante, gegen die BF1-BF6 gerichtete, Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche von ihnen auch nicht hinreichend substantiiert behauptet oder glaubhaft gemacht.
3.5.7. Da die Beschwerdeführer (BF1-BF6) sohin keine Verfolgungshandlungen in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation glaubhaft gemacht haben, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor und waren die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide deshalb gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH vom 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH vom 27.02.2001, 98/21/0427).
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; vom 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH vom 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
3.6.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Im Falle der BF1-BF6 ergeben sich aus den Feststellungen zu ihrer persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat Russische Föderation.
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochte die Beschwerdeseite eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführer auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
3.6.2. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in ihren durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt würden. Hierzu bleibt festzuhalten:
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).
In diesem Kontext sei auch auf die ständige Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte verwiesen, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008 zu B 2400/07-9, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammenfasst. Der VwGH hat, unter Verweis auf die entsprechenden Urteile des EGMR, ausgeführt, dass sich aus diesen ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückgelegte Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, 41738/10 Paposhvili gg Belgien). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. EGMR 02.05.1997, 30.240/96, D. gg. Vereinigtes Königreich). Aus dieser Judikaturlinie des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).
Mit Erkenntnis vom 21.05.2019, Zl. Ro 2019/19/0006-3, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes bekräftigt, dass dieser an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG begründen kann.
3.6.3. Zunächst kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, dass den Beschwerdeführern (BF1-BF6) im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK):
Die gesunden und arbeitsfähigen BF1-BF2 verfügen jeweils über eine fundierte Schulbildung, die BF2 sogar über Hochschulbildung und eine Zusatzausbildung als Notärztin. Der BF1 hat umfangreiche Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat als Kampfsporttrainer gesammelt, auch außerhalb Tschetscheniens. Die BF2 verfügt ebenfalls über Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat, zumindest im Umfang von 7 Monaten im als Notärztin. Den BF1-BF2 war es in der Vergangenheit durch diese Arbeit möglich, den Lebensunterhalt ihrer Familie zu finanzieren, weshalb nicht ersichtlich ist (und auch nicht dargetan wurde), warum ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Die BF3-BF4 besuchen im Bundesgebiet die Schule, wobei ihr weiterer Schulbesuch auch in der Russischen Föderation gesichert wäre. Die BF3-BF5 haben von 2016 bis Dezember 2020, die BF3-BF6 (zusätzlich) von Mitte Oktober 2023 bis Anfang Jänner 2024 eine Grundsozialisierung bzw. eine anfängliche Sozialisierung (BF6) im Herkunftsstaat während ihres Aufenthalts ebendort, erfahren. Die BF1-BF6 verfügen im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, vor allem in den Personen der Eltern und Geschwister der BF1-BF2 samt deren Familien, mit welchen auch regelmäßig telefonischer Kontakt besteht, weshalb nicht ersichtlich ist und auch nicht vorgebracht wurde, dass die BF1-BF6 bei einer Rückkehr von diesen nicht nach Kräften unterstützt würden. Die BF1-BF6 wurden auch bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Oktober 2023 von der Mutter und dem Bruder des BF1 bereits finanziell unterstützt. Der BF1 verfügt im Herkunftsstaat über sein Elternhaus in XXXX und eine Eigentumswohnung in XXXX . Die BF1-BF6 haben sich ab Oktober 2023 bis zu ihrer neuerlichen Ausreise - ihren eigenen Angaben zufolge - in XXXX und XXXX aufgehalten. Im Übrigen haben die BF1-BF2 vorgebracht, dass deren Familienangehörigen in der Russischen Föderation allesamt über eigene Häuser, sowie Autos verfügen würden und ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit oder den Bezug einer Pension verdienen würden. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die BF1-BF6 im Fall ihrer Rückkehr auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnten, weshalb diese vor Obdachlosigkeit und existentieller Notlage bewahrt wären.
3.6.4. Die BF1-BF6 sind gesund und befinden sich weder in ärztlicher Behandlung, noch nehmen sie Medikamente. Der BF1 nimmt gelegentlich Schlafmittel gegen Schlafstörungen und hat der BF1 angegeben, in der Vergangenheit an Rückenschmerzen und Gastritis bzw. einem Magengeschwür gelitten zu haben, wobei diese Beschwerden auch durch medizinische Unterlagen belegt wurden. Derzeit habe er jedoch keine Beschwerden. Daraus ergibt sich noch keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung des BF1. Die BF2 hat sich im Bundesgebiet 2 Operationen unterzogen, einmal zur Entfernung von Nasenpolypen und beim zweiten Mal zur Entfernung eines Abszesses der Brustdrüse. Auch daraus ergibt sich keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung der BF2.
Es liegen weder aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer, noch aufgrund der vorgelegten Befunde Hinweise auf schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankungen der BF1-BF6 vor. Dass diesen im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden dringend benötigte ärztliche Versorgung oder Medikamente im Herkunftsstaat nicht zugänglich wären, brachten sie zu keinem Zeitpunkt ihres Verfahrens vor und ist anhand des zitierten Länderdokumentationsmaterials auch nicht ersichtlich. Ein kritischer Gesundheitszustand bzw. außergewöhnliche Verschlechterung als Rückkehrhindernisse wurden im Übrigen auch nicht substantiiert vorgebracht. Zudem ist auf die vom Verwaltungsgerichtshof übernommene Rechtsprechung des EGMR zu verweisen hat, wonach im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.02.2012, Zlen. 2010/21/0310 bis 0314, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich beurteilbar (vgl. VwGH vom 12.12.2012, Zlen. 2012/18/0204 und 0205, mwN, VwGH vom 21.12.2013, 2011/23/0617).
3.6.5. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH vom 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021). Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnten, war aus diesen Erwägungen nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.
3.6.6. Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF1-BF6 mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang ausreichender Intensität ausgesetzt zu sein.
3.6.7. Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.6.8. Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.09.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände der Beschwerdeführer, sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und VfGH und Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
3.7.1. Die BF1-BF6 befinden sich nunmehr seit Jänner 2024 durchgehend im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.7.2. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, waren die Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
3.7.3. Die BF1-BF6 sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes, jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei der Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07; vom 12.6.2007, B 2126/06; VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/479; vom 26.1.2006, 2002/20/0423; vom 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH vom 28. 6. 2003, G 78/00).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren, wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36).
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.7.4. Die Beschwerdeführer (BF1-BF6) sind zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz, welche sich als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich.
Die BF1-BF6 leben in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Daher verfügen die BF1-BF6 über ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK untereinander in Österreich. Sie würden jedoch gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren, weshalb sie über kein schützenswertes Familienleben verfügen, in welches durch eine Rückkehrentscheidung eingegriffen werden könnte.
2.7.5. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF1-BF6 eingreifen:
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erk. vom 17. Dezember 2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden (VwGH vom 21.04.2011, 2011/01/0132).
3.7.6. Die BF1-BF6 halten sich seit Jänner 2024, sohin noch kein ganzes Jahr, durchgehend im Bundesgebiet auf. Dieser kurze Zeitraum fällt in casu noch nicht maßgeblich ins Gewicht zu den Gunsten der BF1-BF6. Diese verfügten auch nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass sich die BF1-BF5 von Dezember 2020 bis Anfang Juli 2021 in Österreich aufgehalten haben, wobei ihre Anträge auf internationalen Schutz von 11.12.2020 mit zweitinstanzlicher Entscheidung des BVwG vom 16.06.2021 vollinhaltlich negativ entschieden wurden und jeweils eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1-BF5 erlassen wurde. In der Folge reisten die BF1-BF5 nicht aus dem Unionsgebiet aus, sondern stellten am 08.07.2021 Anträge auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland, wo die BF6 am XXXX nachgeboren ist. Während dieser Zeit verfügten die BF1-BF6 (ab 12.08.2021) über keine Meldung im österreichischen Bundesgebiet und hielten sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Nachdem die BF1-BF6 im März 2022 negative Entscheidungen der deutschen Behörden erhalten habe, reisten sie ebenfalls nicht aus dem Unionsgebiet aus, sondern begaben sich neuerlich in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 04.05.2022 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Seit 06.05.2022 verfügten die BF1-BF6 wieder über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Am 13.10.2023 reisten die BF1-BF6 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat zurück. Festzuhalten ist daher, dass sich die BF1-BF5 von 11.12.2020 bis allenfalls 08.07.2021 und von 04.05.2022 bis 13.10.2023 (BF1-BF6), sohin insgesamt etwa 2 Jahre und nunmehr seit Jänner 2024, somit insgesamt nicht einmal 3 Jahre, im Bundesgebiet aufhalten bzw. aufgehalten haben.
Die BF1-BF2 sind mit ihren Kindern – wie bereits ausgeführt – im Jänner 2024 erneut unrechtmäßig nach Österreich eingereist und stellten in weiterer Folge Anträge auf internationalen Schutz, welche sich nun allesamt als unberechtigt erwiesen haben. Die Dauer dieses Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Insgesamt ist festzuhalten, dass die BF1-BF2 seit Jahren durch das Stellen von Anträgen auf internationalen Schutz in Europa, welche sich allesamt als unberechtigt erwiesen haben, ihren Aufenthalt in Europa zu erzwingen und damit die Regelungen des NAG sowie des FPG zu umgehen versuchen. Die BF1-BF4 stellten bereits in den Jahren 2015, nämlich am 02.09.2015 in Polen und am 23.11.2015 in der Bundesrepublik Deutschland, ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Nach der Antragstellung der BF1-BF5 im Bundesgebiet am 11.12.2020, stellten sie am 08.07.2021 Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland und am 04.05.2022 (BF1-BF6) neuerlich in Österreich. Nachdem sie in den Herkunftsstaat zurückgekehrt waren, stellten die BF1-BF6 am 06.01.2024 Anträge auf internationalen Schutz in Kroatien, warteten dieses Verfahren jedoch nicht ab, sondern reisten weiter in das Bundesgebiet, um hier erneut am 25.01.2024 Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Insgesamt kamen die BF1-BF2 ihren Ausreiseverpflichtungen und denen ihrer Kinder in der Vergangenheit nicht nach, sondern versuchten durch das Stellen weiterer Anträge auf internationalen Schutz in anderen Ländern Europas ihren Aufenthalt durch die Umgehung der Regelung des NAG und des FPG mit aller Kraft zu erzwingen.
Das Interesse der BF1-BF6 an der Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich die BF1-BF2 bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die BF1-BF6 durften sich hier bisher nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. VwGH vom 31.01.2022, Ra 2021/20/0486; vom 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Wenngleich minderjährigen Kindern der unsichere Aufenthaltsstatus nicht vorzuwerfen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand bei den BF3-BF6 im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH vom 13.06.2022, Ra 2021/17/0201-0204, mwN).
3.7.7. Zu Gunsten der BF1-BF2 ist ihre Teilnahme an einem Sprachkurs zu werten, wobei sie bis dato keine Sprachprüfung im Bundesgebiet abgelegt haben. Außerdem sind ihr grundsätzliches Bemühen die deutsche Sprache zu erlernen, ihre Deutschkenntnisse, sowie der Kontakt zu ihrer Deutschlehrerin, welche ihnen mittlerweile eine Freundin geworden ist und die BF1-BF6 einmal wöchentlich besucht, zu ihren Gunsten zu werten. Die Deutschkenntnisse der BF1-BF2 erweisen sich jedoch als allenfalls rudimentär und konnten die BF1-BF2 die Fragen des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung überwiegend nicht verstehen und auch nicht beantworten. Lediglich die BF2 konnte eine der Fragen verstehen und in sehr einfachen Worten bruchstückhaft beantworten. Insbesondere zu den Gunsten des BF1 sind die Teilnahme am sozialen Leben durch die kurzfristigen Aktivitäten in einem Kampfsportclub, und die vorliegenden Einstellungszusagen vom 05.07.2024 und vom 28.10.2024 zu werten.
Außerdem sind die BF1-BF2 unbescholten und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH vom 25.02.2010, 2010/0018/0029).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031, 21.1.2020, Ra 2020/14/0011; jeweils mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, mwN).
3.7.8. Zu Lasten der BF1-BF2 ist zu werten, dass sie im Bundesgebiet keine Sprachprüfung abgelegt haben. Im Übrigen sind die BF1-BF2 in Österreich nicht erwerbstätig und besuchen auch keine sonstigen Weiterbildungen oder Kurse. Die BF1-BF6 befinden sich in Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig.
3.7.9. Insbesondere ist das Kindeswohl der BF3-BF6 im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH vom 22.02.2024, Ra 2022/21/0010). Die BF3-BF6 würden gemeinsam mit ihren Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren, weshalb eine Trennung von diesen nicht stattfände.
§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes […] der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH vom 09.03.2022, Ra 2022/14/0044, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U 2241/2012; 19.6.2015, E 426/2015; 9.6.2016, E 2617/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 14.3.2018, E 3964/2017; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018; 11.6.2018, E 435/2018).
Die mj. BF3-BF5 sind in der Russischen Föderation geboren und haben sich ebendort bis zu ihrer Ausreise im Dezember 2020 aufgehalten, sohin etwa die ersten 7 (BF3), ca. 6 (BF4) und 1 ½ (BF5) Jahre ihres Lebens, wobei diese Zeit hinsichtlich der BF3-BF4 durch einen mehrmonatigen Aufenthalt in Polen und Deutschland zumindest von September 2015 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt 2016 unterbrochen wurde. Geht man davon aus, dass die Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend ist, beginnt (vgl. VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0067), wurden die BF3-BF4 in ihrem Herkunftsstaat bereits bis zu ihrer Ausreise 2020, also etwa 4 und ca. 3 Jahre, sozialisiert. Der BF5 hat zu diesem Zeitpunkt aufgrund seines Alters noch keine Sozialisierung im Herkunftsstaat erfahren. Die BF6 ist am XXXX in der Bundesrepublik Deutschland nachgeboren und hielten sich die BF3-BF6 nach ihrer freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet am 13.10.2023 bis Anfang Jänner 2024 neuerlich etwa 2 ½ Monate im Herkunftsstaat auf, weshalb die BF3-BF5 während dieser Zeit ebenfalls in der Russischen Föderation eine Sozialisierung erfuhren. Die BF3-BF4 besuchten im Herkunftsstaat während dieses Zeitraums auch für wenige Monate die Schule. Die BF6 war zu diesem Zeitpunkt erst etwa XXXX Jahre alt. Die BF3-BF6 werden nun weiterhin im Bundesgebiet in einem tschetschenischen Familienverband sozialisiert und sprechen die BF1-BF2 mit den BF3-BF6 Tschetschenisch. Der Rechtsprechung folgend wurde die BF6 im Herkunftsstaat aufgrund ihres jungen Alters noch nicht sozialisiert und erfährt auch im Bundesgebiet aufgrund ihres so jungen Alters erst seit wenigen Monaten eine anfängliche Sozialisierung. Die BF3-BF4 besuchen derzeit im Bundesgebiet eine Volksschule und sprechen gut Deutsch, wovon sich der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung ein persönliches Bild machen konnte. Diese Deutschkenntnisse der BF3-BF4 sind auch vor dem Hintergrund ihres Schulbesuches und ihres jungen Alters jedoch nicht als außergewöhnlich zu qualifizieren. Die BF5-BF6 besuchen in Österreich einen Kindergarten. Die BF3-BF6 befinden sich mit ihren bald 11 (BF3), 9 (BF4), 5 (BF5) und 3 (BF6) Jahren auch in einem anpassungsfähigen Alter, wenngleich die neuere Judikatur von keinen fixen Altersgrenzen ausgeht, sondern von einer stets individuellen Beurteilung, u.a. von Bindungssicherheit, Stabilität von Beziehungen und existenzielle Absicherung (vgl. VwGH vom VwGH 13.06.2022, Ra 2021/17/0201-0204) ausgeht. In casu haben die mj. BF3-BF4 den überwiegenden Teil, der BF5 etwas mehr als eineinhalb Jahre, die BF6 lediglich 2 ½ Monate, ihrer Kindheit im Herkunftsstaat verbracht. Zu berücksichtigen ist, dass sich sicherlich der BF3 am Ende des anpassungsfähigen Alters befindet, er jedoch auch am meisten Zeit, nämlich bis zum Alter von 7 Jahren in der Russischen Föderation verbracht hat, weshalb insgesamt noch vom Vorliegen eines anpassungsfähigen Alters ebenfalls auszugehen ist. Wenngleich dieser Zeitraum des Aufwachsens im Herkunftsstaat von 7 Jahren durch einen mehrmonatigen Aufenthalt in Deutschland in den Jahren 2015/16 unterbrochen war, ist auszuführen, dass der BF3 damals gerade einmal etwa XXXX Jahre alt war und noch keine Sozialisierung seiner Person außerhalb der Russischen Föderation stattgefunden hat, was im Übrigen auch für die BF4 gilt, die damals noch kein Jahr alt war. Des Weiteren befanden sich die BF3-BF6 neuerlich Ende des Jahres 2023 wenige Monate im Herkunftsstaat und befinden sich erst seit Jänner 2024 wieder in Österreich. Bei den BF3-BF4 ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sie bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in der Schule einer Stresssituation ausgesetzt waren, doch ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die BF1-BF2 ihre Kinder mehrfach durch das Stellen unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz in verschiedenen Ländern Europas aus ihrem (schulischen) Alltag herausgerissen haben und diese zwangsläufig in einem neuen Umfeld integriert werden mussten. Es ist davon auszugehen, dass es den BF3-BF6 möglich sein wird, mit umfassender Unterstützung ihrer Eltern, sich neuerlich in der Russischen Föderation einzuleben, wie es ihnen zuvor im Oktober 2023 im Herkunftsstaat und im Jänner 2024 in Österreich nach einer Anfangsphase erfolgreich gelungen ist. Sofern die BF3-BF4 der kyrillischen Schrift nicht oder nur unzureichend mächtig sind, wird es ihnen sicherlich aufgrund ihrer sprachlichen Grundkenntnisse und ihres anpassungsfähigen Alters mit Unterstützung möglich sein, auch allenfalls vorhandene Defizite aufzuholen.
In einer (oben dargelegten) umfangreichen Gesamtabwägung, vor allem vor dem Hintergrund des erst sehr kurzen neuerlichen Aufenthalts der BF1-BF6 im Bundesgebiet, der fehlenden bzw. nur rudimentär vorhandenen Deutschkenntnisse der BF1-BF2, der fehlenden Erwerbstätigkeit der BF1-BF2 im Bundesgebiet, des Aufwachsens der BF1-BF4 überwiegend in der Russischen Föderation und des Umstandes, dass sich die BF3-BF6 im anpassungsfähigen Alters befinden, kommt das erkennende Gericht, zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen einer Aufenthaltsbeendigung der BF1-BF6.
3.7.10. Den schwächer ausgeprägten, privaten Interessen der BF1-BF6 an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH vom 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der BF1-BF2 am Verbleib in Österreich, die durch das Stellen unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz in ganz Europa die Regelungen des NAG und des FPG vielfach umgangen haben.
3.7.11. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF1-BF6 im Bundesgebiet, das persönliche Interesse der BF1-BF6 am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BF1-BF6 in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
3.7.12. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BF1-BF6 in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar und ist zurecht erlassen worden. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide waren als unbegründet abzuweisen.
3.8. Zur Abweisung der Beschwerden gegen die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte V. der angefochtenen Bescheide):
3.8.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
3.8.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes ist in casu zu verneinen.
3.8.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes ist in casu zu verneinen.
3.8.4. Wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat, konnten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass die BF1-BF6 im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Verfolgungsgefährdung iSd. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären und wäre diesen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF1-BF6 in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.8.5. Eine Abschiebung der BF1-BF6 in die Russische Föderation ist daher zulässig.
3.9. Zur Abweisung der Beschwerden gegen die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide):
3.9.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.9.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung ob ein identer Sachverhalt vorliegt ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 25.02.2016 2015/19/0267). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).
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