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W247 2300169-1•Bundesverwaltungsgericht W247 2300169-1
W247 2300169-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2024
Entscheidungspflicht Konventionsreisepass Rechtskraft der Entscheidung Reisedokument Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung
W247 2300169-1/8E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 22.01.2021, beschlossen:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1 und 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2003, Zl. XXXX , wurde dem Asylerstreckungsantrag, des damals minderjährigen BF, vom 02.07.2003 stattgegeben und ihm gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX (rechtskräftig am XXXX ), Zl. XXXX , wurde der BF wegen § 142/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.
3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX (rk am XXXX ), Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 142/1, 143 (2.4. FALL) StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.
4. Am 22.01.2021 brachte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ein.
5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX (rk am XXXX ), Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 114 (1), 114 (3) Z 2 FPG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.
6. Mit Bescheid vom 02.01.2023 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 22.01.2021 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF wegen gewerbsmäßiger grenzüberschreitender Schlepperei rechtskräftig verurteilt worden sei. Schlepperei sei ein schwerwiegender Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der BF das Dokument benütze werde, um wiederum Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Für seinen Fall treffe § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 iVm § 92 FPG zu.
7. Mit Schreiben vom 06.09.2023 (eingelangt am 08.09.2023) stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde gemäß § 94 a FPG.
8. Am 18.06.2024 versandte der BF eine E-Mail an das BFA mit dem Betreff „Dringliche Beschwerde wegen unrechtmäßiger Verzögerung und Verweigerung der Ausstellung eines Personalausweises/Konventionsreisepasses“. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich gezwungen sehe eine formelle Beschwerde gegen das BFA einzureichen. Er habe am 22.12.2020 einen Antrag auf Verlängerung seines Reisepasses gestellt. Dieser sei trotz mehrerer Besuche beim BFA und umfangreicher schriftlicher Korrespondenz nicht bearbeitet worden. Eine Sachbearbeiterin hätte unbegründete Anschuldigungen gegen ihn erhoben und ihn informiert, dass er seinen Reisepass für fünf Jahre nicht erhalten würde. Diese Anschuldigungen seien haltlos und rechtlich nicht gerechtfertigt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er seinen Antrag auf den Reisepass zurückziehen müsse, um einen Personalausweis zu erhalten. Ein Personalausweis sei unerlässlich für seine berufliche Tätigkeit, notwendige medizinische Behandlungen und andere grundlegende Lebensbedürfnisse. Seine bedingte Strafe und die Probezeit von drei Jahren seien mittlerweile abgelaufen, was ihm auch vom Landesgericht bestätigt worden sei. Trotz dieser Bestätigung und eines offiziellen Termins beim BFA sei ihm weiterhin die Ausstellung eines Personalausweises verweigert worden. Ohne gültige Ausweisdokumente sei er nicht in der Lage eine Arbeitsstelle anzunehmen, würde keine gültige Krankenversicherungskarte erhalten und könne notwendige medizinische Behandlungen nicht in Anspruch nehmen. Er leide unter starken Schmerzen und benötige dringend eine Operation, welche ihm ohne gültige Ausweisdokumente verweigert werde. Gemäß § 73 AVG hätten Antragsteller ein Recht auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist. Diese Frist sei in seinem Fall bereits weit überschritten.
Abschließend stellte der BF nachfolgende Forderungen:
„1. Sofortige Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses, damit ich meinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen und meine grundlegenden Lebensbedürfnisse decken kann.
2. Untersuchung und Disziplinarmaßnahmen gegen die verantwortlichen Mitarbeiter, die für die unrechtmäßigen Verzögerungen und Verweigerungen verantwortlich sind.
3. Entschädigung für die erlittenen gesundheitlichen und beruflichen Schäden aufgrund der Versäumnisse des BFA. Ich fordere das BfA auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um diese Angelegenheit zu klären und meine Rechte zu wahren.“.
Sollte nicht innerhalb von 14 Tagen reagiert werden, sehe er sich gezwungen rechtliche Schritte einzuleiten.
9. Nachdem der BF am 26.06.2024, erneut via Mail unter dem Betreff „Versuch um neuen Pass Ausstellung Termin“ ein, jenem vom 18.06.2024 identes, Schreiben an die belangte Behörde gerichtet hatte, wurde er mit Mail vom 26.06.2024 zu einem Termin am 04.07.2024 bei der belangten Behörde gebeten.
10. Am 04.07.2024 stellte der BF bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
11. Am 05.07.2024 versandte der BF eine Mail an das Verwaltungsgericht Wien mit dem Betreff „Bitte um die Hilfe Beschwerde gegen das BFA !!!“. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe am 22.12.2020 einen Antrag auf Verlängerung seines Reisepasses gestellt. Trotz zahlreicher persönlicher Vorsprachen und umfangreicher schriftlicher Korrespondenz sei sein Antrag bis heute nicht bearbeitet worden. Stattdessen sei er mehrfach mit haltlosen Anschuldigungen und neuen, unrechtmäßigen Bedingungen konfrontiert worden, die jeglicher rechtlichen Grundlage entbehren würden. Ursprünglich sei ihm mitgeteilt worden, dass er seinen Antrag auf den Reisepass zurückziehen müsse, um einen Personalausweis zu erhalten. Diese Bedingung sei unzulässig und stelle eine erhebliche Beeinträchtigung seiner persönlichen und beruflichen Freiheit dar. Vor drei Jahren sei ihm mitgeteilt worden, dass er seinen Reisepass nicht erhalten würde. Nun sei ihm kürzlich ein neuer Vorschlag unterbreitet worden, freiwillig auf den Reisepass zu verzichten, um einen Personalausweis zu erhalten. Diese unrechtmäßigen Bedingungen und ständigen Änderungen der Anforderungen durch das BFA hätten seine Situation erheblich verschlimmert. Seine bedingte Strafe und die dazugehörige Probezeit von drei Jahren seien abgelaufen, was ihm auch vom Landesgericht bestätigt worden sei. Trotz dieser Bestätigung und eines offiziellen Termins beim BFA würde ihm weiterhin die Ausstellung eines Personalausweises verweigert werden. Die zuständige Sachbearbeiterin hätte mehrfach falsche Informationen verbreitet und scheine bewusst die rechtlichen Vorgaben zu ignorieren. Ohne gültige Ausweisdokumente sei er nicht in der Lage, eine Arbeitsstelle anzunehmen, erhalte keine gültige Krankenversicherungskarte und könne notwendige medizinische Behandlungen nicht in Anspruch nehmen. Er leide unter starken Schmerzen und benötige dringend eine Operation, die ihm ohne gültige Ausweisdokumente verweigert werde. Das Verhalten der zuständigen Sachbearbeiterin sei inakzeptabel. Sie hätte ihn öffentlich gedemütigt, indem sie private Informationen in Gängen besprochen hätte, wo andere Personen dies mithören hätten können. Darüber hinaus sei ihm ein Hausverbot erteilt worden, nachdem er auf die Missstände hingewiesen habe.
Gemäß § 73 AVG würden Antragsteller ein Recht auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist haben. Diese Frist sei in seinem Fall bereits weit überschritten. Die fortgesetzte Verweigerung eines Personalausweises verletze sein Recht auf persönliche Freiheit, körperliche Unversehrtheit und die Möglichkeit zur freien Berufsausübung, wie sie durch die österreichische Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention geschützt seien.
Vom BF gefordert wurde:
„1. Gerichtliche Anordnung zur sofortigen Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses durch das BfA.
2. Untersuchung und Disziplinarmaßnahmen gegen die verantwortlichen Mitarbeiter des BfA, die für die unrechtmäßigen Verzögerungen und Verweigerungen verantwortlich sind.
3. Entschädigung für die erlittenen gesundheitlichen und beruflichen Schäden aufgrund der Versäumnisse des BfA.“
Sollten keine Maßnahmen innerhalb von 14 Tagen ergriffen werden, sehe er sich gezwungen, weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
12. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 08.07.2024 des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde von Amts wegen zuständigkeitshalber an das BFA, als belangte Behörde, weitergeleitet und langte dieser Beschluss am 11.07.2024 beim BFA ein.
13. Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2024, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Im Verfahrensgang dieses Bescheides wurde auszugsweise festgehalten: „Am 04.07.2024 stellten Sie im Zuge eines ETV-Termines wiederum einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. § 94 Abs. 1 FPG. Die Unterschrift am Passantragsformular wurde von Ihnen jedoch verweigert. Sie begannen zu randalieren und wurden des Amtes verwiesen.“. Begründend für die Abweisung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag des BF vom 22.01.2021 gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG mit Bescheid vom 02.01.2023 abgewiesen worden sei, dem BF am 16.01.2023 zugestellt worden sei und mit 14.02.2023 in Rechtskraft erwachsen sei. Seit der Bescheiderlassung am 02.01.2023 gäbe es keine neuen Erkenntnisse. Da der Schlepperkriminalität eine besonders hohe Wiederholungsgefahr anlaste, sei bezüglich seiner Person nach wie vor keine positive Zukunftsprognose möglich. Die drei rechtskräftigen Gerichtsverurteilungen in Österreich würden zeigen, dass der BF offensichtlich nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Daher sei der Antrag des BF vom 04.07.2024 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Es hätten sich keine konkreten Änderungen zum Sachverhalt im Bescheid vom 02.01.2023 ergeben. Dass die dreijährige gerichtliche Probezeit bezüglich seiner Verurteilung wegen Schlepperei bereits abgelaufen sei, spiele für das hs. Passverfahren keine Rolle.
14. Dieser Bescheid wurde vom BF, nachdem er hinterlegt wurde und die Abholfrist mit 15.07.2024 begonnen hatte, nicht behoben.
15. Die Beschwerdevorlage vom 02.10.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 04.10.2024 ein. In der Berschwerdevorlage wurde auszugsweise ausgeführt: „Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesamt informiert über gegenständliches Verfahren, in welchem eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrengesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache ergangen ist. Gleichzeitig wird die dagegen eingebrachte Beschwerde gegen zur dortigen Verwendung weitergeleitet. Zugleich erlaubt sich das BFA den Akt zu übermitteln. Bemerkungen zum Verfahren: Die Partei übermittelte die Beschwerde per E-Mail am 18.06.2024 und am 26.06.2024 an die hs. Behörde. Am 11.07.2024 wurde die Säumnisbeschwerde dann auch vom Verwaltungsgericht Wien an die hs. Behörde übermittelt. Der Antrag auf Ausstellung eines KRP der Partei vom 22.01.2021 wurde mit Bescheid vom 02.01.2023 rechtskräftig abgewiesen (Rechtskraft mit 14.02.2023). Ein Folgeantrag auf Ausstellung eines KRP vom 04.07.2024 wurde mit Bescheid vom 09.07.2024 wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen (Rechtskraft mit 13.08.2024). Bezüglich des Antrages auf Ausstellung einer ID-Karte vom 06.09.2023 (ha. eingelangt am 08.09.2023) wurde die Partei insgesamt dreimal ins hs. Amt vorgeladen (mittels Rsb-Brief, mittels einfacher Briefsendung und per E-Mail). Die Partei ist jedoch jedesmal unentschuldigt nicht erschienen. Daher konnte von ha. keine ID-Karte ausgestellt werden und das diesbezügliche Verschulden trifft dabei eindeutig die Partei.“
16. Mit Schriftsatz vom 16.10.2024 ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Auskunft darüber, ob seitens des BF jemals ein Antrag am 22.12.2020 gestellt wurde.
17. Mit Bestätigungsauftrag vom 29.10.2024 erteilte das BVwG dem BF den Auftrag binnen zehn Tagen hg. einlangend, die Schriftsätze vom 18.06.2024 und 11.07.2024 durch Unterschrift, als die seinen zu bestätigen.
18. Mit Schreiben vom 29.10.2024 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass der BF nicht am 22.12.2020, sondern erst am 22.01.2021 einen Antrag gestellt habe.
19. Am 11.11.2024 langten die Schriftsätze des BF vom 18.06.2024 und 11.07.2024, unterschrieben beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF stellte am 22.01.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
1.1.1. Mit Bescheid vom 02.01.2023 des BFA, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag abgewiesen.
1.1.2. Dieser Bescheid wurde dem BF am 10.01.2023 zugestellt und mit 08.02.2023 rechtskräftig. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF innerhalb der Beschwerdefrist kein Rechtsmittel erhoben.
1.2. Am 04.07.2024 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Folgeantrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
1.2.1. Mit Bescheid des BFA vom 09.07.2024, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
1.2.2. Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.07.2024 zugestellt und mit 13.08.2024 rechtskräftig. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF innerhalb der Beschwerdefrist kein Rechtsmittel erhoben.
1.3. Mit Schriftsatz vom 18.06.2024, einem weiteren Schriftsatz vom 26.06.2024, welcher mit jenem vom 18.06.2024 inhaltlich ident ist, sowie mit Schriftsatz vom 11.07.2024, erhob der BF Säumnisbeschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA, in Bezug auf seinen Antrag vom 22.01.2021. Der BF stellte am 22.12.2020 keinen Antrag auf Verlängerung seines Konventionsreisepasses. Der BF erhob keine Säumnisbeschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA, in Bezug auf seinen Antrag vom 04.07.2024.
2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.1.1. Die Feststellungen zum Antrag des BF vom 22.01.2021 und zum Bescheid vom 02.01.2023, mit welchem dieser Antrag abgewiesen wurde, gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 17 ff).
2.1.2. Das BFA führt mehrfach aus, dass der Bescheid vom 02.01.2023 mit 14.02.2023 in Rechtskraft erwachsen sei (AS 108, OZ 1 und OZ 5). Offenbar geht es dabei davon aus, dass der Bescheid vom 02.01.2023 dem BF am 16.01.2023 zugestellt worden sei, da der BF diesen am 16.01.2023 übernommen hatte (AS 29).
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist ein hinterlegtes Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Der Bescheid wurde jedoch bereits ab 10.01.2023 erstmals zur Abholung bereitgehalten und somit bereits am 10.01.2023 dem BF zugestellt (AS 29). Insofern war festzustellen, dass der Bescheid vom 02.01.2023 dem BF am 10.01.2023 zugestellt wurde und mit 08.02.2023 in Rechtskraft erwuchs. Dass der BF gegen den Bescheid vom 02.01.2023 innerhalb der Beschwerdefrist ein Rechtsmittel erhoben hätte, ist dem gegenständlichen Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
2.2. Die Feststellung zum Antrag des BF vom 04.07.2024 und zum Bescheid vom 09.07.2024 ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (AS 13 ff und AS 107 ff).
2.2.1. Die Feststellungen zur Zustellung und Rechtskraft des Bescheides vom 09.07.2024, ergeben sich aus dem Akteninhalt (AS 129). Dass der BF gegen diesen Bescheid innerhalb der Beschwerdefrist ein Rechtsmittel erhoben hätte, ist dem gegenständlichen Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Keines der drei Schreiben vom BF erwähnt auch nur ansatzweise den Bescheid vom 09.07.2024, spricht diesen an, nimmt auf dessen Inhalt Bezug oder ist diesen zu entnehmen, dass der Bescheid vom 09.07.2024 inhaltlich angefochten werden würde. Da das erste Schreiben auf den 18.06.2024 datiert ist (eingelangt beim BFA am 18.06.2024), das zweite Schreiben auf den 18.06.2024 datiert ist (eingelangt beim BFA am 26.06.2024) und das dritte Schreiben auf den 04.07.2024 datiert ist (eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Wien am 05.07.2024) ist festzuhalten, dass der BF im Zeitpunkt der Versendung der drei Schreiben, somit überhaupt keine Kenntnis vom Bescheid vom 09.07.2024 haben konnte, zumal dieser noch gar nicht erlassen worden war.
2.3. Die Feststellungen zu den Schriftsätzen vom 18.06.2024, 26.06.2024 und 11.07.2024 ergeben sich aus dem Akteninhalt (AS 161 ff, AS 1 ff und AS 133 ff). Den drei Schreiben des BF kann nicht in entferntester Weise eine etwaige Urgenz des BF, hinsichtlich einer Säumnis des BFA in Bezug auf den Folgeantrag des BF vom 04.07.2024, entnommen werden. In Bezug auf die beiden ersten Schreiben vom 18.06.2024 und 26.06.2024 ist wiederum schon rein zeitlich auszuschließen, dass sich diese gegen eine Säumnis des BFA hinsichtlich seines Antrages vom 04.07.2024 richten würden. In Bezug auf sein drittes Schreiben an das Landesverwaltungsgericht Wien, ist festzuhalten, dass der BF ausschließlich von einem Antrag vom „22.12.2020“ spricht (AS 134) und somit auch dem dritten Schreiben in keinster Weise eine etwaige Urgenz, einer Säumnis des BFA hinsichtlich seines Antrages vom 04.07.2024, inhärent ist. Eine Säumnisbeschwerde des BF wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA, in Bezug auf seinen Antrag vom 04.07.2024 liegt somit nicht vor.
Vielmehr ist dem Inhalt der drei Schreiben des BF jedoch zu entnehmen, dass der BF eine Säumnis des BFA, hinsichtlich seines Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 22.01.2021, geltend machen möchte. So führte der BF in den ersten beiden Schreiben aus: „Am 22.12.2020 stellte ich einen Antrag auf Verlängerung meines Reisepasses. Trotz mehrerer Besuche beim BfA und umfangreicher schriftlicher Korrespondenz wurde mein Antrag nicht bearbeitet“ (erstes Schreiben - AS 163) und (zweites Schreiben - AS 9). Im dritten Schreiben führte er aus: „Am 22.12.2020 stellte ich einen Antrag auf Verlängerung meines Reisepasses. Trotz zahlreicher persönlicher Vorsprachen und umfangreicher schriftlicher Korrespondenz wurde mein Antrag bis heute nicht bearbeitet“ (drittes Schreiben – AS 134). Weiters teilte das BFA nach entsprechende Anfrage des BVwG vom 16.10.2024 (OZ 3), ob der BF jemals am 22.12.2020 einen Antrag gestellt habe, mit, dass der BF nicht am 22.12.2020, sondern erst am 22.01.2021 einen Antrag gestellt habe (OZ 5).Es ist sohin nach Ansicht des Gerichts zweifelsfrei davon auszugehen, dass sich der BF auf den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 22.01.2021 bezieht, wenn er von einem Antrag auf Verlängerung seines Reisepasses vom 22.12.2020 spricht. Auch ist im Bescheid vom 02.01.2023 eindeutig die Rede von einem Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 22.01.2021 (AS 17) und hätte ein Verlängerungsantrag im Hinblick auf §§ 94 Abs. 5 iVm 90 Abs. 3 FPG als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Zumal das BFA den Antrag jedoch inhaltlich abgewiesen hat (AS 17 ff), ist es von einem Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ausgegangen. Es konnte sohin nicht festgestellt werden, dass der BF am 22.12.2020 einen Antrag auf Verlängerung seines Konventionsreisepasses gestellt hätte.
Festzuhalten ist somit aber, dass sich aus dem Inhalt der drei Schreiben des BF als Beschwerdeumfang nicht, wie vom BFA in seiner Beschwerdevorlage erachtet (OZ 1), eine Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 09.07.2024 ergibt, sondern eine Säumnisbeschwerde in Bezug auf seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 22.01.2021 vorliegt.
Zu A) Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichts über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Die beschwerdeführende Partei hat mit Schriftsatz vom 18.06.2024, einem weiteren Schriftsatz vom 26.06.2024, welcher jenem vom 18.06.2024 ident ist, sowie mit Schriftsatz vom 11.07.2024, eine Säumnisbeschwerde wegen seines Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 22.01.2021 erhoben, über diese Beschwerde wird durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.4. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.6. Gemäß § 73 Abs. 1, 1. Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
„Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen.“ (VwGH vom 31.01.2024, Ko 2023/03/0004, VwGH vom 09.06.2020, Ra 2020/10/0016).„Mit Blick auf die Revisionsausführungen sei im Übrigen klarstellend darauf verwiesen, dass nach Erledigung eines Antrages - und sei es auch durch seine Zurückweisung - keine Säumnis der Verwaltungsbehörde mehr besteht, sodass die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach bescheidmäßiger Erledigung des Antrags nicht zulässig ist. Dabei ist nach der hg. Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich (vgl. zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG den hg. Beschluss vom 15. März 2017, Ra 2017/04/0024).“ (VwGH vom 27.06.2017, Ro 2017/12/0012).
„[…] eine Säumnis der Behörde liegt dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ihre Entscheidung vor Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des Verfahrens rechtswirksam zugestellt worden ist. In einem solchen Fall erweist sich die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig.“ (VwGH vom 15.03.2017, Ra 2017/04/0024).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt ein Bescheid dann erlassen, wenn er verkündet oder formgerecht zugestellt wurde (vgl. VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0060; 26.06.2001, 2000/04/0190; 26.04.1993, 91/10/0252).
3.7. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:
Der BF stellte am 22.01.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Es wird nicht verkannt, dass die belangte Behörde erst fast zwei Jahre später mit dem Bescheid vom 02.01.2023 über diesen Antrag des BF entschieden hat. Der Bescheid wurde dem BF am 10.01.2023 zugestellt und erwuchs mit 08.02.2023 in Rechtskraft. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung somit lange vor Einlangen der Säumnisbeschwerde beim BVwG am 04.10.2024 erlassen. Der Antrag des BF erfuhr somit eine rechtskräftige Erledigung und kam die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht letzten Endes nach. Es fehlt damit gegenständlich an der Säumnis der Behörde, weshalb die Säumnisbeschwerde spruchgemäß zurückzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn eine Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in eine andere für den BF verständliche Sprache konnte unterlassen werden, da er sehr gut Deutsch spricht und versteht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994).
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