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W259 2298489-1•Bundesverwaltungsgericht W259 2298489-1
W259 2298489-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2024
Bescheidbehebung Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Behebung mangelnde Beschwer öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtsschutzinteresse Versetzung Zurückweisung
W259 2298489-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Monika KREMSER und den fachkundigen Laienrichter Richard KÖHLER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Helmut HOHL, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, XXXX vom XXXX 2024, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2024, Zl. XXXX , den Beschluss:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Post AG, XXXX , (in der Folge „belangte Behörde“) vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf vom 30.04.2024 von seiner dauernden Verwendung auf einem Arbeitsplatz XXXX abberufen und ihm mit Wirksamkeit 01.05.2024 in der XXXX , ein Arbeitsplatz XXXX , dauernd zugewiesen.
Zusammengefasst gab die belangte Behörde an, dass eine Versetzung von Amts wegen zulässig sei, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Dies liege insbesondere bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation vor. Aufgrund organisatorischer Änderungen sei im Zuge des Projekts XXXX die Vorsortierung vom XXXX , in die Organisationseinheit XXXX , eingegliedert worden. Zumal in der neuen Organisationseinheit kein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX existierte, sei ein freier Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 zu besetzen gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 10.04.2024 einer unterwertigen Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 zugestimmt. Diese Maßnahme stelle die schonendste Variante dar. Die dienstliche Stellung in Verwendungsgruppe XXXX des Beschwerdeführers bleibe unberührt. Sollte in Zukunft eine zumutbare Verwendungsmöglichkeit auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe XXXX ergeben, sei eine entsprechende Zuweisung auf einem solchen Arbeitsplatz beabsichtigt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 14.05.2024. In der Beschwerdebegründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, seine Zustimmung zu einer Versetzung in eine andere Verwendungsgruppe (PT 8) zu geben, unter der Zusicherung, dass sich seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung nicht ändere. Es sei ihm ein vorgefertigtes Formular vorgelegt worden, in dem explizit hervorgehoben worden sei, dass eine unterwertige Versetzung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ohne seine Zustimmung nicht erfolgen dürfe. Problem sei aber, dass sich das aus dem Spruch des Bescheides vom XXXX 2024 nicht entnehmen lasse, weshalb die belangte Behörde den Bescheid mit Mängeln behaftet habe und deshalb der Beschwerde Folge und der Bescheid zu beheben gewesen sei. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid ersatzlos beheben sowie aussprechen, dass sich an der dienst- und besoldungsgrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers in XXXX trotz Versetzung und unterwertigen Verwendung nichts ändere, in eventu, den Bescheid ersatzlos beheben sowie aussprechen, dass der Beschwerdeführer gem. § 38 iVm §40 BDG nicht im XXXX mit Ablauf 30.04.2024 von seiner dauernden Verwendung auf einen Arbeitsplatz „ XXXX , abberufen und mit Wirksamkeit 01.05.2024 in der Organisationseinheit XXXX , ein Arbeitsplatz XXXX dauernd zugewiesen wird, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu, den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung der Behörde zurückzuverweisen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2024 behob die Behörde den Bescheid vom XXXX 2024, Zl. XXXX , ersatzlos. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 14.05.2024 seiner vorab erteilten Zustimmung für die unterwertige Versetzung im Nachhinein widersprochen habe. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers sei durch die ersatzlose Behebung vollinhaltlich Rechnung getragen worden.
4. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 25.07.2024 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte dazu ergänzend vor, dass die ersatzlose Behebung des Bescheides dem Beschwerdeführer das Recht auf eine Sachentscheidung und auf einen gesetzlichen Richter entzogen habe. Die Behörde sei nicht auf alle Anträge des Beschwerdeführers eingegangen, habe keine vollständige Klärung des Hauptbegehrens vorgenommen und dabei wesentliche Aspekte außer Acht gelassen. Der Beschwerdeführer beantragte, dem Vorlageantrag und der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid nicht ersatzlos zu beheben, sondern auszusprechen, dass sich an der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers in Verwendungsgruppe XXXX trotz Versetzung und unterwertigen Verwendung nichts ändere, in eventu, den Bescheid nicht ersatzlos zu beheben, sondern auszusprechen, dass der Beschwerdeführer nicht im XXXX mit Ablauf 30.04.2024 von seiner dauernden Verwendung auf einen Arbeitsplatz XXXX abberufen und mit Wirksamkeit 01.052024 in der XXXX , ein Arbeitsplatz XXXX dauernd zugewiesen werde, in eventu, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in eventu, den Bescheid nicht nur zu beheben, sondern auch zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung der Behörde zurückzuverweisen.
5. Die gegenständliche Beschwerde sowie der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden einlangend mit 03.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom XXXX 2024 mit der Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2024 ersatzlos behoben worden sei, sodass der Beschwerdeführer nicht beschwert sein könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid, des Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, dem Vorlageantrag, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und in den vorliegenden Gerichtsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid der Österreichischen Post AG, XXXX , vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf vom 30.04.2024 von seiner dauernden Verwendung auf einem Arbeitsplatz XXXX abberufen und ihm mit Wirksamkeit 01.05.2024 in der XXXX ein Arbeitsplatz XXXX , dauernd zugewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und stellte folgende Anträge:
„…das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und
a) den Bescheid ersatzlos beheben sowie aussprechen, dass sich an der dienst- und besoldungsgrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers in XXXX trotz Versetzung und unterwertigen Verwendung nichts ändere,
in eventu,
b) den Bescheid ersatzlos beheben sowie aussprechen, dass der Beschwerdeführer gem. § 38 iVm § 40 BDG nicht im XXXX mit Ablauf 30.04.2024 von seiner dauernden Verwendung auf einen Arbeitsplatz „ XXXX , abberufen und mit Wirksamkeit 01.05.2024 in der Organisationseinheit XXXX , ein Arbeitsplatz „ XXXX dauernd zugewiesen wird,
in eventu,
c) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,
in eventu
d) den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung der Behörde zurückzuverweisen.“
Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2024, Zl XXXX , den bekämpften Bescheid ersatzlos behoben.
Mit Vorlageantrag vom 25.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer dem Vorlageantrag und der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid nicht nur ersatzlos zu beheben,
„a) sondern aussprechen, dass sich an der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers in Verwendungsgruppe XXXX trotz Versetzung und unterwertigen Verwendung nichts ändert,
in eventu,
den Bescheid nicht nur ersatzlos zu beheben,
b) sondern auch aussprechen, dass der Beschwerdeführer gem. § 38 iVm. § 40 BDG nicht im XXXX mit Ablauf 30.04.2024 von seiner dauernden Verwendung auf einen Arbeitsplatz XXXX abberufen und mit Wirksamkeit 01.05.2024 in der XXXX ein Arbeitsplatz XXXX dauernd zugewiesen wird,
in eventu,
c) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,
in eventu
den Bescheid nicht nur zu beheben,
d) sondern auch zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung der Behörde zurückzuverweisen.“
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Bescheid vom XXXX 2024, die dagegen erhobene Beschwerde vom 14.05.2024, die Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2024 und den Vorlageantrag vom 25.07.2024.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A): Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer
3.1. Art. 130 B-VG lautet auszugsweise:
(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden1.gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;2.gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;3.wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
(Anm: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)
(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über1.Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder2.Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder3.Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder4.Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten
vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nach dieser Verfassungsbestimmung setzt somit unter anderem das Vorliegen eines Bescheides voraus.
Art. 132 Abs. 1 B-VG lautet:
(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.
§ 14 Abs. 1 VwGVG lautet:
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
3.1.1. Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX 2024 den Beschwerdeführer von seinem früheren Arbeitsplatz abberufen und ihm einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 zugewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In weiterer Folge hat die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2024 innerhalb der Frist von zwei Monaten den bekämpften Bescheid aufgehoben.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass durch eine Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert wird. Durch die ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung wird letztlich der auch in ihr aufgegangene Erstbescheid aus dem Rechtsbestand eliminiert (vgl. VwGH 24.02.2022; Ro 2020/05/0018).
Parteibeschwerde kann nach ständiger Rechtsprechung nur erheben, wer noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein kann (vgl. VwSlg 4127 A/1956, 7618/ A/1969, 9802 A/1979, 10.511 A/1981, 13.558 A/1991; vgl. zB VfSlg 3669/1959, 4101/1961). Diese Möglichkeit einer Verletzung in einem subjektiven Recht ist zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid dem Rechtsbestand weiter angehört oder nicht (zB VwSlg 9304 A/1977, 10.903 A/1982, 11.568 A/1984, 13.373 A/1991).
Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Veraltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet ("materielle Beschwer") (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.1991, 90/09/0042).
Somit ist die Beschwerdelegitimation eine Prozessvoraussetzung, die vorliegen muss, damit das Gericht in der Hauptsache (dh über den geltend gemachten Anspruch) verhandeln und erkennen kann.
In der gegenständlichen Rechtssache besteht seitens des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Abänderung der Beschwerdevorentscheidung kein rechtliches Interesse. Durch eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wird auch der in ihr aufgegangene Bescheid aus dem Rechtsbestand eliminiert. Es tritt daher selbst im Falle einer Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung keine Änderung seiner Rechtsposition ein. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Rechtsposition des Beschwerdeführers durch die ersatzlose Behebung des ursprünglichen Bescheides vom XXXX 2014 nicht verschlechtert wurde. Die Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2024 hat lediglich zur Folge, dass der Bescheid vom XXXX 2024 zur Gänze behoben wurde und der Beschwerdeführer rechtlich somit so gestellt wurde, wie vor dem Erlassen des Bescheides vom XXXX 2024. Ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist daher nicht vorhanden.
Insoweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vom 25.07.2024 ausführte, dass die ersatzlose Behebung des Bescheides ihm das Recht auf eine Sachentscheidung entzogen habe und die Behörde nicht auf alle Anträge des Beschwerdeführers eingegangen sei, ist festzuhalten, dass diese Beschwerdeanträge als neue Anträge zu werten und somit nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind.
Somit erweist sich die gegenständliche Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde abzusehen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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