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W284 2266367-2•Bundesverwaltungsgericht W284 2266367-2
W284 2266367-2Bundesverwaltungsgericht21.11.2024
Asylverfahren entschiedene Sache Folgeantrag geänderte Verhältnisse glaubhafter Kern Identität der Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt Zurückweisung
W284 2266367-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1974, StA. Syrien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zl. 1311583502- XXXX , zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid der belangten Behörde dahin abgeändert, dass er zu lauten hat: „Der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 05.10.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.06.2022 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Nachdem er erstbefragt und niederschriftlich einvernommen wurde, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkte I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkte II. und III.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2023, Zl. W261 2266367-1/7E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
2. Am 05.10.2023 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Als Begründung in dieser „Erstbefragung“ am selben Tag brachte der Beschwerdeführer vor: „Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Ich habe schon in meiner ersten Einvernahme gesagt, dass ich staatlich gesucht werde. Ich habe nun Beweise, die das belegen. Das sind alle meine Fluchtgründe“ (vgl. Aktenseite = AS 11).
3. Am 04.09.2023 erfolgte wiederum eine niederschriftliche Einvernahme (AS 29-38) des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. „Neue“ Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates Syrien lägen nicht vor, der Beschwerdeführer beziehe sich auf die gleichen Gründe wie im ersten Asylverfahren. Befragt dazu, ob sich seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts etwas geändert habe, gab er wörtlich an: „Nein“ (AS 34).
Er legte ein Führungszeugnis vom 10.09.2023 (AS 55-57) samt Übersetzung aus dem Arabischen (AS 51-53) sowie eine Abfrage einer näher genannten Internetseite (AS 186) als neue Beweismittel zu den bereits geprüften Fluchtgründen vor.
4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 69-170) wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.).
5. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 183-195) gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits im Vorverfahren festgestellt, er führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch angeführte Geburtsdatum, er ist zum Entscheidungszeitpunkt 50 Jahre alt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .1974 in Deir Ezzor (auch Deir ez-Zor, Dair az-Zaur, Deir as-Sur), der Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements im Südosten von Syrien, ca. 150 km von der irakischen Grenze entfernt, geboren (AS 5). Die Stadt befand sich von Jänner 2014 bis Dezember 2014 unter Kontrolle der Opposition, von Jänner 2015 bis November 2017 unter Kontrolle des IS und ist seit Dezember 2017 bis dato durchgehend unter Regierungskontrolle. Dies wurde bereits im Erstverfahren festgestellt.
Der Beschwerdeführer hätte in Deir Ezzor keine individuelle Verfolgungssituation zu gewärtigen. Auch dies wurde bereits im ersten Asylverfahren geprüft und festgestellt. Insbesondere wurde eine (bloß unterstellte) oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers ausgeschlossen.
An den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers (Ehefrau, 3 Töchter und 2 Söhne des Beschwerdeführers leben in der Türkei; weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben in Deir Ezzor) hat sich seit dem Erstverfahren nichts Wesentliches geändert (AS 34). Der Beschwerdeführer wäre in Syrien daher nicht schutzlos und ohne familiäre Unterstützung.
Ein in Deir Ezzor verbliebener Schwager des Beschwerdeführers beschaffte persönlich und problemlos über einen dort ansässigen Anwalt (AS 33, 51ff.) Unterlagen (Führungszeugnis) für den Beschwerdeführer, die er im angestrengten Folgeverfahren als neues Beweismittel in Vorlage brachte.
Der gesunde (AS 32) Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus dem Grundversorgungssystem (= GVS Auszug vom 24.05.2024 im Akt). Ihm kommt in Österreich bereits aus dem Vorverfahren der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Zudem wurde ihm am 17.05.2023 ein Fremdenpass, gültig bis 16.05.2028, ausgestellt (siehe Auszug aus dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister = IZR, vom 24.05.2024 – im Akt).
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hat sich in Bezug auf die bereits im vorangegangenen Asylverfahren behandelten Aspekte nicht wesentlich geändert.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Erstverfahren geltend gemachten Fluchtgründe sind keine maßgeblichen Änderungen eingetreten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen im Folgeantrag enthält keine neuen Fluchtgründe. Er stützt sich – wenngleich unter Vorlage neuer Beweismittel – auf seine alten/bisherigen Fluchtgründe. Das Erstverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2023 zu Zl. W261 2266367-1/7E rechtskräftig abgeschlossen.
Weder die „Aufforderung zum Militärnachrichtendienst“ noch die Abfrage einer näher genannten Internetseite – welche zwar „neue“ Beweismittel darstellen, aber sich auf dieselben Fluchtgründe wie im Vorverfahren beziehen – begründen einen neuen Sachverhalt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 11 vom 27.03.2024, auszugsweise wiedergegeben:
„Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet
Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019) [Anm.: zum Lager al-Hol siehe Unterkapitel Kinder sowie zu den Sicherheitsaspekten siehe auch Unterkapitel Nordost-Syrien im Kapitel Sicherheitslage].
Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vgl. JfS 12.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (Enab 23.9.2022; vgl. EUAA 9.2022).
Der Euphrat markierte bisher die Grenze zwischen dem russischen und dem US-Einflussgebiet im Bürgerkriegsland Syrien. Westlich des Flusses besitzt Russland die Lufthoheit und unterstützt mit seinen Kampfjets die eigenen Truppen in Syrien und die Armee von Machthaber Bashar al-Assad. Östlich des Stroms herrschten bisher die USA und ihre kurdischen Partner. Doch diese Abmachung bröckelt, weil Russland den militärischen Druck auf die USA in Syrien erhöht, um die Amerikaner aus dem Land zu drängen. Washington schickte aus diesem Grund Mitte 2023 zusätzliche Kampfflugzeuge (Die Presse 22.6.2023).
Die Bemühungen der Regierung Syriens in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz, den Nationalen Verteidigungskräften (NDF - National Defence Forces), freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und anderer Sicherheitskräfte überwacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den NDF verbündet sind, Geheimdienstoffiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde sowie der syrischen Armee (Syrische Arabische Armee - SAA) sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021).
Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023). Auslöser war die Verhaftung eines arabischen Stammesführers durch die SDF und sind Ausdruck von jahrelangem Unmut gegenüber dem System der SDF (MEI 1.9.2023). Nicht alle Stämme beteiligten sich an den Kampfhandlungen, einige stellten sich auf die Seite der SDF (MEI 30.8.2023). Berichte über willkürliche Gewalt der SDF und steigende zivile Opferzahlen führten zur erhöhten Mobilisierung von Stammeskämpfern (MEI 1.9.2023). Zeitweise war es den Aufständischen gelungen, die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrats zu erlangen (AA 2.2.2024). Mitte September 2023 wurden die Todesopfer mit 96 Toten und 106 Verletzten sowie ca. 6.500 vertriebenen Familien beziffert (OCHA 14.9.2023). Ende September erreichten die gewaltsamen Zusammenstöße erneut einen Höhepunkt durch mehrere Angriffe durch die arabischen Stämme (Etana 9.2023). Den SDF gelang es, alle Räume zurückzuerobern, die von den arabischen Stämmen erobert worden waren. Letztere führten im Oktober weiterhin Angriffe auf Stellungen der SDF aus (Etana 10.2023). Diese Angriffe dauerten auch im November 2023 weiter an (Etana 11.2023). Mit Dezember 2023 flauten die Auseinandersetzungen zunehmend ab, die Stämme führten aber weiterhin kleinere Angriffe durch (Etana 12.2023). Im Jänner 2024 führten die Stammeskämpfer weiterhin Angriffe gegen die SDF durch, es kam zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, Ausgangssperren und Verhaftungswellen (SO 4.1.2024). Die Kampfhandlungen in Deir ez-Zor veranlassten auch Stämme, die der von der Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) nahe stehen, in Manbij in der Provinz Aleppo gegen die SDF zu kämpfen und es gelang ihnen mehrere militärische Stellungen unter ihre Kontrolle zu bringen. Durch russische Luftangriffe und Artilleriebeschuss durch die syrische Armee und die SDF zwangen diese Stammeskämpfer allerdings wieder zum Rückzug (CC 13.12.2023).
Das Gebiet von Deir ez-Zor galt im Jahr 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Teil von Deir ez-Zor (ICCT 28.6.2022). Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze im Jahr 2022 wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien. Die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen (CC 3.11.2022; vgl. NI 8.8.2022). Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben (NI 8.8.2022). Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020). Für den Zeitraum Juli bis September 2022 sind z. B. eine Reihe von sicherheitsrelevanten Vorfällen mit dem IS im Gouvernement Deir ez-Zor verzeichnet:
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Der IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zor als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die SDF (UNSC 3.2.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zor berichtet (AM 29.12.2021). Die Sicherheitslage in Deir ez-Zor wird demnach durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen (NPA 13.11.2021; vgl. Asharq 30.8.2021) beeinträchtigt, sowie auch durch Angriffe des IS auf die SDF bzw. durch Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften (MEMO 29.12.2021; vgl. K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 3.11.2021). Im April und Mai 2021 kam es in Deir ez-Zor zu zahlreichen Tötungen, die häufig auf IS-Aktivitäten zurückgeführt wurden (EUAA 9.2022; vgl. UNSC 17.6.2021). Auch 2023 wurde von Angriffen auf Zivilisten, Trüffelsuchende und Schafhirten in der syrischen Wüste, insbesondere in den Provinzen Deir ez-Zor und Homs berichtet (NPA 15.5.2023). Die SDF führten mehrere Razzien gegen den IS durch, die sich sowohl auf das nördliche und nordöstliche als auch auf das östliche und nordwestliche Umland von Deir ez-Zor konzentrierten (EUAA 9.2022; vgl. ANHA 11.5.2021). Der Osten des Gouvernements gilt als das Gebiet, in dem die Autorität der SDF am schwächsten ist (EUAA 9.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert (TWI 12.10.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.2.2024). Insgesamt nahmen die Aktivitäten des IS im Jahr 2023 im Vergleich zu den Vorjahren aber ab (BBC 26.12.2023).
Der IS hat großteils darauf verzichtet, die Verantwortung für seine Angriffe zu übernehmen, und widersprüchliche Berichte erschweren die Verifizierung von IS-Aktivitäten (CC 5.8.2022). Dass der IS nach wie vor eine Bedrohung darstellt, und darüber hinaus auch die Gefahr besteht, dass er nun besser in der Lage sein könnte, größere Operationen durchzuführen oder die Dynamik seiner Angriffe zu erhöhen, zeigt sich auch in Zusammenhang mit dem Sina'a-Anschlag vom Januar 2022 (ICCT 28.6.2022).
Als Reaktion auf einen Angriff durch eine Drohne iranischer Machart mit einem Toten auf einen US-Stützpunkt in Hassakah führten US-Streitkräfte im März 2023 mehrere Gegenschläge auf Stellungen pro-iranischer Gruppen in den Städten Deir ez-Zor, Abu Kamal und Majadin in der Provinz Deir ez-Zor durch. Ein weiterer (pro-)iranischer Angriff zielte auf eine US-Stellung beim Ölfeld al-Omar (TAZ 24.3.2023). Laut US-Angaben starben bei den US-Luftschlägen insgesamt 19 Personen (Ha'aretz 4.4.2023).“
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in das Vorverfahren, den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt und Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits im Vorverfahren rechtskräftig festgestellt und traten im gegenständlichen Verfahren keine Gründe zutage, wonach an der Identität des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen hätten müssen. Im Gegenteil, die Behörde stellte ihm am 17.05.2023 sogar einen Fremdenpass aus, der bis 16.05.2028 gültig ist. Eine Passausstellung wäre mit Zweifeln an der Identität des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren.
Auch der Geburtsort des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem rechtskräftig beendeten Vorverfahrenzu Zl. W261 2266367-1/7E. Dass Deir Ezzor seit Dezember 2017 bis dato durchgehend unter Regierungskontrolle steht, lässt sich den Länderberichten sowie der Einsichtnahme in die tagesaktuelle Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien dort keine individuelle Verfolgungssituation zu gewärtigen hätte, ergibt sich daraus, dass seine hypothetische Rückkehr bereits im ersten Verfahren (rechtskräftig) geprüft wurde und seither keine Änderungen eingetreten sind.
Die Feststellungen zu seiner familiären Situation gründen auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben (AS 9, 34f., 37, 59, 61), mag auch sein älterer Bruder inzwischen verstorben sein (AS 34).
Die Feststellungen zu einem in Deir Ezzor verbliebenen Schwager des Beschwerdeführers gründen auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers selbst (AS 33: „LA. Woher haben Sie das militärische Führungszeugnis? A: Über einen Anwalt in Deir-e-Zor, mein Schwager ist zu diesem Anwalt gegangen und hat die gesamten Unterlagen der Familie inklusive meines Führungszeugnisses durch den Anwalt ausstellen lassen“; AS 51ff.: Übersetzung eines Führungszeugnisses der Arabischen Syrischen Republik, Innenministerium, Innere Sicherheit, ausgestellt am 10.09.2023 für XXXX , Personalausweisnummer XXXX ; verzeichnet ist die Eintragung „Aufforderung zum Militärnachrichtendienst mit der Mitteilungsnummer XXXX vom XXXX 2012“, jedoch sind weder eine Straftat noch ein Gerichtsurteil ersichtlich).
Dass der Schwager des Beschwerdeführers trotz Regierungskontrolle in Deir Ezzor problemlos aufhältig ist – zumal er ansonsten nicht die vom Beschwerdeführer behaupteten Amtswege („Gang“ zum Anwalt zwecks Auszug aus dem Familienregister und Erlangen eines Führungszeugnisses) tätigen hätte können - basiert auf den diesbezüglich glaubhaften und nachvollziehbaren Eigenangaben des Beschwerdeführers selbst. Bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien wäre der Beschwerdeführer daher, wie bereits im Vorverfahren befunden, weder schutzlos noch ohne familiäre Unterstützung.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben (AS 32: „F: Sind Sie gesund? A: Ja. F: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung? A: Nein.“) und der Tatsache, dass im Laufe des Verfahrens keinerlei medizinische Gründe oder Unterlagen hervorgekommen sind, welche an dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen lassen würden.
Sein Leistungsbezug im Rahmen der Grundversorgung basiert auf einem entsprechenden Auszug aus dem Grundversorgungssystem (siehe Auszug vom 24.05.2024 im Akt).
Dass ihm in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ist neben dem Vorverfahren insbesondere dem IZR Auszug vom 24.05.2024 zu entnehmen (im Akt). Aus letzterem erhellt sich auch die Ausstellung seines Fremdenpasses.
Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der allgemein schlechten, unsicheren Situation und aufgrund des Krieges verließ, weshalb ihm vom Bundesamt auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Vorverfahren und findet durch Nachschau in den Datenbanken (IZR vom 24.05.2024) Deckung.
Dass weder eine maßgebliche Änderung der vom Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe noch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes im nunmehrigen Folgeverfahren festzustellen ist, ergibt sich aus einem Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers aus dem ersten Verfahren zum nunmehrigen Folgeverfahren. Eine Gegenüberstellung bzw. ein Abgleich zeigt, dass er sich in seinem Folgeantrag ausdrücklich auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits im Erstverfahren vorbrachte, stützt.
Lediglich Beweismittel, welche er im Erstverfahren noch nicht hatte, legte er neu vor (vgl. AS 11: „Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Ich habe schon in meiner ersten Einvernahme gesagt, dass ich staatlich gesucht werde. Ich habe nun Beweise, die das belegen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“):
Dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht vom Syrischen Regime gesucht wird, wurde bereits rechtskräftig im Vorverfahren festgestellt. Nicht übersehen wird dabei, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Verfahren erstmals Unterlagen zu seinem Familienbuch und ein Führungszeugnis vorlegte, welche ihm bereits bei der Erstentscheidung zugänglich gewesen wären (AS 59f.: Das Familienbuch nennt den Beschwerdeführer, seine Frau und die 5 gemeinsamen Kinder – wie bereits im Vorverfahren bekannt war und festgestellt wurde; AS 51ff.: Führungszeugnis mit einem einzigen Eintrag vom 12.07.2012). Wenn in der Beschwerde nun moniert wird, dass das erstmals im aktuellen Verfahren vorgelegte Führungszeugnis (AS 51ff.) eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch das syrische Regime offenbare (AS 186), so ist dazu auszuführen: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Erstverfahren mit der vermeintlichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden befasst und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft machen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte das Vorbringen des Beschwerdeführers damals ausdrücklich für unglaubwürdig. Gemessen daran, dass sich im Vorverfahren keine Gründe dafür ergeben haben, dass dem Beschwerdeführer seitens des Regimes eine oppositionelle Haltung unterstellt würde, müssten den – zu denselben, bereits geprüften Fluchtgründen – umso dichtere Anhaltspunkte zu entnehmen sein um doch eine andere Sichtweise zu begründen. Das lässt sich jedoch in Bezug auf die vorgelegten „Dokumente“ nicht sagen. Das Führungszeugnis ist nämlich kein Original, allgemein von einfacher Art und Beschaffenheit und stellt daher kein taugliches Beweismittel dar. Es handelt sich um ein Führungszeugnis der Arabischen Syrischen Republik, Innenministerium, Innere Sicherheit, ausgestellt am 10.09.2023 für XXXX , Personalausweisnummer XXXX , mit der Eintragung „Aufforderung zum Militärnachrichtendienst mit der Mitteilungsnummer XXXX vom XXXX .2012“. Demgegenüber sind weder eine Straftat noch ein Gerichtsurteil ersichtlich. Der Beschwerdeführer gibt zu diesem neuen Beweismittel wörtlich an (AS 36): „Nach der Entscheidung des BVwG hat mir die BBU gesagt, dass die Behörden einen Beweis benötigen, dass ich von den Sicherheitsbehörden in Syrien gesucht werde. Diesen Link, den ich vorgelegt habe, habe ich erst vor 5 Monaten aufgerufen, hätte ich gewusst, dass ich das schon im Vorverfahren hätte vorlegen sollen, dann hätte ich das früher gemacht“.
In Zusammenschau mit dem Vorverfahren ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine Heimatstadt Deir Ezzor im Sommer 2014 verließ. Weshalb der Beschwerdeführer also bei Vorliegen einer derartigen Aufforderung „zum Militärnachrichtendienst“ immerhin 2 Jahre weiterhin in seiner Heimatstadt problemlos leben hätte können, konnte er nicht darlegen. Jedenfalls muss der Beschwerdeführer bereits seit über einem Jahrzehnt von dieser „Aufforderung“ gewusst haben, jedoch hat er diese im Erstverfahren nicht nur nicht belegt, er hat sie vielmehr nicht einmal erwähnt. Selbst wenn eine derartige Aufforderung bereits im XXXX 2012 bestanden hat, hatte diese offenbar keinerlei Auswirkungen auf das Leben des Beschwerdeführers bzw. hat sie auch aktuell keinerlei Auswirkungen auf den in Deir Ezzor verbliebenen Schwager des Beschwerdeführers, welcher diesen Auszug über einen Anwalt persönlich und problemlos beschaffen konnte.
Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem erkennenden Gericht nicht entgangen ist, dass der Original-Personalausweis bereits im Vorverfahren vorgelegt wurde und dieser am XXXX .2004 ausgestellt wurde – somit bereits weit vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Deir Ezzor/Syrien. Die Personalausweisnummer XXXX weist somit keine Übereinstimmung mit den Daten im nunmehr vorgelegten Führungszeugnis auf. In diesem Zusammenhang gilt es mit zu berücksichtigen, dass die Beschaffung von gefälschten Dokumente bzw. echten Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt in bzw. über Syrien möglich und durchaus gängig ist (siehe insbesondere die in die aktuellen Länderberichte eingeflossene ACCORD Anfragebeantwortung vom 03.08.2023 zu Syrien: Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt - insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge-; Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper).
Nicht unerwähnt bleiben soll weiters, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufforderung zum Militärnachrichtendienst mit der Mitteilungsnummer XXXX vom XXXX 2012“, welche demnach vor über einem Jahrzehnt ausgesprochen worden wäre, jedenfalls im Jahr 2023 (Erstentscheidung Bundesverwaltungsgericht vom 24.04.2023) bekannt sein hätte müssen. Dass dies nicht der Fall gewesen ist, lässt den Schluss zu, dass es entweder diese behauptete „Aufforderung“ nie gab oder diese bei Wahrunterstellung keinerlei persönliche Konsequenzen für den in Deir Ezzor noch weitere 2 Jahre unbehelligt lebenden Beschwerdeführer hatte, weshalb auch keine Verfolgungshandlungen zu erblicken sind. Es bleibt daher dabei, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch die syrische Regierung nicht erkannt werden kann, wobei auch die vom Beschwerdeführer genannte Internetseite am 20.11.2024 (in der Sprache Englisch) aufgerufen/abgefragt wurde, ohne dass Rückschlüsse auf die Person des Beschwerdeführers gezogen werden konnten.
Die Feststellungen zum vorgelegten Beweismittel ergeben sich aufgrund einer Betrachtung des Beweismittels, dessen haptischer Beschaffenheit, der im Verwaltungsakt einliegenden beglaubigten Übersetzung sowie aufgrund der Ausführungen der belangten Behörde und den Länderberichten.
Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen. Sie bieten ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild und wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Rechtliche Grundlagen zur Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Bescheid zu lauten hat: „Der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 05.10.2023 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -Erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Hat sich somit gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der entscheidungswesentliche Sachverhalt geändert und deckt sich das neue Parteibegehren mit dem früheren, steht einer neuerlichen Sachentscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen und der Folgeantrag ist nach § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ein Folgeantrag, der im Vergleich zur rechtskräftigen Vorerledigung nichts Neues zu bieten hat, muss nicht inhaltlich in Behandlung genommen werden. Er soll den Vollzug einer vorangegangenen Entscheidung nicht konterkarieren (vgl. Hembach/Nedwed „Rechtskräftig erledigt und doch kein Ende: Rechtliche Probleme rund um Folgeanträge.“ In Asyl- und Fremdenrecht Jahrbuch 2020 S. 241).
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (vgl. VwGH 06.09.2005, 2005/03/0065).
Wie bereits ausgeführt, wurde im Erstverfahren eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund der behaupteten Gefahr, der Beschwerdeführer werde von Sicherheitsbehörden in Syrien gesucht, verneint. Der Beschwerdeführer bringt im Folgeantragsverfahren durchgehend vor, dass er dieselben Fluchtgründe hat. Die einzige behauptete Änderung sind neue Beweismittel, darunter die Eintragung „Aufforderung zum Militärnachrichtendienst mit der Mitteilungsnummer XXXX vom XXXX /2012“ im Führungszeugnis, dessen Ausstellung der Beschwerdeführer erst nach Abschluss des Erstverfahrens überhaupt beantragt – und anstandslos über seinen Schwager erhalten hat.
Nun ist zwar dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass das Beweismittel mit „Ausstellungsdatum: XXXX /2023“ datiert ist und daher ein Beweismittel darstellt, welches erst nach Abschluss des Erstverfahrens ausgestellt wurde. Aus seinem Folgeantrag und dem Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme ergibt sich aber, dass das Beweismittel aufgrund seines eigenen Betreibens ausgestellt wurde und kein Grund ersichtlich ist, dass dieses Beweismittel nicht bereits im Erstverfahren herbeigeschafft hätte werden können, insbesondere da es sich um eine einzige Eintragung aus dem Jahr 2012 handelt. So hat er es nach eigenen Angaben persönlich und problemlos über einen Anwalt in Deir Ezzor beschafft und behauptet nicht einmal, dass es nicht möglich gewesen sein soll, dieses Beweismittel bereits im Erstverfahren zu organisieren und vorzulegen.
Das neu vorgelegte Beweismittel dokumentiert sohin lediglich einen Sachverhalt, der bereits im Erstverfahren behauptet – und geprüft wurde. Ein solch neues Beweismittel (zudem eines, welches dem Beschwerdeführer früher bereits zugänglich gewesen wäre) vermag mit Blick auf ein bereits abgeschlossenes Asylverfahren keine weitere inhaltliche Prüfung derselben Fluchtgründe auslösen. Mit diesem neuen Beweismittel wird nämlich kein geänderter Sachverhalt dokumentiert, sondern der deckungsgleiche Sachverhalt aus dem Vorverfahren, bloß anders zu belegen versucht. Daher liegt - abgesehen von der (hier verneinten) Frage eines glaubhaften Kerns des Beweismittels – kein neuer/geänderter Sachverhalts vor, der zu einer neuen inhaltlichen Überprüfung desselben Asylvorbringens führen könnte.
Dabei übersieht das Verwaltungsgericht auch nicht, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nach der mittlerweile ständigen und im Gefolge einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH 9.9.2021 in der Rechtssache C-18/20) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der im Folgeverfahren vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist - ohne dass eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. dazu grundlegend VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).
Fallbezogen sind aber eben keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vorgebracht worden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beigetragen haben, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Bei der Vorlage seiner Beweismittel handelte es sich zum einen lediglich um Kopien, sodass in Ermangelung eines Originals zur Echtheit des Dokuments keine Aussagen getroffen werden konnten. Weiters enthält das vorgelegte Beweismittel lediglich eine „Aufforderung“, sich dem Militärnachrichtendienst anzuschließen, aus der alleine noch nicht hervorgeht, dass nach dem Beschwerdeführer, weil er der Aufforderung nicht Folge geleistet hat, gesucht wird. Dabei gilt es insbesondere zu beachten, dass er aufgrund seines Alters (50 Jahre) für das syrische Regime überhaupt nicht mehr der Wehrpflicht unterliegt und darüber hinaus nicht einmal mehr für den Reservedienst in Frage kommt. Andererseits vermochte er auch mit seinem Verweis auf eine Internetseite keine wie immer geartete persönliche Betroffenheit oder gar Verfolgungssituation und sohin keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung aufzuzeigen.
Da den neuen Beweismitteln keine Relevanz bzw. kein glaubwürdiger Kern zukommt, bleibt es dabei, dass über sein Vorbringen bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Einer, wie von der belangten Behörde vorgenommenen nochmaligen inhaltlichen Entscheidung nach § 3 AsylG, steht daher die Rechtskraft der Entscheidung im ersten Antragsverfahren - trotz VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, entgegen.
Obwohl im vorliegenden Fall daher entschiedene Sache vorliegt und der zweite Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen wäre, hat das BFA das Verfahren über den Folgeantrag des Beschwerdeführers meritorisch entschieden. Dazu gilt es Folgendes zu sagen:
Gemäß § 17 VwGVG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles auf Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG anzuwenden. Von der Ausnahme ist daher auch der § 68 AVG umfasst. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl etwa VwGH vom 24. März 2014, 2013/01/0117; VwGH vom 2. Juli 2010, 2010/09/0046 (VwSlg 17.938 A/2010)), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl VwGH vom 29. November 2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG 2014 eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs. 1 AVG im Rahmen des VwGVG 2014 nicht vorkehrt (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).
Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage nicht wegen res iudicata zurückgewiesen, sondern aus materiellen Gründen (wieder) abgewiesen, ist die Partei nach der Judikatur des VwGH ungeachtet der Rechtswidrigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat (VwGH 14.12.1994, 94/03/0067; 15.10.1999, 96/21/0097; vgl. auch VwGH 08.03.1994, 93/05/0193) und andererseits ihre Rechtsposition, insbesondere die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden ist (vgl. VwGH 15.10.1991, 90/11/0051). Wird gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung (VwGH 26.01.1987, 86/10/0003) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, hat die Rechtsmittelinstanz den Antrag – ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz – wegen res iudicata zurückzuweisen (VwGH 28.06.1994, 92/05/0063; VwGVG § 28 Rz 40). Allerdings soll das Verwaltungsgericht (VwGVG § 28 Rz 64) hierbei mit sog. „Maßgabebestätigungen“ vorgehen. Dabei wird etwa der Spruch der belangten Behörde präzisiert und dadurch berichtigt. Da der zweite Antrag (Folgeantrag) des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.10.2023 bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen hätte werden müssen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Absehen von einer neuerlichen mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Aus dem Spruch und den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass der einleitende Antrag zurückzuweisen ist, weshalb der § 24 Abs. 2 VwGVG anzuwenden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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