Bundesverwaltungsgericht W603 2302961-1

W603 2302961-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2024

Regest

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W603 2302961-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W603.2302961.1.00

Spruch

W603 2302961-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2024, GZ: XXXX , Beitragsnummer: XXXX , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Mit Antragsformular vom XXXX 2023, stellte XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der ORF-Gebühr ab Jänner 2024.

Mit Bescheid vom XXXX .2024 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.

Mit E-Mail vom XXXX .2024 mit dem Betreff „Bescheidbeschwerde XXXX “ erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den Bescheid.

Mit Schreiben vom XXXX 2024, eingelangt am XXXX .2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit Antragsformular vom XXXX , stellte die beschwerdeführende Partei bei der belangten Behörde den Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der ORF-Gebühr ab Jänner 2024. Dem Antrag waren Meldebestätigungen des Zentralen Melderegisters für die beschwerdeführende Partei und zwei Kinder angeschlossen.

Die belangte Behörde versandte in der Folge ein mit XXXX .2024 datiertes Schreiben mit dem Betreff „Nachreichung von Unterlagen“ an die beschwerdeführende Partei. In diesem Schreiben wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens einen „Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage“ und „Unterlagen zur Einkommensberechnung“ nachzureichen. Die beschwerdeführende Partei solle die „Anspruchsgrundlage (zB Rezeptgebührenbefreiung, AMS-Taggeldbescheid,..) und Einkommen von XXXX , sowie die Alimente der Kinder bitte nachreichen“. Sollten bis zum Stichtag die benötigten Unterlagen und Informationen nicht vorliegen, müsse die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei „ihren Antrag leider zurückweisen“. Als Rechtsgrundlage wurde in diesem Schreiben auf § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen. Das Schreiben trägt eine Amtssignatur vom XXXX .2024 und wurde nach den Angaben der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versendet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass das Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2024 betreffend „Nachreichung von Unterlagen“ der beschwerdeführenden Partei zugegangen ist.

Die beschwerdeführende Partei übermittelte mit E-Mail vom XXXX .2024 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS vom XXXX .2024.

Mit am XXXX .2024 signiertem Bescheid, datiert mit XXXX .2024, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe mit ihrem „letzten Schreiben“ die beschwerdeführende Partei aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und dabei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Antrag zurückweisen müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben „nicht innerhalb von 14 Tagen“ nachgereicht würden. Da keine „Unterlagen zur Einkommensberechnung Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben“ nachgereicht worden seien bzw. „Alimente der Kinder […] nicht nachgereicht“ worden seien, sei der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen gewesen. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid auf § 13 Abs. 3 AVG. Laut Angabe der belangten Behörde, wurde der Bescheid postalisch ohne Zustellnachweis versendet.

Mit am XXXX .2024 bei der Behörde eingelangtem E-Mail bzw. einem Schreiben vom XXXX 2024, das bei der Behörde am XXXX .2024 einlangte, erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den Bescheid. Im E-Mail vom XXXX .2024 führte die beschwerdeführende Partei aus wie folgt:

Beiliegend übermittelte die beschwerdeführende Partei ein Foto der ersten Seite des angefochtenen Bescheides, eine Geburtsurkunde eines im Jahr 2021 geborenen Kindes und eine Unterhaltsvereinbarung für ein im Jahr 2016 geborenes Kind an die belangte Behörde.

Mit 26.06.2024 wechselte die beschwerdeführende Partei den im ZMR gemeldeten Hauptwohnsitz von XXXX , nach XXXX .

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts, samt Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage.

Die negative Feststellung, betreffend den Zugang des Schreibens der belangten Behörde vom 07.03.2024 betreffend „Nachreichung von Unterlagen“ beruht auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdemail vom XXXX .2024.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Durch BGBl I 112/2023 wurden die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen per 01.01.2024 durch den ORF-Beitrag iSd ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersetzt.

Fallgegenständlich beantragte die beschwerdeführende Partei die Befreiung vom ORF-Beitrag ab 2024, sodass das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anzuwenden ist. Die belangte Behörde hat das AVG anzuwenden (§ 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024). Nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 kann gegen von der belangten Behörde erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde

Die beschwerdeführende Partei führte im an die belangte Behörde gerichteten E-Mail vom 11.05.2024 mit dem Betreff „Bescheidbeschwerde XXXX “ aus, sie verfüge über ein geringes Einkommen und ersuche daher um Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags. Die (nicht vertretene) beschwerdeführende Partei hat daher sowohl die belangte Behörde (als Adressatin E-Mails bzw. Schreibens) als auch den angefochtenen Bescheid zweifelsfrei bezeichnet und auch durch die Ausführungen im E-Mail unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass sie ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erheben möchte.

Angesichts des Signaturdatums des Bescheides ( XXXX .2024) und des Datums des E-Mails ( XXXX .2024) besteht – obwohl die belangte Behörde auch den Bescheid ohne Zustellnachweis versendet hat – kein Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde.

Zusammengefasst liegt daher fallgegenständlich eine rechtzeitige und vollständige Beschwerde iSd § 9 VwGVG vor.

3.3. Zu Spruchpunkt A)

3.3.1. Sache des Verfahrens

Wird ein Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus eine Entscheidung über die „Hauptsache“ zu treffen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).

Im vorliegenden Fall ist daher für das Bundesverwaltungsgericht lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde mit der Begründung, Unterlagen und Informationen seien trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden, zu Recht erfolgte.

3.3.2. Kein verbesserungsfähiger Mangel

§ 13 AVG lautet auszugsweise:

„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

Die Zurückweisung eines Antrags setzt nach § 13 Abs. 3 AVG somit einerseits voraus, dass dem Antragsteller von der Behörde die Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf die Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden. Fallgegenständlich konnte schon nicht festgestellt werden, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 07.03.2024 betreffend „Nachreichung von Unterlagen“ der beschwerdeführenden Partei zugegangen ist. Eine Zurückweisung des Antrags nach § 13 Abs. 3 AVG war daher schon deshalb nicht zulässig.

Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG wäre zudem auch nur bei verbesserungsfähigen Mängeln zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von solchen verbesserungsfähigen Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die daher gegebenenfalls zur Abweisung eines Antrags führen können. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).

Der Verwaltungsgerichtshof verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags (vgl VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Die §§ 47 bis 49 FMGebO regeln aber nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Auch § 51 Abs. 1 FMGebO, wonach die gemäß § 50 FMGebO erforderlichen Nachweise anzuschließen sind, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz zu übertragen.

Da fallgegenständlich somit zusammengefasst kein iSd höchstgerichtlichen Judikatur verbesserungsfähiger Mangel vorliegt, war die Behörde auch von daher nicht berechtigt, mit Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

Da Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der beschwerdeführenden Partei ist (vgl. oben Punkt II.3.3.1.), war der angefochtene Bescheid daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben. Das Verfahren über die gestellten Anträge ist daher (wieder) bei der belangten Behörde anhängig und von dieser – unter Abstandnahme vom bisherigen Zurückweisungsgrund – weiterzuführen.

3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages – gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist.

3.5. Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im jeweiligen Zusammenhang zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. Auch in der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.