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W610 2301461-1•Bundesverwaltungsgericht W610 2301461-1
W610 2301461-1Bundesverwaltungsgericht21.11.2024
Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
W610 2301461-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2024, Zahl: XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 08.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Treffermeldungen in der Eurodac-Datenbank ergaben, dass er zuvor am 10.10.2022 (Kategorie 2) und am 06.11.2022 (Kategorie 1) in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.
In der am 08.04.2024 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg an, dass er Syrien im Jahr 2019 illegal verlassen habe und in die Türkei gereist sei. In der Folge habe er sich fünf Jahre lang in der Türkei aufgehalten, ehe er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Bosnien, Kroatien und Slowenien ohne Zuhilfenahme von Schleppern nach Österreich gelangt sei. Zu seinem Aufenthalt in Griechenland gab er an, dass ihm Fingerabdrücke abgenommen worden seien, er jedoch keinen Asylantrag gestellt habe. In Kroatien sei er nur auf der Durchreise gewesen und habe keinen Behördenkontakt gehabt. In Slowenien habe er ebenfalls Fingerabdrücke abgegeben und habe in der Folge weiterreisen dürfen.
2. Am 11.04.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), ABl. 2013 L 180/31, gestützte Informationsersuchen betreffend den Beschwerdeführer an Griechenland, Slowenien und Kroatien.
Mit Schreiben vom 16.04.2024 informierte Slowenien darüber, dass es zu keiner Registrierung des Beschwerdeführers durch slowenische Behörden gekommen sei.
Mit Schreiben vom 26.04.2024 informierte Griechenland darüber, dass der Beschwerdeführer (mit einem abweichenden Geburtsdatum) in Griechenland registriert worden sei und dort am 07.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der als unzulässig zurückgewiesen worden sei.
Am 27.05.2024 urgierte das BFA bei Kroatien hinsichtlich des noch unbeantworteten Informationsersuchens.
3. Mit Schreiben vom 11.06.2024 ersuchte das BFA Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung um Aufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Mit Schreiben vom 22.08.2024 teilte das BFA der kroatischen Behörde gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung mit, dass aufgrund des Zeitablaufs Kroatien seit 12.08.2024 für die Prüfung des Antrages zuständig sei.
Mit Schreiben vom 27.08.2024 informierte die kroatische Behörde über einen möglichen Termin für eine Überstellung des Beschwerdeführers.
4. Am 24.09.2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens nieder-schriftlich vor dem BFA einvernommen.
Angesprochen auf die vorliegende Zustimmung Kroatiens (durch Verfristung) und die beabsichtigte Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrages gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er durch Kroatien lediglich durchgereist sei und keine Fingerabdrücke abgegeben habe. Einer Rückkehr nach Kroatien stehe entgegen, dass sie dort schlecht behandelt worden seien. Infolge der Einreise nach Kroatien seien der Beschwerdeführer sowie weitere Mitreisende von der Polizei aufgegriffen worden. Sie seien durchsucht worden, ihre Taschen seien geleert und ihre Handys seien abgenommen worden. Anschließend seien sie mit einem Auto in einen Wald an der bosnischen Grenze gebracht worden und dort mit einem Schlagstock zusammengeschlagen worden. Der Beschwerdeführer und seine Mitreisenden hätten sich in der Folge nach Bosnien begeben und seien von dort zu Fuß nach Slowenien gereist.
5. Mit Bescheid vom 10.10.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Das BFA führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit Kroatiens ergeben habe. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Soweit der Beschwerdeführer auf die Anwesenheit einer Tante und eines Cousins in Österreich verwiesen habe, liege eine schützenswerte familiäre Beziehung nicht vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergeben.
6. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 16.10.2024 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 22.10.2024 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer ohne Behördenkontakt durch Kroatien durchgereist sei und keinen Asylantrag gestellt habe. In Kroatien sei der Beschwerdeführer von der kroatischen Polizei geschlagen und nach Bosnien zurückgeschoben worden. Näher angeführtes Berichtsmaterial belege den Einsatz von Gewalt gegenüber Geflüchteten durch kroatische Behörden. Das Berichtsmaterial bestätige weiters die Durchführung von Kettenabschiebungen, Pushbacks und kollektiven Ausweisungen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 in Bezug auf Kroatien nicht mehr zur Anwendung gelangen könne. Da der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem Eingriff in seine durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedroht sei, hätte die Behörde vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch machen müssen.
7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 25.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 08.04.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er zuvor am 06.11.2022 im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz (Kategorie 1) in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde. Von Griechenland reiste der Beschwerdeführer – jeweils ohne Behördenkontakt – unrechtmäßig über Mazedonien, Serbien und Bosnien nach Kroatien und in der Folge über Slowenien nach Österreich. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht wieder verlassen.
Das BFA richtete mit Schreiben vom 11.06.2024 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien, welches unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 22.08.2024 wurde der kroatischen Behörde gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung mitgeteilt, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig ist.
Die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben.
1.2. Der Beschwerdeführer hat in Kroatien als Dublin-Rückkehrer Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren und materiellen Versorgungsleistungen. Ein konkretes Risiko, dass der Beschwerdeführer ohne inhaltliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz nach Bosnien und Herzegowina respektive nach Syrien abgeschoben werden würde, besteht nicht. Er unterliegt im Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer war in Kroatien keinen körperlichen Übergriffen ausgesetzt.
Zur Lage in Kroatien wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 14.04.2023):
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung 2023-04-14 14:28
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
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(AIDA 22.4.2022)
Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).
Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023
MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gemStaatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023
VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung 2023-04-13 15:46
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).
Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
Non-Refoulement
Letzte Änderung 2023-04-13 15:49
Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).
Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).
Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).
Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).
Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023
FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023
HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023
ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023
SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien undKroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023
VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Versorgung
Letzte Änderung 2023-04-14 14:28
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).
Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).
Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).
Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023
UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023
Unterbringung
Letzte Änderung 2023-04-14 14:39
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).
Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).
In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).
In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).
Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).
Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).
Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023
VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2023-04-14 14:39
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).
Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).
Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).
[…]
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023
SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems inCroatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023
EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail
1.3. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen.
1.4. Der Beschwerdeführer hat keine familiären, privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die ihn im besonderen Maße an Österreich binden. Er gab an, im Bundesgebiet Verwandte (Tante und einen Cousin) zu haben. Ein Abhängigkeitsverhältnis in finanzieller oder sonstiger Hinsicht zu diesen Angehörigen – mit denen er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt – besteht nicht. Eine Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor.
2.1. Die Feststellungen zum Reiseweg und dem vorangegangenen Aufenthalt in Kroatien ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt in Zusammenschau mit den vorhandenen Eurodac-Treffermeldungen.
Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert.
2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass sich die Lage in Kroatien im Wesentlichen unverändert darstellt. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Kroatien, den Feststellungen der behördlichen Entscheidung zu folgen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Kroatien grobe systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das kroatische Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass er selbst – davon unabhängig – im Fall einer Rücküberstellung nach Kroatien einer konkreten Gefährdung unterliegen würde.
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, Opfer eines körperlichen Übergriffs durch kroatische Polizisten geworden zu sein, so ist die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorfalles anzuzweifeln, zumal der Beschwerdeführer in der Erstbefragung – in der er ausdrücklich zu seinem Aufenthalt in den durchreisten Mitgliedstaaten befragt wurde – diesbezüglich nichts erwähnte; vielmehr hielt er fest, dass er in Kroatien nur auf der Durchreise gewesen sei und keinen Behördenkontakt gehabt habe. Selbst bei Wahrunterstellung ließen in der Vergangenheit geschehene Gewaltakte an der kroatischen Grenze jedoch keinen Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit drohen würden, da eine Überstellung nach Kroatien im Wege einer geordneten Übergabe des Beschwerdeführers an die kroatischen Behörden erfolgen würde. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der kroatische Staat – selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung – in der Lage und willens wäre, dem Beschwerdeführer vor drohenden Übergriffen einzelner Beamter hinreichend Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden.
Gesamtbetrachtend wurde daher eine konkret den Beschwerdeführer treffende individuelle Bedrohungssituation in Kroatien nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
2.3. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender Erkrankungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren.
2.4. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Soweit er auf den Aufenthalt von Verwandten in Österreich verwiesen hat, ist festzuhalten, dass er selbst kein maßgebliches Naheverhältnis zu diesen Angehörigen beschrieben hat.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist darüber hinaus in Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung begründet, da Kroatien binnen der vorgesehenen Frist nicht auf das Aufnahmegesuch geantwortet hat.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.
3.1.2. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK
3.1.2.1. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).
Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).
Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN).
Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande).
Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN).
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG in ihren Rechten gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde.
3.1.2.2. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vgl. auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua gegen Italien, Rn. 130 ff).
Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).
3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in Kroatien, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum kroatischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in Kroatien systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden (vgl. idS zuletzt auch VwGH 09.07.2024, Ra 2024/20/0348 bis 0351, Rn. 13 ff). Ebenso wenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.
Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren/Berichte über Polizeigewalt
Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in Kroatien ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und der Beschwerdeführer, der bislang noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in Kroatien gestellt hat, als Dublin-Rückkehrer Zugang zum kroatischen Hoheitsgebiet und zum kroatischen Asylsystem hat. Ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden und es ergeben sich diesbezüglich auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte.
Die Länderberichte lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Kroatien damit rechnen müsste, ohne inhaltliche Prüfung seines Verfahrens in seinen Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben zu werden, in dem ihm die Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Soweit in der Beschwerde Pushbacks und Polizeigewalt an der Grenze thematisiert werden, ist festzuhalten, dass im Rahmen einer geplanten Überstellung eine geordnete Übergabe des Beschwerdeführers an die kroatischen Behörden stattfinden würde, sodass er mit einer solchen Situation an der Grenze nicht konfrontiert wäre. Konkrete Hinweise, dass auch Dublin-Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Pushbacks bzw. Kettenabschiebungen nach Bosnien-Herzegowina betroffen sind, finden sich auch in den in der Beschwerdeschrift und zitierten Berichten nicht (zur in diesem Zusammenhang erforderlichen Prognosebeurteilung vgl. auch EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Die Berichte lassen auch nicht den allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die nach der Dublin III-Verordnung nach Kroatien rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen (vgl. idS auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Schweiz vom 22.03.2023, E-1488/2020, das zum Ergebnis gelangt, dass Asylsuchende, die gestützt auf die Dublin III-Verordnung nach Kroatien überstellt werden, auch vor dem Hintergrund der bekannten Pushback-Problematik Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten). Die Länderberichte verweisen zudem auf einen zuletzt deutlichen Rückgang der Zahl der Berichte und Beschwerden über Pushbacks, insbesondere seit dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum im Jahr 2023.
Dem Vorbringen, wonach es auf kroatischem Territorium zu Polizeigewalt komme, ist zudem zu entgegnen, dass einzelne Übergriffe von staatlichen Organen – wenngleich ein solches Verhalten selbstverständlich inakzeptabel ist – auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen sind. Auch wenn es demnach nicht ausgeschlossen werden kann, dass es vereinzelt zu Übergriffen von Privatpersonen und kroatischen Sicherheitsorganen auf Asylwerber kommen kann, lässt dies alleine keinen Rückschluss darauf zu, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien als Dublin-Rückkehrer Derartiges widerfahren würde. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht ausreicht, wenn vom Beschwerdeführer vorgelegte Berichte zwar gehäufte polizeiliche Übergriffe auf Asylwerber beim Grenzübertritt (dort: nach Bulgarien) dokumentieren, sie aber keine ausreichenden Hinweise dafür bieten, dass dem Beschwerdeführer bei Rücküberstellung im Dublin-Verfahren Derartiges drohen könnte (VwGH 22.09.2017, Ra 2017/18/0166). Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120).
Sollte der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien dennoch Vorfälle erleben, durch die er sich schlecht behandelt oder gar bedroht fühlt, ist lediglich der Vollständigkeit halber auch auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden beziehungsweise den Rechtsweg zu beschreiten. Dass in Kroatien rechtswidriges Verhalten von Beamten ohne strafrechtliche oder dienstrechtliche Folgen geduldet werden würde, ist sowohl dem Amtswissen als auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. Vielmehr wird darin festgehalten, dass in Kroatien im Juni 2021 die Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes vereinbart worden ist. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Zusammenschauend bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien von einem Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bedroht sein würde.
Aufnahmebedingungen für Asylwerber (Unterkunft, materielle und medizinische Versorgung)
Dem Berichtsmaterial sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer in Kroatien mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sind. Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Kroatien verfügt über zwei offene, vom kroatischen Innenministerium geführte Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb (Kapazität: 500-600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 bis 200 Plätze). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Für Vulnerable existieren spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes stehen täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten.
Asylwerber haben in Kroatien überdies das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Teams von Medecins du Monde – bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher – bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten.
Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in Kroatien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren.
Individuelle Vulnerabilitäten, Gesundheitszustand
Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien dem konkreten Risiko einer Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an keinen Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass er etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte.
Zum Beschwerdevorbringen, dass eine Einzelfallzusicherung der kroatischen Behörde einzuholen gewesen wäre, ist im Übrigen festzuhalten, dass das Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, die Rückführung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien betraf und ausschließlich Bezug auf die dort zum für die Entscheidung wesentlichen Zeitpunkt vorherrschende Unterbringungs- und Versorgungssituation hat. Dass vor einer Rückführung in einen anderen Dublin-Staat in jedem Fall Garantien über die Unterbringung einzuholen sind, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351, mwN).
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
3.1.2.4. Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).
Der Beschwerdeführer gab an, in Österreich eine Tante und einen Cousin zu haben. Eine besondere Nahebeziehung zu diesen Angehörigen respektive das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, sodass die Beziehung zu diesen Angehörigen nicht als Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist. Da der Beschwerdeführer auch darüber hinaus keine familiären Bindungen zu in Österreich lebenden Personen aufweist, stellt eine Aufenthaltsbeendigung keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Zu den im Bundesgebiet lebenden Angehörigen besteht, wie angesprochen, kein besonderes Naheverhältnis; ein allfälliger Kontakt kann auch nach einer Überstellung nach Kroatien telefonisch und über das Internet aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine weiteren sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist ebenfalls nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit wenigen Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel.
Somit steht dem – nur gering ausgeprägten – persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.
3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erweist sich daher als unbegründet.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.
3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vgl. auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).
Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom BFA – das ein Konsultationsverfahren mit Kroatien durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Kroatien oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 16.10.2024 maßgeblich geändert hätten. Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine dem Beschwerdeführer in Kroatien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf.
3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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