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W132 2299002-3•Bundesverwaltungsgericht W132 2299002-3
W132 2299002-3Bundesverwaltungsgericht22.11.2024
Aussichtslosigkeit Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verfahrenshilfe-Nichtgewährung Verspätung Zurückweisung
W132 2299002-2/9EW132 2299002-3/3E
I.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über den am 03.11.2024 bzw. am 12.11.2024 eingebrachten Antrag von XXXX , geboren am XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG beschlossen:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:1.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde richtig ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach dessen Zustellung bei der belangten Behörde schriftlich eine Beschwerde eingebracht werden kann.
Die Zustellverfügung ordnet eine Zustellung an ohne Zustellnachweis an.
Der Bescheid wurde lt. Abfertigungsvermerk der belangten Behörde am 01.03.2024 an das Zustellorgan übergeben.2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht ohne zur Rechtsmittelfrist Stellung zu nehmen.
Die Beschwerde wurde ursprünglich beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die Beschwerde ist mit 10.09.2024 datiert. Der Poststempel am Kuvert mit dem der Beschwerdeschriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, weist das Datum 10.09.2024 auf.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die am 13.09.2024 eingelangte Beschwerde mit Schreiben vom 13.09.2024 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG der belangten Behörde unverzüglich weitergeleitet. Die Beschwerde ist in der Folge am 16.09.2024 bei der belangten Behörde eingelangt.
Der Eingangsstempel der belangten Behörde, weist das Datum 16.09.2024 auf.3.Mit Schreiben vom 10.10.2024, vom Beschwerdeführer übernommen am 17.10.2024, wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme – nämlich, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden ist – im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu bis längstens 31.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend zu äußern.4.Weder der Beschwerdeführer, noch die belangte Behörde haben dazu Einwendungen vorgebracht.
Am 03.11.2024, erneut am 12.11.2024, hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von den Gerichtsgebühren und den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat eine Zustellung ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer verfügt.
Der angefochtene Bescheid wurde am 01.03.2024 an das Zustellorgan übergeben.
Die Beschwerde wurde ursprünglich beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die Beschwerde ist mit 10.09.2024 datiert. Das Kuvert weist als Datum der Aufgabe den 10.09.2024 auf.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die am 13.09.2024 eingelangte Beschwerde mit Schreiben vom 13.09.2024 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG der belangten Behörde unverzüglich weitergeleitet. Die Beschwerde ist in der Folge am 16.09.2024 bei der belangten Behörde eingelangt.
Die gegenständliche Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht.
Der Beschwerdeführer stellte, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2024 bzw. am 12.11.2024, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von den Gerichtsgebühren und den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin.
Die Feststellungen zum Fristversäumnis und dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Das Fristversäumnis selbst wird nicht bestritten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG auszugsweise)
Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. (§ 46 BBG auszugsweise)
Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. (§ 32 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 [AVG])
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. (§ 32 Abs. 2 AVG)
Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. (§ 33 Abs. 4 AVG)
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. (§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz)
Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. (§ 26 Abs. 2 Zustellgesetz)
Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Verspätungsvorhalt ist unwidersprochen geblieben.
Da der angefochtene Bescheid am 01.03.2024 an das Zustellorgan zur Beförderung übergeben worden ist, gilt die Zustellung als am 06.03.2024 bewirkt.
Die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher mit 17.04.2024.
Da die Beschwerde mit Schreiben vom 10.09.2024, eingelangt bei der Behörde am 16.09.2024, – und somit verspätet – eingebracht worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. (§ 8a Abs. 1 VwGVG)
Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. (§ 8a Abs. 2 VwGVG)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. (§ 8a Abs. 3 VwGVG)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden. (§ 8a Abs. 4 VwGVG)
In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird. (§ 8a Abs. 5 VwGVG)
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. (§ 8a Abs. 6 VwGVG)
Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen. (§ 8a Abs. 7 VwGVG)
Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. (§ 8a Abs. 8 VwGVG)
In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig. (§ 8a Abs. 9 VwGVG)
Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. (§ 8a Abs. 10 VwGVG)
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden (VfGH 25.06.2015, G7/2015).
Maßgeblich sind die Vermögensverhältnisse der Partei, ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden, weiters ihre Erfolgsaussichten und die Komplexität des Falles bzw. die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG). Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist nur dann vorgesehen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die Verfahrenshilfe im konkreten Verfahren geboten ist.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten besteht keine Anwaltspflicht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln.
Vorliegend ist primär die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts maßgeblich, nämlich wann der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, ob die Zustellung rechtmäßig erfolgte und in der Folge wann die Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht wurde.
Die erforderlichen Informationen sind in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides angeführt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die wahren Verhältnisse vor der belangten Behörde bzw. dem erkennenden Gericht nicht ohne anwaltlichen Beistand darzulegen vermöge.
Der Sachverhalt ist unstrittig.
Im vorliegenden Fall entstehen für den Beschwerdeführer keine direkten Kosten, da das gegenständliche Verfahren gem. § 51 BBG gebührenbefreit ist.
Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen würden, sind somit nicht zu erwarten. Die erforderliche Manuduktion erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des Verspätungsvorhaltes. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil der Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde fast fünf Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, sohin deutlich verspätet, eingebracht. Der Beschwerdeführer hat weder in der Beschwerde, noch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Verspätungsvorhaltes das Fristversäumnis selbst bestritten. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, welche an der Übernahme des Bescheids bzw. der ordnungsgemäßen Zustellung zweifeln lassen würden.
Gegenständlich scheitert die Gewährung der Verfahrenshilfe an den Erfolgsaussichten, da bereits aufgrund der Aktenlage und unbestritten feststeht, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint daher aussichtslos.
Die beantragte Verfahrenshilfe ist im vorliegenden Verfahren daher nicht geboten.
Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der gegenständliche Beschluss stützt sich hinsichtlich der Fristberechnung sowie des Verspätungsvorhalts auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die Ausführungen unter II. 3. zu A) und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen.
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