Bundesverwaltungsgericht W138 2269798-1

W138 2269798-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2024

Regest

Bescheiderlassung Bescheidnachholung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Klaglosstellung Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W138 2269798-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W138.2269798.1.00

Spruch

W138 2269798-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ, als erstem Vertreter des Leiters der Gerichtsabteilung W138, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 19.06.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX , geboren am XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder kurz BF, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 19.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 18.01.2023 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 13.07.2022 (gemeint wohl 19.06.2022) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und über diesen Antrag noch nicht entschieden worden sei. Die gesetzliche Entscheidungsfrist des § 73 AVG sei bereits verstrichen.

3. Mit Schreiben vom 05.04.2023 wurde die Säumnisbeschwerde samt Unterlagen des erstinstanzlichen Asylverfahrens am 06.04.2023 vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Erkenntnis vom 12.06.2023, GZ. W138 2269798-1/7E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass im Sinn des § 8 Abs. 1 VwGVG die Verzögerung an der Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen sei.

5. Gegen dieses Erkenntnis wurde durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25.07.2023 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

6. Zwischenzeitlich erließ das BFA den Bescheid vom 03.08.2023, Zl. 1311825004/221913176, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.02.2024, Ra 2023/20/0348-14, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2023, GZ. W138 2269798-1/7E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl treffe im Sinn des § 8 Abs. 1 VwGVG kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag als nicht im Einklang mit dem Gesetz stehend erwiesen habe.

8. Gegen die abweisende Entscheidung des BFA vom 03.08.2023, Zl. 1311825004/221913176 hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten erhob der BF, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 2, 1020 Wien, mit Schriftsatz vom 29.08.2023 fristgerecht Beschwerde an das BVwG.

9. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2024, GZ. W298 2269798-2/9E abgewiesen.

10. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2024, GZ. W298 2269798-2/9E wurde kein Rechtsmittel erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 19.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 18.01.2023 erhob der BF eine Säumnisbeschwerde mit der Begründung, dass seit Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien.

Mit Erkenntnis vom 12.06.2023, GZ. W138 2269798-1/7E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Verzögerung ab.

Aufgrund der außerordentlichen Revision des BF vom 25.07.2023 gegen dieses Erkenntnis, hob der Verwaltungsgerichtshofs mit Erkenntnis vom 26.02.2024, Ra 2023/20/0348-14, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2023, GZ. W138 2269798-1/7E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Zwischenzeitlich wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.06.2022 mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Oberösterreich-Außenstelle Linz vom 03.08.2023, Zl. 1311825004-221913176, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (§ 8 Abs. 4 AsylG).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2024, GZ. W298 2269798-2/9E abgewiesen.

Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2024, GZ. W298 2269798-2/9E wurde vom BF kein Rechtsmittel erhoben.

Damit liegt hinsichtlich des vom Beschwerdeführer am 19.06.2022 gestellten Antrages auf internationalen Schutz eine rechtskräftige Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der dem BVwG vom BFA vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, sowie aufgrund eines Studiums des beim BVwG zu W298 2269798-2 geführten Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung des BVwG vom 25.06.2024, GZ. W298 2269798-2/9E ist rechtskräftig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

§ 16 VwGVG regelt die „Nachholung des Bescheides“. Nach § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Wird der Bescheid innerhalb der Nachfrist von der säumigen Behörde nachgeholt, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG einzustellen. Ergänzend ist festzuhalten, dass dies sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung gilt, weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des Bescheides bestimmt, ohne in diesem Zusammenhang zu differenzieren, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb oder erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen wurde (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Auch mit einem nach Ablauf der Nachfrist erlassenen Bescheid hat die Partei zunächst den von ihr mit ihrer Säumnisbeschwerde verfolgten Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt, auch wenn dabei eine gesetzliche Bestimmung - nämlich, die zwischenzeitig eingetretene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache - verletzt wurde. Diese Gesetzesverletzung geltend zu machen, ist in erster Linie der Disposition der Partei überlassen, als ihr die Entscheidung darüber offensteht, ob sie den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lässt oder Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid erhebt. Die Gesetzesverletzung ist in dem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.06.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom 03.08.2023, Zl. 1311825004-221913176 entschieden. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2024, Zl. W298 2269798-2/9E bestätigt. Da der BF dagegen kein Rechtmittel erhoben habt, ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2024, Zl. W298 2269798-2/9E und somit auch der Bescheid des BFA vom 03.08.2023, Zl. 1311825004-221913176 in Rechtskraft erwachsen.

Da das BFA damit die Erlassung des Bescheids gemäß § 16 VwGVG nachgeholt hat, liegt keine Verletzung der Entscheidungspflicht (mehr) vor.

Das eingeleitete Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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