Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W139 2299826-1•Bundesverwaltungsgericht W139 2299826-1
W139 2299826-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2024
Anspruchsvoraussetzungen Berechnung Einkommenssteuerbescheid Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatz Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand
W139 2299826-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 30.04.2024, GZ. XXXX , Beitragsnummer XXXX , mit dem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages abgewiesen wurde, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang
1. Mit am 14.11.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular begehrte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages ab dem 01.01.2024. Er kreuzte unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezug von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezug von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ an und gab an, dass in seinem Haushalt keine weitere Person lebe.
Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:
Meldezettel vom 01.12.2022;
AMS-Bezugsbestätigung (Notstandshilfe vom 01.10.2023 bis zum 03.12.2023) vom 14.11.2023.
2. Die belangte Behörde richtete daraufhin am 07.12.2023 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem er darauf hingewiesen wurde, dass für die Antragsbearbeitung weitere Unterlagen erforderlich seien. Dezidiert wurde er zu Nachweisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand nach dem 03.12.2023 und über sein aktuelles Einkommen aufgefordert.
3. Am 24.12.2023 replizierte der Beschwerdeführer, er gehe seit dem 04.12.2023 einer unselbständigen Tätigkeit nach und habe hohe Ausgaben.
Der Stellungnahme waren folgende Unterlagen beigefügt:
Kontoauszug (Miete), ohne Datum;
Kontoauszug (Gemeindeabgabe), ohne Datum;
Kontoauszug (Rauchfangkehrer), ohne Datum;
Rechnungen (Thermenwartung) vom 15.09.2022 und 21.09.2022;
Lohn-/Gehaltszettel vom Dezember 2023.
4. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer am 23.02.2024 in einem weiteren Schreiben mit, dass (noch immer) ein Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand fehle und sein Haushalts-Nettoeinkommen den maßgeblichen Richtsatz überschreite. Dezidiert wurde er zum Nachweis einer aktuellen Anspruchsgrundlage und einer Mietzinsaufschlüsselung aufgefordert.
5. Am 03.03.2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass er keine Transferleistung der öffentlichen Hand beziehe und arbeiten gehe. Aufgrund der deutlich gestiegenen Lebenserhaltungskosten bleibe ihm weniger als zuvor über.
6. Mit Bescheid vom 30.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen (gemeint wohl: Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages) ab. Begründend führte sie aus, sie habe festgestellt, dass keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand bezogen werde und das Haushalts-Nettoeinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige.
7. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 06.05.2024 Beschwerde. Er begründete sein Rechtsmittel damit, dass er bisher keine Mietzinsaufschlüsselung habe schicken können, weil ihm kein entsprechendes Formular von der belangten Behörde zugesendet worden sei.
8. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 30.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am 21.10.2024 auf, eine Anspruchsgrundlage seit Jänner 2024 und Änderungen seines monatlichen Lohnes/Gehaltes sowie sein monatliches Einkommen neben dem Lohn/Gehalt seit Jänner 2024 bekannt zu geben und mit Nachweisen zu belegen. Weiters wurde er ersucht, Unterlagen zu Abzugsposten zu übermitteln.
10. Der Beschwerdeführer führte in einer Mitteilung vom 07.11.2024 aus, trotz seiner Vollzeitarbeit monatlich weniger Budget zur Verfügung zu haben als als arbeitssuchende Person.
Der Äußerung waren folgende Unterlagen beigefügt:
Schreiben betreffend Miete (ab 01.03.2024) vom 01.02.2024;
Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Oktober 2024.
II.DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
1.1. Am 14.11.2023 brachte der volljährige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages ab dem 01.01.2024 für die Adresse „ XXXX “ ein.
Vor diesem Zeitpunkt bestand keine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und für Fernsehempfangseinrichtungen.
1.2. Der Beschwerdeführer, der an der Anschrift „ XXXX “ seinen Hauptwohnsitz hat, lebt mit keiner weiteren Person im gemeinsamen Haushalt.
1.3. Der Beschwerdeführer bezieht seit Jänner 2024 ein/en monatlichen/s Lohn/Gehalt iHv EUR 1.756,07.
Es kann nicht festgestellt werden, welche soziale Transferleistung der öffentlichen Hand der Beschwerdeführer seit Jänner 2024 bezieht.
1.4. Der Beschwerdeführer hat monatliche Belastungen für den Wohnraum iHv EUR 828,00.
1.5. Der Beschwerdeführer machte weder anerkannte außergewöhnlichen Belastungen, noch Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend.
1.6. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag vom 14.11.2023, dem Bescheid vom 30.04.2024, dem Schreiben betreffend Miete vom 01.02.2024 und der Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Oktober 2024, und in das Zentrale Melderegister.
Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer am 07.12.2023 und 23.02.2024 u.a., einen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (ab dem 01.01.2024) nachzureichen, zumal der in der vorgelegten AMS-Bezugsbestätigung vom 14.11.2023 ausgewiesene Anspruch auf Notstandshilfe bereits am 03.12.2023 auslief; der Beschwerdeführer reagierte hierauf bis zum Ende des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht. Auch vom Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer am 21.10.2024 u.a. aufgefordert, den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand seit Jänner 2024 mit Nachweisen zu belegen; er kam dieser Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht nach. Somit liegen Nachweise für die Beurteilung der entscheidungsrelevanten Sachlage nicht vor, weshalb keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden können. Beim Bezug einer sozialen Transferleistung handelt es sich um eine Tatsache, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers ermittelt werden kann (s. dazu später näher Pkt. II.3.2. unten).
Soweit der Beschwerdeführer keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung im Verfahren geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass er trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 21.10.2024 weder einen aktuellen Einkommensteuerbescheid, noch Bescheinigungen zu Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung und den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung zur Vorlage brachte.
Die Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage, den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage vom 28.09.2024 und dem hg. Amtswissen.
ZU SPRUCHPUNKT A)
3.1.1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
[…]“
§ 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Befreiung von der Beitragspflicht
§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“
§ 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„ORF-Beitrags Service GmbH
§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der ‚ORF-Beitrags Service GmbH‘ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
[…]“
§ 12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12. […]
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“
§ 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Verfahren über Befreiungsanträge
§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.“
§ 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
[…]
(7) Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.
[…]“
§ 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
„Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
[…]“
3.1.2. Fernmeldegebührenordnung
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 47 Fernmeldegebührenordnung:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024,
BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
[…]“
§ 48 Fernmeldegebührenordnung:
„§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
[…]
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
[…]“
§ 49 Fernmeldegebührenordnung:
„§ 49. Eine Befreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.“
§ 50 Fernmeldegebührenordnung:
„§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
[…]
(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]“
§ 51 Fernmeldegebührenordnung:
„§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
§ 54 Fernmeldegebührenordnung:
„Befreiungsbestimmungen
§ 54. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
3.2. Prüfung der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen
3.2.1. Gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Nach § 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind im Verfahren über Befreiungen nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.
§ 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung normiert die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).
Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit dem Antragsteller geklärt werden kann, etwa, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre des Antragstellers liegenden Umstände von Amts wegen zu beschaffen (VwGH 25.01.2023, Ra 2022/03/0245). Dies ist vor allem in Antragsverfahren, in denen eine Begünstigung begehrt wird, der Fall (VwGH 16.12.2002, 2000/10/0171).
Die antragstellende Partei ist zum Beweisanbot aufzufordern, die Missachtung eines solchen ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 39 AVG, Rz 14).
Gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
Gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 stehen dem Bundesverwaltungsgericht, soweit in Bundesgesetzen der belangten Behörde Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, diese auch im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.
3.2.2. Die Fernmeldegebührenordnung enthält für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (§ 47 Fernmeldegebührenordnung); ein geringes Einkommen bzw. eine schwierige finanzielle Lage alleine ist damit nicht ausreichend.
Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 Fernmeldegebührenordnung) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 Fernmeldegebührenordnung).
3.2.3. Gegenständlich scheitert eine ORF-Beitragsbefreiung schon daran, dass vom Beschwerdeführer das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Fernmeldegebührenordnung nicht nachgewiesen wurde:
Dem verfahrenseinleitenden Antrag war kein erforderlicher Nachweis hinsichtlich des Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand beigeschlossen. Auch kam der Beschwerdeführer den Aufforderungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, entsprechende Unterlagen nachzureichen, bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht nach.
Mangels der erforderlichen Mitwirkung des Beschwerdeführers ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, den Bezug einer in § 47 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistung zu ermitteln, die für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand erhält, erforderlich ist.
3.2.4. Folglich erübrigen sich Berechnungen zum Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 48 Fernmeldegebührenordnung und Überlegungen zu den sonstigen in § 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen.
3.3.1. Aus den dargelegten Gründen ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3.2. In diesem Zusammenhang ist jedoch im konkreten Fall ausdrücklich zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer offen steht, unter Anschluss der notwendigen Unterlagen jederzeit neuerlich einen Antrag bei der belangten Behörde einzubringen.
3.4. Absehen von der Durchführung einer Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine Verhandlung erfordern würde – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B)
3.5. Unzulässigkeit der Revision
3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.5.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die unter Pkt. II.3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen bzw. ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.