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W140 2302627-1•Bundesverwaltungsgericht W140 2302627-1
W140 2302627-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2024
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegaler Aufenthalt öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung
W140 2302627-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX über die weitere Anhaltung von XXXX , StA. Indien, in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 17.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.06.2022 fand eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 03.01.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Mit Bescheid des BFA vom 04.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gegen den am 11.01.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 01.02.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde in weiterer Folge am XXXX ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den BF erlassen, da der BF dem Ladungsbescheid zwecks Heimreisezertifikat (HRZ)/Feststellung der Identität gemäß § 46 Abs. 2a iVm Abs. 2b FPG nicht Folge leistete. Der BF wurde am XXXX im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten und ,als Beifahrer einer Identitätsfeststellung unterzogen. Aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages wurde der BF festgenommen und ins XXXX überstellt.
Der BF wurde am XXXX zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
„(…)
Stand des Ermittlungsverfahrens und Parteiengehör:
F: Wann waren Sie das letzte Mal in Ihrem Heimatland?
A: 2016 – nach Rückübersetzung gab die Partei an 2022 ist er letztmalig ausgereist
F: Wo befindet sich Ihre Asyl-Verfahrenskarte?
A: Ich sie dabei.
Anm.: Die Asylkarte wird eingezogen, da Sie nicht mehr den Status eines Asylwerbers innehaben.
F: Sind Sie im Besitz eines gültigen Reisedokumentes?
A: Nein, ich hab ihn verloren. Befragt gebe ich an, dass ich keine Verlustanzeige gemacht habe.
Anm.: Sie werden aufgefordert, ein Formblatt zur Feststellung Ihrer Identität und zur Beantragung eines Heimreisezertifikates auszufüllen.
F: Haben Sie bereits bei der indischen Botschaft vorgesprochen um Ihre Rückkehr in Ihr Heimatland zu organisieren?
A: Nein.
F: Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente oder persönlichen Gegenstände?
A: Ich habe keine Dokumente, dort wo ich gemeldet bin hab ich meine Gegenstände.
F: Wo haben Sie Unterkunft genommen?
A: Im XXXX , den Rest kann ich nicht sagen.
F: Wie finanzieren Sie sich die Wohnung?
A: Ich liefere Zeitung mit dem Fahrrad.
F: Wie hoch sind die Kosten der Wohnung und die Betriebskosten?
A: 200 Euro, es wohnen noch andere Leute auch in der Wohnung, die zahlen auch was. Es wohnen zwei weiteren Leute.
F: Wie groß ist die Wohnung?
A: Eine zwei Zimmer Wohnung, ich weiß nicht wie groß die Wohnung ist.
Vorhalt: Im ZMR ist ersichtlich, dass Sie seit dem XXXX nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet wohnhaft sind.
Anm.: Innerhalb 3 Tage müssen Sie sich, wenn Sie eine neue Adresse haben anmelden.
F: Wie lautet Ihre Adresse in Ihrem Herkunftsland Indien?
A: XXXX , Indien
F: Haben Sie familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen zu Österreich?
A: Nein.
F: Haben Sie familiäre oder sonstige Bindungen zu Indien?
A: Ich weiß nicht ob es meine Eltern noch gibt. Zwei Schwestern, zwei Brüder und Eltern. Mit denen habe ich alle keinen Kontakt.
F: Wann haben Sie letztmalig Kontakt zu ihnen?
A: Wie ich in Indien war.
F: Wie sieht Ihre Schul- und Berufsausbildung aus?
A: 12 Jahre Grundschule.
F: Welchen Beruf haben Sie in Indien erlernt?
A: Nein.
F: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
A: Ich arbeite als Zeitungszusteller
F: Wer war Ihr Arbeitgeber?
A: Die Person heißt XXXX , er arbeitet bei XXXX und er ist wahrscheinlich dort Gebietsleiter.
F: Wie hoch war der Verdienst?
A: 900 irgendwas Euro. Einen Arbeitsvertrag habe ich bekommen. Ich habe dort unterschrieben, und die haben das dort behalten. Angemeldet bin ich auch worden.
F: Sind Sie sozialversichert?
A: Nein. Aber ich hab dies beantragt.
V: Als Drittstaatsangehöriger ist Ihnen die Arbeitsaufnahme ohne gültigen Aufenthaltstitel und ohne gültige Arbeitserlaubnis nicht gestattet. Haben Sie das verstanden?
A: Ja. Damit ich mich ernähren kann, hab ich hier gearbeitet.
F: Sind Sie rückkehrwillig?
A: Nein.
F: Was hindert Sie an Ihrer Rückkehr?
A: Ich bin mit der Familie zerstritten wegen des Grundstücks.
Zu meinem unrechtmäßigen Aufenthalt gebe ich an:
Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion XXXX ) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.“
Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie sich seit zurzeit unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten.
Entscheidung:
Es besteht gegen Sie eine rechtskräftige asylrechtliche Rückkehrentscheidung. Sie sind gesetzlich zur Ausreise verpflichtet. Sie kamen Ihrer Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach und sind im Bundesgebiet behördlich gemeldet.
Sie verfügen über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet, da sich keine Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet befinden.
Zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens wird über Sie die Schubhaft verhängt. Der Schubbescheid wird Ihnen heute im Laufe des Tages im XXXX zugestellt.
Im Verfahren zur Verhängung der Schubhaft steht Ihnen eine kostenlose Rechtsberatung zu. Es wird Ihnen nachweislich eine Verfahrensanordnung zugestellt, in der die für Sie zuständige Rechtsberatung angegeben ist.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung in Schubhaft verbleiben.
Es wird dem Einvernommenen zur Kenntnis gebracht, dass er im Zuge der Schubhaftbetreuung einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellen kann.
F: Haben Sie alles verstanden?
A: Ich habe alles verstanden. Ich möchte freiwillig das Land verlassen. Letztmalig hab ich das Schreiben meinem Anwalt weitergegeben, aber er hat nichts gemacht. Darf ich meinen Anwalt mit meinem Handy anrufen? Ich will ausreisen, aber nicht nach Indien. Geben Sie mir 14 Tage Zeit, damit ich ausreise, aber nicht nach Indien.
(…)“
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am XXXX zugestellt. Der BF befindet sich seit XXXX in Schubhaft. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Der BF stellte am 15.08.2024 aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 15.08.2024 wurde festgehalten, dass im Sinn des § 76 Abs 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 15.08.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
Mit Bescheid des BFA vom 07.10.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.08.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.08.2024 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Der BF befand sich von XXXX im Hungerstreik.
Am 06.11.2024 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 06.11.2024 wurde festgehalten, dass im Sinn des § 76 Abs 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 06.11.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
Ein ausführlicher Aktenvermerk gemäß § 76 Abs 6 FPG zur Aufrechterhaltung der Schubhaft wurde dem BF am 06.11.2024 ausgefolgt. In diesem Aktenvermerk wurde u.a Folgendes ausgeführt:
„ (…) XXXX stellte nun am 6.11.2024 um 08:25h einen weiteren Asyl-Folgeantrag.
Wiederum gab er bei der Erstbefragung an, keine neuen asylrelevanten Gründe zu haben und macht wieder die in den Vorverfahren genannten Angaben zu seinen Fluchtgründen. Aufgrund des bisher beschriebenen Verhaltens des Fremden ist wohlbegründet davon auszugehen, dass diese Folgeanträge ausschließlich aus Verzögerungsabsichten gestellt wurden. Es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der Fremde ist nicht freiwillig ausgereist und hat nicht am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt. Daß er nun der Delegation vorgeführt werden konnten, ist dem Umstand zu verdanken, daß er bei einer Personenkontrolle zufällig aufgegriffen wurden. Daher ist vor dem Hintergrund Ihres bisherigen Verhaltens, insbesondere aber aufgrund des Umstandes, dass eine zeitnahe Abschiebung in Planung ist, wohlbegründet davon auszugehen, dass der Fremde seine Folgeanträge auf internationalen Schutz lediglich in Verzögerungsabsicht gestellt hat. Es ist zweifelsfrei ersichtlich, dass der Fremde alles in seiner Macht Stehende tun wird, um seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Daher ist wohlbegründet anzunehmen, dass dim im Stande der Schubhaft gestellten Anträge auf internationalen Schutz lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist notwendig, da sich der Fremde bei einer Entlassung erneut der behördlichen Greifbarkeit entziehen wird. Daher war die Schubhaft trotz Antragsstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zuzustellen ist.“
Mit Verfahrensanordnung vom 13.11.2024 wurde der BF gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens die Behörde beabsichtigt, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.
Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 15.11.2024 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".
Am 15.11.2024 übermittelte das BFA eine Stellungnahme. In dieser wird Folgendes ausgeführt:
„(…)Hr. XXXX wird seit XXXX zur Verfügung des XXXX in Schubhaft angehalten.
XXXX stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.6.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid zu XXXX vom 4.1.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.06.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen.
Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs.1 Zi. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zi.r 2 FPG erlassen.
Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zuerkannt.
Mit Erkenntnis XXXX vom XXXX wurde vom BVwG die gegen diese Ent-scheidung eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eintritt der Rechtskraft am 20.3.2023.
XXXX verließ sein ihm zugewiesenes Verteilerquartier. Er war in der Folgezeit vom XXXX hauptwohnsitzlich in XXXX gemeldet.
XXXX ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Zur Effektuierung seiner Rückkehrentscheidung wurde XXXX am 12.1.2024 für eine Vorsprache beim BFA am 2.2.2024 geladen. Dieser Aufforderung kam er jedoch nicht nach.
Am 9.2.2024 wurde XXXX mittels Ladungsbescheid gem. § 19 AVG aufgefordert, zwecks Feststellung seiner Identität gem. § 46 Abs. 2a iVm Abs. 2b FPG am 1.3.2024 vorzusprechen.
Da er auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet hatte, wurde am XXXX ein
Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen ihn erlassen.
XXXX wurde am XXXX von Beamten der XXXX einer Lenker-und Fahrzeugkontrolle unterzogen, aufgrund des bestehenden FNA festgenommen und in das XXXX eingeliefert.
Mit Mandatsbescheid vom XXXX wurde gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG
die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:
der Fremde kam seiner Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftigem Abschluß seines Asylverfahrens nicht nach, sondern verblieb danach weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, wobei er zurzeit nicht behördlich gemeldet ist.
die Identität des Fremden steht nicht fest und gründet sich alleine auf eigene Angaben zu seiner Person. Er hat seine Identität bis dato nicht nachgewiesen und verfügt über keine persönlichen Dokumente, welche dazu geeignet wären
der Fremde machte während seines Asylverfahrens gegenüber dem Bundesamt bewußt unrichtige Angaben bezüglich seiner Asylgründe, um sich durch Vorgabe einer Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland einen Vorteil hinsichtlich der Entscheidung über seinen Antrag auf Internationalen Schutz zu verschaffen.
XXXX kam zwei Ladungen zur Vorsprache vor dem Bundesamt nicht nach, sondern meldete sich amtlich von seiner Meldeadresse ab und hielt sich weiterhin im Verborgenen auf.
Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel).
Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es war nicht anzunehmen, daß der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen war.
XXXX wurde am 12.08.2024 der indischen Delegation zwecks Ausstellung eines
Heimreisezertifikates vorgeführt.
Am 15.8.2024 stellte XXXX im Stande der Schubhaft einen Asyl-Folgeantrag.
In der Erstbefragung zum Folgeantrag gab er an, keine neuen Fluchtgründe zu haben.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 7.10.2024 mit Eintritt der Rechtskraft am 22.10.2024
gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gem. § 52 FPG eine neuerliche
Rückkehrentscheidung erlassen, diese gem. § 46 FPG als zulässig befunden und keine Frist für
eine freiwillige Ausreise zugestanden.
XXXX stellte am 6.11.2024 um 08:25h einen weiteren Asyl-Folgeantrag.
Wiederum gab er bei der Erstbefragung an, keine neuen asylrelevanten Gründe zu haben und
machte wieder die in den Vorverfahren genannten Angaben zu seinen Fluchtgründen.
Aufgrund des bisher beschriebenen Verhaltens des Fremden ist wohlbegründet davon auszugehen, dass diese Folgeanträge ausschließlich aus Verzögerungsabsichten gestellt wurden.
Mit Verfahrensanordnung am 13.11.2024 wurde XXXX gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG in Kenntnis gesetzt, daß aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens die Behörde beabsichtigt, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.
Es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der Fremde ist nicht freiwillig ausgereist und hat nicht am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt.
Daß er nun der Delegation vorgeführt werden konnten, ist dem Umstand zu verdanken, daß
er bei einer Personenkontrolle zufällig aufgegriffen wurden.
Daher ist vor dem Hintergrund Ihres bisherigen Verhaltens, insbesondere aber aufgrund des Umstandes, dass eine zeitnahe Abschiebung in Planung ist, wohlbegründet davon auszugehen, dass der Fremde seine Folgeanträge auf internationalen Schutz lediglich in Verzögerungsabsicht gestellt hat.
Es ist zweifelsfrei ersichtlich, dass XXXX alles in seiner Macht Stehende tun wird, um
seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Daher ist wohlbegründet
anzunehmen, dass die im Stande der Schubhaft gestellten Anträge auf internationalen Schutz
lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt
wurden. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist notwendig, da sich der Fremde bei einer
Entlassung erneut der behördlichen Greifbarkeit entziehen wird.
Daher war die Schubhaft trotz Antragsstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür in einem Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG festzuhalten, der ihm mittels e-mail über die XXXX -Aufnahmekanzlei zur Kenntnis gebracht wurde.
XXXX ist nicht bereit, behördliche Anordnungen zu befolgen und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Er versucht, durch sein Verhalten seine Abschiebung zu vereiteln. Er ist nicht bereit, sich an geltende Vorschriften, insbesondere solche, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden betreffen, zu befolgen und sich rechtskonform zu verhalten. XXXX hat bis dato keine Rückkehrorganisation kontaktiert, um seine Ausreise vorzubereiten und hat bisher keine Bereitschaft dazu gezeigt. Über die tägliche Schubhaft-betreuung wäre es dem Bf. jederzeit möglich, zur Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes seine Ausreisewilligkeit bekanntzugeben und ein Rückkehrberatungsgespräch zu führen. Dazu zeigte er sich trotz mehrmaliger Termine mit Vertretern der BBU nicht bereit.
XXXX trat zur Verhinderung seiner Ausserlandesbringung vom XXXX in Hunger-streik, um durch die Herbeiführung seiner Haftunfähigkeit sich aus der Schubhaft freizupressen.
Am 29.7.2024 wurde seitens der XXXX bei der Indischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt.
Der Bf. wurde am 12.8.2024 aus der Schubhaft der Delegation vorgeführt.
Am 13.11.2024 erging von der XXXX die Mitteilung, daß XXXX seitens der Indischen Botschaft identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt wurde.
Die Flugverbindungen nach Indien sind gegeben (unbegleitet binnen 2-4 Tagen, begleitet Vorlaufzeit von 2 Wochen), sodass eine Abschiebung des Bfs. nach Ausstellung eines HRZ nach Indien in absehbarer Zukunft angenommen werden kann.
Da sich XXXX in Schubhaft befindet, wird nach Abschluß seines Asyl-Folgeantrags-verfahrens innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntgabe des Flugtermines das HRZ ausgestellt.
XXXX wird am 16.11.2024 niederschriftlich zu seinem Antrag einvernommen und ihm gemäß §12 AsylG der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Somit kann die Ausserlandesbringung des XXXX effektuiert werden.
Die monatlichen Schubhaftprüfungen wurden fristgerecht durchgeführt.
Die XXXX ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob die für die weitere Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrecht-erhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“
Die Stellungnahme des BFA wurde am 18.11.2024 zum Parteiengehör übermittelt. Mit Schriftsatz vom 19.11.2024 teilte die Vertretung des BF mit, dass zum übermittelten Parteiengehör keine Stellungnahme eingebracht wird.
Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2024 an die XXXX eine Anfrage. Am 20.11.2024 teilte die XXXX Folgendes mit:
„Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde erstmals für XXXX am 30.07.2024 beantragt. Da Herr XXXX über keinerlei pers. Dokumente verfügt hatte bzw. undokumentiert gewesen ist, wurde dieser am 12.08.2024 vor der indischen Botschaft vorgeführt. Die gewonnenen Angaben im Rahmen des Interviews mussten zu den weiteren Erhebungen an die indischen Behörden in New Delhi übermittelt werden.
Die Urgenzen erfolgten in regelmäßigen Interwallen, und zwar am: 23.08.2024 23.09.2024 23.10.2024. Am 12.11.2024 einlangte die HRZ-Zusage bzw. die HRZ-Zustimmung seitens der indischen Botschaft. Betreffend HRZ-Ausstellung kann jederzeit nach erfolgter Flugbuchung ausgestellt werden.“
Am 21.11.2024 wurde mit dem BF eine Einvernahme vor dem BFA im Verfahren zum 2. Folgeantrag durchgeführt und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag gemäß § 12a Abs.2 AsylG aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 17.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.06.2022 fand eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 03.01.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Mit Bescheid des BFA vom 04.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gegen den am 11.01.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 01.02.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde in weiterer Folge am XXXX ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den BF erlassen, da der BF dem Ladungsbescheid zwecks Heimreisezertifikat (HRZ)/Feststellung der Identität gemäß § 46 Abs. 2a iVm Abs. 2b FPG nicht Folge leistete. Der BF wurde am XXXX im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten und als Beifahrer einer Identitätsfeststellung unterzogen. Aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages wurde der BF festgenommen und ins XXXX überstellt.
Der BF wurde am XXXX zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am XXXX ( XXXX ) zugestellt. Der BF befindet sich seit XXXX durchgehend in Schubhaft. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Der BF stellte am 15.08.2024 aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 15.08.2024 wurde festgehalten, dass im Sinn des § 76 Abs 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 15.08.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
Mit Bescheid des BFA vom 07.10.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.08.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.08.2024 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Am 06.11.2024 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 06.11.2024 wurde festgehalten, dass im Sinn des § 76 Abs 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 06.11.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Ein ausführlicher Aktenvermerk gemäß § 76 Abs 6 FPG zur Aufrechterhaltung der Schubhaft wurde dem BF am 06.11.2024 ausgefolgt.
Der BF gab bei der Erstbefragung zu seinem zweiten Folgeantrag am 06.11.2024 an, dass ihm die Fluchtgründe seit seiner Ausreise aus Indien im September 2021 bekannt seien. Mit Verfahrensanordnung vom 13.11.2024 wurde der BF gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens die Behörde beabsichtigt, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Am 21.11.2024 wurde mit dem BF eine Einvernahme vor dem BFA im Verfahren zum 2. Folgeantrag durchgeführt und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag gemäß § 12a Abs.2 AsylG aufgehoben. Der BF konnte keinen neuen entscheidungs-, nonrefoulement - bzw. asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft machen. Im Fall des BF ist davon auszugehen, dass der zweite Folgeantrag aus dem Stande der Schubhaft ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt wurde.
Der BF verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über verfahrensrelevante soziale Kontakte. Die Familie des BF lebt in Indien. Er geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach und besitzt kein zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichendes Vermögen. Über einen aufrechten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF ist nicht kooperativ und nicht rückkehrwillig. Der BF verließ sein ihm zugewiesenes Grundversorgungsquartier. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und leistete dem Ladungsbescheid zwecks HRZ/Feststellung der Identität gemäß § 46 Abs. 2a iVm Abs. 2b FPG nicht Folge. Der BF konnte nur im Zuge einer Zufallskontrolle am XXXX aufgegriffen werden. Der BF ist nicht bereit, nach Indien zurückzukehren. Der BF stellte aus dem Stande der Schubhaft unbegründete Folgeanträge. Der BF befand sich von XXXX bis XXXX zur Verhinderung seiner Abschiebung im Hungerstreik. Im Fall des BF ist aufgrund des Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen.
Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. Die Ausstellung eines HRZ wurde für den BF am 30.07.2024 beantragt. Da der BF über keinerlei Dokumente verfügte, wurde dieser am 12.08.2024 aus der Schubhaft der indischen Delegation vorgeführt. Die gewonnenen Angaben im Rahmen des Interviews mussten zu weiteren Erhebungen an die indischen Behörden in New Delhi übermittelt werden. Urgenzen erfolgten in regelmäßigen Intervallen am 23.08.2024, 23.09.2024 sowie am 23.10.2024. Am 12.11.2024 wurde der BF seitens der Indischen Botschaft identifiziert und der Ausstellung eines HRZ wurde zugestimmt. Ein HRZ kann zum Entscheidungszeitpunkt jederzeit nach erfolgter Flugbuchung ausgestellt werden. Flugverbindungen nach Indien sind zum Entscheidungszeitpunkt gegeben (unbegleitet binnen 2-4 Tagen, begleitet Vorlaufzeit von 2 Wochen). Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Für den BF kann - wenn die Rückkehrentscheidung durchführbar wird - ein Flug gebucht werden. Nach Bekanntgabe des Flugtermines wird ein HRZ durch die Indische Botschaft ausgestellt.
Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage.
Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister sowie der GVS. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am XXXX . Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF ergeben sich aus der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am XXXX . Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am am XXXX . Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Der Schubhaftbescheid vom XXXX liegt im Akt ein. Der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 15.08.2024 gemäß § 76 Abs 6 FPG liegt im Akt ein. Der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 06.11.2024 gemäß § 76 Abs 6 FPG liegt im Akt ein. Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem IZR. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX liegt im Akt ein. Der Bescheid des BFA vom 07.10.2024 bezüglich des ersten Folgeantrags auf internationalen Schutz liegt im Akt ein. Die Verfahrensanordnung des BFA vom 13.11.2024 bezüglich des zweiten Folgeantrags auf internationalen Schutz liegt im Akt ein. Die Entscheidung des BFA vom 21.11.2024 - mit der der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag gemäß § 12a Abs.2 AsylG aufgehoben wurde - liegt im Akt ein.
Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 22.11.2024.
Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren sowie zur realistischen Möglichkeit von Überstellungen nach Indien ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA vom 15.11.2024 sowie vom 20.11.2024. Im gerichtlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es für den BF nicht möglich wäre, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Grenzen auch tatsächlich in sein Heimatland verbracht zu werden.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1.in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2.sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder2.eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,1.drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,1.die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,2.eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder4.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a.mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b.Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
§ 22 BFA-VG idgF lautet:
Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22 (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
In der Entscheidung vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0209, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).“
In der Entscheidung vom 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Bestehen Gründe zur Annahme, dass die im Stande der Schubhaft gestellten Folgeanträge auf internationalen Schutz - ausschließlich - zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurden, weshalb die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 aufrecht zu erhalten sei, ist vom VwG eine (inhaltliche) Grobprüfung der Anträge auf internationalen Schutz insofern vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen (VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076).“
In der Entscheidung vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0061, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: „Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des VwG, den Bescheid des BFA - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). Für den Zeitraum ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft hat das VwG dann zu beurteilen, ob die auf § 76 Abs. 6 FrPolG gestützte Aufrechterhaltung der Schubhaft zulässig war, ob es also aus damaliger Sicht rechtens war, dem Fremden bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen (VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0169; VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0274; VwGH 27.9.2023, Ra 2023/21/0078). (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143), wobei fallbezogen auch auf die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach § 76 Abs. 6 FrPolG Bedacht zu nehmen ist.“
In der Entscheidung vom 11.04.2024, Ra 2022/21/0169, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Die Schubhaft kann nach § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, sofern Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das gilt auch für eine Schubhaft, die ursprünglich auf Basis einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der dann aufgrund des dem Fremden nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz zukommenden faktischen Abschiebeschutzes oder aufgrund eines deshalb zukommenden vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts der Boden entzogen wurde, nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden war (VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116).“ In seiner Entscheidung vom 11.04.2024, Ra 2022/21/0169, sprach der Verwaltungsgerichtshof auch aus: „Die Annahme, das BFA darf im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Anhaltung des Fremden in Schubhaft auch nach der Stellung des zweiten Asylfolgeantrags gemäß § 76 Abs. 6 FPG von deren Rechtmäßigkeit ausgehen, erweist sich als vertretbar. Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG darf nämlich vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076). Dass vorliegend das VwG in der Folge bei der Beurteilung, ob der Revisionswerber seinen zweiten Asylfolgeantrag iSd § 76 Abs. 6 FPG zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe, zusätzlich auch auf Umstände Bedacht nahm, die sich erst nach der Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG durch das BFA ereignet haben, erweist sich sodann im Hinblick darauf, dass das VwG einen Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen und deshalb zu beurteilen hatte, ob auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch vom Vorliegen unter anderem der Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG auszugehen war, als rechtsrichtig.“
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Zum konkret vorliegenden Fall:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Der BF ist volljährig. Mit Bescheid des BFA vom 04.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gegen den am 11.01.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 01.02.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte am 15.08.2024 aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 07.10.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.08.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.08.2024 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 06.11.2024 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 06.11.2024 wurde festgehalten, dass im Sinn des § 76 Abs 6 FPG Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 06.11.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Ein ausführlicher Aktenvermerk gemäß § 76 Abs 6 FPG zur Aufrechterhaltung der Schubhaft wurde dem BF am 06.11.2024 ausgefolgt. Die ausschließliche Missbrauchsabsicht des BF wurde seitens des BFA ausführlich dargelegt.
In der Entscheidung vom 11.04.2024, Ra 2022/21/0169, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Die Schubhaft kann nach § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, sofern Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das gilt auch für eine Schubhaft, die ursprünglich auf Basis einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der dann aufgrund des dem Fremden nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz zukommenden faktischen Abschiebeschutzes oder aufgrund eines deshalb zukommenden vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts der Boden entzogen wurde, nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden war (VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116).“ In seiner Entscheidung vom 11.04.2024, Ra 2022/21/0169, sprach der Verwaltungsgerichtshof auch aus: „Die Annahme, das BFA darf im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Anhaltung des Fremden in Schubhaft auch nach der Stellung des zweiten Asylfolgeantrags gemäß § 76 Abs. 6 FPG von deren Rechtmäßigkeit ausgehen, erweist sich als vertretbar. Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG darf nämlich vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076).
Der BF gab bei der Erstbefragung zu seinem zweiten Folgeantrag am 06.11.2024 an, dass ihm die Fluchtgründe seit seiner Ausreise aus Indien im September 2021 bekannt seien. Mit Verfahrensanordnung vom 13.11.2024 wurde der BF gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens die Behörde beabsichtigt, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Am 21.11.2024 wurde mit dem BF eine Einvernahme vor dem BFA im Verfahren zum 2. Folgeantrag durchgeführt und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag gemäß § 12a Abs.2 AsylG aufgehoben. Der BF konnte keinen neuen entscheidungs-, nonrefoulement - bzw. asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft machen. Im Fall des BF ist davon auszugehen, dass der zweite Folgeantrag aus dem Stande der Schubhaft ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt wurde. Gegen den BF bestand eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF war/ist nicht bereit freiwillig auszureisen, wurde bereits der indischen Delegation vorgeführt und stellte bereits einen unbegründeten Folgeantrag aus dem Stande der Schubhaft. Vor dem Hintergrund einer bevorstehenden Identifizierung und zeitnahen Abschiebung ist davon auszugehen, dass der BF auch den zweiten Folgeantrag ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG liegen daher weiterhin vor.
Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten.
Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf:
Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF ist nicht kooperativ. Der BF verließ sein ihm zugewiesenes Grundversorgungsquartier. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und leistete dem Ladungsbescheid zwecks HRZ/Feststellung der Identität gemäß § 46 Abs. 2a iVm Abs. 2b FPG nicht Folge. Der BF konnte nur im Zuge einer Zufallskontrolle am XXXX aufgegriffen werden. Der BF ist nicht bereit, nach Indien zurückzukehren. Der BF stellte aus dem Stande der Schubhaft zwei unbegründete Folgeanträge. Der BF befand sich von XXXX bis XXXX zur Verhinderung seiner Abschiebung im Hungerstreik. Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Mit Bescheid des BFA vom 04.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gegen den am 11.01.2023 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 01.02.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte am 15.08.2024 aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 07.10.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.08.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.08.2024 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 06.11.2024 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Ein ausführlicher Aktenvermerk gemäß § 76 Abs 6 FPG zur Aufrechterhaltung der Schubhaft wurde dem BF am 06.11.2024 ausgefolgt. Die ausschließliche Missbrauchsabsicht des BF wurde seitens des BFA ausführlich dargelegt. Mit Verfahrensanordnung vom 13.11.2024 wurde der BF gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund des Standes des Ermittlungsverfahrens die Behörde beabsichtigt, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Am 21.11.2024 wurde mit dem BF eine Einvernahme vor dem BFA im Verfahren zum 2. Folgeantrag durchgeführt und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag gemäß § 12a Abs.2 AsylG aufgehoben.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Der BF verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über verfahrensrelevante soziale Kontakte. Die Familie des BF lebt in Indien. Er geht in Österreich keiner legalen Arbeit nach und besitzt kein zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichendes Vermögen. Über einen aufrechten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht sein Verfahren und seine Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist.
Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF verließ sein ihm zugewiesenes Grundversorgungsquartier. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und leistete dem Ladungsbescheid zwecks HRZ/Feststellung der Identität gemäß § 46 Abs. 2a iVm Abs. 2b FPG nicht Folge. Der BF konnte nur im Zuge einer Zufallskontrolle am XXXX aufgegriffen werden. Der BF ist nicht bereit, nach Indien zurückzukehren. Der BF stellte aus dem Stande der Schubhaft unbegründete Folgeanträge. Der BF befand sich von XXXX bis XXXX zur Verhinderung seiner Abschiebung im Hungerstreik. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder verfahrensrelevanten sozialen Verbindungen. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen fortgesetzten Sicherungsbedarf ergeben.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
Zur Verhältnismäßigkeit:
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens sowie der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der BF ist in Österreich weder verfahrensrelevant sozial noch familiär verankert. Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. Die Ausstellung eines HRZ wurde für den BF am 30.07.2024 beantragt. Da der BF über keinerlei Dokumente verfügte, wurde dieser am 12.08.2024 aus der Schubhaft der indischen Delegation vorgeführt. Die gewonnenen Angaben im Rahmen des Interviews mussten zu weiteren Erhebungen an die indischen Behörden in New Delhi übermittelt werden. Urgenzen erfolgten in regelmäßigen Intervallen am 23.08.2024, 23.09.2024 sowie am 23.10.2024. Am 12.11.2024 wurde der BF seitens der Indischen Botschaft identifiziert und der Ausstellung eines HRZ wurde zugestimmt. Ein HRZ kann zum Entscheidungszeitpunkt jederzeit nach erfolgter Flugbuchung ausgestellt werden. Flugverbindungen nach Indien sind zum Entscheidungszeitpunkt gegeben (unbegleitet binnen 2-4 Tagen, begleitet Vorlaufzeit von 2 Wochen). Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Für den BF kann - wenn die Rückkehrentscheidung durchführbar wird - ein Flug gebucht werden. Nach Bekanntgabe des Flugtermines wird ein HRZ durch die Indische Botschaft ausgestellt.
Aufgrund des Vorverhaltens des BF erweist sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft als notwendig und verhältnismäßig. Die Fortsetzung der Schubhaft ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelungen über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks (Sicherung des Verfahrens und in weiterer Folge der Abschiebung) verhältnismäßig.
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung des Verfahrens und in weiterer Folge der Aufenthaltsbeendigung - zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die fremdenrechtlichen Bestimmungen missachtet.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens und in weiterer Folge der Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und in weiterer Folge seiner Aufenthaltsbeendigung.
Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die derzeit seit XXXX aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer bei einer mangelnden Abschiebemöglichkeit und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens sowie in weiterer Folge der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, das Verfahren zu sichern und eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Überdies wurde Parteiengehör gewährt.
Zu B:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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