Bundesverwaltungsgericht W153 2283824-1

W153 2283824-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2024

Regest

Asylgewährung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W153 2283824-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W153.2283824.1.00

Spruch

W153 2283824-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 06.11.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2024, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.11.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.

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