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W239 2302279-1•Bundesverwaltungsgericht W239 2302279-1
W239 2302279-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2024
Frist Fristablauf Fristversäumung Überstellungsfrist Verfristung Zulassungsverfahren
W239 2302279-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 19.03.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person lag kein EURODAC-Treffer vor. Eine VIS-Abfrage vom 19.03.2024 ergab, dass der Beschwerdeführer über ein vom spanischen Generalkonsulat in London ausgestelltes Schengen-Visum Typ C, gültig von 21.09.2023 bis 19.12.2023, verfügte. Zudem ist einem aktuellen IZR-Auszug zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ein von der österreichischen Botschaft in London ausgestelltes Schengen-Visum Typ C, gültig von 04.05.2023 bis 25.05.2023, verfügte.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag (19.03.2024) führte der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute aus, er sei im August 2022 von Pakistan legal mit dem Flugzeug nach Italien geflogen. Dort habe er sich drei Wochen aufgehalten. Nunmehr sei er aus dem Vereinigten Königreich (UK) ausreist [Protokoll Punkt 9.3: „Ausreise aus dem Staat des dauernden Aufenthaltes: UK“]. Er habe einen Reisepass besessen und diesen am Weg verloren. Zur chronologischen Reiseroute [Protokoll Punkt 9.6.] wurde festgehalten: „Italien, drei Wochen; UK, ein Jahr und drei Monate; Österreich, seit [kein Eintrag]“ Zum Aufenthalt der durchreisten Länder gab der Beschwerdeführer an, er habe in Italien ein Touristenvisum gehabt. Nach drei Wochen sei er weiter nach England gereist. Dort habe er ein Studentenvisum gehabt. Festgehalten wurde im Protokoll weiter [Punkt 9.8]: „1 Touristenvisum in Italien, ausgestellt von der italienischen Botschaft in Pakistan; 1 Touristenvisum in England, ausgestellt von der britischen Botschaft in Pakistan; Näheres unbekannt.“
Mit dem Beschwerdeführer wurden weder die genauen Umstände zum spanischen Schengen-Visum (gültig von 21.09.2023 bis 19.12.2023) noch zum österreichischen Schengen-Visum (04.05.2023 bis 25.05.2023) erörtert; die beiden Visa wurden überhaupt nicht thematisiert. Ebenso wenig lässt sich dem Protokoll entnehmen, dass dem Beschwerdeführer damit im Zusammenhang Vorhalte zur konkreten Reiseroute gemacht wurden bzw. die Frage gestellt wurde, ob er zwischenzeitlich das Gebiet der Mitgliedstaaten irgendwann wieder verlassen hätte. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben enthalten rein rechnerisch zeitliche Lücken, sodass sich die Frage, wo er sich seit seiner behaupteten Ausreise im August 2022 - abgesehen von drei Wochen in Italien und einem Jahr und drei Monaten im UK - bis zur nunmehrigen Antragstellung Mitte März 2024 sonst noch aufgehalten habe, aufgedrängt hätte.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 02.04.2024 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien und führte das spanische Schengen-Visum ins Treffen. Weiter heißt es dann: „He states that he travelled to Italy by plane in August 2022 und stayed there for 3 weeks. He said he had an Italian tourist visa. He then lived in Great Britain for over 1 year, where he had a student visa. Please check who is responsible.”
Im Aufnahmeersuchen, dass sich klar auf zuständigkeitsbegründende Normen iZm gültigen Visa stützte, wurden somit zwar das im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufene spanische Schengen-Visum sowie die lückenhaften und nicht näher hinterfragten Angaben des Beschwerdeführers angeführt, das im IZR ersichtliche (ebenso abgelaufene) österreichische Schengen-Visum wurde jedoch völlig verschwiegen.
Spanien ließ das Aufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 05.06.2024 informierte das BFA die spanische Dublin-Behörde, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 iZm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO (Verfristung) die Zuständigkeit seit 02.06.2024 bei Spanien liege.
4. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA gab dieser am 15.07.2024 zu seiner Reiseroute an: „Von Pakistan nach Italien mit einem Visum. Ich hatte auch ein Visum für das Vereinigte Königreich. Ich war ungefähr 2-3 Wochen in Italien glaube ich. Dann bin ich in das Vereinigte Königreich. Ich war dort ungefähr 1 Jahr und einige Monate (ca. 4). Vom UK reiste ich nach Österreich. Das erste Visum von Italien war kein Schengen-Visum, das war ein italienisches Visum. Das Visum vom UK war nur für das Vereinigte Königreich. Das österreichische Visum wurde mir von der österreichischen Botschaft in London ausgestellt.“ Nachgefragt zur Dauer der Aufenthalte in Italien und Spanien erklärte er: „UK: Seit August/ September 2022 bis 15.12.2023. Ich verließ das Vereinigte Königreich am 15.12.2023. Bis dahin war auch das Visum gültig. Von Dezember 2023 bis Antragstellung war ich in Italien. Ich reiste von Italien nach Österreich mit dem Zug.“ Einen Aufenthaltstitel habe er nirgends beantragt. Das italienische Visum sei ein Touristenvisum gewesen und das britische Visum sei ein Studentenvisum gewesen. Nachgefragt, ob er auch ein Visum von Spanien gehabt habe, antwortete er: „Ja. Nachgefragt es war ein 3-Monatsvisum. Ich kann mich nicht mehr so genau erinnern. Von Dezember 2023 vier Monate zurück und ein Monat brauchten die Behörden für die Bearbeitung. Nachgefragt habe ich das Visum von der Organisation BLS-Spain erhalten. Die haben das Visum für Spanien organisiert.“ Er sei nur ein oder zwei Tage in Barcelona gewesen; er könne sich nicht mehr so genau erinnern. Zur Frage, weshalb er das spanische Visum beantragt habe, gab er an: „Ich habe zweimal um ein US-Visum angesucht. Weil die ganze Sache (Fluchtgrund) überhandgenommen hat, das war der Grund für das Visum. Die meisten der Leute, von denen ich gelflüchtet bin, sind in London stark vertreten, weil es eine sehr große indisch pakistanische Community in England gibt.“
Nach erfolgter Rückübersetzung ergänzte der Beschwerdeführer: „Ich habe auch ein österreichisches Visum für 7 Tage gehabt, das war ein Schengen-Visum, das war vor dem spanischen Visum.“
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Betreffend die Begründung des Dublin-Tatbestands stellte das BFA fest:
„Festgestellt wird, dass Sie im Besitz eines spanischen Visums mit der Gültigkeitsdauer von 21.09.2023 bis 19.12.2023 waren. Festgestellt wird, dass Spanien gemäß Art. 12 (2) i.V.m. Art. 22 (7) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens zuständig ist.“
In der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zur Begründung des Dublin-Tatbestands führte das BFA aus:
„Die Feststellung, dass Sie im Besitz eines spanischen Visums waren, ergibt sich aufgrund einer durchgeführten VIS-Abfrage. Zudem erfolgte eine konkludente Zustimmung Spaniens für Ihr Asylverfahren aufgrund des Art. 12 (2) i.V.m. Art. 22 (7) der Dublin III-VO.
Als Folge des ausgestellten Visums von Spanien ergibt sich in Ihrem Fall die Zuständigkeit Spaniens jedenfalls bereits aufgrund der Bestimmung des Art. 12 (2) der genannten Verordnung. Dass letztendlich in Ihrem Asylverfahren die Bestimmung des Art. 22 (7) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates zum Tragen kommt, ist auf den Umstand zurückzuführen, dass Spanien nicht innerhalb der für ein Konsultationsverfahren eingeräumten Frist geantwortet hat und aus diesem Grund die Zuständigkeit Spaniens für Ihr Asylverfahren eingetreten ist.“
Konkrete und nachvollziehbare Ausführungen, aus welchen Überlegungen seitens des BFA eine Zuständigkeit Spaniens aufgrund von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO - die Norm setzt ein gültiges Visum voraus - angenommen wurde, obwohl damit im Widerspruch stehend das Vorhandensein eines abgelaufenen spanischen Visums festgestellt wurde, sind dem Bescheid nicht zu entnehmen. Der Bescheid enthält auch sonst keine umfassende Auseinandersetzung mit den diversen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen verschiedenen Visa und seinen Aufenthaltsorten im Bereich der Mitgliedstaaten, sodass letztlich offenbleibt, ob diesen Angaben in ihrer Gesamtheit seitens des BFA Glauben geschenkt wurde oder nicht.
7. Am 18.10.2024 langte beim BFA die verspätete Zustimmung Spaniens gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ein.
8. Gegen den Bescheid des BFA erhob die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers, der MigrantInnenverein St. Marx, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Gerügt wurde unter anderem, dass sich der vom BFA angenommenen zuständigkeitsbegründende Sachverhalt nicht nachvollziehen lasse: „Bereits der Spruch des Bescheides, wonach Spanien gemäß Art. 12 Abs. 2 iVm Art. 22 Abs. 7 [Dublin-III-VO] für die Prüfung des Antrages zuständig wäre, ist unverständlich. Dass der Beschwerdeführer ein gültiges Visum eines anderen Mitgliedstaates besitzen würde, geht weder aus dem Akt hervor, noch entspricht dies den Tatsachen. Von der Behörde wird im Bescheid behauptet, der Beschwerdeführer hätte ein spanisches Visum mit einer Gültigkeit von 21.09.2024 bis 19.12.2023 gehabt, den Asylantrag hat er am 19.03.2024 gestellt. Welches gültige Visum der Beschwerdeführer haben sollte, bleibt völlig im Unklaren, und die Behauptung eines Zuständigkeit Spaniens aufgrund eines Artikels, der den Beschwerdeführer unbestrittenermaßen nicht betreffen kann, kann daher nicht bestehen.
Aber auch eine Gültigkeit nach einem anderen Teil von Art. 12 [Dublin-III-VO] besteht nicht, da der Beschwerdeführer erstmals mit einem italienischen und dann mit einem österreichischen Visum eingereist ist, wie er auch in der Einvernahme erklärt hat. Von der Behörde wurde den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers überhaupt keine Beachtung geschenkt, obwohl aus den Erklärungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt hervorgeht, dass ohnehin Österreich für die Prüfung des Antrages zuständig ist, und eine Abtretung an Spanien unzulässig ist.
Zu hinterfragen ist außerdem, ob die spanischen Behörden über die diesbezüglichen Punkte überhaupt informiert wurden, oder ob die Behauptung der Zuständigkeitsübertragung auf Spanien auf diesen unrichtigen Informationen basiert ist, infolgedessen die Zuständigkeitserklärung nicht gültig sein kann. Beantragt wird daher eine neuerliche Anfrage an die spanischen Behörden, ob eine Zuständigkeit vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg aufrecht bleibt.“
9. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 11.11.2024.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 19.03.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung über ein gültiges spanisches Visum verfügte.
Damit im Zusammenhang wird festgestellt, dass das vom BFA am 02.04.2024 an Spanien gerichtete und - fälschlicherweise - auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Spanien unvollständig war, da es keinen Hinweis auf das von der österreichischen Botschaft in London ausgestellte Schengen-Visum Typ C, gültig von 04.05.2023 bis 25.05.2023, enthielt. Mangels konkreter Nachfrage zur chronologischen Reihenfolge der Aufenthaltsorte bzw. zur Reiseroute in der Erstbefragung enthielt das Gesuch überhaupt nur spärliche Angaben. Das Gesuch war mangelhaft und es wurde die spanische Dublin-Behörde nicht dazu in die Lage versetzt, umfassend informiert die Prüfung des Gesuchs vorzunehmen.
Ein Zuständigkeitsübergang auf Spanien hat nicht stattgefunden.
Dass der Beschwerdeführer am 19.03.2024 im österreichischen Bundesgebiet um internationalen Schutz ansuchte, ist unstrittig.
Die getroffene Negativfeststellung gründet sich auf die VIS-Abfrage: Das vom spanischen Generalkonsulat in London ausgestellte Schengen-Visum Typ C, gültig von 21.09.2023 bis 19.12.2023, war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19.03.2024 bereits abgelaufen.
Die Feststellung der Mangelhaftigkeit des Aufnahmegesuchs gründet sich in erster Linie auf den Umstand, dass das von der österreichischen Botschaft in London ausgestellten Schengen-Visum Typ C, gültig von 04.05.2023 bis 25.05.2023, verschwiegen wurde. Aus den spärlichen Angaben im Aufnahmegesuch konnte nicht auf die Chronologie der Reisebewegungen des Beschwerdeführers geschlossen werden, sodass es auch von daher mangelhaft war. Dazu wären bereits im frühen Verfahrensstadium weiterer Ermittlungen notwendig gewesen, etwa der konkrete Vorhalt der nachweislich vorhandenen Visa (Spanien, Österreich) und entsprechende Nachfragen an den Beschwerdeführer zu seinen Aufenthaltsorten oder auch das Stellen von Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin-III-VO, um näheres über die Gültigkeitsdauer und die Art der weiteren ins Treffen geführten Visa (Italien, UK) zu erfahren. Der Beisatz „Please check who is responsible.“ legt den Schluss nahe, dass das BFA selbst Zweifel daran hatte, wo die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens liegen könnte.
Aufgrund des fehlerhaften Gesuchs vermag die Rechtsansicht des BFA, dass gegenständlich ein Zuständigkeitsübergang auf Spanien durch Verfristung eingetreten sei, nicht zu überzeugen. Die Frist kann nicht zu laufen beginnen, wenn das Aufnahmeersuchen offensichtlich mangelhaft ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin III-Verordnung, K5 zu Art. 22). Ebenso wenig kann die verspätete Zustimmung Spaniens vom 18.10.2024 einen solchen begründen, zumal die Frist zur Zustimmung bzw. Ablehnung eines Aufnahmeersuchens gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO ab Erhalt des mängelfreien Aufnahmeersuchens zwei Monate beträgt.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
„§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten:
„Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Artikel 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Artikel 21
Aufnahmegesuch
(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.
In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3) In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 22
Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
a) Beweismittel:
i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
b) Indizien:
i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Lichte des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.
Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14.12.2016, Ra 2016/19/0078, ausgeführt, dass die richtige Anwendung der Dublin-III-VO für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Thema einer an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gemacht werden darf (vgl. auch VwGH vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069.)
Gegenständlich ist es zu einer fehlerhaften Anwendung der in der Dublin-III-VO festgelegten Zuständigkeitskriterien gekommen, zumal das BFA das Aufnahmeersuchen vom 02.04.2024 auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-III-VO stützte, obwohl der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung über kein gültiges spanisches Visum verfügte. Dass dem Beschwerdeführer zudem auch ein österreichisches Visum erteilt wurde, ließ das BFA völlig unerwähnt, sodass dem Aufnahmeersuchen ein Mangel anhaftete. Von daher durfte sich das BFA auch nicht auf einen Zuständigkeitsübergang durch Verfristung stützen.
Nach dem eben Gesagten war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Ergänzend ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall die in Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO normierte Frist zur Stellung eines - fehlerfreien - Aufnahmeersuchens an Spanien bereits abgelaufen ist [hier konkret berechnet: dreimonatige Frist beginnend ab Antragstellung am 19.03.2024].
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgingen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
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