Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W255 2289106-1•Bundesverwaltungsgericht W255 2289106-1
W255 2289106-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2024
Arzt ärztliche Behandlung Einzelvertrag Feststellungsantrag Gesamtvertrag Leistungsverpflichtung Schiedskommission Vergütung Vertragsverhältnis
W255 2289106-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.in Jutta ADLBRECHT, Dr. Robert SAUERMANN, Dr. Josef SOUHRADA und Dr. Artur WECHSELBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von Dr. XXXX , Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus LECHNER, gegen den Bescheid der Paritätischen Schiedskommission für XXXX vom 22.11.2023, Zl. PSK NÖ 3/2023, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Schreiben vom 19.06.2023, eingelangt bei der Paritätischen Schiedskommission für XXXX (PSK) am 26.06.2023, brachte Dr. XXXX als Antragsteller (AST) den Antrag ein, die PSK möge feststellen, dass der AST nicht zur Erbringung von „Mutter-Kind-Pass-Leistungen“ (im Folgenden: MKP-Leistungen) verpflichtet sei.
Dies begründete der AST im Wesentlichen wie folgt:
Der AST sei Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe und stehe in einem kurativen Einzelvertragsverhältnis zur XXXX Antragsgegnerin, AG). Mit Schreiben vom 26.05.2023 habe der AST die AG aufgefordert, rechtsverbindlich festzustellen, dass der AST keine MKP-Leistungen erbringen müsse, zumal zwischen dem AST und der AG kein diesbezügliches Vertragsverhältnis bestehe. Die AG vermeine, es sei zwar kein eigener Vertrag für MKP-Leistungen (wie z.B. die Vorsorgeuntersuchung) vorgesehen, aber trotzdem bestünde die Verpflichtung für den AST zur Erbringung der MKP-Leistungen, weil der MKP-Gesamtvertrag auf den ärztlichen Gesamtvertrag verweise.
§ 35 Abs. 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) enthalte – so der AST – keine Verpflichtung für den AST, den Einzelvertrag für MKP-Leistungen abzuschließen oder MKP-Leistungen zu erbringen. Er verpflichte nur die näher angeführten Gesamtvertragsparteien, einen diesbezüglichen Gesamtvertrag abzuschließen, welcher den Regelungen der §§ 338ff Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sinngemäß unterliege.
Nach den §§ 338ff ASVG sei zwischen Arzt und Sozialversicherungsträger ein Einzelvertrag abzuschließen. Da § 338 ASVG sinngemäß für den MKP-Gesamtvertrag gelte, müsste ein eigener MKP-Vertrag abgeschlossen werden, einen solchen habe der AST aber nie unterschrieben.
Der MPK-Gesamtvertrag rezipiere die Bestimmungen des Gesamtvertrages in den MKP-Gesamtvertrag, aber nicht umgekehrt.
Daher sei der AST nicht zur Erbringung von MKP-Leistungen verpflichtet.
1.2. Mit Schreiben vom 25.08.2023, eingelangt bei der PSK am 04.09.2023, beantragte die AG die Abweisung des Antrages des AST und begründete dies wie folgt:
Der nach § 35 Abs. 3 KBGG zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Rechtsvorgänger des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossene Mutter-Kind-Pass-Gesamtvertrag verweise für die Leistungserbringung auf die Vertragspartner der Sozialversicherung und für die Honorierung auf die jeweiligen kurativen Gesamtverträge der Sozialversicherungsträger. Mutter-Kind-Pass-Leistungen seien Teil des zwischen der XXXX und der ÖÄK abgeschlossenen ärztlichen Gesamtvertrages. Die Ausstellung eigener Mutter-Kind-Pass-Einzelverträge (anders § 5 Vorsorgeuntersuchung-Gesamtvertrag) sei nicht vorgesehen. Der AST, zudem seitens der AG ein aufrechtes kuratives Einzelvertragsverhältnis nach dem Gesamtvertrag bestehe, sei daher zur Erbringung von MKP-Leistungen und zu deren Verrechnung mit der AG verpflichtet.
1.3. Am 22.11.2023 führte die PSK eine öffentliche Verhandlung durch. Dabei brachte der AST ergänzend vor, dass die Parteien des MKP-Gesamtvertrages nicht ident seien mit jenen des kurativen Gesamtvertrages, weswegen der MKP-Gesamtvertrag nicht die Grundlage für die behauptete Verpflichtung des AST sein könne, ohne dass es einen Einzelvertrag gebe.
1.4. Mit Bescheid der PSK vom 22.11.2023, Zl. PSK NÖ 3/2023, wurde der Antrag des AST, festzustellen, dass er nicht zur Erbringung von MKP-Leistungen verpflichtet sei, abgewiesen.
1.5. Gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid der PSK richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des AST. Dies begründete er wie folgt:
1.6. Am 25.03.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und der bezughabende Veraltungsakt übermittelt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1.1. Zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der XXXX (AG) wurde gemäß §§ 338, 341 und 342 ASVG zum Zweck der Bereitstellung und Sicherstellung der ausreichenden ärztlichen Versorgung der bei der XXXX (AG) Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen ein Gesamtvertrag abgeschlossen (GV).
2.1.2. Zwischen dem AST und der AG wurde am XXXX ein Einzelvertrag auf Grund der Bestimmungen des GV abgeschlossen und damit ein Vertragsverhältnis zwischen dem AST und der AG iS des GV begründet (§ 4 Abs. 1 GV). Dieser Einzelvertrag bildet einen Bestandteil des Gesamtvertrages. Laut des Einzelvertrages wird die vertragsärztliche Tätigkeit des AST in der Eigenschaft als Facharzt für Gynäkologie ausgeübt.
In dem unter Punkt 2.1.1. genannten GV samt dazugehöriger Honorarordnung (§ 27 GV) sind u.a. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die vertragsgegenständliche Behandlung der Anspruchsberechtigten durch den Vertragsarzt, die Behandlungspflicht des Vertragsarztes sowie die Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit geregelt, darunter die Vergütung von „Grundleistungen“, die Vergütung von „Sonderleistungen aus dem Fachgebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe“, und die Vergütung von „Sonderleistungen Mutter-Kind-Pass“.
2.1.3. Zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (nunmehr: Dachverband) – seitens des Letztgenannten unter anderem (auch) mit Wirkung für die XXXX – wurde gemäß § 35 Abs. 3 KBGG ein Mutter-Kind-Pass-Gesamtvertrag geschlossen, der die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen von Schwangeren und Neugeborenen gemäß den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 KBGG durch die Vertragsärzte ua der XXXX regelt.
In diesem GV ist ua festgehalten, dass die Durchführung der Untersuchungen gemäß § 35 Abs. 1 iVm. § 7 KBGG, daher der MKP-Untersuchungen, den Vertragsärzten ua der XXXX obliegt. Weiters wird die Vergütung für die MKP-Leistungen geregelt.
2.1.4. Der Großteil der MKP-Untersuchungen wird von FachärztInnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe durchgeführt, zu denen der AST gehört. Diese MKP-Leistungen werden als Grundleistung bzw. Sonderleistungen entsprechend der Honorarordnung honoriert und abgegolten.
2.1.5. Mit Schreiben vom 19.06.2023, eingelangt bei der PSK am 26.06.2023, brachte der AST den Antrag ein, die PSK möge feststellen, dass der AST nicht zur Erbringung von „Mutter-Kind-Pass-Leistungen“ verpflichtet sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der PSK vom 22.11.2023, Zl. PSK NÖ 3/2023, abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom AST fristgerecht erhobene Beschwerde.
2.2.1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der PSK und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Die Feststellungen zu dem zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der XXXX (AG) abgeschlossenen GV samt dazugehöriger Honorarordnung (Punkt 2.2.1. und 2.2.2.) sind unstrittig und stützen sich auf die genannten Dokumente.
2.2.3. Es ist unstrittig, dass zwischen dem AST und der AG ein Einzelvertrag geschlossen und damit ein Vertragsverhältnis zwischen dem AST und der AG iS des GV begründet (Punkt 2.1.2.) wurde.
2.2.4. Die Feststellungen zu dem zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband (nunmehr: Dachverband) abgeschlossenen GV samt dazugehöriger Honorarordnung (Punkt 2.1.3.) sind unstrittig und stützen sich auf die genannten Dokumente.
2.2.5. Die Feststellungen in Zusammenhang mit der Durchführung der MKP-Untersuchungen (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den GV, den MKP-GV, das MSchG und die MSchV.
2.2.6. Die Feststellungen zur gegenständlich vorliegenden Streitfrage, den Bescheid und die Beschwerde (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf den verfahrenseinleitenden Antrag des AST, den im Akt einliegenden Bescheid der PSK vom 22.11.2023 sowie die im Akt einliegende Beschwerde vom 23.01.2024.
2.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 344 Abs. 1 ASVG ist die paritätische Schiedskommission zuständig zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen.
Gemäß § 347a ASVG kann gegen einen Bescheid der paritätischen Schiedskommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 347b Abs. 1 ASVG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Abs. 2 abzubilden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
2.3.2. Gemäß § 341 Abs. 1 ASVG werden die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind von den Trägern der Krankenversicherung mit der Österreichischen Ärztekammer jeweils bundeseinheitlich abzuschließen.
Gemäß § 342 Abs. 1 Z 2 und 3 ASVG haben die zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer abzuschließenden Gesamtverträge insbesondere die Auswahl der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, Abschluss und Lösung der mit diesen zu treffenden Abmachungen (Einzelverträge) sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung zu regeln. Gemäß § 342 Abs. 1 Z 5 ASVG sind auch die Ausstellung von Bescheinigungen, die für die Durchführung der Krankenversicherung erforderlich sind, im GV zu regeln.
Gemäß § 342 Abs. 2 ASVG ist die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten nach Einzelleistungen oder nach Pauschalmodellen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind jeweils in den Honorarordnungen für Einzelordinationen und für Gruppenpraxen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der jeweiligen Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tätigkeit einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe (§ 131) bzw. für die Tätigkeit von Vertrags-Gruppenpraxen einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme von Wahl-Gruppenpraxen enthalten.
Gemäß § 343 Abs. 1 dritter Satz ASVG können die Einzelvertragsparteien abweichend von § 341 Abs. 3 mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte treffen.
2.3.3. Gemäß §§ 338, 341 und 342 ASVG iVm. § 128 B-KUVG wurde zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der XXXX (AG) zum Zweck der Bereitstellung und Sicherstellung der ausreichenden ärztlichen Versorgung der bei der XXXX (AG) Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen ein Gesamtvertrag abgeschlossen (GV).
§ 27 dieses GV regelt die Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit.
Gemäß § 27 Abs. 1 dieses GV wird die Honorierung der vertragsärztlichen Leistungen in der Honorarordnung geregelt, die einen wesentlichen Bestandteil des Gesamtvertrages bildet.
Gemäß § 27 Abs. 2 dieses GV hat die Honorarordnung insbesondere zu enthalten:
a) die Grundsätze, nach denen die einzelnen ärztlichen Leistungen zu verrechnen und zu honorieren sind (Allgemeine Bestimmungen);
b) die Aufzählung der vertraglichen Leistungen der Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte auf Rechnung der XXXX ;
c) die Bewertung der einzelnen Leistungen in Punkten oder in Eurobeträgen.
Im Anhang 1 der Honorarordnung werden unter Hinweis auf § 6 des MKP-GV die dort geregelten Tarife für die „Sonderleistungen für den Mutter-Kind-Pass“ in die Honorarordnung aufgenommen.
2.3.4. Gemäß § 35 Abs. 1 KBGG sind die gemäß § 7 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwar
1. bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, vom Träger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung von dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird;
2. bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Leistungsanspruch richtet;
3. bei allen übrigen Personen von der Österreichischen Gesundheitskasse.
Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte oder sonstige Vertragspartner, Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht (Abs. 2)
Gemäß § 35 Abs. 3 KBGG ist zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer mit Vollmacht und mit Zustimmung der Ärztekammern in den Bundesländern ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß § 7 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen, daher der MKP-Untersuchungen und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt.
2.3.5. Zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (nunmehr: Dachverband) wurde gemäß § 35 Abs. 3 KBGG ein MKP-GV geschlossen, der die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen von Schwangeren und Neugeborenen gemäß den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 KBGG durch die Vertragsärzte ua der XXXX regelt. Dies auch mit Wirkung für die XXXX und deren Vertragsärzte.
Gemäß § 2 des MKP-GV werden die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die im § 3 Abs. 2 bezeichneten Krankenversicherungsträger (darunter der XXXX ) einerseits und der österreichischen Ärztekammer und den im § 3 Abs. 1 bezeichneten Ärztekammern andererseits abgeschlossen Gesamtverträge und zugehörigen Honorarordnungen rezipiert.
Gemäß § 4 Abs. 1 des MKP-GV obliegt die Durchführung der MKP-Untersuchungen gemäß § 7 KBGG den Vertragsärzten (ua) der XXXX . § 4 Abs. 1 MKP-GV normiert somit unmissverständlich eine Verpflichtung der Vertragsärzte zu Durchführung der MKP-Untersuchungen (so auch Grillberger in Mosler, Ärztliches und nichtärztliches Vertragspartnerrecht 377).
In §§ 5 und 6 MKP-GV ist geregelt, wie die Vertragsärzten im Falle der Durchführung dieser Leistungen zu entlohnen sind.
Beim AST handelt es sich aufgrund des aufrechten kurativen Einzelvertrages um einen Vertragsarzt der XXXX (AG), weshalb ihm bereits aus diesem Grund die Durchführung der MKP-Untersuchungen gemäß § 7 KBGG obliegt. Diese Bestimmung wurde auch durch die Österreichische Ärztekammer als Vertreterin des AST mitbeschlossen und dient der Umsetzung der in § 35 KBGG normierten Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass MKP-Untersuchungen konform durchgeführt werden.
Insofern geht das Argument des AST ins Leere, er wäre deshalb nicht verpflichtet, MKP-Leistungen durchzuführen, da kein eigener diesbezüglicher Einzelvertrag mit ihm abgeschlossen worden sei. Es wurde seitens des Gesetzgebers nirgends eine Verpflichtung zum Abschluss von Einzelverträgen zwecks Wirksamkeit des MKP-GV normiert. Ein solcher Abschluss ist auch nicht nötig, zumal im MKP-GV klar geregelt ist, dass dieser für die Vertragsärzte ua der XXXX (AG) gilt. Es stand dem AST frei, Vertragsarzt der XXXX (AG) zu werden und damit auch von den Rechten und Pflichten im Sinne des MKP-GV betroffen zu sein.
2.3.6. Mit der Unterzeichnung des kurativen Einzelvertrages stimmte der AST unter anderem zu, dass für ihn alle sich aus diesem GV, dem Einzelvertrag und den zwischen den Parteien des GV abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen ergeben (§ 4 Abs. 5 GV). Der MKP-GV wurde zwar zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (nunmehr: Dachverband) und daher nicht zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der XXXX (AG) geschlossen. Wie § 3 Abs. 2 des MKP-GV zu entnehmen ist, wurde der MKP-GV seitens des Hauptverbandes (nunmehr: Dachverband) für die dort angeführten Versicherungsträger abgeschlossen, darunter die XXXX (AG). Daher ergibt sich auch aus § 4 Abs. 5 GV iVm. § 3 Abs. 2 MKP-GV, dass der MKP-GV für den AST Anwendung findet und er zur Erbringung der MKP-Leistungen verpflichtet ist.
2.3.7. Mit der Unterzeichnung des kurativen Einzelvertrages stimmte der AST zu, dass für ihn alle Rechte und Pflichten aus dem zwischen der XXXX (AG) und der Österreichischen Ärztekammer geschlossenen GV gelten.
Gemäß § 9 Abs. 2 dieses GV regelt die Behandlungspflicht für in NÖ tätige Vertragsärzte der XXXX . Darin sind keine Ausnahmen im Hinblick auf die Durchführung von MKP-Untersuchungen normiert. Auch hat der AST keinen Grund vorgebracht, warum er von der Behandlungspflicht auch nur zum Teil ausgenommen sein sollte. Ein wichtiger Grund hierfür würde etwa nur dann vorliegen, wenn dieser Grund bei objektiver Würdigung der Interessen des Arztes, der Interessen des Versicherten und auch des Krankenversicherungsträgers die Ablehnung als verständlich erscheinen lassen würde. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn dem Arzt die nötige Fachkenntnis fehlt. Kein wichtiger Grund für eine Ablehnung liegt jedenfalls vor, wenn ein Vertragsarzt die Erbringung einer notwendigen Leistung mit dem Argument ablehnt, dass diese vom Krankenversicherungsträger nicht oder nicht voll vergütet wird (Grillberger in Mosler, Ärztliches und nichtärztliches Vertragspartnerrecht 354f).
Daher lässt sich auch aus der Behandlungspflicht des AST ableiten, dass dieser insbesondere angesichts seines Fachgebietes zur Durchführung von MKP-Leistungen verpflichtet ist.
2.3.8. Sofern der AST begründend vorbrachte, dass auch im Hinblick Vorsorgeuntersuchungen gemäß §§ 132a ff ASVG ein eigener Einzelvertrag abzuschließen sei und dies daher – sinngemäß – auch auf MKP-Leistungen übertragbar sei, ist dem Folgendes zu entgegnen:
Gemäß § 343a ASVG ist zwischen dem Dachverband und der Österreichischer Ärztekammer ein eigener verbindlicher Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der Untersuchungen nach den §§ 132a und 132b sowie der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit nach § 132c Abs. 1 Z 1 – daher der Vorsorgeuntersuchungen – regelt und der die Vergütung der ärztlichen Leistungen vorsieht.
Gemäß § 343a Abs. 2 ASVG hat jeder freiberuflich tätige Arzt (jede Gruppenpraxis) hat Anspruch auf Abschluss eines Einzelvertrages im Sinne dieses (Vorsorgeuntersuchungs-)Gesamtvertrages. Der Krankenversicherungsträger kann nach Maßgabe des § 343 Abs. 1 den Abschluss dieses Einzelvertrages davon abhängig machen, dass der Arzt (die Gruppenpraxis) auch einen Vertrag im Sinne des § 343 abschließt. Lehnt der Arzt (die Gruppenpraxis) einen solchen Vertragsabschluss ab, so erlischt sein Anspruch.
Daraus ergibt sich, dass der Arzt nicht gezwungen ist, von dem ihm vom Gesetz eingeräumten Anspruch auf Abschluss eines Einzelvertrages (für Vorsorgeuntersuchungen) Gebrauch zu machen. Nimmt er davon Abstand, besteht für ihn keine Verpflichtung, Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 132a ff ASVG durchzuführen. Anders als im Hinblick auf MKP-Leistungen wurde hier durch den Gesetzgeber ein entsprechendes Modell gewählt, dass die Option zum Abschluss eines eigenen EV im Hinblick auf Vorsorgeuntersuchungen vorsieht und die Pflicht zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen vom Abschluss des Einzelvertrages abhängig macht. Eine vergleichbare gesetzliche Bestimmung / vergleichbares Modell existiert im Hinblick auf MKP-Leistungen aber gerade nicht.
Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass der AST, der mit der AG am XXXX einen – nach wie vor aufrechten – Einzelvertrag auf Grund der Bestimmungen des GV abgeschlossen und damit ein Vertragsverhältnis zwischen dem AST und der AG iS des GV begründet hat und seine vertragsärztliche Tätigkeit in der Eigenschaft als Facharzt für Gynäkologie ausübt, zur Durchführung von MKP-Leistungen verpflichtet ist.
Der Antrag festzustellen, dass der AST nicht zu MKP-Leistungen verpflichtet ist, wurde daher seitens der paritätischen Schiedskommission für XXXX zu Recht abgewiesen.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde des AST gegen den Bescheid der PSK vom 22.11.2023, Zl. PSK NÖ 3/2023, abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.