Bundesverwaltungsgericht W261 2300154-1

W261 2300154-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2024

Regest

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W261 2300154-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W261.2300154.1.00

Spruch

W261 2300154-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV, der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 22.08.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte mit Antrag vom 26.04.2024 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge: belangten Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.

2. Der Beschwerdeführer legte durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld. (KOBV) mit Eingabe vom 24.06.2024 eine Reihe von medizinischen Befunden vor.

3. Die belangte Behörde nahm diesen Antrag zum Anlass, ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.07.2024 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.07.2024 einzuholen.

Der medizinische Sachverständige stellte darin fest, dass der Beschwerdeführer an

1. degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, an einem Bandscheibenvorfall L4/5 links sowie L5/S1 links, Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %,

2. Senkspreizfuß links, Zustand nach Umstellungsosteotomie, Position 02.05.35 der Anlage der EVO, GdB 20 %,

3. Polyneuropathie, Position 04.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %,

4. Dranginkontinenz bei Prostatahyperplasie, Position 08.01.06 der Anlage der EVO, GdB 10 % und

5. Inguinalhernie rechts, Position 07.08.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) leide.

4. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 04.07.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab und stellte den Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v.H. fest.

Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten in Kopie bei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den KOBV fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er der eingeschätzte Gesamtgrad der Behinderung zu niedrig angesetzt sei. Der Beschwerdeführer würde seit Jahren an chronischen Schmerzen lumbosacral, im Schulter-Nacken-Bereich sowie in Hüfte und als auch in den Kniegelenken leiden. Infusionstherapien und regelmäßige Medikamenteneinnahme und physikalische Therapien seien immer erforderlich. Der Beschwerdeführer habe starke Schmerzen im LSW-Bereich mit Ausstrahlung in die linke Extremität. Er könne keine schweren Lasten tragen und sei bewegungseingeschränkt. Hinzu komme eine Neuropathie, welche bei den unteren Extremitäten beidseits bestehen würde. Die Wegstrecke, welche der Beschwerdeführer zurücklegen könne, sei eingeschränkt. Er leide an einer Vielzahl von orthopädischen und neurologischen Leiden, welche durch die vorgelegten medizinischen Befunde nachgewiesen seien. Es hätte ein entsprechendes Fachgutachten eingeholt werden müssen und sei das allgemeinmedizinische Gutachten nicht ausreichend, um abschließend beurteilen zu können, welcher Gesamtgrad der Behinderung beim Beschwerdeführer vorliege. Zudem würde eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung zwischen den Gesundheitsschädigungen, die beim Beschwerdeführer vorliegen würden, bestehen und sei aufgrund der Schwere der Erkrankungen und deren Auswirkungen ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. gerechtfertigt. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu gehen, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattzugeben; in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Der Beschwerdeführer schloss seinen ärztlichen Entlassungsbericht seiner ambulanten Rehabilitation an.

7. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem mit Schreiben vom 03.10.2024 dem Bundessverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 04.10.2024 einlangte.

8. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 04.10.2024 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis als Arbeiter steht. Laut einem am selben Tag eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er steht einem aufrechten Dienstverhältnis.

Er brachte am 26.04.2024 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen:

Anamnese:

Vorgutachten vom 26.09.2023: degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall L4/5 links sowie L5/S1 links, Senkspreizfuß links, Zustand nach Umstellungsosteotomie, Dranginkontinenz. Gesamt-GdB 30%.

Derzeitige Beschwerden:

Angegeben werden die bereits bekannten Rückenprobleme, vor allem im Bereich des linken Fußes spüre er Kältegefühl und Sensibilitätsstörung, konkrete motorische Defizite werden auf Befragen nicht angegeben.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Teile von Medizinschachteln vorgelegt: Magenschutz, Seractil, Pronerv, Betmiga, Aglandin. Orthopädische Einlagen.

Sozialanamnese: Busfahrer.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

12.06. 2024: Neurowerk: Nervenuntersuchung.

12.06. 2024: Dr. XXXX : ax. sensomot. PNP der UE, BS-Protrusionen.

16.04. 2024: Dr. XXXX 11: inguinale Hernie rechts/Fettgewebe.

04.04. 2024: Dr. XXXX : Prostatahypertrophie/OAB wet.

28.03. 2024: XXXX KH: CT-gezielte Nervenwurzelblockade.

06.03. 2024: Dr. XXXX : Arztbrief.

17.01. 2024: Dr. XXXX : Arztbrief.

16.04. 2024: Dr. XXXX : ärztlicher Befundbericht.

12.04. 2024: Dr. XXXX : degenerative WS-Veränderungen, Z. n. Umstellungsosteotomie Calc. sin. 2015.

06.03. 2024: Dr. XXXX : Rö li. SPG.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Normal.

Ernährungszustand: Gut. Größe: 187,00 cm, Gewicht: 92,00 kg, Blutdruck: 135/75.

Klinischer Status - Fachstatus:

KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. Brille.

THORAX / LUNGE / HERZ: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert.

ABDOMEN: Weich, Peristaltik leise auskultierbar.

WIRBELSÄULE: Endlagige Einschränkung lumbal, eher bei Retroflexion, im Sitzen werden mit beiden Händen Fußknöchel erreicht.

EXTREMITÄTEN: Kreuz/Nacken/Pinzetten/Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich, bis auf geringe Einschränkung li. SPG. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen-/Fersenstand beidseits (zögerlich) möglich, Einbeinstand wird durchgeführt.

GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, Sens. strg. vor allem im li. Fußbereich angegeben, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend erhalten, PSR bds. auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Nach selbstständigem Erheben ohne Hilfsmittel ausreichend sicher und selbstständig, keine Sturzneigung, Schrittlänge etwas verkürzt, sicheres Einnehmen der Sitzposition.

Status Psychicus:

Orientiert, Ductus kohärent, kognitive Funktionen erhalten.

Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, welche länger als sechs Monate andauern:

1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall L4/5 links sowie L5/S1 links

2. Senkspreizfuß links, Zustand nach Umstellungsosteotomie

3. Polyneuropathie

4. Dranginkontinenz bei Prostatahyperplasie

5. Inguinalhernie rechts

Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Die Leiden 4 und 5 erhöhen nicht weiter, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind.

Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten Dienstverhältnis steht ergibt sich aus einer am 04.10.2024 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).

Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.07.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.07.2024. Darin wird unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen.

Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer aus, dass er an orthopädischen und neurologischen Funktionseinschränkungen leide, welche vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin nach der Anlage der EVO unrichtig eingeschätzt worden seien. Dem ist entgegen zu halten, dass einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin zugebilligt werden muss, die bei einem von ihm befundeten Menschen vorhandene Mobilität und dessen Funktionseinschränkungen richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Die bloße Behauptung, dass die Leidenszustände des Beschwerdeführers anders seien, als diese vom medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten festgehalten wurden, reicht nicht aus, um die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Neue medizinische Befunde, welche die Behauptungen des Beschwerdeführers medizinisch objektivierbar machen würden, legte dieser mit seiner Beschwerde nicht vor.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde berücksichtigte der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 03.07.2024 die Schmerzzustände des Beschwerdeführers, welche ihre Ursache in den orthopädischen aber auch im neurologischen Leiden des Beschwerdeführers haben.

Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind nach der Anlage der EVO richtig eingeschätzt, dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 03.07.2024. Dieses wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:

„Begünstigte Behinderte

§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Behinderung

§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

…“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

„Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Das Leiden 1 des Beschwerdeführers sind degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, ein Bandscheibenvorfall L4/5 links sowie L5/S1 links, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.01.02 der Anlage EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, wobei dieser berücksichtigte, dass endlagig-mäßige funktionelle Einschränkung besteh und keine relevanten medizinischen motorischen Defizite vorliegen.

Das Leiden 2 ist ein Senkspreizfuß links und der Zustand nach Umstellungsosteotomie, welches der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem Rahmensatz der Position 02.05.35 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da ein gutes Aufrichtungsergebnis vorliegt und geringradige funktionelle Einschränkungen bestehen.

Das Leiden 3 ist eine Polyneuropathie, welches der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 04.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da eine Sensibilitäts- und Schmerzstörung vorliegt, wobei kein relevantes motorisches Defizit besteht.

Das Leiden 4 ist eine Dranginkontinenz bei Prostatahyperplasie, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 08.01.06 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da dieses Leiden mit handelsüblichen Inkontinenzprodukten ausreichend beherrschbar ist.

Das Leiden 5 ist eine Inguinalhernie (Leistenbruch) rechts, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 07.08.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da keine Inkarzeration oder eine andere maßgebliche Komplikation medizinisch belegt ist.

Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.07.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.07.2024 zu Grunde gelegt.

Nach diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Die Leiden 4 und 5 erhöhen nicht weiter, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.

Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, auf alle Einwände des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Keine der Verfahrensparteien hat einen Antrag auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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