Bundesverwaltungsgericht W261 2300572-1

W261 2300572-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2024

Regest

Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W261 2300572-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W261.2300572.1.00

Spruch

W261 2300572-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.08.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 28.02.2024 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.07.2024 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkung „Erschöpfungszustand und unter anderem verminderte Belastbarkeit, Schmerzen anamnetisch seit 3/2021 verstärkt seit 3/23. Zustand nach COVID Impfung 3/21, 6/21, 9/21. Zustand nach mildem Verlauf einer COVID Infektion 2/22 und 10/22, Position 03.05.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 % fest.

3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 31.07.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

4. Die Beschwerdeführerin führte in deren Stellungnahme vom 16.08.2024 aus, dass ihre körperlichen und kognitiven Einschränkungen den Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. jedenfalls übersteigern würden. Bei der kurzen Untersuchung vor Ort wurden die Post-COVID relevanten Aspekte außer Acht gelassen und lediglich eine neurologische Standarduntersuchung durchgeführt, die jedoch keinen Aufschluss darüber geben könne, welche Einschränkungen in den körperlichen und kognitiven Bereichen in Bezug auf Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit, Belastungsintoleranz, Fatigue, Schmerzen, Verdauungsproblemen, usw. vorliegen würden. Auch im Gespräch sei kaum für die Arbeitsfähigkeit relevanten Aspekte Bezug genommen. So wäre der Weg zur Arbeitsstelle schon körperlich so anstrengend, dass dann ein Arbeiten gar nicht möglich wäre. Die Konzentrationsspanne sei so kurz, dass ihr das Schreiben und Lesen von Emails nicht möglich sei, auch wenn sie Pausen einhalten würde. Auch längeres Sitzen, kurzes Stehen, etwas Lärm oder grelles Licht würde zu einer schnellen Verschlechterung der Symptome führen. Die Beschwerdeführerin schloss ihrer Stellungnahme eine Auflistung ihrer Symptome an. Sie sei gerne für eine weitere Begutachtung bereit und bitte um Berücksichtigung der angeführten Punkte.

5. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin. In deren Stellungnahme stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Einschätzung der aktuellen, objektivierbaren, behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen unter Einbeziehung der Anamnese, der vorliegenden Befunde und Therapien und der aktuellen Untersuchung nach der EVO zu erfolgen. Neue Befunde seien nicht vorgelegt worden, daher würden sich keine Aspekte ergeben, die eine Änderung bedingen würden.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sie entgegen dem Gutachten der Auffassung sei, dass ihre körperlichen und kognitiven Einschränkungen den Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. jedenfalls übersteigen würden. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen jenes Vorbringen, welches sie in ihrer Stellungnahme vom 16.08.2024 ausgeführt hatte. Die entsprechenden Befunde der Fachärzte hätten demgemäß keine Berücksichtigung gefunden. Ihre Erkrankung sei „nicht vorübergehend“, sie sei bereits seit 06.03.2023 im Krankenstand. Sie bitte, den Bescheid unter Berücksichtigung der angeführten Punkte nochmals zu prüfen. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine neuen medizinischen Befunde an.

8. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.08.2024 zur Entscheidung vor, wo dieser am 11.10.2024 einlangte.

9. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 11.10.2024 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach die Beschwerdeführerin seit 05.07.2024 laufend einen Pensionsvorschussbezug vom AMS erhält. Nach dem am selben Tag eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin und hat ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Seit 05.07.2024 erhält die Beschwerdeführerin laufend einen Pensionsvorschussbezug vom AMS.

Sie brachte am 28.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein.

Feststellungsantrag 28.02.2024 - angeführte Antragsleiden/Gesundheitsschädigungen: Post- COVID-Syndrom.

Anamnese:

3/2021: 1. COVID 19 Impfung und 6/21 und 9/22 die weiteren Impfungen. Nach den ersten Impfungen sei sich schwach gewesen und konnte kaum aufstehen für einige Wochen. Nach den nächsten Impfungen wieder total geschwächt, Schmerzen in Armen und Beinen, verstärkt bei körperlicher Belastung. Es sei dann im Verlauf schon besser geworden, aber nach den Covid 19 Infektionen sei es aber wieder schlechter geworden.

3/2022: COVID 19 Infektion- milder Verlauf (kein Spitalsaufenthalt)

10/2022: neuerliche COVID 19 Infektion milder Verlauf (kein Spitalsaufenthalt)

Seit 11/2022 Verstärkung der Symptome mit Müdigkeit mit schneller Erschöpfung.

3/23 "Zusammenbruch": konnte plötzlich in einer U-Bahn-Station kaum mehr aufstehen, konnte noch den Hausarzt aufsuchen. Es kamen auch andere Symptome dazu und auch kognitiven Einbußen. Konnte dann kaum mehr die Wohnung verlassen und auch in der Wohnung sei sie kaum mobil gewesen.

20.04. 23 – 11.05.2023 und 10 bis 11/2023 Rehab XXXX .

Es seien verschiedene Ärzte aufgesucht worden und sie habe viele Medikamente probiert.

Derzeitige Beschwerden:

Das Schlimmste sei die Erschöpfung, die Fatique. Sie sei kaum belastbar. Die Straßenbahn sei jetzt eingegangen. Sie sie habe ein Stück gehen müssen, sei jetzt sehr erschöpft. Auch zu Hause müsse sie sich alles einteilen, müsse immer wieder Pausen machen. Wenn sie zu viel mache bekomme sich Kopfschmerzen, Schmerzen in Armen und Beinen, Übelkeit und Schwindel. Sie habe Konzentrationsprobleme und Merkfähigkeitsstörungen. Sie bekomme rote Flecken, Juckreiz, Kribbeln an der Haut, manchmal schwellen die Finger an. Verstopfung bis Durchfall. Sie habe auch Temperaturschwankungen, das Gefühl es sei ihr extrem heiß, dann wieder wie Schüttelfrost. Das seien Phasen, die nicht sehr lange dauern. Phasenweise Haarausfall.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Ibuprofen oder Paracetamol bei Bedarf: ca. 1-2 Tage im Monat, 1x1 neurologische Kontrolle- in letzter Zeit nicht.

Sozialanamnese:

VS, Gymnasium mit Matura. Studium Englisch/Spanisch Lehramt fast fertig, dann abgebrochen - es sei letztendlich nicht passend gewesen. Seit 10a im Verein für Training/Integration und Weiterbildung (Betreuung Jugendlicher) - Vollzeit, 5a davon Projektleitung. Seit 3/23 in Krankenstand. Antrag auf Rehabgeld wurde gestellt- Untersuchung sei schon erfolgt, noch kein Bescheid. Ledig, lebt alleine, keine Kinder. Führerschein: ja, fahre dzt. nicht, habe kein Auto.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund AfA Dr. XXXX , 04.09.2023: Bei der Pat. Besteht ein chronisches Post-COVID-Syndrom mit Fatique, Belastungsintoleranz und Konzentrationsstörungen, welche durch eine Infektion mit SARS-CoV 2 im März respektive Oktober 2022 ausgelöst wurden. Insbesondere die Belastungsintoleranz ist insofern relevant, als dass bereits kurze Strecken zu Atemnot führen und so Tätigkeiten des alltäglichen Lebens erschweren.

Arztbrief RZ XXXX , 24.10. – 14.11.2023: Diagnose: U09.9 Post-COVID-Syndrom mit Belastungsintoleranz, Fatigue, Konzentrationsstörung und reduzierter Leistungsbreite nach COVID-19 mit mildem Verlauf 03/2022 und 10/2022. Die Belastungsgrenzen können gut erarbeitet werden inadäquate Erschöpfungszustände können gut vermieden werden. Am Tag der Abschluss Untersuchungen erleidet die Patientin jedoch einen ausgeprägten Energiecrash, sodass die abschließenden Untersuchungen nicht möglich sind. Eine Ursache für den starken Erschöpfungszustand kann von der Patientin nicht eruiert werden. Im 6-Minuten Gehtest 540mdie Sättigung 99%. Im EKG normfrequenter Sinusrythmus, normale Lungenfunktion, P02 82 mmHg bei Hyperventilation und normale Diffusionskapazität.

Lungenfachärztlicher Befund Dr. XXXX , 19.01.2024: Diagnose: Long-COVID (Beginn nach 1. Impfung 03/21). Zusammenfassung: Bei schwergradiger Long-COVID Symptomatik mit Belastungsdyspnoe, Fatigue, Konzentrationsschwierigkeiten, Kopfschmerzen etc. hat sich im letzten Jahr keine wesentliche Besserung eingestellt trotz einer rezenten Rehab. Von Seite der Lunge ist organisch alles in Ordnung, wie es für Long-COVID meist typisch ist. Ich empfehle einerseits, wenn möglich eine Long-COVID-Ambulanz, ebenso empfehle ich erneute Atemphysiotherapie und habe diesbzgl. eine VO ausgestellt. KO bei Bed. Lungenfunktion: Es finden sich ein altersentsprechender FEV1, eine ebenso normale Vitalkapazität, sowie normale Strömungsverhältnisse in den mittleren und kleinen Atemwegen. Normale Diffusionskapazität. Pulsoxymetrie: Normale Sauerstoffsättigung unter Raumluft.

Befund Neurologe Dr. XXXX , 17.01.2024:

Verlaufskontrolle 05.04.2023: Besserung der Symptome bei der vorgeschriebenen Behandlung an. Konzentration, Atembelastung etwas besser, Gliederschmerzen zur Zeit nur unter Belastung, sonst unverändert. Leichte Übelkeit momentan ständig.

Verlaufskontrolle 17.05.2023: Reha gut geholfen.

Verlaufskontrolle 11.12.2023: Zweite Reha von Okt. bis Nov 2023, welche eine Verschlechterung gebracht hat.

Verlaufskontrolle am 17.01.2024: Keine Verschlechterung nach dem Absetzen der Medikation (Antihistmanika) Fatigue-Symptomatik weiterhin, Kurzatmigkeit besser geworden (bei Atemtherapie) Glieder- und Kopfschmerzen weiterhin.

Diagnose: V.a. Mastzellaktivierung bei Post-COVID-Symptomatik

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: 38-jährige in gutem AZ

Ernährungszustand: gut, BMI 22,8. Größe: 169,00 cm Gewicht: 65,00 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

Neurologisch - Hirnnerven:

Geruch: anamnestisch unauffällig. Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung. Visus: trägt KL, Brille. Pupillen mittelweit, rund isocor. Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: leichte Mundastassymmetrie rechts Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch.

Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig

Ober Extremitäten

Rechtshänderin. Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig.

Beweglichkeit: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt. Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten, Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar. Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört. MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft. Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese. AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig.

Untere Extremitäten

Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig. Beweglichkeit: nicht eingeschränkt. PSR: seitengleich mittellebhaft. ASR: seitengleich mittellebhaft. Pyramidenbahnzeichen: negativ. Lasegue: negativ. Beinvorhalteversuch: kein Absinken. Knie- Hacke-Versuch: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig. Stand und Gang: unauffällig. Romberg: unauffällig. Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz. Zehen- und Fersenstand: unauffällig.

Sprache und Sprechen: unauffällig.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, kommt mit der Strassenbahn.

Status Psychicus:

Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

-Erschöpfungszustand und unter anderem verminderte Belastbarkeit, Schmerzen anamnestisch seit 3/2021, verstärkt seit 3/23. Zustand nach COVID 19 Impfungen 3/21, 6/21, 9/22. Zustand nach mildem Verlauf von COVID 19 Infektionen 2/22 und 10/22

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin laufend einen Pensionsvorschussbezug vom AMS erhält, ergibt sich aus einer am 11.10.2024 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).

Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychaitrie vom 29.07.2024 (Vidiert am 30.07.2024), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.07.2024. Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und ihres Vorbringens auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen.

Es steht für den erkennenden Senat fest, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren COVID Erkrankungen im Jahre 2022 unter einem Post-COVID-Syndrom und den damit von ihr näher beschriebenen Symptomen leidet. Es handelt sich dabei um eine Erkrankung, welche mit unterschiedlichen Symptomen einhergeht und welche bei den Betroffenen jeweils unterschiedlich verläuft.

Aufgabe einer medizinischen Sachverständigen in einem Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ist es, anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde und auf Grundlage der durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin festzustellen, welche Funktionseinschränkung mit dieser Erkrankung verbunden sind. Diese Funktionseinschränkungen sind sodann in einem nächsten Schritt nach den Kriterien der EVO einzuschätzen und ist ein Grad der Behinderung zu bestimmen.

Genau das hat die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie in deren Gutachten vom 29.07.2024 (vidiert am 30.07.2024) gemacht. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die medizinische Sachverständige sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegte fachärztliche Befunde bei der Gutachtenserstellung entsprechend berücksichtigt. Ebenso ist für den erkennenden Senat schlüssig und nachvollziehbar ein klinischer Status/Fachstatus von der medizinischen Sachverständigen erstellt worden.

Jene Symptome, welche die Beschwerdeführerin in deren Aufstellung mit Stand 07.08.2024 aufgelistet hat, spiegeln das subjektive Empfinden wider, finden jedoch nur teilweise Deckung in den von der Beschwerdeführerin mit der Antragstellung vorgelegten medizinischen Befunden. Dies bedeutet, dass diese Symptome nicht medizinisch objektiviert sind, weil die Beschwerdeführerin keine Arztbriefe oder medizinische Befunde vorlegte, welche diese Vielzahl an Symptomen auch tatschlich im klinischen Status aufgenommen haben. Dies stellte auch die medizinische Sachverständige in deren Stellungnahme vom 29.08.2024 fest, wenn sie ausführt, keine neuen Befunde vorgelegt wurden.

Die Beschwerdeführerin legte auch im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine weitere zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Die Beschwerdeführerin ist dem medizinischen Sachverständigengutachten daher nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens vom 29.07.2024 samt ergänzender Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen vom 29.08.2024. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:

„Begünstigte Behinderte

§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Behinderung

§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

„Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Das Leiden der Beschwerdeführerin ist ein Erschöpfungszustand, der unter anderem mit verminderter Belastbarkeit und Schmerzen verbunden ist, welcher anamnestisch seit 3/2021 besteht und sich seit 3/23 verstärkt hat. Es besteht ein Zustand nach COVID 19 Impfungen 3/21, 6/21, 9/22 und ein Zustand nach mildem Verlauf von COVID 19 Infektionen 2/22 und 10/22. Die medizinische Sachverständige schätzte dieses Leiden mit den damit verbundenen und medizinisch objektivierbaren Funktionseinschränkungen g.z. zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Position 03.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % ein, da eine ausgeprägte Symptomatik mit somatischen und kognitiven Symptomen vorliegt.

Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es gibt keine Hinweise dafür, dass eine höhere Einschätzung der Funktionseinschränkungen gerechtfertigt wäre. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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