Bundesverwaltungsgericht W261 2301388-1

W261 2301388-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2024

Regest

Beschwerdegegenstand Grad der Behinderung Zurückweisung Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W261 2301388-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W261.2301388.1.00

Spruch

W261 2301388-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den am 25.09.2024 ausgestellten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (belangte Behörde) und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor.

3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.07.2024 erstatteten Gutachten vom 23.07.2024 (vidiert am 24.07.2024) stellte die medizinische Sachverständige fest, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen

1)Cardiomyopathie, Bluthochdruck, Position 05.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %

  1. Chronische Bronchitis, COPD, Position 06.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) vorliegen.

3. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.08.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

4. Mit Schreiben vom 24.09.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ bestehen würden. Der Behindertenpass werde mit gesondertem Schreiben übermittelt werden.

5. Mit Schreiben vom 25.09.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Behindertenpass, dem Bescheidcharakter zukommt und erteilte die Rechtsmittelbelehrung.

6. Gegen diesen Behindertenpass erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass kein Eintrag „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorgenommen worden sei. Er könne keine 200 Meter zur nächsten Haltestelle gehen, er habe Probleme mit seiner Atmung und dem Herz, er habe wenig Luft und das mache Probleme mit seinem Herz, welches schmerze. Deswegen erhebe er Einspruch, er möchte diesen Eintrag auf seinem Behindertenpass.

7. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.10.2024 vor, wo dieser am 25.10.2024 einlangte.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.10.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer und türkischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.09.2024 einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Dem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2024 keinen dezidierten Antrag auf den Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde vom 16.10.2024 richtet sich ausdrücklich dagegen, dass der Zusatzeintrag „„Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht in den Behindertenpass eingetragen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 11.03.2024 im Antragsformular unter Punkt 3., wo Folgendes angeführt ist:

„Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass. Insbesondere…“ ,

nicht ausfüllte. Er beantragte daher nicht dezidiert die Vornahme der Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

Mit Schreiben vom 25.09.2024, mit welchem der Behindertenpass, welchem Bescheidcharakter zukommt, an den Beschwerdeführer übermittelt wurde, erfolgte kein Ausspruch der belangten Behörde über die Vornahme der der Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

In der Beschwerde lässt der Beschwerdeführer keinen Zweifel daran, dass er nicht gegen den Behindertenpass Beschwerde erheben will, sondern dass er sich ausschließlich gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wendet. Der Wortlaut des Vorbringens in der Beschwerde ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)

Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008)

Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Der Beschwerdeführer hat keine Beschwerde gegen den mit Schreiben vom 25.09.2024 übermittelten Behindertenpass, welchem Bescheidcharakter zukommt, erhoben.

Er führte in seiner als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde als Begründung ausdrücklich an, dass er die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass möchte. Er hat die genannte Zusatzeintragung mit seinem ursprünglichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 11.03.2024 nicht dezidiert beantragt. Die belangte Behörde hat durch die Ausstellung des Behindertenpasses auch nicht über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgesprochen.

Die Frage, ob es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich jedoch eindeutig und klar gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

Somit ist die Beschwerde spruchgemäß mangels Vorliegens eines Bescheides, gegen den sie sich richtet, als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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