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W265 2298378-1•Bundesverwaltungsgericht W265 2298378-1
W265 2298378-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2024
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
W265 2298378-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21.03.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.07.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden sowie seinen befristeten Ausweis gemäß § 29 B StVO in Kopie vor.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 09.10.2023 (vidiert am selben Tag) stellte der medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Hepatozelluläres Carcinom, Position 13.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 60 %, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %, Mitralklappenstenose mittleren Grades, Position 05.06.06 der Anlage der EVO, GdB 30 %, degenerative Gelenksveränderungen, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, Niereninsuffizienz, Position 05.04.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und Aortenstenose mit arterieller Hypertonie bei paroxysmalem Vorhofflimmern, Position 05.06.01 der Anlag eder EVO, GdB 20 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert (v.H.) fest. Die führende funktionelle Einschränkung 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken gegeben sei. Leiden 3-6 erhöhe nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.
Weiters stellte der medizinische Sachverständige aus seiner fachlichen Sicht fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 11.10.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Der Beschwerdeführer machte mit einem Schreiben, welches am 21.11.2023 bei der belangten Behörde einlangte, von diesem Recht Gebrauch und führte darin aus, dass er Probleme mit dem Gehen habe.
5. Die belangte Behörde holte aufgrund der Einwendungen in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.02.2024 erstatteten Gutachten vom 21.02.2024 (vidiert am 22.02.2024) stellte der medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Hepatozelluläres Carcinom, Position 13.01.03 der Anlage der EVO, GdB 60 %, Aortenklappenstenose mit arterieller Hypertonie bei paroxysmalem Vorhofflimmern, pulmonale Hypertension, Position 05.06.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Mitralklappenstenose mittleren Grades, Position 05.06.06 der Anlage der EVO, GdB 30 %, degenerative Gelenksveränderungen, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und Niereninsuffizienz, Position 05.04.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert (v.H.) fest. Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da dieses schwerwiegend sei. Leiden 1 werde durch die restlichen Leiden nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliege.
Weiters stellte der medizinische Sachverständige aus seiner fachlichen Sicht fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
6. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 22.02.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
7. Der Beschwerdeführer machte mit einem Schreiben, welches am 08.03.2024 bei der belangten Behörde einlangte, von diesem Recht Gebrauch und führte darin aus, es sei ihm unmöglich, mit seiner 70%-igen Behinderung in der U-Bahn Vorgartenstraße die Treppe zu benutzen. Es sei in der Nähe keine Rolltreppe oder ein Lift vorhanden. Genauso wenig könne er mit der Straßenbahn in den Supermarkt oder zum Arzt fahren. Er könne max. 100 m weit gehen, dann benötige er eine Sitzgelegenheit. Auch könne er keine schweren Taschen tragen, da dies seine Metallhüften nicht aushalten würden. Er müsse 2 Mal in der Woche ins Spital Rudolfstiftung zu seinen Krebsbehandlungen. Auch dort gebe es kein öffentliches Transportmittel für ihn, da zu weite Gehwege zu bewältigen wären. Er sei daher auf das Auto angewiesen oder er müsse eine Rettung bestellen, die sehr teuer sei. Es sei daher nicht zu verstehen, dass ihm kein Parkzertifikat ausgestellt werde. Der Beschwerdeführer brachte keine neuen Befunde in Vorlage.
8. Die belangte Behörde ersuchte der befassten Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 13.03.2024 führte der Sachverständige Folgendes aus, die Beurteilung hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erfolge auf Basis der vorgebrachten Befunde/Beweise, der diesbezüglichen Befundinterpretation (diese sei ihm Gutachten ausreichend angeführt und entsprechend gewürdigt worden) und auf Basis des gegenständlichen Untersuchungsbefundes. Nach nochmaliger Prüfung ergebe sich im gegenständlichen Fall keine Änderung.
9. Mit Schreiben vom 21.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 70 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen würden vorliegen: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“, „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor.“ Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
11. Mit Begleitschreiben vom 25.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer der befristete Behindertenpass mit einem eingetretenen Grad der Behinderung von 70 v.H. in Scheckkartenformat übermittelt.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, es sei traurig, dass eine so lange Zeit gebraucht worden sei, um ihm einen Behindertenausweis ohne Parkausweis auszustellen. Da müssen etliche Leute fehl am Platz sein. Er habe durch die lange Wartezeit einen enormen Schaden erlitten. Er müsse wöchentlich zu Ärzten und in Spitäler fahren. Weiters habe er die motorbezogene Steuer, die ihm als Behinderter zustehe, nicht geltend machen können. Er sei Mindestpensionist, seine Ersparnisse seien mittlerweile aufgebraucht. Wenn er in den nächsten Tagen keine Bewilligung für freies Parken erhalten, dass ihm gesetzlich zustehe, werde er einen Anwalt einschalten. Zudem habe er am 11.04.2024 eine Herzoperation erhalten. Dann werde er voraussichtlich 85 % Behinderung habe. Er fordere daher umgehend eine Genehmigung für das freie Parken zu erhalten.
13. Mit Eingabe vom 22.04.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 14.04.2024 einen Herzkatheder erhalten habe. Er ersuche um rasche Bearbeitung. Dem Schreiben legte er aktuelle medizinische Befunde bei.
14. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und ersuchte den bereits befassten Sachverständigen um ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In dem aufgrund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 24.06.2024 (vidiert am selben Tag) stellte der medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Hepatozelluläres Carcinom, Position 13.01.03 der Anlage der EVO, GdB 60 %, Aortenklappenstenose mit arterieller Hypertonie bei paroxysmalem Vorhofflimmern, pulmonale Hypertension, Position 05.06.02 der Anlage der EVO, GdB 40 %, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Mitralklappenstenose mittleren Grades, Position 05.06.06 der Anlage der EVO, GdB 30 %, degenerative Gelenksveränderungen, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und Niereninsuffizienz, Position 05.04.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert (v.H.) fest. Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da dieses schwerwiegend sei. Leiden 1 werde durch die restlichen Leiden nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliege.
Der GdB bleibe gleich, da ohne fachärztlichen Befund ein Leiden nicht aufgenommen werden könne. Die vorliegenden Stellungnahmen seien für eine Einschätzung unzureichend.
Weiters stellte der medizinische Sachverständige aus seiner fachlichen Sicht fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
15. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 08.07.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.
16. Mit Schreiben vom 30.08.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 02.09.2024 einlangte. Die Beschwerdevorentscheidungsfrist sei bereits abgelaufen, daher werde die Beschwerdevorentscheidung abgebrochen und an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.09.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v. H..
Er stellte am 27.07.2023 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Anamnese:
Hepatozelluläres Carcinom
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
Niereninsuffizienz
Degenerative Gelenksveränderungen
Aorten - und MitralklappenstenoseVorhofflimmern
Pulmonale Hypertension
Arterielle Hypertonie
Derzeitige Beschwerden:
Bzgl. des Carcinoms in Betreuung bzw. in Kontrolle, laufende Immuntherapie alle 3 Wochen, Zucker mit Medikamenten in Ordnung, kein Insulin mehr, letzter HbA1c Wert 6,9 %, wenig Bewegung, schlecht mit der Luft, kommt im Haushalt soweit zurecht, von Seiten der Herzens wieder schlechter, Kontrolle erforderlich
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel
Rosuvastatin, Diamicron, Lixiana, Pantoloc, Trajenta, Candesartan, Lasix, Forxiga
Sozialanamnese:
in Pension, war selbstständig als Baumeister, ledig, keine Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage Dr. XXXX vom 09.10.2023: GdB 70 %
Onkologische Ambulanz, Klinik XXXX vom 31.01.2024: palliative Immuntherapie seit 17.02.2023 laufend
Arztbrief 4. Med., Klinik XXXX vom 23.06.2023 - 30.06.2023: Akutes Nierenversagen Arztbrief Herzzehn, Innere Medizin vom 14.02.2024: Echo - Aortenstenose progredient, Druckgradient 32 mmHg, Mitralstenose gleich, Druckgradient 8 mmHg, pulmonale Hypertension, normale systolische Funktion
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Guter AZ
Ernährungszustand:
Adipöser EZ
Größe: 164,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput: unauffällig Collum: unauffällig Thorax: unauffällig
Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent
Pulmo: VA bds, Basen frei
Abdomen: adipös, weich, Narben unauffällig
Schultergelenke: links in S und F bds. bis 140 Grad, rechts in S - und F bis 110
Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich
Wirbelsäule: keine Klopfdolenz, FBA 20 cm, Lasegue bds. negativ
Hüftgelenke: bds. in S 0 - 0 - 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Kniegelenke: bds. in S 0 - 0 - 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Sprunggelenke: bds. in S 40 - 0 - 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
frei, sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe, keine Fallneigung
Status Psychicus:
kooperativ, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar.
Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Hepatozelluläres Carcinom
Aortenklappenstenose mit arterieller Hypertonie bei paroxysmalem Vorhofflimmern, pulmonale Hypertension
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
Mitralklappenstenose mittleren Grades
Degenerative Gelenksveränderungen
Niereninsuffizienz
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft- Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Eine relevante Einschränkung der Gehstrecke ist auch bei kardialer Anamnese nicht objektivierbar, ein mobiles Sauerstoffgerät ist nicht erforderlich, eine Belastungsdyspnoe oder Zyanose sind nicht erkennbar.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2024 (vidiert am 22.02.2024), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.02.2024 sowie das aus Anlass der Beschwerde eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten des bereits befassten Sachverständigen vom 24.06.2024 (vidiert am selben Tag) basierend auf der Aktenlage, sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Beide eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten kommen aus fachlicher Sicht übereinstimmend zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden nicht medizinisch objektivierbar sind und dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Mobilitätseinschränkungen des Beschwerdeführers erreichen demnach nicht das Ausmaß, welches es ihm unmöglich machen würde, 300 bis 400 Meter zurückzulegen.
Einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Chirurgie muss zugebilligt werden, die bei einem von ihm befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zu äußern bzw. ein Gegengutachten vorzulegen. Ein substantiiertes Vorbringen, welches tauglich gewesen wäre, die vom medizinischen Sachverständigen gezogenen Schlüsse zu entkräften, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Darüber hinaus ist das medizinische Sachverständigengutachten vom 24.06.2024 unbestritten geblieben.
Der Beschwerdeführer ist den oben genannten Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der beiden oben genannten Sachverständigengutachten, und werden diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2024, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
Kleinwuchs
gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nach wie vor vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das aus Anlass der Beschwerde über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinischen Sachverständigengutachten, welches auf der Aktenlage beruht, worin der Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin auf alle Einwände in der Beschwerde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht. Der Beschwerdeführer ist diesen schlüssigen Ausführungen seitens der Sachverständigen nicht substantiiert entgegengetreten. Selbst die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vermag an diesem Umstand nichts zu ändern, zumal im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Neuerungsbeschränkung gilt. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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