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W265 2301667-1•Bundesverwaltungsgericht W265 2301667-1
W265 2301667-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2024
Verfahrenseinstellung Zurückziehung
W265 2301667-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.10.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.04.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde ein. In dem aufgrund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 23.05.2024 (vidiert am selben Tag) stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „Schwachsichtigkeit lins, Kurzsichtigkeit und Astigmatismus links mehr als rechts, Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,8 und links auf 0,3, Position 11.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert (v.H.) fest. Dies sei ein Dauerzustand.
3. Die belangte Behörde holte weiters zur Überprüfung des Antrages ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ein. In dem aufgrund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 26.05.2024 (vidiert am 28.05.2024) stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Mittelgradige Hörschwäche beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %, und Tinnitus links, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert (v.H.) fest. Dies sei ein Dauerzustand.
4. Ferner holte die belangte Behörde zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.06.2024 erstatteten Gutachten vom 02.07.2024 (vidiert am 03.07.2024) stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 40 % und Neurotische Belastungsreaktion, Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Dies sei ein Dauerzustand.
5. In der Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.07.2024 kommt diese unter Zusammenfassung aller Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde.
Es würde keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden bestehen.
6. Mit Schreiben vom 17.07.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und räumte diesem die Möglichkeit ein, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
7. Mit Eingabe vom 16.08.2024 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und erklärte sich mit dem Ergebnis nicht einverstanden. Er werde bis Ende September weitere Befunde nachreichen.
8. Mit Eingabe vom 21.10.2024 legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Befunde vor.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten sowie das eingeholte Gesamtgutachtgutachten in Kopie bei.
10. Mit Emailnachricht vom 22.10.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, er habe weitere medizinische Befunde vorgelegt, dennoch eine negative Entscheidung erhalten. Er ersuche um Berücksichtigung seiner Befunde.
11. Die belangte Behörde legte den Akt mit Schreiben vom 29.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 30.10.2024 einlangte.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.10.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
13. Mit Eingabe vom 18.11.2024 (eingelangt am 20.11.2024) zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausdrücklich zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18.11.2024 seine Beschwerde vom 22.10.2024 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 18.10.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgezogen hat.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG.
Mit der mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 18.11.2024 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 22.10.2024 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2024, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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