Bundesverwaltungsgericht W286 2010116-4

W286 2010116-4Bundesverwaltungsgericht22.11.2024

Regest

Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Fremdenpass Gefährdung der Sicherheit Körperverletzung Nötigung öffentliches Interesse Prognoseentscheidung Reisedokument Rot-Weiß-Rot-Karte plus Staatsangehörigkeit Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung subsidiärer Schutz Versagung Fremdenpass Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W286 2010116-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W286.2010116.4.00

Spruch

W286 2010116-4/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag.a Sonja SCHEED, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2024, Zl. 811264010/240034853, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 08.01.2024 wird gemäß § 88 FPG abgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte am 08.01.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG.

2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.01.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen. Nach Darstellung des relevanten Sachverhalts (insb. Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus; Verurteilung wegen § 87 Abs. 1 StGB, § 15 StGB §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 StGB am XXXX .2018) und der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen hielt die belangte Behörde fest, dass für die Behörde Grund zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer durch den Aufenthalt im Ausland die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde (Versagungsgrund gem. § 92 Abs. 1 Z 5 FPG), und räumte ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein.

3. Nach gewährter Erstreckung der Stellungnahmefrist gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 18.03.2024 eine Stellungnahme ab und legte Unterlagen vor. Darin wurde insbesondere auf die Verurteilung des Beschwerdeführers eingegangen, der eine 2018 begangene Straftat zugrunde lag, und damit argumentiert, dass diese keinen Versagungsgrund (mehr) darstelle, weil seit der Entlassung bereits 3 ½ Jahre vergangen seien und der Beschwerdeführer durch einen Auslandsaufenthalt nicht die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährde, eingegangen wurde zudem darauf, dass er die Strafe zuletzt im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrestes vollziehen konnte, dabei Vollzeit arbeitete und im Oktober 2020 vorzeitig aus der Haft entlassen wurde; der Beschwerdeführer habe die Arbeitsstelle behalten können, in ein ordentliches Leben zurückgefunden und sich seit der Tat und seit der Entlassung wohlverhalten. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Sorge bestehe, dass der Beschwerdeführer die in Kürze zu beantragende Verlängerung der „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ nicht erteilt werde, da er die Voraussetzung der Vorlage eines Reisepasses nicht erfülle.

4. Mit Bescheid vom 28.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 FPG ab. Die belangte Behörde stützte diese Entscheidung auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 87 Abs. 1 StGB §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 StGB – es könne nicht dezidiert ausgeschlossen werden, dass er den Reisepass dazu benützen wolle, um durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere respektive äußere Sicherheit der Republik Österreich zu gefährden, diese Annahme erscheine gerechtfertigt.

6. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein, die sich insbesondere gegen die Annahme eines Versagungsgrundes wendet und ausführt, dass die Versagung eines Fremdenpasses einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 2 4. Zusatzprotokoll EMRK gewährtes Recht auf Ausreisefreiheit darstelle.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2024 vor.

8. Mit Parteiengehör vom 06.11.2024 brachte die erkennende Richterin den Verfahrensparteien unter umfassender Darstellung der Sach- und Rechtslage zur Kenntnis, dass vor dem Hintergrund der zu treffenden Prognoseentscheidung nach – vorläufiger – Ansicht nicht davon auszugehen ist, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet werde und dass die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 92 Abs. 1 Z 5 FPG ausgegangen sei. Da sich der Beschwerdeführer allerdings nach – vorläufiger – Ansicht für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses auf keinen Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 oder 2a FPG stützen kann, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses auch bei der Annahme, dass eben kein Versagungsgrund vorliegt, nicht vor. Den Verfahrensparteien wurde eine Stellungnahmefrist bis zum 14.11.2024 eingeräumt.

9. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gab nach Fristablauf eine Stellungnahme ab, in der zur Kenntnis genommen wurde, dass der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfülle und zudem zusammengefasst darauf hingewiesen wurde, dass es ihm aufgrund seiner Vollzeitbeschäftigung und seien Kinderbetreuungspflichten nicht möglich sei, einen Deutschkurs zu besuchen, sodass er schlechter gestellt sei als arbeitslos gemeldete Personen, die im Rahmen der AMS-Förderung Deutschkurse besuchen könnten; diese Ungleichbehandlung führe dazu, dass er nun keinen Fremdenpass ausgestellt erhalte. Dass zu Unrecht der Versagungsgrund nach § 92 Abs 1 Z 5 FPG angenommen worden sei, sei auch für sein weiteres Fortkommen in Österreich relevant, der Beschwerdeführer ersuche sohin um inhaltliche Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 22.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2014 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX als Geschworenengericht vom XXXX .2018, rechtskräftig seit XXXX 2018, GZ XXXX , wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.08.2020, GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer, unter gleichzeitiger Setzung einer Probezeit von drei Jahren, aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen, mit Beschluss vom 11.10.2023, GZ XXXX , wurde er endgültig aus der Freiheitsstrafe entlassen.

1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG aberkannt und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Ihm wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2022, W114 2010116-3/12E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen und ihr hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides insofern stattgegeben, als diese Spruchpunkte aufgehoben wurden und dem Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 iVm § 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde.

1.5. Am 27.06.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien – MA 35 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, die ihm mit Bescheid vom 13.07.2023 – gültig bis 13.07.2024 – erteilt wurde. Am 04.07.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

1.6.1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.01.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2024 gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 FPG abgewiesen wurde.

1.6.2. Es haben sich im konkreten Fall keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde.

1.6.3. Der Beschwerdeführer gehört keinem Personenkreis an, dem ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1, Abs. 2 und 2a FPG ausgestellt werden kann.

Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG vor. Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

1.7. Dem Beschwerdeführer ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und zu seiner Staatsangehörigkeit beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt und dem von Amts wegen eingeholten aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (OZ 2). Die Feststellungen zum Asylverfahren und zum Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2024 (AS 52f) und aus der Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2022, W114 2010116-3/12E.

2.2. Dass der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 13.07.2024, verfügte und er am 04.07.2024 einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels stellte, ergibt sich insbesondere aus einem aktuellen IZR-Auszug (OZ 2).

2.3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sowie dessen bedingter Entlassung fußen auf dem von Amts wegen eingeholten aktuellen Strafregisterauszug (OZ 2).

2.4. Hinsichtlich der Feststellung, dass sich im konkreten Fall keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, dass der Beschwerdeführer durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde den entsprechenden Ausführungen im Parteiengehör von 06.11.2024 nicht entgegentrat und dazu keine Stellungnahme abgab.

2.5. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG, weshalb festzustellen war, dass der Beschwerdeführer über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass der Beschwerdeführer den Fremdenpass für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte, behauptete er nicht und kam dies im Verfahren auch nicht hervor. Dasselbe gilt für die Feststellung, er konnte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegen, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Ausführungen im Parteiengehör von 06.11.2024 in der (wenn auch verspätet eingebrachten) Stellungnahme nicht entgegentrat, sondern in dieser zur Kenntnis nahm, dass er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfüllt.

2.6. Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Nichtvorliegen eines Versagungsgrundes und zur Abweisung der Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses:

3.1.1. Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ betitelte § 92 FPG lautet:

„(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.

3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass die Bestimmungen der §§ 92 Abs. 1 Z 3 und Z 5 sowie 94 Abs. 1 und Abs. 5 FPG vor dem Hintergrund der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung, nämlich Art. 25 Abs. 1 der Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG) auszulegen sind (vgl. auch VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).

Die belangte Behörde führte zur Begründung der Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses im Wesentlichen aus, es könne aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers nicht dezidiert ausgeschlossen werden, dass er den Fremdenpass dazu verwenden wolle, durch seinen Aufenthalt im Ausland die innere bzw. äußere Sicherheit der Republik Österreich zu gefährden. Eine Zukunftsprognose könne nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen, weshalb im konkreten Fall § 92 Abs. 1 Z 5 FPG erfüllt sei.

3.1.3. Zur Subsumtion unter den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 5 FPG ist insbesondere an strafrechtlich relevante Delikte gegen die Sicherheit des Staates (z.B. Angriff auf die obersten Organe des Staates) sowie an Gefahren für die militärische/äußere Sicherheit des Staates zu denken. Weiters sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.03.1998, 96/18/0475) auch bestimmte Verstöße gegen das Verbotsgesetz unter diesen Tatbestand zu subsumieren (vgl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmühler/Raschhofer, „Asyl- und Fremdenrecht“, K4 und E1 zu § 92 FPG). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich zudem als Versagungsgrund grenzüberschreitender Suchtgifthandel (VwGH 20.12.2023, 2013/21/0055; Hinweis E 29. April 2010, 2009/21/0340). Ebenso erkannte der Verwaltungsgerichtshof im Fall von grenzüberschreitender Schlepperei, dass aufgrund der gewerbsmäßigen Tatbegehung und der erheblichen Gefährdung jedenfalls der inneren Sicherheit durch das Schlepperunwesen die Beurteilung der Behörde, dass der Ausstellung des beantragten Konventionsreisepasses die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 Z. 4 und 5 FrPolG 2005 entgegenstehen, nicht als rechtswidrig erkannt werden kann (VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155; Hinweis E 4. April 2001, 2001/18/0054).

Die Frage, ob bestimmte strafbare Verhaltensweisen eine Prognosebeurteilung iSd Tatbestandes nach § 92 Abs. 1 Z 5 FPG rechtfertigten, unterliegt – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Abwägung – der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060-5 Rz 11).

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine strafrechtliche Verurteilung aufweist, jedoch ist im Sinne einer durchzuführenden Prognoseentscheidung festzuhalten, dass diese Verurteilung mit XXXX .2018 in Rechtskraft erwachsen ist, der Beschwerdeführer am XXXX .2020 aus der Freiheitsstrafe bedingt und am XXXX .2023 endgültig entlassen wurde und er sich seit Haftentlassung – sohin schon etwa vier Jahre – wohlverhalten hat. Die Straftat, die der Verurteilung zu Grunde liegt, ist Ihrem Wesen nach nicht eine solche, die eine Gefahr für die innere und äußere Sicherheit des Staates bedeutet. Dies ergibt sich aufgrund einer Zusammenschau der oben angeführten Fälle, in denen eine Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit der Republik Österreich angenommen werden kann. Die dem Beschwerdeführer angelastete Tat (absichtliche schwere Körperverletzung und schwere Nötigung) weist ein wesentlich anders Tatbild auf als jene Straftaten, die unter Punkt 3.1.3. dargestellt und unter den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 5 FPG zu subsumieren sind.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2011 in Österreich aufhältig, seine (laut Beschwerde nunmehrige) Ex-Frau und seine vier Kinder leben ebenso im Bundesgebiet und verfügen über Fremdenpässe (AS 41-46). Zudem geht der Beschwerdeführer in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach (AS 33-36) und es haben sich seit seiner Haftentlassung keine Hinweise darauf ergeben, dass von ihm noch eine entsprechende Gefährdung ausgehen würde.

Im Sinne der zu treffenden Prognoseentscheidung ist somit nicht davon auszugehen, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet wird. Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht vom Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 92 Abs. 1 Z 5 FPG ausgegangen.

3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist jedoch keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedoch nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0629).

Die „Sache“ des verfahrensgegenständlichen Bescheids war generell die Ausstellung eines Fremdenpasses (beantragt gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG). Deshalb kann das Bundesverwaltungsgericht seine Prüfung auch auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtsgrundlage, auf die die Ausstellung eines Fremdenpasses grundsätzlich gestützt werden kann, prüfen, ohne dabei den Beschwerdegegenstand zu überschreiten.

3.2.1. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet:

„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“

3.2.2. Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann (vgl. RV 2144 BlgNR 24. GP, S. 25).

Eine Ausstellung nach § 88 Abs. 2a FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Er verfügte von 27.06.2023 bis 13.07.2024 über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, dessen Verlängerung er am 04.07.2024 beantragte, und brachte daher richtigerweise einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige gemäß § 88 Abs. 1 FPG ein.

3.2.3. Weiters erfüllt der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses. Es handelt sich beim Beschwerdeführer weder um einen „Staatenlosen“ noch eine Person mit „ungeklärter Staatsangehörigkeit“. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, wobei die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nie strittig war. Somit kommt die Ausstellung eines Fremdenpasses trotz rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach § 88 Abs. 2 FPG nicht in Frage.

3.2.4. Der Beschwerdeführer erfüllt die in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG normierten Voraussetzungen nicht.

3.2.4.1. Ziffer 1 des § 88 Abs. 1 FPG kommt gegenständlich ebenso wenig wie § 88 Abs. 2 FPG in Betracht, da es sich beim Beschwerdeführer weder um eine staatenlose noch um eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt. Nachweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mehr über die afghanische Staatsangehörigkeit verfügt, wurden nicht vorgelegt und haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben.

Gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG können Fremdenpässe für ausländische Staatsangehörige ausgestellt werden, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, zumal der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, dessen Verlängerung er am 04.07.2024 beantragte, lediglich zur befristeten Niederlassung, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 8 Abs. 1 NAG).

Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG wäre, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) vorlägen. Diese wären neben einer fünfjährigen Niederlassung die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung.

Die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung liegt im konkreten Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer konnte im gesamten Verfahren einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1, wie in § 12 Abs. 2 IntG gefordert, nicht vorlegen. Da der Beschwerdeführer das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, ist er auch nicht unter den Personenkreis des § 45 NAG zu subsumieren und kann ihm daher ein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht ausgestellt werden.

Auch wurde keine Auswanderungsabsicht des Beschwerdeführers für die Erfüllung der Voraussetzung nach § 88 Abs. 1 Z 4 FPG vorgebracht und ergab sich diese auch nicht im Verfahren.

Ferner wurde eine gemäß § 88 Abs. 1 Z 5 FPG erforderliche Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liegt, vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und konnten auch keine Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden.

Der Beschwerdeführer konnte die Erfüllung einer der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht belegen, vielmehr nahm er im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis, dass er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfüllt.

Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer besteht, konnte mangels Erfüllung der in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen unterbleiben.

3.2.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der Beschwerdeführer, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies allenfalls die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3).

Festzuhalten ist somit, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer gemäß § 88 Abs. 1 FPG schon von daher scheitert. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, das nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, nicht vorliegt (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489/2022) unterbleiben kann.

3.2.4.3. Da sich der Beschwerdeführer für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses somit auf keinen Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 oder 2a FPG stützen kann, kann ihm kein Fremdenpass nach § 88 FPG ausgestellt werden.

Die Beschwerde ist somit – mit dieser Maßgabe – als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen auf den Akt gestützt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme, das den Verfahrensparteien am 06.11.2024 übermittelt wurde, stützt sich auf den gleichen Akteninhalt und Sachverhalt, von dem die belangte Behörde bereits ausging. Die unrichtige rechtliche Subsumtion unter einen Versagungsgrund, der das erkennende Gericht nicht folgt, sowie das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses wurde der belangten Behörde (ebenso wie dem Beschwerdeführer) mit Parteiengehör dargetan, die belangte Behörde nahm dazu keine Stellung, der Beschwerdeführer nahm dies zur Kenntnis. Damit wurden im Beschwerdeverfahren keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer weiteren mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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