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W602 2278546-1•Bundesverwaltungsgericht W602 2278546-1
W602 2278546-1Bundesverwaltungsgericht22.11.2024
Verfahrenseinstellung Zurückziehung
W602 2278546-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2023, Zahl XXXX , den Beschluss:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 24.01.2022 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab an, aus politischen Gründen aus Indien geflüchtet zu sein. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am XXXX 2023 nannte er als Grund für seine Verfolgung, er sei Prediger und habe bei den Bauernprotesten XXXX teilgenommen.
Mit angefochtenem Bescheid vom 02.09.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 46 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt erachtete das Fluchtvorbringen für nicht glaubhaft.
Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 06.09.2023, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und vollumfänglich Beschwerde durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung. Diese wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 26.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 11.10.2024 an. Am Tag der Verhandlung übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, datiert mit 09.10.2024 mit Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis 12.10.2024. Die Verhandlung wurde daraufhin auf den 29.10.2024 vertagt.
Zwischenzeitig am XXXX 2024 stellte der Beschwerdeführer während einer Anhaltung XXXX einen weiteren Asylantrag. Anhand seines indischen Reisepasses, den er mit sich führte, konnte seine Identität festgestellt werden. Mit Schriftsatz vom selben Tag gab der Beschwerdeführer einen Wechsel seiner Rechtsvertretung für das Asylverfahren bekannt. Am 22.10.2024 informierte diese Rechtsvertretung das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag vom XXXX 2024 und die Beschwerde zum anhängigen Verfahren W602 2278546-1/6Z zurückziehe.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte die für den 29.10.2024 festgesetzte mündliche Verhandlung ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und heißt XXXX , geboren am XXXX Diese Identität steht fest. Der Beschwerdeführer weist eine weitere, nicht gültige, Aliasidentität mit dem Geburtsdatum XXXX auf.
Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 24.01.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.09.2023, Zahl XXXX vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid wurde am 06.09.2023 zugestellt, am 20.09.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid ein. Das Beschwerdeverfahren ist bis zum gegenständlichen Beschluss beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W602 2278546-1 anhängig.
Am XXXX 2024 stellte der Beschwerdeführer vor einem Organ der LPD Niederösterreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Antragstellung wurde der indische Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am 14.06.2024, sichergestellt. Dabei stellte sich heraus, dass für den Beschwerdeführer bereits vor seiner ersten Asylantragstellung in Österreich eine IFA-Zahl vergeben wurde. Somit wird der Beschwerdeführer in Österreich unter zwei IFA-Zahlen, XXXX und XXXX , geführt.
Der Beschwerdeführer zog im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 22.10.2024 seine Beschwerde im Verfahren zu W602 2278546-1 zurück mit der Begründung, der Beschwerdeführer beabsichtige, das Bundesgebiet zu verlassen. Weiters teilte er am selben Tag gegenüber dem Bundesamt mit, auch den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 2024 zurückziehen zu wollen.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vom Bundesamt mit Email vom 06.11.2024 übermittelten Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers (OZ 12) und der Einschau in das zentrale Fremdenregister (IZR, OZ 2). Der indische Reisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt. Der Beschwerdeführer wurde im ersten Asylverfahren mit dem Geburtsdatum XXXX geführt, welches sich jedoch angesichts des vorliegenden Reisepasses als unrichtig herausstellte.
Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren sind dem Verwaltungsakt und den Auszügen aus der Grundversorgungsdatenbank (GVS) und dem IZR entnommen.
Die Informationen zum zweiten Asylantrag übermittelte das Bundesamt mit Emails vom XXXX 2024 und vom 06.11.2024. Der zweite Asylantrag ist auch im IZR (OZ 2) verspeichert. Das Bundesamt informierte nach Rückfrage durch das Bundesverwaltungsgericht vom 29.10.2024, ob die beiden antragstellenden Personen ident seien, da sich das Geburtsdatum und die IFA-Zahl unterscheiden würden, darüber, dass XXXX (OZ 12). Als Nachweise wurden u.a. diverse Aktenvermerke zur Festnahme, Sicherstellungsanordnung für die Reisepässe (Anm: Beim Beschwerdeführer wurde noch ein weiterer indischer Reisepass, lautend auf einen anderen Namen, gefunden.), die Niederschrift zur Erstbefragung, und Informationen über die EURODAC-Abfragen übermittelt (alle OZ 12). Daraus folgernd war zur Klarstellung festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwei IFA-Zahlen und ein Alias-Geburtsdatum aufweist.
Die Zurückziehung der Beschwerde langte am 22.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 5). Dem Schreiben sind keine Hinweise auf Willensmängel des Beschwerdeführers zu entnehmen. Der Wille des Beschwerdeführers, seine Beschwerde zurückziehen zu wollen, wird in dem Schreiben klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht. Nicht zuletzt, XXXX und auch eine Begründung enthalten ist, warum die Beschwerde zurückgezogen wurde. Der Beschwerdeführer wolle Österreich nämlich verlassen. (OZ 9 + 10) In einem Email an das Bundesamt, welches dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, erklärte der Rechtsvertreter ausdrücklich, dass sein Mandant den am XXXX 2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückziehen wolle (OZ 10).
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts erfolgen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Die Judikatur des VwGH zum Berufungsverzicht und der Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG ist auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018). Eine Beschwerdezurückziehung setzt eine eingebrachte Beschwerde voraus. Sie ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zulässig. Das Vorliegen eines Rechtsmittelverzichts ist besonders streng zu prüfen (VwGH 10.03.1994, 94/19/0601). Voraussetzung für einen rechtswirksamen Beschwerdeverzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und ohne Druck und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde. Besondere Formerfordernisse bestehen nicht, der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden. (vgl. Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 7 Rz 13 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).
Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich und von sich aus, somit eindeutig und ohne erkennbare Willensmängel, am XXXX 2024 mit Schriftsatz vom selben Tag, im Wege seiner Rechtsvertretung, die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 02.09.2023 zurückgezogen und die Zurückziehung der Beschwerde mit seiner beabsichtigten Ausreise aus Österreich begründet.
Der Beschwerdeführer hat somit seine Beschwerde vom 18.09.2023 rechtswirksam zurückgezogen.
Zum Folgeantrag vom XXXX 2024 und dessen „Zurückziehung“ ist rechtlich folgendes auszuführen:
Gemäß § 25 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen. Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde.
Gemäß § 17 Abs. 8 AsylG 2005 ist ein während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellter oder eingebrachter weiterer Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitzubehandeln. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
Daraus ergibt sich, dass die Zuständigkeit für den Folgeantrag vom XXXX 2024 unmittelbar auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, weil dort bereits das Beschwerdeverfahren zum ersten Asylantrag vom 24.01.2022 anhängig war und der Folgeantrag somit als Beschwerdeergänzung zu sehen ist. Eine Zurückziehung dieses Folgeantrags im Beschwerdeverfahren gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Eine solche Zurückziehung wäre aber gar nicht explizit erforderlich gewesen, weil die Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid im ersten Asylverfahren ohnedies auch den, als Beschwerdeergänzung zu betrachtenden Folgeantrag, umfasst.
Von der Zurückziehung der Beschwerde, die gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zu W602 2278546-1 rechtsgültig erklärt wurde, war somit auch der Folgeantrag umfasst.
Der VwGH hat in Übertragung der hg. Rechtsprechung zu nach dem AVG geführten Berufungsverfahren bereits klargestellt, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde. Die Entscheidung hat in Beschlussform zu ergehen (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018 mwN). Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim VwG rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des VwG zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (VwGH 21.06.2021, Ro 2021/11/0006 mwN).
Der Bescheid des Bundesamtes vom 02.09.2023 ist mit der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist eine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zulässig, weshalb das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 02.09.2023, das um den Folgeantrag vom XXXX 2024 ergänzt wurde, mit Beschluss einzustellen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist geklärt und die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur.
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