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G304 2303249-1•Bundesverwaltungsgericht G304 2303249-1
G304 2303249-1Bundesverwaltungsgericht28.11.2024
aufschiebende Wirkung
G304 2303249-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2024, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.), zu Recht erkannt:
A)Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.10.2024 wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (III.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde nachweislich fristgerecht Beschwerde erhoben. Der BF verneinte einen unrechtmäßigen Aufenthalt und eine von ihm im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr und brachte vor, entgegen der Feststellungen der belangten Behörde sich bei den beiden Polizeikontrollen im Juni 2023 und Februar 2024 nicht mit verschiedenen, sondern nur mit einem einzigen bosnischen Reisepass ausgewiesen zu haben, zumal der zweite Reisepass annulliert worden sei, und dass er als LKW-Fahrer berufsbedingt und legal durch Österreich als Transitland fahre.
3. Am 25.11.2024 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste am 08.06.2023 und zuletzt am 15.02.2024 jeweils von Deutschland kommend in das österreichische Bundesgebiet ein.
Wegen festgestellten unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde über den BF mit einer mit 19.07.2023 datierten und mit 03.08.2023 rechtskräftigen Strafverfügung eine Geldstrafe von EUR 500,-, und mit einem mit 15.05.2024 datierten und mit 28.06.2024 rechtskräftigen Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 2.500,- verhängt.
1.2. Im Zuge des BFA-Bescheides vom 04.10.2024 wurde festgestellt, dass der BF im Besitz zweier gültiger biometrischer Reisepässe sei, welche zum visumsfreien Aufenthalt von 90 Tagen in einem Zeitraum von je 180 Tagen berechtigen, den erlaubten visumsfreien Aufenthalt am 08.06.2023 und am 15.02.2024 um jeweils 7 Tage überschritten habe, sich zum Zeitpunkt der Kontrollen unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten habe, sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des BF von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden müsse.
In der Beweiswürdigung des BFA-Bescheides vom 04.10.2024 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:
„(…) Sie haben sich bei den Anhaltungen im Juni 2023 und Feber 2024 mit unterschiedlichen, gültigen bosnischen Reisepässen ausgewiesen. Für das Bundesamt stellte sich somit der Sachverhalt so dar, dass Sie die Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes vorsätzlich verschleiern wollten.
Ihr Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie mit einer gewissen kriminellen Energie ausgestattet sind. Auch haben Sie sich als weder vertrauens- noch glaubwürdig erwiesen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie wiederum versuchen werden, in einen Schengenstaat zu reisen bzw. über einen Schengenstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen.
Es bestehen keinerlei schützenswerte familiäre Bindungen zu Österreich oder zu einem Mitgliedstaat. Ihr Aufenthalt stellt somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet dar.“
Im Zuge der Rechtlichen Beurteilung wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:
„(…)
LKW-Fahrer ist Drittstaatsangehöriger und der Unternehmenssitz befindet sich in einem Drittstaat: Für Tätigkeiten im Bundesgebiet benötigen visumsfreie und visumspflichtige LKW-Lenker ein Visum C Erwerb oder ein Visum D Erwerb gemäß § 24 FPG, an das Transportunternehmen wird eine Entsendebewilligung erteilt.
Für den Transit durch Österreich benötigen drittstaatsangehörige LKW-Fahrer von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die auf Basis der VO (EG) 539/2001 idgF, von der Visumspflicht befreit sind, kein Visum.
Sie gaben keine Stellungnahme ab, weshalb nicht festgestellt werden konnte, ob in Ihrem Fall ein Visum notwendig gewesen wäre.“
Bezüglich der im BFA-Bescheid angeführten fehlenden Stellungnahme zum schriftlichen Parteivorhalt wird darauf hingewiesen, dass im Zuge des Verfahrensganges des BFA-Bescheides festgehalten wurde, dass dem BF am 06.06.2024 das Parteiengehör an seine Adresse in Bosnien und Herzegowina übermittelt und nachweislich von ihm am 19.06.2024 übernommen, trotz Einräumung einer angemessenen Frist bis dato jedoch keine Stellungnahme dazu beim Bundesamt eingetroffen sei, und mit schriftlichem Parteiengehör dem BF mitgeteilt worden sei, dass für den Fall, dass der BF zur beabsichtigten behördlichen Vorgangsweise nicht Stellung nehme, das Verfahren ohne Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt und entschieden werde.
Darauf, dass der BF keine schriftliche Stellungnahme zum schriftlichen Parteivorhalt des BFA abgegeben hat, hat er im Zuge seiner Beschwerde nicht Bezug genommen, sondern hat er in dieser im Wesentlichen einen unrechtmäßigen Aufenthalt sowie eine von ihm „für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Republik Österreich“ ausgehende „ernsthafte Gefahr“ verneint.
Das gegen den BF erlassene zweijährige Einreiseverbot wurde in der Rechtlichen Beurteilung auszugsweise wie folgt begründet:
„(…) Sie haben zu Kontrollzeitpunkten den erlaubten visumsfreien Aufenthalt bereits um 7 Tage überschritten.
Zudem ist festzuhalten, dass Sie sich bei der ersten Anhaltung im Bundesgebiet am 08.06.2023 mit einem bis 07.12.2031 gültigen Reisepass und bei der Anhaltung am 15.02.2024 mit einem bis 21.06.2032 gültigen Reisepass auswiesen. Dies beweist aus Sicht des Bundesamtes Ihre mangelnde Einstellung zur Einhaltung von Rechtsvorschriften, um die erlaubte visumsfreie Aufenthaltsdauer weiterhin unbemerkt überschreiten zu können. Dieses durchtriebene Vorhaben wurde durch die Aufmerksamkeit der österreichischen Polizei durchkreuzt. (…) Der unionsrechtliche Begriff „Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ erfasst sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei. (…) Nach der Rechtsprechung des VwGH kann der Kriterienkatalog in § 53 FPG als Orientierungsmaßstab herangezogen werden (vgl. beispielhaft VwGH 25.02.2010, 2006/18/0098 und 02.09.2008, 2006/18/0343). Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 2 FPG, dass der weitere Aufenthalt der drittstaatsangehörigen Person die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht bloß geringfügig gefährdet (VwGH, Ra 2018/20/0349 vom 20.09.2018).
Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen.
Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn diese nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem FPG 1997 jenes vom 12.01.2000, 99/21/0357).
Aufgrund des angeführten Sachverhaltes und des darin beschriebenen Verhaltens kann durch das Bundesamt nicht erkannt werden, wie Sie in absehbarer Zukunft, ohne der Verhängung eines Einreiseverbotes, eine Besserung Ihres Verhaltens bewerkstelligen wollen. Die Dauer des Einreiseverbotes soll Ihnen klar vor Augen führen, dass Sie zuerst Ihre Situation und Ihre Handlungen überdenken sollen und nicht ohne Beachtung jeglicher Rechtsvorschriften quer durch Europa reisen können.
Die Einhaltung der bestehenden europarechtlichen und nationalstaatlichen Bestimmungen scheint Ihnen egal zu sein. Sie haben möglicherwiese bei Ihrer Einreise gegen den Schengener Grenzkodex bzw. zumindest bei Ihrer Anhaltung durch die Polizei gegen das Fremdenpolizeigesetz verstoßen.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der negativen Zukunftsprognose aufgrund des geschilderten persönlichen Fehlverhaltens kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden.
Sie sind nicht bereit, die geltenden Regeln der Mitgliedstaaten einzuhalten und sich diesen zu unterwerfen. Somit steht für das Bundesamt in Zusammenschau mit Ihrem bisherigen an den Tag gelegten Verhalten fest, dass die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass Sie dazu auch in Zukunft nicht bereit sein werden.
In Ihrem Fall liegt aus Sicht des Bundesamtes auf Grund des ausführlich dargelegten Sachverhaltes eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, die nicht mehr als geringfügig anzusehen ist, weshalb ein Einreiseverbot unter 18 Monaten für das Bundesamt nicht in Frage kommt.
(…)
Die Gesamtbeurteilung Ihrer Lebensumstände und des dargelegten Verhaltens hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten.
Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspricht jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden kann.
Zwei Jahre sind aus Sicht des Bundesamtes bei einem zur Verfügung stehenden Rahmen von 5 Jahren erforderlich, Ihre Grundeinstellung zu ho. Rechtsordnung entsprechend ändern zu können. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes konnte die der Behörde zur Verfügung stehende Ermessensentscheidung nicht weiter zu Ihren Gunsten getroffen werden. Bei der Entscheidungsfindung musste in erster Linie auf den Inhalt des Aktes zurückgegriffen werden.
Die Dauer von zwei Jahren soll Ihnen die Möglichkeit bieten, außerhalb des Schengenraumes Ihre Grundeinstellung zur hiesigen Rechts- und Werteordnung positiv zu überdenken.
(…).“
Die Rechtliche Beurteilung betreffend Spruchpunkt IV. des BFA-Bescheides lautet auszugsweise wie folgt:
„(…) Nach Ansicht der Behörde liegt eine derartige Gefährdung vor, wobei die Gründe dafür in diesem Bescheid bereits dargelegt wurden. Darüber hinaus musste das Bundesamt auch hinsichtlich einer durchgeführten Zukunftsprognose feststellen, dass Ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet ob Ihres persönlichen Verhaltens auch weiterhin eine schwerwiegende Gefahr darstellen würde, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Das Recht auf sozialen Frieden und die Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen stellt jedenfalls eine Grundlage eines geordneten Zusammenlebens und somit ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.
Es ist für das Bundesamt nicht begründbar, warum Sie für die nächsten beiden Jahre eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, jedoch für die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise diese Gefahr nicht gegeben sein sollte.
Aus diesen Gründen und der für Ihre Person bestehenden, negativen Zukunftsprognose hat das Bundesamt davon auszugehen, dass im Fall der Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise die öffentliche Ordnung und Sicherheit tatsächlich gefährdet wäre und musste auf Grund der negativen Zukunftsprognose ob Ihres persönlichen Verhaltens in Erfüllung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die sonst zu gewährende Frist aberkannt werden.“
Die Rechtliche Beurteilung betreffend Spruchpunkt V., die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, lautet auszugsweise wie folgt:
„(…) Wie bereits ausführlich erörtert, haben Sie den Schengener Grenzkodex und das Fremdenpolizeigesetz vorsätzlich missachtet. Dies beweis, dass Ihnen die Rechtsvorschriften egal sind und Sie wahrscheinlich versuchten, in der Hoffnung im Bundesgebiet bzw. den Mitgliedstaaten nicht kontrolliert zu werden, in den Mitgliedstaaten zu verbleiben, wobei auch der Versuch mit einem zweiten Reisepass den unrechtmäßigen Aufenthalt zu verschleiern, als missglückt angesehen werden kann. Sie sind wahrscheinlich bereits vorsätzlich rechtswidrig in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Zu den Kontrollzeitpunkten durch die Polizei haben Sie die erlaubte Aufenthaltsdauer bereits jeweils überschritten. Sie haben notorisch unter Beweis gestellt, dass Ihnen die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Rechtsvorschriften egal sind.
Auf Grund Ihrer bisherigen augenfälligen Resistenz gegenüber den rechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten ist begründet davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen werden.
Zweifelsfrei widerstrebt der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet sowohl der öffentlichen Ordnung als auch der öffentlichen Sicherheit.
Es ist für das Bundesamt nicht begründbar, warum Sie für die nächsten beiden Jahre eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, jedoch für die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise diese Gefahr nicht gegeben sein sollte.
Sie zeigten in Ihrem Verhalten eine hohe kriminelle Energie und legen auf die Einhaltung der geltenden rechtlichen Vorgaben keinen Wert. Um eine sofortige regelkonforme Ausreise in Ihren Herkunftsstaat zu gewährleisten, muss die aufschiebende Wirkung aberkannt werden.
Für die Behörde steht fest, dass für Sie nach der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist.
Im Zuge der Prüfung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot haben sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung sprechen. Es ist davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung geboten ist, weil durch Sie durch Ihr oben geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Ihr Verhalten stellt auch zum gegenwärtigen und zukünftigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die mehrere Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Die Abwägung ergibt, dass aufgrund dieses Verhaltens Ihr Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktritt.
Die Behörde hatte ob Ihres bislang gezeigten Verhaltens davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin Delikte gegen Vorschriften, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, setzen werden und somit die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden.
Sie stellen eine Gefahr für die Rechtsgüter, welche laut Judikatur als absolut schützenswert anzusehen sind, dar. Die österreichische Bevölkerung muss vor Ihnen geschützt werden, um das Vertrauen in die Rechtsordnung nicht zu verlieren.
Ihre sofortige Ausreise ist aus Sicht des Bundesamtes, wie bereits ausführlich im Bescheid beschrieben, unabdingbar. Somit sind die Voraussetzungen, nämlich, dass Ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft erfüllt und nach erfolgter Abwägung durch das persönliche Verhalten aus Sicht des Bundesamtes gegeben und nach individueller Prüfung des Einzelfalles auch verhältnismäßig. (…).“
1.3. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, dass er ausschließlich berufsbedingt und legal als LKW-Fahrer durch Österreich als Transitland reise, sich strikt an die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen halte und die gesetzlichen Vorschriften respektiere. Er habe sich bei seinen in Österreich im Juni 2023 und Februar 2024 durchgeführten Polizeikontrollen entgegen des BFA-Vorhalts nicht mit verschiedenen gültigen bosnischen Reisepässen, sondern nur mit einem einzigen gültigen biometrischen Pass mit Ablaufdatum 01.08.2034 ausgewiesen, zumal der zweite am 21.06.2023 ausgestellte und bis zum 21.06.2033 gültige bosnische Reisepass annulliert worden sei, worüber der Beschwerde eine Kopie beiliege.
Des Weiteren gab der BF an, eine Kopie eines gültigen biometrischen Reisepasses und eine Kopie einer am 14.01.2020 vom Ministerium für Kommunikation und Verkehr von Bosnien und Herzegowina ausgestellte bis 14.01.2025 gültige Fahrerqualifikationskarte, sowie die Kopie des Führerscheins und die Kopie des Personalausweises einzureichen. Er verfüge über alle für die Durchreise und seine Arbeit gültigen, gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente, habe entgegen des BFA-Vorhalts nicht versucht, einen illegalen Aufenthalt mit einem anderen Reisepass zu vertuschen, und stelle keine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Republik Österreich dar.
1.3.1. Die belangte Behörde hielt im BFA-Bescheid vom 04.10.2024 bezüglich der vorgelegten zwei bosnischen Reisepässe des BF ein jeweils anderes Ablaufdatum als der BF durch seine Rechtsvertretung in der Beschwerde fest, wurde doch im BFA-Bescheid festgehalten, dass sich der BF bei der Polizeikontrolle am 08.06.2023 mit einem bis 07.12.2031 gültigen und bei der Polizeikontrolle am 15.02.2024 mit einem bis 21.06.2032 gültigen Reisepass ausgewiesen habe, war in der Beschwerde hingegen von einem bis 01.08.2034 gültigen (laut der der Beschwerde beigelegten Kopie am 01.08.2024 ausgestellten und bis 01.08.2034 gültigen) Reisepass und einem bis 21.06.2033 gültigen, jedoch bereits annullierten Reisepass und davon, bei jeder der beiden Polizeikontrollen nur den bis 01.08.2034 gültigen Reisepass vorgelegt zu haben, die Rede.
1.3.1.1. Im Hinblick auf dieses Beschwerdevorbringen steht fest, dass der BF bei den beiden am 08.06.2023 und 15.02.2024 durchgeführten Polizeikontrollen entgegen des Beschwerdevorbringens den bis 01.08.2034 gültigen, erst rund ein halbes Jahr nach der zuletzt am 15.02.2024 durchgeführten Polizeikontrolle ausgestellten bosnischen Reisepass nicht vorgelegt haben kann.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt V. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides
3.1.1. Mit diesem Spruchpunkt wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
3.1.2. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).
3.1.3. Eine solche Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, vielmehr wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der von der belangten Behörde bereits für die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorgenommenen Begründung und mit bloßen Mutmaßungen begründet, zumal die belangte Behörde in der Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anführte, dass sich im Zuge der Prüfung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot keine gegen die sofortige Umsetzung sprechenden Gründe ergeben würden (AS 77), und es für das BFA nicht begründbar sei, warum der BF für die nächsten beiden Jahre eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, für die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise diese Gefahr jedoch nicht gegeben sein sollte, mit welcher sowohl für das Absehen von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gegebenen gemäß § 55 Abs. 4 FPG mit der Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammenhängenden Begründung (AS 76) als auch für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorgenommenen Begründung (AS 77) seitens der belangten Behörde selbst zugegeben worden ist, nicht begründen zu können, warum die von der belangten Behörde zur Begründung eines zweijährigen Einreiseverbotes angenommene vom BF ausgehende schwerwiegende Gefahr nicht auch für die Dauer einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen sollte, was die belangte Behörde bei Festhalten an der von ihr ausgesprochenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde jedoch näher begründen müssen hätte, und hat die belangte Behörde ihre Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zudem auf bloße Mutmaßungen stützend haltlos ausgeführt, dass der BF „wahrscheinlich bereits vorsätzlich rechtswidrig in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist“ sei (AS 76), in seinem Verhalten „eine hohe kriminelle Energie“ gezeigt habe (AS 77), aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens davon auszugehen gewesen sei, dass er auch „weiterhin Delikte gegen Vorschriften, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln“ (AS 77) setzen würde, und dann, ohne näher angeführt zu haben, inwiefern, festgehalten, dass der BF „eine Gefahr für die Rechtsgüter“ darstellen würde, „welche laut Judikatur als absolut schützenswert anzusehen“ seien, und „die österreichische Bevölkerung vor dem BF geschützt werden“ müsste, „um das Vertrauen in die Rechtsordnung nicht zu verlieren“ (AS 77), und das Verhalten des BF auch zum gegenwärtigen und zukünftigen Zeitpunkt eine „mehrere Grundinteressen der Gesellschaft“ berührende „erhebliche Gefahr“ darstellen würde (AS 77), wobei die belangte Behörde in der mit der Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 55 Abs. 4 FPG zusammenhängenden Begründung für das Absehen von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise angeführt hat, dass ein weiterer Verbleib des BF im Bundesgebiet aufgrund seines Verhaltens auch weiterhin eine „ein Grundinteresse der Gesellschaft“ berührende „schwerwiegende Gefahr“ darstellen würde, und „das Recht auf sozialen Frieden und die Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen jedenfalls eine Grundlage eines geordneten Zusammenlebens“ und somit „ein Grundinteresse der Gesellschaft“ darstelle (AS 75f).
Diese Begründung, im Zuge welcher sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die bereits für die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorgenommene Begründung stützte, konnte keinen Bestand haben, weshalb Spruchpunkt V., die vom BFA mit Bescheid vom 04.10.2024 ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, ersatzlos zu beheben war, infolgedessen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann unbeschadet des Abs. 7 das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, stand doch bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde unter anderem angefochtene Spruchpunkt V. betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aufzuheben war.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
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