Bundesverwaltungsgericht G305 2233945-2

G305 2233945-2Bundesverwaltungsgericht28.11.2024

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Heilung Integration Interessenabwägung Lebensmittelpunkt Mängelheilung Privatleben Reisedokument Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit Vorlagepflicht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G305 2233945-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2233945.2.00

Spruch

G305 2233945-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Mag. Werner TOMANEK, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neutorgasse 13/4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2024, zu Recht:

A)In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es Spruchpunkt I. wie folgt lautet: „In Stattgebung des Antrages vom XXXX 2022 wird der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG mit Gültigkeit für ein Jahr gemäß § 54 Abs. 2 AsylG erteilt.“ Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Wider die Beschwerdeführerin (BF) wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX 2019 unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde begründete dies im Kern damit, dass ein von ihrem Vater als gesetzlichem Vormund gestellter Verlängerungsauftrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Mai 2016 wegen des Führens einer Aufenthaltsehe abgewiesen worden sei.

2. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde fasste das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz: BVwG) den zum 02.03.2020 datierten Beschluss, Zl. G304 2221120-1/3E, indem dieser aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen wurde. Den gefassten Beschluss begründete das Bundesverwaltungsgericht im Kern damit, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungsschritte, speziell in Bezug auf die Einvernahme der Gattin des Vaters der BF hinsichtlich des Vorwurfes der Scheinehe, unterlassen habe.

3. Nach weiteren Ermittlungen erließ das BFA am XXXX 2020 einen weiteren Bescheid, mit dem es eine Rückkehrentscheidung gegen die BF verband. Begründend stützte die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung auf die vom Vater der BF geführte Scheinehe und den damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthalt ihres Vaters.

4. Das gegen diesen Bescheid geführte Beschwerdeverfahren wurde nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2021 mit Beschluss eingestellt.

Die gekürzte Ausfertigung dieser Entscheidung wurde zur Zl. G306 2233945-1/6E vom 28.06.2021 protokolliert.

Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft und somit auch die gegen die BF zum damaligen Zeitpunkt ausgesprochene Rückkehrentscheidung.

5. Am XXXX 2022 beantragte die BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK iVm § 55 AsylG.

6. Mit Schreiben des BFA vom XXXX 2022 wurde sie aufgefordert, ihren Antrag binnen vier Wochen persönlich einzureichen, den begehrten Aufenthaltstitel genau zu bezeichnen sowie diverse Unterlagen nachzureichen.

7. Am XXXX 2022 reichte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG bei der belangten Behörde ein.

7. Mit E-Mail vom XXXX 2022 übermittelte sie im Wege ihrer damaligen Rechtsvertretung ein Konvolut an Unterstützungserklärungen.

8. Nach mehrfacher Urgenz seitens der damaligen Rechtsvertretung der BF erhob sie mit Schreiben vom XXXX 2024 Säumnisbeschwerde, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung über den Antrag vom XXXX 2022 durch das BFA gegeben hatte.

9. Mit Schreiben des BFA vom XXXX 2024 wurde sie darüber informiert, dass die Ab- bzw. Zurückweisung ihrer Anträge geplant sei. Gleichzeitig erging die Aufforderung an sie, binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde, da die BF ihren Wohnsitz geändert hatte, zunächst unbehoben an die belangte Behörde retourniert.

10. Mit Eingabe vom XXXX 2024 übermittelte die im Urteilskopf genannte Rechtsvertretung die ihr erteilte Vollmacht und stellte einen Antrag auf Fristerstreckung. In der Folge wurde die Säumnisbeschwerde vom XXXX 2024 zurückgezogen.

11. Mit Eingabe vom XXXX 2024 wurde der belangten Behörde eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung der BF samt einer Stellungnahme ihrer Klassenvorständin übermittelt.

12. Am XXXX 2024 langte die Stellungnahme zum Schreiben vom XXXX 2024 beim BFA ein. In dieser wurden die Anträge der BF dahingehend konkretisiert, dass sie lediglich die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus nach § 55 Abs. 1 AsylG, in eventu eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 2 AsylG, beantragt habe.

13. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde ihr auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG gerichteter Antrag abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Zudem gewährte ihr das BFA gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).

Die Abweisung in Spruchpunkt I. wurde auf den eingeschränkten Antrag nach § 55 AsylG laut der Stellungnahme der rechtlichen Vertretung bezogen und wurde diese Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründet, dass die BF weder in Österreich noch in einem anderen EU-Land über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Niederlassungsbewilligung verfüge und nach Ablauf ihres visumfreien Aufenthalts illegal im Bundesgebiet verblieben sei. Sie gehe keiner Beschäftigung nach und sei mittellos. Sie verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und bestehe auch keine schützenswerte Form des Privatlebens. Ihre Integration mache eine erneute Rückkehrentscheidung nicht unzulässig und würde eine Entscheidung zu Gunsten der BF eine negative Beispielwirkung nach sich ziehen. Ihr könne der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden.

14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf den Beschwerdegrund „Rechtswidrigkeit“ gestützte, vollumfängliche Beschwerde, die die BF mit einem Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und mit dem Antrag verband, dass ihr ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG erteilt werde. Zusätzlich begehrt sie, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und hilfsweise den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Ihre Beschwerde begründete sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zur Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes und des mehrjährigen, durchgehenden Schulbesuchs getroffen habe. Sie habe die Handelsschule des XXXX absolviert und besuche aktuell den Aufbaulehrgang an Handelsakademien in XXXX . Auch wenn ihr Aufenthalt (teilweise) unrechtmäßig oder zumindest unsicher gewesen sein sollte, habe sie dennoch beginnend als Minderjährige eine Integration und damit ein privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet erlangt. Die Behörde habe zu Unrecht festgestellt, dass kein schützenswertes Privatleben vorliege, habe die BF doch enge Bindungen zu ihrem schulischen Umfeld, Freunden und Bekannten. Sie erfülle nach dem Schulabschluss das Modul 1 der Integrationsvereinbarung im Sinne des § 9 Abs. 4 Z 3 IntG und sei es daher unrichtig anzunehmen, dass sie ihren bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht genützt hätte, sich sozial und beruflich zu integrieren. Ihr Aufbaulehrgang ende im Jahr 2025 mit der erfolgreichem Ablegung der Reifeprüfung, sodass auch zeitnah mit der Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit zu rechnen sei.

15. Am 25.07.2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage und verband die Aktenvorlage mit dem Begehren, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

16. Am 10.09.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, bei der die BF im Beisein ihres Rechtsvertreters als Partei befragt wurde. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF wurde am XXXX in der Stadt XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren, und ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Ihre Muttersprache ist Bosnisch. Zudem weist sie sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Kenntnisse der englischen und italienischen Sprache auf.

Sie ist ledig und frei von jeglichen Sorgepflichten.

1.2. Erstmals im August 2015 reiste sie ins Bundesgebiet ein, nachdem sich ihr Vater bereits hier aufgehalten hatte. Seitdem besucht sie in Österreich die Schule. Zunächst besuchte sie die öffentliche Neue Mittelschule in XXXX , bevor sie im Schuljahr 2018/2019 an eine Handelsschule des XXXX wechselte. Die zuletzt genannte Schule schloss sie im Juni 2022 mit gutem Erfolg ab, wobei sie in Deutsch mit einem „Befriedigend“ bewertet wurde. Seit dem Schuljahr 2022/2023 besucht sie einen HAK-Aufbaulehrgang, welcher im Sommer 2025 mit der Reife- und Diplomprüfung (Matura) endet. Im Schuljahr 2023/2024 wurde sie im Unterrichtsfach Deutsch mit „Genügend“ beurteilt.

Das Schulgeld betrug im Schuljahr 2023/2024 EUR 745,00 pro Semester. Im laufenden Schuljahr beläuft sich der Semesterbeitrag auf EUR 815,00. Diese Kosten sowie die weiteren Kosten für ihren Lebensunterhalt werden von ihrem Vater, XXXX , getragen.

1.3. Ihr Vater lebt derzeit in XXXX (Slowakei) und führt dort ein eigenes Unternehmen, welches in der Gesellschaftsform einer GmbH errichtet ist.

Zu ihrer Mutter besteht seit mehreren Jahren kein Kontakt.

1.4. Die BF beantragte erstmals am XXXX 2015 die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Rahmen des Familiennachzugs, nachdem ihrem Vater im April 2015 eine solche ausgestellt worden war.

Nachdem ein von ihrem Vater im Mai 2016 gestellter Verlängerungsantrag wegen des Führens einer Aufenthaltsehe durch die Niederlassungsbehörde – nach erfolgtem Rechtemittelzug – im Februar 2017 rechtskräftig abgewiesen worden war, wurde als Folge dessen auch der Antrag der BF am XXXX 2017 abgewiesen.

1.5. In der Folge erließ das BFA mit Bescheid vom XXXX 2019, Zl. XXXX , unter anderem eine Rückkehrentscheidung gegen die BF. Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2020, Zl. G304 2221120-1/3E, aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen.

1.6. Nachdem das BFA mit Bescheid vom XXXX 2020, Zl. XXXX erneut eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen hatte, wurde das vor dem BVwG anhängige Beschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt, nachdem die Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2021 zurückgezogen worden war. Die gekürzte Ausfertigung dieser Entscheidung wurde zur Zl. G306 2233945-1/6E vom 28.06.2021 protokolliert. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft und somit auch die gegen die BF zum damaligen Zeitpunkt ausgesprochene Rückkehrentscheidung.

1.7. In der Folge verließ die BF das Bundesgebiet, kehrte jedoch im September 2021 zurück und hat am XXXX 2021 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Schülerin gestellt. Dieser Antrag wurde von der BF am XXXX 2021 zurückgezogen.

1.8. Am XXXX 2022 beantragte sie die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK iVm § 55 AsylG.

Am XXXX 2022 reichte sie einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ein.

Durch Information ihrer Rechtsvertretung wurden die Anträge auf den verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 55 AsylG konkretisiert.

Der zuletzt genannte Antrag wurde von der belangten Behörde jedoch mit Bescheid vom XXXX 2024, Zl. XXXX , abgewiesen.

1.9. Die BF ist im Besitz eines bis XXXX 2025 gültigen bosnischen Reisepasses zur Nummer XXXX .

1.10. Sie befindet sich seit dem XXXX 2015 nahezu durchgehend im Bundesgebiet und ist hier mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die einzigen Unterbrechungen ihres Aufenthalts im Bundesgebiet finden sich in den Zeiträumen vom XXXX 2017 bis XXXX 2017, XXXX 2021 bis XXXX 2021, XXXX 2021 bis XXXX 2021 und zuletzt vom XXXX 2022 bis XXXX 2022.

Derzeit wohnt sie in einer Wohnung an der Anschrift XXXX , XXXX . Diese Wohnung steht im Eigentum ihres Onkels XXXX .

Die Kosten für ihre Unterkunft und die Lebensführung trägt der Vater der Beschwerdeführerin.

1.11. In Österreich leben neben ihrem Onkel keine weiteren nahen Verwandten der BF. Sie hat im Bundesgebiet lediglich „Nennonkel“ und „Nenntanten“.

Abgesehen davon verfügt sie über einen durch die Schule geprägten Freundeskreis.

Zu ihren in Bosnien und Herzegowina lebenden Familienmitgliedern, darunter auch ihrer Mutter, hat die BF nach eigenen keinen Kontakt.

Zuletzt besuchte sie während eines nicht festgestellten Zeitraums den Herkunftsstaat, als ihr Großvater verstarb.

1.12. Die BF verfügt weder im Bundesgebiet, noch in ihrem Herkunftsstaat über Ersparnisse oder über nennenswerte Vermögenswerte.

1.13. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Wegen ihres Schulbesuchs ging sie bisher im Bundesgebiet noch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

1.14. Sie ist strafgerichtlich unbescholten.

Ebenso sind anlassbezogen keine rechtskräftigen Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen hervorgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG.

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der BF werden anhand der konsistenten Angaben zu ihrer Person im Verwaltungsakt, vor der Niederlassungsbehörde und vor dem BVwG festgestellt. Eine Datenblattkopie ihres bosnischen Reisepasses sowie die Kopie ihrer Geburtsurkunde liegen vor (AS 236, Geburtsurkunde AS 234).

Die Konstatierung zu ihrer Schulausbildung ergeben sich aus ihren plausiblen Angaben vor dem BVwG, sowie aus den im Beschwerdeakt einliegenden Schulbesuchsbestätigungen und dem Abschlusszeugnis der XXXX Handelsschule (AS 218 ff, 287 ff und Beilage ./A zur Verhandlungsniederschrift vom 10.08.2024). Aus der Schulbesuchsbestätigung in Beilage ./A ergibt sich zudem zweifelsfrei die Höhe der Semesterbeiträge, welche die BF, respektive ihr Vater, für den Schulbesucht zu leisten haben. Die übermittelten Jahreszeugnisse belegen zudem die Sprachkenntnisse der BF, die neben ihrer bosnischen Muttersprache auch über sehr gute Deutschkenntnisse sowie über Kenntnisse in der englischen und italienischen Sprache verfügt.

Die Meldedaten der BF sind dem ZMR entnommen. Aus den dort enthaltenen Angaben sind auch die Lücken der Meldedaten ersichtlich.

Die Feststellungen zu ihrer finanziellen Situation folgen den Angaben der BF vor dem BVwG (PV vom 10.09.2024, Seite 7 unten). Hiermit steht auch gut im Einklang, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet und die Schulbesuchskosten von ihrem Vater zur Gänze finanziert werden.

Ihre familiären Bindungen im Bundesgebiet aber auch die in ihrem Herkunftsstaat konnten anhand ihrer glaubhaften Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG festgestellt werden. Etliche Unterstützungsschreiben von Mitschülerinnen und Mitschülern aber auch von Lehrpersonen verdeutlichen ihre privaten Bindungen im Bundesgebiet.

Die Anträge auf Erteilung einer „Rot-weiß-Rot – Karte plus“ im Jahr 2015 sowie auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Schülerin sind im IZR dokumentiert, ebenso die negative Entscheidung der Niederlassungsbehörde hinsichtlich der „Rot-weiß-Rot – Karte plus“. Zusätzlich werden diese Vorgänge durch die dem Akt einliegenden Dokumente der vorhergehenden Verfahren am Bundesverwaltungsgericht belegt. Die Zurückziehung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Schülerin vom XXXX 2021 wurde von der Niederlassungsbehörde übermittelt (OZ 6).

Die BF hatte zwar, nachdem die wider sie erlassene Rückkehrentscheidung im Juni 2021 rechtskräftig geworden war, das Bundesgebiet verlassen; entgegen ihren Angaben vor dem BVwG hier drei Monate außerhalb des Schengenraumes verbracht zu haben, konnte dies nicht stichhaltig festgestellt werden, zumal hier lediglich eine Lücke in den Meldedaten von XXXX 2021 bis XXXX 2021 besteht und sich auch aus den Grenzkontrollstempeln nicht ergibt, dass sie auch tatsächlich für einen längeren Zeitraum in ihrem Herkunftsstaat verbracht hätte. Ein durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet seit September 2021 ist ob der nahezu lückenlosen Daten im ZMR festzustellen gewesen.

Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für jedwede medizinischen Probleme der BF; hieraus ergibt sich folglich auch ihre Arbeitsfähigkeit.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten oder Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen in Österreich oder anderswo.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A:

Die BF ist als Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaberin eines biometrischen Reisepasses ist sie gemäß Art 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Sie darf daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl. § 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen.

Ein allfälliger, im Zeitpunkt dieser Entscheidung gegebener Auslandsaufenthalt der BF hindert die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ro 2020/21/0001). Daher ist eine inhaltliche Prüfung ihres Antrags, also eine Interessenabwägung (insbesondere) an Hand der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art 8 EMRK geboten ist, vorzunehmen.

Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Dabei ist, wie sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.

Die BF hält sich seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2015 nahezu durchgehend im Bundesgebiet auf und hat sich, nachdem im Juni 2021 eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen wurde und sie sich kurz in Bosnien und Herzegowina aufgehalten hat, im September 2021 wieder nach Österreich begeben. Daher hält sie sich bereits mehrere Jahre nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, führt doch die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels alleine nicht automatisch dazu, dass ein Aufenthalt rechtmäßig wäre. Dieses Faktum spricht gegen einen weiteren Aufenthalt der BF. Sie ist jedoch weder strafrechtlich in Erscheinung getreten, noch sind ihr andere schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten gewesen. Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet (darunter auch den sonstigen Lebensunterhalt und das Schulgeld) finanzierte und finanziert ihr Vater und sind keinerlei Anträge für Beihilfen oder Ähnliches bekannt. In der Zeit ihres Aufenthalts hat sie die Handelsschule, also eine berufsbildende mittlere Schule abgeschlossen und steht sie im kommenden Jahr vor der Reife- und Diplomprüfung. Die Ansicht ihrer Rechtsvertretung konkretisierend hat sie die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 Z 3 IntG noch nicht erfüllt, erfordert dies doch einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz entspricht. Dieser fordert jedoch das österreichische „Reifezeugnis“, also die Matura, auf welche die BF derzeit hinarbeitet.

Die Feststellung des Erlangens des Pflichtschulabschlusses impliziert die Feststellung der Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung mit „Bestanden“, was wiederum voraussetzt, dass alle Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012, sohin auch die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“, beurteilt wurden und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet (§ 6 Abs. 6 Z 1 Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012).

Folglich lässt sich dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt die positive Beurteilung der Leistung des Revisionswerbers im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-PrüfungsG 2012 entnehmen (§ 10 Abs. 2 Z 5 IntG 2017). Ausgehend von der (impliziten) Feststellung des Nachweises der positiven Beurteilung der Leistung des Revisionswerbers im Prüfungsgebiet „Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung liegen die Voraussetzungen für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung, dessen Erfüllung gemäß § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG 2017 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung beinhaltet, vor (VwGH vom 18.01.2022, Ra 2020/18/0447).

Ob des Schulabschlusses der Handelsschule in XXXX und der soeben zitierten Rechtsprechung zu einem ähnlich gelagerten Fall ist der Schulabschluss der BF mit dem Bestehen einer Integrationsprüfung im Sinne des IntG gleichzusetzen. Verfügt die BF doch - speziell eingedenk des „guten Erfolges“ bei ihrem Schulabschluss - über Sprachkenntnisse der Stufe A2 und umfasst der Lehrstoff der von ihr besuchten Schule auch das Fach „Politische Bildung, Zeitgeschichte und Recht“ sowie „Volkswirtschaft und Recht“. Dabei handelt es sich um Anforderungen, die in § 11 Abs. 2 IntG Teil der Integrationsprüfung sind.

Die BF verfügt zwar nur über minimalste familiäre Bindungen im Bundegebiet, jedoch über einen durch ihre schulischen Aktivitäten geprägten großen Freundeskreis. Sie hat speziell im bevorstehenden Schulabschluss mit Matura ein wesentliches persönliches und privates Interesse an einem kontinuierlichen Inlandsaufenthalt, der sich positiv auf ihren weiteren Lebensweg auswirken wird, weil ihr der Abschluss der Handelsakademie eine Vielzahl an Möglichkeiten im Bundesgebiet aber auch außerhalb dessen bieten wird.

In der gebotenen Gesamtbetrachtung überwiegt das Interesse der BF an einem weiteren Inlandsaufenthalt, insbesondere zur Beendigung des bereits begonnenen Maturajahres, das öffentliche Interesse an einer Versagung einer Erlaubnis zum nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt. Der angefochtene Bescheid ist daher dahingehend abzuändern, dass der BF die beantragte und auf zwölf Monate befristete Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 iVm § 54 Abs. 1. Z 1 AsylG erteilt wird. Dies hat die ersatzlose Behebung der auf der Antragsabweisung aufbauenden Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheids zur Folge.

3.2. Zu Spruchteil B: Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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