Bundesverwaltungsgericht G305 2293790-3

G305 2293790-3Bundesverwaltungsgericht28.11.2024

Regest

Anspruchsverlust Arbeitsaufnahme Bewerbung Kausalität Nachsichterteilung Notstandshilfe Sperrfrist Teilstattgebung Vereitelung zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G305 2293790-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2293790.3.00

Spruch

G305 2293790-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Hanspeter TRAAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX , VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.11.2024 zu Recht:

A)

In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX insoweit abgeändert, als teilweise Nachsicht gewährt und ausgesprochen wird, dass im Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX .2024 die Notstandshilfe in der gesetzlichen Höhe gebührt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024, GZ: XXXX wird mit der Maßgabe abgeändert, dass im Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 die Notstandshilfe in der gesetzlichen Höhe gebührt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß §§ 38 iVm. 10 AlVG 42 Tage ab den XXXX .2024 (das entspricht dem Zeitraum vom XXXX 2024 bis XXXX .2024) den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren habe und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er bei der Firma XXXX nicht zum vereinbarten Vorstellungstermin erschienen sei. Auf Grund seines Verhaltens gegenüber dem Dienstgeber habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt.

2. In der gegen diesen Bescheid per E-Mail am XXXX .2024 erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, dass sein Auto an diesem Tag in der Werkstatt gewesen sei. Es hätte bis Mittag fertig sein sollen. Leider sei sich das nicht ausgegangen. Er hätte auch sein Handy im Auto gehabt und habe er „in dem ganzen Stress total vergessen“, dass er ein Vorstellungsgespräch hatte. Er habe sich auch gegenüber der Firma XXXX erklärt und entschuldigt. Das sei jedoch ohne Erfolg geblieben.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024, GZ: XXXX , dem BF mittels RSb-Briefs am XXXX .2024 durch Hinterlegung zugestellt, änderte die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid vom XXXX .2024 dahingehend ab, als ihm Nachsicht für die Dauer des Dienstverhältnisses gewährt wurde.

4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am XXXX .2024, 14:32 Uhr, per E-Mail bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag ein.

5. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024, GZ: XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.

6. Am 28.11.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Er ist seit dem XXXX bis laufend an der Anschrift XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage].

1.2. Der Beschwerdeführer ist verheiratet [ZMR-Abfrage].

1.3. Von XXXX 2014 bis XXXX 2015 belegte er bei der Fa. XXXX eine (Teil-)lehre zum Einzelhandelskaufmann. Eine Lehrabschlussprüfung hat er nicht erreicht.

Anschließend war er für diverse Dienstgeber als Zusteller bzw. als XXXX tätig [Lebenslauf des BF vom XXXX .2024, PV des BF in VH-Niederschrift vom 28.11.2024].

1.4. In einer mit ihm am XXXX .2024 abgeschlossenen, bis XXXX 2024 gültigen Betreuungsvereinbarung kam die belangte Behörde mit dem BF überein, ihn bei der Suche nach einer Stelle als XXXX bzw. als Kraftfahrer mit Arbeitsort in den Bezirken XXXX , XXXX , XXXX und XXXX im Arbeitsausmaß Vollzeit zu unterstützen [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2024, S. 2 oben].

Der BF verpflichtete sich dazu, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf Stellenangebote, die ihm vom AMS übermittelt werden, zu bewerben und darüber innerhalb von 8 Tagen eine Rückmeldung zu geben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote (Job-Suchmaschine „alle jobs“ und e-Job-Room unter www.ams.at etc.) zu nützen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten zu reagieren [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2024, S. 2 Mitte].

Gegenüber der belangten Behörde gab er an, sich fit genug zu fühlen, einer geregelten Tätigkeit als Kraftfahrer nachzugehen [Ebda., S. 2 unten].

1.5. In der Folge bewarb er sich eigeninitiativ um eine die Arbeitslosigkeit zu beenden geeignete Beschäftigung als XXXX bei der Dienstgeberin Firma XXXX . Mit dieser Dienstgeberin vereinbarte er für den XXXX .2024, 14:00 Uhr, einen Termin für ein Vorstellungsgespräch, zu dem er jedoch nicht erschien [Zeugin XXXX in VH-Niederschrift vom 28.11.2024].

1.6. Am Montag, den XXXX 2024, übermittelte er der potentiellen Dienstgeberin um 08:04 Uhr ein E-Mail, worin er angab, dass ihm der Vorfall wirklich leidtäte und er wegen seines Autos sehr viel Stress gehabt hätte. Er habe es in der Früh in die Werkstatt gestellt, um ein neues Pickerl zu machen. Leider habe er auch sein Handy im Auto vergessen. Obwohl vereinbart worden sei, dass es bis Mittag fertig sei, habe es länger gedauert und habe er es erst am Abend bekommen. Er melde sich erst jetzt, da es ihm sehr unangenehm sei. Durch den ganzen Stress habe er auch nicht daran gedacht, abzusagen [E-Mail des BF an die potentielle Dienstgeberin am XXXX 2024, 08:04].

Dieses E-Mail leitete die potentielle Dienstgeberin erbost an die belangte Behörde weiter [Zeugin XXXX in VH-Niederschrift vom 28.11.2024].

1.7. Die Verantwortung des BF vom XXXX .2024 und der Umstand, sich bei der potentiellen Dienstgeberin nicht zeitnah um ein Zustandekommen der ihm möglichen Aufnahme einer Beschäftigung bemüht zu haben, führten schließlich dazu, dass diese, dem BF sonst sich geboten habende, Beschäftigung bei der Dienstgeberin Fa. XXXX nicht zustandekam.

1.8. Am XXXX .2024, 11:10 Uhr, wurde der BF von der für ihn zuständigen Betreuerin beim AMS, XXXX , wegen des Nichtzustandekommens dieser ihm sonst sich geboten habenden Beschäftigung bei der Dienstgeberin Fa. XXXX und einem möglichen Arbeitsantritt am XXXX .2024 niederschriftlich dokumentiert befragt [Niederschrift vom XXXX .2024].

Über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG belehrt gab der BF an, dass er bezüglich dieser Beschäftigung wegen der konkret angebotenen Entlohnung, wegen der angebotenen beruflichen Verwendung, wegen der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, aus Gründen seiner körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit und Sittlichkeit, wegen der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg, wegen Betreuungspflichten und auch sonst keine Einwendungen habe [Niederschrift vom XXXX .2024, S. 2 oben].

1.9. Schließlich war sein Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen dieser ihm sich mit XXXX .2024 geboten habenden Beschäftigung.

1.10. Vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 war der BF in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis zur Dienstgeberin XXXX . [HV-Abfrage vom 28.11.2024].

Anschließend stand er vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin Fa. XXXX

1.11. Seit dem XXXX .2024 befindet er sich wieder im Stande der Arbeitslosigkeit und im Bezug der Notstandshilfe [HV-Abfrage vom 28.11.2024].

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Die getroffenen Feststellungen gründen überdies auf den als glaubwürdig eingestuften Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Betreuerin des BF beim AMS XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer weder invalid noch berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:

„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

[…]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

[…]“

Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).

3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

§ 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,

● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen,

● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,

● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,

● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen

● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9 AlVG).

Bei dem in § 9 Abs. 2 Satz 1 als drittes Zumutbarkeitskriterium der angemessenen Entlohnung wird auf das Einkommen aus der vermittelten (oder sonst im Rahmen der Prüfung der Arbeitswilligkeit zur Diskussion stehenden) Beschäftigung abgestellt. Dabei ist zu beachten, dass auf eine Angemessenheit in Hinblick auf die bisherige Einkommenssituation der arbeitslosen Person nicht abgestellt (sic Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 37 zu § 9 AlVG). Beim objektiven Entgeltschutz handelt es sich nach den sachlich in Betracht kommenden Gesetzesmaterialien lediglich um eine im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechende Auslegung des Begriffes der „angemessenen“ Entlohnung, bei der es sich um den jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohn handelt; dabei stellen die Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung den verbindlichen Maßstab für die Beurteilung der angemessenen Entlohnung der Beschäftigung dar (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084). Bei dieser Beurteilung ist auf die tatsächlich in Aussicht genommene Beschäftigung abzustellen (VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035; VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0085 und vom 11.06.2014, Zl. 2013/08/0084; Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 38 zu § 9 AlVG).

3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solch wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).

Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab) auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).

Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Als Vereitelung kann auch ein bloßer Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Entgeltangebot allzu weit hinausgeht (unter mehreren VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bzw. in einem Bewerbungsschreiben bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Allerdings liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung (im Sinne einer Verhandlungsbasis), nicht jedoch um eine konkrete, unverhandelbare Lohnforderung handelt. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049). Lehnt der potentielle Dienstgeber den Gehaltswunsch der arbeitslosen Person ab, liegt es an ihr, rechtzeitig klarzustellen, das ursprüngliche Angebot annehmen zu wollen (VwGH vom 17.02.1998, Zl. 95/08/0056).

3.2.3. Auf den beschwerdegegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies:

Der BF bewarb sich eigeninitiativ um eine die Arbeitslosigkeit zu beenden geeignete Beschäftigung als XXXX bei der Dienstgeberin Firma XXXX und vereinbarte mit ihr für den XXXX .2024, 14:00 Uhr, einen Termin für ein Vorstellungsgespräch, den er jedoch nicht wahrnahm.

Bei dieser Beschäftigung, die er - ein entsprechendes Bemühen vorausgesetzt - noch am selben Tag hätte antreten können, handelte es sich unzweifelhaft um eine sonst sich geboten habende Arbeitsmöglichkeit, bei deren Annahme er den Zustand seiner Arbeitslosigkeit beenden hätte können.

Wenn es in der Beschwerde heißt, dass er den Vorstellungstermin wegen seines Kraftfahrzeugs nicht habe wahrnehmen können, welches sich in einer Werkstatt wegen einer § 57a KFG-Überprüfung befunden haben soll, vermag dies den BF und dessen Verhalten, zum Vorstellungstermin nicht erschienen zu sein, nicht zu exkulpieren, dies selbst bei Wahrunterstellung seiner Behauptung. Überdies hätte er auch mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zum Vorstellungsgespräch mit der Dienstgeberin anreisen können. Hinzu kommt, dass er in der Beschwerde selbst ausführt, auf den Vorstellungstermin vergessen zu haben. Das erscheint dem erkennenden Gericht insgesamt glaubwürdiger, weil es der Lebenswirklichkeit am Nächsten kommt.

Erst am Montag, den XXXX .2024, übermittelte er der potentiellen Dienstgeberin um 08:04 Uhr ein E-Mail, worin er angab, dass ihm der „Vorfall wirklich leid“täte und er wegen seines Autos sehr viel Stress gehabt hätte. Er habe es in der Früh in die Werkstatt gestellt, um ein neues Pickerl zu machen. Leider habe er auch sein Handy im Auto vergessen. Obwohl vereinbart worden sei, dass es bis Mittag fertig sei, habe es länger gedauert und habe er es erst am Abend bekommen. Er melde sich erst jetzt, da es ihm sehr unangenehm sei. Durch den ganzen Stress habe er auch nicht daran gedacht, abzusagen. Dieses E-Mail leitete die potentielle Dienstgeberin erbost an die belangte Behörde weiter.

Die erboste Reaktion der Dienstgeberin, die schließlich auch dazu führte, dass sie von einer Einstellung des BF Abstand nahm, erscheint dem erkennenden Gericht nachvollziehbar, da sich der BF zwischen dem für den XXXX .2024 anberaumten Termin für das Vorstellungsgespräch und sein Entschuldigungsmail vom XXXX .2024 mehr als zwei Wochen Zeit genommen hatte. Schon daran musste die Dienstgeberin den Eindruck gewinnen, dass der BF an einer Beschäftigung bei ihr in Wahrheit kein Interesse hatte, was sie insgesamt dazu bewog, von der Einstellung des BF Abstand zu nehmen.

Hinzu kommt, dass sich der BF auch sonst nicht um ein Zustandekommen dieser ihm sich geboten habenden Beschäftigung bemühte. Sein Gesamtverhalten, das darin bestand, den vereinbarten Vorstellungstermin nicht wahrgenommen zu haben, der potentiellen Dienstgeberin mit erheblicher zeitlicher Verspätung ein „Entschuldigungsmail“ übermittelt zu haben und sich auch sonst nicht um ein Zustandekommen dieser ihm sonst sich geboten habenden Beschäftigung ernsthaft bemüht zu haben, war schließlich kausal für ein Nichtzustandekommen einer Beschäftigung bei der potentiellen Dienstgeberin Fa. XXXX .

Die von der belangten Behörde verfügte Sanktion gem. § 10 AlVG begegnet daher keinen Bedenken, zumal der BF dazu verpflichtet war, sich im Interesse der Beendigung seiner Arbeitslosigkeit auch um diese, sich sonst ihm geboten habende Beschäftigung zu bewerben. Zum Zustandekommen einer Beschäftigung gehört nicht nur die Abgabe eines Bewerbungsschreibens, das alle Anforderungen der potentiellen Dienstgeberin erfüllt, sondern auch die Folgeleistung zu einem - wie anlassbezogen erfolgt - vereinbarten Termin zu einem Vorstellungsgespräch und das ernsthafte Bemühen der arbeitslosen Person, diese Beschäftigung auch tatsächlich zu erlangen.

3.2.4. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:

„§ 10

[…]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

[…]“.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).

Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).

Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

Vom XXXX 2024 bis XXXX .2024 war der BF in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis zur Dienstgeberin XXXX .

Anschließend stand er vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin Fa. XXXX .

Seit dem XXXX 2024 befindet er sich wieder im Stande der Arbeitslosigkeit und im Bezug der Notstandshilfe.

Der Umstand, dass er eine Beschäftigung angetreten hat, rechtfertigt nach der höchstgerichtlichen Judikatur eine teilweise Nachsicht iSd. § 10 Abs. 3 AlVG, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen war, dass sich die Aufnahme der Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX und der von der Behörde verhängte Sanktionszeitraum überschnitten haben.

3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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