Bundesverwaltungsgericht G314 2295227-1

G314 2295227-1Bundesverwaltungsgericht28.11.2024

Regest

Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub gekürzte Ausfertigung Teilstattgebung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G314 2295227-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2295227.1.01

Spruch

G314 2295227-1/18E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.11.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (BF), ein am XXXX in der slowakischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger der Slowakei, beherrscht die slowakische Sprache. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keine Sorgepflichten und ist Eigentümer eines Hauses in der Slowakei.

Der BF hielt sich ab XXXX immer wieder im Bundesgebiet auf, wo er zunächst tageweise geringfügig beschäftigt war. Von XXXX 2018 bis XXXX 2021 war er in Österreich selbständig erwerbstätig, und zwar zunächst mit einem XXXX und ab XXXX 2018 als XXXX . Ihm wurde während dieser Zeit keine Anmeldebescheinigung ausgestellt, weil er sich nicht länger als drei Monate durchgehend im Bundesgebiet aufhielt.

Von XXXX 2022 bis XXXX 2024 war der BF in Österreich sporadisch unselbständig erwerbstätig. Von XXXX 2024 bis XXXX 2024 bezog er Arbeitslosengeld, seit XXXX .2024 bezieht er Notstandshilfe. Ab 2018 weist er immer wieder Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Sein ab XXXX .2024 bestehender Hauptwohnsitz wurde im XXXX 2024 amtlich abgemeldet. Seit XXXX .2024 besteht wieder eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich. Über seinen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vom XXXX .2023 wurde bislang noch nicht entschieden. Er hat keine nahen Familienangehörigen, die in Österreich leben.

Der BF wurde im Inland bislang mehrmals rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde wegen schweren Betrugs (§§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 15 StGB; vier Angriffe im XXXX 2018, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb) eine sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt, die zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Anlässlich der Folgeverurteilung wurde die Probezeit auf die fünfjährige Maximaldauer verlängert. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde wegen Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB; Tathandlung am XXXX ) eine fünfmonatige Freiheitsstrafe verhängt, die zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Anlässlich der Folgeverurteilung wurde auch diese Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen Diebstahls (§ 127 StGB; Tathandlung am XXXX gemeinsam mit zwei Mittätern) zu einer Geldstrafe verurteilt, die noch nicht (vollständig) bezahlt wurde. Nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids wurde der BF mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wegen Diebstahls (§ 127 StGB; Wegnahme von zwei Flaschen Whiskey von einer Tankstelle in zwei Angriffen im XXXX ) zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei bei der Strafbemessung sein Geständnis als mildernd, zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Tatbegehung in offener Probezeit dagegen als erschwerend gewertet wurden. Der Vollzug der Haftstrafe wurde noch nicht angetreten. Der BF erwarb in Österreich Suchtgift (Crystal Meth) zum Eigenkonsum.

Als Staatsangehöriger der Slowakei ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und seinen Aufenthalt noch nicht seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden, zumal er auch nicht das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt. Er hielt sich zwar ab XXXX immer wieder im Bundesgebiet auf, war aber nicht für längere Zeit durchgehend hier aufhältig. Zuletzt war er nur sporadisch erwerbstätig; außerdem wurde er wiederholt straffällig.

Aufgrund der Straftaten des BF und des Fehlens maßgeblicher privater oder familiärer Bindungen überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung im Inland sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist, ebensowenig dessen vom BFA mit zwei Jahren bemessene Dauer. Eine Verlängerung ist trotz der erneuten strafgerichtlichen Verurteilung des BF nicht angezeigt, zumal er erneut nur wegen minderschwerer Delikte verurteilt wurde. Aufgrund der Tatwiederholungen muss jedoch eine negative Zukunftsprognose erstellt werden.

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und keine Gründe für eine sofortige Ausreise des BF gegeben sind, ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids dahingehend abzuändern, dass ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.11.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.

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