Bundesverwaltungsgericht I425 2010326-3

I425 2010326-3Bundesverwaltungsgericht28.11.2024

Regest

entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Konventionsreisepass Sache des Verfahrens Versagung Konventionsreisepass Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I425 2010326-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:I425.2010326.3.00

Spruch

I425 2010326-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Franz Stefan PECHMANN, Prinz Eugen-Straße 70/2/1.1, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 28.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2016, Zl. W227 2010326-2/8E wurde ihm im Beschwerdeweg gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Urteil eines österreichischen Straflandesgerichts vom November 2021 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Schlepperei sowie falscher Beweisaussage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt. Ein seitens des BFA infolge dessen eingeleitetes Asylaberkennungsverfahren wurde mit 29.12.2021 eingestellt.

Am 20.06.2022 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit Bescheid vom 12.09.2022 wurde ihm die Ausstellung gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schlepperei stelle einen absoluten Versagungsgrund dar. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft mit 14.10.2022 in Rechtskraft.

Am 27.08.2024 stellte der Beschwerdeführer beim BFA den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 1 FPG.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.10.2024 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 27.08.2024 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens des Beschwerdeführers keinerlei Gründe vorgebracht worden seien, aus denen sich seit Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergebe.

Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.11.2024 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung unvertretene und rechtsunkundige Beschwerdeführer sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass aufgrund einer bereits rechtskräftigen Entscheidung über denselben Antrag neue Gründe für eine erneute Antragstellung erforderlich seien. Ferner hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass in dem nunmehr gestellten Antrag keine neuen Tatsachen vorgebracht wurden und darauf hinweisen müssen, dass beabsichtigt werde, den Antrag aufgrund entschiedener Sache zurückzuweisen. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens habe der Beschwerdeführer bisher gar keine Gelegenheit gehabt, neue Gründe für die Ausstellung des von ihm beantragten Konventionsreisepasses darzulegen. Seit dem rechtskräftigen Vorbescheid habe sich die Sachlage insoweit verändert, als seitdem mehr als zwei Jahre vergangen seien, in denen der Beschwerdeführer „einwandfreies Verhalten“ gezeigt und seine Integration in die österreichische Gesellschaft weiterhin gefestigt habe. Er benötige den Konventionsreisepass, um seine Familie in der Türkei, wo sich seine Ehefrau mit einem der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder befände, besuchen zu könne, während der Beschwerdeführer mit einem weiteren minderjährigen Kind in Österreich lebe, das ebenfalls sehr darunter leide, seine Mutter und Geschwister nicht besuchen zu können. Es bestehe auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu benützen werde, um abermals Schlepperei zu begehen, er sei seit über zwei Jahren auf freiem Fuß, seitdem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und um einen ordentlichen Lebenswandel bemüht. Im Ergebnis lägen somit neue Gründe vor, die eine Sachentscheidung der belangten Behörde rechtfertigen würden.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2024 vorgelegt und langten am 21.11.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien. Seine Identität steht fest.

Seit 15.05.2014 ist er durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 13.12.2016 ist er in Österreich asylberechtigt und kommt ihm infolge dessen auch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht zu.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.11.2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der qualifizierten Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG sowie wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage als Beteiligter nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt. Am 02.07.2022 wurde er auf Grundlage eines Beschlusses des Landesgerichts XXXX vom 10.06.2022, Zl. XXXX unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen.

1.2. Zum Vorverfahren auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses:

Der Beschwerdeführer stellte am 20.06.2022 erstmalig einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 12.09.2022 die Ausstellung versagt. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft mit 14.10.2022 in Rechtskraft.

Am 27.08.2024 stellte der Beschwerdeführer beim BFA den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Allerdings hat sich seit Rechtskraft der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 12.09.2022 keine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und den Beschwerdeschriftsatz.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Überdies wurde Einsicht genommen in den hg. Akt zur Zl. W227 2010326-2 bezüglich des Asylverfahrens des Beschwerdeführers.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner sich in Kopie im Akt befindlichen sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten Identitätskarte für Fremde fest.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, als auch einer Einsichtnahme in den hg. Akt zur Zl. W227 2010326-2.

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt, ebenso wie die getroffenen Feststellungen bezüglich seiner bedingten Haftentlassung.

2.2. Zum Vorverfahren auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses:

Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses dient fallgegenständlich sohin der Bescheid des BFA vom 12.09.2022, mit dem ihm die Ausstellung nach seinem vorangegangenen Antrag vom 20.06.2022 rechtskräftig versagt wurde.

Die Versagung im Bescheid vom 12.09.2022, der ebenfalls im Verwaltungsakt einliegt, wurde auf § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG gestützt und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schlepperei einen absoluten Versagungsgrund darstelle. Dieser Bescheid erwuchs – wie auch eine Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister bescheinigt - unbekämpft mit 14.10.2022 in Rechtskraft.

Sofern in der Beschwerde umfassend die Verletzung von Verfahrensvorschriften seitens der belangten Behörde im gegenständlichen Folgeverfahren moniert wird, ist eingangs darauf hinzuweisen, dass ein vor der Verwaltungsbehörde unterlaufener Verfahrensfehler durch ein ordnungsgemäß vor dem Verwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren saniert werden kann (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2018/19/0685, mwN).

Wenn in der Beschwerde im Hinblick auf eine etwaige Sachverhaltsänderung nunmehr ins Treffen geführt wird, dass seit dem Vorbescheid mehr als zwei Jahre vergangen seien, in denen der Beschwerdeführer „einwandfreies Verhalten“ gezeigt und seine Integration in die österreichische Gesellschaft weiterhin gefestigt habe, wobei er den Konventionsreisepass benötige, um mit seinem Kind die weiteren Angehörigen in der Türkei besuchen zu können, ist zu betonen, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund eines geänderten Sachverhalts nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 02.05.2019, Ra 2018/20/0515, mwN).

Dessen ungeachtet ist im konkreten Fall darauf hinzuweisen, dass aus dem Beschwerdevorbringen für den Beschwerdeführer insoweit nichts zu gewinnen ist, als dass der Ausstellung eines Konventionsreisepasse auch zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides – wie bereits bei Erlassung des Vorbescheides vom 12.09.2022 - nach wie vor ein absoluter gesetzlicher Versagungsgrund entgegensteht.

Kommt einer Person der Status eines Asylberechtigten zu, ist ihr gemäß § 94 Abs. 1 FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Allerdings gelten gemäß § 94 Abs. 5 FPG der § 88 Abs. 4 FPG sowie die §§ 89 bis 93 FPG (insbesondere die Versagungsgründe nach § 92 FPG), die sich auf Fremdenpässe beziehen, auch für Konventionsreisepässe. Die genannten innerstaatlichen Bestimmungen sind vor dem Hintergrund der entsprechenden unionsrechtlichen Regelung, nämlich Art. 25 Abs. 1 der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU), auszulegen. Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegen (vgl. VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163, mwN).

Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist verwirklicht, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2021/21/0115, mwN), wobei § 92 Abs. 3 FPG ausdrücklich vorsieht, dass – sofern den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen - bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.

Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.11.2021 u.a. wegen des Verbrechens der qualifizierten Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt, wobei er schlussendlich am 02.07.2022 - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren - bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde. Angesichts dessen ist im konkreten Fall nach dem Regelungskonzept des § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 FPG jedenfalls noch bis zum 02.07.2025 von einem absoluten gesetzlichen Versagungsgrund für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses an den Beschwerdeführer auszugehen.

Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens, der die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids zumindest möglich erscheinen ließe, liegt daher nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen entschiedener Sache:

Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die "Sache" des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 07.03.2024, Ra 2023/14/0456, mwN).

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom VwG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006, mwN).

Eine Sachverhaltsänderung ist dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0015, mwN).

Der vorangegangene Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 20.06.2022 wurde seitens der belangten Behörde einer inhaltlichen Prüfung unterzogen. Mit Bescheid vom 12.09.2022 wurde ihm die Ausstellung gestützt auf § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG mit der Begründung, dass seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Schlepperei einen absoluten Versagungsgrund darstelle, versagt. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft mit 14.10.2022 in Rechtskraft.

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargestellt, steht der Ausstellung eines Konventionsreisepasses an den Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides nach dem Regelungskonzept des § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 FPG - jedenfalls noch bis zum 02.07.2025 - ein absoluter gesetzlicher Versagungsgrund entgegen.

Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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